Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1654/2010law/bah Urteil vom 31. Januar 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge am 27. Juli 2007 verliess und am 8. August 2007 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 13. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 14. September 2007 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine damalige Rechtsvertreterin am 19. Oktober 2007 Beschwerde erheben liess, dass er am 5. März 2008 Fotografien und Dokumente einreichen liess, die seine Aktivitäten in der exiliranischen Bewegung belegten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Oktober 2007 mit Urteil D-7134/2007 vom 2 September 2008 vollumfänglich abwies, dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 an das BFM wandte und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei auf die Erhebung von Gebühren beziehungsweise eines Gebührenvorschusses zu verzichten, dass dieses zweite Asylgesuch damit begründet wurde, der Beschwerdeführer habe von März 2008 bis September 2009 in der Schweiz an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) teilgenommen beziehungsweise unter Namensnennung und mit Fotografie in der Zeitschrift B._______ einen Artikel veröffentlicht, weshalb er nunmehr die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass er die Teilnahme an den Veranstaltungen und Demonstrationen beziehungsweise das Verfassen des Artikels mit entsprechenden Dokumenten illustrierte (vgl. act. B2), dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, feststellt, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Gebühren ablehnte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Sachverhalt könne aufgrund der detaillierten schriftlichen Eingabe rechtsgenüglich ermittelt werden, weshalb sich eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers erübrige, dass es unter Hinweis auf das damals zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.4.1 (mittlerweile publiziert unter BVGE 2009/53) festhielt, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör werde durch diese Vorgehensweise nicht beeinträchtigt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffenden Urteil D-7134/2007 vom 2. September 2008 in den Erwägungen 6.2 und 7 einlässlich zu den bis damals bekannt gewesenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geäussert habe, dass sich aufgrund der mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten Dokumentation und der darin aufgelisteten weiteren exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nichts geändert habe, dass es sich bei den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten um die konsequente Fortführung von niederprofiligen Aktivitäten handle, welche sich in Art und Qualität nicht wesentlich von denjenigen unterschieden, die bereits Gegenstand der Prüfung im ersten Asylverfahren gewesen seien, dass die neuen Aktivitäten vielmehr eine zeitliche Fortsetzung der früheren, bereits rechtskräftig beurteilten Tätigkeiten darstellten, dass eine substanzielle Veränderung im Sinn der Anforderungen an das Vorhandensein einer realen Verfolgungsabsicht des iranischen Staats nicht vorhanden sei, dass weder die eingereichten Texte noch Bilder konkrete Hinweise auf eine gegenüber dem Urteil D-7134/2007 vom 2. September 2008 herausragendere und wirksamere Tätigkeit des Beschwerdeführers gegen das iranische Regime, die ein erhöhtes Verfolgungsrisiko begründen würde, enthielten, dass sich aus der geltend gemachten Verschlechterung der Menschenrechtssituation im Iran keine konkreten Hinweise auf eine relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten liessen, dass dem zweiten Asylgesuch somit keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 8. März 2010 sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers guthiess, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG indessen abwies, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben von 7. April 2010 eine Bestätigung vom 29. März 2010, wonach er Nothilfe beziehe, einreichen liess, dass er am 17. Juni 2011 zahlreiche Beweismittel nachreichen liess (vgl. Beilagen 1 bis 17), mit denen er seine fortgeführte exilpolitische Betätigung zu belegen suchte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. August 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 24. August 2011 von der Vernehmlassung in Kenntnis setzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Eingabe vom 18. Januar 2010 sei mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet worden, wobei diese nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mit einschlägigem Bildmaterial und anderen Beweismitteln eine Vorstellung davon vermittelt worden sei, worin seine exilpolitischen Aktivitäten bestünden, dass somit Hinweise geltend gemacht worden seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb gemäss Rechtsprechung ein in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällter Nichteintretensentscheid nicht statthaft gewesen wäre, dass die Frage, ob die neuen exilpolitischen Aktivitäten als Fortsetzung der bisherigen zu beurteilen seien und welcher Exponierungsgrad durch diese erreicht werde, einer vertieften Abklärung bedürfe, die sich nicht mit einem Nichteintretensentscheid vereinbaren lasse, dass dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden gelte, in denen neue Beweismittel eingereicht worden seien, dass der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen nicht angehört worden sei, das BFM gemäss der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) jedoch verpflichtet sei, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, dass vorliegend nicht gesagt werden könne, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten seien grundsätzlich ungeeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist, dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war, dass er im von seinem Rechtsvertreter schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 18. Januar 2010 die Tatsachen, die nach seiner Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, klar verständlich dargelegt und mehrere Beweismittel zu deren Stützung eingereicht hat, dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs - sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Anhörung - absehen konnte, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 18. Januar 2010 die Teilnahme an Kundgebungen der DVF geltend machte, die zwischen März und Juni 2008 stattgefunden hätten, und darauf hinwies, er habe in der Ausgabe vom März 2008 der Zeitschrift B._______ einen Artikel verfasst, dass der Beschwerdeführer diese exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen des damals noch hängigen Beschwerdeverfahrens in seinem ersten Asylverfahren nicht einbrachte, obwohl dies zulässig und ohne weiteres möglich gewesen wäre, dass die Teilnahme an den vor dem Urteil D-7134/2007 vom 2. September 2008 stattgefundenen Demonstrationen beziehungsweise das Verfassen eines im März 2008 publizierten Artikels gemäss dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sein können, deren Berücksichtigung indessen - wie nachfolgend ausgeführt wird - indessen ohnehin nicht zu einem anderen Urteil führen würde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in seinem ersten Asylverfahren geltend machte, er habe am 16. Februar 2008 an einer Kundgebung der DVF teilgenommen und dies mit Bildmaterial belegte, dass im Urteil D-7134/2007 vom 2. September 2008 E. 6.2.4 befunden wurde, es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führten, dass der Beschwerdeführer nach Erlass dieses Urteils an mehreren Kundgebungen der DVF, die in Zürich, vor der iranischen Botschaft in Bern und in Basel stattfanden, sowie an der Generalversammlung der DVF in Zürich teilnahm (vgl. Asylgesuch vom 18. Oktober 2010 und die dazu eingereichten Beweismittel), dass er an einigen dieser Kundgebungen Flugblätter verteilte und Transparente in den Händen hielt, dass er nach Erlass des Urteils D-7134/2007 vom 2. September 2008 seine exilpolitischen Aktivitäten - wie aus dem schriftlichen Asylgesuch ersichtlich wird - in vergleichbarem Rahmen wie zuvor fortsetzte, dass auch die Teilnahme an einer Generalversammlung der DVF und die Abfassung eines in deren Zeitschrift erschienenen Artikels keine Veränderung des niedrig profilierten Engagements des Beschwerdeführers darstellen, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772), dass das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Entscheid BVGE 2009/53 die Praxis der ehemaligen ARK präzisiert hat, weshalb die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM sei verpflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, unzutreffend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren, dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen, dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene beziehungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Urteil D-7134/2007 vom 2. September 2008 E. 5.6), dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. publizierten Praxis bereits im Urteil D-7134/2007 vom 2. September 2008 E. 6.2 festgehalten hat, in den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien keine subjektiven Nachfluchtgründe zu erblicken, die bei einer Rückkehr in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen, dass das im zweiten Asylgesuch vom 18. Januar 2010 beschriebene und dokumentierte, seit dem Urteil D-7134/2007 vom 2. September 2008 erfolgte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger offensichtlich nach wie vor nicht übersteigt, dass demnach die seither erfolgten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von vornherein keine Ereignisse darstellen, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil E-1093/2010 vom 9. März 2010), dass der in der Beschwerde erfolgte Hinweis auf das Urteil D-560/2010 vom 9. März 2010 (N ...) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil spezifischen Besonderheiten Rechnung getragen hat, namentlich dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im den Cousin des Beschwerdeführers (N ...) betreffenden Verfahren die Beschwerde mit Urteil D-455/2010 vom 19. Februar 2010 guthiess, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies (vgl. Urteil D-4460/2010 vom 9. März 2010 E. 7.2.5), dass sich deshalb aus dem Urteil D-560/2010 vom 9. März 2010 keine verallgemeinerungsfähigen Schlussfolgerungen ziehen lassen, die als solche auf andere - namentlich auch das vorliegende - Verfahren übertragen werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Urteil D-6492/2010 feststellte, die im Verfahren N ... geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien offensichtlich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit, d.h. seit dem Urteil D-7134/2007 vom 2. September 2008 eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen sind, dass auch die in der Eingabe vom 17. Juni 2011 dargelegten, mit Beweismitteln belegten weiteren exilpolitischen Aktivitäten zu keiner anderen Betrachtung führen können, da allein das blosse Erhöhen der Quantität der Teilnahmen an Demonstrationen und des Abfassens von Artikeln nicht dazu führt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr signifikant von zahlreichen anderen Landsleuten abhebt, die ähnlich niedrigprofilierten exilpolitischen Tätigkeiten nachgehen, und er deshalb befürchten müsste, nunmehr in den Fokus der iranischen Behörden geraten zu sein, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerde in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) beziehungsweise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge enthält und auch in der Begründung der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem Punkt ohne weiteres auf die bisherigen Beurteilungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG - die verlangte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit wurde fristgerecht nachgereicht - gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: