Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten. Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit zusätzlichen exilpolitischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt politisch betätigt. Mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) habe er an zahlreichen - gegen das Regime in Teheran gerichteten - Aktionen teilgenommen. Aufgrund seines unermüdlichen Engagements bei Aktionen der DVF sei der Beschwerdeführer am (...) zum Verantwortlichen für (...) für (...) ernannt worden. Insgesamt verfolge er sehr aktiv seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. In seinem ausgeprägten politischen Profil und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr liege die massgeblich neue Tatsache. Damit habe der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachgewiesen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Ein Schreiben des (...) der DVF vom (...), in dem der Beschwerdeführer als (...) der DVF-Sektion (...) bezeichnet wird, sowie eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivitäten zwischen dem 27. Mai 2006 und dem 22. November 2007, mit amtlichen Bewilligungen für Informationsveranstaltungen, Fotos, Flugblättern und Ausdrucken aus dem Internet. A.c Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, dem Asylgesuch könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge - ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April 2008) - nicht einzutreten. Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2009 gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesamt wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer zu den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durchführung einer Anhörung das rechtliche Gehör zu gewähren. A.d Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei zusammen mit seinem Cousin seit Oktober 2008 (...) auf der Website der DVF. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er entsprechende Internetausdrucke als Beweismittel ein. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 - eröffnet am 18. Januar 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erneut auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Die iranischen Behörden hätten - vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden - aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen würden und die Funktionen oder Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität erreichen würden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien zu unterscheiden zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermöchten, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren könnten zwar durchaus bei weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür sei aber, dass aufgrund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich sei und der Betroffene dadurch andererseits in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ein ernsthafter und in seinem Wirkungsgrad gefährlicher Regimegegner erscheine. B.b Das BFM stellte darüber hinaus fest, die am 21. Dezember 2007 mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz reiche über das Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 hinaus und enthalte teilweise Informationen über Ereignisse, die zwar bei der Urteilsfällung schon stattgefunden hätten, aber den Asylbehörden noch nicht bekannt gewesen seien. Neu hinzu kämen die Wahl des Beschwerdeführers an der Generalversammlung der DVF vom (...) zum (...) (recte: [...]) der Sektion (...), seine Teilnahme an einem 24-stündigen Sitzstreik in (...), seine Teilnahme an Kundgebungen im Oktober und November 2007 sowie an einer überparteilichen Kundgebung vor (...) in (...) am (...). Nachträglich habe er auch Fotos von im Juni 2009 stattgefundenen Kundgebungen zu den Akten gereicht. An der grossen Demonstration vor (...) am (...) in (...) sei er indessen nicht beteiligt gewesen (B16, F52-53). Die Chronologie und das Bild- und Textmaterial zeigten augenfällig, dass es sich bei der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit um die konsequente Fortführung von niedrigprofiligen Aktivitäten handle, die bereits Gegenstand der Prüfung im ersten Asylverfahren gewesen seien. Eine substantielle Veränderung im Sinne der oben erläuterten Anforderungen an das Vorhandensein einer realen Verfolgungsabsicht des iranischen Staates sei nicht vorhanden. Weder die eingereichten Bilder noch die Texte enthielten konkrete Hinweise auf eine gegenüber dem Urteil vom 24. August 2007 herausragendere und wirksamere Tätigkeit gegen das iranische Regime, auch wenn der Beschwerdeführer wie sein Cousin gegenüber den lokalen Behörden als Gesuchsteller für die Bewilligung von Informationsveranstaltungen aufgetreten seien. Die Ernennung zum (...) (recte: [...]) einer DVF-Sektion möge zwar für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, bei objektivierter Betrachtungsweise handle es sich bei dieser Hilfsfunktion indessen, wie auch die Tätigkeits-Umschreibung des DVF-(...) zeige, um keine Position, die ein erhöhtes Verfolgungsinteresse des iranischen Staates begründen würde. Im Falle des Cousins (N _______), dessen Aktivitäten identisch mit denjenigen des Beschwerdeführers seien, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits eine ausführliche Würdigung vorgenommen. Es sei dabei zum Schluss gekommen, dass "auch das blosse (...) auf der Homepage der DVF den Beschwerdeführer - selbst wenn er hierfür angeblich die Verantwortung trage - nicht zu einer exponierten Person mache, welche unweigerlich mit Verfolgung durch die heimatlichen Behörden rechnen müsse, da es sich dabei um eine vorwiegend (...) Aufgabe handle" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1159/2009 vom 2. März 2009). Diese Einschätzung habe auch für den Beschwerdeführer, der neben seinem Cousin als (...) fungiere, Bestand. Wie aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2009 hervorgehe, beschränke sich die Tätigkeit darauf, (...) und (...) (B16, F15-17, 34, 65-67). Eigene (...), die zu neuen und damit allenfalls brisanten (...) führen könnten, würden nicht durchgeführt (B16, F76). Vor dem Hintergrund der stark wachsenden unabhängigen Quellen über die Ereignisse im Iran sei die Kompilation bekannter, öffentlich zugänglicher Informationen auf einer Schweizer Homepage als weitgehend redundant zu qualifizieren. Bezeichnenderweise wisse der Beschwerdeführer auffallend schlecht Bescheid über die (...) und die (...) der von ihm betreuten (...) (B16, F20-22, 38, 61). Darüber hinaus beschränke sich sein Engagement auf regimekritische Events, die von einer einzigen Exilorganisation veranstaltet würden (B16, F54-57). Der Beschwerdeführer erlange somit kein Format, das ihn in den Augen des Regimes in Teheran als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liesse. B.c Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem zweiten Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. C. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung der (...), (...), vom 1. Februar 2010 nachreichen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17).
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2007 sei mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet worden, wobei diese nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln konkretisiert worden seien, was eine Vorstellung davon habe zu vermitteln vermocht, worin die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz bestünden. Es seien somit im zweiten Asylgesuch Hinweise geltend gemacht worden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesse, sei ein in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällter Nichteintretensentscheid daher nicht statthaft (EMARK 2006/20 E. 3.1.; EMARK 2005/2 E. 4.3.). Asylgesuche, die betreffend exilpolitische Aktivitäten ausführlich dokumentiert seien, könnten nicht im Vornherein als aussichtslos bezeichnet bzw. mittels Nichteintretensentscheid erledigt werden. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine asylrelevante Gefährdung zu begründen, hätte folglich mit einer materiellen Beurteilung des Sachverhalts erfolgen sollen. In etlichen Fällen sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischen Engagements entweder vom BFM, von der ARK oder vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen worden. Eine materielle Überprüfung erweise sich deshalb als unabdingbar. Mit der Anhörung des Beschwerdeführers befinde sich das BFM bereits im materiellen Überprüfungsverfahren der geltend gemachten Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft, weshalb für einen Nichteintretensentscheid gar kein Raum mehr bestehe. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Die vorliegenden Hinweise auf Verfolgung seien Prüfungsgegenstand eines materiellen Verfahrens, das mit einem materiellen Entscheid abzuschliessen sei.
E. 5.2 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1.), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Zwar bedeutet allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6.1 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.) Die zentrale Frage, ob den (neuen) exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Fortsetzung seiner bisherigen, bereits gewürdigten Tätigkeiten eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in dem neue Beweismittel eingereicht wurden (vgl. bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1009/2009 vom 25. Februar 2009, E. 5.4).
E. 5.3 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz durch das mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Beweismitteldossier ausführlich dokumentiert. Die Vorbringen werden damit nicht bloss in den Raum gestellt, sondern es wird eine konkrete Vorstellung davon vermittelt, worin die exilpolitischen Tätigkeiten bestehen. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab angewandt, weshalb auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 4.2). Da infolge des in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Engagements ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG im Heimatland des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden können, mithin Hinweise auf Verfolgung gegeben sind, hätte das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell eintreten müssen. Nachdem am 16. Juli 2009 im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde (vgl. B16), ist das BFM nunmehr gehalten, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers in einem materiellen Asylentscheid zu würdigen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es trotz des Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt ist aufzufordern, auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe in einem materiellen Asylentscheid zu würdigen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit als gegenstandslos zu betrachten.
E. 6.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
E. 7.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 1200.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird; die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 wird aufgehoben.
- Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-455/2010 {T 0/2} Urteil vom 19. Februar 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten. Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit zusätzlichen exilpolitischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt politisch betätigt. Mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) habe er an zahlreichen - gegen das Regime in Teheran gerichteten - Aktionen teilgenommen. Aufgrund seines unermüdlichen Engagements bei Aktionen der DVF sei der Beschwerdeführer am (...) zum Verantwortlichen für (...) für (...) ernannt worden. Insgesamt verfolge er sehr aktiv seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. In seinem ausgeprägten politischen Profil und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr liege die massgeblich neue Tatsache. Damit habe der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachgewiesen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Ein Schreiben des (...) der DVF vom (...), in dem der Beschwerdeführer als (...) der DVF-Sektion (...) bezeichnet wird, sowie eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivitäten zwischen dem 27. Mai 2006 und dem 22. November 2007, mit amtlichen Bewilligungen für Informationsveranstaltungen, Fotos, Flugblättern und Ausdrucken aus dem Internet. A.c Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, dem Asylgesuch könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge - ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April 2008) - nicht einzutreten. Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2009 gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesamt wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer zu den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durchführung einer Anhörung das rechtliche Gehör zu gewähren. A.d Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei zusammen mit seinem Cousin seit Oktober 2008 (...) auf der Website der DVF. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er entsprechende Internetausdrucke als Beweismittel ein. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 - eröffnet am 18. Januar 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erneut auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Die iranischen Behörden hätten - vor dem Hintergrund einer bekanntermassen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen iranischen Asylsuchenden - aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen würden und die Funktionen oder Aktivitäten entwickle, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität erreichen würden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien zu unterscheiden zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermöchten, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren könnten zwar durchaus bei weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür sei aber, dass aufgrund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich sei und der Betroffene dadurch andererseits in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ein ernsthafter und in seinem Wirkungsgrad gefährlicher Regimegegner erscheine. B.b Das BFM stellte darüber hinaus fest, die am 21. Dezember 2007 mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz reiche über das Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 hinaus und enthalte teilweise Informationen über Ereignisse, die zwar bei der Urteilsfällung schon stattgefunden hätten, aber den Asylbehörden noch nicht bekannt gewesen seien. Neu hinzu kämen die Wahl des Beschwerdeführers an der Generalversammlung der DVF vom (...) zum (...) (recte: [...]) der Sektion (...), seine Teilnahme an einem 24-stündigen Sitzstreik in (...), seine Teilnahme an Kundgebungen im Oktober und November 2007 sowie an einer überparteilichen Kundgebung vor (...) in (...) am (...). Nachträglich habe er auch Fotos von im Juni 2009 stattgefundenen Kundgebungen zu den Akten gereicht. An der grossen Demonstration vor (...) am (...) in (...) sei er indessen nicht beteiligt gewesen (B16, F52-53). Die Chronologie und das Bild- und Textmaterial zeigten augenfällig, dass es sich bei der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit um die konsequente Fortführung von niedrigprofiligen Aktivitäten handle, die bereits Gegenstand der Prüfung im ersten Asylverfahren gewesen seien. Eine substantielle Veränderung im Sinne der oben erläuterten Anforderungen an das Vorhandensein einer realen Verfolgungsabsicht des iranischen Staates sei nicht vorhanden. Weder die eingereichten Bilder noch die Texte enthielten konkrete Hinweise auf eine gegenüber dem Urteil vom 24. August 2007 herausragendere und wirksamere Tätigkeit gegen das iranische Regime, auch wenn der Beschwerdeführer wie sein Cousin gegenüber den lokalen Behörden als Gesuchsteller für die Bewilligung von Informationsveranstaltungen aufgetreten seien. Die Ernennung zum (...) (recte: [...]) einer DVF-Sektion möge zwar für den Beschwerdeführer subjektiv von Bedeutung sein, bei objektivierter Betrachtungsweise handle es sich bei dieser Hilfsfunktion indessen, wie auch die Tätigkeits-Umschreibung des DVF-(...) zeige, um keine Position, die ein erhöhtes Verfolgungsinteresse des iranischen Staates begründen würde. Im Falle des Cousins (N _______), dessen Aktivitäten identisch mit denjenigen des Beschwerdeführers seien, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits eine ausführliche Würdigung vorgenommen. Es sei dabei zum Schluss gekommen, dass "auch das blosse (...) auf der Homepage der DVF den Beschwerdeführer - selbst wenn er hierfür angeblich die Verantwortung trage - nicht zu einer exponierten Person mache, welche unweigerlich mit Verfolgung durch die heimatlichen Behörden rechnen müsse, da es sich dabei um eine vorwiegend (...) Aufgabe handle" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1159/2009 vom 2. März 2009). Diese Einschätzung habe auch für den Beschwerdeführer, der neben seinem Cousin als (...) fungiere, Bestand. Wie aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2009 hervorgehe, beschränke sich die Tätigkeit darauf, (...) und (...) (B16, F15-17, 34, 65-67). Eigene (...), die zu neuen und damit allenfalls brisanten (...) führen könnten, würden nicht durchgeführt (B16, F76). Vor dem Hintergrund der stark wachsenden unabhängigen Quellen über die Ereignisse im Iran sei die Kompilation bekannter, öffentlich zugänglicher Informationen auf einer Schweizer Homepage als weitgehend redundant zu qualifizieren. Bezeichnenderweise wisse der Beschwerdeführer auffallend schlecht Bescheid über die (...) und die (...) der von ihm betreuten (...) (B16, F20-22, 38, 61). Darüber hinaus beschränke sich sein Engagement auf regimekritische Events, die von einer einzigen Exilorganisation veranstaltet würden (B16, F54-57). Der Beschwerdeführer erlange somit kein Format, das ihn in den Augen des Regimes in Teheran als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liesse. B.c Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem zweiten Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. C. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung der (...), (...), vom 1. Februar 2010 nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2007 sei mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet worden, wobei diese nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln konkretisiert worden seien, was eine Vorstellung davon habe zu vermitteln vermocht, worin die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz bestünden. Es seien somit im zweiten Asylgesuch Hinweise geltend gemacht worden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesse, sei ein in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällter Nichteintretensentscheid daher nicht statthaft (EMARK 2006/20 E. 3.1.; EMARK 2005/2 E. 4.3.). Asylgesuche, die betreffend exilpolitische Aktivitäten ausführlich dokumentiert seien, könnten nicht im Vornherein als aussichtslos bezeichnet bzw. mittels Nichteintretensentscheid erledigt werden. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine asylrelevante Gefährdung zu begründen, hätte folglich mit einer materiellen Beurteilung des Sachverhalts erfolgen sollen. In etlichen Fällen sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischen Engagements entweder vom BFM, von der ARK oder vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen worden. Eine materielle Überprüfung erweise sich deshalb als unabdingbar. Mit der Anhörung des Beschwerdeführers befinde sich das BFM bereits im materiellen Überprüfungsverfahren der geltend gemachten Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft, weshalb für einen Nichteintretensentscheid gar kein Raum mehr bestehe. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Die vorliegenden Hinweise auf Verfolgung seien Prüfungsgegenstand eines materiellen Verfahrens, das mit einem materiellen Entscheid abzuschliessen sei. 5.2 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtsprechung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1.), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht, wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten bestehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Zwar bedeutet allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 6.1 mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.) Die zentrale Frage, ob den (neuen) exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als Fortsetzung seiner bisherigen, bereits gewürdigten Tätigkeiten eine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret dadurch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vereinbaren lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in dem neue Beweismittel eingereicht wurden (vgl. bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1009/2009 vom 25. Februar 2009, E. 5.4). 5.3 Vorliegend ist das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz durch das mit dem zweiten Asylgesuch eingereichte Beweismitteldossier ausführlich dokumentiert. Die Vorbringen werden damit nicht bloss in den Raum gestellt, sondern es wird eine konkrete Vorstellung davon vermittelt, worin die exilpolitischen Tätigkeiten bestehen. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab angewandt, weshalb auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. E. 4.2). Da infolge des in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Engagements ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG im Heimatland des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden können, mithin Hinweise auf Verfolgung gegeben sind, hätte das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell eintreten müssen. Nachdem am 16. Juli 2009 im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde (vgl. B16), ist das BFM nunmehr gehalten, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers in einem materiellen Asylentscheid zu würdigen. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht verletzt hat, indem es trotz des Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das Bundesamt ist aufzufordern, auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe in einem materiellen Asylentscheid zu würdigen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit als gegenstandslos zu betrachten. 6.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 1200.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird; die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: