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D-3896/2012

D-3896/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  7. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
  8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3896/2012 Urteil vom 13. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2010 abwies, womit die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 28. April 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2010 untertauchte, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2011 durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen liess, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu verzichten sei, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Menschenrechtslage im Iran habe sich grundsätzlich weiter verschlechtert, wobei die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren versuchten und selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer zum Ziel dieser Überwachungsstrategie würden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen sei, wobei er seinen Einsatz im Verlauf der letzten Monate intensiviert habe, dass er einen regimekritischen Internetblog führe und Mitglied der exilpolitischen Organisationen C._______ und D._______ sei, wobei er bei Letzteren Verantwortlicher für die (...) sei, dass er ferner vom iranischen Doppelagenten M.R.M. der den gezielten Kontakt zu exilpolitisch aktiven Oppositionellen suche, per E-Mail kontaktiert worden sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Ausdrucke von auf seinem Internetblog publizierten Artikeln, Fotos seiner Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz, eine den angeblichen Kontakt zu M.R.M. bezeugende E-Mail, einen Zeitungsartikel, Bestätigungen seiner Mitgliedschaft bei den erwähnten Organisationen, eine Fürsorgebestätigung, eine DVD mit Bildmaterial, die seine Teilnahme an Kundgebungen im Iran zeige, sowie Universitäts- und Ausbildungszeugnisse zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2012 auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer verfüge über kein solch herausragendes exilpolitisches Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen lasse, dass sein Engagement mit einer Vielzahl von Iranern in der Schweiz vergleichbar sei, dass an dieser Feststellung auch seine Mitgliedschaften in den oben erwähnten Organisationen nichts zu ändern vermöchten, dass bezüglich der eingereichten DVD von Kundgebungen im Iran anzumerken sei, dass Vorbringen, welche sich vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2010 ereignet haben sollen, einem Behandlungsverbot durch das BFM unterliegen würden, dass somit zusammenfassend keine Hinweise ersichtlich seien, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen und sich aus den Akten auch keine Hinweise ergäben, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2012 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, Asylgesuche wie dasjenige im vorliegenden Verfahren seien gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als neue Asylgesuche entgegenzunehmen und zu behandeln, da sich - unter Berücksichtigung des personenbezogenen und länderspezifischen Kontextes - in casu klare Hinweise ergäben, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6), dass angesichts der sich weiter verschlechternden Menschenrechtslage im Iran bereits aufgrund des länderspezifischen Kontextes eine genauere Prüfung des Asylgesuches angezeigt gewesen wäre (vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Urteil S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, Nr. 52077/10), dass sich der Beschwerdeführer darüber hinausgehend regelmässig exilpolitisch betätigt habe, indem er an Demonstrationen teilgenommen habe und Mitglied von verschiedenen regimekritischen Organisation sei, wobei er mit seinem Namen und seiner Telefonnummer auf der offiziellen Internetseite der einen Organisation stehe, dass im Lichte der erhöhten Überwachungstätigkeit der iranischen Behörden - was auch durch diverse Berichte von Menschenrechtsorganisationen belegt sei - und der intensiven exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliegend eine materielle Prüfung des Asylgesuches angezeigt gewesen wäre, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die Vollmacht beigelegt war, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass auf ein Asylgesuch auch nicht schon einzutreten ist, weil ein exilpolitisches Engagement umfassend dargelegt ist, sondern erst, wenn sich aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass, sofern sich solche Hinweise ergeben, das BFM auf das Asylgesuch einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen hat (vgl. BVGE 2009/53 E. 7), dass im vorliegenden Fall feststeht und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist, dass vor diesem Hintergrund im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers - eingeleitet durch das Gesuch vom 14. Oktober 2011 - bei einer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 28. April 2010 zu berücksichtigen gewesen wären, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9), dass der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylgesuchs neue subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wobei sich - aufgrund einer Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes - wie nachfolgend summarisch aufzuzeigen, Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass er einerseits vorbringt, die Menschenrechtslage im Iran habe sich, wie den aktuellen Berichten von Human Rights Watch und dem Observatory for the Protection of Human Rights Defenders zu entnehmen sei, seit den Wahlen 2009 stetig verschlechtert, dass die iranischen Behörden unter Einsatz modernster Technologie die Überwachung von Dissidenten intensiviert hätten, und auch opportunistische Demonstrationsteilnehmer zum Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen würden, dass diese neue Entwicklung auch im jüngst ergangenen Urteil des EGMR (Urteil S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, Nr. 52077/10, E. 63) Eingang gefunden habe, dass er anderseits aufgrund seiner intensiven exilpolitischen Tätigkeit - der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in der Schweiz, seinem neuen Internetblog (der Alte sei von den iranischen Behörden gesperrt worden), auf dem er auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam mache und zum Umsturz des Regimes aufrufe - im Falle einer Rückkehr mit politischer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in casu der rechtlichen Einschätzung des BFM nicht anschliessen kann, dass in der durch etliche Beweismittel dargelegten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auch unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, dass diese Hinweise - namentlich im Lichte der Praxis besehen - nicht von vornherein als haltlos zu qualifizieren sind, dass unbesehen der Frage, ob diese Beurteilung einer genaueren Prüfung standzuhalten vermag, festzustellen ist, dass das BFM im vorliegenden Verfahren den tief anzusetzenden Rahmen sprengt, innerhalb dessen eine potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz als offensichtlich nicht gegeben erachtet werden könnte, dass damit die Möglichkeit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt, dass die Vorinstanz folglich zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten kann (Ar. 42 AsylG), dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens­kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote eingereicht hat, sich der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

7. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.

8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: