Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. August 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 11. September 2001 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch/neues Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 17. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter unter anderem beantragen, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Das Bundesamt nahm die Eingabe als Asylgesuch entgegen und führte am 5. Dezember 2006 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu den neuen Asylgründen durch. D. Im Rahmen des schriftlich gestellten Asylgesuchs und der weiteren vorinstanzlich eingereichten Eingaben sowie der mündlichen Anhörung begründete der Beschwerdeführer sein (zweites) Asylgesuch im Wesentlichen mit subjektiven Nachfluchtgründen. Dazu führte er aus, er werde wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Er sei seit Herbst 2005 Mitglied der 'Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge' (DVF) und im Kanton C._______ zuständig für Logistik. Er habe hierzulande an diversen Demonstrationen teilgenommen, die von der DVF organisiert worden seien. An diesen sei harsche Kritik an der iranischen Regierung geübt worden. Neben dem Einholen von Standbewilligungen für derartige Protestaktionen sei er auch verantwortlich für die Vorbereitung von sonstigen Veranstaltungen. Ferner habe er verschiedene regimekritische Internetartikel verfasst. Als Beweismittel zur Stützung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer umfangreiche textliche und bildliche Dokumente - teils in mehrfacher Ausgabe - zu den Akten (vgl. dazu B 1, 7, 9, 11, 12, 13, 16, 17, 19, 21, 28, 29 und 32). Im Wesentlichen ist daraus zunächst - auf dem Internet veröffentlichtes - Bildmaterial zur Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten aus den Jahren 2005 bis 2007 ersichtlich. Im Weiteren sind eine Personalkarte und ein Schreiben des Präsidenten der DVF, Dr. M. M., ersichtlich, die eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der genannten Vereinigung bestätigen (vgl. B 19 und B 32). Gleichzeitig ist eine Bewilligungsverfügung der Stadtpolizei D._______ vom 27. Januar 2006 aktenkundig, welche den Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber beziehungsweise verantwortliche Person einer am 16. Februar 2006 in D._______ abgehaltenen Standaktion ausweist (vgl. u.a. B 16). Schliesslich liegen den Akten im Besonderen mehrere, auf den Beschwerdeführer als Verfasser lautende Internetpublikationen bei (vgl. B 19 und 28, u.a. veröffentlich unter E._______). E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2007 - eröffnet am 18. Juni 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das (zweite) Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei kam die Vorinstanz insgesamt zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. So vermöge die blosse Mitgliedschaft bei der DVF und der angebliche Einsatz in der Logistik auf kantonaler Ebene nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrevelanten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifikation von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer habe seine qualitativ doch recht bescheidenen exilpolitischen Aktivitäten erst Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen und sei erst im September 2005 Mitglied der DVF geworden, so dass er kaum das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. Juli 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dabei hielt der Beschwerdeführer der Verfügung des Bundesamtes im Wesentlichen entgegen, dass seine Stellung innerhalb der DVF entgegen der Einschätzung der Vorinstanz geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. So sei er verantwortlich für die Organisation von öffentlichen Veranstaltungen. Er habe innerhalb der DVF eine Stellung als Funktionär auf kantonaler Ebene inne und arbeite eng mit dem Kantonsveranwortlichen und dem Exekutivkomitee zusammen. In seiner Funktion betreibe er nicht zuletzt auch Öffentlichkeitsarbeit. Dass dabei seine Funktion in der DVF bekannt werde, lasse sich nicht vermeiden. Inwiefern bereits heute behördliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden. Was er jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran zu gewärtigen hätte, wäre eine Befragung über seine regimefeindlichen Aktivitäten im Exil. Es sei gesicherte Erkenntnis, dass die iranischen Behörden über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche. Auf diesem Weg könnten Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und Informationen der Spitzel eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Dass er [mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten] politische Motive verfolge, sei schliesslich auch aus seinen publizierten Artikeln zu sehen. Sie zeigten, dass er ein politisch denkender Mensch sei. Wie anlässlich der Anhörung erwähnt, habe er sich zwar zuerst an die Meinungs[äusserungs]freiheit, wie sie in der Schweiz herrsche, gewöhnen müssen. Inzwischen gehöre er aber zu einem grossen Verfechter der Freiheits- und Menschenrechte und nutze das Recht, seine Meinung zu publizieren, sehr aktiv, um gegen das iranische Regime zu kämpfen. Es verbiete sich auch aus Respekt vor seinen politischen Idealen, ihm missbräuchliche Motive zu unterstellen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer an zusätzlichem (neuem) Beweismaterial im Besonderen eine Bewilligungsverfügung der Stadtpolizei D._______ vom 8. Juni 2007 zu den Akten, welche den Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber beziehungsweise verantwortliche Person einer am 23. Juni 2007 in D._______ abgehaltenen Standaktion ausweist (vgl. daselbst Beilage 4). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und es wurde vorliegend kein Kostenvorschuss verlangt. Die Akten überwies er der Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das BFM hat die Eingabe vom 17. Oktober 2005 zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen und sich in dessen Rahmen im Wesentlichen auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe beschränkt. Dabei ist die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung einzig von der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat die von Letzterem vorinstanzlich gleichzeitig behauptete F._______ Staatsangehörigkeit mangels Aktenkundigkeit (vgl. dazu insbesondere die abschlägige Antwort der zuständigen F._______ Behörden und die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers unter B 14 und 23) im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt gelassen (vgl. B 30, S. 2). Entsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand auch auf Beschwerdeebene - und ohne präjudizielle Wirkung auf allfällige neuen Erkenntnisse betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte F._______ Staatsangehörigkeit - auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Bezug auf seinen Heimatstaat Iran sowie gegebenenfalls auf die Frage allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse in das genannte Land (so auch die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2007). Demnach erfolgt in materieller Hinsicht im vorliegenden Asylverfahren eine Konzentration auf die Frage, ob die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend subjektive Nachfluchtgründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen beziehungsweise ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b).
E. 3.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Akten seit Herbst 2005 Mitglied der Organisation DVF, welche von Dr. M.M. im August 2004 gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. In seiner Eigenschaft als Mitglied der Organisation hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2007 an mehreren Kundgebungen teilgenommen, wobei er ausgewiesenermassen Bewilligungsinhaber von zwei Standaktionen im Kanton C._______ ist. Des Weiteren ist er als Verfasser mehrerer Internetartikel in Erscheinung getreten. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht weiterhin festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland.
E. 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Elemente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass in casu insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dabei kann vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E vorstehend), wobei insbesondere mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt:
E. 3.3.2 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist.
E. 3.3.3 Zu dieser Betrachtung und mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass die Organisation selbst den Beschwerdeführer lediglich als "Mitglied" bezeichnet (vgl. Personalkarte für das Jahr 2007 unter B 32). Im Weiteren und darüber hinaus lassen die aktenkundigen Vorbringen des Beschwerdeführers indes Klarheit darüber vermissen, was seine konkrete Funktion innerhalb der DVF ist. Zum Einen weist die Rechtsmitteleingabe dem Beschwerdeführer innerhalb der genannten Vereinigung eine Führungsposition zu, welche sich insbesondere in seinem engen Kontakt mit dem Kantonsverantwortlichen und dem Exekutivkomitee zeige (vgl. daselbst S. 5). Zum Anderen beschreibt sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Protokolle der mündlichen Anhörung vom 5. Dezember 2006 ungleich bescheidener als im Kanton C._______ zuständig für die Logistik (vgl. B 30 S. 2; so auch die Bestätigung seitens des Präsidenten des DVF unter B 19), worunter eigenen Angaben zufolge insbesondere das Einholen von Bewilligungen und die Vorbereitung von Veranstaltungen fällt. In seiner Funktion als Organisator von Kundgebungen sind wiederum einzig zwei auf seinen Namen lautende Bewilligungen für Standaktionen im Kanton C._______ aktenkundig, deren Inhalt darüber hinaus lediglich den schweizerischen und mithin nicht den iranischen Behörden bekannt sein dürfte. Angesichts der erläuterten, teils ungereimten Aktenlage erlangen für das Bundesverwaltungsgericht die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2006 zentrale Bedeutung, woraus sich nach dem Gesagten wiederum keine hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle des Beschwerdeführers innerhalb der DVF lesen lässt, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedarf. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, soweit sie den Beschwerdeführer als wichtigen und folglich exponierten Entscheidungsträger der Organisation darzustellen versuchen, sind demnach als unbelegt zu qualifizieren, weshalb sie keiner weiteren materiellen Auseinandersetzung bedürfen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen oder als Autor von Internetartikeln - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer publizierten, teils zusammen mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichten Internetartikel ist darüber hinaus festzuhalten, dass der jeweilige Inhalt unter dem Namen des Beschwerdeführers nicht über eine summarische Aneinanderreihung von vergangenen politischen Geschehnissen beziehungsweise über pauschale Aussagen zur Situation bestimmter Bevölkerungsgruppen im Iran hinausgehen (vgl. v.a. B 19 und 28). Aus den Inhalten der zu den Akten gereichten Publikationen ist jedenfalls keine hinreichende Differenziertheit zu lesen, um den Eindruck zu vermitteln, dahinter stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und persönliches Agitationspotenzial verfügt, welches zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die iranischen Behörden - sollten sie von jenen Artikeln Notiz genommen haben - über das Differenzierungsvermögen verfügen, dies zu erkennen. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, welche eine angebliche Diskreditierung der politischen Einstellung des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz rügen, damit zu begegnen, dass die Aufgabe der Asylbehörden nicht darin bestehen kann, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, sich ihr Prüfungsumfang vielmehr darin erschöpft, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Dass hierbei namentlich die wenig weit zurückreichende exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz bei der Beurteilung des politischen Profils des Beschwerdeführers Berücksichtigung findet, erscheint insofern folgerichtig, weshalb die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht eine potenzielle Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht von Bedeutung. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Publikationen oder seiner sonstigen Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). Vor dem Hintergrund möglicher (Straf)verfahren in Abwesenheit überzeugt folglich das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht, es könne naturgemäss nicht gesagt werden, inwiefern im Iran bereits heute behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden seien. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übrigen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Aktenlage ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 4.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ('real risk') nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen indes nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 4.4 Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts Substanzielles vorgebracht. Demnach ist der Vollzug unverändert als zumutbar zu erachten, zumal keine Hinweise in den Akten dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus allgemeinen oder individuellen Umständen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 4.5 Schliesslich stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb dieser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde vorliegend - obwohl durch den Rechtsvertreter in der Rechtmitteleingabe vom 18. Juli 2007 in Aussicht gestellt - bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gerwährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zur Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - das G._______ des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4902/2007 {T 0/2} Urteil vom 21. Januar 2008 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Gregor Geisser. Parteien A._______, alias B._______, Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung vom 15. Juni 2007 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. August 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 11. September 2001 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch/neues Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 17. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter unter anderem beantragen, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Das Bundesamt nahm die Eingabe als Asylgesuch entgegen und führte am 5. Dezember 2006 eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu den neuen Asylgründen durch. D. Im Rahmen des schriftlich gestellten Asylgesuchs und der weiteren vorinstanzlich eingereichten Eingaben sowie der mündlichen Anhörung begründete der Beschwerdeführer sein (zweites) Asylgesuch im Wesentlichen mit subjektiven Nachfluchtgründen. Dazu führte er aus, er werde wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Er sei seit Herbst 2005 Mitglied der 'Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge' (DVF) und im Kanton C._______ zuständig für Logistik. Er habe hierzulande an diversen Demonstrationen teilgenommen, die von der DVF organisiert worden seien. An diesen sei harsche Kritik an der iranischen Regierung geübt worden. Neben dem Einholen von Standbewilligungen für derartige Protestaktionen sei er auch verantwortlich für die Vorbereitung von sonstigen Veranstaltungen. Ferner habe er verschiedene regimekritische Internetartikel verfasst. Als Beweismittel zur Stützung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer umfangreiche textliche und bildliche Dokumente - teils in mehrfacher Ausgabe - zu den Akten (vgl. dazu B 1, 7, 9, 11, 12, 13, 16, 17, 19, 21, 28, 29 und 32). Im Wesentlichen ist daraus zunächst - auf dem Internet veröffentlichtes - Bildmaterial zur Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten aus den Jahren 2005 bis 2007 ersichtlich. Im Weiteren sind eine Personalkarte und ein Schreiben des Präsidenten der DVF, Dr. M. M., ersichtlich, die eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der genannten Vereinigung bestätigen (vgl. B 19 und B 32). Gleichzeitig ist eine Bewilligungsverfügung der Stadtpolizei D._______ vom 27. Januar 2006 aktenkundig, welche den Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber beziehungsweise verantwortliche Person einer am 16. Februar 2006 in D._______ abgehaltenen Standaktion ausweist (vgl. u.a. B 16). Schliesslich liegen den Akten im Besonderen mehrere, auf den Beschwerdeführer als Verfasser lautende Internetpublikationen bei (vgl. B 19 und 28, u.a. veröffentlich unter E._______). E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2007 - eröffnet am 18. Juni 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das (zweite) Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei kam die Vorinstanz insgesamt zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. So vermöge die blosse Mitgliedschaft bei der DVF und der angebliche Einsatz in der Logistik auf kantonaler Ebene nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrevelanten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifikation von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer habe seine qualitativ doch recht bescheidenen exilpolitischen Aktivitäten erst Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen und sei erst im September 2005 Mitglied der DVF geworden, so dass er kaum das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. Juli 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dabei hielt der Beschwerdeführer der Verfügung des Bundesamtes im Wesentlichen entgegen, dass seine Stellung innerhalb der DVF entgegen der Einschätzung der Vorinstanz geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. So sei er verantwortlich für die Organisation von öffentlichen Veranstaltungen. Er habe innerhalb der DVF eine Stellung als Funktionär auf kantonaler Ebene inne und arbeite eng mit dem Kantonsveranwortlichen und dem Exekutivkomitee zusammen. In seiner Funktion betreibe er nicht zuletzt auch Öffentlichkeitsarbeit. Dass dabei seine Funktion in der DVF bekannt werde, lasse sich nicht vermeiden. Inwiefern bereits heute behördliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden. Was er jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran zu gewärtigen hätte, wäre eine Befragung über seine regimefeindlichen Aktivitäten im Exil. Es sei gesicherte Erkenntnis, dass die iranischen Behörden über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche. Auf diesem Weg könnten Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und Informationen der Spitzel eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Dass er [mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten] politische Motive verfolge, sei schliesslich auch aus seinen publizierten Artikeln zu sehen. Sie zeigten, dass er ein politisch denkender Mensch sei. Wie anlässlich der Anhörung erwähnt, habe er sich zwar zuerst an die Meinungs[äusserungs]freiheit, wie sie in der Schweiz herrsche, gewöhnen müssen. Inzwischen gehöre er aber zu einem grossen Verfechter der Freiheits- und Menschenrechte und nutze das Recht, seine Meinung zu publizieren, sehr aktiv, um gegen das iranische Regime zu kämpfen. Es verbiete sich auch aus Respekt vor seinen politischen Idealen, ihm missbräuchliche Motive zu unterstellen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer an zusätzlichem (neuem) Beweismaterial im Besonderen eine Bewilligungsverfügung der Stadtpolizei D._______ vom 8. Juni 2007 zu den Akten, welche den Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber beziehungsweise verantwortliche Person einer am 23. Juni 2007 in D._______ abgehaltenen Standaktion ausweist (vgl. daselbst Beilage 4). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und es wurde vorliegend kein Kostenvorschuss verlangt. Die Akten überwies er der Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hat die Eingabe vom 17. Oktober 2005 zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen und sich in dessen Rahmen im Wesentlichen auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe beschränkt. Dabei ist die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung einzig von der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat die von Letzterem vorinstanzlich gleichzeitig behauptete F._______ Staatsangehörigkeit mangels Aktenkundigkeit (vgl. dazu insbesondere die abschlägige Antwort der zuständigen F._______ Behörden und die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers unter B 14 und 23) im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt gelassen (vgl. B 30, S. 2). Entsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand auch auf Beschwerdeebene - und ohne präjudizielle Wirkung auf allfällige neuen Erkenntnisse betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte F._______ Staatsangehörigkeit - auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Bezug auf seinen Heimatstaat Iran sowie gegebenenfalls auf die Frage allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse in das genannte Land (so auch die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2007). Demnach erfolgt in materieller Hinsicht im vorliegenden Asylverfahren eine Konzentration auf die Frage, ob die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend subjektive Nachfluchtgründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen beziehungsweise ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b). 3.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die Akten seit Herbst 2005 Mitglied der Organisation DVF, welche von Dr. M.M. im August 2004 gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. In seiner Eigenschaft als Mitglied der Organisation hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2007 an mehreren Kundgebungen teilgenommen, wobei er ausgewiesenermassen Bewilligungsinhaber von zwei Standaktionen im Kanton C._______ ist. Des Weiteren ist er als Verfasser mehrerer Internetartikel in Erscheinung getreten. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht weiterhin festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. 3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Elemente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass in casu insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dabei kann vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E vorstehend), wobei insbesondere mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt: 3.3.2 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. 3.3.3 Zu dieser Betrachtung und mit Bezug auf die konkrete Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der in Frage stehenden Exilgruppierung fällt zunächst der Umstand ins Gewicht, dass die Organisation selbst den Beschwerdeführer lediglich als "Mitglied" bezeichnet (vgl. Personalkarte für das Jahr 2007 unter B 32). Im Weiteren und darüber hinaus lassen die aktenkundigen Vorbringen des Beschwerdeführers indes Klarheit darüber vermissen, was seine konkrete Funktion innerhalb der DVF ist. Zum Einen weist die Rechtsmitteleingabe dem Beschwerdeführer innerhalb der genannten Vereinigung eine Führungsposition zu, welche sich insbesondere in seinem engen Kontakt mit dem Kantonsverantwortlichen und dem Exekutivkomitee zeige (vgl. daselbst S. 5). Zum Anderen beschreibt sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Protokolle der mündlichen Anhörung vom 5. Dezember 2006 ungleich bescheidener als im Kanton C._______ zuständig für die Logistik (vgl. B 30 S. 2; so auch die Bestätigung seitens des Präsidenten des DVF unter B 19), worunter eigenen Angaben zufolge insbesondere das Einholen von Bewilligungen und die Vorbereitung von Veranstaltungen fällt. In seiner Funktion als Organisator von Kundgebungen sind wiederum einzig zwei auf seinen Namen lautende Bewilligungen für Standaktionen im Kanton C._______ aktenkundig, deren Inhalt darüber hinaus lediglich den schweizerischen und mithin nicht den iranischen Behörden bekannt sein dürfte. Angesichts der erläuterten, teils ungereimten Aktenlage erlangen für das Bundesverwaltungsgericht die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2006 zentrale Bedeutung, woraus sich nach dem Gesagten wiederum keine hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle des Beschwerdeführers innerhalb der DVF lesen lässt, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedarf. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, soweit sie den Beschwerdeführer als wichtigen und folglich exponierten Entscheidungsträger der Organisation darzustellen versuchen, sind demnach als unbelegt zu qualifizieren, weshalb sie keiner weiteren materiellen Auseinandersetzung bedürfen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten - sei es als Teilnehmer an Kundgebungen oder als Autor von Internetartikeln - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer publizierten, teils zusammen mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichten Internetartikel ist darüber hinaus festzuhalten, dass der jeweilige Inhalt unter dem Namen des Beschwerdeführers nicht über eine summarische Aneinanderreihung von vergangenen politischen Geschehnissen beziehungsweise über pauschale Aussagen zur Situation bestimmter Bevölkerungsgruppen im Iran hinausgehen (vgl. v.a. B 19 und 28). Aus den Inhalten der zu den Akten gereichten Publikationen ist jedenfalls keine hinreichende Differenziertheit zu lesen, um den Eindruck zu vermitteln, dahinter stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und persönliches Agitationspotenzial verfügt, welches zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die iranischen Behörden - sollten sie von jenen Artikeln Notiz genommen haben - über das Differenzierungsvermögen verfügen, dies zu erkennen. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, welche eine angebliche Diskreditierung der politischen Einstellung des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz rügen, damit zu begegnen, dass die Aufgabe der Asylbehörden nicht darin bestehen kann, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, sich ihr Prüfungsumfang vielmehr darin erschöpft, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Dass hierbei namentlich die wenig weit zurückreichende exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz bei der Beurteilung des politischen Profils des Beschwerdeführers Berücksichtigung findet, erscheint insofern folgerichtig, weshalb die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht eine potenzielle Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst beschränken, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich nicht entscheidendes Kriterium für die Frage einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung nicht von Bedeutung. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Publikationen oder seiner sonstigen Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). Vor dem Hintergrund möglicher (Straf)verfahren in Abwesenheit überzeugt folglich das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht, es könne naturgemäss nicht gesagt werden, inwiefern im Iran bereits heute behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden seien. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übrigen Beweismitteln verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Aktenlage ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die Zeit nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 4.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ('real risk') nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen indes nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.4 Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts Substanzielles vorgebracht. Demnach ist der Vollzug unverändert als zumutbar zu erachten, zumal keine Hinweise in den Akten dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus allgemeinen oder individuellen Umständen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.5 Schliesslich stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb dieser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde vorliegend - obwohl durch den Rechtsvertreter in der Rechtmitteleingabe vom 18. Juli 2007 in Aussicht gestellt - bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gerwährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zur Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- das G._______ des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand: