Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, reiste am 5. September 2007 in die Schweiz und stellte in der Folge sein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7841/2008 vom 21. Januar 2009 ab und bestätigte die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine jüngsten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichen. Als Beweismittel reichte er eine Mitgliederbestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei Iran in der Schweiz (PDKI respektive KDPI) vom 9. Februar 2009, ein von ihm verfasster regimekritischer Artikel sowie eine DVD mit Aufnahmen des Festes anlässlich des 63. Jahrestags der Gründung der Republik Kurdistan vom 31. Januar 2009 sowie eine Berichterstattung über Äusserungen über politische Straftaten des Gerichtssprechers vom "Bundesgericht" Iran, zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 30. März 2009 liess er eine Mitgliedschaftsbestätigung der KDPI Schweiz in Kopie mit deutscher Übersetzung sowie ein vom Beschwerdeführer verfasster Bericht über die Rechte der Frauen im Iran vom 28. Februar 2009 einreichen. D. Anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2009 führte er zu seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen aus, wegen seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz Probleme mit den iranischen Behörden zu haben. Dazu reichte er weitere Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten respektive der Menschenrechtslage im Iran zu den vorinstanzlichen Akten. Namentlich handelt es sich hierbei um eine Foto anlässlich des Geburtstages der KDPI, selbst verfasste regimekritische Berichte (in fremder Sprache), einen fremdsprachigen Bericht über eine Sitzung der Jugendgruppe in Biel vom 3. Mai 2009, wo er auf einem Foto zu sehen ist, einen fremdsprachigen Bericht über eine Sitzung der Jugendgruppe der KDPI in Zürich vom 17. Mai 2009, eine Namensliste der für die Informationsabteilung Jugendunion in Europa zuständigen Personen, worunter auch sein Name stehe, eine DVD mit Aufnahmen des 64. Geburtstagsfestes der KDPI, eine DVD über ein Seminar in Basel vom 3. Oktober 2009, die Ausgabe Nr. 109 der kurdistanischen Zeitschrift "Agirî" vom 24. Oktober 2009, wo ein Artikel des Beschwerdeführers abgedruckt ist, sowie eine Einladungskarte zu einer Konferenz der Sozialistischen Partei der Schweiz (SPS) in Schwyz, an welcher er teilnahm, und einen USB-Stick, vier Fotos und ein Video enthaltend, wo er anlässlich dieser Veranstaltung zu sehen ist. Letzteres sei auf dem Fernsehkanal "Tish-TV" ausgestrahlt worden. E. Am 27. Oktober 2010 wurden weitere gleichartige Fotografien, Berichte und eine DVD, seine verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten belegend, zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 13. April 2011 wies der Beschwerdeführer auf die schlechte Menschenrechtssituation im Iran hin und legte einen von ihm verfassten Bericht mit deutscher Übersetzung "Zweiunddreissigste Geburtstage", einen Artikel der Zeitschrift "Agirî" (Nr. 153), einen Aufruf zu einer Protestkundgebung in Zürich sowie Fotografien anlässlich dieses Anlasses sowie ein Video, eine Aufzeichnung einer Veranstaltung der KDPI in Solothurn enthaltend, wo der Beschwerdeführer als (...) tätig war, ins Recht. G. Mit Verfügung vom 19. April 2011 - am folgenden Tag eröffnet - lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2011 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 19. April 2011 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, die fremdsprachigen Beweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens - soweit er dies als notwendig erachte - in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 6. Juni 2011 geleistet. J. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer ein von ihm verfasster Artikel in der Zeitschrift "Agirî" (Nr. 160) vom 5. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung sowie die Deutschübersetzung des am 13. April 2011 anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittels (Artikel vom Februar 2011 aus der Zeitschrift "Agirî" Nr. 153: Zweiunddreissigste Geburtstage) ins Recht legen. K. Mit Faxeingabe vom 24. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer - unter anderem unter Hinweis auf ein Urteil des UNO Menschenrechtsrates betreffend exilpolitische Aktivitäten - sinngemäss um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. L. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 wurden ein Internetbericht über eine Veranstaltung anlässlich des 22. Jahrestages der Ermordung von A. Qasemlu mit einem Foto des Beschwerdeführers als Teilnehmer und von ihm verfasste Zeitungsberichte in der kurdischen Zeitschrift "Agirî" vom 22. Juli 2011, vom 22. August 2011, vom 17. September 2011 sowie vom 22. September 2011, jeweils mit deutscher Übersetzung, und ein auf der Internetseite www.peshmergekan.com aufgeschalteter Bericht mit einem Teilnehmerfoto über eine Veranstaltung zu Ehren des in Deutschland ermordeten Führers der PDKI, woran auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, zu den Akten gelegt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Massgebend für die Annahme solcher subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 4.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da die Ausschaffung in ihr Heimat- oder Herkunftsland unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Aus der blossen Mitgliedschaft bei der KDPI vermöge er bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von seiner Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Ferner dürfte es den iranischen Behörden unmöglich sein, das auf dem Internet aufgeschaltete Publikationsmaterial von den unzähligen exilpolitischen Anlässen konkret einer Person zuzuordnen. So seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie seine Stellung als (...) oder (...) an Parteianlässen oder Publikationen im Internet nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu bewirken. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass gegen ihn wegen dieser Aktivitäten im Iran ein Verfahren eingeleitet worden sei. Damit verfüge der Beschwerdeführer nicht über das Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem zweiten Asylgesuch ausschliesslich (nochmals) geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt zu sein.
E. 5.3 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und als Folge ihrer Exil-Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts am 9. Juli 1996 (Art. 498 - 500) unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen, seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 scheint die Überwachung aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.).
E. 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemachten Probleme vor seiner Ausreise aus dem Iran rechtskräftig nicht glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7841/2008 vom 21. Januar 2009), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei vor dem Verlassen seines Heimatlandes wegen seines politischen Engagements als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten. Bereits im ersten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten geltend, welchen der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Exponierungsgrad nicht beigemessen werden konnte (vgl. a.a.O. E. 4.3.3). Die im jetzigen Asylverfahren zu beurteilenden exilpolitischen Aktivitäten sind bis September 2011 dokumentiert. Es ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass es auch keine neueren Aktivitäten gibt, die nach Auffassung des Beschwerdeführers für das Verfahren von Bedeutung sein könnten, zumal dieser durch einen in einschlägigen Verfahren bewanderten Rechtsanwalt vertreten ist, welcher sich der allfälligen Notwendigkeit einer Aktualisierung bewusst ist. Diese Aktivitäten (so die Mitgliedschaft bei der PDKI Schweiz mit der Teilnahme an deren Anlässen und Veranstaltungen und Kundgebungen, seine Funktionen als Verantwortlicher einer Region sowie der Jugendgruppe, als (...), das Verfassen regimekritischer Artikel auf der Homepage der PDKI und für die Zeitschrift "Agiri") unterscheiden sich von ihrem Gehalt her nicht in einem solchen Mass von den bereits im ersten Verfahren beurteilten, so dass nun von einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. So finden diese Aktivitäten weder in den nationalen noch in den internationalen Medien ein Echo. Die Artikel, die der Beschwerdeführer unter eigenem Namen im Internet publizierte respektive, die in der Zeitung Agirî erschienen sind, sind nicht geeignet, ihn einer Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden auszusetzen. Hinsichtlich der in der genannten Zeitschrift - wobei es sich bei dieser Zeitung bezeichnenderweise um eine kurdische Zeitschrift handelt - publizierten Artikel (Nrn. 153, 160, 162, 163, 165, 167) ist festzustellen, dass es sich dabei um allgemein formulierte regimekritische Beiträge handelt, welche aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet sind, bei ihm - auch wenn diese Berichte unter seinem Namen und mit seinem Foto versehen publiziert worden sind - das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28). Ebenso vermag der von ihm am 20. Oktober 2011 eingereichte, auf peshmergekan.com veröffentlichte, fremdsprachige Internetartikel über eine Veranstaltung in Biel anlässlich des 22. Jahrestages der Ermordung von Dr. Abdulrahman Qasemlu vom 16. Juli 2011 sowie die anlässlich dieser Veranstaltung gemachte Fotografie des Beschwerdeführers mit lokalen Politikern, dem vorstehend aufgezeigten Exponierungsgrad nicht zu genügen. Auch der mit gleichem Datum eingereichte fremdsprachige Internetausruck vom 24. September 2011, welcher den Beschwerdeführer zusammen mit anderen Teilnehmern anlässlich einer Veranstaltung zu Ehren des in Deutschland ermordeten Führers der PDKI in Biel zeigt, hat ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht. Insgesamt ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Tun besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Weiter ist auch der Hinweis auf den Entscheid des Menschenrechtsrates der UNO vom 17. Juni 2011 (recte: 23. Mai 2011) i.S. J.F. v. Switzerland in der Eingabe vom 14. Juni 2011 unbehelflich, zumal sich das Profil der betreffenden Person von jenem des Beschwerdeführers unterscheidet. Schliesslich sind weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären oder seine im Iran verbliebene Familie irgendwelchen Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - auch kumuliert - nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Es erübrigt sich an dieser Stelle, noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente einzugehen. Das BFM hat damit zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen. Den Akten zufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden (...)-jährigen Mann, der von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ gelebt hat. Eigenen Angaben zufolge lebte seine Frau zum Zeitpunkt seiner Ausreise immer noch dort. In B._______ hat er als (...) gearbeitet (vgl. Akten BFM A1 S. 2) und in der Schweiz hat er zudem Erfahrungen im (...) und als (...) sammeln können, so dass es ihm möglich sein dürfte, im Iran wieder erwerbstätig zu werden. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen verfügt er mit (...) in C._______ ebenfalls über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 2 f.), auf das er zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.1 Das mit der Eingabe vom 24. Juni 2011 sinngemäss gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt keine Gründe ersichtlich sind, welche ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 27. Mai 2011 rechtfertigen könnten. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 6. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2862/2011 Urteil vom 14. November 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, reiste am 5. September 2007 in die Schweiz und stellte in der Folge sein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7841/2008 vom 21. Januar 2009 ab und bestätigte die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine jüngsten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichen. Als Beweismittel reichte er eine Mitgliederbestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei Iran in der Schweiz (PDKI respektive KDPI) vom 9. Februar 2009, ein von ihm verfasster regimekritischer Artikel sowie eine DVD mit Aufnahmen des Festes anlässlich des 63. Jahrestags der Gründung der Republik Kurdistan vom 31. Januar 2009 sowie eine Berichterstattung über Äusserungen über politische Straftaten des Gerichtssprechers vom "Bundesgericht" Iran, zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 30. März 2009 liess er eine Mitgliedschaftsbestätigung der KDPI Schweiz in Kopie mit deutscher Übersetzung sowie ein vom Beschwerdeführer verfasster Bericht über die Rechte der Frauen im Iran vom 28. Februar 2009 einreichen. D. Anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2009 führte er zu seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen aus, wegen seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz Probleme mit den iranischen Behörden zu haben. Dazu reichte er weitere Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten respektive der Menschenrechtslage im Iran zu den vorinstanzlichen Akten. Namentlich handelt es sich hierbei um eine Foto anlässlich des Geburtstages der KDPI, selbst verfasste regimekritische Berichte (in fremder Sprache), einen fremdsprachigen Bericht über eine Sitzung der Jugendgruppe in Biel vom 3. Mai 2009, wo er auf einem Foto zu sehen ist, einen fremdsprachigen Bericht über eine Sitzung der Jugendgruppe der KDPI in Zürich vom 17. Mai 2009, eine Namensliste der für die Informationsabteilung Jugendunion in Europa zuständigen Personen, worunter auch sein Name stehe, eine DVD mit Aufnahmen des 64. Geburtstagsfestes der KDPI, eine DVD über ein Seminar in Basel vom 3. Oktober 2009, die Ausgabe Nr. 109 der kurdistanischen Zeitschrift "Agirî" vom 24. Oktober 2009, wo ein Artikel des Beschwerdeführers abgedruckt ist, sowie eine Einladungskarte zu einer Konferenz der Sozialistischen Partei der Schweiz (SPS) in Schwyz, an welcher er teilnahm, und einen USB-Stick, vier Fotos und ein Video enthaltend, wo er anlässlich dieser Veranstaltung zu sehen ist. Letzteres sei auf dem Fernsehkanal "Tish-TV" ausgestrahlt worden. E. Am 27. Oktober 2010 wurden weitere gleichartige Fotografien, Berichte und eine DVD, seine verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten belegend, zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 13. April 2011 wies der Beschwerdeführer auf die schlechte Menschenrechtssituation im Iran hin und legte einen von ihm verfassten Bericht mit deutscher Übersetzung "Zweiunddreissigste Geburtstage", einen Artikel der Zeitschrift "Agirî" (Nr. 153), einen Aufruf zu einer Protestkundgebung in Zürich sowie Fotografien anlässlich dieses Anlasses sowie ein Video, eine Aufzeichnung einer Veranstaltung der KDPI in Solothurn enthaltend, wo der Beschwerdeführer als (...) tätig war, ins Recht. G. Mit Verfügung vom 19. April 2011 - am folgenden Tag eröffnet - lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2011 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 19. April 2011 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, die fremdsprachigen Beweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens - soweit er dies als notwendig erachte - in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 6. Juni 2011 geleistet. J. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer ein von ihm verfasster Artikel in der Zeitschrift "Agirî" (Nr. 160) vom 5. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung sowie die Deutschübersetzung des am 13. April 2011 anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten Beweismittels (Artikel vom Februar 2011 aus der Zeitschrift "Agirî" Nr. 153: Zweiunddreissigste Geburtstage) ins Recht legen. K. Mit Faxeingabe vom 24. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer - unter anderem unter Hinweis auf ein Urteil des UNO Menschenrechtsrates betreffend exilpolitische Aktivitäten - sinngemäss um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. L. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 wurden ein Internetbericht über eine Veranstaltung anlässlich des 22. Jahrestages der Ermordung von A. Qasemlu mit einem Foto des Beschwerdeführers als Teilnehmer und von ihm verfasste Zeitungsberichte in der kurdischen Zeitschrift "Agirî" vom 22. Juli 2011, vom 22. August 2011, vom 17. September 2011 sowie vom 22. September 2011, jeweils mit deutscher Übersetzung, und ein auf der Internetseite www.peshmergekan.com aufgeschalteter Bericht mit einem Teilnehmerfoto über eine Veranstaltung zu Ehren des in Deutschland ermordeten Führers der PDKI, woran auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe, zu den Akten gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Massgebend für die Annahme solcher subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da die Ausschaffung in ihr Heimat- oder Herkunftsland unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Aus der blossen Mitgliedschaft bei der KDPI vermöge er bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von seiner Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Ferner dürfte es den iranischen Behörden unmöglich sein, das auf dem Internet aufgeschaltete Publikationsmaterial von den unzähligen exilpolitischen Anlässen konkret einer Person zuzuordnen. So seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie seine Stellung als (...) oder (...) an Parteianlässen oder Publikationen im Internet nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu bewirken. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass gegen ihn wegen dieser Aktivitäten im Iran ein Verfahren eingeleitet worden sei. Damit verfüge der Beschwerdeführer nicht über das Profil, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem zweiten Asylgesuch ausschliesslich (nochmals) geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt zu sein. 5.3 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und als Folge ihrer Exil-Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts am 9. Juli 1996 (Art. 498 - 500) unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen, seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 scheint die Überwachung aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.). Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.). 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemachten Probleme vor seiner Ausreise aus dem Iran rechtskräftig nicht glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7841/2008 vom 21. Januar 2009), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei vor dem Verlassen seines Heimatlandes wegen seines politischen Engagements als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten. Bereits im ersten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten geltend, welchen der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Exponierungsgrad nicht beigemessen werden konnte (vgl. a.a.O. E. 4.3.3). Die im jetzigen Asylverfahren zu beurteilenden exilpolitischen Aktivitäten sind bis September 2011 dokumentiert. Es ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass es auch keine neueren Aktivitäten gibt, die nach Auffassung des Beschwerdeführers für das Verfahren von Bedeutung sein könnten, zumal dieser durch einen in einschlägigen Verfahren bewanderten Rechtsanwalt vertreten ist, welcher sich der allfälligen Notwendigkeit einer Aktualisierung bewusst ist. Diese Aktivitäten (so die Mitgliedschaft bei der PDKI Schweiz mit der Teilnahme an deren Anlässen und Veranstaltungen und Kundgebungen, seine Funktionen als Verantwortlicher einer Region sowie der Jugendgruppe, als (...), das Verfassen regimekritischer Artikel auf der Homepage der PDKI und für die Zeitschrift "Agiri") unterscheiden sich von ihrem Gehalt her nicht in einem solchen Mass von den bereits im ersten Verfahren beurteilten, so dass nun von einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. So finden diese Aktivitäten weder in den nationalen noch in den internationalen Medien ein Echo. Die Artikel, die der Beschwerdeführer unter eigenem Namen im Internet publizierte respektive, die in der Zeitung Agirî erschienen sind, sind nicht geeignet, ihn einer Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden auszusetzen. Hinsichtlich der in der genannten Zeitschrift - wobei es sich bei dieser Zeitung bezeichnenderweise um eine kurdische Zeitschrift handelt - publizierten Artikel (Nrn. 153, 160, 162, 163, 165, 167) ist festzustellen, dass es sich dabei um allgemein formulierte regimekritische Beiträge handelt, welche aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet sind, bei ihm - auch wenn diese Berichte unter seinem Namen und mit seinem Foto versehen publiziert worden sind - das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, welcher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2009/28). Ebenso vermag der von ihm am 20. Oktober 2011 eingereichte, auf peshmergekan.com veröffentlichte, fremdsprachige Internetartikel über eine Veranstaltung in Biel anlässlich des 22. Jahrestages der Ermordung von Dr. Abdulrahman Qasemlu vom 16. Juli 2011 sowie die anlässlich dieser Veranstaltung gemachte Fotografie des Beschwerdeführers mit lokalen Politikern, dem vorstehend aufgezeigten Exponierungsgrad nicht zu genügen. Auch der mit gleichem Datum eingereichte fremdsprachige Internetausruck vom 24. September 2011, welcher den Beschwerdeführer zusammen mit anderen Teilnehmern anlässlich einer Veranstaltung zu Ehren des in Deutschland ermordeten Führers der PDKI in Biel zeigt, hat ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht. Insgesamt ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Tun besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Weiter ist auch der Hinweis auf den Entscheid des Menschenrechtsrates der UNO vom 17. Juni 2011 (recte: 23. Mai 2011) i.S. J.F. v. Switzerland in der Eingabe vom 14. Juni 2011 unbehelflich, zumal sich das Profil der betreffenden Person von jenem des Beschwerdeführers unterscheidet. Schliesslich sind weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären oder seine im Iran verbliebene Familie irgendwelchen Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - auch kumuliert - nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Es erübrigt sich an dieser Stelle, noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente einzugehen. Das BFM hat damit zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen. Den Akten zufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden (...)-jährigen Mann, der von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ gelebt hat. Eigenen Angaben zufolge lebte seine Frau zum Zeitpunkt seiner Ausreise immer noch dort. In B._______ hat er als (...) gearbeitet (vgl. Akten BFM A1 S. 2) und in der Schweiz hat er zudem Erfahrungen im (...) und als (...) sammeln können, so dass es ihm möglich sein dürfte, im Iran wieder erwerbstätig zu werden. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen verfügt er mit (...) in C._______ ebenfalls über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 2 f.), auf das er zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.1 Das mit der Eingabe vom 24. Juni 2011 sinngemäss gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt keine Gründe ersichtlich sind, welche ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom 27. Mai 2011 rechtfertigen könnten. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 6. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: