Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1093/2010 {T 0/2} Urteil vom 9. März 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte und zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre 2000 Zugang zum christlichen Glauben gefunden und am Unterricht sowie an Gottesdiensten teilgenommen, dass die iranischen Sicherheitskräfte von seinen Kontakten zu Christen erfahren und ihn deshalb festgenommen und dem Revolutionsgericht überstellt hätten, worauf er zu einem Jahr Haft verurteilt worden sei, dass er sich nach seiner vorzeitigen Haftentlassung, d.h. im Juni/Juli 2003 habe taufen lassen, seine Familie jedoch gegen den Glaubenswechsel gewesen sei, dass er zudem erfahren habe, dass die Sicherheitsbehörden von der Taufe erfahren hätten, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2004 unter Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abwies, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. Mai 2004 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. März 2004 abwies, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2010 ein zweites - schriftliches - Asylgesuch einreichte und beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, dass er zwecks ausführlicher Darlegung seiner exilpolitischen Tätigkeit anzuhören sei, wobei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid des BFM auszusetzen sei, dass er zur Begründung ausführte, er habe sich seit Ende 2005 regelmässig und intensiv an verschiedenen Kundgebungen der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) beteiligt, dass er dies mittels Fotografien - auf denen er persönlich und gut erkennbar sei - sowie mit Flugblättern detailliert belegen könne, dass ihm auch von der DVF ein aktives politisches Engagement für die Vereinigung attestiert werde, dass er zudem in seinem Namen bei der Stadtpolizei um eine Bewilligung für eine Standplatzaktion nachgesucht habe, was grundsätzlich auf ein erhöhtes und verantwortungsbewusstes Engagement für die DVF hinweise, dass er ferner am (...) in einer Ausgabe der exilpolitischen Zeitung Nimrooz, welche den iranischen Behörden als regimekritische Zeitung bekannt sei, hinter dem Spruchband "Nieder mit der iranisch islamischen Republik" abgebildet gewesen sei, dass seine regimekritischen Äusserungen in der Öffentlichkeit von den iranischen Behörden registriert worden sein dürften und er von diesen als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden dürfte, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden, dass er im Übrigen bereits im Iran politisch für die Mujaheddin aktiv gewesen sei und bei den iranischen Behörden vorbelastet sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel (Bestätigung des DVF vom (...), Aufstellung politischer Aktivitäten für die Zeit von April 2006 bis Dezember 2009 in der Schweiz, Fotos, Flugblätter, Internetausdrucke von Kundgebungen und Standaktionen in Zürich, Luzern, Bern, Basel und Standbewilligung vom (...) in Zürich) einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2010 auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, aus den Asylvorbringen würden sich keine Hinweise ergeben, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten vorgebracht habe, dass zahlreiche iranische Gesuchsteller geltend machen würden, sie seien in der Schweiz Mitglied der DVF oder anderer exilpolitischer Organisationen und würden an zahlreichen Demonstrationen teilnehmen, wobei sie diese oftmals mit Flugblättern und Fotografien sowie mit Ausdrucken von Texten dokumentieren würden, dass die iranischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren könnten, dass daher davon auszugehen sei, dass Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären, dass solche Asylgesuche vom BFM regelmässig abgelehnt würden und diese Praxis vom Bundesverwaltungsgericht in der Regel gestützt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass ihm ferner wegen Ferienabwesenheit seines Rechtsvertreters eine Frist von zwei Wochen zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2010 geltend macht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihn zu den von ihm vorgebrachten Gründen nicht angehört habe, dass er zudem unter Hinweis auf einen Bericht des UK Home Office zum Iran vom 26. Januar 2010 sowie nicht näher bezeichnete Medienberichte von Januar und Februar 2010 festhielt, der politische Widerstand werde von der iranischen Regierung gewaltsam niedergeschlagen und Aktive würden verhaftet, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, dass auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG nur statt findet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör - auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie - in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 29 N 42 und Art. 30 N 32; vgl. diesbezüglich auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 E. 5.1.4), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war, dass er in seiner Eingabe vom 6. Januar 2010 (Zweitasylgesuch) die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretenen Tatsachen, die nach seiner Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, klar verständlich dargelegt und mehrere Beweismittel zu deren Stützung eingereicht hat, dass, nachdem aufgrund der Ausführungen im zweiten Asylgesuch nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer habe darüber hinaus weitere neue und relevante Ereignisse geltend zu machen gehabt, das BFM davon absehen durfte, diesem das rechtliche Gehör zusätzlich im Rahmen einer förmlichen Befragung zu gewähren, dass nach dem Gesagten entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, der Sachverhalt sei nicht von vornherein als klar zu bezeichnen, weshalb das BFM auf sein Asylgesuch hätte eintreten sollen (implizit, um weitere Abklärungen zu treffen), dass Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG indessen nur in Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift sowie in der Eingabe vom 3. März 2010 im Wesentlichen auf die in seiner Eingabe vom 6. Januar 2010 erwähnten politischen Tätigkeiten in der Schweiz verweist, die er mit verschiedenen Beweismitteln belegen könne, dass bei dieser Sachlage auf das Ansetzen einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag abgewiesen wird, zumal aufgrund der Aktenlage von vornherein klar absehbar ist, dass daraus keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84), und der Beschwerdeführer mit seiner ergänzenden Eingabe vom 3. März 2010 weitere Beweismittel hätte einreichen können, dass das BFM bei der Beurteilung der Verfahrensaussichten die blosse Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF, seine wiederholte Teilnahme an diversen Kundgebungen dieser Vereinigung sowie das Erscheinen seines Fotos auf der Homepage der DVF und in einer Ausgabe einer exilpolitischen Zeitung gewürdigt hat und dabei zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erkennt, zumal der Beschwerdeführer seinen im Rahmen des ersten Asylverfahrens gemachten Aussagen zufolge im Heimatland nie politisch tätig war respektive auch nicht ansatzweise eine politische Gesinnung geltend gemacht hatte, sondern sein erstes Asylgesuch mit seiner religiösen Gesinnung (Konvertierung zum christlichen Glauben) begründet hatte, welches im Übrigen wegen fehlender Glaubhaftigkeit abgewiesen worden war, dass die im zweiten Asylgesuch erstmals erwähnte politische Tätigkeit für die Mujaheddin daher als nachgeschoben und nicht glaubhaft bezeichnet werden muss, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln (Flugblätter, Fotos, Mitgliedschaftsbestätigung der DVF, Bewilligung) nicht entnehmen lässt, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers über die blosse Teilnahme an Versammlungen und die Einforderung einer Bewilligung für eine Standaktion hinausgingen, und in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung resultieren sollte, dass sich aus den Akten auch nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen lässt, dass das BFM diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen hat, Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers hätten bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweilen sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder - wie vorliegend der Fall - überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009 Nr. 28), dass auch die Feststellung des Beschwerdeführers mit Hinweis auf einen Bericht des UK Home Office zum Iran vom 26. Januar 2010 sowie Medienberichte von Januar und Februar 2010, wonach die iranische Regierung im heutigen Zeitpunkt verschärft gegen Oppositionelle vorgehen würde, keine andere Beurteilung zulässt, dass es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt keine Hin-weise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, welche geeig-net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-währung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen sind, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handelt, der über mehrjährige Berufserfahrungen als (...) verfügt und mit seinen Eltern und drei Brüdern in seinem Heimatstaat (vgl. Akte A1, S. 2 und A11, S. 4) auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm nach seiner langen Landesabwesenheit beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: