opencaselaw.ch

D-800/2013

D-800/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-800/2013/sps Urteil vom 27. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, er sei schon seit vielen Jahren politisch aktiv, dass er in den 1990er Jahren Mitglied der Partei Musawat sowie der Narodny-Front gewesen, einmal vorübergehend verhaftet sowie gerichtlich angeklagt worden sei und im Jahr 2003 die Organisation "B._______" gegründet habe, dass er seit dem Jahr 2008 Präsident der Organisation "C._______" gewesen sei und im Dezember 2009 mit zwei weiteren Mitgliedern dieser Organisation an einer Konferenz in Belgien teilgenommen habe, wobei er sich kritisch über die aserbaidschanische Regierung geäussert habe, dass sie daraufhin in Aserbaidschan behördlich gesucht worden seien, weshalb er in Belgien zunächst ein Asylgesuch gestellt habe, dann aber doch in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass er im Oktober 2011 an einer Konferenz in Jerewan teilgenommen habe und nach seiner Rückkehr durch den nationalen Sicherheitsdienst befragt worden sei, dass er aufgefordert worden sei, mehrere Abgeordnete der Regierungspartei als Vorstandsmitglieder in seine Organisation aufzunehmen, was er jedoch trotz Drohungen gegen ihn abgelehnt habe, dass er im November 2011 von der Polizei vorgeladen und erneut bedroht worden sei, dass zudem ein Offizier des Ministeriums für nationale Sicherheit Ende November 2011 versucht habe, ihn als Informanten anzuwerben, und ihm für den Fall der Ablehnung dieses Angebots mit Gefängnis oder Tod gedroht habe, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe, dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Oktober 2012 mit Urteil D-5598/2012 vom 12. November 2012 abwies, dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 5. Dezember 2012 ans BFM gelangte und dabei um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Oktober 2012, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl, eventuell Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchen liess, dass zur Begründung geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, insbesondere habe er im November 2012 vor dem Gebäude der SOCAR (State Oil Company of Azerbaijan) in Genf demonstriert, dass darüber in Internetartikeln berichtet worden und der Beschwerdeführer darin namentlich erwähnt worden sei, dass Kollegen des Beschwerdeführers in der Folge polizeilich befragt worden seien und er in Aserbaidschan nun gesucht werde, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet wäre, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines Gesuchs mehrere Beweismittel einreichen liess (Internetausdrucke von AzerTaym, Azadliq, YeniNasilPortali sowie der Tribuna Informasiya Agentliyi und ein Schreiben von H.-J. Z. von LIBERTAS - Europäisches Institut GmbH vom 22. Dezember 2012 [Farbkopie] inkl. Begleit-E-Mail), dass das BFM die Eingabe vom 5. Dezember 2012 als zweites Asylgesuch entgegennahm und darauf mit Verfügung vom 4. Februar 2013 - eröffnet am 11. Februar 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, eine Gebühr erhob und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Eingabe vom 5. Dezember 2012 sei der Rechtsprechung zufolge als zweites Asylgesuch zu behandeln, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, dass der wesentliche Sachverhalt mit Blick auf die mehrseitige Eingabe vom 5. Dezember 2012 sowie der eingereichten Beweismittel hinreichend erstellt und dem Anspruch auf rechtliches Gehör damit Genüge getan sei, weshalb auf eine Anhörung verzichtet werden könne (Verweis auf EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1093/2010 vom 9. März 2010 und D-5407/2006 vom 30. November 2009), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit von den aserbaidschanischen Behörden als konkrete Gefährdung qualifiziert, dass seine exilpolitische Aktivität (Teilnahme an einer Kundgebung in Genf) nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass vorliegend insbesondere jegliche Hinweise darauf fehlen würden, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivität im Heimatland behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, dass das Referenzschreiben des Europäischen Instituts an dieser Einschätzung nichts ändere, zumal sich dieses bloss auf die im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erkannte Asylbegründung beziehe, dass insgesamt keine Hinweise auf seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge­richt vom 15. Februar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass dem Beschwerdeführer Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 7. Oktober 2012 (Kopie), eine Liste mit Internetadressen sowie die angefochtene Verfügung im Original beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer­den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vorab geltend gemacht wird, das BFM habe die Eingabe vom 5. Dezember 2012 zu Unrecht als zweites Asylgesuch anstatt als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt, dass diese Rüge unbegründet erscheint, dass nämlich das BFM eine Eingabe eines Gesuchstellers, welcher in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, eine neu eingetretene Verfolgungsgefahr geltend macht und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verlangt, als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen und nach den Regeln von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln hat (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1975/2012 vom 11. Mai 2012 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1), dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. Dezember 2012 im Wesentlichen auf seine im Nachgang an den rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgte exilpolitische Tätigkeit und die damit verbundene neuerliche Gefährdung verwies, dass er erneut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass das BFM diese Eingabe demnach zu Recht als zweites Asylgesuch und nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, womit das formelle Erfordernis des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen auf exilpolitische Tätigkeiten verweist und damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, dass er den Akten zufolge jedoch lediglich einmal im November 2012 an einer Demonstration in Genf vor dem SOCAR-Gebäude teilgenommen hat, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde infolge seiner Teilnahme an dieser Kundgebung von den aserbaidschanischen Behörden als staatsgefährdendes Subjekt wahrgenommen und deswegen im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland verfolgt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers oder Entgegnungen zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung gemacht werden, dass sich die Beschwerdevorbringen vielmehr auf den bereits im ersten Asylverfahren beurteilten Sachverhalt, nämlich die Aktivitäten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Heimatland, beschränken, dass insbesondere auch der Einwand, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (im ersten Asylverfahren) nicht richtig habe ausdrücken können, weshalb die Anhörung in seiner Muttersprache zu wiederholen sei (vgl. S. 9 der Beschwerde), nicht das vorliegende, zweite, sondern das abgeschlossene erste Asylverfahren betrifft und daher im ersten Beschwerdeverfahren hätte gerügt werden müssen, dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Ge­sagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Aserbaidschan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe vorliegen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan bereits im Beschwerdeurteil vom 12. November 2012 als zumutbar erachtet worden ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Veränderung des Sachlage geltend gemacht hat, dass demnach nach wie vor nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Aserbaidschan in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass sowohl das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: