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D-242/2016

D-242/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses begründete er mit seinem politischen Engagement - namentlich sei er Präsident der "(...)" gewesen - und der angeblich daraus resultierenden Gefährdung. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Sie stellte das politische Engagement des Beschwerdeführers nicht in Abrede, kam jedoch zum Schluss, dass ihm die geltend gemachte Gefährdung aufgrund gravierender Unterschiede in seinen Darstellungen der Geschehnisse nicht geglaubt werden könne. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, das die Einschätzung der Vorinstanz teilte, mit Urteil D-5598/2012 vom 12. November 2012 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, welches er mit seiner Teilnahme an einer Kundgebung vor dem Gebäude der SOCAR (State Oil Company of Azerbaijan) in Genf im November 2012 begründete. Die Vorinstanz trat auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Februar 2013 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit von den aserbaidschanischen Behörden als konkrete Gefährdung qualifiziert werde. Mithin würden keine Hinweise vorliegen, wonach seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gleichzeitig ordnete sie erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-800/2013 vom 27. Februar 2013 ab. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch ein, welches er mit seinem exilpolitischen Engagement begründete. Für den detaillierten Inhalt dieser Eingabe und die damit eingereichten Beweismittel wird auf Bst. G. nachstehend verwiesen. C. Mit Schreiben vom 4. September 2014 (Datum Eingang) teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, in der Schweiz lebende Landsleute hätten eine Verleumdungskampagne gegen ihn gestartet und würden ihr falsche Informationen über ihn zustellen. Sie hätten auch ein falsches Facebook-Profil über ihn errichtet, in welchem demokratische Kräfte beleidigt würden. D. Mit Eingabe vom 4. November 2014 (Datum Eingang) informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über seine jüngsten exilpolitischen Aktivitäten und machte ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch. Für den detaillierten Inhalt dieser Eingabe wird wiederum auf Bst. G. nachstehend verwiesen. E. Am 3. und 8. Dezember 2014 gingen bei der Vorinstanz zwei Denunziationsschreiben ein. Im ersten Schreiben wird im Wesentlichen behauptet, der Beschwerdeführer habe bereits damals als Präsident der "(...)" mit der aserbaidschanischen Regierung zusammengearbeitet respektive arbeite immer noch mit dieser zusammen. Im zweiten Schreiben wird ebenfalls angegeben, dass der Beschwerdeführer keine oppositionelle Person sei. F. Am 17. September 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM gestützt auf Art. 12 VwVG angehört. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu den erwähnten Denunziationsschreiben gewährt. G. G.a Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer in den vorgenannten Eingaben sowie anlässlich der Anhörung im Wesentlichen vor, er habe sich seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter exilpolitisch engagiert. Namentlich habe er im Jahr 2013 einen Forschungsartikel publiziert, in welchem die Machenschaften des (...) nachgewiesen würden. Dieser Artikel, welcher (...) in Aserbaidschan aufdecke und sich gegen den (...) richte, sei in diversen aserbaidschanischen Medien erschienen und habe zu einem grossen Echo geführt. Nach der Publikation dieses Artikels habe er ein anonymes Telefon und in kurzen Abständen danach zwei E-Mails mit Drohungen - er vermute den aserbaidschanischen Sicherheitsdienst dahinter - erhalten. Er habe daher seine E-Mail-Adresse geändert. Dieser Artikel habe zudem das Interesse von internationalen Organisationen geweckt. Mit einer davon ([...]) habe er danach zusammengearbeitet. Er habe auch einen Artikel über den (...) geschrieben, der in auflagenstarken Zeitungen erschienen sei. Am (...) 2013 sei er als einer der Organisatoren bei (...) des (...) zugegen gewesen. Er habe dabei auch eine auf Youtube veröffentlichte Rede gehalten, in welcher er die bestehende sozialpolitische Situation in Aserbaidschan analysiert und das antidemokratische Regime erläutert habe. An dieser Versammlung sei er zudem zum Vorsitzenden der "(...)" gewählt worden. Anlässlich (...) sei auch beschlossen worden, dass man eine Informationshomepage (www.[...]) mit ihm als Chefredaktor betreibe. Das aserbaidschanische Regime habe im August und September 2013 mehrere Internet-Attacken auf diese Webseite durchgeführt, sodass sie nicht mehr operativ habe sein können. Am (...) 2013 habe er an einer Kundgebung zur Stützung der Demokratie in Aserbaidschan und für die Befreiung von politischen Gefangenen vor dem Europarat in Strassburg teilgenommen und eine Rede gehalten. Diese Kundgebung sei auf einem aserbaidschanischen Fernsehsender ausgestrahlt worden. Auch in einem Interview mit "(...)" habe er sich kritisch zur aserbaidschanischen Regierung geäussert. Über all dies sei verschiedentlich in aserbaidschanischen Medien, welche unter der Kontrolle des Regimes stehen würden, berichtet worden, und er sei darin namentlich aufgeführt und als Landesverräter bezeichnet worden. So sei er etwa in einem Artikel vom (...) 2014 über B._______ in der aserbaidschanischen Zeitung "(...)" als eine Person bezeichnet worden, welche mit der armenischen Diaspora gegen Aserbaidschan arbeite. Auch sei er in einem Kapitel eines Berichtes der "(...)", in welchem beschrieben werde, wie die Machthaber Aserbaidschans die politischen Migranten im Ausland verfolgen würden, namentlich erwähnt worden. Im Juni 2014 sowie Februar und Juli 2015 habe er sodann vier weitere (regimekritische) Artikel verfasst. G.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten: Kopien respektive Internetausdrucke seiner (regimekritischen) Artikel und seines Interviews mit "(...)" (inkl. Internetlinks), eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und (...), zwei Internetlinks zu seiner Rede bei (...) des (...), verschiedene Internetausdrucke von Artikeln über ihn beziehungsweise über die Kundgebung in Strassburg (inkl. Internetlinks), eine Kopie des von ihm erwähnten Artikels in der Zeitung "(...)", einen Auszug aus dem von ihm genannten Internetbericht der "(...)" (inkl. Internetlinks), einen Internetausdruck eines von ihm mitunterzeichneten Appells und drei Referenzschreiben (unter anderem von C._______ [nachfolgend: G.Z.] und D._______ [nachfolgend: A.A.]). H. H.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz erneut fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein drittes Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. H.b H.b.a Das SEM hielt in seinem Entscheid im Sachverhalt unter anderem fest, dass sich weder die Denunziationsschreiben noch die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers als für den Entscheid wesentlich erwiesen hätten, weshalb darauf verzichtet werden könne, näher auf deren Einzelheiten einzugehen. H.b.b Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das Staatssekretariat im Wesentlichen an, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich die aserbaidschanischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie ihr Augenmerk lediglich auf Personen richten würden, die als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere im Jahr 2013 exilpolitisch engagiert. Dabei sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass er durch seinen Artikel über (...) und denjenigen über den (...) sowie durch seine Rede anlässlich (...) des (...) gewisse Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Dies zeige sich auch durch die verschiedentlich veröffentlichten Medienartikel mit namentlicher Erwähnung von ihm. Es falle indes auf, dass die verschiedenen Medien lediglich ein und denselben Artikel kopiert hätten. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Medien um regimenahe Medienkanäle handle, sei zudem in keiner Weise belegt. Im Übrigen falle auf, dass viele der von ihm angegebenen Links zu seinen Artikeln und dem nachfolgenden Medienecho nicht (mehr) abgerufen werden könnten. Schliesslich handle es sich bei seiner Aussage, wonach er nach der Veröffentlichung des ersten Artikels einen Anruf sowie E-Mails mit Drohungen erhalten habe, um eine reine Behauptung. Angesichts der Wichtigkeit, welche er diesen E-Mails beimesse, erstaune es, dass er diese angeblich einfach gelöscht habe. Weiter falle auf, dass er seit dem Jahr 2013 nur noch wenig exilpolitisch aktiv in Erscheinung getreten sei. Er mache zwar geltend, weiterhin Vorsitzender der "(...)" des (...) zu sein. Aus seinen diesbezüglichen Ausführungen sei jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass er sich in dieser Position in irgendeiner Weise exponiert habe. Vielmehr handle es sich dabei gemäss seinen eigenen Angaben um eine administrative interne Arbeit. Seit dem Jahr 2013 habe er gemäss seinen Angaben noch drei weitere Artikel im Juni 2014 und im Juli 2015 verfasst und im Jahr 2014 ein Interview an "(...)" gegeben. Namentlich befasse sich einer dieser Artikel mit (...). Ein weiterer Artikel handle von der Aussenpolitik Aserbaidschans, wobei der Beschwerdeführer hauptsächlich Informationen über (...) gesammelt und eine Rede des (...) kritisiert habe. Der dritte Artikel befasse sich mit den (...) und weise somit keinen regimekritischen Inhalt auf. Diese drei Artikel seien kaum als qualifizierte exilpolitische Tätigkeiten zu werten, welche ein spezielles Interesse des aserbaidschanischen Regimes begründen könnten. Für dieses fehlende Interesse der heimatlichen Behörden spreche auch der Umstand, dass es keinerlei Hinweise gebe, wonach die aserbaidschanischen Behörden von diesen Tätigkeiten Kenntnis genommen, geschweige denn deswegen Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So schienen seine wenigen exilpolitischen Tätigkeiten seit 2013 auch kein grosses Echo ausgelöst zu haben, zumal seit damals gemäss Aktenlage keine Berichte über ihn in aserbaidschanischen Medien mehr erschienen seien. Diese Abnahme seiner Aktivitäten nach der Einreichung des Asylgesuches Ende 2013 erhöhe den Verdacht, dass er sich damals nicht aus einer tatsächlichen politischen Überzeugung heraus, sondern hauptsächlich im Hinblick auf ein neues Asylgesuch und in der Hoffnung, sich doch noch ein Bleiberecht zu verschaffen, exilpolitisch betätigt habe. Zusammenfassend sei aufgrund des Umfanges sowie der Art und Weise der Regimekritik des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass die aserbaidschanischen Behörden ihn zum heutigen Zeitpunkt als staatsfeindliche Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer ernsthaften Gefahr für das Regime werden könnte, wahrgenommen geschweige denn im Heimatland deswegen Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Folglich würden die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. H.b.c Das SEM erachtete sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. I. Der Beschwerdeführer gelangte mit undatiertem Schreiben (Datum Poststempel: 13. Januar 2016), welchem die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 und diverse Beweismittel beilagen, an das Bundesverwaltungsgericht. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 - eröffnet am 20. Januar 2016 - forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Begehren und Beschwerdegründe) einzureichen und bis zum 1. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. K. Am 26. Januar 2016 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtkasse ein. L. L.a Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragte darin in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um (wiedererwägungsweisen) Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aktivitäten, die darüber erschienenen Berichte in aserbaidschanischen Medien sowie den Bericht der "(...)", und hält fest, dass das aserbaidschanische Regime von diesen Berichten und seiner Tätigkeit sicher Kenntnis genommen habe. M. Mit undatierter Eingabe (Datum Eingang: 28. November 2016) teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mit, zwischen Juli und September 2016 seien fünf weitere Artikel von ihm veröffentlicht worden. Von diesen reichte er Kopien respektive Internetausdrucke (inkl. Internetlinks) zu den Akten. Ausserdem machte er Ausführungen zur Menschenrechtssituation in Aserbaidschan. N. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2018 wurde das SEM ersucht, bis zum 12. Februar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, alle in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 13. und 26. Januar 2016 erwähnten Artikel und die damit eingereichten Beweismittel seien zum Zeitpunkt ihres Entscheides schon vorhanden gewesen und in die Erwägungen eingeflossen. Zu den Referenzschreiben sei überdies zu erwähnen, dass diese zum einen den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben aufweisen und zum anderen über keine Merkmale verfügen würden, welche Schlüsse über deren Echtheit zulassen würden. So seien sie weder handschriftlich signiert worden, noch hätten sie einen Briefkopf. Zudem mache es den Eindruck, dass die Unterschriften auf den Referenzschreiben von A.A. und G.Z. aufkopiert seien. Lediglich die mit Eingabe vom 28. November 2016 eingereichten Beweismittel seien neu. Einige davon seien im Internet nicht mehr abrufbar und bei anderen sei aus den entsprechenden Begründungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb die betreffenden publizistischen Aktivitäten ihn in den Fokus der Regierung hätten rücken sollen. Einzig der Text "(...)" scheine regimekritische Elemente zu enthalten. Auch dieser Artikel ändere nichts an der ursprünglichen Einschätzung des SEM, wonach die aserbaidschanische Regierung sich zwar grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren möge, jedoch davon auszugehen sei, dass die Regierung ihr Augenmerk auf Personen richte, die als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Ein derartiges Augenmerk des Regimes scheine der Beschwerdeführer mit seinen Aktivitäten nicht auf sich gezogen zu haben. Somit weise auch zum heutigen Zeitpunkt nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. P. P.a Der Beschwerdeführer führt in seiner - innert erstreckter Frist eingereichten - Replik vom 19. März 2018 (und deren Beilage 1) zusammengefasst einerseits aus, es sei auf technische Gründe zurückzuführen, dass einige seiner Artikel nicht mehr im Internet abrufbar seien. Zudem habe er die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Referenzschreiben von A.A. und G.Z. per E-Mail erhalten. Die Echtheit dieser Schreiben könne mittels offizieller Anfragen an die entsprechenden Personen geprüft werden. Andererseits führt er an, die aserbaidschanische Regierung sei besorgt über seine Aktivitäten. So sei er im (...) 2013 zur örtlichen Polizei vorgeladen worden, wobei wegen seines Nichterscheinens seine Bekannten kontaktiert worden seien. Darüber sei auf Webseiten berichtet worden. Die Polizei habe auch versucht, über seine Freunde in Baku an seine Telefonnummer zu gelangen. Er habe am (...) 2018 auf seiner Facebook-Seite einen Eintrag dazu verfasst. Die aserbaidschanische Regierung eröffne keine offiziellen Strafverfahren gegen Asylbewerber im Ausland, sondern verhafte etwa deren Familienangehörige in Aserbaidschan als Druckmittel. Diese Vorgehensweise könne die Regierung gegen ihn nicht anwenden, weil er keine Familie habe. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer in der Replik auf seine weiteren (exilpolitischen) Aktivitäten. So habe er eine "Untersuchung" über die (...) Geschäfte (...) vorbereitet. Darüber sei in der Sendung "(...)" vom (...) 2017 berichtet worden, wobei während der Sendung eine Fotografie von ihm (dem Beschwerdeführer) gezeigt worden sei. Im (...) 2018 habe er sodann in der Live-Sendung des "(...)" teilgenommen. Dabei habe er die (...) scharf kritisiert und das (...) bezeichnet. Ebenfalls im Februar 2018 habe er eine Petition unter anderem zuhanden der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vorbereitet sowie unterzeichnet. Ausserdem habe er im Oktober 2017 und Februar 2018 zwei weitere Artikel veröffentlicht. P.b Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: einen "Bericht" (u.a. mit diversen Internetlinks; Beilage 1), einen Ausdruck seiner Facebook-Seite, einen Internetausdruck respektive eine Kopie der von ihm genannten Petition (inkl. Internetlink), eine auszugsweise Kopie aus dem Internetbericht (2014-)2015 der "(...)" (inkl. Internetlink), Internetausdrucke respektive Kopien seiner zwei zwischenzeitlich verfassten Artikel sowie von zwei weiteren (nicht von ihm verfassten) Artikeln vom 27. März und 2. Mai 2013 (inkl. Internetlinks), eine Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Artikels in der Zeitung "(...)" sowie eine Kopie eines Nachweises für freiwillige und ehrenamtliche Arbeit.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Bezüglich der Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist der Vollständigkeit Folgendes festzuhalten: Gemäss postalischem Stempel auf dem Rückschein zur vorinstanzlichen Verfügung wäre diese am 12. Dezember 2015 - einem Samstag - dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Angesichts des durch diesen handschriftlich angegebenen Datums auf dem Rückschein (14. Dezember 2015) und des Eingangsdatums des Rückscheins beim SEM (15. Dezember 2015) ist indes davon auszugehen, dass der vorinstanzliche Entscheid erst am 14. Dezember 2015 eröffnet wurde. Somit ist auf die frist- und nach erfolgter Beschwerdeverbesserung formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Auf das mit der Beschwerdeverbesserung gestellte Gesuch um (wiedererwägungsweisen) Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts der zeitgleich erfolgten Zahlung desselben nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaftmachen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass Betroffene ihn sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente anzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht - und unter Berücksichtigung des im Internet abrufbaren Reports "Azerbaijan: The situation for regime critics" von Landinfo vom 13. Oktober 2017 - kann die Einschätzung der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht bestätigt werden. Es kann (bereits) aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren - bei deren Wahrunterstellung - nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan wegen seiner behaupteten exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Dabei ist insbesondere auf seine Aussagen zum Bericht der "(...)" vom Oktober respektive November 2014 zu verweisen, gemäss welchen er in diesem Bericht als gefährdeter Journalist aufgelistet sein soll (vgl. Akten SEM C 10/14 F10, 24; BVGer-Akt. 5). Ebenso sind etwa seine Aussagen zum Artikel vom (...) 2014 über B._______ in der aserbaidschanischen Zeitung "(...)" hervorzuheben, wonach er mit der armenischen Diaspora gegen Aserbaidschan arbeiten solle (vgl. C 5/3; C 10/14 F49). Diese Vorbringen wurden in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Im Gegenteil wurde darin festgehalten, die wenigen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nach 2013 - wobei auch der angeblich regimekritische Artikel des Beschwerdeführers "(...)" vom 19. Juni 2014 (vgl. C 5/3) in den vorinstanzlichen Erwägungen unberücksichtigt geblieben ist - schienen kein grosses Echo ausgelöst zu haben, zumal seit damals gemäss Aktenlage auch keine Berichte über ihn in aserbaidschanischen Medien mehr erschienen seien. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers zum Bericht der "(...)" respektive diesem Bericht selbst keinerlei Beweiswert hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zuerkannte. Diesbezüglich hat das SEM mithin seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es geht allerdings nicht an, allein aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Da die Vorinstanz sämtliche der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht übersetzen liess (vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG) und - soweit aus den Akten ersichtlich - auch keine weiteren Abklärungen (bspw. zur "[...]") vornahm, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich zu beurteilen, ob er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der in der angefochtenen Verfügung geäusserte Verdacht, wonach sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht aus einer tatsächlichen politischen Überzeugung heraus, sondern hauptsächlich im Hinblick auf ein neues Asylgesuch exilpolitisch betätigt habe, kein Argument für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft darstellt (vgl. E. 3.1 vorstehend). Dieses Argument ist vorliegend umso abwegiger, als der Beschwerdeführer schon sein erstes Asylgesuch mit seinem politischen Engagement begründete und dieses damals weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt wurde (vgl. Bst. A.a vorstehend).

E. 4.2 Es ist sodann festzustellen, dass in den beiden bei der Vorinstanz eingegangenen Denunziationsschreiben (vgl. Bst. E. vorstehend) schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden. In diesen Schreiben, die nicht anonym und - zumindest eines davon - verhältnismässig substanziiert verfasst wurden, wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der aserbaidschanischen Regierung zusammenarbeite und für diese etwa (...). Ausserdem enthalten beide Schreiben einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen auch im Zusammenhang mit allfälligen Verfolgungsmassnahmen im Heimatland gemachten Aussagen (vgl. etwa C 10/14 F50) - in Aserbaidschan über Familienangehörige verfügt. Diese Vorwürfe sprechen - bei deren Wahrunterstellung - gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Aserbaidschan. Allein aufgrund der unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. September 2014 (vgl. Bst. C. vorstehend) und seiner Aussagen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den beiden Denunziationsschreiben (vgl. C 10/14 F51 ff.) lässt sich jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren. Das SEM hat indes auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen, weil es die Denunziationsschreiben als für den Entscheid nicht wesentlich erachtete (vgl. Bst. H.b.a vorstehend). Dies ist zwar angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen folgerichtig. Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber - wie vorstehend ausgeführt - aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sind die Denunziationsschreiben für den Entscheid relevant.

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben und lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes selbst durchzuführen, wobei es insbesondere den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer in den zwei Denunziationsschreiben nachzugehen haben wird, und gegebenenfalls die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel übersetzen zu lassen sowie weitere Abklärungen dazu (bspw. zur Vertrauenswürdigkeit der "[...]" und zur Aktualität des entsprechenden Berichtes; vgl. auch der mit der Replik eingereichte Bericht) zu treffen haben wird.

E. 5 Die Beschwerde ist in diesem Sinne - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur nachfolgenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene (insb. in der Replik) und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Für den Fall, dass die vom SEM gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das SEM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der am 26. Januar 2016 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist. Damit ist das mit der Eingabe vom 26. Januar 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar erwähnte er in seinem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik vom 27. Februar 2018, dass er sich rechtlich beraten lasse wolle. Aus seiner Replik geht indessen nicht hervor, dass er dafür Kosten aufwenden musste. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das Staatssekretariat wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er diese Gebühr bezahlt haben sollte.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 26. Januar 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-242/2016 Urteil vom 7. September 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses begründete er mit seinem politischen Engagement - namentlich sei er Präsident der "(...)" gewesen - und der angeblich daraus resultierenden Gefährdung. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Sie stellte das politische Engagement des Beschwerdeführers nicht in Abrede, kam jedoch zum Schluss, dass ihm die geltend gemachte Gefährdung aufgrund gravierender Unterschiede in seinen Darstellungen der Geschehnisse nicht geglaubt werden könne. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht, das die Einschätzung der Vorinstanz teilte, mit Urteil D-5598/2012 vom 12. November 2012 abgewiesen. A.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch, welches er mit seiner Teilnahme an einer Kundgebung vor dem Gebäude der SOCAR (State Oil Company of Azerbaijan) in Genf im November 2012 begründete. Die Vorinstanz trat auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Februar 2013 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit von den aserbaidschanischen Behörden als konkrete Gefährdung qualifiziert werde. Mithin würden keine Hinweise vorliegen, wonach seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gleichzeitig ordnete sie erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-800/2013 vom 27. Februar 2013 ab. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch ein, welches er mit seinem exilpolitischen Engagement begründete. Für den detaillierten Inhalt dieser Eingabe und die damit eingereichten Beweismittel wird auf Bst. G. nachstehend verwiesen. C. Mit Schreiben vom 4. September 2014 (Datum Eingang) teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, in der Schweiz lebende Landsleute hätten eine Verleumdungskampagne gegen ihn gestartet und würden ihr falsche Informationen über ihn zustellen. Sie hätten auch ein falsches Facebook-Profil über ihn errichtet, in welchem demokratische Kräfte beleidigt würden. D. Mit Eingabe vom 4. November 2014 (Datum Eingang) informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über seine jüngsten exilpolitischen Aktivitäten und machte ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch. Für den detaillierten Inhalt dieser Eingabe wird wiederum auf Bst. G. nachstehend verwiesen. E. Am 3. und 8. Dezember 2014 gingen bei der Vorinstanz zwei Denunziationsschreiben ein. Im ersten Schreiben wird im Wesentlichen behauptet, der Beschwerdeführer habe bereits damals als Präsident der "(...)" mit der aserbaidschanischen Regierung zusammengearbeitet respektive arbeite immer noch mit dieser zusammen. Im zweiten Schreiben wird ebenfalls angegeben, dass der Beschwerdeführer keine oppositionelle Person sei. F. Am 17. September 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM gestützt auf Art. 12 VwVG angehört. Dabei wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu den erwähnten Denunziationsschreiben gewährt. G. G.a Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer in den vorgenannten Eingaben sowie anlässlich der Anhörung im Wesentlichen vor, er habe sich seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiter exilpolitisch engagiert. Namentlich habe er im Jahr 2013 einen Forschungsartikel publiziert, in welchem die Machenschaften des (...) nachgewiesen würden. Dieser Artikel, welcher (...) in Aserbaidschan aufdecke und sich gegen den (...) richte, sei in diversen aserbaidschanischen Medien erschienen und habe zu einem grossen Echo geführt. Nach der Publikation dieses Artikels habe er ein anonymes Telefon und in kurzen Abständen danach zwei E-Mails mit Drohungen - er vermute den aserbaidschanischen Sicherheitsdienst dahinter - erhalten. Er habe daher seine E-Mail-Adresse geändert. Dieser Artikel habe zudem das Interesse von internationalen Organisationen geweckt. Mit einer davon ([...]) habe er danach zusammengearbeitet. Er habe auch einen Artikel über den (...) geschrieben, der in auflagenstarken Zeitungen erschienen sei. Am (...) 2013 sei er als einer der Organisatoren bei (...) des (...) zugegen gewesen. Er habe dabei auch eine auf Youtube veröffentlichte Rede gehalten, in welcher er die bestehende sozialpolitische Situation in Aserbaidschan analysiert und das antidemokratische Regime erläutert habe. An dieser Versammlung sei er zudem zum Vorsitzenden der "(...)" gewählt worden. Anlässlich (...) sei auch beschlossen worden, dass man eine Informationshomepage (www.[...]) mit ihm als Chefredaktor betreibe. Das aserbaidschanische Regime habe im August und September 2013 mehrere Internet-Attacken auf diese Webseite durchgeführt, sodass sie nicht mehr operativ habe sein können. Am (...) 2013 habe er an einer Kundgebung zur Stützung der Demokratie in Aserbaidschan und für die Befreiung von politischen Gefangenen vor dem Europarat in Strassburg teilgenommen und eine Rede gehalten. Diese Kundgebung sei auf einem aserbaidschanischen Fernsehsender ausgestrahlt worden. Auch in einem Interview mit "(...)" habe er sich kritisch zur aserbaidschanischen Regierung geäussert. Über all dies sei verschiedentlich in aserbaidschanischen Medien, welche unter der Kontrolle des Regimes stehen würden, berichtet worden, und er sei darin namentlich aufgeführt und als Landesverräter bezeichnet worden. So sei er etwa in einem Artikel vom (...) 2014 über B._______ in der aserbaidschanischen Zeitung "(...)" als eine Person bezeichnet worden, welche mit der armenischen Diaspora gegen Aserbaidschan arbeite. Auch sei er in einem Kapitel eines Berichtes der "(...)", in welchem beschrieben werde, wie die Machthaber Aserbaidschans die politischen Migranten im Ausland verfolgen würden, namentlich erwähnt worden. Im Juni 2014 sowie Februar und Juli 2015 habe er sodann vier weitere (regimekritische) Artikel verfasst. G.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten: Kopien respektive Internetausdrucke seiner (regimekritischen) Artikel und seines Interviews mit "(...)" (inkl. Internetlinks), eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und (...), zwei Internetlinks zu seiner Rede bei (...) des (...), verschiedene Internetausdrucke von Artikeln über ihn beziehungsweise über die Kundgebung in Strassburg (inkl. Internetlinks), eine Kopie des von ihm erwähnten Artikels in der Zeitung "(...)", einen Auszug aus dem von ihm genannten Internetbericht der "(...)" (inkl. Internetlinks), einen Internetausdruck eines von ihm mitunterzeichneten Appells und drei Referenzschreiben (unter anderem von C._______ [nachfolgend: G.Z.] und D._______ [nachfolgend: A.A.]). H. H.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz erneut fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein drittes Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. H.b H.b.a Das SEM hielt in seinem Entscheid im Sachverhalt unter anderem fest, dass sich weder die Denunziationsschreiben noch die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers als für den Entscheid wesentlich erwiesen hätten, weshalb darauf verzichtet werden könne, näher auf deren Einzelheiten einzugehen. H.b.b Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das Staatssekretariat im Wesentlichen an, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich die aserbaidschanischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie ihr Augenmerk lediglich auf Personen richten würden, die als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere im Jahr 2013 exilpolitisch engagiert. Dabei sei nicht gänzlich auszuschliessen, dass er durch seinen Artikel über (...) und denjenigen über den (...) sowie durch seine Rede anlässlich (...) des (...) gewisse Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Dies zeige sich auch durch die verschiedentlich veröffentlichten Medienartikel mit namentlicher Erwähnung von ihm. Es falle indes auf, dass die verschiedenen Medien lediglich ein und denselben Artikel kopiert hätten. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Medien um regimenahe Medienkanäle handle, sei zudem in keiner Weise belegt. Im Übrigen falle auf, dass viele der von ihm angegebenen Links zu seinen Artikeln und dem nachfolgenden Medienecho nicht (mehr) abgerufen werden könnten. Schliesslich handle es sich bei seiner Aussage, wonach er nach der Veröffentlichung des ersten Artikels einen Anruf sowie E-Mails mit Drohungen erhalten habe, um eine reine Behauptung. Angesichts der Wichtigkeit, welche er diesen E-Mails beimesse, erstaune es, dass er diese angeblich einfach gelöscht habe. Weiter falle auf, dass er seit dem Jahr 2013 nur noch wenig exilpolitisch aktiv in Erscheinung getreten sei. Er mache zwar geltend, weiterhin Vorsitzender der "(...)" des (...) zu sein. Aus seinen diesbezüglichen Ausführungen sei jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass er sich in dieser Position in irgendeiner Weise exponiert habe. Vielmehr handle es sich dabei gemäss seinen eigenen Angaben um eine administrative interne Arbeit. Seit dem Jahr 2013 habe er gemäss seinen Angaben noch drei weitere Artikel im Juni 2014 und im Juli 2015 verfasst und im Jahr 2014 ein Interview an "(...)" gegeben. Namentlich befasse sich einer dieser Artikel mit (...). Ein weiterer Artikel handle von der Aussenpolitik Aserbaidschans, wobei der Beschwerdeführer hauptsächlich Informationen über (...) gesammelt und eine Rede des (...) kritisiert habe. Der dritte Artikel befasse sich mit den (...) und weise somit keinen regimekritischen Inhalt auf. Diese drei Artikel seien kaum als qualifizierte exilpolitische Tätigkeiten zu werten, welche ein spezielles Interesse des aserbaidschanischen Regimes begründen könnten. Für dieses fehlende Interesse der heimatlichen Behörden spreche auch der Umstand, dass es keinerlei Hinweise gebe, wonach die aserbaidschanischen Behörden von diesen Tätigkeiten Kenntnis genommen, geschweige denn deswegen Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So schienen seine wenigen exilpolitischen Tätigkeiten seit 2013 auch kein grosses Echo ausgelöst zu haben, zumal seit damals gemäss Aktenlage keine Berichte über ihn in aserbaidschanischen Medien mehr erschienen seien. Diese Abnahme seiner Aktivitäten nach der Einreichung des Asylgesuches Ende 2013 erhöhe den Verdacht, dass er sich damals nicht aus einer tatsächlichen politischen Überzeugung heraus, sondern hauptsächlich im Hinblick auf ein neues Asylgesuch und in der Hoffnung, sich doch noch ein Bleiberecht zu verschaffen, exilpolitisch betätigt habe. Zusammenfassend sei aufgrund des Umfanges sowie der Art und Weise der Regimekritik des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass die aserbaidschanischen Behörden ihn zum heutigen Zeitpunkt als staatsfeindliche Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer ernsthaften Gefahr für das Regime werden könnte, wahrgenommen geschweige denn im Heimatland deswegen Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Folglich würden die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. H.b.c Das SEM erachtete sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. I. Der Beschwerdeführer gelangte mit undatiertem Schreiben (Datum Poststempel: 13. Januar 2016), welchem die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 und diverse Beweismittel beilagen, an das Bundesverwaltungsgericht. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016 - eröffnet am 20. Januar 2016 - forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Begehren und Beschwerdegründe) einzureichen und bis zum 1. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. K. Am 26. Januar 2016 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtkasse ein. L. L.a Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragte darin in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um (wiedererwägungsweisen) Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aktivitäten, die darüber erschienenen Berichte in aserbaidschanischen Medien sowie den Bericht der "(...)", und hält fest, dass das aserbaidschanische Regime von diesen Berichten und seiner Tätigkeit sicher Kenntnis genommen habe. M. Mit undatierter Eingabe (Datum Eingang: 28. November 2016) teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst mit, zwischen Juli und September 2016 seien fünf weitere Artikel von ihm veröffentlicht worden. Von diesen reichte er Kopien respektive Internetausdrucke (inkl. Internetlinks) zu den Akten. Ausserdem machte er Ausführungen zur Menschenrechtssituation in Aserbaidschan. N. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2018 wurde das SEM ersucht, bis zum 12. Februar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, alle in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 13. und 26. Januar 2016 erwähnten Artikel und die damit eingereichten Beweismittel seien zum Zeitpunkt ihres Entscheides schon vorhanden gewesen und in die Erwägungen eingeflossen. Zu den Referenzschreiben sei überdies zu erwähnen, dass diese zum einen den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben aufweisen und zum anderen über keine Merkmale verfügen würden, welche Schlüsse über deren Echtheit zulassen würden. So seien sie weder handschriftlich signiert worden, noch hätten sie einen Briefkopf. Zudem mache es den Eindruck, dass die Unterschriften auf den Referenzschreiben von A.A. und G.Z. aufkopiert seien. Lediglich die mit Eingabe vom 28. November 2016 eingereichten Beweismittel seien neu. Einige davon seien im Internet nicht mehr abrufbar und bei anderen sei aus den entsprechenden Begründungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb die betreffenden publizistischen Aktivitäten ihn in den Fokus der Regierung hätten rücken sollen. Einzig der Text "(...)" scheine regimekritische Elemente zu enthalten. Auch dieser Artikel ändere nichts an der ursprünglichen Einschätzung des SEM, wonach die aserbaidschanische Regierung sich zwar grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren möge, jedoch davon auszugehen sei, dass die Regierung ihr Augenmerk auf Personen richte, die als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Ein derartiges Augenmerk des Regimes scheine der Beschwerdeführer mit seinen Aktivitäten nicht auf sich gezogen zu haben. Somit weise auch zum heutigen Zeitpunkt nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. P. P.a Der Beschwerdeführer führt in seiner - innert erstreckter Frist eingereichten - Replik vom 19. März 2018 (und deren Beilage 1) zusammengefasst einerseits aus, es sei auf technische Gründe zurückzuführen, dass einige seiner Artikel nicht mehr im Internet abrufbar seien. Zudem habe er die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Referenzschreiben von A.A. und G.Z. per E-Mail erhalten. Die Echtheit dieser Schreiben könne mittels offizieller Anfragen an die entsprechenden Personen geprüft werden. Andererseits führt er an, die aserbaidschanische Regierung sei besorgt über seine Aktivitäten. So sei er im (...) 2013 zur örtlichen Polizei vorgeladen worden, wobei wegen seines Nichterscheinens seine Bekannten kontaktiert worden seien. Darüber sei auf Webseiten berichtet worden. Die Polizei habe auch versucht, über seine Freunde in Baku an seine Telefonnummer zu gelangen. Er habe am (...) 2018 auf seiner Facebook-Seite einen Eintrag dazu verfasst. Die aserbaidschanische Regierung eröffne keine offiziellen Strafverfahren gegen Asylbewerber im Ausland, sondern verhafte etwa deren Familienangehörige in Aserbaidschan als Druckmittel. Diese Vorgehensweise könne die Regierung gegen ihn nicht anwenden, weil er keine Familie habe. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer in der Replik auf seine weiteren (exilpolitischen) Aktivitäten. So habe er eine "Untersuchung" über die (...) Geschäfte (...) vorbereitet. Darüber sei in der Sendung "(...)" vom (...) 2017 berichtet worden, wobei während der Sendung eine Fotografie von ihm (dem Beschwerdeführer) gezeigt worden sei. Im (...) 2018 habe er sodann in der Live-Sendung des "(...)" teilgenommen. Dabei habe er die (...) scharf kritisiert und das (...) bezeichnet. Ebenfalls im Februar 2018 habe er eine Petition unter anderem zuhanden der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vorbereitet sowie unterzeichnet. Ausserdem habe er im Oktober 2017 und Februar 2018 zwei weitere Artikel veröffentlicht. P.b Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: einen "Bericht" (u.a. mit diversen Internetlinks; Beilage 1), einen Ausdruck seiner Facebook-Seite, einen Internetausdruck respektive eine Kopie der von ihm genannten Petition (inkl. Internetlink), eine auszugsweise Kopie aus dem Internetbericht (2014-)2015 der "(...)" (inkl. Internetlink), Internetausdrucke respektive Kopien seiner zwei zwischenzeitlich verfassten Artikel sowie von zwei weiteren (nicht von ihm verfassten) Artikeln vom 27. März und 2. Mai 2013 (inkl. Internetlinks), eine Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Artikels in der Zeitung "(...)" sowie eine Kopie eines Nachweises für freiwillige und ehrenamtliche Arbeit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Bezüglich der Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist der Vollständigkeit Folgendes festzuhalten: Gemäss postalischem Stempel auf dem Rückschein zur vorinstanzlichen Verfügung wäre diese am 12. Dezember 2015 - einem Samstag - dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Angesichts des durch diesen handschriftlich angegebenen Datums auf dem Rückschein (14. Dezember 2015) und des Eingangsdatums des Rückscheins beim SEM (15. Dezember 2015) ist indes davon auszugehen, dass der vorinstanzliche Entscheid erst am 14. Dezember 2015 eröffnet wurde. Somit ist auf die frist- und nach erfolgter Beschwerdeverbesserung formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Auf das mit der Beschwerdeverbesserung gestellte Gesuch um (wiedererwägungsweisen) Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts der zeitgleich erfolgten Zahlung desselben nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch exilpolitische Aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaftmachen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass Betroffene ihn sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente anzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht - und unter Berücksichtigung des im Internet abrufbaren Reports "Azerbaijan: The situation for regime critics" von Landinfo vom 13. Oktober 2017 - kann die Einschätzung der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht bestätigt werden. Es kann (bereits) aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren - bei deren Wahrunterstellung - nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan wegen seiner behaupteten exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Dabei ist insbesondere auf seine Aussagen zum Bericht der "(...)" vom Oktober respektive November 2014 zu verweisen, gemäss welchen er in diesem Bericht als gefährdeter Journalist aufgelistet sein soll (vgl. Akten SEM C 10/14 F10, 24; BVGer-Akt. 5). Ebenso sind etwa seine Aussagen zum Artikel vom (...) 2014 über B._______ in der aserbaidschanischen Zeitung "(...)" hervorzuheben, wonach er mit der armenischen Diaspora gegen Aserbaidschan arbeiten solle (vgl. C 5/3; C 10/14 F49). Diese Vorbringen wurden in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Im Gegenteil wurde darin festgehalten, die wenigen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nach 2013 - wobei auch der angeblich regimekritische Artikel des Beschwerdeführers "(...)" vom 19. Juni 2014 (vgl. C 5/3) in den vorinstanzlichen Erwägungen unberücksichtigt geblieben ist - schienen kein grosses Echo ausgelöst zu haben, zumal seit damals gemäss Aktenlage auch keine Berichte über ihn in aserbaidschanischen Medien mehr erschienen seien. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers zum Bericht der "(...)" respektive diesem Bericht selbst keinerlei Beweiswert hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zuerkannte. Diesbezüglich hat das SEM mithin seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es geht allerdings nicht an, allein aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Da die Vorinstanz sämtliche der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht übersetzen liess (vgl. Art. 8 Abs. 2 AsylG) und - soweit aus den Akten ersichtlich - auch keine weiteren Abklärungen (bspw. zur "[...]") vornahm, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich zu beurteilen, ob er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der in der angefochtenen Verfügung geäusserte Verdacht, wonach sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nicht aus einer tatsächlichen politischen Überzeugung heraus, sondern hauptsächlich im Hinblick auf ein neues Asylgesuch exilpolitisch betätigt habe, kein Argument für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft darstellt (vgl. E. 3.1 vorstehend). Dieses Argument ist vorliegend umso abwegiger, als der Beschwerdeführer schon sein erstes Asylgesuch mit seinem politischen Engagement begründete und dieses damals weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt wurde (vgl. Bst. A.a vorstehend). 4.2 Es ist sodann festzustellen, dass in den beiden bei der Vorinstanz eingegangenen Denunziationsschreiben (vgl. Bst. E. vorstehend) schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden. In diesen Schreiben, die nicht anonym und - zumindest eines davon - verhältnismässig substanziiert verfasst wurden, wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der aserbaidschanischen Regierung zusammenarbeite und für diese etwa (...). Ausserdem enthalten beide Schreiben einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen auch im Zusammenhang mit allfälligen Verfolgungsmassnahmen im Heimatland gemachten Aussagen (vgl. etwa C 10/14 F50) - in Aserbaidschan über Familienangehörige verfügt. Diese Vorwürfe sprechen - bei deren Wahrunterstellung - gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Aserbaidschan. Allein aufgrund der unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 4. September 2014 (vgl. Bst. C. vorstehend) und seiner Aussagen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den beiden Denunziationsschreiben (vgl. C 10/14 F51 ff.) lässt sich jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren. Das SEM hat indes auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen, weil es die Denunziationsschreiben als für den Entscheid nicht wesentlich erachtete (vgl. Bst. H.b.a vorstehend). Dies ist zwar angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen folgerichtig. Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber - wie vorstehend ausgeführt - aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sind die Denunziationsschreiben für den Entscheid relevant. 4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben und lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes selbst durchzuführen, wobei es insbesondere den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer in den zwei Denunziationsschreiben nachzugehen haben wird, und gegebenenfalls die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel übersetzen zu lassen sowie weitere Abklärungen dazu (bspw. zur Vertrauenswürdigkeit der "[...]" und zur Aktualität des entsprechenden Berichtes; vgl. auch der mit der Replik eingereichte Bericht) zu treffen haben wird. 5. Die Beschwerde ist in diesem Sinne - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2015 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur nachfolgenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene (insb. in der Replik) und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Für den Fall, dass die vom SEM gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das SEM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der am 26. Januar 2016 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist. Damit ist das mit der Eingabe vom 26. Januar 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar erwähnte er in seinem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik vom 27. Februar 2018, dass er sich rechtlich beraten lasse wolle. Aus seiner Replik geht indessen nicht hervor, dass er dafür Kosten aufwenden musste. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Staatssekretariat wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er diese Gebühr bezahlt haben sollte.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 26. Januar 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: