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D-1159/2009

D-1159/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1159/2009 law/mah {T 0/2} Urteil vom 2. März 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein Iraner aus Z.______ mit letztem Wohnsitz in Teheran - erstmals am 30. Dezember 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Iran politisch aktiv gewesen, habe an Demonstrationen teilgenommen und politisch brisante Texte verfasst, die er in der Öffentlichkeit verteilt habe, weswegen er 1997 sechs Monate lang inhaftiert worden sei, er nach der Haftentlassung seine politischen Aktivitäten in einer kleinen Gruppe, der auch sein Cousin (N [...]) angehört habe, fortgeführt habe und sie die von ihnen verfassten, politischen Texte verteilt und Wände mit politischen Parolen besprayt hätten, weswegen Anfang Dezember 2004 ein Mitglied der Gruppe verhaftet und bei ihm wenige Tage später von Sicherheitskräften eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, bei der diesen wahrscheinlich Unterlagen über seine politischen Aktivitäten in die Hände gefallen seien, er sich versteckt gehalten habe und aus Furcht vor einer Verhaftung ausgereist sei, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 19. Januar 2005 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2005 ablehnte und die dagegen eingereichte Beschwerde vom 18. Februar 2005 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2007 durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen liess, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass dabei im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz politisch betätigt, wiederholt öffentlich gegen das Regime und die Menschenrechtsverletzungen im Iran ausgesprochen, sei Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und sei seit der letzten Generalversammlung der DVF vom 22. September 2007 als Verantwortlicher für Logistik der DVF-Sektion Y._______ eingesetzt worden, dass dem zweiten Asylgesuch drei Ordner mit Dokumentationen beigelegt wurden, in welchen die einzelnen Aktionen mit Fotografien, Handzetteln, welche verteilt worden seien, und Zeitschriften der DVF chronologisch aufgeführt sind, dass im Weiteren ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der DVF vom 13. Dezember 2007 beigelegt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer eine Gebühr auferlegte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 nicht in seine Heimat zurückgekehrt, dass er ausschliesslich Gründe geltend mache, die durch seine Tätigkeit während des Aufenthaltes in der Schweiz entstanden seien, dass der in dieser Materie erfahrene Rechtsvertreter das umfangreiche, detaillierte Dossier sowie die schriftliche Begründung mit der gebotenen Sorgfalt verfasst habe, weshalb aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen eine konsistente Einschätzung der Gefährdung von Mitgliedern der DVF wegen exilpolitischer Aktivitäten vorgenommen habe und auf diese gefestigte Praxis abgestellt werde, dass der Beschwerdeführer, wie im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, keine politischen Aktivitäten und daraus folgende behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen vermocht habe, daher könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 24. August 2007 bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz festgestellt habe, es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die aktive Mitgliedschaft in der DVF mit der Teilnahme an Demonstrationen und der Mitarbeit an Informationsständen, wie sie durch Fotos und andere Unterlagen gestützt worden seien, hätten ihn den iranischen Behörden gegenüber namentlich bekannt gemacht und auch die im Internet publizierten Beiträge - selbst wenn sie den iranischen Behörden bekannt seien - würden keine Verfolgungsinteresse zu begründen vermögen, dass die am 21. Dezember 2007 eingereichte Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz über das Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hinausreiche und teilweise Informationen über Ereignisse enthalte, die zwar bei der Urteilsfällung schon stattgefunden hätten, aber den Asylbehörden noch nicht bekannt gewesen seien, dass die Chronologie und das Bild- und Textmaterial augenfällig zeigen würden, dass es sich bei der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten um die konsequente Fortführung von niedrigprofiligen Aktivitäten handle, die bereits Gegenstand der Prüfung im ersten Verfahren gewesen seien, dass weder die eingereichten Bilder noch die Texte konkrete Hinweise auf eine gegenüber dem Urteil vom August 2007 herausragendere und wirksamere Tätigkeit gegen das iranische Regime enthalten würden, auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber den lokalen Behörden als Gesuchsteller für die Bewilligung von Informationsveranstaltungen aufgetreten sei und die Ernennung zum Logistik-Verantwortlichen einer DVF-Sektion zwar für den Beschwerdeführer subjektiv von Wichtigkeit sei, bei objektiver Betrachtungsweise es sich bei dieser Hilfsfunktion indessen, wie auch die Tätigkeitsumschreibung des DVF-Präsidenten zeige, um keine Position handle, die ein erhöhtes Verfolgungsinteresse des iranischen Staates begründen würde, dass zusammenfassend festzustellen sei, dem vorliegenden Asylgesuch würden keine Hinweise entnommen werden können, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sein würden, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, demzufolge auf das Asylgesuch - ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht [BVGE] vom 24. April 2008 D-1138/2008) - nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Anhörung und Neubeurteilung des Asylgesuchs zurückzuweisen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuche er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe ungerechtfertigterweise auf die Durchführung einer Anhörung verzichtet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, die Erwägungen des BFM keinen Verzicht auf Durchführung einer asylrechtlichen Anhörung rechtfertigen würden und es sei an die Begründung in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 zu erinnern, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid satte 13 ½ Monate nach Gesuchseinreichung ergangen sei und das im Gesetz verankerte und auf eine schnelle Erledigung angelegte Nichteintretensverfahren nur für klare Fälle, mithin auch nur bei einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zur Verfügung stehe, das BFM also mit seinem Nichteintretensentscheid zum einen ungebührlich lange zugewartet habe, zum andern es den Umstand ausblende, dass es sich bei der exilpolitischen Aktivität um eine Tätigkeit handle, die sich weiterentwickeln könne, dass er zudem seit dem 9. November 2008 die Nachrichtenseite auf der Homepage der DVF, auf welcher er täglich Nachrichten und Pressemeldungen über den Iran, insbesondere betreffend Menschenrechtsverletzungen und politische Entwicklungen aufschalte, betreue, wobei auf der Nachrichtenseite eingangs sein Name und jener von seinem Cousin erwähnt werde, womit über die Verantwortlichkeit für die Seite Klarheit herrsche, dass mit der Beschwerde weitere Belege seiner zahlreichen Teilnahmen an exilpolitischen Protestkundgebungen in der Schweiz eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2005, in welcher es feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch ablehnte, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 rechtskräftig wurde, dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits ein Asylgesuch erfolglos durchlaufen hat, dass vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgestützen Nichteintretens mit einer asylsuchenden Person, welche aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden hat, in den übrigen Fällen wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, somit für das BFM keine Veranlassung bestand, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, dass das BFM dem Beschwerdeführer hingegen gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör zu gewähren hatte, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör darin erschöpft, die angeblich neuen und relevanten Ereignisse geltend zu machen, was im Regelfall zusammen mit der Gesuchseinreichung geschieht (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13, wo allerdings auf die Regelung von Art. 14 Abs. 1 und 2 der damals geltenden Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 [aAsylV 1, SR 142.311] Bezug genommen wird, welche indessen mit dem heutigen Art. 36 AsylG hinsichtlich der hier interessierenden Frage inhaltlich übereinstimmt), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 die nach dem ersten Asylverfahren eingetreten Tatsachen, welche im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft begründen sollen, ausführlich erläuterte und umfassend durch diverse Beweismittel dokumentierte, dass das BFM annehmen durfte, der Beschwerdeführer habe die Gründe für das Einreichen seines zweiten Asylgesuchs in der Eingabe seines Rechtsvertreters vollständig erwähnt und dargelegt, dass es mithin davon ausgehen konnte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei richtig und vollständig erhoben, weshalb es davon absehen konnte, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zusätzlich im Rahmen einer förmlichen Anhörung zu gewähren, zumal in den Akten nichts darauf hindeutete, was zur Annahme hätte führen müssen, dieser habe zusätzliche, inhaltlich und qualitativ über das bereits dargelegte exilpolitische Engagement hinausgehende Tätigkeiten geltend zu machen, welche für die Flüchtlingseigenschaft möglicherweise relevant sein könnten, dass das BFM somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht verletzte, dass das BFM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind, auch wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.), da es sich lediglich um eine Ordnungsfrist handelt, deren Nichteinhaltung hinsichtlich der Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht, dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht darlegte, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten Teilnahmen an politischen Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft bei der DVF bereits im ersten Asylverfahren behandelt und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 gewürdigt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei feststellte, der Beschwerdeführer lege nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeite, es gehe lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen, dass sich der Beschwerdeführer durch das Fortsetzen von Teilnahmen an Protestkundgebungen und Strassenaktionen kaum zusätzlich exponiert hat, da allein die Steigerung oder Intensivierung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten nicht zu einem erhöhten Interesse der iranischen Behörden führt, dass gerade eine Person, die über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich macht, dass sie lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis liefert, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber ein ernst zu nehmende Gefahr für das Regime in Teheran ausgeht (vgl. SFH, Michael Kirschner, Iran Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7), dass die neue Aufgabe des Beschwerdeführers als DVF-Verantwortlicher für die Logistik der Sektion Bern gemäss dem Schreiben des Präsidenten der DVF vom 13. Dezember 2007 die Verantwortlichkeit für sämtliche Materialien, welche an einer kantonalen Demonstration oder Standkundgebung benötigt werden (Tische, Stühle, Lautsprecher, Megaphon, Abschrankungen, Transparente, Flugblätter etc.) umfasst, dass der Beschwerdeführer in dieser Position mit rein administrativen, nicht aber mit politisch-inhaltlichen Aufgaben betraut ist, aufgrund derer er sich in besonderem Mass exponieren müsste, dass diese Einschätzung auch durch die weiteren Ausführungen im Schreiben des Präsidenten der DVF unterstrichen wird, wonach der Beschwerdeführer bei einer Grosskundgebung mit den Verantwortlichen für Logistik des Exekutivkomitees und mit den Logistikverantwortlichen der anderen Kantone zusammen arbeite, dass schliesslich auch das blosse Aufschalten von zusammengetragenen irankritischen Pressemeldungen auf der Homepage der DVF den Beschwerdeführer - selbst wenn er hierfür angeblich die Verantwortung trägt - nicht zu einer exponierten Person macht, welche unweigerlich mit Verfolgung durch die heimatlichen Behörden rechnen muss, da es sich dabei um eine vorwiegend technische Aufgabe handelt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuches mithin nicht darzulegen vermag, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AslyG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte, dass im Iran keine Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, oder allgemeiner Gewalt vorliegt und der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, eine Schwester und ein Bruder), über ein abgeschlossenen Studium als technischer Ingenieur verfügt, in seinem Beruf in der Entwicklung eines Unternehmen, welches Autoscheinwerfer herstellt, gearbeitet hat (vgl. act. A1/12 S. 2 und 3, A12/13 S. 2 und 3) und den Akten zufolge gesund ist, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: