Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5598/2012 law/joc Urteil vom 12. November 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 16. Dezember 2011 im EVZ Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes sowie zu einer allfälligen Rückführung nach Polen und Belgien im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befragte, dass das BFM die belgischen Behörden mit Schreiben vom 24. Februar 2012 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, da dieser dort am 17. Dezember 2009 um Asyl nachgesucht habe, dass die belgischen Behörden mit Schreiben an das BFM vom 29. Februar 2012 bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Belgien um Asyl ersucht habe, indessen seit dem Januar 2010 als verschwunden gelte und das Verfahren am 20. Januar 2010 abgeschrieben worden sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2012 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und es führe das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen zu Protokoll gab, er sei in seinem Heimatland Präsident der "X._______" gewesen und habe in dieser Funktion an diversen Konferenzen und Treffen, darunter auch mit Politikern, im Ausland teilgenommen, dass er und zwei weitere Mitglieder dieser Organisation im Rahmen einer Konferenz im Dezember 2009 in Brüssel die heimatliche Regierung kritisiert hätten, weshalb sie gemäss Aussagen ihrer Angehörigen in Aserbaidschan behördlich gesucht worden seien, dass er und die beiden anderen Personen deshalb in Belgien um Asyl ersucht hätten, er sich nach einigen Tagen jedoch anders besinnt und - im Gegensatz zu den beiden anderen - entschieden habe, in sein Heimatland zurückzukehren, dass er nach seiner Rückkehr aus Belgien zirka am 24. oder am 25. Oktober 2011 durch Sekretariatsangestellte des Präsidenten vorgeladen, auf seine in Belgien geäusserte Kritik an der Regierung angesprochen und aufgefordert worden sei, verschiedene Abgeordnete der Regierungspartei in die Organisation aufzunehmen, was er jedoch ebenso abgelehnt habe wie die einen Monat später erfolgte Aufforderung eines administrativen Mitarbeiters des Präsidenten und eines Offiziers der Sicherheitsdienste zur Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsministerium und zur Unterschrift eines entsprechenden Papiers, dass er am 20./21. Oktober 2011 an einem Kongress in Jerewan (Armenien) teilgenommen und nach seiner Rückkehr am Flughafen für sechs Stunden festgehalten und vom Sicherheitsdienst über seinen Aufenthalt in Armenien respektive seine Teilnahme am dortigen Kongress, von der im Fernsehen berichtet worden sei, befragt worden sei, dass ihn danach der stellvertretende Chef des Polizeibezirks B._______ angerufen, ihn vorgeladen und ihm Aussagen eines im April 2011 verhafteten Mitgliedes der "X._______" gezeigt und erklärt habe, aufgrund dieser Angaben könnte er ein Strafverfahren gegen ihn eröffnen oder ihm auch ein Drogendelikt als Verhaftungsvorwand unterschieben, dass er wiederholt angerufen und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, was er abgelehnt habe, wobei der letzte Anruf erfolgt sei, nachdem am 23. oder 24. November 2011 ein oppositioneller Journalist zusammengeschlagen worden und später im Spital verstorben sei, woraufhin man ihn auf diesen Vorfall hingewiesen und ihm deutlich gemacht habe, dass es ihm gleich ergehen könne, dass er aufgrund dieser Ereignisse am 28. November 2011 sein Heimatland verlassen und via Russland, Polen und Wien in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus angab, vor den Parlamentswahlen im Jahre 2005 habe der amerikanische Botschafter ein Treffen zwischen ihm und Z.______ organisiert, wobei sie in privatem Rahmen über die Situation in Aserbaidschan gesprochen hätten, dass er wegen dieses Treffens durch die republikanische Staatsanwaltschaft vorgeladen und befragt worden sei, dass fünf, sechs Monate nach der Zusammenkunft mit Frau Albright in einem in der Türkei erschienenen Buch, das die heimatlichen Behörden offensichtlich "bestellt" hätten, behauptet worden sei, er habe mit finanzieller Unterstützung der USA einen Regierungssturz in Aserbaidschan geplant, dass er 2003 die Organisation "U._______" gegründet habe, in den 1990iger Jahren Mitglied der Partei Musawat und auch der Narodny-Front gewesen, einmal im Rahmen einer Demonstration für sechs Tage verhaftet worden und in den Jahren 1997 oder 1998 gerichtlich belangt worden sei, als er bei einer Zeitung namens C._______ gearbeitet habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Unterlagen zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 - eröffnet am 5. Oktober 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. Dezember 2011 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben bzw. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,, dass der Beschwerde - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - diverse beim BFM bereits eingereichte Schriftstücke bei-lagen und zusätzlich zahlreiche fremdsprachige und zusammenfassend auf Deutsch übersetzte Dokumente zu den Akten gereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinweist, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer kurze Zeit nach Stellung eines Asylgesuches im Dezember 2009 in Belgien und der damit geäusserten Furcht vor Verfolgung freiwillig nach Aserbaidschan zurückkehrte, zumal er in diesem Zusammenhang angab, von Angehörigen seiner Begleiter erfahren zu haben, dass er in seinem Heimatland gesucht werde (vgl. act. A3/11 S. 5), dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer behauptet, sein am 17. Dezember 2009 in Belgien gestelltes Asylgesuch zurückgezogen, diesen Rückzug den Behörden mitgeteilt und die Rückreise mittels Organisation der belgischen Behörden angetreten zu haben (vgl. act. A3/11 S. 8), dass hingegen aufgrund des Schreibens der belgischen Behörden erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2010 als verschwunden galt und das Verfahren deshalb am 20. Januar 2010 abgeschrieben worden ist (vgl. act. A21/1), dass sich der Beschwerdeführer - einhergehend mit der Folgerung des BFM - in diametrale Widersprüche hinsichtlich der von ihm geschilderten Treffen mit einem Mitarbeiter der Administration des Präsidiums respektive einem Vertreter der nationalen Sicherheit und den von den Behörden ihm gegenüber geäusserten Drohungen verstrickt, dass er an der Erstbefragung erklärte, nach seiner Rückkehr aus Belgien, wo er sich im Dezember 2009 befunden und ein Asylgesuch gestellt habe, sei er von der Administration des Präsidenten vorgeladen, zu seinen Äusserungen in Brüssel befragt und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, wobei ihm nach einer Woche eine Liste mit Namen zugestellt worden sei, einen Monat später ein Treffen in einem Café stattgefunden und nach zirka zehn bis fünfzehn Tagen ein weiterer Termin vereinbart worden und ihm dabei seine E-Mail-Korrespondenz gezeigt worden sei (vgl. act. A3/11 S. 5, 7 f.), dass er im Gegensatz dazu anlässlich der Anhörung ausführte, er habe sich erstmals am 24. oder 25. Oktober 2011 respektive nach seiner Rückkehr aus Jerewan mit einem Mitarbeiter der Administration des Präsidenten und einem Vertreter des Ministeriums für Nationale Sicherheit in einem Café getroffen und über die Liste der künftigen Vorstandsmitglieder der "X._______" unterhalten (vgl. act. A26/16 S. 8 ff.), dass er an der Erstbefragung vorbrachte, nachdem am 23. oder 24. November 2011 ein Journalist zusammengeschlagen und in der Folge verstorben sei, habe man ihn angerufen und gefragt, ob er das mitbekommen habe, dies als Beispiel (vgl. act. A3/11 S. 9), dass er diesen Anruf im Anschluss an das Ereignis vom 23. oder 24. November 2011 hingegen - wie das BFM zutreffend feststellt - an der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, sondern vielmehr erklärte, am 25. oder 26. November 2011 habe ein weiteres Treffen mit dem Vertreter des Ministeriums für Nationale Sicherheit in einem Café stattgefunden, wobei dieser verlangt habe, dass er einen Bericht schreibe, ein Dokument unterzeichne und als Informant tätig sei und ihm im Falle einer Ablehnung mit Gefängnis oder dem Tod gedroht habe (vgl. act. A26/16 S. 8 f., S. 10 f.), dass dem BFM im Weiteren beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung behauptete, gestützt auf die Aussagen eines im April 2011 festgenommenen Mitgliedes der "X._______" habe ihm im Oktober 2011 ein Polizeibeamter mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht und erklärt, er könnte jederzeit wegen Drogenbesitz ins Gefängnis kommen (vgl. act. A3/11 S. 8), während er an der Anhörung divergierend erklärte, dieses Gespräch habe ein paar Tage vor dem zweiten Gespräch mit dem Mitarbeiter des Sicherheitsministeriums von Ende November 2011 stattgefunden (vgl. act. A26 S. 10 ff.), dass ferner auffällt, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung geltend machte, der Offizier der Sicherheitsdienste habe sich mit "Azesh" vorgestellt (vgl. act. A3/11 S. 7), dass er demgegenüber an der Anhörung nicht in der Lage war, den Namen des Offizier zu nennen respektive erklärte, er habe sich "entweder Ilkhan oder Ilgar" genannt (vgl. act. A26/16 S. 8), dass Y._______ von Juni bis November 2011 als Vizepräsident der "X._______" amtierte, weshalb nicht einleuchtet, warum der Beschwerdeführer erklärte, er habe ihm im November 2011 selbst zum Generalsekretär ernannt, obschon dieser damals kein Mitglied der Organisation gewesen sei (vgl. act. A26/16 S. 12), dass ebenso nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Teilnahme an einer Konferenz in Jerewan am Flughafen festgehalten und zu seinen Gründen für diese Teilnahme sowie den Namen der Teilnehmer befragt worden sein soll, wo die Konferenz doch öffentlich war und er seine Teilnahme bereits zuvor bekannt gemacht hatte (vgl. act. A26/16 S. 12), dass angesichts dieser teils massiven Unstimmigkeiten nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahmen an Konferenzen in Brüssel und Jerewan respektive seiner Tätigkeit als Präsident für die "X._______" in seinem Heimatland behördlich gesucht oder unter Androhung von Gefängnis und dem Tod zu einer Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsministerium hätte gezwungen werden sollen, dass weder die beim BFM eingereichten noch die der Beschwerde beigelegten zahlreichen Schreiben, Bestätigungen und weiteren Dokumente geeignet sind, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, dass es sich dabei einerseits um allgemein gehaltene Stellungnahmen der "X._______", um Bestätigungsschreiben zu seiner Tätigkeit als Präsident dieser Bewegung und seinen Teilnahmen an erwähnten Konferenzen oder um Zeitungsberichte, Internetadressen, Partei- und Mitgliederausweise und Diplome handelt, welche keinen direkten Bezug zu der von ihm geschilderten Verfolgungssituation aufweisen, dass in zahlreichen Schreiben und E-Mails von verschiedenen Organisationen oder privaten Dritten zwar von einer Unterdrückung und Verfolgung durch die Regierung von Aserbaidschan (vgl. Schreiben von "W._______" vom 9. Juli 2012, act. A25 Nr. 1, Beschwerdebeilage Nr. 8) von der vom Beschwerdeführer im Dezember 2009 in Belgien geäusserten Angst nach Aserbaidschan zurückzukehren (vgl. Schreiben des "P._______" vom 18. Dezember 2009, act. A25 Nr. 1, Beschwerdebeilage Nr. 7), von einem unerträglichen Druck (vgl. E-Mail von H.H.K vom Jahr 2012, act. A25 Nr. 1), von grossen rechtlichen Problemen (vgl. Brief von "Q._______", Beschwerdebeilage 14), von Verräter (vgl. Schreiben von "H._______" vom 18. Oktober 2012, Beschwerdebeilage 15), von bis anhin nie erwähntem Besitz des Beschwerdeführers von geheimen Dokumenten (vgl. E-Mail von Y.B. und R.G. vom 19. Oktober 2012, Beschwerdebeilage 16), von Problemen respektive grossen Problemen, die er nach der Teilnahme in Jerewan bekommen habe (vgl. Schreiben von O.S., Beschwerdebeilage 17; vgl. E-Mail vom 23. Oktober 2010 von Z.C von "I._______", Beschwerdebeilage 18; vgl. Brief vom 18. Oktober 2012 von "R._______", Beschwerdebeilage 19) und von einem Druck der staatlichen Organe, der nach der Teilnahme am Kongress in Jerewan grösser geworden sei (vgl. undatiertes Schreiben des "J._______", Beschwerdebeilage 20) gesprochen wird, dass diese Äusserungen indes lediglich allgemein gehalten sind, ohne auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle konkret einzugehen, weshalb sie diese nicht zu stützen vermögen, dass einzig das (nicht unterzeichnete) Schreiben von V.Y. von der "K._______" vom 11. März 2012 (vgl. act. A25 Nr. 1, Beschwerdebeilage Nr. 5) konkret Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nimmt, dieses indes die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ebenfalls nicht zu untermauern vermag, da es sich lediglich auf Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Verfassern des Schreibens stützt, dass zudem auffällt, dass gemäss diesem Dokument der Beschwerdeführer geschildert haben soll, fünf Tage nach dem Meeting in Armenien sei ein oppositioneller Journalist in einem Spital ermordet worden und einen Tag danach habe er einen Anruf des nationalen Sicherheitsdienstes erhalten, der ihn vor einem gleichen Schicksal gewarnt habe, dass diese Angabe in zeitlicher Hinsicht nicht vereinbar ist mit seinem Vorbringen, er habe sich nach seiner Rückkehr aus Armenien am 24./25. Oktober 2011 mit einem Mitarbeiter der Administration des Präsidenten und einem Vertreter des Ministeriums für Nationale Sicherheit getroffen (vgl. act. A26/16 S. 8), und nachdem am 23. oder 24. November 2011 ein Journalist zusammengeschlagen und in der Folge verstorben sei, habe man ihn angerufen und gefragt, ob er das mitbekommen habe (vgl. act. A3/11 S. 9), dass die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in der Wiederholung von bereits bekannten Sachverhaltselementen erschöpft, nicht geeignet ist, die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, dass es dem Beschwerdeführer somit auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel und Beschwerdevorbringen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen - wie vorstehend aufgezeigt - als nicht glaubhaft zu beurteilen sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Aserbaidschan keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt besteht und auch keine individuellen Gründe vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden Mann handelt, der nebst seiner Muttersprache Aseri auch Russisch, Englisch und Türkisch spricht, eine akademische Laufbahn absolvierte und über Berufserfahrung verfügt und davon auszugehen ist, dass er angesichts seiner beruflichen und politischen Vernetzungen bei seiner Rückkehr auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. act. A3/9 S. 3 f.), dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der Frage der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: