Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus (...), seinen Heimatstaat am 5. September 2007 und gelangte zu Fuss sowie mit Hilfe eines Schleppers in mehreren Fahrzeugen über die Türkei und ihm unbekannte Transitländer am 25. September 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Oktober 2007 fanden sowohl die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel als auch die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei seit 1999 Mitglied der (...). Am (...) habe er nachts mit seinem Freund B._______ zum Dorf (...) gehen wollen, um dort regimefeindliches Propagandamaterial in die Höfe der Häuser zu werfen und auf dem Dorfplatz zu deponieren. Er habe ein mit dem Propagandamaterial beladenes Pferd am Zügel geführt, während B._______ ungefähr 500 Meter vorausgegangen sei. Bei einem Waldstück sei unvermittelt "stehen bleiben" gerufen und gleich darauf mit einem Maschinengewehr geschossen worden. Er sei in Deckung gegangen und habe das Stöhnen seines Freundes gehört. Daraufhin habe er das Pferd Richtung Wald gejagt und sei zu Fuss nach (...) gelaufen, wo seine Schwester wohne. Während er sich dort versteckt gehalten habe, hätten die Schwester und ihr Ehemann sein Haus aufgesucht, um herauszufinden, ob dort zwischenzeitlich etwas vorgefallen sei. So habe er erfahren, dass der Nachrichtendienst sowie Sicherheitsleute sein Haus durchsucht und eine (...) mitgenommen hätten. Infolge dieser Ereignisse habe er beschlossen, die Heimat zu verlassen und sei zu Fuss von (...) über die Berge in das türkische Dorf (...) gelangt. Mit Hilfe eines Bekannten und eines Schleppers sei er von dort mit einer gefälschten türkischen Identitätskarte bis nach Istanbul und anschliessend, versteckt in einem LKW, bis in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Identitätsausweis, eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der (...) vom 28. November 2007 sowie einen Bescheinigungsvordruck über (...)-Aktivitäten in der Schweiz vom 30. November 2007 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. November 2008 (am folgenden Tag eröffnet) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 6. November 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Dezember 2008 einbezahlt. E. Mit Eingaben vom 5. Januar 2009 und vom 6. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer - unter anderem unter Hinweis auf neu eingereichte Beweismittel sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend exilpolitische Aktivitäten - um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten.
E. 1.3 Mit vorliegendem Urteil ebenfalls zu beurteilen sind die mit Eingaben vom 5. Januar 2009 und vom 6. Januar 2009 gestellten Begehren um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei ist festzustellen, dass das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Bezahlung desselben 22. Dezember 2008 mangels Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe führte die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen getätigten Ausführungen betreffend den Vorfall vom (...) widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei etwa nicht nachvollziehbar, weshalb die Angreifer auf seinen Freund B._______ geschossen hätten, bevor auch der Beschwerdeführer in Reichweite gewesen sei, zumal dieser ein Pferd mit sich geführt haben wolle und angegeben habe, in den Bergen sei ein Geräusch auch aus weiter Entfernung zu hören. Auf der anderen Seite könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass es ihm möglich gewesen sei, auf eine Distanz von 500 Meter das Stöhnen seines Freundes zu vernehmen, umso weniger, als kurz zuvor mit einem Maschinengewehr geschossen worden sei. Bei der Schilderung der nachfolgenden Ereignisse habe sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt, indem er etwa unvereinbare Angaben darüber gemacht habe, wie seine Schwester von der Durchsuchung seines Hauses erfahren habe und ob seine Ehefrau hierbei behelligt worden sei. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer nicht behaupte, in der Schweiz für die (...) aktiv zu sein, könne schliesslich auch nicht von exilpolitischen Aktivitäten ausgegangen werden.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge zunächst die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen worden sei. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten betreffend den Vorfall vom (...) anbelangt, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen wäre, auf eine Distanz von 500 Meter das Stöhnen seines Freundes B._______ zu vernehmen, umso weniger als er angab, kurz zuvor sei mit einem Maschinengewehr geschossen worden (A1 S. 4, A5 S. 8f.) und sein Gehör hiernach für leise und weit entfernte Geräusche nicht sensibilisiert gewesen sein dürfte. An dieser Feststellung vermag auch die neue Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift, wo die Distanz - entgegen der übereinstimmenden Angaben an den Befragungen - auf 300 Meter korrigiert und das Stöhnen als ein Schreien dargestellt wird, nichts zu ändern. Weiter entbehrt das Vorbringen, wonach die iranischen Sicherheitskräfte im Nachgang der geschilderten Vorfälle nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, jeder logischen Grundlage, zumal dieser doch gemäss eigenen Aussagen in jener Nacht gar nicht gesehen worden sei (A5 S. 10). Betreffend die angebliche Hausdurchsuchung brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, seine Schwester habe bei einem Besuch bei der Grossmutter in Erfahrung gebracht, dass sein Haus durchsucht worden sei (A1 S. 6), wohingegen sie gemäss seinen Ausführungen bei der direkten Anhörung bei der Grossmutter übernachtet und die Hausdurchsuchung miterlebt haben soll (A5 S. 10). Diesen Widerspruch vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht aufzulösen, zumal die Wortwendung, die Schwester habe die Hausdurchsuchung "in Erfahrung gebracht", nicht in dem Sinne verstanden werden kann, sie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls persönlich anwesend gewesen. Insgesamt ist festzustellen, dass die Darstellung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer nach richtiger Auffassung des BFM der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handels widersprechen sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, womit sie den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
E. 4.3 Weiter ergibt sich aus der Rechtsmitteleingabe die Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständige festgestellt, indem es in Verletzung seiner Untersuchungspflicht die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht entsprechend der eingereichten Unterlagen gewürdigt habe.
E. 4.3.1 Beim einzigen diesbezüglich eingereichten Dokument handelt es sich um einem Bescheinigungsvordruck der (...) vom 30. November 2007, in welchen der Name des Beschwerdeführers handschriftlich eingefügt wurde und in dessen vorgedrucktem Text pauschal vorgebracht wird, die genannte Person habe "an den Aktivitäten der Partei in der Schweiz aktiv teilgenommen". Der Beschwerdeführer hat sich im erstinstanzlichen Verfahren weder zu diesem Formular geäussert noch hat er sonstwie zum Ausdruck gebracht, exilpolitisch tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund ist der vorgenannten Rüge entgegenzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörde ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG findet, welchem zudem die Substanziierungslast zukommt. Es kann nicht Sache der Asylbehörde sein, nach allfälligen Grundlagen zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft zu forschen, welche von der asylsuchenden Person nicht vorgebracht werden. Vorliegend konnte vom BFM keinesfalls erwartet werden, dass es aufgrund eines einzigen Dokuments mit wenig Aussagekraft und äusserst geringem Beweiswert Untersuchungen hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend gemachten Sachverhalts anstellen würde.
E. 4.3.2 Erst auf Beschwerdeebene ist der Beschwerdeführer seiner Substantiierungslast nachgekommen, indem exilpolitische Aktivitäten ausdrücklich geltend gemacht und mit verschiedenen Beweismitteln untermauert wurden. Namentlich enthält die Beschwerde als Beilagen ein Programm der 1. Mai-Feier in Bern sowie einen Internetausdruck (...) und verschiedene Fotografien, bei denen jeweils der Beschwerdeführer als Teilnehmender an Versammlungen der (...) abgelichtet ist. Mit Eingaben vom 5. Januar 2009 und vom 6. Januar 2009 wurden zudem weitere gleichartige Fotografien, eine Bestätigung der Partei betreffend verschiedene exilpolitische Aktivitäten sowie eine DVD, enthaltend eine Aufzeichnung einer Sendung von (...), zu den Akten gereicht.
E. 4.3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe ?(SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Damit lässt sich vorweg sagen, dass Dokumente wie ein Programm der 1. Mai-Feier in Bern, auf welchem der Beschwerdeführer nicht namentlich genannt wird, dem vorstehend aufgezeigten Exponierungsgrad in keiner Weise genügen. Auch seine vereinzelten Teilnahmen an Proteskundgebungen und Veranstaltungen haben den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht. Die Dokumentation dieser Aktivitäten via elektronischer Medien vermag insoweit keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen, als dass auf dem Internet täglich Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages erscheinen und der Beschwerdeführer in den eingereichten Artikeln auch nicht namentlich genannt wird. Hinsichtlich der mittels DVD aufgezeichneten und eingereichten Sendung von (...) - wobei es sich bezeichnenderweise um einen der (...) gehörenden Sender handelt - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Ausstrahlung lediglich auf zwei Standbildern erkennbar ist, wie er nebst hunderter Anderer an einer Kundgebung teilnimmt. Die Ausstrahlung von Standbildern via Fernsehsignal unterscheidet sich in keiner Weise von einer Publikation via Internet, weshalb auf obige Ausführungen verwiesen werden kann.
E. 4.3.4 Schliesslich ist auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 i.S. E-7110/2006 in der Eingabe vom 5. Januar 2009 unbehelflich, zumal sich das Profil der betreffenden Person - insbesondere durch ihre verwandtschaftliche Beziehung zu einer Führungsfigur des kurdischen Widerstands und den sich daraus ergebenden erhöhten Exponierungsgrad - erheblich von jenem des Beschwerdeführers unterscheidet. Zudem handelt es sich beim zitierten Entscheid um ein unpubliziertes Urteil ohne präjudiziellen Charakter.
E. 4.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Exponierungsgrad nicht beigemessen werden. Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als gefährlicher Regimegegner registriert worden ist. Bei dieser Sachlage liegen beim Beschwerdeführer klarerweise auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der von Geburt an und bis zur Ausreise im Dorf (...) gelebt hat. Seine Frau lebte gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Ausreise immer noch dort, sodann verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in (...), wo seine Eltern und (...) Geschwister leben (A1 S. 1 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Gesetz ausschliesst.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 22. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 22. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7841/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 21. Januar 2009 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus (...), seinen Heimatstaat am 5. September 2007 und gelangte zu Fuss sowie mit Hilfe eines Schleppers in mehreren Fahrzeugen über die Türkei und ihm unbekannte Transitländer am 25. September 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. Oktober 2007 fanden sowohl die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel als auch die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei seit 1999 Mitglied der (...). Am (...) habe er nachts mit seinem Freund B._______ zum Dorf (...) gehen wollen, um dort regimefeindliches Propagandamaterial in die Höfe der Häuser zu werfen und auf dem Dorfplatz zu deponieren. Er habe ein mit dem Propagandamaterial beladenes Pferd am Zügel geführt, während B._______ ungefähr 500 Meter vorausgegangen sei. Bei einem Waldstück sei unvermittelt "stehen bleiben" gerufen und gleich darauf mit einem Maschinengewehr geschossen worden. Er sei in Deckung gegangen und habe das Stöhnen seines Freundes gehört. Daraufhin habe er das Pferd Richtung Wald gejagt und sei zu Fuss nach (...) gelaufen, wo seine Schwester wohne. Während er sich dort versteckt gehalten habe, hätten die Schwester und ihr Ehemann sein Haus aufgesucht, um herauszufinden, ob dort zwischenzeitlich etwas vorgefallen sei. So habe er erfahren, dass der Nachrichtendienst sowie Sicherheitsleute sein Haus durchsucht und eine (...) mitgenommen hätten. Infolge dieser Ereignisse habe er beschlossen, die Heimat zu verlassen und sei zu Fuss von (...) über die Berge in das türkische Dorf (...) gelangt. Mit Hilfe eines Bekannten und eines Schleppers sei er von dort mit einer gefälschten türkischen Identitätskarte bis nach Istanbul und anschliessend, versteckt in einem LKW, bis in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Identitätsausweis, eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der (...) vom 28. November 2007 sowie einen Bescheinigungsvordruck über (...)-Aktivitäten in der Schweiz vom 30. November 2007 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. November 2008 (am folgenden Tag eröffnet) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 6. November 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Dezember 2008 einbezahlt. E. Mit Eingaben vom 5. Januar 2009 und vom 6. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer - unter anderem unter Hinweis auf neu eingereichte Beweismittel sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend exilpolitische Aktivitäten - um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten. 1.3 Mit vorliegendem Urteil ebenfalls zu beurteilen sind die mit Eingaben vom 5. Januar 2009 und vom 6. Januar 2009 gestellten Begehren um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dabei ist festzustellen, dass das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Bezahlung desselben 22. Dezember 2008 mangels Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden ist. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe führte die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen getätigten Ausführungen betreffend den Vorfall vom (...) widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei etwa nicht nachvollziehbar, weshalb die Angreifer auf seinen Freund B._______ geschossen hätten, bevor auch der Beschwerdeführer in Reichweite gewesen sei, zumal dieser ein Pferd mit sich geführt haben wolle und angegeben habe, in den Bergen sei ein Geräusch auch aus weiter Entfernung zu hören. Auf der anderen Seite könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass es ihm möglich gewesen sei, auf eine Distanz von 500 Meter das Stöhnen seines Freundes zu vernehmen, umso weniger, als kurz zuvor mit einem Maschinengewehr geschossen worden sei. Bei der Schilderung der nachfolgenden Ereignisse habe sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt, indem er etwa unvereinbare Angaben darüber gemacht habe, wie seine Schwester von der Durchsuchung seines Hauses erfahren habe und ob seine Ehefrau hierbei behelligt worden sei. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer nicht behaupte, in der Schweiz für die (...) aktiv zu sein, könne schliesslich auch nicht von exilpolitischen Aktivitäten ausgegangen werden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge zunächst die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen worden sei. Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten betreffend den Vorfall vom (...) anbelangt, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen wäre, auf eine Distanz von 500 Meter das Stöhnen seines Freundes B._______ zu vernehmen, umso weniger als er angab, kurz zuvor sei mit einem Maschinengewehr geschossen worden (A1 S. 4, A5 S. 8f.) und sein Gehör hiernach für leise und weit entfernte Geräusche nicht sensibilisiert gewesen sein dürfte. An dieser Feststellung vermag auch die neue Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift, wo die Distanz - entgegen der übereinstimmenden Angaben an den Befragungen - auf 300 Meter korrigiert und das Stöhnen als ein Schreien dargestellt wird, nichts zu ändern. Weiter entbehrt das Vorbringen, wonach die iranischen Sicherheitskräfte im Nachgang der geschilderten Vorfälle nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, jeder logischen Grundlage, zumal dieser doch gemäss eigenen Aussagen in jener Nacht gar nicht gesehen worden sei (A5 S. 10). Betreffend die angebliche Hausdurchsuchung brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, seine Schwester habe bei einem Besuch bei der Grossmutter in Erfahrung gebracht, dass sein Haus durchsucht worden sei (A1 S. 6), wohingegen sie gemäss seinen Ausführungen bei der direkten Anhörung bei der Grossmutter übernachtet und die Hausdurchsuchung miterlebt haben soll (A5 S. 10). Diesen Widerspruch vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht aufzulösen, zumal die Wortwendung, die Schwester habe die Hausdurchsuchung "in Erfahrung gebracht", nicht in dem Sinne verstanden werden kann, sie sei zum Zeitpunkt des Vorfalls persönlich anwesend gewesen. Insgesamt ist festzustellen, dass die Darstellung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer nach richtiger Auffassung des BFM der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handels widersprechen sowie teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, womit sie den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 4.3 Weiter ergibt sich aus der Rechtsmitteleingabe die Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständige festgestellt, indem es in Verletzung seiner Untersuchungspflicht die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht entsprechend der eingereichten Unterlagen gewürdigt habe. 4.3.1 Beim einzigen diesbezüglich eingereichten Dokument handelt es sich um einem Bescheinigungsvordruck der (...) vom 30. November 2007, in welchen der Name des Beschwerdeführers handschriftlich eingefügt wurde und in dessen vorgedrucktem Text pauschal vorgebracht wird, die genannte Person habe "an den Aktivitäten der Partei in der Schweiz aktiv teilgenommen". Der Beschwerdeführer hat sich im erstinstanzlichen Verfahren weder zu diesem Formular geäussert noch hat er sonstwie zum Ausdruck gebracht, exilpolitisch tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund ist der vorgenannten Rüge entgegenzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörde ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG findet, welchem zudem die Substanziierungslast zukommt. Es kann nicht Sache der Asylbehörde sein, nach allfälligen Grundlagen zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft zu forschen, welche von der asylsuchenden Person nicht vorgebracht werden. Vorliegend konnte vom BFM keinesfalls erwartet werden, dass es aufgrund eines einzigen Dokuments mit wenig Aussagekraft und äusserst geringem Beweiswert Untersuchungen hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend gemachten Sachverhalts anstellen würde. 4.3.2 Erst auf Beschwerdeebene ist der Beschwerdeführer seiner Substantiierungslast nachgekommen, indem exilpolitische Aktivitäten ausdrücklich geltend gemacht und mit verschiedenen Beweismitteln untermauert wurden. Namentlich enthält die Beschwerde als Beilagen ein Programm der 1. Mai-Feier in Bern sowie einen Internetausdruck (...) und verschiedene Fotografien, bei denen jeweils der Beschwerdeführer als Teilnehmender an Versammlungen der (...) abgelichtet ist. Mit Eingaben vom 5. Januar 2009 und vom 6. Januar 2009 wurden zudem weitere gleichartige Fotografien, eine Bestätigung der Partei betreffend verschiedene exilpolitische Aktivitäten sowie eine DVD, enthaltend eine Aufzeichnung einer Sendung von (...), zu den Akten gereicht. 4.3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe ?(SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Damit lässt sich vorweg sagen, dass Dokumente wie ein Programm der 1. Mai-Feier in Bern, auf welchem der Beschwerdeführer nicht namentlich genannt wird, dem vorstehend aufgezeigten Exponierungsgrad in keiner Weise genügen. Auch seine vereinzelten Teilnahmen an Proteskundgebungen und Veranstaltungen haben den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht. Die Dokumentation dieser Aktivitäten via elektronischer Medien vermag insoweit keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schaffen, als dass auf dem Internet täglich Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages erscheinen und der Beschwerdeführer in den eingereichten Artikeln auch nicht namentlich genannt wird. Hinsichtlich der mittels DVD aufgezeichneten und eingereichten Sendung von (...) - wobei es sich bezeichnenderweise um einen der (...) gehörenden Sender handelt - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Ausstrahlung lediglich auf zwei Standbildern erkennbar ist, wie er nebst hunderter Anderer an einer Kundgebung teilnimmt. Die Ausstrahlung von Standbildern via Fernsehsignal unterscheidet sich in keiner Weise von einer Publikation via Internet, weshalb auf obige Ausführungen verwiesen werden kann. 4.3.4 Schliesslich ist auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 i.S. E-7110/2006 in der Eingabe vom 5. Januar 2009 unbehelflich, zumal sich das Profil der betreffenden Person - insbesondere durch ihre verwandtschaftliche Beziehung zu einer Führungsfigur des kurdischen Widerstands und den sich daraus ergebenden erhöhten Exponierungsgrad - erheblich von jenem des Beschwerdeführers unterscheidet. Zudem handelt es sich beim zitierten Entscheid um ein unpubliziertes Urteil ohne präjudiziellen Charakter. 4.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Exponierungsgrad nicht beigemessen werden. Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als gefährlicher Regimegegner registriert worden ist. Bei dieser Sachlage liegen beim Beschwerdeführer klarerweise auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die dargelegte Vorverfolgung noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann, der von Geburt an und bis zur Ausreise im Dorf (...) gelebt hat. Seine Frau lebte gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt der Ausreise immer noch dort, sodann verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz in (...), wo seine Eltern und (...) Geschwister leben (A1 S. 1 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Gesetz ausschliesst. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 22. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 22. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: