Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 02.10.1383 (23.12.2004) und gelangte am 09.10.1383 (30.12.2004) in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2005 fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 17. Januar 2005 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei politisch aktiv gewesen, indem er an Demonstrationen teilgenommen, unter anderem Texte mit politisch brisanten Inhalten verfasst und in der Öffentlichkeit verteilt habe. Wegen seiner Aktivitäten an der Universität - er habe Texte mit politischen Inhalten auf dem Universitätsgelände an Wänden angebracht - sei er im Jahre 1997 verhaftet worden und für die Dauer von sechs Monaten inhaftiert gewesen. Grundlage der Haft sei ein Urteil des Revolutionsgerichts gewesen. Vor ungefähr drei Jahren habe er seine oppositionellen Aktivitäten in einer Gruppe von Bekannten, in der auch sein Cousin gewirkt habe, fortgeführt. Die Gruppe habe von ihnen verfasste Texte unter die Bevölkerung verteilt und Wände mit politischen Slogans besprayt. Die Verteilaktionen hätten etwa einmal wöchentlich abends im Schutze der Dunkelheit und unter gewissen Sicherheitsvorkehrungen stattgefunden, damit die Gruppe nicht entdeckt würde. Anfangs Dezember 2004 habe er vernommen, dass ein Freund aus der Gruppe festgenommen worden sei. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich bei einem Bekannten versteckt und sich fortan nicht mehr zu Hause aufgehalten. Wenige Tage später hätten Sicherheitskräfte eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei ihnen vermutlich Unterlagen politischen Inhalts in die Hände gefallen seien. Sein Bruder sei von den Sicherheitskräften mitgenommen und für eine Nacht in Gewahrsam genommen worden. Neben diesen Problemen habe auch das allgemeine repressive politische Klima ein weiterer Ausreisegrund dargestellt. Ausserdem habe er an Demonstrationen teilgenommen. Zusammen mit seinem Cousin sei er in der Folge ausgereist. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, jedenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2005 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel, stellte fest, dass das Verfahren mit demjenigen seines Cousins (N ) zeitlich koordiniert werde, und dass auf die Einsicht in die Akten aus diesem Verfahren verzichtet werde, mit Fristansetzung zur Stellungnahme zu diesem Vorgehen. Zudem wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. E. Mit Eingabe vom 30. März 2005 liess der Beschwerdeführer ein Abschlusszertifikat der Universität, einen Universitätsabschluss, eine Arbeitsbestätigung sowie zahlreiche Dokumente, welche seine exilpolitischen Aktivitäten untermauern sollen, zu den Akten reichen. F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der C._______, einen Mitgliederausweis der C._______, weitere Unterlagen zu seiner exilpolitischen Betätigung sowie eine weitere Bescheinigung eines Arbeitgebers einreichen. H. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 nahm das BFM Stellung zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, überzeugend zu schildern, wie die Behörden von seinen angeblichen Aktivitäten erfahren hätten. An der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zudem lediglich vermutet, dass er von einem Revolutionsgericht verurteilt worden sei, währenddem er bei der direkten Bundesanhörung dies mit Bestimmtheit angegeben habe. Zudem seien die Ausführungen zu seinen Aktivitäten an der Universität als realitätsfremd zu werten, zumal aus den Aussagen deutlich hervorgehe, dass diese mit keinen Vorsichtsmassnahmen flankiert gewesen seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Ereignisse von 1997 nicht in direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich des Weiteren in keiner Weise gegen die Haft sowie die Verurteilung zur Wehr gesetzt, was ebenfalls als realitätsfremd zu werten sei. Die Angaben zu den drei Jahre vor seiner Ausreise weitergeführten Aktivitäten seien zudem insbesondere in Bezug auf die Inhalte, die Modalitäten der Verbreitung der Texte sowie der Sicherheitsmodalitäten unsubstanziiert ausgefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer auch seinen Reiseweg über eine Bergregion in der Türkei wenig überzeugend geschildert, kenne weder den Ort in der Türkei, an welchem er nach seiner Wanderung angekommen sei, noch wisse er, über welche Länder er in einem Lkw von Ankara in die Schweiz gereist sei. Die angebliche Beschlagnahmung des Reisepasses anlässlich einer Hausdurchsuchung im Dezember 2004 sei ebenso wenig glaubhaft, nicht zuletzt auch, da er sie anlässlich der direkten Bundesanhörung nicht mehr erwähnt habe. Schliesslich sei neben der angeblichen Hausdurchsuchung auch die geltend gemachte Verhaftung eines Bekannten aus dem politisch aktiven Kreis unglaubhaft, zumal er über keine Information verfüge, welche über seine Kenntnisnahme Aufschluss gebe. Des Weiteren habe er anlässlich der Anhörung durch das BFM mit keinem Wort mehr erwähnt, sein Bruder sei durch die iranischen Sicherheitskräfte mitgenommen worden. Im Übrigen stünden die geltend gemachten, drei Jahre dauernden oppositionellen Aktivitäten im Widerspruch zum Militärdienst, den er nach Ende seines Studiums im Jahre 2001 während zweier Jahre geleistet habe. Es sei darüber hinaus zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer seinen Aktivitäten über eine Dauer von etwa drei Jahren problemlos habe nachgehen können, zumal diese von besonderer Brisanz seien. Die Vorgehensweise der Gruppe sei als äusserst fahrlässig zu taxieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den innerfamiliären Auseinandersetzungen trügen dem Gefährdungspotential in keiner Weise Rechnung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, worin er auf das allgemeine repressive politische Klima in Iran hinweise, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der iranischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen stünden schliesslich nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise und seien auch nicht asylrelevant.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen und habe ihm zu Unrecht kein Asyl gewährt. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich aber als nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Nach einer Prüfung der Akten muss der Schluss gezogen werden, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu werten sind. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausreise zu Fuss über die Berge in die Türkei entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde wenig substanziiert ausgefallen ist und den Eindruck hinterlässt, der Beschwerdeführer habe sie nicht selbst erlebt, zumal aus den Schilderungen keine eigene Betroffenheit herauszulesen ist. Erfahrungsgemäss sind Asylgesuchsteller in aller Regel bestrebt, über Erlebtes und insbesondere auch ihre dabei gemachten Wahrnehmungen umfangreich zu berichten, was vorliegend nicht der Fall ist. Daran ändert auch nichts, dass der Cousin des Beschwerdeführers (N ) die Reise im Wesentlichen deckungsgleich schilderte. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner privilegierten Stellung den Iran gar nicht verlassen, wenn er nicht verfolgt worden wäre, vermag die Asylvorbringen nicht glaubhaft zu machen. So kann es auch für Personen in privilegierter Stellung mannigfache Gründe für eine Ausreise aus dem Heimatland geben. Dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der von ihr angeführten Realitätsfremdheit der Vorgehensweise des Beschwerdeführers spekulativ und unhaltbar sei, kann im Weiteren nicht gehört werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des grossen Gefährdungspotentials für sich und die Familie wenig überzeugend erscheinen. Nicht zuletzt fällt auf, dass der Beschwerdeführer wohl imstande war, auf Beschwerdeebene Dokumente zu seiner Tätigkeit und zum Universitätsabschluss aus dem Iran zu beschaffen (zwei Dokumente betreffend den Uniabschluss, eine Arbeitsbestätigung des letzten Arbeitgebers, eine weitere Arbeitsbestätigung bzgl. seiner Tätigkeit vom 22. April 2002 bis 28. November 2003), wobei zu bemerken, ist, dass das BFM den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen in seiner Verfügung mit Ausnahme der festgestellten Ungereimtheit im Zusammenhang mit dem Militärdienst und der angeblichen Dauer der oppositionellen Tätigkeiten - nicht in Zweifel zog. Hingegen wurden aber bezeichnenderweise keine Dokumente eingereicht, welche die geltend gemachten und vom BFM als unglaubhaft erachteten, eigentlichen Verfolgungsgründe belegen könnten. Es ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise dargelegt, inwiefern er (mittels seines angeblich in den Iran gereisten Onkels) versuchte und weshalb es ihm in der Folge nicht gelungen ist, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente zur Gefährdungslage zu den Akten zu reichen, zumal er mit der Nachreichung der oben erwähnten Bestätigungen zeigte, dass es ihm grundsätzlich möglich ist, Dokumente aus dem Iran zu beschaffen. Diese Unterlassung des Beschwerdeführers untermauert zusätzlich die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen, da sie an der Sachlage auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz als unbegründet.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend, er sei in der Schweiz aktives Mitglied der C._______ und habe im Rahmen des Engagements für diese Vereinigung an zahlreichen Kundgebungen und Protestaktionen gegen das iranische Regime teilgenommen. Für den Beweis dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente ein, worauf er auch als Teilnehmer diverser Aktionen auf Fotos erkennbar ist.
E. 4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.).
E. 4.3.3 Aufgrund der Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs sind die Anforderungen bezüglich der Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes grundsätzlich hoch anzusetzen, da es nicht im Belieben eines Asylgesuchstellers stehen soll, die Flüchtlingseigenschaft durch Aktivitäten im Aufenthaltsstaat herbeizuführen. Demnach rechtfertigt es sich - analog zur Prüfung, ob eine Wegweisungsschranke nach Art. 3 EMRK vorliegt - bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe einen strengen Massstab anzuwenden. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen. Die iranischen Behörden haben aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und Funktionen oder Aktivitäten entwickelt, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung nur dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv wird oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität erreichen. So besteht zum Beispiel grundsätzlich keine asylerhebliche Gefährdung für einen blossen Mitläufer der Volksmujahedin, wenn es sich bei seinen Aktivitäten um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung handelt (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen der Volksmujahedin, Demonstrationsteilnahme) und keine glaubhafte Vorverfolgung geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können zwar durchaus bei weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür ist aber, dass auf Grund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich ist und andererseits den Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz betrifft, liegen wie oben dargelegt - keine glaubhaften Hinweise dafür vor, er habe sich bereits im Iran regimekritisch betätigt. Sein in der Schweiz begonnener Aktivismus kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den zahlreich eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor. Vorliegend liegen somit keine Hinweise auf eine erhebliche exilpolitische Tätigkeit vor, zumal die Teilnahme an Demonstrationen und die Mitarbeit an Informationsständen und dergleichen der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht haben dürfte. Dass der Beschwerdeführer von der islamischen Regierung identifiziert worden sei, wie in der Bestätigung des C._______ vom 7. Oktober 2005 festgehalten, ist blosse, durch nichts belegte Behauptung. Was die im Internet veröffentlichten Fotos betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen oppositionellen Tätigkeiten im Heimatland unglaubhaft geblieben. Es ist bekannt, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Es fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden. Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als gefährliche Regimegegner registriert worden ist. Bei dieser Sachlage liegen beim Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen Dokumente im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
E. 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
E. 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 5.9 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wäre. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Iran nicht bejahen.
E. 5.10 Daneben sind den Akten auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute Schul- und eine Berufsausbildung als D._______ wie auch über Berufserfahrung verfügt und sich zudem mit den Eltern und der Schwester weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Iran befinden (vgl. A1, S. 3), er bei einer Rückkehr mithin ein soziales Netz vorfindet, welches ihm die Reintegration im Iran zusätzlich erleichtern wird. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aktenkundig, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, zusammen mit seinem Cousin, dessen Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde, in seine Heimat zurückzukehren.
E. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - den (Beilage: Identitätsausweis, drei Bestätigungsschreiben) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-7686/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Martin Zoller, Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, Iran, alias B._______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. Januar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 02.10.1383 (23.12.2004) und gelangte am 09.10.1383 (30.12.2004) in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2005 fand in Kreuzlingen die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 17. Januar 2005 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei politisch aktiv gewesen, indem er an Demonstrationen teilgenommen, unter anderem Texte mit politisch brisanten Inhalten verfasst und in der Öffentlichkeit verteilt habe. Wegen seiner Aktivitäten an der Universität - er habe Texte mit politischen Inhalten auf dem Universitätsgelände an Wänden angebracht - sei er im Jahre 1997 verhaftet worden und für die Dauer von sechs Monaten inhaftiert gewesen. Grundlage der Haft sei ein Urteil des Revolutionsgerichts gewesen. Vor ungefähr drei Jahren habe er seine oppositionellen Aktivitäten in einer Gruppe von Bekannten, in der auch sein Cousin gewirkt habe, fortgeführt. Die Gruppe habe von ihnen verfasste Texte unter die Bevölkerung verteilt und Wände mit politischen Slogans besprayt. Die Verteilaktionen hätten etwa einmal wöchentlich abends im Schutze der Dunkelheit und unter gewissen Sicherheitsvorkehrungen stattgefunden, damit die Gruppe nicht entdeckt würde. Anfangs Dezember 2004 habe er vernommen, dass ein Freund aus der Gruppe festgenommen worden sei. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich bei einem Bekannten versteckt und sich fortan nicht mehr zu Hause aufgehalten. Wenige Tage später hätten Sicherheitskräfte eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei ihnen vermutlich Unterlagen politischen Inhalts in die Hände gefallen seien. Sein Bruder sei von den Sicherheitskräften mitgenommen und für eine Nacht in Gewahrsam genommen worden. Neben diesen Problemen habe auch das allgemeine repressive politische Klima ein weiterer Ausreisegrund dargestellt. Ausserdem habe er an Demonstrationen teilgenommen. Zusammen mit seinem Cousin sei er in der Folge ausgereist. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, jedenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2005 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel, stellte fest, dass das Verfahren mit demjenigen seines Cousins (N ) zeitlich koordiniert werde, und dass auf die Einsicht in die Akten aus diesem Verfahren verzichtet werde, mit Fristansetzung zur Stellungnahme zu diesem Vorgehen. Zudem wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. E. Mit Eingabe vom 30. März 2005 liess der Beschwerdeführer ein Abschlusszertifikat der Universität, einen Universitätsabschluss, eine Arbeitsbestätigung sowie zahlreiche Dokumente, welche seine exilpolitischen Aktivitäten untermauern sollen, zu den Akten reichen. F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2005 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der C._______, einen Mitgliederausweis der C._______, weitere Unterlagen zu seiner exilpolitischen Betätigung sowie eine weitere Bescheinigung eines Arbeitgebers einreichen. H. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 nahm das BFM Stellung zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, überzeugend zu schildern, wie die Behörden von seinen angeblichen Aktivitäten erfahren hätten. An der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zudem lediglich vermutet, dass er von einem Revolutionsgericht verurteilt worden sei, währenddem er bei der direkten Bundesanhörung dies mit Bestimmtheit angegeben habe. Zudem seien die Ausführungen zu seinen Aktivitäten an der Universität als realitätsfremd zu werten, zumal aus den Aussagen deutlich hervorgehe, dass diese mit keinen Vorsichtsmassnahmen flankiert gewesen seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Ereignisse von 1997 nicht in direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise gebracht. Der Beschwerdeführer habe sich des Weiteren in keiner Weise gegen die Haft sowie die Verurteilung zur Wehr gesetzt, was ebenfalls als realitätsfremd zu werten sei. Die Angaben zu den drei Jahre vor seiner Ausreise weitergeführten Aktivitäten seien zudem insbesondere in Bezug auf die Inhalte, die Modalitäten der Verbreitung der Texte sowie der Sicherheitsmodalitäten unsubstanziiert ausgefallen. Sodann habe der Beschwerdeführer auch seinen Reiseweg über eine Bergregion in der Türkei wenig überzeugend geschildert, kenne weder den Ort in der Türkei, an welchem er nach seiner Wanderung angekommen sei, noch wisse er, über welche Länder er in einem Lkw von Ankara in die Schweiz gereist sei. Die angebliche Beschlagnahmung des Reisepasses anlässlich einer Hausdurchsuchung im Dezember 2004 sei ebenso wenig glaubhaft, nicht zuletzt auch, da er sie anlässlich der direkten Bundesanhörung nicht mehr erwähnt habe. Schliesslich sei neben der angeblichen Hausdurchsuchung auch die geltend gemachte Verhaftung eines Bekannten aus dem politisch aktiven Kreis unglaubhaft, zumal er über keine Information verfüge, welche über seine Kenntnisnahme Aufschluss gebe. Des Weiteren habe er anlässlich der Anhörung durch das BFM mit keinem Wort mehr erwähnt, sein Bruder sei durch die iranischen Sicherheitskräfte mitgenommen worden. Im Übrigen stünden die geltend gemachten, drei Jahre dauernden oppositionellen Aktivitäten im Widerspruch zum Militärdienst, den er nach Ende seines Studiums im Jahre 2001 während zweier Jahre geleistet habe. Es sei darüber hinaus zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer seinen Aktivitäten über eine Dauer von etwa drei Jahren problemlos habe nachgehen können, zumal diese von besonderer Brisanz seien. Die Vorgehensweise der Gruppe sei als äusserst fahrlässig zu taxieren. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den innerfamiliären Auseinandersetzungen trügen dem Gefährdungspotential in keiner Weise Rechnung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, worin er auf das allgemeine repressive politische Klima in Iran hinweise, gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der iranischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Die geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen stünden schliesslich nicht in einem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise und seien auch nicht asylrelevant. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen und habe ihm zu Unrecht kein Asyl gewährt. Die Ausführungen in der Beschwerde erweisen sich aber als nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Nach einer Prüfung der Akten muss der Schluss gezogen werden, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu werten sind. So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ausreise zu Fuss über die Berge in die Türkei entgegen anderer Behauptung in der Beschwerde wenig substanziiert ausgefallen ist und den Eindruck hinterlässt, der Beschwerdeführer habe sie nicht selbst erlebt, zumal aus den Schilderungen keine eigene Betroffenheit herauszulesen ist. Erfahrungsgemäss sind Asylgesuchsteller in aller Regel bestrebt, über Erlebtes und insbesondere auch ihre dabei gemachten Wahrnehmungen umfangreich zu berichten, was vorliegend nicht der Fall ist. Daran ändert auch nichts, dass der Cousin des Beschwerdeführers (N ) die Reise im Wesentlichen deckungsgleich schilderte. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner privilegierten Stellung den Iran gar nicht verlassen, wenn er nicht verfolgt worden wäre, vermag die Asylvorbringen nicht glaubhaft zu machen. So kann es auch für Personen in privilegierter Stellung mannigfache Gründe für eine Ausreise aus dem Heimatland geben. Dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der von ihr angeführten Realitätsfremdheit der Vorgehensweise des Beschwerdeführers spekulativ und unhaltbar sei, kann im Weiteren nicht gehört werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des grossen Gefährdungspotentials für sich und die Familie wenig überzeugend erscheinen. Nicht zuletzt fällt auf, dass der Beschwerdeführer wohl imstande war, auf Beschwerdeebene Dokumente zu seiner Tätigkeit und zum Universitätsabschluss aus dem Iran zu beschaffen (zwei Dokumente betreffend den Uniabschluss, eine Arbeitsbestätigung des letzten Arbeitgebers, eine weitere Arbeitsbestätigung bzgl. seiner Tätigkeit vom 22. April 2002 bis 28. November 2003), wobei zu bemerken, ist, dass das BFM den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen in seiner Verfügung mit Ausnahme der festgestellten Ungereimtheit im Zusammenhang mit dem Militärdienst und der angeblichen Dauer der oppositionellen Tätigkeiten - nicht in Zweifel zog. Hingegen wurden aber bezeichnenderweise keine Dokumente eingereicht, welche die geltend gemachten und vom BFM als unglaubhaft erachteten, eigentlichen Verfolgungsgründe belegen könnten. Es ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise dargelegt, inwiefern er (mittels seines angeblich in den Iran gereisten Onkels) versuchte und weshalb es ihm in der Folge nicht gelungen ist, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente zur Gefährdungslage zu den Akten zu reichen, zumal er mit der Nachreichung der oben erwähnten Bestätigungen zeigte, dass es ihm grundsätzlich möglich ist, Dokumente aus dem Iran zu beschaffen. Diese Unterlassung des Beschwerdeführers untermauert zusätzlich die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe. Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen, da sie an der Sachlage auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz als unbegründet. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend, er sei in der Schweiz aktives Mitglied der C._______ und habe im Rahmen des Engagements für diese Vereinigung an zahlreichen Kundgebungen und Protestaktionen gegen das iranische Regime teilgenommen. Für den Beweis dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente ein, worauf er auch als Teilnehmer diverser Aktionen auf Fotos erkennbar ist. 4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). 4.3.3 Aufgrund der Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs sind die Anforderungen bezüglich der Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes grundsätzlich hoch anzusetzen, da es nicht im Belieben eines Asylgesuchstellers stehen soll, die Flüchtlingseigenschaft durch Aktivitäten im Aufenthaltsstaat herbeizuführen. Demnach rechtfertigt es sich - analog zur Prüfung, ob eine Wegweisungsschranke nach Art. 3 EMRK vorliegt - bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe einen strengen Massstab anzuwenden. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen. Die iranischen Behörden haben aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und Funktionen oder Aktivitäten entwickelt, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Erheblich ist eine exilpolitische Betätigung nur dann, wenn der Betreffende nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv wird oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität erreichen. So besteht zum Beispiel grundsätzlich keine asylerhebliche Gefährdung für einen blossen Mitläufer der Volksmujahedin, wenn es sich bei seinen Aktivitäten um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung handelt (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen der Volksmujahedin, Demonstrationsteilnahme) und keine glaubhafte Vorverfolgung geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können zwar durchaus bei weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür ist aber, dass auf Grund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich ist und andererseits den Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft in der Schweiz betrifft, liegen wie oben dargelegt - keine glaubhaften Hinweise dafür vor, er habe sich bereits im Iran regimekritisch betätigt. Sein in der Schweiz begonnener Aktivismus kann deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den zahlreich eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor. Vorliegend liegen somit keine Hinweise auf eine erhebliche exilpolitische Tätigkeit vor, zumal die Teilnahme an Demonstrationen und die Mitarbeit an Informationsständen und dergleichen der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht haben dürfte. Dass der Beschwerdeführer von der islamischen Regierung identifiziert worden sei, wie in der Bestätigung des C._______ vom 7. Oktober 2005 festgehalten, ist blosse, durch nichts belegte Behauptung. Was die im Internet veröffentlichten Fotos betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen oppositionellen Tätigkeiten im Heimatland unglaubhaft geblieben. Es ist bekannt, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Es fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und er bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden. Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als gefährliche Regimegegner registriert worden ist. Bei dieser Sachlage liegen beim Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen Dokumente im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wäre. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Iran nicht bejahen. 5.10 Daneben sind den Akten auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute Schul- und eine Berufsausbildung als D._______ wie auch über Berufserfahrung verfügt und sich zudem mit den Eltern und der Schwester weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Iran befinden (vgl. A1, S. 3), er bei einer Rückkehr mithin ein soziales Netz vorfindet, welches ihm die Reintegration im Iran zusätzlich erleichtern wird. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aktenkundig, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, zusammen mit seinem Cousin, dessen Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurde, in seine Heimat zurückzukehren. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N )
- den (Beilage: Identitätsausweis, drei Bestätigungsschreiben) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: