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D-2767/2014

D-2767/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 20. August 2000 erstmals in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 11. September 2001 abgelehnt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 17. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2007 ablehnte. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4902/2007 vom 21. Januar 2008 abgewiesen. C. Auf ein am 19. Januar 2008 gestelltes drittes Asylgesuch trat das BFM wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses mit Verfügung vom 23. April 2008 nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3460/2008 vom 1. Juli 2008 nicht eingetreten, da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. D. Am 19. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch und berief sich dabei unter Einreichung diverser Fotos und einer Mitgliederkarte der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) auf eine Intensivierung seiner exilpolitischen Aktivitäten. E. Mit Eingaben vom 25. Juli 2013 respektive 12. Dezember 2013 wurden weitere Beweismittel eingereicht. F. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (Eröffnung am 14. Mai 2014) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. G. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Während laufender Frist ersuchte er am 10. Juni 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 wurde dieses Ersuchen gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf den Nichteintretenspunkt, zumal die Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme nicht angefochten wurden.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch im vorliegenden Fall - jedoch noch bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein viertes Gesuch damit, dass er sich seit September 2005 in der DVF engagiere. Auch in jüngster Zeit habe er an zahlreichen Aktionen gegen das iranische Regime teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstrationen seien Fotos erstellt worden, die im Internet aufgeschaltet worden seien. Er sei mittlerweile Kantonsverantwortlicher der DVF für den Kanton (...) und arbeite in dieser Funktion eng mit dem Exekutivkomitee der DVF zusammen. Im Zuge der Umstürze in Ägypten und Tunesien hätten die iranischen Behörden ihr Vorgehen gegen Regimekritiker verschärft, was aus Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen hervorgehe. Die iranische Regierung habe kürzlich eine sogenannte "Cyber Police Unit" geschaffen, welche mit der Überwachung der Verbreitung von Spionage und Aufruf über das Internet betraut worden sei. Im Februar 2011 sei das Upper Tribunal des Vereinigten Königreiches zum Schluss gekommen, dass die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer an exilpolitischen Kundgebungen zu identifizieren versuchen würden. Das gelte selbst für Demonstrationsteilnehmer, welche aus opportunistischen Gründen aktiv würden. Zu demselben Ergebnis sei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangt und auch der UN-Anti-Folter­ausschuss habe in einem ein DVF-Mitglied betreffenden Entscheid die gravierende Menschenrechtslage im Iran unterstrichen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe in ihrer Analyse vom 16. November 2010 festgehalten, dass politische Aktivitäten für regimefeindliche Organisationen strafbar seien und öffentliche Demonstrationen behördlich observiert würden. Die dabei erstellten Fotografien würden am Flughafen zur Identifizierung von im Ausland lebenden Iranern verwendet. Am 18. August 2011 habe die SFH von zwei abgewiesenen Asylbewerbern berichtet, die im Ausland an Demonstrationen teilgenommen hätten und im Iran erheblich verfolgt worden seien. Bereits die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylgesuchs würden ausreichen, um bestraft zu werden. Rückkehrende Asylbewerber würden festgehalten und befragt. Würden dabei regimeschädliche Aktivitäten zum Vorschein kommen, würden sie entsprechend bestraft. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf Gesuche wie das vorliegende in der Regel einzutreten. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis hätten. Spätestens anlässlich der Verhöre bei einer Rückkehr würden sie davon erfahren, und der Beschwerdeführer hätte mit einer harten Bestrafung zu rechnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- eine Zusammenstellung seiner exilpolitischen Aktivitäten;

- eine Kopie seiner Mitgliederkarte der DVF;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration in X._______ vom (...) 2008;

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2008 in Y._______;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Veranstaltung vom (...) 2009 in Y._______;

- ein Foto einer Protestaktion gegen die Wiederwahl Ahmadinedschads vom (...) 2009 in Z._______;

- zwei Fotos, zwei Flugblätter sowie eine Videoaufnahme einer Kundgebung vom (...) 2012 in Z._______;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration vom (...) 2012 in Z._______;

- zwei Fotos sowie ein arabisches und ein deutsches Flugblatt einer Demonstration in Y._______ vom (...) 2012;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration vom (...) 2012 in Y._______;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Kundgebung in Z._______ vom (...) 2012;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration in Z._______ vom (...) 2012;

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2012 in Z._______;

- zwei Fotos sowie ein Flugblatt einer Demonstration in X._______ am (...) 2012;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung vom (...) 2012 in X._______;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung vom (...) 2013;

- zwei Fotos sowie ein Flugblatt einer Demonstration in Z._______ vom (...) 2013;

- zwei Fotos und drei Flugblätter einer Kundgebung in Z._______ vom (...) 2013;

- ein Foto und ein Flugblatt einer Unterschriftensammlung in W._______ vom (...) 2013 (das Foto sei auch in der Monatszeitschrift der DVF [nachfolgend: Monatszeitung], die online abrufbar sei, abgedruckt worden);

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2013 in Z._______;

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2013 in X._______;

- die (...) 2013 Ausgabe der Monatszeitung, in welcher der Beschwerdeführer mit vollständigem Namen und Telefonnummer als Repräsentant der DVF für den Kanton (...) genannt werde,

- ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom (...) 2013. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers der Sachverhalt als erstellt gelten könne, wodurch eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt sei. Obwohl bekannt sei, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden, gehe die Praxis der schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass sich die Überwachungsbemühungen auf Personen konzentrieren würden, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Funktion als ersthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Darunter fielen etwa Personen in exponierter Kaderstellung von politisch tätigen Exilorganisationen. An dieser Einschätzung hätten die Umstürze in Nordafrika und in der arabischen Welt seit dem Jahre 2011 nichts geändert. Ferner vermöge das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keine subjektiven Nachfluchtgründe zu setzen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich offenkundig kein derart herausragendes Profil, welches den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers (einfache Teilnahme an Demonstrationen und Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Vereinigung) seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz, wodurch er sich nicht von diesen abhebe. Den eingereichten Beweismitteln sei nicht zu entnehmen, dass er sich an den Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiere oder eine in der Öffentlichkeit herausgehobene Führungsposition innehabe. Er werde auf den Bildern auch nicht namentlich erwähnt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die blosse Erkennbarkeit auf den Fotos zu einem Bekanntwerden seiner Identität führe sollte. Schliesslich werde er auch auf den eingereichten Flugblättern nicht namentlich erwähnt. An dieser Einschätzung vermöge auch die Funktion als Ansprechperson der DVF für den Kanton (...) nichts zu ändern, da sich diese Funktion auf parteiinterne Aufgaben beschränke und er sich dadurch öffentlich nicht stark exponiere. Im Übrigen habe der Name ausser in der in Papierform eingereichten Monatszeitung der DVF auf der Homepage der Vereinigung nicht gefunden werden können. Die exilpolitischen Aktivitäten seien daher nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Bei einer Rückkehr würde ihm daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass er vor seiner Ausreise im Iran nicht behördlich verfolgt worden sei und nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert gewesen sei. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Prüfung, ob Hinweise vorliegen würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontexts in konkreter Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Dabei komme ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduziertes Beweismass zur Anwendung. Bereits die veränderte Menschenrechtslage im Iran würde eine genauere Prüfung des Gesuchs gebieten. So gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass sich die Sicherheitslage für iranische Regimekritiker vor dem Hintergrund der Wahlen 2009 massiv verschlechtert habe und die staatliche Überwachung von Dissidenten im Ausland unter Einsatz modernster Technologie intensiviert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein exilpolitisches Engagement seit Abschluss des letzten Verfahrens nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht gesteigert. So ergebe sich aus den eingereichten Fotos das Bild eines engagierten Aktivisten und die Bilder seien im Internet und eines davon in der Monatszeitschrift der DVF veröffentlicht worden. Er sei überdies Kantonsverantwortlicher der DVF und in dieser Funktion in der Monatszeitung mit Name sowie Telefonnummer genannt. Entgegen der Ansicht des BFM seien diese Angaben im Internet unter (...) abrufbar. Gemäss Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF sei er ein sehr aktives Mitglied. In den monatlich stattfindenden Sitzungen der Kantonsverantwortlichen zusammen mit dem Exekutivkomitee bringe der Beschwerdeführer seine Meinung ein und bestimme mit, zu welchen Themen sich die Vereinigung äussere und wie sie öffentlich in Erscheinung trete. Er stehe dabei im engen Kontakt mit dem Exekutivkomitee und den übrigen Kantonsverantwortlichen und sei Ansprechperson für die Mitglieder im Kanton (...). Dadurch nehme er eine wichtige Stellung innerhalb der DVF ein und sei durch seine namentliche Nennung in der Monatszeitschrift stark öffentlich exponiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden im Zuge der intensivierten Überwachung Kenntnis vom Beschwerdeführer und seiner Tätigkeit erlangt hätten. Als Beweismittel wurden die Ausgaben (...) 2014 sowie die (...) 2013 der Monatszeitung eingereicht, in welchen der Beschwerdeführer jeweils als Kantonsverantwortlicher aufgeführt ist. 5.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2). 5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen (vgl. dazu die Ausführungen im Sachverhalt A bis C). Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes ist damit erfüllt. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des dritten Asylverfahrens - mithin seit dem 1. Juli 2008 - bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.4 Dabei erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Ergebnis weitgehend als zutreffend. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung des länder- und personenspezifischen Kontexts ist das Vorliegen von Hinweisen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zu bejahen. So weist der Beschwerdeführer zu Recht auf eine seit Abschluss des dritten Asylverfahrens eingetretene Verschärfung der Lage für exilpolitisch aktive Asylbewerber hin. Obwohl in Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz, die durch zahlreiche Fotos dokumentierte Teilnahme an Demonstrationen als massentypisches Verhalten zu erachten ist, welches für sich alleine zur Begründung subjektiver Nachfluchtgründe nicht ausreicht, hat der Beschwerdeführer durch seine Funktion als Kantonsverantwortlicher eine zusätzliche Komponente gesetzt, welche sein exilpolitisches Engagement auch in qualitativer Weise verändert haben könnte. Ungeachtet der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers bei genauerer Prüfung die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, kann das Vorliegen von nicht zum Vornherein als haltlos zu qualifizierenden Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, nicht verneint werden. Deshalb fällt die Möglichkeit, in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht (vgl. dazu das in einem ähnlichen Fall ergangene Urteil D-4690/2013 vom 8. April 2014 E. 4.3). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz wegen Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung zu Unrecht auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2012 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat das BFM Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2014 in Bezug auf die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Dem rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist dem Be­schwerde­führer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 875.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 875.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2767/2014 Urteil vom 7. August 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 20. August 2000 erstmals in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 11. September 2001 abgelehnt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 17. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2007 ablehnte. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4902/2007 vom 21. Januar 2008 abgewiesen. C. Auf ein am 19. Januar 2008 gestelltes drittes Asylgesuch trat das BFM wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses mit Verfügung vom 23. April 2008 nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3460/2008 vom 1. Juli 2008 nicht eingetreten, da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. D. Am 19. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch und berief sich dabei unter Einreichung diverser Fotos und einer Mitgliederkarte der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) auf eine Intensivierung seiner exilpolitischen Aktivitäten. E. Mit Eingaben vom 25. Juli 2013 respektive 12. Dezember 2013 wurden weitere Beweismittel eingereicht. F. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (Eröffnung am 14. Mai 2014) trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. G. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Während laufender Frist ersuchte er am 10. Juni 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 wurde dieses Ersuchen gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf den Nichteintretenspunkt, zumal die Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme nicht angefochten wurden.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren - und somit auch im vorliegenden Fall - jedoch noch bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013 4387). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein viertes Gesuch damit, dass er sich seit September 2005 in der DVF engagiere. Auch in jüngster Zeit habe er an zahlreichen Aktionen gegen das iranische Regime teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstrationen seien Fotos erstellt worden, die im Internet aufgeschaltet worden seien. Er sei mittlerweile Kantonsverantwortlicher der DVF für den Kanton (...) und arbeite in dieser Funktion eng mit dem Exekutivkomitee der DVF zusammen. Im Zuge der Umstürze in Ägypten und Tunesien hätten die iranischen Behörden ihr Vorgehen gegen Regimekritiker verschärft, was aus Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen hervorgehe. Die iranische Regierung habe kürzlich eine sogenannte "Cyber Police Unit" geschaffen, welche mit der Überwachung der Verbreitung von Spionage und Aufruf über das Internet betraut worden sei. Im Februar 2011 sei das Upper Tribunal des Vereinigten Königreiches zum Schluss gekommen, dass die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer an exilpolitischen Kundgebungen zu identifizieren versuchen würden. Das gelte selbst für Demonstrationsteilnehmer, welche aus opportunistischen Gründen aktiv würden. Zu demselben Ergebnis sei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangt und auch der UN-Anti-Folter­ausschuss habe in einem ein DVF-Mitglied betreffenden Entscheid die gravierende Menschenrechtslage im Iran unterstrichen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe in ihrer Analyse vom 16. November 2010 festgehalten, dass politische Aktivitäten für regimefeindliche Organisationen strafbar seien und öffentliche Demonstrationen behördlich observiert würden. Die dabei erstellten Fotografien würden am Flughafen zur Identifizierung von im Ausland lebenden Iranern verwendet. Am 18. August 2011 habe die SFH von zwei abgewiesenen Asylbewerbern berichtet, die im Ausland an Demonstrationen teilgenommen hätten und im Iran erheblich verfolgt worden seien. Bereits die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylgesuchs würden ausreichen, um bestraft zu werden. Rückkehrende Asylbewerber würden festgehalten und befragt. Würden dabei regimeschädliche Aktivitäten zum Vorschein kommen, würden sie entsprechend bestraft. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf Gesuche wie das vorliegende in der Regel einzutreten. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis hätten. Spätestens anlässlich der Verhöre bei einer Rückkehr würden sie davon erfahren, und der Beschwerdeführer hätte mit einer harten Bestrafung zu rechnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- eine Zusammenstellung seiner exilpolitischen Aktivitäten;

- eine Kopie seiner Mitgliederkarte der DVF;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Demonstration in X._______ vom (...) 2008;

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2008 in Y._______;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Veranstaltung vom (...) 2009 in Y._______;

- ein Foto einer Protestaktion gegen die Wiederwahl Ahmadinedschads vom (...) 2009 in Z._______;

- zwei Fotos, zwei Flugblätter sowie eine Videoaufnahme einer Kundgebung vom (...) 2012 in Z._______;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration vom (...) 2012 in Z._______;

- zwei Fotos sowie ein arabisches und ein deutsches Flugblatt einer Demonstration in Y._______ vom (...) 2012;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration vom (...) 2012 in Y._______;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Kundgebung in Z._______ vom (...) 2012;

- zwei Fotos sowie zwei Flugblätter einer Demonstration in Z._______ vom (...) 2012;

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2012 in Z._______;

- zwei Fotos sowie ein Flugblatt einer Demonstration in X._______ am (...) 2012;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung vom (...) 2012 in X._______;

- zwei Fotos und ein Flugblatt einer Kundgebung vom (...) 2013;

- zwei Fotos sowie ein Flugblatt einer Demonstration in Z._______ vom (...) 2013;

- zwei Fotos und drei Flugblätter einer Kundgebung in Z._______ vom (...) 2013;

- ein Foto und ein Flugblatt einer Unterschriftensammlung in W._______ vom (...) 2013 (das Foto sei auch in der Monatszeitschrift der DVF [nachfolgend: Monatszeitung], die online abrufbar sei, abgedruckt worden);

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2013 in Z._______;

- zwei Fotos und zwei Flugblätter einer Kundgebung vom (...) 2013 in X._______;

- die (...) 2013 Ausgabe der Monatszeitung, in welcher der Beschwerdeführer mit vollständigem Namen und Telefonnummer als Repräsentant der DVF für den Kanton (...) genannt werde,

- ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom (...) 2013. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers der Sachverhalt als erstellt gelten könne, wodurch eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt sei. Obwohl bekannt sei, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden, gehe die Praxis der schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass sich die Überwachungsbemühungen auf Personen konzentrieren würden, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Funktion als ersthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen würden. Darunter fielen etwa Personen in exponierter Kaderstellung von politisch tätigen Exilorganisationen. An dieser Einschätzung hätten die Umstürze in Nordafrika und in der arabischen Welt seit dem Jahre 2011 nichts geändert. Ferner vermöge das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keine subjektiven Nachfluchtgründe zu setzen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich offenkundig kein derart herausragendes Profil, welches den Beschwerdeführer als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers (einfache Teilnahme an Demonstrationen und Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Vereinigung) seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz, wodurch er sich nicht von diesen abhebe. Den eingereichten Beweismitteln sei nicht zu entnehmen, dass er sich an den Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiere oder eine in der Öffentlichkeit herausgehobene Führungsposition innehabe. Er werde auf den Bildern auch nicht namentlich erwähnt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die blosse Erkennbarkeit auf den Fotos zu einem Bekanntwerden seiner Identität führe sollte. Schliesslich werde er auch auf den eingereichten Flugblättern nicht namentlich erwähnt. An dieser Einschätzung vermöge auch die Funktion als Ansprechperson der DVF für den Kanton (...) nichts zu ändern, da sich diese Funktion auf parteiinterne Aufgaben beschränke und er sich dadurch öffentlich nicht stark exponiere. Im Übrigen habe der Name ausser in der in Papierform eingereichten Monatszeitung der DVF auf der Homepage der Vereinigung nicht gefunden werden können. Die exilpolitischen Aktivitäten seien daher nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Bei einer Rückkehr würde ihm daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung drohen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass er vor seiner Ausreise im Iran nicht behördlich verfolgt worden sei und nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert gewesen sei. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Prüfung, ob Hinweise vorliegen würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontexts in konkreter Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Dabei komme ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduziertes Beweismass zur Anwendung. Bereits die veränderte Menschenrechtslage im Iran würde eine genauere Prüfung des Gesuchs gebieten. So gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass sich die Sicherheitslage für iranische Regimekritiker vor dem Hintergrund der Wahlen 2009 massiv verschlechtert habe und die staatliche Überwachung von Dissidenten im Ausland unter Einsatz modernster Technologie intensiviert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein exilpolitisches Engagement seit Abschluss des letzten Verfahrens nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht gesteigert. So ergebe sich aus den eingereichten Fotos das Bild eines engagierten Aktivisten und die Bilder seien im Internet und eines davon in der Monatszeitschrift der DVF veröffentlicht worden. Er sei überdies Kantonsverantwortlicher der DVF und in dieser Funktion in der Monatszeitung mit Name sowie Telefonnummer genannt. Entgegen der Ansicht des BFM seien diese Angaben im Internet unter (...) abrufbar. Gemäss Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF sei er ein sehr aktives Mitglied. In den monatlich stattfindenden Sitzungen der Kantonsverantwortlichen zusammen mit dem Exekutivkomitee bringe der Beschwerdeführer seine Meinung ein und bestimme mit, zu welchen Themen sich die Vereinigung äussere und wie sie öffentlich in Erscheinung trete. Er stehe dabei im engen Kontakt mit dem Exekutivkomitee und den übrigen Kantonsverantwortlichen und sei Ansprechperson für die Mitglieder im Kanton (...). Dadurch nehme er eine wichtige Stellung innerhalb der DVF ein und sei durch seine namentliche Nennung in der Monatszeitschrift stark öffentlich exponiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden im Zuge der intensivierten Überwachung Kenntnis vom Beschwerdeführer und seiner Tätigkeit erlangt hätten. Als Beweismittel wurden die Ausgaben (...) 2014 sowie die (...) 2013 der Monatszeitung eingereicht, in welchen der Beschwerdeführer jeweils als Kantonsverantwortlicher aufgeführt ist. 5.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter anderem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2). 5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen (vgl. dazu die Ausführungen im Sachverhalt A bis C). Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes ist damit erfüllt. 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss des dritten Asylverfahrens - mithin seit dem 1. Juli 2008 - bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5.4 Dabei erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Ergebnis weitgehend als zutreffend. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung des länder- und personenspezifischen Kontexts ist das Vorliegen von Hinweisen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zu bejahen. So weist der Beschwerdeführer zu Recht auf eine seit Abschluss des dritten Asylverfahrens eingetretene Verschärfung der Lage für exilpolitisch aktive Asylbewerber hin. Obwohl in Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz, die durch zahlreiche Fotos dokumentierte Teilnahme an Demonstrationen als massentypisches Verhalten zu erachten ist, welches für sich alleine zur Begründung subjektiver Nachfluchtgründe nicht ausreicht, hat der Beschwerdeführer durch seine Funktion als Kantonsverantwortlicher eine zusätzliche Komponente gesetzt, welche sein exilpolitisches Engagement auch in qualitativer Weise verändert haben könnte. Ungeachtet der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers bei genauerer Prüfung die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, kann das Vorliegen von nicht zum Vornherein als haltlos zu qualifizierenden Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, nicht verneint werden. Deshalb fällt die Möglichkeit, in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht (vgl. dazu das in einem ähnlichen Fall ergangene Urteil D-4690/2013 vom 8. April 2014 E. 4.3). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz wegen Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung zu Unrecht auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2012 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist. Damit hat das BFM Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2014 in Bezug auf die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Dem rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist dem Be­schwerde­führer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 875.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 875.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: