Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2004 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom (...) 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen am (...) 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2006 vom 24. August 2007 abgewiesen. B. B.a Am (...) 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Darin beantragte er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). B.b Mit Verfügung vom (...) 2009 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG BFM auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.c Die dagegen am (...) 2009 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1009/2009 vom 25. Februar 2009 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. B.d Am (...) 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. B.e Mit Verfügung vom (...) 2010 trat das BFM erneut gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG BFM auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.f Die dagegen am (...) 2010 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-455/2010 vom 19. Februar 2010 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. B.g Am (...) 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend an. B.h Mit Verfügung vom (...) 2010 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. B.i Die dagegen am (...) 2010 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3615/2010 vom 2. Juli 2010 abgewiesen. C. Am 10. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch samt verschiedenen Beweismitteln ein, welche er mit Schreiben vom (...) 2012 und vom (...) 2012 ergänzte. In seinem Gesuch beantragte er erneut die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von aArt. 17b AsylG zu verzichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schweiz weiterhin exilpolitisch aktiv und habe sich wiederholt gegen das Regime und die Menschenrechtsverletzungen im Iran ausgesprochen. Zusätzlich zu seinen bisherigen Vorbringen machte er geltend, er sei Gründungsmitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und seit dem (...) 2011 in der Funktion als Verantwortlicher für B._______ tätig. In Medienartikeln und als Moderator einer Radiosendung habe der sich des Öfteren zur Lage im Iran geäussert. Zudem habe er an mehreren Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen. Schliesslich habe sich die Menschenrechtslage im Iran im Laufe der letzten Jahre derart verschlechtert, dass eine Rückkehr nun gefährlich würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine Bestätigung der DVF, Dokumentationen zu mehreren exilpolitischen Kundgebungen, Ausdrucke verfasster Medienartikel sowie eine CD mit Mitschnitten diverser Radiosendungen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. August 2013 - eröffnet am (...) 2013 - trat das Bundesamt in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das am (...) 2007 eingeleitete zweite Asylverfahren sei seit dem 2. Juli 2010 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe somit in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren durchlaufen. Es bleibe zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe in seinem mehrseitigen Schreiben vom 10. Juni 2010 (drittes Asylgesuch) die Tatsachen und Umstände, welche seiner Ansicht nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines Mandanten rechtfertigten, klar, verständlich und in hinreichendem Umfang dargelegt. Damals sowie am (...) 2012 und am (...) 2012 habe er diesbezüglich verschiedene Beweismittel eingereicht. Bei dieser Sachlage könne der wesentliche Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe als erstellt gelten, ohne dass aus einer allfälligen Anhörung des Beschwerdeführers wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund seines bisherigen regimekritischen Engagements in der Schweiz Verfolgung durch die iranischen Behörden. Indes könnten praxisgemäss exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Zwar sei bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachten. Sie hätten - vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden - aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Dabei verwies das BFM auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich auf BVGE 2009/28. In casu würde sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln kein solch herausragendes exilpolitisches Profil ergeben, welches diesen als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Dessen exilpolitische Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Auch dessen Rolle als Mitglied und Ortsvertreter der DVF vermöge kein Risikoprofil zu begründen. Zusammenfassend seien dessen Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon in Kenntnis sein - aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Somit seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten beiden Asylgesuche nicht gelungen sei, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Schliesslich merkte das BFM, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2862/2011 vom 14. November 2012 bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten kontinuierlichen Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran im Laufe der letzten Jahre an, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die allgemeine politische Lage im Iran stelle somit keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zusammenfassend könnten dem Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der diesbezügliche Anspruch bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden sei - nicht einzutreten. Indessen erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum Zeitpunkt seines Entscheids als nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt wurde. E. Mit Eingabe vom (...) 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung bezüglich des Nichteintretens aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs (bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft) an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurden (...) Dokumente und eine CD mit (...) Mitschnitten von Radiosendungen, alles im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer für die DVF geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom (...) 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2013 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. H. Mit Schreiben vom (...) 2013 (...) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom (...) 2013 ein. I. I.a Mit Vernehmlassung vom (...) 2013 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. I.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (...) 2013 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom (...) 2014 teilte der Rechtsvertreter, welcher den Beschwerdeführer bisher vertreten hatte, die Beendigung des Mandatsverhältnisses per sofort mit.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei gilt für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Mehrfachgesuche bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 aAbs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
E. 3.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nichteingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568; 2011/9 E. 5 S. 116).
E. 3.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind; die Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt sodann eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. BVGE 2009/53 E.4.2; 2008/57 E. 3.2 und E. 3.3).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen, wobei mit D-3615/2010 letztmals materiell über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese verneint wurde. Es stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren die Frage, ob im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (die zweite Tatbestandsvariante dieser Bestimmung fällt in casu von vornherein ausser Betracht, da die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 66 ff. AsylG durch den Bundesrat für bestimmte Personengruppen definiert wird, was in Zusammenhang mit Asylsuchenden aus dem Iran nicht der Fall ist).
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 gestützt und sei kaum auf die sich stetig verschlechternde Menschenrechtslage im Iran eingegangen, sondern habe sich unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2862/2011 vom 14. November 2012 mit der Feststellung begnügt, dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Angesichts der im (dritten) Asylgesuch vom 10. Juni 2010 beschriebenen veränderten Menschenrechtslage im Iran wäre im Sinne der Praxis gemäss BVGE 2009/53 E. 6 bereits aufgrund des länderspezifischen und personenbezogenen Kontexts in casu eine genauere Prüfung des Gesuchs im Rahmen eines materiellen Verfahrens erforderlich gewesen. Die besagte neue Entwicklung habe auch im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, Eingang gefunden. Darin sei namentlich festgehalten worden, dass auch Personen, die nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil verfügten, Verfolgung zu befürchten hätten. Ebenso zeichne der Jahresbericht 2013 von Amnesty International ein düsteres Bild bezüglich der Situation von Regimekritikern. Selbst im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2862/2011 vom 14. November 2012 sei unter E. 5.3 ausgeführt worden, dass seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 die Überwachung eher zugenommen zu haben scheine, wobei es den iranischen Behörden mittels Einsatzes moderner Software technisch auch möglich sein dürfte, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen; keine Rolle spiele dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend sei vielmehr deren Qualität. Dem Asylgesuch vom 10. Juni 2010 und den späteren Eingaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser in der Schweiz regelmässig an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe, darüber hinaus Gründungsmitglied der DVF sei und seit dem (...) 2011 in der Funktion als Verantwortlicher für B._______ tätig sei, was monatlich in der französisch- sowie persischsprachigen Ausgabe der DVF-Zeitschrift, unter Angabe des Namens und der Telefonnummer, erwähnt werde. Sodann habe er seit seiner letzten Eingabe an das BFM an (...) weiteren Kundgebungen der DVF teilgenommen und sei bei (...) weiteren Sendungen des von (...) der DVF organisierten Radioprogramms (...) als Regimekritiker hervorgetreten. Schliesslich dränge sich eine materielle Prüfung der Vorbringen aufgrund des länderspezifischen und personenbezogen Kontexts auch im Einklang mit der jüngsten Praxis gemäss dem Urteil D-3896/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 auf, namentlich vor allem deshalb, weil gemäss BVGE 2008/57 E. 3.2 ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen sei. Nach dem Gesagten lägen klare Hinweise vor, welche auf ein Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers hindeuteten (...).
E. 4.3 Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten weitgehend als zutreffend. Namentlich wurde - im Rahmen des länder- und personenspezifischen Kontexts - seitens der Vorinstanz folgenden drei Punkten offensichtlich nicht genügend Rechnung getragen: Erstens dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens seine exilpolitischen Aktivitäten nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht gesteigert hat; zweitens dem Faktum, dass sich die Sicherheitslage für iranische Regimekritiker vor dem Hintergrund der Wahlen im Jahr 2009 massiv verschlechtert hat, und drittens der Tatsache, dass der iranische Staat die Überwachung von Dissidenten unter Einsatz modernster Technologie auch im Ausland notorisch intensiviert hat. Unter diesen Umständen kann - bei dem vorliegend zur Anwendung gelangenden, gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierten Beweismassstab, und im Lichte der diesbezüglichen jüngeren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen - das Vorliegen von nicht zum Vornherein als haltlos zu qualifizierenden Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, klarerweise nicht verneint werden; dies ungeachtet der Frage, ob die besagten Hinweise einer genaueren Prüfung standzuhalten vermögen. Deshalb fällt die Möglichkeit, in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz wegen Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung zu Unrecht auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2010 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat das BFM Bundesrecht verletzt (Art. 106 aAbs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. August 2013 in Bezug auf die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung als Regelfolge des Nichteintretens; vgl. Art. 44 aAbs. 1 AsylG) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen ist, dass sich an der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 3-6 der angefochtenen Verfügung) durch die Gutheissung der Beschwerde nichts ändert.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das noch nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist.
E. 7 Dem bis zum 14. März 2014 rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2013 werden aufgehoben und Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4690/2013 Urteil vom 8. April 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2004 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom (...) 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen am (...) 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2006 vom 24. August 2007 abgewiesen. B. B.a Am (...) 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Darin beantragte er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). B.b Mit Verfügung vom (...) 2009 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG BFM auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.c Die dagegen am (...) 2009 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1009/2009 vom 25. Februar 2009 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. B.d Am (...) 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. B.e Mit Verfügung vom (...) 2010 trat das BFM erneut gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG BFM auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete den Wegweisungsvollzug an. B.f Die dagegen am (...) 2010 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-455/2010 vom 19. Februar 2010 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. B.g Am (...) 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend an. B.h Mit Verfügung vom (...) 2010 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. B.i Die dagegen am (...) 2010 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3615/2010 vom 2. Juli 2010 abgewiesen. C. Am 10. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch samt verschiedenen Beweismitteln ein, welche er mit Schreiben vom (...) 2012 und vom (...) 2012 ergänzte. In seinem Gesuch beantragte er erneut die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von aArt. 17b AsylG zu verzichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schweiz weiterhin exilpolitisch aktiv und habe sich wiederholt gegen das Regime und die Menschenrechtsverletzungen im Iran ausgesprochen. Zusätzlich zu seinen bisherigen Vorbringen machte er geltend, er sei Gründungsmitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und seit dem (...) 2011 in der Funktion als Verantwortlicher für B._______ tätig. In Medienartikeln und als Moderator einer Radiosendung habe der sich des Öfteren zur Lage im Iran geäussert. Zudem habe er an mehreren Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen. Schliesslich habe sich die Menschenrechtslage im Iran im Laufe der letzten Jahre derart verschlechtert, dass eine Rückkehr nun gefährlich würde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine Bestätigung der DVF, Dokumentationen zu mehreren exilpolitischen Kundgebungen, Ausdrucke verfasster Medienartikel sowie eine CD mit Mitschnitten diverser Radiosendungen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 12. August 2013 - eröffnet am (...) 2013 - trat das Bundesamt in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das am (...) 2007 eingeleitete zweite Asylverfahren sei seit dem 2. Juli 2010 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe somit in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren durchlaufen. Es bleibe zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestehen würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe in seinem mehrseitigen Schreiben vom 10. Juni 2010 (drittes Asylgesuch) die Tatsachen und Umstände, welche seiner Ansicht nach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines Mandanten rechtfertigten, klar, verständlich und in hinreichendem Umfang dargelegt. Damals sowie am (...) 2012 und am (...) 2012 habe er diesbezüglich verschiedene Beweismittel eingereicht. Bei dieser Sachlage könne der wesentliche Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe als erstellt gelten, ohne dass aus einer allfälligen Anhörung des Beschwerdeführers wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund seines bisherigen regimekritischen Engagements in der Schweiz Verfolgung durch die iranischen Behörden. Indes könnten praxisgemäss exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Zwar sei bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachten. Sie hätten - vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden - aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Dabei verwies das BFM auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich auf BVGE 2009/28. In casu würde sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln kein solch herausragendes exilpolitisches Profil ergeben, welches diesen als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Dessen exilpolitische Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Auch dessen Rolle als Mitglied und Ortsvertreter der DVF vermöge kein Risikoprofil zu begründen. Zusammenfassend seien dessen Aktivitäten - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon in Kenntnis sein - aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Somit seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten beiden Asylgesuche nicht gelungen sei, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Schliesslich merkte das BFM, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2862/2011 vom 14. November 2012 bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten kontinuierlichen Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran im Laufe der letzten Jahre an, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die allgemeine politische Lage im Iran stelle somit keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zusammenfassend könnten dem Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG - ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der diesbezügliche Anspruch bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden sei - nicht einzutreten. Indessen erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum Zeitpunkt seines Entscheids als nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt wurde. E. Mit Eingabe vom (...) 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung bezüglich des Nichteintretens aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs (bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft) an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurden (...) Dokumente und eine CD mit (...) Mitschnitten von Radiosendungen, alles im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer für die DVF geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom (...) 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2013 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. H. Mit Schreiben vom (...) 2013 (...) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom (...) 2013 ein. I. I.a Mit Vernehmlassung vom (...) 2013 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. I.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (...) 2013 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom (...) 2014 teilte der Rechtsvertreter, welcher den Beschwerdeführer bisher vertreten hatte, die Beendigung des Mandatsverhältnisses per sofort mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei gilt für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Mehrfachgesuche bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 aAbs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012). 3. 3.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nichteingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568; 2011/9 E. 5 S. 116). 3.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind; die Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt sodann eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. BVGE 2009/53 E.4.2; 2008/57 E. 3.2 und E. 3.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen, wobei mit D-3615/2010 letztmals materiell über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese verneint wurde. Es stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren die Frage, ob im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (die zweite Tatbestandsvariante dieser Bestimmung fällt in casu von vornherein ausser Betracht, da die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 66 ff. AsylG durch den Bundesrat für bestimmte Personengruppen definiert wird, was in Zusammenhang mit Asylsuchenden aus dem Iran nicht der Fall ist). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 gestützt und sei kaum auf die sich stetig verschlechternde Menschenrechtslage im Iran eingegangen, sondern habe sich unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2862/2011 vom 14. November 2012 mit der Feststellung begnügt, dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Angesichts der im (dritten) Asylgesuch vom 10. Juni 2010 beschriebenen veränderten Menschenrechtslage im Iran wäre im Sinne der Praxis gemäss BVGE 2009/53 E. 6 bereits aufgrund des länderspezifischen und personenbezogenen Kontexts in casu eine genauere Prüfung des Gesuchs im Rahmen eines materiellen Verfahrens erforderlich gewesen. Die besagte neue Entwicklung habe auch im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, Eingang gefunden. Darin sei namentlich festgehalten worden, dass auch Personen, die nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil verfügten, Verfolgung zu befürchten hätten. Ebenso zeichne der Jahresbericht 2013 von Amnesty International ein düsteres Bild bezüglich der Situation von Regimekritikern. Selbst im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2862/2011 vom 14. November 2012 sei unter E. 5.3 ausgeführt worden, dass seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 die Überwachung eher zugenommen zu haben scheine, wobei es den iranischen Behörden mittels Einsatzes moderner Software technisch auch möglich sein dürfte, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen; keine Rolle spiele dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend sei vielmehr deren Qualität. Dem Asylgesuch vom 10. Juni 2010 und den späteren Eingaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser in der Schweiz regelmässig an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen habe, darüber hinaus Gründungsmitglied der DVF sei und seit dem (...) 2011 in der Funktion als Verantwortlicher für B._______ tätig sei, was monatlich in der französisch- sowie persischsprachigen Ausgabe der DVF-Zeitschrift, unter Angabe des Namens und der Telefonnummer, erwähnt werde. Sodann habe er seit seiner letzten Eingabe an das BFM an (...) weiteren Kundgebungen der DVF teilgenommen und sei bei (...) weiteren Sendungen des von (...) der DVF organisierten Radioprogramms (...) als Regimekritiker hervorgetreten. Schliesslich dränge sich eine materielle Prüfung der Vorbringen aufgrund des länderspezifischen und personenbezogen Kontexts auch im Einklang mit der jüngsten Praxis gemäss dem Urteil D-3896/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 auf, namentlich vor allem deshalb, weil gemäss BVGE 2008/57 E. 3.2 ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen sei. Nach dem Gesagten lägen klare Hinweise vor, welche auf ein Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers hindeuteten (...). 4.3 Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten weitgehend als zutreffend. Namentlich wurde - im Rahmen des länder- und personenspezifischen Kontexts - seitens der Vorinstanz folgenden drei Punkten offensichtlich nicht genügend Rechnung getragen: Erstens dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens seine exilpolitischen Aktivitäten nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht gesteigert hat; zweitens dem Faktum, dass sich die Sicherheitslage für iranische Regimekritiker vor dem Hintergrund der Wahlen im Jahr 2009 massiv verschlechtert hat, und drittens der Tatsache, dass der iranische Staat die Überwachung von Dissidenten unter Einsatz modernster Technologie auch im Ausland notorisch intensiviert hat. Unter diesen Umständen kann - bei dem vorliegend zur Anwendung gelangenden, gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierten Beweismassstab, und im Lichte der diesbezüglichen jüngeren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen - das Vorliegen von nicht zum Vornherein als haltlos zu qualifizierenden Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, klarerweise nicht verneint werden; dies ungeachtet der Frage, ob die besagten Hinweise einer genaueren Prüfung standzuhalten vermögen. Deshalb fällt die Möglichkeit, in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz wegen Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung zu Unrecht auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2010 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat das BFM Bundesrecht verletzt (Art. 106 aAbs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. August 2013 in Bezug auf die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung als Regelfolge des Nichteintretens; vgl. Art. 44 aAbs. 1 AsylG) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen ist, dass sich an der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 3-6 der angefochtenen Verfügung) durch die Gutheissung der Beschwerde nichts ändert. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das noch nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist. 7. Dem bis zum 14. März 2014 rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2013 werden aufgehoben und Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: