Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 und die Zwischenverfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 werden aufgehoben.
- Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin respektive Asylgesuchstellerin kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 17. März 2008) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie: Beilage: Foto im Original [neues Beweismittel respektive Beschwerdebeilage Nr. 3]) - _______ (in Kopie) Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-1165/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 24. Juni 2008 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 20. Dezember 2007 und 8. Februar 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2006 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2005 abwies, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. April 2006 auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde nicht eintrat, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach die Beschwerdeführerin die Schweiz nach dem erfolglosen Durchlaufen des (ersten) Asylverfahrens verlassen hätte, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - am 5. April 2007 mit einer als "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM gelangte, dass sie in ihrer Eingabe die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe (nach Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und die Gewährung einer vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufige Aufnahme beantragte, dass sie daneben um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Gesuches sowie um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass sie schliesslich - unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung - um Erlass der Verfahrenskosten sowie um einen Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ersuchte, dass in der Eingabe - unter Vorlage verschiedener Beweismittel (Fotos, Internet-Berichte und angeblich von der Beschwerdeführerin verfasste Publikationen im Internet) - zur Hauptsache geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe sich im Kreis der oppositionellen KINJIT respektive CUDP in massgeblicher Weise exilpolitisch engagiert, sie weise ein aussergewöhnliches politisches Profil auf und sie habe daher im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung, womit subjektive Nachfluchtgründe für eine Anerkennung als Flüchtling vorlägen, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 24. April 2007 die Eingabe vom 5. April 2007 als zweites Asylgesuch entgegennahm, wobei das BFM das Gesuch als von vornherein aussichtslos erkannte und von der Beschwerdeführerin einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- einverlangte (vgl. dazu Art. 17b Abs. 4 i.V.m Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diese Zwischenverfügung am 8. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2007 auf die Beschwerde - mangels Anfechtbarkeit der auf die Frage der Vorschusspflicht beschränkten Zwischenverfügung des BFM vom 24. April 2008 - nicht eintrat (vgl. zum Ganzen die Akten; mit Verweis auf die Praxis gemäss BVGE 2007/18), dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 das Verfahren wieder aufnahm und unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Eingabe für den Gebührenvorschuss von Fr.1'200.-- eine neue Zahlungsfrist ansetzte, dass gemäss den Akten der vom BFM einverlangte Gebührenvorschuss nicht eingezahlt wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 8. Februar 2008 (er-öffnet am 11. Februar 2008) zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, dass das BFM dabei seine Verfügung vom 22. Februar 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 22. Februar 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2008 und Rückweisung der Sache zwecks Eintreten und materieller Behandlung ihres Gesuches beantragte, dass sie ferner um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung ersuchte, dass sie ausserdem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 vorab festhielt, die Beschwerdeführerin dürfe das Asylverfahren in der Schweiz abwarten und der Beschwerde komme - entgegen den anders lautenden Ausführungen des BFM - von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG), da das BFM die Eingabe vom 5. April 2005 als zweites Asylgesuch und damit als ordentliches Rechtsmittel behandelt habe, womit kein Anwendungsfall im Sinne der Bestimmung von Art. 112 AsylG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprach, wogegen das Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen wurde, dass das BFM gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wobei es - neben den Beschwerdevorbringen - ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-1604/2007 vom 15. Februar 2008 hingewiesen wurde (Entscheid zur Publikation vorgesehen), in welchem sich das Bundesverwaltungsgericht zu wesentlichen Punkten in Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 17d AsylG geäussert hatte, dass das BFM ferner zur Stellungnahme betreffend die Beschwerdefrist gemäss Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung im Verhältnis zu Art. 108 AsylG eingeladen wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2008 an der angefochtenen Verfügung festhielt und - ohne auf die vorgenannten Punkte einzugehen - die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Entscheid vom 8. Februar 2008, mit welchem auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. April 2007 wegen Nichtbezahlung des einverlangten Gebührenvorschusses nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, welche mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Beschwerdeführerin mit dem Nichteintretensentscheid des BFM vom 8. Februar 2008 sinngemäss auch die Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 angefochten hat, dass diese Zwischenverfügung - mit welcher das BFM die Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuches festgestellt und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung und verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hat - zwar nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass sich diese Zwischenverfügung jedoch - mit ihren materiellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 8. Februar 2008 ausgewirkt hat, weshalb sie zusammen mit Letzterer beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass in diesem Zeitpunkt gerügt werden kann, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, die Beschwerdeführerin von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise es habe zu Unrecht von der Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens - einen Gebührenvorschuss eingefordert, dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine materielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe das Vorliegen einer solchen Konstellation sinngemäss anruft, indem sie darlegt, aus welchen Gründen ihre Begehren nicht auf den ersten Blick haltlos seien und einer materiellen Beurteilung bedürfen würden, mithin das BFM anzuweisen sei, auf ihr zweites Asylgesuch einzutreten, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 8. Februar 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 erfüllt, dass die Beschwerde innert der vom BFM bezeichneten Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass sich das BFM - entgegen der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - zur Frage der vorliegend massgeblichen Beschwerdefristregelung nicht geäussert hat, dass bezüglich der Beschwerdefristansetzung im Falle des vorliegenden "Nichteintretensentscheides" zumindest ein gewisser Klärungsbedarf besteht (vgl. dazu die revidierte Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass jedoch - vor dem Hintergrund der Rechtsmittelbelehrung, aus welcher der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt a.M., S. 168 mit Hinweisen) - in vorliegender Sache auf diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann und auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 5. März 2008 festgehalten wurde, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG), da das Gesuch vom 5. April 2007 vom BFM als zweites Asylgesuch behandelt wurde, was im Übrigen aufgrund der Akten als durchaus sachgerecht zu bezeichnen ist, dass es sich demnach beim Gesuch vom 5. April 2007 nicht um ein ausserordentliches Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf, sondern um ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG handelt, welches - im vorliegenden Fall - primär nach der Massgabe von Art. 32 Abs. e AsylG zu beurteilen ist, was zur Folge hat, dass sich die Beschwerdeführerin während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten kann (Art. 42 AsylG), dass das BFM demnach in seiner Verfügung fehl ging, soweit es unter Hinweise auf Art. 112 AsylG festhielt, die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemme den Vollzug nicht, und im Anschluss daran festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs), dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (vgl. dazu Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich - wie nachstehend aufgezeigt - vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vernehmlassung des BFM vom 17. März 2008 der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird, nachdem angesichts des Ausgangs des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen auf die vorgängige Zustellung zur Stellungnahme verzichtet werden konnte, dass das BFM - gemäss der Bestimmung von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG - für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, dass das BFM von einer erneut um Asyl ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG), dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG), dass angesichts der vorstehend skizzierten Prozessgeschichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag, in dessen Folge die Beschwerdeführerin in der Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzung gegeben war, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bstn. a und b AsylG dem Einverlangen eines Gebürenvorschusses entgegenstanden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gesuch um Asyl ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte und ihre Bedürftigkeit mit der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 3. April 2007 belegte, dass sodann - wie nachfolgend aufgezeigt - die vorausgesetzte Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs, entgegen den Ausführungen des BFM, nicht gegeben war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe zur Begründung der Nichtaussichtslosigkeit des eingereichten zweiten Asylgesuchs auf die Rechtsprechung der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen beruft, welche mit subjektiven Nachfluchtgründen respektive exilpolitischen Tätigkeiten begründet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. sowie 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214), dass sie in Zusammenhang mit dieser Praxis den Schluss zieht, es sei unzulässig, wenn das BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs entscheide, ohne vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu haben, dass die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung - entgegen der von ihr verfolgt Argumentationslinie - jedoch keinen absoluten Anspruch auf eine erneute Anhörung begründet, mithin die Feststellung der Aussichtslosigkeit eines neuerlichen Asylgesuchs insbesondere dann ohne vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG statthaft ist, wenn bereits in den nach Gesuchseinreichung bestehenden Akten das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf relevante zwischenzeitliche Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG klar erkennbar ist (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f., 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13; Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG), dass als aussichtslos Rechtsbegehren gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, dass hingegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), dass das im Gesuch vom 5. April 2007 gestellte Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zur Hauptsache mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde, namentlich mit einem angeblich aktiven und exponierten Engagement der Beschwerdeführerin zugunsten der KINJIT respektive der CUDP, welches sich nicht auf eine blosse Parteimitgliedschaft oder die gelegentliche Teilnahme an De-monstrationen beschränke, dass sich die Beschwerdeführerin zur Substanziierung dieses Vorbringens nicht nur unbelegter, in den Raum gestellter Behauptungen bediente, sondern in ihren Ausführungen und insbesondere mit den vorgelegten Beweismitteln immerhin eine gewisse Vorstellung davon vermittelte, worin die von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bestehen (neben der Vorlage von Fotos der Beschwerdeführerin wurde beispielsweise auf Publikationen der Beschwerdeführerin im Internet verwiesen), dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren, dass insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert wurde, weshalb Grund zur Annahme besteht, diese Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilgenommen haben, dass unter diesen Umständen eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit besteht, die Aktivitäten einer Person, welche im Ausland in der KINJIT respektive der CUDP tätig war oder auch nur mit diesen sympathisierte, würden im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens im Kontakt mit dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen aufgedeckt, dass Rückkehrende, die nach dem Kenntnisstand der heimatlichen Behörden im Exil für die KINJIT/CUDP tätig waren, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der KINJIT/CUDP in ihrem Umfeld befragt würden, wobei effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische Auffälligkeit bei realistischer Einschätzung zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen könnten, dass unter diesen Umständen die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf, dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als aussichtslos bezeichnet und unter Androhung des Nichteintretens einen Gebührenvorschuss eingefordert hat, dass das BFM somit - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - auf das Erheben eines Gebührenvorschusses hätte verzichten müssen (gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch vom 5. April 2007 nicht eingetreten ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen - in Gutheissung der Beschwerde - die angefochtene Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 sowie die Zwischenverfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 aufzuheben sind und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wieder in einem erstinstanzlichen, ordentlichen Asylverfahren befindet, weshalb ihr gestützt auf Art. 42 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zusteht, worauf sowohl das BFM als auch die zuständige kantonale Behörde nochmals aufmerksam zu machen sind. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. Februar 2008 und die Zwischenverfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 werden aufgehoben. 3. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 4. Die Beschwerdeführerin respektive Asylgesuchstellerin kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 17. März 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie: Beilage: Foto im Original [neues Beweismittel respektive Beschwerdebeilage Nr. 3])
- _______ (in Kopie) Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: