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D-1009/2009

D-1009/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 23. Dezember 2004 und stellte am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2005 (Poststempel) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten. Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit zusätzlichen exilpolitischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt politisch betätigt. Mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) habe er an zahlreichen - gegen das Regime in Teheran gerichteten - Aktionen teilgenommen. Aufgrund seines unermüdlichen Engagements bei Aktionen der DVF sei der Beschwerdeführer am (..) zum Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit für den Kanton (...) ernannt worden. Insgesamt verfolge er sehr aktiv seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. In seinem ausgeprägten politischen Profil und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr liege die massgeblich neue Tatsache. Damit habe der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachgewiesen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Ein Schreiben des Präsidenten der DVF vom (...), in dem der Beschwerdeführer als Propaganda-Verantwortlicher der DVF-Sektion (...) bezeichnet wird, sowie eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivitäten zwischen dem 27. Mai 2006 und dem 22. November 2007, mit amtlichen Bewilligungen für Informationsveranstaltungen, Fotos, Flugblättern und Ausdrucken aus dem Internet. C. C.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 - eröffnet am 10. Februar 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer mache ausschliesslich Gründe geltend, die durch seine Tätigkeit während des Aufenthaltes in der Schweiz entstanden seien. Das mit dem Asylgesuch eingereichte detaillierte Dossier seiner Aktivitäten sowie die schriftliche Begründung habe der in dieser Materie erfahrene Rechtsvertreter mit der gebotenen Sorgfalt verfasst. Das Asylgesuch könne daher aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden. C.b Das BFM brachte darüber hinaus vor, es sei zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Die iranischen Behörden hätten - vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden - aber nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits in seinem Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellten und sie eine gewisse Intensität erreichen würden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermöchten, zu unterscheiden und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren könnten zwar durchaus bei weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür sei aber, dass aufgrund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich sei und andererseits der Betroffene in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ein ernsthafter und in seinem Wirkungsgrad gefährlicher Regimegegner erscheine. Wie im ersten Asylverfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer keine politischen Aktivitäten und daraus folgende behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen vermocht. Daher könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sei. Es bleibe somit noch die Gefährdung allein aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit während seines Aufenthaltes in der Schweiz zu würdigen. Dem Urteil vom 24. August 2007 zufolge habe es keine Hinweise dafür gegeben, dass die bis zum Urteilszeitpunkt bekannten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ihn den iranischen Behörden gegenüber namentlich bekannt gemacht hätten. Die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz würde über das Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 hinausreichen und enthalte teilweise Informationen über Ereignisse, die zwar bei der Urteilsfällung bereits stattgefunden hätten, aber den Asylbehörden noch nicht bekannt gewesen seien. Hinzu kämen als neue Elemente die Wahl des Beschwerdeführers zum Propaganda-Verantwortlichen der Sektion (...) an der Generalversammlung der DVF vom 22. September 2007, seine Teilnahme an einem 24-stündigen Sitzstreik in St. Gallen, seine Teilnahme an Kundgebungen im Oktober und November 2007 sowie an einer überparteilichen Kundgebung vor der iranischen Botschaft in Bern am 25. August 2007. Während die durch zahlreiche Fotos dokumentierte Teilnahme an Kundgebungen lediglich eine "niedrigprofilige" Fortsetzung bereits rechtskräftig beurteilter exilpolitischer Aktivitäten darstelle, stelle sich in casu die Frage, ob die Wahl des Beschwerdeführers zum Verantwortlichen für Propaganda der DVF-Sektion (...) und die damit verbundene Aktivität als erhebliche exilpolitische Tätigkeit zu qualifizieren sei, welche den Beschwerdeführer in den Augen der iranischen Behörden als einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse. Gemäss der Tätigkeitsbeschreibung seitens des Präsidenten der DVF umfasse das Pflichtenheft des Beschwerdeführers einen hohen Anteil an logistischen, intern-administrativen Aufgaben. Die Durchsicht der Materialien der DVF ergebe, dass es sich um eine repetitive Kompilation allgemein bekannter, plakativer Kritikpunkte an der iranischen Führung handle, die auch von den westlichen Massenmedien verbreitet würden. Dagegen fehlten investigative Beiträge oder gar brisante Neuigkeiten, die ein breiteres Publikum in der Schweiz interessieren würden und das Regime in Teheran tatsächlich in ernsthafte Schwierigkeiten bringen könnten. Eine derartige Tätigkeit strahle in der Schweiz vor allem auf die zahlenmässig kleine Gruppe von Landsleuten in ähnlicher Situation aus: iranische Flüchtlinge und abgewiesene iranische Asylsuchende. Ein klares Konzept zum Sturz des aktuellen Regimes und eine gewisse Schlagkraft seien jedenfalls nach aussen nicht erkennbar. C.c Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge - ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April 2008) - nicht einzutreten. D. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Anhörung sowie Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ein Dossier mit diversen Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten von November 2007 bis Dezember 2008 sowie Internetausdrucke der DVF als Beweismittel zu den Akten reichen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 2 AsylG ; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst mit Hinweis auf einen Entscheid der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 20) gerügt, die Vorinstanz habe im zweiten Asylverfahren durch den Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).

E. 5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. Somit hätte für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben gewesen wären.

E. 5.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Weiter wurde folglich im genannten Entscheid festgehalten, das Ausbleiben einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG könne nicht durch die im Rechtsmittelverfahren genutzten Argumentationsmöglichkeiten "kompensiert" und damit als unerheblich betrachtet werden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die erforderliche Anhörung naturgemäss gerade (auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers bezogen hätte (a.a.O., E. 3.1 S. 214 f.). Diese Argumentation ist auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall anwendbar. Die zentrale Frage, ob den (neuen) exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Fortsetzung seiner bisherigen, bereits beurteilten Tätigkeiten eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche eine Anhörung des Beschwerdeführers erfordert und sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem neue Beweismittel eingereicht wurden.

E. 5.5.1 An den vorstehenden Ausführungen vermag der Verweis des BFM in der angefochtenen Verfügung auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April 2008 nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass im genannten Urteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz unterbliebener Anhörung des damaligen Beschwerdeführers verneint wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erwog diesbezüglich, im schriftlich eingereichten (vierten) Asylgesuch habe der Rechtsvertreter jenes Beschwerdeführers seinen Standpunkt ausführlich dargelegt. Insbesondere werde im Gesuch umfassend begründet, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers dessen Flüchtlingseigenschaft gegeben sei respektive inwiefern sich die relevante Sachlage gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Abschlusses des dritten Asylverfahrens verändert habe. Gestützt auf die Vorbringen im Gesuch habe die Vorinstanz daher davon ausgehen können, dass die Asylvorbringen damit vollständig vorgelegen hätten, womit keine Veranlassung bestanden habe, den Beschwerdeführer zu einer weiteren - schriftlichen oder mündlichen - Stellungnahme aufzufordern (a.a.O., E. 6.2 S. 11). Allerdings lag dem damaligen Verfahren insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als nämlich nicht subjektive Nachfluchtgründe zu beurteilen waren, vielmehr machte jener Beschwerdeführer infolge der bevorstehenden Unabhängigkeitserklärung des Kosovo eine veränderte Situation in seinem Heimatstaat als Grund für das erneute Asylgesuch geltend. Die Schlussfolgerungen des zitierten Entscheides lassen sich deshalb nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Fall anwenden.

E. 5.5.2 Im Sinne der Rechtsprechung läuft somit in casu das Argument der Vorinstanz ins Leere, wonach das Asylgesuch aufgrund der Akten entschieden werden könne, zumal der Rechtsvertreter das mit dem Asylgesuch eingereichte detaillierte Dossier mit der gebotenen Sorgfalt verfasst habe und der Beschwerdeführer ausschliesslich Gründe geltend mache, die durch seine Tätigkeit während des Aufenthaltes in der Schweiz entstanden seien, da sich aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe der Verzicht auf die Durchführung einer asylrechtlichen Anhörung nicht rechtfertigen lässt.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d, S. 292 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709).

E. 5.7 Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist aufzufordern, dem Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen zu den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durchführung einer Anhörung das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.

E. 6.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 800.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird; die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Februar 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1009/2009 {T 0/2} Urteil vom 25. Februar 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 23. Dezember 2004 und stellte am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2005 (Poststempel) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten. Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit zusätzlichen exilpolitischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt politisch betätigt. Mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) habe er an zahlreichen - gegen das Regime in Teheran gerichteten - Aktionen teilgenommen. Aufgrund seines unermüdlichen Engagements bei Aktionen der DVF sei der Beschwerdeführer am (..) zum Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit für den Kanton (...) ernannt worden. Insgesamt verfolge er sehr aktiv seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. In seinem ausgeprägten politischen Profil und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr liege die massgeblich neue Tatsache. Damit habe der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachgewiesen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Ein Schreiben des Präsidenten der DVF vom (...), in dem der Beschwerdeführer als Propaganda-Verantwortlicher der DVF-Sektion (...) bezeichnet wird, sowie eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivitäten zwischen dem 27. Mai 2006 und dem 22. November 2007, mit amtlichen Bewilligungen für Informationsveranstaltungen, Fotos, Flugblättern und Ausdrucken aus dem Internet. C. C.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 - eröffnet am 10. Februar 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer mache ausschliesslich Gründe geltend, die durch seine Tätigkeit während des Aufenthaltes in der Schweiz entstanden seien. Das mit dem Asylgesuch eingereichte detaillierte Dossier seiner Aktivitäten sowie die schriftliche Begründung habe der in dieser Materie erfahrene Rechtsvertreter mit der gebotenen Sorgfalt verfasst. Das Asylgesuch könne daher aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden. C.b Das BFM brachte darüber hinaus vor, es sei zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Die iranischen Behörden hätten - vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden - aber nur ein Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits in seinem Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellten und sie eine gewisse Intensität erreichen würden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermöchten, zu unterscheiden und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren könnten zwar durchaus bei weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür sei aber, dass aufgrund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich sei und andererseits der Betroffene in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ein ernsthafter und in seinem Wirkungsgrad gefährlicher Regimegegner erscheine. Wie im ersten Asylverfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer keine politischen Aktivitäten und daraus folgende behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen vermocht. Daher könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sei. Es bleibe somit noch die Gefährdung allein aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit während seines Aufenthaltes in der Schweiz zu würdigen. Dem Urteil vom 24. August 2007 zufolge habe es keine Hinweise dafür gegeben, dass die bis zum Urteilszeitpunkt bekannten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ihn den iranischen Behörden gegenüber namentlich bekannt gemacht hätten. Die mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz würde über das Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 hinausreichen und enthalte teilweise Informationen über Ereignisse, die zwar bei der Urteilsfällung bereits stattgefunden hätten, aber den Asylbehörden noch nicht bekannt gewesen seien. Hinzu kämen als neue Elemente die Wahl des Beschwerdeführers zum Propaganda-Verantwortlichen der Sektion (...) an der Generalversammlung der DVF vom 22. September 2007, seine Teilnahme an einem 24-stündigen Sitzstreik in St. Gallen, seine Teilnahme an Kundgebungen im Oktober und November 2007 sowie an einer überparteilichen Kundgebung vor der iranischen Botschaft in Bern am 25. August 2007. Während die durch zahlreiche Fotos dokumentierte Teilnahme an Kundgebungen lediglich eine "niedrigprofilige" Fortsetzung bereits rechtskräftig beurteilter exilpolitischer Aktivitäten darstelle, stelle sich in casu die Frage, ob die Wahl des Beschwerdeführers zum Verantwortlichen für Propaganda der DVF-Sektion (...) und die damit verbundene Aktivität als erhebliche exilpolitische Tätigkeit zu qualifizieren sei, welche den Beschwerdeführer in den Augen der iranischen Behörden als einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse. Gemäss der Tätigkeitsbeschreibung seitens des Präsidenten der DVF umfasse das Pflichtenheft des Beschwerdeführers einen hohen Anteil an logistischen, intern-administrativen Aufgaben. Die Durchsicht der Materialien der DVF ergebe, dass es sich um eine repetitive Kompilation allgemein bekannter, plakativer Kritikpunkte an der iranischen Führung handle, die auch von den westlichen Massenmedien verbreitet würden. Dagegen fehlten investigative Beiträge oder gar brisante Neuigkeiten, die ein breiteres Publikum in der Schweiz interessieren würden und das Regime in Teheran tatsächlich in ernsthafte Schwierigkeiten bringen könnten. Eine derartige Tätigkeit strahle in der Schweiz vor allem auf die zahlenmässig kleine Gruppe von Landsleuten in ähnlicher Situation aus: iranische Flüchtlinge und abgewiesene iranische Asylsuchende. Ein klares Konzept zum Sturz des aktuellen Regimes und eine gewisse Schlagkraft seien jedenfalls nach aussen nicht erkennbar. C.c Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge - ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April 2008) - nicht einzutreten. D. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Anhörung sowie Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ein Dossier mit diversen Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten von November 2007 bis Dezember 2008 sowie Internetausdrucke der DVF als Beweismittel zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 2 AsylG ; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst mit Hinweis auf einen Entscheid der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 20) gerügt, die Vorinstanz habe im zweiten Asylverfahren durch den Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Entfällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.). 5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. Somit hätte für das BFM keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben gewesen wären. 5.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Weiter wurde folglich im genannten Entscheid festgehalten, das Ausbleiben einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG könne nicht durch die im Rechtsmittelverfahren genutzten Argumentationsmöglichkeiten "kompensiert" und damit als unerheblich betrachtet werden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich die erforderliche Anhörung naturgemäss gerade (auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers bezogen hätte (a.a.O., E. 3.1 S. 214 f.). Diese Argumentation ist auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall anwendbar. Die zentrale Frage, ob den (neuen) exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Fortsetzung seiner bisherigen, bereits beurteilten Tätigkeiten eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche eine Anhörung des Beschwerdeführers erfordert und sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem neue Beweismittel eingereicht wurden. 5.5 5.5.1 An den vorstehenden Ausführungen vermag der Verweis des BFM in der angefochtenen Verfügung auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April 2008 nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass im genannten Urteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz unterbliebener Anhörung des damaligen Beschwerdeführers verneint wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erwog diesbezüglich, im schriftlich eingereichten (vierten) Asylgesuch habe der Rechtsvertreter jenes Beschwerdeführers seinen Standpunkt ausführlich dargelegt. Insbesondere werde im Gesuch umfassend begründet, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers dessen Flüchtlingseigenschaft gegeben sei respektive inwiefern sich die relevante Sachlage gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Abschlusses des dritten Asylverfahrens verändert habe. Gestützt auf die Vorbringen im Gesuch habe die Vorinstanz daher davon ausgehen können, dass die Asylvorbringen damit vollständig vorgelegen hätten, womit keine Veranlassung bestanden habe, den Beschwerdeführer zu einer weiteren - schriftlichen oder mündlichen - Stellungnahme aufzufordern (a.a.O., E. 6.2 S. 11). Allerdings lag dem damaligen Verfahren insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als nämlich nicht subjektive Nachfluchtgründe zu beurteilen waren, vielmehr machte jener Beschwerdeführer infolge der bevorstehenden Unabhängigkeitserklärung des Kosovo eine veränderte Situation in seinem Heimatstaat als Grund für das erneute Asylgesuch geltend. Die Schlussfolgerungen des zitierten Entscheides lassen sich deshalb nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Fall anwenden. 5.5.2 Im Sinne der Rechtsprechung läuft somit in casu das Argument der Vorinstanz ins Leere, wonach das Asylgesuch aufgrund der Akten entschieden werden könne, zumal der Rechtsvertreter das mit dem Asylgesuch eingereichte detaillierte Dossier mit der gebotenen Sorgfalt verfasst habe und der Beschwerdeführer ausschliesslich Gründe geltend mache, die durch seine Tätigkeit während des Aufenthaltes in der Schweiz entstanden seien, da sich aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe der Verzicht auf die Durchführung einer asylrechtlichen Anhörung nicht rechtfertigen lässt. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der ungerechtfertigte Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d, S. 292 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709). 5.7 Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist aufzufordern, dem Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen zu den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durchführung einer Anhörung das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten. 6.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 800.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird; die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Februar 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: