Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 5. Februar 2008 auf dem Landweg und gelangten am 15. Februar 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ihre Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. Februar 2008 im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 5. Mai 2008 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Kurde und seit seiner Geburt im Dorf N._______ (O._______) wohnhaft gewesen. Er besitze lediglich den Ausländerstatus und werde deswegen in Syrien benachteiligt. Seit langer Zeit sei er Mitglied der PYD (Demokratische Einheitspartei) und habe verschiedene Aktivitäten ausgeübt (Transporte durchführen, Sitzungen abhalten). Zwei Familienangehörige - ein Bruder sowie ein Neffe - seien vor Jahren als Märtyrer für die Partei gestorben. Am 20. August 2007 sei er festgenommen worden, weil er bei einem Hochzeitsfest eine kurdische Fahne gehisst habe. Schliesslich sei er am 24. August 2007 gegen Bezahlung auf freien Fuss gesetzt worden. Einige Monate später, am 14. Januar 2008 seien bei ihm zu Hause zwei politische Freunde von der Polizei zu einer Zeit festgenommen worden, zu der er sich nicht dort aufgehalten habe. In der Folge habe ihn ein Freund über den Vorfall informiert. Von diesem Zeitpunkt an habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Vielmehr sei er im Januar/Februar 2008 zusammen mit seiner Lebenspartnerin aus Syrien ausgereist und am 15. Februar 2008 in der Schweiz angekommen. Hier habe er verschiedene exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt und insbesondere an Kundgebungen teilgenommen. Einer Information aus seinem Heimatstaat zufolge hätten die Behörden seinen Bruder im Juli 2008 kurz mitgenommen und unter Druck gesetzt für den Fall, dass er (der Beschwerdeführer) sich in der Schweiz weiterhin an Demonstrationen beteilige. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, habe in Syrien keine Probleme gehabt und sei wegen der Probleme ihres Lebenspartners aus ihrem Heimatstaat ausgereist. A.b Am 3. April 2008 stellte die eidgenössische Zollverwaltung (Kommando Grenzwachtregion I) in einer Kuriersendung den Beschwerdeführenden gehörende Dokumente (Identitätskarte, Personen-registerauszug, Führerschein) sicher und überwies diese an das BFM. Dieses informierte am 11. April 2008 den Adressaten der Kuriersendung. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008, am 8. September 2008 sowie am 17. Dezember 2008 verschiedene Unterlagen ein, welche vor allem seine exilpoli-tischen Aktivitäten in der Schweiz betreffen. A.d Am 17. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Am 17. November 2008 und am 27. Januar 2009 verfasste die Schweizerische Vertretung ihre Berichte und überwies diese an das BFM. Diesbezüglich wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen einer ergänzenden Anhörung am 6. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt. A.e Am 9. Februar 2009 brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt. A.f Am 1. April 2009 wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 - eröffnet am 7. Mai 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheids machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er werde seitens der heimi-schen Behörden gesucht, seit am 14. Januar 2008 bei ihm zu Hause zwei politische Freunde festgenommen worden seien. Zudem sei ungefähr im Juli 2008 ein Bruder kurz mitgenommen worden; die Behörden hätten diesen auf seine exilpolitischen Aktivitäten (des Beschwerdeführers) in der Schweiz angesprochen. Demgegenüber hät-ten Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege und er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer am 6. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe dieser an seinen Aussagen festgehalten und erklärt, das syrische Regime sage diesbezüglich nicht die Wahrheit, weil es Europa "kein schlechtes Bild von sich" präsentieren wolle. Diese Erklärung treffe jedoch nicht zu: Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten in Einzelfällen nämlich durchaus schon ergeben, dass Personen sei-tens der syrischen Behörden gesucht würden. Demnach seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführer seit Januar 2008 seitens der Behörden gesucht werde, tatsachenwidrig. Zudem erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass Familien-angehörige des Beschwerdeführers im Sommer 2008 seinetwegen Probleme gehabt haben sollten, nachdem die Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus im November 2008 ergeben hätten, es liege nichts gegen den Beschwerdeführer vor. Diese Einschätzung werde durch weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt. Anlässlich der BzP hätten die Beschwerdeführenden im EVZ M._______ ausgeführt, sie seien am 5. Februar 2008 illegal von Syrien in die Türkei ausgereist. An diesen Vorbringen hätten sie im Rahmen ihrer Anhörungen am 5. Mai 2008 festgehalten. Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 6. März 2009 habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie sei am 5. Februar 2008 mit ihrem Partner illegal in die Türkei ausgereist. Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten indessen ergeben, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Aussagen - im Besitz eines Reisepasses sei, mit dem sie am 22. Januar 2008 kontrolliert aus Syrien ausgereist und nach Algerien geflogen sei. Diesbezüglich sei ihr am 6. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Nach anfänglichem Zögern habe sie zugegeben, mit ihrem Reisepass legal aus Syrien ausgereist zu sein. Zudem habe sie erklärt, sie sei zusammen mit ihrem Partner aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung von sich aus offen gelegt, zuvor falsche Angaben zu den Reiseumständen gemacht zu haben. Er sei im ersten Monat 2008 mit einem gekauften - ihm nicht zustehenden - Reisepass nach Algerien ausgereist. Dieses Aussageverhalten sei ihm grundsätzlich zugute zu halten. Es sei jedoch naheliegend, dass er sich dazu lediglich deswegen entschlossen habe, weil er nach Kontakten mit Landsleuten davon habe ausgehen müssen, dass das BFM Abklärungen vorgenommen und daher in der Zwischenzeit Kenntnis über die wahren Reiseumstände gewonnen habe. Somit dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden - allenfalls sogar auf Anraten von Drittpersonen - unzutreffende Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise gemacht hätten, um den Anschein von in ihrem Heimatland verfolgten respektive gefährdeten Personen zu erwecken. Im Gegensatz dazu stehe gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sowie die Aussagen der Beschwerdeführenden fest, dass die Beschwerdeführerin auf normalem Weg, d.h. mit ihrem Reisepass, aus Syrien ausgereist sei. Es erscheine wahrscheinlich, dass sie auch heute im Besitz dieses Reisepasses sei, den sie den schweizerischen Asylbehörden jedoch vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen und Vollzugshandlungen zu erschweren. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführenden nur diejenigen Fakten offen gelegt respektive zugegeben hätten, welche durch die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten aufgedeckt werden können. So hätten beide Beschwerdeführenden gesagt, sie seien nach Algerien ausgereist, hätten jedoch vorgegeben, den weiteren Reiseweg bis in die Schweiz nicht zu kennen. Zudem habe der Beschwerdeführer während der ergänzenden Anhörung weiterhin den Anschein zu erwecken versucht, er habe heimlich ausreisen müssen, weil man ihn gesucht habe. Er habe beispielsweise angegeben, er sei mit seiner Partnerin in einem "Privat-Van" aus dem Norden Syriens nach Damaskus gereist. Diese Aussage müsse vor dem Hintergrund der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft als reine Schutzbehauptung eingestuft wer-den. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie sei "ganz normal", d.h. mit dem Bus nach Damaskus gereist. Somit könne das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatstaat ausgereist, weil er seitens der heimischen Behörden gesucht werde beziehungsweise weil er Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, nicht geglaubt werden. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wonach er politische Aktivitäten ausgeübt habe respektive wonach Verwandte politisch tätig (gewesen) seien, könne offen gelassen werden, weil ihm daraus keine glaubhaften Nachteile erwachsen seien. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei mit einem auf eine andere Identität ausgestellten Reisepass aus Syrien ausgereist. Es könne in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien bestraft werde, weil er das Land illegal verlassen habe. Allfällige Bestrafungen des Beschwerdeführers erfolgten indessen nicht aus einem der von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geschützten Gründe. Die Entscheidung über die Gewährung der syrischen Staatsangehörigkeit basiere nämlich grundsätzlich auf staatsangehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen und sei durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert. Es treffe auch zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Indessen finde eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG in Syrien nicht statt. Den Ausführungen der Beschwerdeführer seien zudem keine Nachteile von asylerheblicher Intensität, die geglaubt werden könnten, zu entnehmen. Die Festnahme im August 2007 - ausgelöst durch das Hissen einer kurdischen Fahne anlässlich eines Hochzeitsfests - stehe nicht in einem genügend engen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwer-deführers aus Syrien, habe dieser doch seinen Heimatstaat erst rund fünf Monate später verlassen. Zudem weise diese Festnahme keine Intensität auf, welche seine Anerkennung als Flüchtling zu begründen vermöge. Gemäss eigenen Aussagen sei er nämlich bereits nach wenigen Tagen - am 24. August 2007 - freigelassen worden. Der Umstand, dass diese Freilassung nur dank Bezahlung von Schmier-geld zustande gekommen sein solle, vermöge daran nichts zu ändern. Vergleichsweise kurze Eingriffe dieser Art in die persönliche Integrität von Betroffenen entfalteten in aller Regel keine Asylrelevanz, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten - Teilnahme an Kundgebungen und Sitzungen - reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben der PYD, zahlreiche Fotos und Flugblätter von Demonstrationen, Internetauszüge und zwei CD-ROMS zu den Akten. Es sei allgemein bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und die syrische respektive kurdische Diaspora überwache. Dies könne dazu führen, dass aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrende Personen, welche dort exilpolitisch aktiv geworden seien, festgenommen und unter Umstän-den in Haft genommen würden. Bekannt geworden sei insbesondere der Fall von D._______, der Ende 2000 von Deutschland nach Syrien zurückgeführt, in Haft genommen sowie misshandelt und im Jahre 2002 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. In einem andern Fall sei ein ebenfalls aus Deutschland zurückgekehrter Kurde aus Kamishli bei der Ankunft in Damaskus im Jahre 2001 auch festge-nommen, inhaftiert und bei Verhören gefoltert worden. Nach einem Jahr sei er gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrages freigelassen worden. Diese in öffentlich zugänglichen Quellen dokumentierten Fälle belegten, dass exilpolitische Tätigkeiten zu einschneidenden Verfol-gungsmassnahmen seitens syrischer Behörden führen könnten. Das Profil derjenigen Personen, welche bei der Rückkehr nach Syrien von Übergriffen erheblichen Ausmasses betroffen gewesen seien, lasse jedoch darauf schliessen, dass die Angehörigen des syrischen Ge-heimdienstes offensichtlich zwischen Führungspersönlichkeiten und notorischen Aktivisten auf der einen Seite sowie blossen Sympa-thisanten und Mitläufern auf der andern Seite unterschieden. Die oben erwähnten sowie ein paar andere, ähnlich gelagerte Fälle zeigten nämlich auf, dass die syrischen Behörden offensichtlich solche nach Syrien zurückkehrende Personen ernsthaft verfolgten, welche exilpo-litische Aktivitäten in einem erheblichen Umfang ausgeübt hätten. Generell scheine das Verfolgungsmuster syrischer Geheimdienst-organe Personen zu erfassen, welche im Ausland in führender Stel-lung und mit einer gewissen Dauerhaftigkeit gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" vorgingen und als für die Existenz des syrischen Staates gefährlich eingestuft würden. Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise zwar durch Angehörige des Sicherheitsdienstes befragt, jedoch in aller Regel keinen Massnahmen ausgesetzt, welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Gemäss der Einschätzung des BFM weise der Beschwerdeführer nicht ein Profil auf, welches im Sinne obiger Ausführungen erwarten liesse, er könnte bei einer Rückkehr von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen werden. Zwar sei nicht abzustreiten, dass er auf einigen Fotos deutlich zu erkennen sei und daher unter Umständen identifiziert werden könne. Weil ihm jedoch insgesamt betrachtet keine bedeutende Rolle bei seinen Aktivitäten in der Schweiz zukomme - er übe an den Kundgebungen keine speziellen Funktionen aus und melde sich bei den Sitzungen nicht zu Wort - sei nicht davon auszugehen, er könnte das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wie-sen daher nicht ein Ausmass auf, welches erwarten liesse, er sei den syrischen Geheimdienstorganen aufgefallen und werde daher bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zur Rechenschaft gezogen. Diesen Vorbringen komme daher ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu. Zwar müsse der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Syrien zur Rechenschaft gezogen zu werden. Da es sich dabei jedoch nicht um ein politisches Vergehen handle, habe er erwartungsgemäss nicht mit der Überstellung an den Geheimdienst zu rechnen. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung betroffen sei. Angesichts dessen erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Insbesondere sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien über ein breites familiäres Bezie-hungsnetz verfügten und daher bei einer Rückkehr nicht auf sich selbst gestellt seien. C. C.a In ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2009 und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden sei in jedem Falle abzusehen oder zumindest deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und setzte ihnen Frist bis zum 8. Juli 2009, um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Demgegenüber wies er das Gesuch um unentgeltliche Beigabe eines Anwalts ab. C.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 (Poststempel vom 6. Juli 2009) liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2009 des Kantonalen Sozialdienstes, eine arabischsprachige Liste von Personen, die im Nachgang zur Newroz-Feier vom 21. März 2009 festgenommen worden seien, und Bildmaterial. C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, die fremdsprachige Personenliste bis zum 7. August 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. C.e Mit Eingabe vom 7. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden diverse Übersetzungen, Texte und Fotos, die politisches Engagement und subjektive Nachfluchtgründe beweisen sollen, zu den Akten reichen. C.f Mit Eingabe vom 14. August, 2. September und 27. November 2009 liessen die Beschwerdeführenden insbesondere Bestätigungen, Berichte, Fotos sowie eine CD nebst Übersetzung einreichen. D. D.a In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, die Beschwerdeschrift enthalte zwar keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer Änderung der Betrachtungsweise führen könnten, gebe jedoch trotzdem zu einigen Bemerkungen Anlass: Die Beschwerdeführenden hielten daran fest, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden gesucht werde. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass das Abklärungsergebnis, wonach gegen sie nichts vorliege, unrichtig sei. Dies könne "die Folge eines Fehlers oder einer bewussten Falschinformation" sein. Ein Indiz für die fehlende Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärungen sei das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin: Gemäss Originaldokument sei dies der 12. Januar 1992; dennoch halte die Schweizer Botschaft am Geburtsdatum 1. Dezember 1988 fest. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass diese scheinbare Ungereimtheit nicht eine Folge von unseriöser Abklärung sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin selbst geltend gemacht, ihr richtiges Geburtsdatum sei der 1. Dezember 1988, obschon auf ihrer Identitätskarte der 12. Januar 1992 eingetragen sei. Generell gelte es einmal mehr festzuhalten, dass es keinerlei Hinweise gebe, wonach Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Damaskus unzuverlässig seien. Angesichts dessen sehe sich das BFM nicht veranlasst, den Inhalt solcher Abklärungsresultate anzuzweifeln. Vielmehr geniesse auch die Schweizer Botschaft in Damaskus das Vertrauen der schweizerischen Asylbehörden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen - insbesondere Fotos sowie eine CD-ROM - nicht geeignet seien, die Erwägungen in der Verfügung vom 6. Mai (Ziffer 5 der Erwägungen) umzustossen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. D.b In ihrer Replik vom 19. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem sinngemäss festhalten, die Abklärungen der Schweizer Botschaft seien überwiegend oberflächlich und unvollständig. Beim 12. Januar 1992 handle es sich um das richtige Geburtsdatum der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus reichten sie ein Foto der Demonstration vom 11. März 2010 nebst angeheftetem Flugblatt zu den Akten. D.c Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, sich bis zum 9. Juli 2010 zum Inhalt der mit Eingabe vom 27. November 2009 eingereichten CD ergänzend zu äussern. D.d In der Stellungnahme vom 25. Juni 2010 wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer gebe während einer kurzen, 21 Sekunden dauernden Sequenz, dem Sender (...) ein Interview, wobei er gut erkennbar sei. D.e Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer den obenerwähnten Mitschnitt der Sendung von (...), diesmal auf einem USB-Stick, zu den Akten reichen und darüber hinaus die Besorgnis des Beschwerdeführers über die Festnahme und Ermordung eines politischen Kollegen ausdrücken. Der Beschwerdeführer befürchte, dass ihn der Ermordete unter der Einwirkung der Folter denunziert haben könnte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Bericht über den Tod von E._______ mit angehefteter Übersetzung sowie das Foto einer Demonstration vom 1. April 2010 in Genf mit angeheftetem Flugblatt zu den Akten reichen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2009 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. Die Hauptproblematik liege darin, dass das BFM einzig und allein auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung abgestellt habe. Indessen fielen diese Berichte der Schweizer Vertretung in Syrien typischerweise überaus knapp und missverständlich aus. Zudem unterlasse es die Botschaft, die Quellen anzugeben und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie der Vertrauensanwalt zu seinen Feststellungen gekommen sei. Wesentlich problematischer noch sei der Umstand, dass die Botschaft ohne weitere Begründung festhalte, es liege nichts gegen den Beschwerdeführer vor. Dies könne etwa darauf zurückzuführen sei, dass der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft diese mit Falschinformationen beliefere, um auf diese Weise den Beschwerdeführer den syrischen Behörden ans Messer zu liefern. Der Umstand, dass die syrischen Behörden den Bruder des Beschwerdeführers wegen dessen Exilaktivitäten kontaktiert hätten, spreche nun einmal für eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer in Syrien. Dementsprechend seien bezüglich der Begleitumstände der Abklärung von Amtes wegen Erkundigungen bei der Schweizer Botschaft einzuziehen. Derartige Abklärungen seien umso eher angebracht, als anscheinend auch das BFM kein absolutes Vertrauen in das Ergebnis der Botschaftsabklärung habe. Das BFM halte nämlich fest, die Vorbringen, wonach er gesucht werde, seien tatsachenwidrig. Hingegen solle es bloss unwahrscheinlich sein, dass die Familienangehörigen wegen des Beschwerdeführers Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Indessen sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal aus dem Heimatstaat ausgereist. Dieser Umstand stelle ein gewichtiges Indiz für seine Verfolgung im Heimatstaat dar. Ferner würden die staatenlosen Kurden im Heimatstaat nicht mehr nur schikaniert, vielmehr müsse man von einer Verfolgung sprechen, die darauf abziele, die staatenlosen Kurden zu vernichten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch exilpolitisch in Erscheinung getreten, indem er mehrfach an Demonstrationen teilgenommen und an Sendungen von (...) aufgetreten sei. Das BFM verkenne, dass der Einsatz eines staatenlosen Kurden aus Syrien, der sich für die kurdische Sache stark mache, als Angriff auf die territoriale Integrität Syriens angesehen werde. Man dürfe nicht übersehen, dass es sich dabei um die Fortsetzung der Tätigkeit handle, die er bereits in Syrien begonnen habe. Dementsprechend verstosse ein allfälliger Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und sei unzumutbar, weil der Beschwerdeführer in Syrien quasi rechtlos sei.
E. 4.2 Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen, dies umso weniger, als sie zunächst durch Falschangaben den Eindruck zu vermitteln versuchten, sie seien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Türkei geflohen, weil der Beschwerdeführer in Syrien politisch verfolgt sei. Wie sich indessen aufgrund zweier Botschaftsabklärungen (A37/2, A28/1) herausstellte, reisten die Beschwerdeführenden in Wirklichkeit auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat nach Algerien aus, wobei die Beschwerdeführerin den auf ihren Namen ausgestellten, echten syrischen Reisepass benutzte. Obwohl die Beschwerdeführenden von Algerien aus auf dem Luftweg weiterreisten und einen in der Nähe der Schweiz gelegenen europäischen Flughafen anflogen (A35/10 F 43), war die Beschwerdeführerin jedoch nicht willens oder nicht in der Lage, den für den Flug benützten Reisepass abzugeben. Auch der Beschwerdeführer reichte das für die Reise in die Schweiz benutzte Reisepapier nicht zu den Akten und äusserte sich anlässlich der Anhörung vom 6. März 2009 zu den Umständen der Reise von Algerien in die Schweiz gleichermassen unsubstanziiert wie seine Ehefrau. Anscheinend war es den Beschwerdeführenden ein Anliegen, die schweizerischen Behörden über alle Einzelheiten der Reise, die ihnen nicht nachgewiesen werden konnten, im Ungewissen zu lassen. Zudem vermochte, wie aus den Akten zu schliessen ist, erst die von anderen Asylbewerbern vermittelte Einsicht in die Aussichtslosigkeit weiteren Leugnens mutmasslicher Abklärungsergebnisse wenigstens den Beschwerdeführer zu motivieren, von sich aus bestimmte frühere Falschaussagen zu korrigieren (A35/10 F23/4, F56/7). Dieses nachträgliche, nicht gänzlich freiwillige Einlenken ändert indessen nichts daran, dass Widersprüche bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation ist in casu zusätzlich durch ein weiteres Ergebnis der Botschaftsabklärung erschüttert, wonach zum einen aus der Sicht der syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege, und zum anderen auch nicht nach ihm gefahndet werde. Dieser Befund wird von den Beschwerdeführenden zwar mit dem Argument in Zweifel gezogen, die syrische Regierung würde gegenüber einem Drittstaat eine politische Verfolgung nie anerkennen. Dies ist auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Hand zu weisen, doch gibt es in casu keinen Anlass zur Annahme, die syrische Regierung sei in dieser Sache angegangen worden. Der Schweizerischen Botschaft ist es vielmehr über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es im Übrigen nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungs-gemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweize-rische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attes-tieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen, weil die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen rein spekulativer Natur sind. Es erübrigt sich demnach, die Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft in Damaskus zum Gegenstand weiterer Beweiserhebungen zu machen; der entsprechende Antrag in der Beschwerdeschrift ist somit abzu-weisen. Dies umso mehr, als die sinngemässe Unterstellung in der Beschwerdeschrift, das BFM demonstriere in seinen Erwägungen fehlendes Vertrauen in das Ergebnis der Botschaftsabklärungen, in diesen keine Stütze findet. Mangels spezifischer Angaben kann die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Familienangehörigen hätten seinetwegen Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt, nur als unwahrscheinlich beziehungsweise unglaubhaft beur-teilt werden. Dies gilt auch bezüglich der nachträglichen Behauptung, der im Schreiben vom 16. Juli 2010 erwähnte E._______ sei ein politischer Kollege des Beschwerdeführers gewesen. Verhielte es sich so, hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen diese Person - wie viele andere auch - namentlich erwähnt, weshalb sich der Umkehrschluss aufdrängt, der Beschwerdeführer vereinnahme das Schicksal einer Person, mit der er zeitlebens nie etwas zu tun hatte. Tatsachenwidrig ist schliesslich der Vorwurf, die syrischen Behörden verfolgten eine Politik, die auf die Vernichtung der staatenlosen Kurden abziele. Indessen trifft es zu, dass letztere in Syrien in vielerlei Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind. So haben sie keinen Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich, haben keine Zulassung zu gewissen freien Berufen (z.B. demjenigen des Arztes), können kein Grundeigentum erwerben und haben eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten. Zudem sind sie von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung der Asylbehörden handelt es sich dabei jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. EMARK 2002 Nr. 23). Von einer Kollektivverfolgung staatenloser Kurden (Ajanib und Maktumin) kann demnach ebenso wenig die Rede sein wie von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben des Beschwerdeführers in Syrien verunmöglichen würden. In casu kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit den oben dargestellten Einschränkungen nicht unterworfen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und ob er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 4.4.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
E. 4.4.3 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebungen (vgl. die eingereichten Beweismittel) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermag auch die von ihm eingereichte DVD, auf der seine Teilnahme an einer von (...) übertragenen Veranstaltung wiedergegeben wird, und der Umstand, dass einige Fotografien im Internet publiziert worden sind, nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.7.3, E-4174/2009 vom 15. Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und E-3567/2006 vom 31. März 2009). Ebenso wenig von Belang ist, dass er sich als Organisator aller Parteiaktivitäten der PYD hervorgetan haben will (vgl. auch A35/10 F18 S. 4), wie in einem Bestätigungsschreiben vom 1. August 2009 festgehalten wird, zumal eine Person, die sich glaubhaft als Analphabet (A2/9 Ziff. 8 S. 2, A35/10 F14 S. 3) bezeichnet, heutzutage kaum in der Lage sein dürfte, eine derartige Funktion auch nur teilweise wahrzunehmen. Vielmehr zeigt sich darin der wirklichkeitsfremde Charakter des geltend gemachten exilpoli-tischen Engagements, der sich auch in den Vorbringen des Beschwer-deführers selbst findet. So sollen die syrischen Behörden zu einem seiner Brüder und zu seiner Familie gesagt haben, er (der Beschwer-deführer) solle versuchen, weder am Fernsehen noch im Internet ausgestrahlt zu werden (A35/10 F11 S. 3). Es ist nicht anzunehmen, dass syrische Behörden mit derartigen Ratschlägen aufwarten. Dies führt zur Erkenntnis, dass die in Wirklichkeit verbleibenden, überaus bescheidenen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. A35/10 F17 S. 4) in der Schweiz nicht geeignet sind, zu seiner Gefährdung im Heimatstaat zu führen. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit als unbegründet.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Die Rechtsstellung der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft (in casu der Beschwerdeführer) lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23). In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie verfügen in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer kann sich eigenen Angaben zufolge als Chauffeur betätigen oder wie bisher einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Zwar werden syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie (in casu die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind) durch die syrischen Behörden teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie indessen eine Fürsorgebestätigung nachreichten und somit die ihnen mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 auferlegte Bedingung erfüllten, wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Demnach sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3689/2009 {T 0/2} Urteil vom 3. August 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), ohne Nationalität, dessen Lebenspartnerin B._______, geboren (...), Syrien, und deren Kind C._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N . Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 5. Februar 2008 auf dem Landweg und gelangten am 15. Februar 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ihre Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. Februar 2008 im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 5. Mai 2008 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Kurde und seit seiner Geburt im Dorf N._______ (O._______) wohnhaft gewesen. Er besitze lediglich den Ausländerstatus und werde deswegen in Syrien benachteiligt. Seit langer Zeit sei er Mitglied der PYD (Demokratische Einheitspartei) und habe verschiedene Aktivitäten ausgeübt (Transporte durchführen, Sitzungen abhalten). Zwei Familienangehörige - ein Bruder sowie ein Neffe - seien vor Jahren als Märtyrer für die Partei gestorben. Am 20. August 2007 sei er festgenommen worden, weil er bei einem Hochzeitsfest eine kurdische Fahne gehisst habe. Schliesslich sei er am 24. August 2007 gegen Bezahlung auf freien Fuss gesetzt worden. Einige Monate später, am 14. Januar 2008 seien bei ihm zu Hause zwei politische Freunde von der Polizei zu einer Zeit festgenommen worden, zu der er sich nicht dort aufgehalten habe. In der Folge habe ihn ein Freund über den Vorfall informiert. Von diesem Zeitpunkt an habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Vielmehr sei er im Januar/Februar 2008 zusammen mit seiner Lebenspartnerin aus Syrien ausgereist und am 15. Februar 2008 in der Schweiz angekommen. Hier habe er verschiedene exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt und insbesondere an Kundgebungen teilgenommen. Einer Information aus seinem Heimatstaat zufolge hätten die Behörden seinen Bruder im Juli 2008 kurz mitgenommen und unter Druck gesetzt für den Fall, dass er (der Beschwerdeführer) sich in der Schweiz weiterhin an Demonstrationen beteilige. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, habe in Syrien keine Probleme gehabt und sei wegen der Probleme ihres Lebenspartners aus ihrem Heimatstaat ausgereist. A.b Am 3. April 2008 stellte die eidgenössische Zollverwaltung (Kommando Grenzwachtregion I) in einer Kuriersendung den Beschwerdeführenden gehörende Dokumente (Identitätskarte, Personen-registerauszug, Führerschein) sicher und überwies diese an das BFM. Dieses informierte am 11. April 2008 den Adressaten der Kuriersendung. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008, am 8. September 2008 sowie am 17. Dezember 2008 verschiedene Unterlagen ein, welche vor allem seine exilpoli-tischen Aktivitäten in der Schweiz betreffen. A.d Am 17. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Am 17. November 2008 und am 27. Januar 2009 verfasste die Schweizerische Vertretung ihre Berichte und überwies diese an das BFM. Diesbezüglich wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen einer ergänzenden Anhörung am 6. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt. A.e Am 9. Februar 2009 brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt. A.f Am 1. April 2009 wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss Akteneinsicht gewährt. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 - eröffnet am 7. Mai 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheids machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er werde seitens der heimi-schen Behörden gesucht, seit am 14. Januar 2008 bei ihm zu Hause zwei politische Freunde festgenommen worden seien. Zudem sei ungefähr im Juli 2008 ein Bruder kurz mitgenommen worden; die Behörden hätten diesen auf seine exilpolitischen Aktivitäten (des Beschwerdeführers) in der Schweiz angesprochen. Demgegenüber hät-ten Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege und er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer am 6. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Bei dieser Gelegenheit habe dieser an seinen Aussagen festgehalten und erklärt, das syrische Regime sage diesbezüglich nicht die Wahrheit, weil es Europa "kein schlechtes Bild von sich" präsentieren wolle. Diese Erklärung treffe jedoch nicht zu: Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten in Einzelfällen nämlich durchaus schon ergeben, dass Personen sei-tens der syrischen Behörden gesucht würden. Demnach seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführer seit Januar 2008 seitens der Behörden gesucht werde, tatsachenwidrig. Zudem erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass Familien-angehörige des Beschwerdeführers im Sommer 2008 seinetwegen Probleme gehabt haben sollten, nachdem die Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus im November 2008 ergeben hätten, es liege nichts gegen den Beschwerdeführer vor. Diese Einschätzung werde durch weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt. Anlässlich der BzP hätten die Beschwerdeführenden im EVZ M._______ ausgeführt, sie seien am 5. Februar 2008 illegal von Syrien in die Türkei ausgereist. An diesen Vorbringen hätten sie im Rahmen ihrer Anhörungen am 5. Mai 2008 festgehalten. Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 6. März 2009 habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie sei am 5. Februar 2008 mit ihrem Partner illegal in die Türkei ausgereist. Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten indessen ergeben, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Aussagen - im Besitz eines Reisepasses sei, mit dem sie am 22. Januar 2008 kontrolliert aus Syrien ausgereist und nach Algerien geflogen sei. Diesbezüglich sei ihr am 6. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Nach anfänglichem Zögern habe sie zugegeben, mit ihrem Reisepass legal aus Syrien ausgereist zu sein. Zudem habe sie erklärt, sie sei zusammen mit ihrem Partner aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung von sich aus offen gelegt, zuvor falsche Angaben zu den Reiseumständen gemacht zu haben. Er sei im ersten Monat 2008 mit einem gekauften - ihm nicht zustehenden - Reisepass nach Algerien ausgereist. Dieses Aussageverhalten sei ihm grundsätzlich zugute zu halten. Es sei jedoch naheliegend, dass er sich dazu lediglich deswegen entschlossen habe, weil er nach Kontakten mit Landsleuten davon habe ausgehen müssen, dass das BFM Abklärungen vorgenommen und daher in der Zwischenzeit Kenntnis über die wahren Reiseumstände gewonnen habe. Somit dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden - allenfalls sogar auf Anraten von Drittpersonen - unzutreffende Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise gemacht hätten, um den Anschein von in ihrem Heimatland verfolgten respektive gefährdeten Personen zu erwecken. Im Gegensatz dazu stehe gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sowie die Aussagen der Beschwerdeführenden fest, dass die Beschwerdeführerin auf normalem Weg, d.h. mit ihrem Reisepass, aus Syrien ausgereist sei. Es erscheine wahrscheinlich, dass sie auch heute im Besitz dieses Reisepasses sei, den sie den schweizerischen Asylbehörden jedoch vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen und Vollzugshandlungen zu erschweren. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführenden nur diejenigen Fakten offen gelegt respektive zugegeben hätten, welche durch die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten aufgedeckt werden können. So hätten beide Beschwerdeführenden gesagt, sie seien nach Algerien ausgereist, hätten jedoch vorgegeben, den weiteren Reiseweg bis in die Schweiz nicht zu kennen. Zudem habe der Beschwerdeführer während der ergänzenden Anhörung weiterhin den Anschein zu erwecken versucht, er habe heimlich ausreisen müssen, weil man ihn gesucht habe. Er habe beispielsweise angegeben, er sei mit seiner Partnerin in einem "Privat-Van" aus dem Norden Syriens nach Damaskus gereist. Diese Aussage müsse vor dem Hintergrund der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft als reine Schutzbehauptung eingestuft wer-den. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie sei "ganz normal", d.h. mit dem Bus nach Damaskus gereist. Somit könne das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatstaat ausgereist, weil er seitens der heimischen Behörden gesucht werde beziehungsweise weil er Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, nicht geglaubt werden. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wonach er politische Aktivitäten ausgeübt habe respektive wonach Verwandte politisch tätig (gewesen) seien, könne offen gelassen werden, weil ihm daraus keine glaubhaften Nachteile erwachsen seien. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei mit einem auf eine andere Identität ausgestellten Reisepass aus Syrien ausgereist. Es könne in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien bestraft werde, weil er das Land illegal verlassen habe. Allfällige Bestrafungen des Beschwerdeführers erfolgten indessen nicht aus einem der von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geschützten Gründe. Die Entscheidung über die Gewährung der syrischen Staatsangehörigkeit basiere nämlich grundsätzlich auf staatsangehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen und sei durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert. Es treffe auch zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Indessen finde eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG in Syrien nicht statt. Den Ausführungen der Beschwerdeführer seien zudem keine Nachteile von asylerheblicher Intensität, die geglaubt werden könnten, zu entnehmen. Die Festnahme im August 2007 - ausgelöst durch das Hissen einer kurdischen Fahne anlässlich eines Hochzeitsfests - stehe nicht in einem genügend engen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwer-deführers aus Syrien, habe dieser doch seinen Heimatstaat erst rund fünf Monate später verlassen. Zudem weise diese Festnahme keine Intensität auf, welche seine Anerkennung als Flüchtling zu begründen vermöge. Gemäss eigenen Aussagen sei er nämlich bereits nach wenigen Tagen - am 24. August 2007 - freigelassen worden. Der Umstand, dass diese Freilassung nur dank Bezahlung von Schmier-geld zustande gekommen sein solle, vermöge daran nichts zu ändern. Vergleichsweise kurze Eingriffe dieser Art in die persönliche Integrität von Betroffenen entfalteten in aller Regel keine Asylrelevanz, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten - Teilnahme an Kundgebungen und Sitzungen - reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben der PYD, zahlreiche Fotos und Flugblätter von Demonstrationen, Internetauszüge und zwei CD-ROMS zu den Akten. Es sei allgemein bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und die syrische respektive kurdische Diaspora überwache. Dies könne dazu führen, dass aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrende Personen, welche dort exilpolitisch aktiv geworden seien, festgenommen und unter Umstän-den in Haft genommen würden. Bekannt geworden sei insbesondere der Fall von D._______, der Ende 2000 von Deutschland nach Syrien zurückgeführt, in Haft genommen sowie misshandelt und im Jahre 2002 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. In einem andern Fall sei ein ebenfalls aus Deutschland zurückgekehrter Kurde aus Kamishli bei der Ankunft in Damaskus im Jahre 2001 auch festge-nommen, inhaftiert und bei Verhören gefoltert worden. Nach einem Jahr sei er gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrages freigelassen worden. Diese in öffentlich zugänglichen Quellen dokumentierten Fälle belegten, dass exilpolitische Tätigkeiten zu einschneidenden Verfol-gungsmassnahmen seitens syrischer Behörden führen könnten. Das Profil derjenigen Personen, welche bei der Rückkehr nach Syrien von Übergriffen erheblichen Ausmasses betroffen gewesen seien, lasse jedoch darauf schliessen, dass die Angehörigen des syrischen Ge-heimdienstes offensichtlich zwischen Führungspersönlichkeiten und notorischen Aktivisten auf der einen Seite sowie blossen Sympa-thisanten und Mitläufern auf der andern Seite unterschieden. Die oben erwähnten sowie ein paar andere, ähnlich gelagerte Fälle zeigten nämlich auf, dass die syrischen Behörden offensichtlich solche nach Syrien zurückkehrende Personen ernsthaft verfolgten, welche exilpo-litische Aktivitäten in einem erheblichen Umfang ausgeübt hätten. Generell scheine das Verfolgungsmuster syrischer Geheimdienst-organe Personen zu erfassen, welche im Ausland in führender Stel-lung und mit einer gewissen Dauerhaftigkeit gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" vorgingen und als für die Existenz des syrischen Staates gefährlich eingestuft würden. Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise zwar durch Angehörige des Sicherheitsdienstes befragt, jedoch in aller Regel keinen Massnahmen ausgesetzt, welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Gemäss der Einschätzung des BFM weise der Beschwerdeführer nicht ein Profil auf, welches im Sinne obiger Ausführungen erwarten liesse, er könnte bei einer Rückkehr von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen werden. Zwar sei nicht abzustreiten, dass er auf einigen Fotos deutlich zu erkennen sei und daher unter Umständen identifiziert werden könne. Weil ihm jedoch insgesamt betrachtet keine bedeutende Rolle bei seinen Aktivitäten in der Schweiz zukomme - er übe an den Kundgebungen keine speziellen Funktionen aus und melde sich bei den Sitzungen nicht zu Wort - sei nicht davon auszugehen, er könnte das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wie-sen daher nicht ein Ausmass auf, welches erwarten liesse, er sei den syrischen Geheimdienstorganen aufgefallen und werde daher bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zur Rechenschaft gezogen. Diesen Vorbringen komme daher ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu. Zwar müsse der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Syrien zur Rechenschaft gezogen zu werden. Da es sich dabei jedoch nicht um ein politisches Vergehen handle, habe er erwartungsgemäss nicht mit der Überstellung an den Geheimdienst zu rechnen. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung betroffen sei. Angesichts dessen erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Insbesondere sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien über ein breites familiäres Bezie-hungsnetz verfügten und daher bei einer Rückkehr nicht auf sich selbst gestellt seien. C. C.a In ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2009 und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden sei in jedem Falle abzusehen oder zumindest deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gut und setzte ihnen Frist bis zum 8. Juli 2009, um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Demgegenüber wies er das Gesuch um unentgeltliche Beigabe eines Anwalts ab. C.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 (Poststempel vom 6. Juli 2009) liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2009 des Kantonalen Sozialdienstes, eine arabischsprachige Liste von Personen, die im Nachgang zur Newroz-Feier vom 21. März 2009 festgenommen worden seien, und Bildmaterial. C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, die fremdsprachige Personenliste bis zum 7. August 2009 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. C.e Mit Eingabe vom 7. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden diverse Übersetzungen, Texte und Fotos, die politisches Engagement und subjektive Nachfluchtgründe beweisen sollen, zu den Akten reichen. C.f Mit Eingabe vom 14. August, 2. September und 27. November 2009 liessen die Beschwerdeführenden insbesondere Bestätigungen, Berichte, Fotos sowie eine CD nebst Übersetzung einreichen. D. D.a In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, die Beschwerdeschrift enthalte zwar keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer Änderung der Betrachtungsweise führen könnten, gebe jedoch trotzdem zu einigen Bemerkungen Anlass: Die Beschwerdeführenden hielten daran fest, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden gesucht werde. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass das Abklärungsergebnis, wonach gegen sie nichts vorliege, unrichtig sei. Dies könne "die Folge eines Fehlers oder einer bewussten Falschinformation" sein. Ein Indiz für die fehlende Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärungen sei das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin: Gemäss Originaldokument sei dies der 12. Januar 1992; dennoch halte die Schweizer Botschaft am Geburtsdatum 1. Dezember 1988 fest. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass diese scheinbare Ungereimtheit nicht eine Folge von unseriöser Abklärung sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin selbst geltend gemacht, ihr richtiges Geburtsdatum sei der 1. Dezember 1988, obschon auf ihrer Identitätskarte der 12. Januar 1992 eingetragen sei. Generell gelte es einmal mehr festzuhalten, dass es keinerlei Hinweise gebe, wonach Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Damaskus unzuverlässig seien. Angesichts dessen sehe sich das BFM nicht veranlasst, den Inhalt solcher Abklärungsresultate anzuzweifeln. Vielmehr geniesse auch die Schweizer Botschaft in Damaskus das Vertrauen der schweizerischen Asylbehörden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen - insbesondere Fotos sowie eine CD-ROM - nicht geeignet seien, die Erwägungen in der Verfügung vom 6. Mai (Ziffer 5 der Erwägungen) umzustossen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. D.b In ihrer Replik vom 19. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem sinngemäss festhalten, die Abklärungen der Schweizer Botschaft seien überwiegend oberflächlich und unvollständig. Beim 12. Januar 1992 handle es sich um das richtige Geburtsdatum der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus reichten sie ein Foto der Demonstration vom 11. März 2010 nebst angeheftetem Flugblatt zu den Akten. D.c Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, sich bis zum 9. Juli 2010 zum Inhalt der mit Eingabe vom 27. November 2009 eingereichten CD ergänzend zu äussern. D.d In der Stellungnahme vom 25. Juni 2010 wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer gebe während einer kurzen, 21 Sekunden dauernden Sequenz, dem Sender (...) ein Interview, wobei er gut erkennbar sei. D.e Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer den obenerwähnten Mitschnitt der Sendung von (...), diesmal auf einem USB-Stick, zu den Akten reichen und darüber hinaus die Besorgnis des Beschwerdeführers über die Festnahme und Ermordung eines politischen Kollegen ausdrücken. Der Beschwerdeführer befürchte, dass ihn der Ermordete unter der Einwirkung der Folter denunziert haben könnte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Bericht über den Tod von E._______ mit angehefteter Übersetzung sowie das Foto einer Demonstration vom 1. April 2010 in Genf mit angeheftetem Flugblatt zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2009 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. Die Hauptproblematik liege darin, dass das BFM einzig und allein auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung abgestellt habe. Indessen fielen diese Berichte der Schweizer Vertretung in Syrien typischerweise überaus knapp und missverständlich aus. Zudem unterlasse es die Botschaft, die Quellen anzugeben und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie der Vertrauensanwalt zu seinen Feststellungen gekommen sei. Wesentlich problematischer noch sei der Umstand, dass die Botschaft ohne weitere Begründung festhalte, es liege nichts gegen den Beschwerdeführer vor. Dies könne etwa darauf zurückzuführen sei, dass der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft diese mit Falschinformationen beliefere, um auf diese Weise den Beschwerdeführer den syrischen Behörden ans Messer zu liefern. Der Umstand, dass die syrischen Behörden den Bruder des Beschwerdeführers wegen dessen Exilaktivitäten kontaktiert hätten, spreche nun einmal für eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer in Syrien. Dementsprechend seien bezüglich der Begleitumstände der Abklärung von Amtes wegen Erkundigungen bei der Schweizer Botschaft einzuziehen. Derartige Abklärungen seien umso eher angebracht, als anscheinend auch das BFM kein absolutes Vertrauen in das Ergebnis der Botschaftsabklärung habe. Das BFM halte nämlich fest, die Vorbringen, wonach er gesucht werde, seien tatsachenwidrig. Hingegen solle es bloss unwahrscheinlich sein, dass die Familienangehörigen wegen des Beschwerdeführers Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Indessen sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal aus dem Heimatstaat ausgereist. Dieser Umstand stelle ein gewichtiges Indiz für seine Verfolgung im Heimatstaat dar. Ferner würden die staatenlosen Kurden im Heimatstaat nicht mehr nur schikaniert, vielmehr müsse man von einer Verfolgung sprechen, die darauf abziele, die staatenlosen Kurden zu vernichten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch exilpolitisch in Erscheinung getreten, indem er mehrfach an Demonstrationen teilgenommen und an Sendungen von (...) aufgetreten sei. Das BFM verkenne, dass der Einsatz eines staatenlosen Kurden aus Syrien, der sich für die kurdische Sache stark mache, als Angriff auf die territoriale Integrität Syriens angesehen werde. Man dürfe nicht übersehen, dass es sich dabei um die Fortsetzung der Tätigkeit handle, die er bereits in Syrien begonnen habe. Dementsprechend verstosse ein allfälliger Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 EMRK und sei unzumutbar, weil der Beschwerdeführer in Syrien quasi rechtlos sei. 4.2 Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen, dies umso weniger, als sie zunächst durch Falschangaben den Eindruck zu vermitteln versuchten, sie seien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Türkei geflohen, weil der Beschwerdeführer in Syrien politisch verfolgt sei. Wie sich indessen aufgrund zweier Botschaftsabklärungen (A37/2, A28/1) herausstellte, reisten die Beschwerdeführenden in Wirklichkeit auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat nach Algerien aus, wobei die Beschwerdeführerin den auf ihren Namen ausgestellten, echten syrischen Reisepass benutzte. Obwohl die Beschwerdeführenden von Algerien aus auf dem Luftweg weiterreisten und einen in der Nähe der Schweiz gelegenen europäischen Flughafen anflogen (A35/10 F 43), war die Beschwerdeführerin jedoch nicht willens oder nicht in der Lage, den für den Flug benützten Reisepass abzugeben. Auch der Beschwerdeführer reichte das für die Reise in die Schweiz benutzte Reisepapier nicht zu den Akten und äusserte sich anlässlich der Anhörung vom 6. März 2009 zu den Umständen der Reise von Algerien in die Schweiz gleichermassen unsubstanziiert wie seine Ehefrau. Anscheinend war es den Beschwerdeführenden ein Anliegen, die schweizerischen Behörden über alle Einzelheiten der Reise, die ihnen nicht nachgewiesen werden konnten, im Ungewissen zu lassen. Zudem vermochte, wie aus den Akten zu schliessen ist, erst die von anderen Asylbewerbern vermittelte Einsicht in die Aussichtslosigkeit weiteren Leugnens mutmasslicher Abklärungsergebnisse wenigstens den Beschwerdeführer zu motivieren, von sich aus bestimmte frühere Falschaussagen zu korrigieren (A35/10 F23/4, F56/7). Dieses nachträgliche, nicht gänzlich freiwillige Einlenken ändert indessen nichts daran, dass Widersprüche bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation ist in casu zusätzlich durch ein weiteres Ergebnis der Botschaftsabklärung erschüttert, wonach zum einen aus der Sicht der syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege, und zum anderen auch nicht nach ihm gefahndet werde. Dieser Befund wird von den Beschwerdeführenden zwar mit dem Argument in Zweifel gezogen, die syrische Regierung würde gegenüber einem Drittstaat eine politische Verfolgung nie anerkennen. Dies ist auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Hand zu weisen, doch gibt es in casu keinen Anlass zur Annahme, die syrische Regierung sei in dieser Sache angegangen worden. Der Schweizerischen Botschaft ist es vielmehr über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es im Übrigen nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungs-gemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweize-rische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attes-tieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen, weil die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen rein spekulativer Natur sind. Es erübrigt sich demnach, die Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft in Damaskus zum Gegenstand weiterer Beweiserhebungen zu machen; der entsprechende Antrag in der Beschwerdeschrift ist somit abzu-weisen. Dies umso mehr, als die sinngemässe Unterstellung in der Beschwerdeschrift, das BFM demonstriere in seinen Erwägungen fehlendes Vertrauen in das Ergebnis der Botschaftsabklärungen, in diesen keine Stütze findet. Mangels spezifischer Angaben kann die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Familienangehörigen hätten seinetwegen Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt, nur als unwahrscheinlich beziehungsweise unglaubhaft beur-teilt werden. Dies gilt auch bezüglich der nachträglichen Behauptung, der im Schreiben vom 16. Juli 2010 erwähnte E._______ sei ein politischer Kollege des Beschwerdeführers gewesen. Verhielte es sich so, hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen diese Person - wie viele andere auch - namentlich erwähnt, weshalb sich der Umkehrschluss aufdrängt, der Beschwerdeführer vereinnahme das Schicksal einer Person, mit der er zeitlebens nie etwas zu tun hatte. Tatsachenwidrig ist schliesslich der Vorwurf, die syrischen Behörden verfolgten eine Politik, die auf die Vernichtung der staatenlosen Kurden abziele. Indessen trifft es zu, dass letztere in Syrien in vielerlei Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind. So haben sie keinen Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich, haben keine Zulassung zu gewissen freien Berufen (z.B. demjenigen des Arztes), können kein Grundeigentum erwerben und haben eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten. Zudem sind sie von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung der Asylbehörden handelt es sich dabei jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. EMARK 2002 Nr. 23). Von einer Kollektivverfolgung staatenloser Kurden (Ajanib und Maktumin) kann demnach ebenso wenig die Rede sein wie von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben des Beschwerdeführers in Syrien verunmöglichen würden. In casu kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin syrischer Staatsangehörigkeit den oben dargestellten Einschränkungen nicht unterworfen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu sein und ob er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4.4.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 4.4.3 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen Kundgebungen (vgl. die eingereichten Beweismittel) soweit Notiz genommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermag auch die von ihm eingereichte DVD, auf der seine Teilnahme an einer von (...) übertragenen Veranstaltung wiedergegeben wird, und der Umstand, dass einige Fotografien im Internet publiziert worden sind, nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.7.3, E-4174/2009 vom 15. Juli 2009, D-8110/2008 vom 8. April 2009 und E-3567/2006 vom 31. März 2009). Ebenso wenig von Belang ist, dass er sich als Organisator aller Parteiaktivitäten der PYD hervorgetan haben will (vgl. auch A35/10 F18 S. 4), wie in einem Bestätigungsschreiben vom 1. August 2009 festgehalten wird, zumal eine Person, die sich glaubhaft als Analphabet (A2/9 Ziff. 8 S. 2, A35/10 F14 S. 3) bezeichnet, heutzutage kaum in der Lage sein dürfte, eine derartige Funktion auch nur teilweise wahrzunehmen. Vielmehr zeigt sich darin der wirklichkeitsfremde Charakter des geltend gemachten exilpoli-tischen Engagements, der sich auch in den Vorbringen des Beschwer-deführers selbst findet. So sollen die syrischen Behörden zu einem seiner Brüder und zu seiner Familie gesagt haben, er (der Beschwer-deführer) solle versuchen, weder am Fernsehen noch im Internet ausgestrahlt zu werden (A35/10 F11 S. 3). Es ist nicht anzunehmen, dass syrische Behörden mit derartigen Ratschlägen aufwarten. Dies führt zur Erkenntnis, dass die in Wirklichkeit verbleibenden, überaus bescheidenen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. A35/10 F17 S. 4) in der Schweiz nicht geeignet sind, zu seiner Gefährdung im Heimatstaat zu führen. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit als unbegründet. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Die Rechtsstellung der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft (in casu der Beschwerdeführer) lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23). In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie verfügen in ihrer Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer kann sich eigenen Angaben zufolge als Chauffeur betätigen oder wie bisher einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei dieser Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien allein aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Zwar werden syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie (in casu die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind) durch die syrischen Behörden teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie indessen eine Fürsorgebestätigung nachreichten und somit die ihnen mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 auferlegte Bedingung erfüllten, wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Demnach sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: