Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8627/2010 Urteil vom 9. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], C._______, geboren am [...], Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,[...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge erstmals am 9. Juni 2008 verliessen und am 20. Juni 2008 - selbstverständlich ohne ihr damals ungeborenes Kind C._______ - in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie zur Begründung ihrer damaligen Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, dass sie in der Heimat nie politisch tätig gewesen seien und mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt hätten, bis A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am [...] 2008 bei Bauarbeiten gemeinsam mit einem Freund auf wertvolle und archäologisch bedeutsame [...] gestossen und trotz seiner unverzüglichen Deklaration derselben bei den Polizeibehörden von diesen der Fundunterschlagung respektive des Diebstahls bezichtigt worden sei, dass er während rund einer Woche auf dem Posten festgehalten, verhört und gefoltert sowie nach erfolgter Freilassung beobachtet und weiterhin in verschiedener Weise benachteiligt worden sei, weshalb er sich zunächst in den Bergen versteckt gehalten und später gemeinsam mit seiner Ehefrau das Land verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2009 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2009 mit Urteil E-4174/2009 vom 15. Juli 2009 abwies, dass am [...] das Kind C._______ zur Welt kam, dass die Beschwerdeführenden gemäss den vorliegenden Akten am 13. August 2009 in E._______ um Asyl nachsuchten, worauf die dortigen Behörden gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen des Dublin-Übereinkommens die Schweiz um Rückübernahme der Beschwerde-führenden ersuchten, dass diesem Ersuchen am 12. November 2009 entsprochen wurde, die Beschwerdeführenden jedoch seit August 2009 unbekannten Aufenthalts waren, weshalb das Dublin-Verfahren eingestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 14. Mai 2010 in die Schweiz einreisten und am 27. Mai 2010 erneut um Asyl nachsuchten, dass sie dieses zweite Asylgesuch - in Ergänzung ihrer vormaligen Vorbringen - mit exilpolitischen Aktivitäten in E._______ sowie mit auf dieselben zurückzuführenden, gegen die in Syrien verbliebenden Angehörigen gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen der heimat-lichen Behörden begründeten, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf die zweiten Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2010 mit Urteil E-4700/2010 vom 9. Juli 2010 abwies, dass die Beschwerdeführenden am 17. November 2010 mit einer als "zweites [recte: drittes] Asylgesuch" bezeichneten Eingabe ans BFM gelangten, dass sie zur Begründung zunächst geltend machten, sie hätten sich auch nach der Rückkehr aus E._______ exilpolitisch betätigt, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 15. Oktober 2010 im [...] Hauptbahnhof regimekritische Flugblätter verteilt und zwei Tage zuvor gemeinsam mit der Beschwerdeführerin an einer entsprechenden Kundgebung in F._______ teilgenommen habe, dass ausserdem beide erwachsenen Beschwerdeführenden zum christlichen Glauben konvertiert seien und regelmässig den arabischen Gottesdienst besuchen würden, wobei ersteres offenbar ihren Ver-wandten zur Kenntnis gelangt sei, dass nämlich der Beschwerdeführer am [...] Oktober 2010 einen Telefonanruf seines [...] erhalten habe und bedroht worden sei, dass der [...] der Beschwerdeführerin sogar damit gedroht habe, diese zu töten, dass ausserdem die Beschwerdeführerin seit dem negativen Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2009 an psychischen Problemen leide und sich seither in psychiatrischer Behandlung befinde, dass mit dem neuerlichen Asylgesuch sowie mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht wurden,dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 - am folgenden Tag eröffnet - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dass seit dem Abschluss des am 9. Juli 2010 abgeschlossenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass hinsichtlich der angeblichen Behelligungen von in Syrien verbliebenen Verwanden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten der Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen sei, dass diese Sachverhalte sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits zweimal geprüft und als unglaubhaft eingestuft worden seien, dass auch der Umfang der neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht als derart qualifiziert einzustufen seien, als dass sich hieraus eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableiten liesse, dass sich im Hinblick auf die Konversion zum christlichen Glauben der Verdacht eines weiteren Versuchs zur Erlangung einer Aufenthalts-regelung aufdränge, zumal erstaune, dass die Beschwerdeführenden erst nach Ablehnung zweier Asylgesuche den Weg zum Christentum gefunden haben sollten, dass zudem der syrische Staat grundsätzlich gewillt sei, Christen vor allfälligen Übergriffen seitens privater Dritter zu schützen, weshalb die Konversion nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sei, dass zudem die angeblich drohenden Verfolgungsmassnahmen konstruiert erschienen, dass insbesondere in Bezug auf die eingereichte, einen Mitschnitt eines Telefongesprächs enthaltende CD-ROM ausgesprochen realitätsfremd erscheine, dass der Beschwerdeführer am [...] Oktober 2010 einen Telefonanruf seines [...] erhalten habe und dieses Gespräch sogleich aufgezeichnet habe, dass sich vielmehr der Schluss aufdränge, der [...] sei zu diesem Anruf angewiesen worden, weshalb dem Beweismittel keine genügende Beweiskraft zukomme, dass auch die am 2. Dezember 2010 nachgereichten Beweismittel betreffend den syrischen [...] keine Hinweise auf eine den Beschwerdeführenden drohende Verfolgung enthielten, zumal sie keine Angaben über dieselben enthielten und allein der Umstand, dass sie diesen [...] kennen würden, keine sie betreffende Gefährdung zu begründen vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs sprächen, wobei zunächst mit Erstaunen festzustellen sei, dass sie dieselben erst im Rahmen des zweiten, im Mai 2010 eingeleiteten Asylverfahrens geltend gemacht habe, dass zudem festzuhalten sei, dass das Gesundheitswesen in Syrien vergleichsweise gut und eine entsprechende Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten Beschwerden vorhanden sei, dass die Beschwerdeführenden mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2010 sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und anstelle desselben die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass am 16. Dezember 2010 ein ärztlicher Bericht der [Klinik] beim BFM einging, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2010 beim Bundesver-waltungsgericht eintrafen und mit gleichentags ergangener prozessleiten-der Verfügung festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Januar 2011 weitere Beweismittel zu den Akten reichen liessen, auf welche - soweit entscheidwesentlich - nachstehend eingegangen wird,dass mit Eingabe vom 27. Januar 2011 zwei weitere Dokumente (ärztliches Zeugnis der [Klinik] vom 27. Januar 2011, Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde vom 17. Januar 2011) zu den Akten gereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nicht-eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Prüfung, ob zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse eingetreten sind, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-massstab anzusetzen ist, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass das BFM - im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführenden - in einer praxiskonformen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, EMARK 2005 Nr. 2), summarischen und in inhaltlicher Hinsicht überzeugenden Art und Weise zum Schluss gelangte, es seien keine Hinweise aktenkundig, wonach seit Abschluss des vorhergehenden Asyl-verfahrens am 9. Juli 2010 Ereignisse eingetreten seien, die in flüchtlings-rechtlicher Hinsicht oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zunächst überzeugend dargelegt wurde, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Drohungen seitens ihrer Familienangehörigen infolge ihres Übertritts zum Christentum den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die geltend gemachte Konversion durch nichts belegt ist und in den vorhergehenden Asylverfahren, mithin bis Juli 2010 von einer christlichen Gesinnung mit keinem Wort die Rede war, vielmehr die Beschwerdeführenden in der Befragung vom 3. Juni 2010 einhellig angegeben haben, sie seien sunnitische Muslime (B1 S. 2 und B2 S. 2),dass vor diesem Hintergrund zumindest ein ernsthafter, von einer religiösen Überzeugung getragener Übertritt weitestgehend ausgeschlos-sen werden kann, mithin dem Schreiben des Pastors der G._______ vom 6. Januar 2011, wonach sich die Beschwerde-führenden bereits [in] H._______ respektive in Syrien vom Islam abgewandt hätten, kein Beweiswert beizumessen ist, dass auch bei Wahrunterstellung des behaupteten Übertritts festzustellen wäre, dass im Ausland erfolgte Glaubensbekenntnisse typischerweise ungeeignet sind, die Aufmerksamkeit von Behörden oder Angehörigen in der Heimat auf sich zu ziehen, dass sich aus der Beschwerdeschrift und den eingereichten Dokumenten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden sich innerhalb ihrer christlichen Religionsgemeinschaft eine exponierte, über die blosse Teilnahme an Gottesdiensten hinausgehende, Stellung inne hätten, womit umso unwahrscheinlicher erscheint, dass ihr allfälliger Übertritt zum Christentum öffentlich bekannt geworden wäre, dass die pauschale Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach die Familie hiervon "erfahren habe", jedenfalls nichts zu Erhellung dieses Sachverhalts beizutragen vermag, dass mit Bezug auf die angebliche Drohung des [...] nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des fraglichen Telefongesprächs die technische Einrichtung zur Aufzeichnung desselben zur Hand gehabt haben sollte, wäre die Durchführung dieses Gesprächs nicht im Vorfeld geplant worden, dass der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Beschwerdeführenden sich über die Gefahren einer Konversion im Klaren seien und deshalb zum eigenen Schutz die Telefonate mit der Familie als potenzielle Verfolger aufzeichnen würden, in keiner Weise zu überzeugen vermag, zumal nicht einzusehen ist, welchen - über die Schaffung eines Beweismittels im Asylverfahren hinausgehenden - Schutz eine solche Aufzeichnung bewirken sollte, dass entsprechend der folgerichtigen Erwägungen des BFM weitaus wahrscheinlicher erscheint, dass es sich vorliegend um ein bewusst hergestelltes Beweismittel handelt, weshalb erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der hierin allenfalls geäusserten Drohungen bestehen, dass dieser Eindruck durch die Nachreichung der Aufnahme eines zweiten Telefongesprächs, diesmal mit dem [...] des Beschwerde-führers, nur noch verstärkt wird, dass das eingereichte Gesprächsprotokoll, entgegen der Einschätzung in der Eingabe vom 25. Januar 2011, wonach das Gespräch einen spon-tanen Charakter aufweise, keineswegs den Eindruck eines authentischen Gesprächsverlaufs vermittelt, dass vielmehr gerade die vorliegend relevanten Elemente, die religiösen Bekenntnisse des Beschwerdeführers ("Diese Religion ist die Religion der Liebe [...] der Islam denkt an nichts als Blutvergiessen") sowie die Drohungen des Vaters ("Wir können [...] unsere Ehre nicht wieder erlangen ausser durch euren Tod"), übertrieben wirken und zudem ohne jeden Anlass, mithin abseits des Gesprächsverlaufs geäussert werden, dass bezeichnenderweise der Vater in einem umständlichen Schachtel-satz ("I._______, der [...] von B._______ hatte also tatsächlich recht als er sagte, dass er nicht zur Ruhe kommen wird, bis er B._______ umgebracht hat!") auf eine weitere Bedrohung hinweist, dass dieser Hinweis völlig aus dem Kontext der nämlichen Dialogstelle fällt und geradezu unnötig erscheint, sodass sich der Eindruck eines gestellten Dialogs verdichtet, zumal auch nicht einzusehen ist, weshalb dem Beschwerdeführer erläutert werden müsste, um wen es sich bei I._______ handelt, dass im Hinblick auf die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerde-führenden unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 20 gerügt wird, der Verzicht des BFM auf eine vorgängige Anhörung der Beschwerde-führenden stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Beschwerdeführenden verkennen, dass die zitierte Praxis in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2009/53 dahingehend differenziert wurde, als die Darlegung exil-politischer Aktivitäten und deren Untermauerung mit Beweismitteln in einem weiteren Asylgesuch mit der Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG nicht gleichzusetzen, sondern vielmehr im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Hinweise ergeben (E. 6.1), dass die formelle Rüge einer Gehörsverletzung nach dem Gesagten ins Leere geht, dass in materieller Hinsicht betreffend die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden und der hiermit begründeten Furcht vor staatlicher Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien vorab auf die Ausführungen in den vorhergehenden Asylverfahren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4174/2009 vom 15. Juli 2009 und E-4700/2010 vom 9. Juli 2010) zu verweisen und festzustellen ist, dass auch die neu eingereichten Beweismittel weder ein Politprofil noch eine besondere Funktionsträgerschaft oder gar staatsuntergrabende Absichten erkennen lassen, dass angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa vorweg unwahrschein-lich erscheint, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden (vgl. die eingereichten Beweis-mittel) soweit Notiz genommen haben, dass diese sie in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden, dass zudem die Beschwerdeführenden im Rahmen der vorhergehenden Asylverfahren jegliches politisches Engagement in der Heimat verneint haben, sie mithin vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden respektive Nachrichtendienste geraten sind, dass deshalb umso unwahrscheinlicher erscheint, dass sie anlässlich der Teilnahmen an Kundgebungen, an denen sie sich übrigens in keiner Weise von der Masse abgehoben haben, oder beim Verteilen von Flug-blättern durch die syrischen Geheimdienste identifiziert worden wären, zumal die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige Registrierung voraussetzen dürfte, dass schliesslich exilpolitische Tätigkeiten seitens der syrischen Behör-den als solche erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet) werden, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreichen und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet inter-pretieren lassen, oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt, dass sich die Aktivitäten der Beschwerdeführenden klarerweise unterhalb dieser Schwelle bewegen, weshalb sich die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung auch in dieser Hinsicht als unbegründet erweist,dass das Bestätigungsschreiben der K._______, worin die Beschwerde-führenden als deren Sympathisanten bezeichnet werden, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, dass nach zutreffender Auffassung des BFM auch die am 2. Dezember 2010 nachgereichten Beweismittel zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal nicht einzusehen ist, welche die Beschwerde-führenden betreffende Gefährdung aus dem Umstand fliessend soll, dass einem ihnen bekannter [...] die Ausreise aus Syrien verweigert werde, dass zusammenfassend keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis der Beschwerdeführenden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine menschen-rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Syrien droht, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe auf eine konkrete, existenzbedrohende Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden und weitgehend unbestrit-tenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und zunächst das Bestehen eines umfangreichen Beziehungsnetzes sowie günstiger Erwerbsaussichten im Herkunftsgebiet hervorzuheben ist, dass vorab - im Hinblick auf den mit dem jüngsten Asylgesuch gestellten Antrag um Einholung eines amtlichen Arztberichts - festzustellen ist, dass das BFM zwar aufgrund der das Verfahren beherrschenden Unter-suchungsmaxime gehalten ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, die behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass in der Gesuchseingabe lediglich pauschal ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin leide an psychischen Problemen, weshalb sich im Entscheidzeitpunkt keine weiterer Abklärungen von Amtes wegen aufdrängten, es mithin vielmehr Sache der Beschwerdeführenden gewesen wäre, ihr Vorbringen unaufgefordert mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern (BVGE 2009/50 E. 10.2), dass selbst die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen oder die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. hierzu die nachstehenden Erwägungen) die Ausfällung eines Nichteintretens-entscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ausgeschlossen hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnisse - keine Veranlassung besteht, an den Erkenntnissen des BFM, wonach sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, zu zweifeln, dass nämlich in den eingereichten ärztlichen Zeugnissen zwar auf [...] hingewiesen wird, dass die bei der Beschwerdeführerin auftretenden Krankheitsbilder jedoch einhellig auf ihre "psychosoziale Situation als Asylbewerberin" (Zeugnis vom 31. August 2008), die "drohende Deportation" (Zeugnis vom 7. Januar 2011) respektive auf die "befürchtete Situation in Syrien" (Zeugnis vom 8. Dezember 2010) zurückgeführt werden, dass es nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, dass diesem Druck aber für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Kriterium bei der Zumutbarkeitsprüfung das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Heimat- respektive Herkunftsland bildet, dass einer reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen kann, dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, dass demgegenüber der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, den Vollzug noch nicht unzumutbar erscheinen lässt, zumal vorliegend nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlech-terung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass nämlich in Syrien auch psychotherapeutische Leistungen angeboten werden, sodass der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode leidet und in psychiatrischer Behandlung steht, kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden kann,dass an dieser Feststellung auch das jüngste ärztliche Zeugnis vom 27. Januar 2011 nichts zu ändern vermag, zumal hierin bekräftigt wird, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bestehe etwa seit Beginn des Jahres 2010 mit fluktuierendem Verlauf, dass der aktuell diagnostizierte [...] auf einen Vorfall im [Asylbewerberzentrum] zurückgeführt und festgestellt wurde, aus ärztlicher Sicht sei eine alternative geeignete Unterbringung der Beschwerde-führerin angezeigt, dass sich hieraus keine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs sprechenden Gründe ergeben, dass schliesslich die Assimilierung der [...] alten Tochter klarerweise auf ein enges Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern beschränkt ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblickauf das Kindeswohl zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-standslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: