Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2863/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 3. Mai 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...], Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Ruth Dönni, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine aus Addis Abeba stammende ethnische Oromo orthodoxer Religionszugehörigkeit - eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 23. Januar 2007 verliess und während eineinhalb Jahren bei einer arabischen Familie in Z._______ als Hausangestellte arbeitete, dass sie während eines Urlaubs der Familie in Y._______ wegen den schlechten Arbeitsbedingungen nachts aus einem X._______ Hotel geflohen sei und am 25. Juli 2008 in W._______ ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2008 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies, die Wegweisung verfügte und den Vollzug derselben anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde - nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen worden war - mit Urteil vom 23. Februar 2009 wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2009 in V._______ wegen rechtswidrigen Aufenthaltes verhaftet wurde, worauf sie am 20. November 2009 mittels ihrer zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe an das BFM gelangte, dass sie darin unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2008 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass sie zur Begründung dieser vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommenen Eingabe im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz geltend machte, das sie seit dem [...] Mitglied des Vereins "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) sei, an dessen Aktivitäten sie aktiv teilnehme, dass sie am 3. März 2009 an einer Demonstration vor der UNO in Genf teilgenommen habe und wegen ihrer weissen Jacke auf dem beigelegten Foto sehr gut zu erkennen sei, dass sie am 15. Mai 2009 an einer weiteren Kundgebung vor der UNO in Genf sowie an einer Demonstration vor der amerikanischen Botschaft in Bern teilgenommen habe, dass sie sich seit längerer Zeit kontinuierlich für ihre politischen Anschauungen einsetze und bereit sei, sich damit erheblich zu gefährden, dass sie die Mitgliedschaft bei der AES beziehungsweise ihr politisches Engagement in der Schweiz nicht schon im ersten Asylverfahren erwähnt habe, weil sie der Ansicht sei, es hätten sich bereits in Äthiopien asylrelevante Tatsachen ereignet, dass sie zur Belegung ihres exilpolitischen Engagements verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte (zwei Originalfotos von Demonstrationsteilnahmen, diverse Internetausdrucke von Fotos von Demonstrationen, ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der AES vom [...] im Original, eine Kopie der AES-Mitgliederkarte vom [...] sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 13. Oktober 2009 zur Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau nach Äthiopien), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1165/2008 vom 24. Juni 2008 festgehalten habe, die äthiopischen Sicherheitsbehörden überwachten die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv und registrierten diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken, wobei die Überwachung seit den Wahlen im Jahr 2005 erheblich ausgeweitet und intensiviert worden sei und daher Grund zur Annahme bestehe, die Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilgenommen hätten, dass die Rechtsvertreterin gestützt auf dieses Urteil geltend machte, die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin würden mit grosser Wahrscheinlichkeit im Falle einer Zwangsrückschaffung spätestens am Flughafen im Kontakt mit dem äthiopischen Sicherheitsdienst aufgedeckt werden, und eine effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft bei einer Befragung zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland würde zu weitergehenden Massnahmen führen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise mit den äthiopischen Behörden Probleme gehabt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Sicherheitsdienst besonders für ihre exilpolitischen Tätigkeiten interessieren dürfte, dass sie schliesslich angesichts ihres langen Auslandaufenthalts und des Asylgesuchs eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2010 - eröffnet am 19. April 2010 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügte sowie den Vollzug derselben anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach nach Abschluss des ersten Verfahrens am 15. Dezember 2008 (recte: 23. Februar 2009) Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die blosse Mitgliedschaft in der Vereinigung AES mit Sitz in Genf zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führe, da sich diese Organisation vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne, weshalb es sich dabei nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, die Beschwerdeführerin habe sich in einer Art und Weise betätigt und exponiert, welche als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens wahrgenommen werde, weshalb die Behörden dieses Staates kein Interesse an der Identifizierung ihrer Person hätten, dass sie auch aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland mit keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5402/2006 vom 30. November 2009 festhielt, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG könne ein Nichteintretensentscheid ohne Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG und ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs gefällt werden, da der Gehörsanspruch mit der schriftlichen Eingabe gewährleistet sei, wenn der Sachverhalt - wie hier - aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel erstellt sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass sie unter anderem beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und nach vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Eingabe vom 29. April 2010 eine "Bestätigung Sozialhilfe" vom 27. April 2010 zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 15. April 2010 der Beschwerdeführerin am 19. April 2010 eröffnet wurde und somit mit der Beschwerdeeingabe vom 23. April 2010 die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Tagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gewahrt ist, dass - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) Beschwerde einzutreten ist, dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergangenen Entscheid auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass daher auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und diese sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008, in welcher es feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch ablehnte, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2009 rechtskräftig wurde, dass die Beschwerdeführerin somit in der Schweiz bereits ein Asylgesuch erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist, dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Beschwerdeführerin für die Zeit nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylgesuchs am 23. Februar 2009 und vor dem Einreichen des zweiten Gesuchs am 20. November 2009 - wie oben ausgeführt - lediglich behauptete, am 3. März 2009 sowie am 15. Mai 2009 an insgesamt drei Demonstrationen vor der UNO in Genf beziehungsweise vor der amerikanischen Botschaft in Bern teilgenommen zu haben, dass aus dem Bestätigungsschreiben des Präsidenten der AES vom [...] und aus vereinzelten, im Internet zugänglichen Publikationen (Schreiben der AES an Bundesrätin Calmy Rey vom 23. November 2005, Medienmitteilung der AES vom 10. Januar 2010) hervorgeht, dass diese Vereinigung durchaus auch politische Stellungnahmen gegen das äthiopische Regime abgibt, dass vor diesem Hintergrund - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht einwenden lässt - der simple Hinweis der Vorinstanz auf den Eintrag im Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB), wonach es sich bei der AES nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle, sondern diese vorwiegend kulturell tätig sei, offensichtlich zu kurz greift (vgl. diesbezüglich auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2555/2007 vom 23. April 2010 E. 4.4 und D-5542/2007 vom 1. April 2010 E. 3.4), dass sich die von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten (exil)politischen Aktivitäten indessen in der Teilnahme an drei Demonstrationen vor der UNO in Genf und der amerikanischen Botschaft in Bern erschöpfen und sich daraus keine im Sinne von Art. 54 AsylG relevanten exilpolitischen Tätigkeiten beziehungsweise zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG konstruieren lassen, dass die Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin bei den Demonstrationen jeweils getragene weisse Jacke im schriftlichen Asylgesuch vom 20. November 2009 und in der Beschwerde vom 23. April 2010 an dieser Tatsache nichts zu ändern vermögen, da für ein potentielles Interesse der äthiopischen Sicherheitsbehörden nicht die Kleidung der Demonstrationsteilnehmenden ausschlaggebend sein dürfte, sondern das tatsächliche politische Engagement der jeweiligen Person und die daraus für den Staat abgeleitete potentielle Bedrohung, dass sich - entgegen der in der Beschwerde vom 23. April 2010 geäusserten Ansicht - auch aus dem Hinweis im Schreiben des AES-Präsidenten vom [...], die Beschwerdeführerin nehme aktiv an den Aktivitäten der Vereinigung teil ("participe activement dans les activités de l'Association"), offensichtlich keine politisch exponierte Position derselben ableiten lässt, wird doch in diesem Schreiben konkret lediglich die Teilnahme der Beschwerdeführerin an den genannten drei Demonstrationen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der AES klarerweise keine Führungsposition inne hat und offenbar weder eine besondere Verantwortung noch spezielle Aufgaben übernimmt, dass es aus diesem Grund - selbst für den Fall des Bekanntwerdens des exilpolitischen Engagements - offensichtlich unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin von den äthiopischen Behörden als ernstzunehmende und potentiell gefährliche Regimegegnerin wahrgenommen würde und deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte (vgl. diesbezüglich Urteil D-588/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2010 E. 6.2.2 S. 13 f.), dass der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf das Urteil D-1165/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal in diesem Verfahren das exilpolitische Profil der betreffenden Person nicht mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbar ist, dass vorliegend überdies jegliche Hinweise dafür fehlen, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund von exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, dass den äthiopischen Behörden ferner nicht entgangen sein dürfte, dass exilpolitische Tätigkeiten von äthiopischen Asylsuchenden regelmässig nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche zunehmen oder überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an einsetzen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigungsschreiben des Präsidenten der AES vom [...] am [...] Mitglied der Vereinigung wurde und am 3. März 2009 sowie am 15. Mai 2009 an Demonstrationen teilnahm, dass die Beschwerdeführerin ihre exilpolitischen Aktivitäten somit offensichtlich erst wenige Tage nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2009 begann öffentlich kundzutun, dass der Hinweis in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Ausreise Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, da - wie oben dargelegt - die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sondern mit Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen verneint wurden, wobei dieser Entscheid mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2009 in Rechtskraft erwuchs, dass sich bei dieser deutlichen Sachlage weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erübrigen, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches offensichtlich keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse darzutun vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung der Beschwerdeführerin in Äthiopien ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2555/2007 vom 23. April 2010 a.a.O. E. 6.3.2 und D-588/2010 vom 14. April 2010 a.a.O. E. 8.2), dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, da sie gemäss eigenen Angaben im ersten Asylverfahren mit ihrer Mutter sowie drei Brüdern und drei Schwestern in Addis Abeba - wo sie geboren ist und bis zu ihrer Ausreise gelebt hat - über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt (act. 4 S. 3), dass sich der pauschale Einwand in der Rechtsmittelschrift, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Heimatland und wisse nicht, wo sich die Mutter heute aufhalte, als zu wenig substanziiert erweist, um zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass sich das mit der Beschwerde eingereichte SFH-Gutachten auf die Rückkehr nach Äthiopien einer minderjährigen und alleinstehenden jungen Frau ohne soziales Netz vor Ort bezieht und daher für den vorliegend zu beurteilenden Fall keine Relevanz aufweist, dass daher weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde - unabhängig von der belegten Bedürftigkeit - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: