Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Kapissa), verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Oktober 2003 und gelangte am 16. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung, die am 6. August 2004 im (...) stattfand, sagte er aus, er sei bei der Nordallianz auf einem Militärposten Offizier gewesen. Da unter der Regierung Karsai verschiedene Posten geschlossen worden seien, hätten sie sich ihrer Einheit in B._______ angeschlossen. Dort seien die Waffen in einem Raum gelagert worden, aus dem sie gestohlen worden seien. Er habe die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung der Waffen gehabt. Man habe ihn festgenommen, inhaftiert, mehrmals verhört und dabei geschlagen. Vermutlich habe der Kommandant seiner Einheit die Waffen gestohlen, da nur dieser beim Verlassen des Stützpunktes nicht kontrolliert worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe zusammen mit zwei anderen Gefangenen einen Wächter bestochen, der ihnen eine Feile übergeben habe, mit der sie das Schloss hätten durchtrennen können. Im Jahr 1997 sei er von den Taliban zehn Tage lang festgehalten worden, da man von ihm habe wissen wollen, wo sich die Waffen befänden. Am 30. August 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine Identitätskarte und seine Schulzeugnisse im Dezember 2002 der Armee abgeben müssen, da er Offizier geworden sei. Nachdem Karsai an die Macht gekommen sei, habe er sich bei der Armee gemeldet, da ihm der Beruf des Soldaten zugesagt habe. Er habe einen Kurs gemacht und sei gegen Ende seiner Dienstzeit als Festungskommandant angestellt worden. Nachdem sich die Sicherheitssituation in Afghanistan verbessert habe, habe man kleinere Posten aufgelöst. Man habe von ihm Waffen verlangt, die er verloren habe. Deshalb sei er mit einer Freiheitsstrafe belegt worden; er hätte zirka drei bis fünf Jahre verbüssen müssen. Gegen Bezahlung sei ihm nach gut dreimonatiger Haft die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Nach seiner Flucht sei man zu ihm nach Hause gegangen und habe das Haus durchsucht. Die Waffen, die abhanden gekommen seien, hätten ihm persönlich gehört. Er habe diese in einem Zimmer bei seiner Einheit deponiert; nachdem diese verschwunden seien, habe man ihn verhört und ihn zusammen mit zwei anderen Soldaten festgenommen. Er habe die Schlüssel zum Raum gehabt, in dem die Waffen deponiert worden seien. Man habe das Schloss aufgebrochen. Er sei noch nicht verurteilt worden, man habe ihm vorgeworfen, er habe die Waffen verkauft. Er habe gehört, dass man ihn vier Jahre festhalten wolle. Im ersten Monat seiner Haft sei er jeden zweiten Tag gefoltert worden. Das BFM führte am 14. Februar 2006 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er legte dar, dass sein Cousin ihm Dokumente geschickt habe, die noch in Übersetzung seien. Dieser habe die Dokumente vom Militärgericht der Provinz Kapissa erhalten. Während seiner Dienstzeit sei er (der Beschwerdeführer) auf einem Sicherheitsposten stationiert worden, der für den Schutz der Bevölkerung zuständig gewesen sei. Als die provisorische Regierung von Karsai an die Macht gekommen sei, seien die Sicherheitsposten aufgehoben und er in die zentrale Einheit verlegt worden. Dort sei er für das "Waffendepot" zuständig gewesen. Die Regierung habe angeordnet, dass die Bevölkerung die Waffen abgeben müsse. Er habe diese Waffen entgegengenommen, sie registriert und an seinen Kommandanten weitergeleitet. Dieser habe ihm gesagt, er solle die Waffen bei sich aufbewahren, da sie in der Einheit kein Depot gehabt hätten. Man habe ihm einen kleinen Raum zur Verfügung gestellt, in dem er die Waffen aufbewahrt habe. Nachdem er einen Tag dienstfrei gewesen sei, habe er erfahren, dass die Waffen gestohlen worden seien. Obwohl in der eingereichten Vorladung stehe, er sei um sieben Uhr früh verhaftet worden, sei er erst später bei seiner Dienststelle erschienen und festgenommen worden. Die Einheit, bei der er gewesen sei, sei bewacht worden, nicht aber der Raum, in dem sich die Waffen befunden hätten. Er gehe davon aus, dass der Kommandant hinter dem Diebstahl stecke und man ihm die Tat in die Schuhe schieben wolle. Der Untersuchungsbeamte habe den Verdacht geäussert, er habe den Diebstahl zusammen mit Komplizen begangen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 27. Februar 2006 eigenen Angaben gemäss einen afghanischen Identitätsausweis, die Kopie eines Urteil des Militärgerichtes der Provinz Kapissa vom 20. Oktober 2003 und die Kopie einer Vorladung der Armee mitsamt den Übersetzungen. B. Mit Verfügung vom 28. August 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 27. September 2006 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Artikel aus "The army lawyer" vom Mai 2006 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 8. September 2006 bei. D. Der Instruktionsrichter der ARK entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2006. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer ein Urteil der militärischen Gerichtsbehörde seiner Provinz sowie einer Vorladung der afghanischen Armee vom 15. Juni 2003 eingereicht habe. Beide Dokumente soll sein Cousin schriftlich bei der Gerichtsbehörde verlangt und erhalten haben. Seine Angaben seien tatsachenwidrig, habe es doch im Jahre 2003 noch keine funktionierenden Militärgerichte der afghanischen Armee gegeben. Präsident Karsai habe erst am 17. Dezember 2005 das entsprechende Gesetz unterzeichnet und die Gerichte hätten im Jahr 2006 ihre Funktion aufgenommen. Demnach handle es sich bei beiden Dokumenten um Fälschungen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Inhalt des angeblichen Urteils des Militärgerichts der Provinz Kapissa keine Verurteilung, sondern eine Aufzählung des Geschehenen, eine Bitte um Stellungnahme und eine Androhung einer nicht präzisierten langjährigen Haftstrafe enthalte. Die Tatsachenwidrigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werde dadurch bestätigt, dass - würde er effektiv gesucht - sein Cousin kaum das Risiko hätte eingehen können, durch zweifache schriftliche Anfrage die Aufmerksamkeit der Behörden auf den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie zu ziehen. Aus den klar tatsachenwidrigen Aussagen und den offensichtlich gefälschten Dokumenten sei zu schliessen, dass das Vorbringen bezüglich der gestohlenen Waffen nicht der Wahrheit entspreche und er von den heimatlichen Militärbehörden nicht gesucht werde.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, beim von der Vorinstanz als Gerichtsurteil bezeichneten Dokument handle es sich um ein Schreiben des Hauptsekretariats der Rechtsanwaltschaft der (...) Division der Provinz Kapissa. Zudem liefere das BFM keine Beweise dafür, dass vor dem 17. Dezember 2005 in der Provinz Kapissa keine Institutionen für die Durchführung militärgerichtlicher Verfahren vorhanden gewesen wären. Der beiliegende Bericht der amerikanischen Zeitschrift "The army lawyer" enthalte eine detaillierte Abhandlung über die Militärjustiz in Afghanistan. Daraus gehe hervor, dass die gesetzliche Grundlage der Militärjustiz je nach Machthaber der Provinz unterschiedlich gewesen sei. Ausserdem werde klar, dass in einem Zentralsystem mit Kabul als starker Hauptstadt der Einfluss auf die Provinzen stets schwach gewesen sei. Somit sei die Behauptung, es habe im Jahr 2003 keine funktionierenden Militärgerichte gegeben, reichlich vage. Das aktuelle Militärjustizsystem finde seinen Ursprung in der neuen Verfassung, welche im Jahr 2004 angenommen worden sei. Eine Aussage über die Jahre zuvor könne damit aber nicht gemacht werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es handle sich bei den beigebrachten Dokumenten um Fälschungen, sei nicht haltbar. Es lägen keine Fälschungsmerkmale vor und der berichtende Offizier beziehe sich an zwei Stellen in kritischer Weise auf die prekäre Sicherheitslage der Staatsanwaltschaft. In einem gefälschten Dokument stünden kaum solche Bemerkungen. Es sei ebenso in Betracht zu ziehen, dass ein widerspruchsfrei geschilderter Sachverhalt vorliege. Somit seien die Vorbringen glaubhaft gemacht. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und einer zu befürchtenden unverhältnismässig langen Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen, müssten sämtliche Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt qualifiziert werden, zumal keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.
E. 5.1 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument vom 20. Oktober 2003 nicht um ein Urteil eines Militärgerichts, sondern um einen Bericht einer militärischen Untersuchungsbehörde handelt. Das BFM führt in seiner Verfügung einerseits aus, es habe in Afghanistan im Jahre 2003 noch keine Militärgerichte gegeben, andererseits hält es ebenso fest, beim Dokument handle es sich nicht um ein Urteil eines Militärgerichts. Inwiefern das BFM zum Schluss gelangt, bei einem nicht von einem Militärgericht ausgestellten Dokument müsse es sich um eine Fälschung handeln, weil es zum Ausstellungszeitpunkt in Afghanistan noch keine funktionierenden Militärgerichte gegeben habe, ist somit nicht nachvollziehbar. Das BFM legt in der angefochten Verfügung nicht dar, es habe in der Provinz Kapissa im Jahre 2003 keine Behörde gegeben, die militärstrafrechtliche Ermittlungen durchgeführt hätte. Aus dem Umstand, dass Präsident Karsai im Rahmen einer Justizreform erst im Dezember 2005 ein entsprechendes Militärstrafgesetz unterzeichnete, kann nicht geschlossen werden, es habe während der Übergangszeit keine lokalen "Behörden" gegeben, die von der afghanischen Armee beziehungsweise von lokalen Kommandanten mit der Abklärung von Delikten (wie z.B. Waffendiebstählen) betraut wurden. Die Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall indessen unter Hinweis auf die folgenden Erwägungen offen gelassen werden.
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan sind - ungeachtet der nicht abschliessend beurteilten Frage deren Glaubhaftigkeit - asylrechtlich nicht relevant, da er nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (straf-)verfolgt wurde. Seinen Aussagen folgend wurde gegen ihn ermittelt, weil aus dem "Waffendepot", für das er verantwortlich war, Waffen entwendet wurden. Man habe ihm einerseits Fahrlässigkeit vorgeworfen, andererseits habe man den Verdacht geäussert, er sei am Diebstahl der Waffen beteiligt. Ungeachtet des Umstandes, ob er in irgendeiner Form am Diebstahl beteiligt war oder nicht und ob es zu einer Einstellung des Verfahrens, einer Verurteilung oder einem Freispruch gekommen wäre, fehlt vorliegend eine asylrechtlich relevante Motivation für die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens. Flüchtlingsrechtlich relevant kann eine - zu Recht oder zu Unrecht - eingeleitete beziehungsweise durch ein Urteil abgeschlossene (militär-)strafrechtliche Verfolgung dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen des Betroffenen erfolgt. Vorliegend ist indessen ein militärstrafrechtliches Verfahren angehoben worden, weil aus einem "Waffendepot" Waffen entwendet wurden und der Beschwerdeführer für die sichere Verwahrung der Waffen verantwortlich war beziehungsweise, weil er verdächtigt wurde, in die Straftat verwickelt zu sein. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren aufgrund eines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe angehoben worden wäre oder dass er aufgrund eines dieser Gründe mit einem sogenannten Politmalus hätte rechnen müssen. Dies ist von ihm denn auch nie behauptet worden. Inwiefern in der Beschwerde der Schluss gezogen wird, angesichts der geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers müssten sämtliche Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt erachtet werden, ist nach dem vorstehend Gesagten nicht nachvollziehbar.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung.
E. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.1 Die ARK äusserte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht - gestützt auf EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist.
E. 7.2.2 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Tadschiken und stammt aus A._______ im Bezirk C._______ der Provinz Kapissa, wo er seit seiner Geburt bis zu der von ihm geltend gemachten Flucht im Oktober 2003 gelebt haben will. Die ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 und 2003 Nr. 30) erachtete den Vollzug der Wegweisung in diese Provinz generell als unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zu einer Änderung oder Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit. Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist somit als nicht zumutbar zu erachten.
E. 7.2.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Ausserdem hat er - gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben - zwölf Jahre lang die Schule besucht, ein Jahr lang als Bauer und anschliessend als Offizier gearbeitet. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers leben seine Mutter und seine Schwester in Kabul. Zu seiner Mutter habe er indessen seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt, da sie einen zweiten Mann geheiratet habe; auch seine Schwester sei verheiratet. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den Ehemännern seiner Mutter beziehungsweise seiner Schwester aufgenommen würde. Aufgrund der Akten kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe zu den weiteren in Kabul lebenden Verwandten engere Kontakte gehabt, die dazu führten, dass er von ihnen längere Zeit aufgenommen würde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es ihm ausserhalb seiner Heimatregion gelingen würde, sich eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise zu sichern.
E. 7.3 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 28. August 2006 ist demnach hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. Oktober 2006 wurde ihm zwar die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, mittlerweile geht der Beschwerdeführer indessen einer Arbeitstätigkeit nach, so dass angesichts der Geringfügigkeit der Verfahrenskosten nicht mehr von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann.
E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. August 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5402/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 26. März 2008 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Partei A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Kapissa), verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Oktober 2003 und gelangte am 16. Juli 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung, die am 6. August 2004 im (...) stattfand, sagte er aus, er sei bei der Nordallianz auf einem Militärposten Offizier gewesen. Da unter der Regierung Karsai verschiedene Posten geschlossen worden seien, hätten sie sich ihrer Einheit in B._______ angeschlossen. Dort seien die Waffen in einem Raum gelagert worden, aus dem sie gestohlen worden seien. Er habe die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung der Waffen gehabt. Man habe ihn festgenommen, inhaftiert, mehrmals verhört und dabei geschlagen. Vermutlich habe der Kommandant seiner Einheit die Waffen gestohlen, da nur dieser beim Verlassen des Stützpunktes nicht kontrolliert worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe zusammen mit zwei anderen Gefangenen einen Wächter bestochen, der ihnen eine Feile übergeben habe, mit der sie das Schloss hätten durchtrennen können. Im Jahr 1997 sei er von den Taliban zehn Tage lang festgehalten worden, da man von ihm habe wissen wollen, wo sich die Waffen befänden. Am 30. August 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine Identitätskarte und seine Schulzeugnisse im Dezember 2002 der Armee abgeben müssen, da er Offizier geworden sei. Nachdem Karsai an die Macht gekommen sei, habe er sich bei der Armee gemeldet, da ihm der Beruf des Soldaten zugesagt habe. Er habe einen Kurs gemacht und sei gegen Ende seiner Dienstzeit als Festungskommandant angestellt worden. Nachdem sich die Sicherheitssituation in Afghanistan verbessert habe, habe man kleinere Posten aufgelöst. Man habe von ihm Waffen verlangt, die er verloren habe. Deshalb sei er mit einer Freiheitsstrafe belegt worden; er hätte zirka drei bis fünf Jahre verbüssen müssen. Gegen Bezahlung sei ihm nach gut dreimonatiger Haft die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Nach seiner Flucht sei man zu ihm nach Hause gegangen und habe das Haus durchsucht. Die Waffen, die abhanden gekommen seien, hätten ihm persönlich gehört. Er habe diese in einem Zimmer bei seiner Einheit deponiert; nachdem diese verschwunden seien, habe man ihn verhört und ihn zusammen mit zwei anderen Soldaten festgenommen. Er habe die Schlüssel zum Raum gehabt, in dem die Waffen deponiert worden seien. Man habe das Schloss aufgebrochen. Er sei noch nicht verurteilt worden, man habe ihm vorgeworfen, er habe die Waffen verkauft. Er habe gehört, dass man ihn vier Jahre festhalten wolle. Im ersten Monat seiner Haft sei er jeden zweiten Tag gefoltert worden. Das BFM führte am 14. Februar 2006 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er legte dar, dass sein Cousin ihm Dokumente geschickt habe, die noch in Übersetzung seien. Dieser habe die Dokumente vom Militärgericht der Provinz Kapissa erhalten. Während seiner Dienstzeit sei er (der Beschwerdeführer) auf einem Sicherheitsposten stationiert worden, der für den Schutz der Bevölkerung zuständig gewesen sei. Als die provisorische Regierung von Karsai an die Macht gekommen sei, seien die Sicherheitsposten aufgehoben und er in die zentrale Einheit verlegt worden. Dort sei er für das "Waffendepot" zuständig gewesen. Die Regierung habe angeordnet, dass die Bevölkerung die Waffen abgeben müsse. Er habe diese Waffen entgegengenommen, sie registriert und an seinen Kommandanten weitergeleitet. Dieser habe ihm gesagt, er solle die Waffen bei sich aufbewahren, da sie in der Einheit kein Depot gehabt hätten. Man habe ihm einen kleinen Raum zur Verfügung gestellt, in dem er die Waffen aufbewahrt habe. Nachdem er einen Tag dienstfrei gewesen sei, habe er erfahren, dass die Waffen gestohlen worden seien. Obwohl in der eingereichten Vorladung stehe, er sei um sieben Uhr früh verhaftet worden, sei er erst später bei seiner Dienststelle erschienen und festgenommen worden. Die Einheit, bei der er gewesen sei, sei bewacht worden, nicht aber der Raum, in dem sich die Waffen befunden hätten. Er gehe davon aus, dass der Kommandant hinter dem Diebstahl stecke und man ihm die Tat in die Schuhe schieben wolle. Der Untersuchungsbeamte habe den Verdacht geäussert, er habe den Diebstahl zusammen mit Komplizen begangen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 27. Februar 2006 eigenen Angaben gemäss einen afghanischen Identitätsausweis, die Kopie eines Urteil des Militärgerichtes der Provinz Kapissa vom 20. Oktober 2003 und die Kopie einer Vorladung der Armee mitsamt den Übersetzungen. B. Mit Verfügung vom 28. August 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 27. September 2006 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Artikel aus "The army lawyer" vom Mai 2006 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 8. September 2006 bei. D. Der Instruktionsrichter der ARK entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2006. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer ein Urteil der militärischen Gerichtsbehörde seiner Provinz sowie einer Vorladung der afghanischen Armee vom 15. Juni 2003 eingereicht habe. Beide Dokumente soll sein Cousin schriftlich bei der Gerichtsbehörde verlangt und erhalten haben. Seine Angaben seien tatsachenwidrig, habe es doch im Jahre 2003 noch keine funktionierenden Militärgerichte der afghanischen Armee gegeben. Präsident Karsai habe erst am 17. Dezember 2005 das entsprechende Gesetz unterzeichnet und die Gerichte hätten im Jahr 2006 ihre Funktion aufgenommen. Demnach handle es sich bei beiden Dokumenten um Fälschungen. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Inhalt des angeblichen Urteils des Militärgerichts der Provinz Kapissa keine Verurteilung, sondern eine Aufzählung des Geschehenen, eine Bitte um Stellungnahme und eine Androhung einer nicht präzisierten langjährigen Haftstrafe enthalte. Die Tatsachenwidrigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers werde dadurch bestätigt, dass - würde er effektiv gesucht - sein Cousin kaum das Risiko hätte eingehen können, durch zweifache schriftliche Anfrage die Aufmerksamkeit der Behörden auf den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie zu ziehen. Aus den klar tatsachenwidrigen Aussagen und den offensichtlich gefälschten Dokumenten sei zu schliessen, dass das Vorbringen bezüglich der gestohlenen Waffen nicht der Wahrheit entspreche und er von den heimatlichen Militärbehörden nicht gesucht werde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, beim von der Vorinstanz als Gerichtsurteil bezeichneten Dokument handle es sich um ein Schreiben des Hauptsekretariats der Rechtsanwaltschaft der (...) Division der Provinz Kapissa. Zudem liefere das BFM keine Beweise dafür, dass vor dem 17. Dezember 2005 in der Provinz Kapissa keine Institutionen für die Durchführung militärgerichtlicher Verfahren vorhanden gewesen wären. Der beiliegende Bericht der amerikanischen Zeitschrift "The army lawyer" enthalte eine detaillierte Abhandlung über die Militärjustiz in Afghanistan. Daraus gehe hervor, dass die gesetzliche Grundlage der Militärjustiz je nach Machthaber der Provinz unterschiedlich gewesen sei. Ausserdem werde klar, dass in einem Zentralsystem mit Kabul als starker Hauptstadt der Einfluss auf die Provinzen stets schwach gewesen sei. Somit sei die Behauptung, es habe im Jahr 2003 keine funktionierenden Militärgerichte gegeben, reichlich vage. Das aktuelle Militärjustizsystem finde seinen Ursprung in der neuen Verfassung, welche im Jahr 2004 angenommen worden sei. Eine Aussage über die Jahre zuvor könne damit aber nicht gemacht werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es handle sich bei den beigebrachten Dokumenten um Fälschungen, sei nicht haltbar. Es lägen keine Fälschungsmerkmale vor und der berichtende Offizier beziehe sich an zwei Stellen in kritischer Weise auf die prekäre Sicherheitslage der Staatsanwaltschaft. In einem gefälschten Dokument stünden kaum solche Bemerkungen. Es sei ebenso in Betracht zu ziehen, dass ein widerspruchsfrei geschilderter Sachverhalt vorliege. Somit seien die Vorbringen glaubhaft gemacht. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und einer zu befürchtenden unverhältnismässig langen Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen, müssten sämtliche Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt qualifiziert werden, zumal keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. 5. 5.1 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument vom 20. Oktober 2003 nicht um ein Urteil eines Militärgerichts, sondern um einen Bericht einer militärischen Untersuchungsbehörde handelt. Das BFM führt in seiner Verfügung einerseits aus, es habe in Afghanistan im Jahre 2003 noch keine Militärgerichte gegeben, andererseits hält es ebenso fest, beim Dokument handle es sich nicht um ein Urteil eines Militärgerichts. Inwiefern das BFM zum Schluss gelangt, bei einem nicht von einem Militärgericht ausgestellten Dokument müsse es sich um eine Fälschung handeln, weil es zum Ausstellungszeitpunkt in Afghanistan noch keine funktionierenden Militärgerichte gegeben habe, ist somit nicht nachvollziehbar. Das BFM legt in der angefochten Verfügung nicht dar, es habe in der Provinz Kapissa im Jahre 2003 keine Behörde gegeben, die militärstrafrechtliche Ermittlungen durchgeführt hätte. Aus dem Umstand, dass Präsident Karsai im Rahmen einer Justizreform erst im Dezember 2005 ein entsprechendes Militärstrafgesetz unterzeichnete, kann nicht geschlossen werden, es habe während der Übergangszeit keine lokalen "Behörden" gegeben, die von der afghanischen Armee beziehungsweise von lokalen Kommandanten mit der Abklärung von Delikten (wie z.B. Waffendiebstählen) betraut wurden. Die Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente und der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall indessen unter Hinweis auf die folgenden Erwägungen offen gelassen werden. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan sind - ungeachtet der nicht abschliessend beurteilten Frage deren Glaubhaftigkeit - asylrechtlich nicht relevant, da er nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (straf-)verfolgt wurde. Seinen Aussagen folgend wurde gegen ihn ermittelt, weil aus dem "Waffendepot", für das er verantwortlich war, Waffen entwendet wurden. Man habe ihm einerseits Fahrlässigkeit vorgeworfen, andererseits habe man den Verdacht geäussert, er sei am Diebstahl der Waffen beteiligt. Ungeachtet des Umstandes, ob er in irgendeiner Form am Diebstahl beteiligt war oder nicht und ob es zu einer Einstellung des Verfahrens, einer Verurteilung oder einem Freispruch gekommen wäre, fehlt vorliegend eine asylrechtlich relevante Motivation für die Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens. Flüchtlingsrechtlich relevant kann eine - zu Recht oder zu Unrecht - eingeleitete beziehungsweise durch ein Urteil abgeschlossene (militär-)strafrechtliche Verfolgung dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen des Betroffenen erfolgt. Vorliegend ist indessen ein militärstrafrechtliches Verfahren angehoben worden, weil aus einem "Waffendepot" Waffen entwendet wurden und der Beschwerdeführer für die sichere Verwahrung der Waffen verantwortlich war beziehungsweise, weil er verdächtigt wurde, in die Straftat verwickelt zu sein. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren aufgrund eines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe angehoben worden wäre oder dass er aufgrund eines dieser Gründe mit einem sogenannten Politmalus hätte rechnen müssen. Dies ist von ihm denn auch nie behauptet worden. Inwiefern in der Beschwerde der Schluss gezogen wird, angesichts der geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers müssten sämtliche Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt erachtet werden, ist nach dem vorstehend Gesagten nicht nachvollziehbar. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in begründeter Weise fürchten musste. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20). Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.) Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die ARK äusserte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Januar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht - gestützt auf EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist. 7.2.2 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Tadschiken und stammt aus A._______ im Bezirk C._______ der Provinz Kapissa, wo er seit seiner Geburt bis zu der von ihm geltend gemachten Flucht im Oktober 2003 gelebt haben will. Die ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 und 2003 Nr. 30) erachtete den Vollzug der Wegweisung in diese Provinz generell als unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zu einer Änderung oder Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit. Der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist somit als nicht zumutbar zu erachten. 7.2.3 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Ausserdem hat er - gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben - zwölf Jahre lang die Schule besucht, ein Jahr lang als Bauer und anschliessend als Offizier gearbeitet. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers leben seine Mutter und seine Schwester in Kabul. Zu seiner Mutter habe er indessen seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt, da sie einen zweiten Mann geheiratet habe; auch seine Schwester sei verheiratet. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den Ehemännern seiner Mutter beziehungsweise seiner Schwester aufgenommen würde. Aufgrund der Akten kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe zu den weiteren in Kabul lebenden Verwandten engere Kontakte gehabt, die dazu führten, dass er von ihnen längere Zeit aufgenommen würde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass es ihm ausserhalb seiner Heimatregion gelingen würde, sich eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise zu sichern. 7.3 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 28. August 2006 ist demnach hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. Oktober 2006 wurde ihm zwar die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, mittlerweile geht der Beschwerdeführer indessen einer Arbeitstätigkeit nach, so dass angesichts der Geringfügigkeit der Verfahrenskosten nicht mehr von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. August 2006 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: