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D-3615/2010

D-3615/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten. Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit zusätzlichen exilpolitischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt politisch betätigt. Mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) habe er an zahlreichen - gegen das Regime in Teheran gerichteten - Aktionen teilgenommen. Aufgrund seines unermüdlichen Engagements bei Aktionen der DVF sei der Beschwerdeführer am (...) zum (...) für den Kanton C._______ ernannt worden. Insgesamt verfolge er sehr aktiv seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. In seinem ausgeprägten politischen Profil und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr liege die massgeblich neue Tatsache. Damit habe der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachgewiesen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Ein Schreiben des (...) der DVF vom (...), in dem der Beschwerdeführer als (...) der DVF-Sektion C._______ bezeichnet wird, sowie eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivitäten zwischen dem 27. Mai 2006 und dem 22. November 2007, mit amtlichen Bewilligungen für Informationsveranstaltungen, Fotos, Flugblättern und Ausdrucken aus dem Internet. A.c Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, dem Asylgesuch könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge - ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April 2008) - nicht einzutreten. Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2009 gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesamt wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer zu den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durchführung einer Anhörung das rechtliche Gehör zu gewähren. A.d Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juli 2009 (vgl. Protokoll B16) machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei zusammen mit seinem Cousin (Verfahren N ) seit (...) (...) auf der Webseite der DVF. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er entsprechende Internetausdrucke als Beweismittel ein. A.e Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erneut auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt das BFM fest, dem zweiten Asylgesuch könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge nicht einzutreten. Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2010 gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesamt wurde aufgefordert, auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe in einem materiellen Asylentscheid zu würdigen. A.f Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 9. April 2010 (vgl. Protokoll B24) machte der Beschwerdeführer neu geltend, seine Funktion bei der DVF bestehe nunmehr darin, Nachrichten für die Webseite der DVF (...) zu sammeln und an die für die Publikation verantwortliche Person weiterzuleiten. Er sei aber auch wie früher weiterhin politisch aktiv gewesen, indem er an Demonstrationen teilgenommen und Informationsmaterial verteilt habe. Zudem habe er drei Videos mit regimekritischem Inhalt auf "Youtube" veröffentlicht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende neue Beweismittel zu den Akten:

- Ein im Internet publiziertes Foto, auf dem der Beschwerdeführer im Rahmen der Demonstration vom (...) in C._______ zu sehen ist,

- ein im Internet veröffentlichtes Foto, das den Beschwerdeführer bei der Verteilaktion der DVF-Monatszeitschrift am (...) zeigt,

- zwei im Internet publizierte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer bei der am (...) vor (...) in C._______ stattgefundenen Demonstration abgebildet ist,

- ein im Internet veröffentlichtes Foto, das den Beschwerdeführer bei der Verteilaktion von Flugblättern am (...) zeigt,

- zwei im Internet veröffentlichte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebung vom (...) in D._______ zu sehen ist und

- drei CD's zu den auf "Youtube" veröffentlichten Videos mit den Titeln "(...)" vom (...) sowie "(...)" und "(...)" vom (...). B. B.a Mit Verfügung vom 16. April 2010 - eröffnet am 19. April 2010 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die blosse Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF sowie Tätigkeiten wie die Ausführung von logistischen Arbeiten und das Sammeln von Nachrichten und deren Weiterleitung an die für die Publikation verantwortliche Person vermöchten nicht zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Gerade das Beweismaterial des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten indessen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern auf einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Beiträgen auf "Youtube", die offensichtlich nur zu diesem Zweck publiziert würden und in der Öffentlichkeit beziehungsweise in den entsprechenden Kreisen nur sehr beschränkt Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Erheblich und relevant für die Beurteilung der konkreten Bedrohung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn die betreffende Person nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich ihre politischen Aktivitäten als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellten und sie eine gewisse Intensität erreichten. Das BFM gehe davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien zu unterscheiden zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermöchten, und Exilaktivisten, die es wie im vorliegenden Fall geradezu darauf anlegten, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen. B.b Das BFM wies im Weiteren darauf hin, dass bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer habe keine politischen Aktivitäten und daraus folgende behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen vermocht. Daher könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 24. August 2007 die bis zu jenem Zeitpunkt bekannten Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz gewürdigt. Die am 21. Dezember 2007 eingereichte Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz reiche über das Datum des erwähnten Urteils hinaus und enthalte teilweise Informationen über Ereignisse, die zwar bei der Urteilsfällung bereits stattgefunden hätten, aber den Asylbehörden noch nicht bekannt gewesen seien: Die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer überparteilichen Kundgebung vor (...) in C._______ am (...), seine Wahl an der Generalversammlung der DVF vom (...) zum (...) (recte: [...]) der Sektion C._______, die Teilnahme an einem 24-stündigen Sitzstreik in E._______ sowie die Teilnahme an Kundgebungen im Oktober und November 2007. Nachträglich habe der Beschwerdeführer auch Fotos von im Juni 2009 stattgefundenen Kundgebungen eingereicht. An der grossen Demonstration vor (...) in C._______ am (...) sei er jedoch nicht beteiligt gewesen (B16, F52-53). Derzeit bestehe die Funktion des Beschwerdeführers bei der DVF nur noch aus dem Sammeln von Nachrichten und er habe auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 im gleichen Stil und Ausmass wie früher an Demonstrationen und an der Verteilung von Informationen teilgenommen. Die Chronologie sowie das Bild- und Textmaterial zeigten, dass es sich bei der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit um die konsequente Fortführung von niedrigprofilierten Aktivitäten handle, die bereits im ersten Asylverfahren Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Eine substantielle Veränderung im Sinne der erläuterten Anforderungen an das Vorhandensein einer realen Verfolgungsabsicht des iranischen Staates sei nicht vorhanden. Weder die eingereichten Bilder noch die Texte beziehungsweise Veröffentlichungen auf "Youtube" enthielten konkrete Hinweise auf eine gegenüber dem Urteil vom 24. August 2007 herausragendere und wirksamere Tätigkeit gegen das iranische Regime. Somit vermöchten die Aktivitäten des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. B.c Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. C. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, den zahlreichen Aktivitäten sei zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer mitnichten um ein einfaches Mitglied bei einer oppositionellen Organisation handle. Vielmehr sei er aktives Mitglied, welches sich für die Interessen der iranischen Oppositionellen stark mache und sich exponiere, was ein beträchtliches Verfolgungsrisiko im Iran zur Folge habe. Aber auch Personen, die sich nur in geringem Ausmass gegen das Regime stellten, seien gefährdet. Ob der herrschenden Willkür müsse von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden, sobald sich jemand in der Öffentlichkeit gegen das Regime äussere.

E. 5.2 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2.2 Zur Untermauerung des im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Engagements brachte der Beschwerdeführer umfassendes Beweismaterial bei. So reichte er neben den mit dem Asylgesuch und den anlässlich der Anhörungen ins Recht gelegten Unterlagen (vgl. Bstn. A.b, A.d und A.f des Sachverhalts) zusammen mit der Beschwerde vom 17. Februar 2009 eine umfangreiche Dokumentation betreffend seine zwischen dem 17. November 2007 und dem 10. Dezember 2008 ausgeübten Tätigkeiten sowie Internetausdrucke der DVF ein.

E. 5.2.3 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 5.2.4 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.2). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Der Beschwerdeführer legte im ersten Asylverfahren mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 als Bestätigung für die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der DVF eine Kopie seines Mitgliederausweises, gültig bis Ende 2006, ins Recht. Es besteht kein Anlass, an dieser, zwar für den heutigen Zeitpunkt nicht mehr belegten, aber wohl auch heute noch bestehenden Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und (bis zum April 2010) umfassend dokumentierten Engagement zu zweifeln. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an der monatlichen Sitzung der DVF, an Protestkundgebungen und Informationsveranstaltungen teilnimmt, Flugblätter und die DVF-Monatszeitschrift verteilt, zusammen mit seinem Cousin die (...) auf der Homepage der DVF (...) betreut, Nachrichten für die Webseite der DVF (...) sammelt und an die für die Publikation verantwortliche Person weiterleitet sowie regimekritische Videos auf "Youtube" veröffentlicht hat. Ausserdem wurde er am (...) zum (...) der DVF-Sektion C_______. ernannt. Den Akten zufolge wurden an zahlreichen der genannten Veranstaltungen Fotos gemacht und ins Internet gestellt.

E. 5.2.5.1 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen, Sitzungen und Informationsveranstaltungen sowie das Verteilen von Flugblättern und der DVF-Monatszeitschrift können denn auch insofern mit den politischen Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute verglichen werden, als sich diese Aktivitäten nicht von denjenigen anderer Iraner abheben. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage während längerer Zeit in der exiliranischen Szene sehr präsent war und auch heute noch präsent ist. Allein die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten kann vorliegend indes noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade derjenige, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst zwar den Beweis einer möglichen Unzufriedenheit liefert. Von einer - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - ernst zu nehmenden Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran kann hingegen nicht gesprochen werden. In diesem Sinne ist auch auf das Bestätigungsschreiben des (...) der DVF vom (...) hinzuweisen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Funktion als (...) unter anderem für das Verfassen und Verteilen von Aufrufen und Resolutionen für Aktionen im Kanton C._______ zuständig ist. Wie sich dem Aufgabenbeschrieb entnehmen lässt, nimmt der Beschwerdeführer als (...) der DVF-Sektion C._______ keine markanten Führungsaufgaben wahr, sondern ist vorwiegend administrativ beziehungsweise logistisch tätig, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er dadurch das Interesse des iranischen Geheimdienstes an seiner Person geweckt hat.

E. 5.2.5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements als (...) auf der Webseite der DVF eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Es kann diesbezüglich auf das Verfahren seines Cousins (N._______) verwiesen werden, der ebenfalls für die Betreuung der (...) zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in jenem Verfahren zum Schluss gelangt, dass auch das blosse Aufschalten von zusammengetragenen irankritischen Pressemeldungen auf der Homepage der DVF den Cousin - selbst wenn er hierfür angeblich die Verantwortung trage - nicht zu einer exponierten Person mache, welche unweigerlich mit Verfolgung durch die heimatlichen Behörden rechnen müsse, da es sich dabei um eine vorwiegend technische Aufgabe handle (vgl. Urteil D-1159/2009 vom 2. März 2009). Diese Einschätzung gilt ebenso für den Beschwerdeführer, da seine Funktion als (...) derjenigen des Cousins entspricht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Tätigkeit als (...) den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge darauf beschränkt, mittels Recherchen auf diversen Webseiten im Internet Nachrichten und Berichte zu sammeln, um diese auf der DVF-Webseite weiterzuverbreiten (vgl. B16, F15-18). Da es somit einzig darum geht, bereits veröffentlichte Informationen weiterzuverbreiten, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund dieser Tätigkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Dies umso weniger, als er auf der Homepage der DVF (...) in allen drei Sprachversionen unter dem Link "(...)" im Gegensatz zum anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2009 eingereichten Internetausdruck vom 11. Juli 2009 nicht mehr namentlich als (...) erwähnt wird (Stand 29. Juni 2010). Sollte der Name des Beschwerdeführers künftig jedoch wiederum auf der Homepage aufgeschaltet werden, liesse sich aus diesen Angaben nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen, zumal allein aus der Kombination des Vor- und Nachnamens die Identität nicht einwandfrei erwiesen ist (vgl. bereits Urteil D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3).

E. 5.2.5.3 Darüber hinaus gilt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer wegen der Veröffentlichung regimekritischer Videos auf "Youtube" bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Nach einer genauen Durchsicht der einzelnen Videos stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Videos "(...)" vom (...) und "(...)" vom (...) eine Reihe von Bildausschnitten namentlich von Demonstrationen und Anschlägen auf Personen und Fahrzeuge sowie von Opfern dieser Anschläge zeigen. Ausserdem beinhaltet "(...)" eine Einleitung in Farsi, und auf einem der Bilder ist eine mit einem roten Pfeil gekennzeichnete männliche Person zu sehen. Demgegenüber zeigt das Video "(...)" vom (...) eine Vielzahl von Bildern noch lebender beziehungsweise bereits verstorbener (...) (u.a. [...]). Im Weiteren fällt auf, dass der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers bei allen drei Videos auf dem "Youtube"-Portal aufgeschaltet ist, und der Beschwerdeführer sowohl im Abspann von "(...)" als auch von "(...)" als Produzent namentlich genannt wird. Auf den einzelnen Bildausschnitten der Demonstrationen und Anschläge sind jeweils unbekannte Personen ersichtlich, weshalb sich kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer herstellen lässt. Da die mit einem roten Pfeil markierte Person nicht klar erkennbar ist, ist im Weiteren nicht eindeutig davon auszugehen, dass es sich hierbei um den Beschwerdeführer handeln könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der Nennung seines Namens auf dem "Youtube"-Portal und im Abspann der Videos "(...)" sowie "(...)" keinen Nachteil zu befürchten hat, zumal seine Identität dadurch nicht einwandfrei erwiesen ist (vgl. Urteil D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3). Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Personen denselben Vor- und Nachnamen tragen. Nach dem Gesagten ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der auf "Youtube" veröffentlichten Videos asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu befürchten hat.

E. 5.3 Was die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden wegen seiner illegalen Ausreise betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.). Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbegründet.

E. 5.4 In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal dies insgesamt zu keiner anderen Einschätzung führen kann. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Weder die aktuelle allgemeine politische und wirtschaftliche Lage im Iran noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen.

E. 7.4.2 So ist insbesondere davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er über eine Ausbildung als F._______ mit abgeschlossenem Hochschulstudium verfügt und zudem Arbeitserfahrung als G._______ aufweist. Darüber hinaus verfügt er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Verlobte, Eltern und Geschwister), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Zudem sind auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 26. April 2010 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3615/2010 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG sei zu verzichten. Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit zusätzlichen exilpolitischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt politisch betätigt. Mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) habe er an zahlreichen - gegen das Regime in Teheran gerichteten - Aktionen teilgenommen. Aufgrund seines unermüdlichen Engagements bei Aktionen der DVF sei der Beschwerdeführer am (...) zum (...) für den Kanton C._______ ernannt worden. Insgesamt verfolge er sehr aktiv seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. In seinem ausgeprägten politischen Profil und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr liege die massgeblich neue Tatsache. Damit habe der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachgewiesen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt: Ein Schreiben des (...) der DVF vom (...), in dem der Beschwerdeführer als (...) der DVF-Sektion C._______ bezeichnet wird, sowie eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner Aktivitäten zwischen dem 27. Mai 2006 und dem 22. November 2007, mit amtlichen Bewilligungen für Informationsveranstaltungen, Fotos, Flugblättern und Ausdrucken aus dem Internet. A.c Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, dem Asylgesuch könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge - ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April 2008) - nicht einzutreten. Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2009 gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesamt wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer zu den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durchführung einer Anhörung das rechtliche Gehör zu gewähren. A.d Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juli 2009 (vgl. Protokoll B16) machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei zusammen mit seinem Cousin (Verfahren N ) seit (...) (...) auf der Webseite der DVF. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er entsprechende Internetausdrucke als Beweismittel ein. A.e Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erneut auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung hielt das BFM fest, dem zweiten Asylgesuch könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge nicht einzutreten. Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2010 gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesamt wurde aufgefordert, auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe in einem materiellen Asylentscheid zu würdigen. A.f Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 9. April 2010 (vgl. Protokoll B24) machte der Beschwerdeführer neu geltend, seine Funktion bei der DVF bestehe nunmehr darin, Nachrichten für die Webseite der DVF (...) zu sammeln und an die für die Publikation verantwortliche Person weiterzuleiten. Er sei aber auch wie früher weiterhin politisch aktiv gewesen, indem er an Demonstrationen teilgenommen und Informationsmaterial verteilt habe. Zudem habe er drei Videos mit regimekritischem Inhalt auf "Youtube" veröffentlicht. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende neue Beweismittel zu den Akten:

- Ein im Internet publiziertes Foto, auf dem der Beschwerdeführer im Rahmen der Demonstration vom (...) in C._______ zu sehen ist,

- ein im Internet veröffentlichtes Foto, das den Beschwerdeführer bei der Verteilaktion der DVF-Monatszeitschrift am (...) zeigt,

- zwei im Internet publizierte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer bei der am (...) vor (...) in C._______ stattgefundenen Demonstration abgebildet ist,

- ein im Internet veröffentlichtes Foto, das den Beschwerdeführer bei der Verteilaktion von Flugblättern am (...) zeigt,

- zwei im Internet veröffentlichte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebung vom (...) in D._______ zu sehen ist und

- drei CD's zu den auf "Youtube" veröffentlichten Videos mit den Titeln "(...)" vom (...) sowie "(...)" und "(...)" vom (...). B. B.a Mit Verfügung vom 16. April 2010 - eröffnet am 19. April 2010 - wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die blosse Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF sowie Tätigkeiten wie die Ausführung von logistischen Arbeiten und das Sammeln von Nachrichten und deren Weiterleitung an die für die Publikation verantwortliche Person vermöchten nicht zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Gerade das Beweismaterial des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten indessen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern auf einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Beiträgen auf "Youtube", die offensichtlich nur zu diesem Zweck publiziert würden und in der Öffentlichkeit beziehungsweise in den entsprechenden Kreisen nur sehr beschränkt Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Erheblich und relevant für die Beurteilung der konkreten Bedrohung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn die betreffende Person nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich ihre politischen Aktivitäten als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellten und sie eine gewisse Intensität erreichten. Das BFM gehe davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien zu unterscheiden zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermöchten, und Exilaktivisten, die es wie im vorliegenden Fall geradezu darauf anlegten, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen. B.b Das BFM wies im Weiteren darauf hin, dass bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer habe keine politischen Aktivitäten und daraus folgende behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen vermocht. Daher könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 24. August 2007 die bis zu jenem Zeitpunkt bekannten Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz gewürdigt. Die am 21. Dezember 2007 eingereichte Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz reiche über das Datum des erwähnten Urteils hinaus und enthalte teilweise Informationen über Ereignisse, die zwar bei der Urteilsfällung bereits stattgefunden hätten, aber den Asylbehörden noch nicht bekannt gewesen seien: Die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer überparteilichen Kundgebung vor (...) in C._______ am (...), seine Wahl an der Generalversammlung der DVF vom (...) zum (...) (recte: [...]) der Sektion C._______, die Teilnahme an einem 24-stündigen Sitzstreik in E._______ sowie die Teilnahme an Kundgebungen im Oktober und November 2007. Nachträglich habe der Beschwerdeführer auch Fotos von im Juni 2009 stattgefundenen Kundgebungen eingereicht. An der grossen Demonstration vor (...) in C._______ am (...) sei er jedoch nicht beteiligt gewesen (B16, F52-53). Derzeit bestehe die Funktion des Beschwerdeführers bei der DVF nur noch aus dem Sammeln von Nachrichten und er habe auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 im gleichen Stil und Ausmass wie früher an Demonstrationen und an der Verteilung von Informationen teilgenommen. Die Chronologie sowie das Bild- und Textmaterial zeigten, dass es sich bei der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit um die konsequente Fortführung von niedrigprofilierten Aktivitäten handle, die bereits im ersten Asylverfahren Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Eine substantielle Veränderung im Sinne der erläuterten Anforderungen an das Vorhandensein einer realen Verfolgungsabsicht des iranischen Staates sei nicht vorhanden. Weder die eingereichten Bilder noch die Texte beziehungsweise Veröffentlichungen auf "Youtube" enthielten konkrete Hinweise auf eine gegenüber dem Urteil vom 24. August 2007 herausragendere und wirksamere Tätigkeit gegen das iranische Regime. Somit vermöchten die Aktivitäten des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. B.c Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. C. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, den zahlreichen Aktivitäten sei zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer mitnichten um ein einfaches Mitglied bei einer oppositionellen Organisation handle. Vielmehr sei er aktives Mitglied, welches sich für die Interessen der iranischen Oppositionellen stark mache und sich exponiere, was ein beträchtliches Verfolgungsrisiko im Iran zur Folge habe. Aber auch Personen, die sich nur in geringem Ausmass gegen das Regime stellten, seien gefährdet. Ob der herrschenden Willkür müsse von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden, sobald sich jemand in der Öffentlichkeit gegen das Regime äussere. 5.2 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Zur Untermauerung des im zweiten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Engagements brachte der Beschwerdeführer umfassendes Beweismaterial bei. So reichte er neben den mit dem Asylgesuch und den anlässlich der Anhörungen ins Recht gelegten Unterlagen (vgl. Bstn. A.b, A.d und A.f des Sachverhalts) zusammen mit der Beschwerde vom 17. Februar 2009 eine umfangreiche Dokumentation betreffend seine zwischen dem 17. November 2007 und dem 10. Dezember 2008 ausgeübten Tätigkeiten sowie Internetausdrucke der DVF ein. 5.2.3 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 5.2.4 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.2). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Der Beschwerdeführer legte im ersten Asylverfahren mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 als Bestätigung für die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der DVF eine Kopie seines Mitgliederausweises, gültig bis Ende 2006, ins Recht. Es besteht kein Anlass, an dieser, zwar für den heutigen Zeitpunkt nicht mehr belegten, aber wohl auch heute noch bestehenden Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und (bis zum April 2010) umfassend dokumentierten Engagement zu zweifeln. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an der monatlichen Sitzung der DVF, an Protestkundgebungen und Informationsveranstaltungen teilnimmt, Flugblätter und die DVF-Monatszeitschrift verteilt, zusammen mit seinem Cousin die (...) auf der Homepage der DVF (...) betreut, Nachrichten für die Webseite der DVF (...) sammelt und an die für die Publikation verantwortliche Person weiterleitet sowie regimekritische Videos auf "Youtube" veröffentlicht hat. Ausserdem wurde er am (...) zum (...) der DVF-Sektion C_______. ernannt. Den Akten zufolge wurden an zahlreichen der genannten Veranstaltungen Fotos gemacht und ins Internet gestellt. 5.2.5 5.2.5.1 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen, Sitzungen und Informationsveranstaltungen sowie das Verteilen von Flugblättern und der DVF-Monatszeitschrift können denn auch insofern mit den politischen Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute verglichen werden, als sich diese Aktivitäten nicht von denjenigen anderer Iraner abheben. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage während längerer Zeit in der exiliranischen Szene sehr präsent war und auch heute noch präsent ist. Allein die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten kann vorliegend indes noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade derjenige, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst zwar den Beweis einer möglichen Unzufriedenheit liefert. Von einer - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - ernst zu nehmenden Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran kann hingegen nicht gesprochen werden. In diesem Sinne ist auch auf das Bestätigungsschreiben des (...) der DVF vom (...) hinzuweisen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Funktion als (...) unter anderem für das Verfassen und Verteilen von Aufrufen und Resolutionen für Aktionen im Kanton C._______ zuständig ist. Wie sich dem Aufgabenbeschrieb entnehmen lässt, nimmt der Beschwerdeführer als (...) der DVF-Sektion C._______ keine markanten Führungsaufgaben wahr, sondern ist vorwiegend administrativ beziehungsweise logistisch tätig, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er dadurch das Interesse des iranischen Geheimdienstes an seiner Person geweckt hat. 5.2.5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements als (...) auf der Webseite der DVF eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Es kann diesbezüglich auf das Verfahren seines Cousins (N._______) verwiesen werden, der ebenfalls für die Betreuung der (...) zuständig ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist in jenem Verfahren zum Schluss gelangt, dass auch das blosse Aufschalten von zusammengetragenen irankritischen Pressemeldungen auf der Homepage der DVF den Cousin - selbst wenn er hierfür angeblich die Verantwortung trage - nicht zu einer exponierten Person mache, welche unweigerlich mit Verfolgung durch die heimatlichen Behörden rechnen müsse, da es sich dabei um eine vorwiegend technische Aufgabe handle (vgl. Urteil D-1159/2009 vom 2. März 2009). Diese Einschätzung gilt ebenso für den Beschwerdeführer, da seine Funktion als (...) derjenigen des Cousins entspricht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Tätigkeit als (...) den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge darauf beschränkt, mittels Recherchen auf diversen Webseiten im Internet Nachrichten und Berichte zu sammeln, um diese auf der DVF-Webseite weiterzuverbreiten (vgl. B16, F15-18). Da es somit einzig darum geht, bereits veröffentlichte Informationen weiterzuverbreiten, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund dieser Tätigkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Dies umso weniger, als er auf der Homepage der DVF (...) in allen drei Sprachversionen unter dem Link "(...)" im Gegensatz zum anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2009 eingereichten Internetausdruck vom 11. Juli 2009 nicht mehr namentlich als (...) erwähnt wird (Stand 29. Juni 2010). Sollte der Name des Beschwerdeführers künftig jedoch wiederum auf der Homepage aufgeschaltet werden, liesse sich aus diesen Angaben nicht mit Sicherheit auf die Identität des Beschwerdeführers schliessen, zumal allein aus der Kombination des Vor- und Nachnamens die Identität nicht einwandfrei erwiesen ist (vgl. bereits Urteil D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3). 5.2.5.3 Darüber hinaus gilt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer wegen der Veröffentlichung regimekritischer Videos auf "Youtube" bei einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Nach einer genauen Durchsicht der einzelnen Videos stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Videos "(...)" vom (...) und "(...)" vom (...) eine Reihe von Bildausschnitten namentlich von Demonstrationen und Anschlägen auf Personen und Fahrzeuge sowie von Opfern dieser Anschläge zeigen. Ausserdem beinhaltet "(...)" eine Einleitung in Farsi, und auf einem der Bilder ist eine mit einem roten Pfeil gekennzeichnete männliche Person zu sehen. Demgegenüber zeigt das Video "(...)" vom (...) eine Vielzahl von Bildern noch lebender beziehungsweise bereits verstorbener (...) (u.a. [...]). Im Weiteren fällt auf, dass der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers bei allen drei Videos auf dem "Youtube"-Portal aufgeschaltet ist, und der Beschwerdeführer sowohl im Abspann von "(...)" als auch von "(...)" als Produzent namentlich genannt wird. Auf den einzelnen Bildausschnitten der Demonstrationen und Anschläge sind jeweils unbekannte Personen ersichtlich, weshalb sich kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer herstellen lässt. Da die mit einem roten Pfeil markierte Person nicht klar erkennbar ist, ist im Weiteren nicht eindeutig davon auszugehen, dass es sich hierbei um den Beschwerdeführer handeln könnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der Nennung seines Namens auf dem "Youtube"-Portal und im Abspann der Videos "(...)" sowie "(...)" keinen Nachteil zu befürchten hat, zumal seine Identität dadurch nicht einwandfrei erwiesen ist (vgl. Urteil D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3). Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Personen denselben Vor- und Nachnamen tragen. Nach dem Gesagten ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der auf "Youtube" veröffentlichten Videos asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu befürchten hat. 5.3 Was die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden wegen seiner illegalen Ausreise betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.). Das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als unbegründet. 5.4 In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal dies insgesamt zu keiner anderen Einschätzung führen kann. Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch infolgedessen zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Weder die aktuelle allgemeine politische und wirtschaftliche Lage im Iran noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. 7.4.2 So ist insbesondere davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er über eine Ausbildung als F._______ mit abgeschlossenem Hochschulstudium verfügt und zudem Arbeitserfahrung als G._______ aufweist. Darüber hinaus verfügt er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Verlobte, Eltern und Geschwister), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Zudem sind auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 26. April 2010 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: