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E-2809/2014

E-2809/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

I A. Der Beschwerdeführer verliess zusammen mit seiner Ehefrau (B._______, ebenfalls Verfahren N [...]) und ihren zwei damals minderjährigen Kindern (Tochter C._______ und Sohn D._______, beide ebenfalls Verfahren N [...]) seinen Heimatstaat Syrien eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2000 und reiste am 8. September 2000 in die Schweiz ein, wo er und seine Familie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 15. September 2000 wurde der Beschwerdeführer (und in einer separaten Anhörung seine Ehefrau) in der damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt. Am 2. November 2000 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuches aus, er stamme aus (...), Provinz Hasaka und sei sunnitischer Kurde. Als Kurde habe er in Syrien keine Rechte. Nachdem ihn jemand anfangs Januar 1999 bei den Behörden angezeigt habe, sei er von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes zu Hause gesucht worden. Dabei sei sein Zimmer kontrolliert und kurdische Bücher und kurdische Kalender seien vorgefunden worden. Diese Gegenstände seien konfisziert und er selbst mitgenommen worden. Er sei zunächst auf den Polizeiposten verbracht und dabei misshandelt worden. Anschliessend sei er einen Monat lang im Gefängnis in (...) (auf arabisch: [...]) inhaftiert worden. Er sei einmal verhört und dabei geschlagen und gefoltert worden. Er sei auch dazu angehalten worden, Spionagetätigkeiten für den Geheimdienst auszuführen und entsprechende Informationen über Kurden weiterzugeben. Weil man keine Beweise für ein politisches Engagement zugunsten einer kurdischen Partei gefunden habe, sei er freigelassen worden und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Als er gemeinsam mit einer weiteren Person am 21. März 1999 respektive 2000 im Dorf (...) Newroz gefeiert habe, sei er nochmals sechs Tage lang inhaftiert und danach mangels Beweisen freigelassen worden. Man habe ihn verdächtigt, mit der kurdischen Partei zusammenzuarbeiten. Es sei ihm und seiner Familie dann gelungen, das Dorf zu verlassen und nach Beirut zu flüchten. Er habe die kurdische Partei (PUK) nur finanziell unterstützt und manchmal an Sitzungen teilgenommen, sei aber nicht deren Mitglied gewesen und habe ansonsten keine politischen Tätigkeiten entfaltet. Er habe gemeinsam mit seinem Bruder ein Geschäft ([...]und [...]-Geschäft) in (...) geführt. Der Handel mit (...) sei eigentlich illegal. Eines Tages seien Leute von der Regierung gekommen, hätten alles mitgenommen und den Laden geschlossen. Er habe keinen Militärdienst geleistet und sei nie rekrutiert worden. Als "unbekannte Kurden" hätten sie nichts machen können und keine Rechte gehabt. B. Am 21. März 2001 wurde das dritte Kind des Beschwerdeführers, E._______, in der Schweiz geboren und in das hängige Asylverfahren seiner Familie aufgenommen. C. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. November 2002 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) verneint und ihr Asylgesuch vom 8. September 2000 abgelehnt. Diese Verfügung fochten der Beschwerdeführer und seine Familie bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Rechtsmitteleingabe ihres damaligen Rechtsvertreters (lic. iur. Peter Bolzli respektive lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende) vom 19. Dezember 2002 im Asyl- und Wegweisungspunkt (inklusive Wegweisungsvollzug) an. D. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM am 3. November 2005 seine Verfügung vom 22. November 2002 teilweise in Wiedererwägung und hielt fest, der Wegweisungsvollzug werde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch bleibe abgelehnt. Mit Schreiben vom 21. November 2005 hielten der Beschwerdeführer und seine Familie an der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden war, explizit fest. E. Mit Urteil vom 1. Juni 2007 (E-7032/2006) wies das Bundesverwaltungsgericht (seit 1. Januar 2007 die Nachfolgebehörde der ehemaligen ARK) die Beschwerde vom 19. Dezember 2002 im Asylpunkt (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs) sowie betreffend die Anordnung der Wegweisung als solche, ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, es sei dem Beschwerdeführer (und seiner Familie) nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Inhaftierungen und Misshandlungen wegen vermuteter und verbotener Aktivitäten zugunsten der Kurden und der syrischen PUK seien als unglaubhaft einzustufen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person ohne jegliches politisches Profil, weshalb er (und seine Familie) die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfülle. Die Beschwerde wurde, sowie sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betraf, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. II F. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, vom 18. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer (für sich) ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es hätten sich seit dem Urteil vom 1. Juni 2007 neue Tatsachen ergeben. Zum einen habe der Beschwerdeführer seine politische Publikationstätigkeit intensiv weitergeführt. Seit 1. Juni 2007 habe er namentlich vier Texte im Internet publiziert, die sich gegen die Arabisierung des syrischen Staates, die Korruption und die mangelnde Demokratie in Syrien richteten. Zudem werde seine Betätigung als Kadermitglied der [Partei] F._______ Schweiz in einem Schreiben vom 22. November 2007 bestätigt. Seine politischen Aktivitäten in der Schweiz seien auch dem syrischen Geheimdienst bekannt geworden. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass dieser und der Vater von Geheimdienstbeamten betreffend den Beschwerdeführer befragt und mit entsprechenden Texten und Fotos konfrontiert worden seien. Im Weitern habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt, dass die bisher eingereichte Staatenlosigkeitsbescheinigung der syrischen Behörden ("Maktumin"-Ausweis) keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers sei daher anzuerkennen und eine Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden die im Internet publizierten Texte (in arabischer Sprache) inklusive Übersetzungen, eine Farbfoto in Kopie, ein Bestätigungsschreiben der "[Partei] F._______" vom 22. November 2007 im Original sowie eine Aufzeichnung eines Internet-Chatverkehrs (in Arabisch mit deutscher Übersetzung) zu den Akten eingereicht. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, es werde nicht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aus dem Schreiben von entsprechenden Texten asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen erwachsen würden. Auch der Umstand, dass der Bruder und Vater vom Geheimdienst interviewt worden seien, stelle eine durch keinerlei objektive Belege bestätigte Parteibehauptung dar. Weiter vermöge auch die Teilnahme an Kundgebungen eine angebliche Gefährdung seitens heimischer Behörden nicht zu begründen, weshalb das (zweite) Asylgesuch als aussichtslos einzustufen sei. Der Eventualantrag betreffend Anerkennung als Staatenloser werde erst zu prüfen sein, wenn über den Hauptantrag (Gewährung der Flüchtlingseigenschaft) befunden worden sei. Gleichzeitig wurde ein Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- erhoben. Der Beschwerdeführer leistete den eingeforderten Gebührenvorschuss fristgerecht. H. Am 4. März 2008 fand eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dabei reichte er mehrere Dokumente zu den Akten. Der Beschwerdeführer gab ergänzend zu Protokoll, die Situation habe sich seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2007 geändert. Seine (politischen) Aktivitäten seien grösser als früher, insbesondere habe er am 2. März 2008 an einer Veranstaltung der F_______ teilgenommen und dabei in (...) einen Vortrag über die Aktivitäten der Partei gehalten. Er gehöre seit anfangs 2006 dem Vorstand der F._______ an und sei verantwortlich für die Informationen und für das politische Komitee. Im Weiteren gebe es viele Unruhen im Heimatland. Er werde in Syrien gesucht. Die Behörden gingen sehr intensiv gegen die F._______-Partei vor. Aus diesem Grund werde seine Familie von der Regierung unter Druck gesetzt. Sein Vater und sein Bruder seien vom Staatssicherheitsdienst zu Hause mitgenommen und dazu aufgefordert worden, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, seine politischen Tätigkeiten einzustellen. Mit mehreren Eingaben datierend vom 14. März 2008 bis 30. Januar 2009 wurden weitere Unterlagen eingereicht, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers dessen fortgeführtes politisches Engagement in der Schweiz belegen würden. I. Am 23. März 2009 wurde die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers ersucht. J. Mit Verfügung vom 28. April 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Abklärungsergebnisse der Anfrage bei der Schweizerischen Vertretung mit: Er sei syrischer Staatsbürger; die von ihm eingereichte Maktumin-Bestätigung sei nicht authentisch; er könne einen Reisepass erhalten; er werde in Syrien nicht gesucht. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft in Damaskus Stellung. Er führte dazu aus, er sei nicht Maktumin; er sei bei der Einreise den Anweisungen des Schleppers gefolgt und habe seine syrische Staatsangehörigkeit verschleiert. Er werde wegen seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz mit Bestimmtheit in Syrien gesucht. Dieser Eingabe wurden mehrere Internet-Auszüge sowie eine schriftliche, persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beigelegt. K. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein (zweites) Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer - unter Verweis auf die Verfügung des BFM vom 3. November 2005 - wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.- erhoben und festgestellt, dass diese durch den geleisteten Gebührenvorschuss vollumfänglich gedeckt sei. Zur Begründung wies das BFM auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hin und hielt fest, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gesucht werde. Zudem habe er tatsachenwidrige Angaben zu seiner Person gemacht und sich als Staatenloser ausgegeben. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten im Ausland seitens der syrischen Behörden gesucht werde. Angesichts der Botschaftsergebnisse dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss aus Syrien ausgereist sei. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien bestraft werde, weil er das Land illegal verlassen habe. Dieser Bestrafung komme aber keine Asylrelevanz zu. L. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (seines damaligen Rechtsvertreters) vom 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. M. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2009 (im Beschwerdeverfahren E-4070/2009) hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, das Gericht trete auf die Beschwerdebegehren betreffend Asylgewährung nicht ein, da die Asylgründe bezüglich des Zeitpunktes vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bereits rechtskräftig abgewiesen worden seien und (im Verfahren E-4070/2009) ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen sei, was die Asylgewährung ausschliesse. N. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM am 10. September 2009 seine Verfügung vom 25. Mai 2009 teilweise auf und stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Nachdem subjektive Nachfluchtgründe anerkannt wurden, blieb die Gewährung von Asyl verweigert. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge als Flüchtling - wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Entscheid vom 14. September 2009 (Verfahren E-4070/2009) schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 24. Juni 2009 wegen Gegenstandslosigkeit ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 teilte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass sie und die drei Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (respektive Vaters) einbezogen und die bereits verfügte vorläufige Aufnahme neu wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet werde. III O. Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 richtete sich der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...), an das BFM und beantragte wiederum die Gewährung von Asyl (drittes Asylgesuch) und eventualiter die Anerkennung als staatenlose Person. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits vor seiner Einreise in die Schweiz aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Heimatland Verfolgungsmassnahmen erlitten, welche zur Asylgewährung hätten führen müssen. Die syrische Opposition habe im August 2010 eine Liste von 287 Personen veröffentlicht, welchen das syrische Regime Verbrechen gegen den Staat vorwerfe. Diesen Personen dürften seitens der syrischen Behörden keinerlei amtliche Dokumente ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer belege auf dieser Liste den Platz (...), womit bewiesen sei, dass er von den syrischen Behörden als Staatsfeind betrachtet werde. Seit Erlass der fraglichen Liste sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, von den heimatlichen Behörden irgendwelche amtliche oder gerichtliche Dokumente zu seiner Person oder zu den ihm vorgeworfenen politischen Aktivitäten erhältlich zu machen. Die Liste zeige gleichzeitig auf, dass der Botschaftsbericht vom 15. April 2009, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, hinterfragt werden müsse. Im Weiteren zeige ein Referenzschreiben von G._______ auf, dass dieser in [europäisches Land] eingebürgerte, frühere kurdisch-syrische Flüchtling und der Beschwerdeführer bei der "politischen Sicherheit" ("Amn Al Syasi") von (...) inhaftiert und während dieser Zeit gefoltert worden seien. Der Referenzgeber habe sich ausdrücklich bereit erklärt, gegenüber dem BFM als Zeuge auszusagen, was beantragt werde. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, dieses Beweismittel früher zu beschaffen, da er den Referenzgeber erst nach vielen Jahren und zufällig getroffen habe. Die neuen Tatsachen und Beweismittel begründeten ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und begründeten einen Anspruch auf materielle Behandlung. Die entsprechenden Beweismittel seien im August respektive November 2010 entstanden und könnten daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht als Revisionsgründe berücksichtigt werden. Eventualiter werde beantragt, dass der Beschwerdeführer als staatenlose Person anerkannt werde. Aufgrund der ins Recht gelegten Namensliste könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer faktisch ausgebürgert und zur staatenlosen Person geworden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die von ihm erwähnte Personenliste in der am 19. August 2010 von "kurdwatch" veröffentlichten deutschen Übersetzung, ein von Hand geschriebenes Referenzschreiben von G._______ sowie im weiteren Verlauf des Verfahrens drei arabisch-sprachige Internetauszüge vom 16. November 2010, 26. Februar 2014 und 17. März 2014 (alle inklusive Übersetzung) ein. P. Am 18. März 2014 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom BFM angehört. Ergänzend trug er dabei vor, er arbeite in der Schweiz als (...). Seine Kinder stünden im Einbürgerungsverfahren. Er habe bei seiner zweiten Anhörung bereits seine Verfolgung in Syrien dargelegt. Seine Familienangehörigen seien von der syrischen Regierung verfolgt, verhaftet und verhört worden. Damals habe er nicht mit Beweisen belegen können, welche Urteile seitens der Behörden existierten. Er könne heute belegen, dass er vom obersten Kommandorat des Bashar al Assad-Regimes gesucht werde. Die Beweismittel zum Beleg seiner Verfolgung seien nicht nur über kurdische Webseiten ins Internet gestellt, sondern auch von arabischen Internet-Webseiten veröffentlicht worden. Zum Internetauszug vom 26. Februar 2014 führte er aus, die syrische Regierung beabsichtige, neue Identitätskarten für syrische Staatsbürger, die in ihrer Heimat lebten, auszustellen. Dies bedeute, dass alle Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten würden beziehungsweise in der Opposition stünden, ihre Staatszugehörigkeit verlieren würden. Er sei von allen zivilen Rechten ausgeschlossen. Er sei weiterhin politisch aktiv und schreibe immer wieder Artikel oder kommentiere die Lage in Syrien. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhörung darauf hingewiesen, dass seine Flüchtlingseigenschaft bereits mit Verfügung vom 10. September 2009 anerkannt worden sei. Die Liste, die er eingereicht habe, datiere vom August 2010. Das BFM gehe daher davon aus, dass die Liste Bezug nehme auf die politischen Aktivitäten, die der Beschwerdeführer in der Schweiz entfaltet habe. Zudem habe die Botschaftsabklärung vom 15. April 2009 ergeben, dass er im fraglichen Zeitpunkt nicht gesucht worden sei. Auch dieser Umstand spreche dagegen, dass das in der Liste Festgehaltene auf frühere Gründe zurückgehe. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, falls die syrischen Sicherheitsdienste von der Botschaft bezüglich seiner Situation angefragt worden seien, werde man nicht die Wahrheit erfahren. Die syrischen Behörden würden nur Informationen über Personen, die wegen gemeinrechtlichen Delikten gesucht würden, herausgeben; über politisch Aktive würden keine Informationen herauskommen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Inland (Syrien) seien nicht so intensiv gewesen wie seine Tätigkeiten im Ausland (Schweiz). Hier könne er unbeschwert seine Aktivitäten ausüben, was in Syrien nicht der Fall gewesen sei. Er sei aus dem Hochschulinstitut ausgeschlossen worden, als er in Syrien studiert habe. Der Beschluss sei von der Regierungsverwaltung gefällt worden, weil er als eine Gefahr für die Staatssicherheit eingestuft worden sei. Es hätte keinen Grund für diesen Ausschluss gegeben, wenn er - damals - nicht politisch aktiv gewesen wäre. Die syrischen Behörden hätten sicher ein Dossier über seine Situation eröffnet. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe auf Anraten seines Anwaltes das Referenzschreiben eingereicht. Er habe mit seinem Kollegen in [europäisches Land] Kontakt aufgenommen und diesen gebeten, ein wahrheitsgetreues Zeugnis für ihn abzugeben, wonach er mit ihm gemeinsam im Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Vor Abschluss der Befragung gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, sein Begehren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit sei nicht mehr aktuell, zumal er syrischer Staatsbürger sei. Q. Mit Verfügung vom 16. April 2014 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch (drittes Asylgesuch) ab und stellte die Rechtkraft der Verfügung vom 25. Mai 2009 unter Berücksichtigung der Verfügung vom 10. September 2009 fest. Im Weiteren wurde der Antrag auf Anhörung von G._______ als Zeugen abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe vom 14. Februar 2011 sei vom BFM praxisgemäss als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt worden. Die ins Recht gelegten neuen Beweismittel - die von "kurdwatch" zusammengestellte Liste mit 287 Namen von geflohenen und versteckten Personen sowie das Referenzschreiben von G._______ - seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG. Im Internet würden verschiedene Listen kursieren, auf welchen Personen aufgeführt seien, welche seitens der syrischen Behörden gesucht würden. Da die Herkunft solcher Listen ungeklärt sei, müsse deren Beweiswert als grundsätzlich gering eingestuft werden. Im Weiteren stütze sich diese Liste auf eine Sitzung des Büros der Nationalen Sicherheit vom 26. Oktober 2009 und auf ein Schreiben des Direktors der Staatssicherheit vom 13. März 2010 ab. Dies impliziere, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - im Herbst 2009 - als Sicherheitsrisiko eingestuft hätten. Etwas früher - im September 2009 - sei das BFM angesichts der neu eingereichten Akten zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz - zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Nachteile zu befürchten habe. Deswegen sei er am 10. September 2009 wiedererwägungsweise als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Selbst unter der Annahme, dass die fragliche Liste als beweiskräftig qualifiziert würde, sei sie nicht geeignet, zu belegen, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Fahndungsbemühungen der syrischen Behörden Folgen von Ereignissen seien, die sich vor dessen Ausreise aus Syrien im Jahr 2000 zugetragen hätten. Es sei zudem ausgesprochen unwahrscheinlich, dass syrische Behörden in den Jahren 2009 und 2010 beschlossen haben sollten, den Beschwerdeführer wegen in Syrien ausgeübten politischen Aktivitäten zu suchen, da dieser Syrien bereits im Jahr 2000 verlassen habe. Im ersten Asylverfahren seien wesentliche Sachverhaltselemente als unglaubhaft qualifiziert worden; eine dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Im zweiten Asylverfahren seien Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus vorgenommen worden, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht gesucht worden sei. In Einzelfällen hätten von der Botschaft durchgeführte Abklärungen durchaus ergeben, dass Personen von Geheimdienstbehörden gesucht worden seien. Die oftmals - so auch vom Beschwerdeführer - vorgetragene Kritik an dieser Abklärungsmethode entbehre daher jeglicher Grundlage. Auch die Beschwerdeinstanz habe das Instrument der Botschaftsabklärung - bespielhaft im Entscheid D-3689/2009 E. 4.2 vom 3. August 2010 - als taugliches Mittel für Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG bezeichnet. Im Weiteren würden Referenzschreiben in der vorliegenden Art wenig Beweiskraft entfalten, weil sie meist aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Zudem erstaune es, dass ein solches Schreiben erst über zehn Jahre nach der Einreise des Beschwerdeführers eingereicht werde. Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu diesem Referenzgeber erst "nach vielen Jahren per Zufall" habe knüpfen können, vermöge nicht zu überzeugen, weshalb sich eine entsprechende Anhörung des Referenzgebers erübrige. Es würden zusammenfassend keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 18. November 2002 respektive vom 25. Mai 2009 unter Berücksichtigung der Verfügung vom 10. September 2009 beseitigen könnten. R. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 23. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 16. April 2014 bezüglich der Verweigerung der Asylgewährung. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Anhörung des Zeugen G._______ und zur Fällung eines neuen Entscheides ans BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von "kurdwatch" verbreiteten Berichte - und damit auch die ins Recht gelegte Fahndungsliste - würden von zahlreichen Organisationen und Plattformen, die Informationen über Herkunftsländer von Flüchtlingen verbreiteten, als verlässlich eingestuft. Auch das BFM habe sich bereits auf entsprechende Berichte berufen. Die Angaben von "kurdwatch" würden auch in den syrisch-kurdischen Medien Anerkennung finden und dort weiterverbreitet. Der Beschwerdeführer habe am 2. Mai 2014 per E-Mail H._______, einen bekannten syrischen Menschenrechtsanwalt, zu seiner eigenen Situation befragt. Dieser komme zum Schluss, dass der Eintrag des Beschwerdeführers auf der veröffentlichten Liste von gesuchten Personen dem Entzug der syrischen Staatsangehörigkeit gleichkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Verbrechen gegen den Staat gesucht werde. Im Weiteren seien die syrischen Sicherheitsbehörden bekanntlich in zahlreiche, sehr unterschiedliche Dienste (wie die allgemeine Sicherheit "Al Amn", der Mukhabarat, der Militärgeheimdienst, der Geheimdienst der Luftwaffe etc.) aufgeteilt und verfolgten sehr unterschiedliche Ziele. Vor diesem Hintergrund erscheine es durchaus als möglich, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien behördlich verfolgt gewesen sei. Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus hätten sich zudem in einzelnen Fällen nachweislich als falsch erwiesen; die Botschaft habe ihre Informationen jeweils mit Hilfe von syrischen Vertrauensanwälten beschaffen lassen, welche zwangsläufig mit den syrischen Behörden ein enges Verhältnis pflegen müssten. An der im Jahr 2009 erhobenen Botschaftsauskunft seien Zweifel angebracht. Im Weiteren habe das BFM die Einschätzung des Referenzschreibens als Gefälligkeitsschreiben nicht begründet. Der Umstand, dass der Verfasser für sich keinerlei Vorteile aus dem Schreiben ziehen könne, spreche für die Zuverlässigkeit dessen Gehalts. Weil das Schreiben eigenhändig verfasst worden sei, könne die Urheberschaft ohne Weiteres überprüft werden. Inhaltlich wirke das Schreiben detailreich und plausibel. Es sei zutreffend, könne aber dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er über die Modalitäten von asylrechtlicher Beweisführung keine näheren Kenntnisse habe und erst im Rahmen des Instruktionsgesprächs mit seinem Rechtsvertreter auf die Idee gekommen sei, G._______ um eine schriftliche Stellungnahme anzufragen. Es stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass sich eine Anhörung des Referenzgebers erübrige. Es sei auf das Referenzschreiben abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten im Jahr 1999 zusammen mit der Referenzperson in Syrien inhaftiert und gefoltert worden sei. Zur Stützung der Beschwerdeeingabe wurden mehrere Beweismittel (Internetauszug von "Al Wahda", der sogenannten "Alten _______" mit Verweis auf die Broschüre von "kurdwatch" mit der Liste der Gesuchten, Biographie von H._______ in wikipedia, Auszug der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit H._______ (auf Facebook) inklusive deutsche Übersetzung zu den Akten gereicht. S. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben von I._______ (der eingereichte Briefumschlag zu diesem Schreiben datiert vom 21. Februar 2011) nach. Er führte aus, I._______ sei ein syrischer Kurde, welcher nach Deutschland geflohen sei; er kenne ihn aus Syrien. Das Schreiben sei dem Beschwerdeführer im Februar 2011 zugestellt worden. Der Verfasser kenne den Beschwerdeführer und bestätige dessen politische Tätigkeiten in Syrien. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, bezüglich der in Syrien entfalteten politischen Aktivitäten und der erlittenen Inhaftierungen und Folterungen befinde er sich in einem Beweisnotstand. Das einzige von ihm beschaffbare Beweismittel für die im Jahr 1999 erstandene mehrwöchige Haft sei das Referenzschreiben von G._______, welcher sich mit dem Beschwerdeführer zusammen im selben Gefängnis befunden habe. Daher wirke sich die Abweisung des Beweisantrags auf Anhörung respektive Zeugeneinvernahme zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. T. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. U. Am 26. August 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den eingereichten Internetauszug von "Al Wahda" in eine Amtssprache übersetzen zu lassen oder den wesentlichen Inhalt bekannt zu geben. Am 8. September 2014 reichte der Beschwerdeführe eine Übersetzung dieses Beweismittels sowie eine persönliche Stellungnahme dazu nach. V. Die Tochter des Beschwerdeführers wurde am 11. August 2014, die beiden Söhne wurden am 22. Oktober 2014 in der Schweiz eingebürgert. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 respektive vom 15. Oktober 2015 stellte das BFM respektive das SEM das Erlöschen des Flüchtlingsstatus und der vorläufigen Aufnahme fest. W. Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. X. Am 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer den Ausschnitt eines Registerauszuges (in Kopie) nach und führte ergänzend dazu aus, es sei ihm gelungen, in den Besitz einer Fotokopie des Familienregisterbuches zu gelangen. Dort sei neben seinem Namen der Vermerk "es soll ihm kein einziges Dokument erteilt werden" angebracht worden. Dieses Vorbringen sei neu und für die Anerkennung der Staatenlosigkeit relevant. In seinem persönlichen Schreiben führte er ferner aus, er habe sich im Ausland politisch ausserordentlich aktiv betätigt und das syrische Regime bei internationalen Veranstaltungen scharf kritisiert. Diese Aktivitäten hätten dazu geführt, dass die syrischen Behörden ihn auf die (bereits eingereichte) Fahndungsliste gesetzt hätten. Y. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, es erschiene fern jeder Realität, dass der Beschwerdeführer das Schreiben von I._______, das er im Februar 2011 erhalten habe, erst mehr als drei Jahre später ins Recht gelegt habe. Dem fraglichen Dokument, dessen Herkunft ohnehin zweifelhaft sei, komme daher kein genügender Beweiswert zu. Dasselbe gelte für das am 26. Mai 2015 eingereichte Bild eines Registerauszuges. Kopien dieser Art seien beliebig manipulierbar und entfalteten keinerlei Beweiskraft. Es sei daran zu erinnern, dass sich der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren als Maktum ausgegeben habe und somit sein Asylgesuch auf offensichtliche Tatsachenwidrigkeiten gestützt habe. Im Weiteren betreffe das Schreiben von H._______ die geltend gemachte Staatenlosigkeit, die - wie bereits dargelegt worden sei - erst in einem späteren Verfahren zu prüfen sei. Z. Mit Replikeingabe vom 16. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer aus, es werde an der Authentizität des Schreibens von I._______ festgehalten. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben erst am 26. Mai 2014 eingereicht, weil er sich (während den vorangehenden drei Jahren) angesichts der früheren negativen Asylentscheide nicht in der Lage erachtet habe, ein neues Asylgesuch einzureichen. Erst als ihn sein Rechtsvertreter um zusätzliche Beweismittel gebeten habe, sei das fragliche Dokument präsentiert worden. Dem Beschwerdeführer sei - als Nicht-Juristen - die Bedeutung des Schreibens für sein Asylverfahren nicht bewusst gewesen. Er habe sich nicht zu Unrecht als Maktum ausgegeben. Im Wissen, dass er auf der fraglichen Liste, welche "kurdwatch" veröffentlicht habe, namentlich erwähnt werde, sei für ihn ein genügender Beweis gegeben, dass er seitens der syrischen Behörden keinerlei Rechte mehr aus seiner Staatsbürgerschaft ableiten könne.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise vorgängig das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen des zweiten Asylverfahrens (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. N) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt und den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Entsprechend den Beschwerdeanträgen (act. 1 Rechtsbegehren 1 und 2) beschränkt sich die Prüfung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf das Vorhandensein von Vorfluchtgründen und die Frage der Asylgewährung sowie auf die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung.

E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Im vorliegenden Verfahren ist die materielle Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht Verfahrensgegenstand. In der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung des BFM vom 16. April 2014 hat die Vorinstanz zur Frage der Staatenlosigkeit keine behördliche Anordnung verfügt, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber zu befinden ist. Das SEM hat in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 (wie bereits in seiner Verfügung vom 23.Januar 2008; vgl. oben, Bst. G sowie in der Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2014, Akte D13, S. 8 Frage 55) zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatenlosigkeit im aktuellen Asylverfahren nicht Prozessthema darstellt, weshalb sich entsprechende weitere Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bestätigungsschreiben von H._______ (vgl. Beschwerdeeingabe Seite 5; oben Bst. R) oder zu dem am 26. Mai 2015 nachgereichten Bild des Registerauszuges (vgl. oben, Bst. X) erübrigen. An dieser Stelle ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen Asylverfahren - angeblich auf Anraten seines Schleppers - behauptet hat, Maktum zu sein. Dieses Vorbringen hat er im weiteren Verlauf der Verfahren zweimal (in seiner Eingabe vom 15. Mai 2009 und anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2014 [vgl. Akte D13, S. 9 Frage 56] wieder korrigiert, nachdem die von der Vorinstanz vorgenommene Botschaftsabklärung ergeben hatte, dass er syrischer Staatsbürger sei (vgl. oben, Bst. J sowie Bst. P). Die Behauptung in seiner Replikeingabe vom 16. Juli 2015, wonach er sich "nicht zu Unrecht als Maktum ausgegeben" habe, überzeugt daher nicht.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegend zu prüfenden dritten Asylverfahren in materieller Hinsicht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er aufgrund bestehender Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt seiner im Juli 2000 erfolgten Ausreise aus Syrien erfüllt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 4) als unbegründet und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist in der Regel auf die Verfolgungssituation abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person präsentiert. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Ungunsten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 m.w.H.). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich die politische und menschenrechtliche Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise im August 2009 in erheblicher Weise verändert hat (vgl. zur Lagebeurteilung D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits in Syrien und somit vor seiner Einreise in die Schweiz politische Aktivitäten entfaltet und sei in der Folge in Syrien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, welche zur Asylgewährung hätten führen müssen (vgl. Ausführungen im dritten Asylgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2011, oben Bst. O). Dieses Vorbringen stützt er auf die Liste von 287 Personen, welche die syrische Opposition im August 2010 veröffentlicht habe und auf welcher er auf dem (...). Platz namentlich aufgeführt werde. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben von G._______ ein und macht diesbezüglich geltend, der Referenzgeber bestätige in seinem Schreiben, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer bei der "politischen Sicherheit" inhaftiert und beide dabei gefoltert worden seien. Zudem bestätige der syrische Kurde I._______ in seinem am 26. Mai 2014 nachgereichten Schreiben (vom Februar 2011) die in Syrien entfalteten politischen Tätigkeiten sowie die Inhaftierungen und Folterungen des Beschwerdeführers ebenfalls.

E. 4.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Auskunft der Botschaft (er werde von den Heimatbehörden nicht gesucht) lasse nicht grundsätzlich auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungsinteresses schliessen, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Die Schweizer Botschaft in Damaskus ist seit Ende Februar 2012 bis heute geschlossen (vgl. www.eda.admin.ch/damascus). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ergeben sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. statt vieler das Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 m.w.H.). Auch im Verfahren des Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der Botschaft nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden. Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die im Rahmen des vorliegenden dritten Asylgesuchs geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.

E. 4.3 Zum Schreiben von I._______ ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund des auf dem Zustellcouvert aufgeprägten Datums muss davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben im Februar 2011 oder zu einem früheren Zeitpunkt verfasst worden ist. Der Beschwerdeführer begründet die erst drei Jahre später erfolgte Einreichung dieses Beweismittels mit dem Argument, er habe nach dem negativen Ausgang seines zweiten Asylverfahrens nicht ein neues Asylgesuch stellen wollen. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht, denn der Beschwerdeführer übersieht dabei den Umstand, dass er respektive sein Rechtsvertreter mit der Eingabe vom 14. Februar 2011 gerade ein neues, drittes Asylgesuch gestellt hat. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer das besagte Schreiben rund eine Woche nach der Stellung seines dritten Asylgesuchs erhalten haben muss und es realtitätsfremd erscheint, dass er dieses Schreiben erst drei Jahre später ins Recht gelegt hat. Im Weiteren ist dem SEM zuzustimmen, dass die Herkunft des Schreibens generell im Dunkeln bleibt und somit diesem Beweismittel kein hinreichender Beweiswert zugesprochen werden kann. In der Replikeingabe vom 16. Juli 2015 wird vorgetragen, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine mit juristischen Fragen nicht bewanderte Person; ihm sei die Bedeutung des besagten Schreibens nicht bewusst gewesen, bis er sich vom (heutigen) Rechtsvertreter habe beraten lassen. Dieses Vorbringen muss angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen drei Asylverfahren stets von professionellen, im Asylrecht und -verfahren ausgewiesenen Rechtsvertretern vertreten war, als unbehelflicher Erklärungsversuch qualifiziert werden und es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die Zweifel am Beweiswert des Schreibens auszuräumen. Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen (im zweiten Asylverfahren) unter anderem angab, er sei seit 2006 im Vorstand der F._______-Partei in der Schweiz. Es habe zu seinen Aufgaben gehört, Bestätigungsschreiben für andere zu verfassen (vgl. Akte B7, S. 9). Unter diesen Umständen hätte dem Beschwerdeführer als Kadermitglied der F._______ die Bedeutung des im Februar 2011 erhaltenen Bestätigungsschreibens bewusst sein müssen. Schliesslich vermag auch der materielle Inhalt des vom Beschwerdeführer im Februar 2011 erhaltenen und nachgereichten Schreibens keine glaubhafte Grundlage für die behaupteten Vorfluchtgründe darzustellen. In seinem Schreiben führt I._______ aus, er habe von der Partei erfahren, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen und habe Broschüren verteilt, weshalb er wohl verhaftet worden sei. Diese Ausführungen stimmen nicht mit den vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben überein, wonach er als Sympathisant der PUK an Sitzungen teilgenommen habe und finanzielle Unterstützung gewährt habe. Anlässlich einer Hausdurchsuchung habe man bei ihm zu Hause kurdische Literatur (ein Buch sowie einen Kalender; vgl. Akte A9, S. 9) gefunden. Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass besagtem Schreiben kein Beweiswert für das vorliegende Asylverfahren zukommt.

E. 4.4 Auch die Vorbringen betreffend das Referenzschreiben von G._______ erweisen sich als nicht schlüssig und können die behaupteten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht auf glaubhafte Weise untermauern. Die in der Eingabe vom 14. Februar 2011 vorgetragene Erklärung des Beschwerdeführers, er habe den Referenzgeber erst nach vielen Jahren und zufällig getroffen, stimmt nicht mit seinen zu Protokoll gegebenen Angaben überein. Im Rahmen seiner Anhörung vom 18. März 2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe G._______ im Gefängnis kennengelernt und sei in der Folge immer in Kontakt mit diesem geblieben; sie hätten sich später gegenseitig besucht (vgl. D13, S. 7 Antwort 41). Der Referenzgeber bestätigt in seinem Schreiben selbst, dass sich der "Kontakt und das soziale Verhältnis" zwischen ihm und dem Beschwerdeführer verstärkt habe nach der Haftentlassung. Nach dem Gesagten bleibt unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses Referenzschreiben nicht bereits im Rahmen seiner vorangehenden Asylverfahren eingereicht hat, wenn der Referenzgeber tatsächlich mit ihm in einem syrischen Gefängnis inhaftiert gewesen sein soll. Soweit er in der Beschwerdeeingabe ausführt, er sei mit der asylrechtlichen Beweisführung nicht vertraut gewesen, muss diesem Standpunkt entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen aller drei Asylverfahren jeweils von professionellen, auf dem Gebiet des Asylrechts versierten Rechtsvertretern vertreten worden ist. Auch der Umstand, dass er - gemäss eigenen Angaben - persönlich im Internet und im Rahmen der F._______-Partei sehr vernetzt und aktiv war, lässt die gleichzeitig vorgetragene Unerfahrenheit als nachgeschoben und somit unbehelflich erscheinen. Es bleibt nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer als - wie im zweiten Asylverfahren geltend gemacht - Kadermitglied der F._______-Partei, der auch im Internet sehr aktiv gewesen sei, die Bedeutung des mitinhaftierten Referenzgebers für sein eigenes Asylverfahren nicht bewusst gewesen sein soll und er G._______ nicht zu einem viel früheren Zeitpunkt um Ausstellung einer Referenz ersucht hätte, wenn es ihm darum gegangen wäre, die behaupteten Vorfluchtgründe glaubhaft vorzutragen.

E. 4.5 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die von der kurdischen Opposition im August 2010 publizierte Fahndungsliste des syrischen Innenministeriums und führt dazu aus, diese Liste sei geeignet, die von ihm geltend gemachte, vor seiner Ausreise entfaltete politische Aktivität in Syrien zu untermauern. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Beweiswert dieser Liste bezweifelt.

E. 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat keine konkrete Veranlassung, an dieser Liste oder an der von kurdwatch veranlassten Publikation im Internet zu zweifeln. Die besagte Liste ist im Urteilszeitpunkt nach wie vor als öffentlich zugängliche Quelle im Internet abrufbar: Kurdwatch [Berlin], Innenministerium sucht 287 im Ausland lebende Bewohner aus der Provinz al Hasaka wegen »Verbrechen gegen den Staat«, 16.08.2010, http://kurdwatch.org/?cid=176&z=de, abgerufen am 20.05.2016).

E. 4.5.2 Indessen gehen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aus dieser Fahndungsliste der syrischen Sicherheitsbehörden keine konkreten Umstände hervor, die zur Stützung der vom Beschwerdeführer behaupteten, vor seiner Flucht aus Syrien im Heimatland entfalteten politischen Tätigkeiten und der daraus abgeleiteten behördlichen Verfolgungssituation herangezogen werden könnten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese Liste belege, dass er als "Staatsfeind" gesucht werde, kann zwar grundsätzlich zugestimmt werden. Im heutigen Zeitpunkt muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Syrien seitens der syrischen Sicherheitskräfte mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste. Dieser Gefährungslage, die erst nach der Flucht aus Syrien im Jahr 2000 und wegen der in der Schweiz entfalteten politischen Tätigkeiten entstanden ist, wurde jedoch bereits mit der Anerkennung als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG Rechnung getragen.

E. 4.5.3 Demgegenüber gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus der Fahndungsliste die behaupteten Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich dazutun. Die einschlägige Fahndungsliste bezieht sich explizit auf Personen im Ausland. Dieser Umstand spricht bereits für die Annahme, dass damit exilpolitisch tätige Aktivisten erfasst werden sollten. Auf der Liste sind zudem auch Personen erfasst, welche bereits im Kindesalter ihr Heimatland Syrien verlassen haben sollen (vgl. die mit Eingabe vom 8. September 2014 eingereichte Übersetzung, oben Bst. U). Daher muss davon ausgegangen werden, dass nicht allfällige im Kindesalter ausgeübte Tätigkeiten, sondern vielmehr die erst später, im Ausland entfalteten (und seitens der syrischen Behörden als politisch missliebig erachteten) Aktivitäten erfasst wurden. Es muss mit anderen Worten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als eine auf der Liste aufgeführte Person nicht wegen vor dem Jahr 2000 im Heimatland entfalteten Aktivitäten, sondern wegen seinen - unbestrittenen - später, erst nach der Flucht ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten gesucht wird und dadurch im Falle einer Heimkehr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt würde. Diesbezüglich räumte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 18. März 2014 denn auch ein, dass seine Aktivitäten in Syrien nicht so intensiv gewesen seien wie diejenigen, die er in der Schweiz entfaltet habe (vgl. Akte D13, S. 5, Antwort 29). Im Weiteren führte er in seinem mit Eingabe vom 26. Mai 2015 zu den Akten gereichten persönlichen Schreiben (vgl. oben Bst. X) aus, dass er "im Ausland ausserordentlich aktiv" sei und "das syrische Regime bei internationalen Veranstaltungen scharf kritisiert und angeprangert" habe. Er räumte weiter explizit ein, diese Aktivitäten hätten dazu geführt, dass das syrische Regime ihn auf die Liste der Gesuchten gesetzt habe. Selbst seine Namensnennung auf der besagten Fahndungsliste führte er auf die im Ausland entfalteten politischen Tätigkeiten zurück.

E. 4.5.4 Schliesslich muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens geltend gemacht hat, er sei wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu Hause gesucht worden. Er hat im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens die ihm drohenden ersthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nicht auf Vorfluchtgründe zurückgeführt, die sich vor dem Jahr 2000 ereignet haben sollen, sondern hat in diesem Zusammenhang seine Exilpolitik zugunsten der F._______-Partei in der Schweiz, weswegen er - in der Schweiz - beobachtet werde (vgl. B7, S. 3 und 5), vorgetragen.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden dritten Asylverfahren nicht zur Anerkennung einer bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bestehenden asylrelevanten Gefährdungssituation führen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Mangels asylrelevanter Vorfluchtgründe hat die Vorinstanz das Asyl zu Recht verweigert.

E. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweisen).

E. 6 Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es erübrigen sich daher im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem aufgrund der Akten weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG erteilt und Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), ist ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden. Der Beschwerdeführer hat am 4. November 2014 eine Kostennote seines Rechtsvertreters eingereicht. Der darin ausgewiesen Aufwand von 7.33 Arbeitsstunden erscheint angemessen und ist mit dem Vertretungsaufwand für die Verfassung der Eingaben vom 26. Mai 2015 und 16. Juli 2015 um 1.66 Stunden zu ergänzen. Dem amtlichen Vertreter ist zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'440.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'440.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2809/2014 Urteil vom 2. Juni 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (drittes Asylgesuch; Abweisung eines Wiedererwägungsgesuches); Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N (...). Sachverhalt: I A. Der Beschwerdeführer verliess zusammen mit seiner Ehefrau (B._______, ebenfalls Verfahren N [...]) und ihren zwei damals minderjährigen Kindern (Tochter C._______ und Sohn D._______, beide ebenfalls Verfahren N [...]) seinen Heimatstaat Syrien eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2000 und reiste am 8. September 2000 in die Schweiz ein, wo er und seine Familie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 15. September 2000 wurde der Beschwerdeführer (und in einer separaten Anhörung seine Ehefrau) in der damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt. Am 2. November 2000 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuches aus, er stamme aus (...), Provinz Hasaka und sei sunnitischer Kurde. Als Kurde habe er in Syrien keine Rechte. Nachdem ihn jemand anfangs Januar 1999 bei den Behörden angezeigt habe, sei er von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes zu Hause gesucht worden. Dabei sei sein Zimmer kontrolliert und kurdische Bücher und kurdische Kalender seien vorgefunden worden. Diese Gegenstände seien konfisziert und er selbst mitgenommen worden. Er sei zunächst auf den Polizeiposten verbracht und dabei misshandelt worden. Anschliessend sei er einen Monat lang im Gefängnis in (...) (auf arabisch: [...]) inhaftiert worden. Er sei einmal verhört und dabei geschlagen und gefoltert worden. Er sei auch dazu angehalten worden, Spionagetätigkeiten für den Geheimdienst auszuführen und entsprechende Informationen über Kurden weiterzugeben. Weil man keine Beweise für ein politisches Engagement zugunsten einer kurdischen Partei gefunden habe, sei er freigelassen worden und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Als er gemeinsam mit einer weiteren Person am 21. März 1999 respektive 2000 im Dorf (...) Newroz gefeiert habe, sei er nochmals sechs Tage lang inhaftiert und danach mangels Beweisen freigelassen worden. Man habe ihn verdächtigt, mit der kurdischen Partei zusammenzuarbeiten. Es sei ihm und seiner Familie dann gelungen, das Dorf zu verlassen und nach Beirut zu flüchten. Er habe die kurdische Partei (PUK) nur finanziell unterstützt und manchmal an Sitzungen teilgenommen, sei aber nicht deren Mitglied gewesen und habe ansonsten keine politischen Tätigkeiten entfaltet. Er habe gemeinsam mit seinem Bruder ein Geschäft ([...]und [...]-Geschäft) in (...) geführt. Der Handel mit (...) sei eigentlich illegal. Eines Tages seien Leute von der Regierung gekommen, hätten alles mitgenommen und den Laden geschlossen. Er habe keinen Militärdienst geleistet und sei nie rekrutiert worden. Als "unbekannte Kurden" hätten sie nichts machen können und keine Rechte gehabt. B. Am 21. März 2001 wurde das dritte Kind des Beschwerdeführers, E._______, in der Schweiz geboren und in das hängige Asylverfahren seiner Familie aufgenommen. C. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. November 2002 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) verneint und ihr Asylgesuch vom 8. September 2000 abgelehnt. Diese Verfügung fochten der Beschwerdeführer und seine Familie bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Rechtsmitteleingabe ihres damaligen Rechtsvertreters (lic. iur. Peter Bolzli respektive lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende) vom 19. Dezember 2002 im Asyl- und Wegweisungspunkt (inklusive Wegweisungsvollzug) an. D. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM am 3. November 2005 seine Verfügung vom 22. November 2002 teilweise in Wiedererwägung und hielt fest, der Wegweisungsvollzug werde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Familie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch bleibe abgelehnt. Mit Schreiben vom 21. November 2005 hielten der Beschwerdeführer und seine Familie an der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden war, explizit fest. E. Mit Urteil vom 1. Juni 2007 (E-7032/2006) wies das Bundesverwaltungsgericht (seit 1. Januar 2007 die Nachfolgebehörde der ehemaligen ARK) die Beschwerde vom 19. Dezember 2002 im Asylpunkt (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs) sowie betreffend die Anordnung der Wegweisung als solche, ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, es sei dem Beschwerdeführer (und seiner Familie) nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Inhaftierungen und Misshandlungen wegen vermuteter und verbotener Aktivitäten zugunsten der Kurden und der syrischen PUK seien als unglaubhaft einzustufen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person ohne jegliches politisches Profil, weshalb er (und seine Familie) die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfülle. Die Beschwerde wurde, sowie sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betraf, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. II F. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, vom 18. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer (für sich) ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es hätten sich seit dem Urteil vom 1. Juni 2007 neue Tatsachen ergeben. Zum einen habe der Beschwerdeführer seine politische Publikationstätigkeit intensiv weitergeführt. Seit 1. Juni 2007 habe er namentlich vier Texte im Internet publiziert, die sich gegen die Arabisierung des syrischen Staates, die Korruption und die mangelnde Demokratie in Syrien richteten. Zudem werde seine Betätigung als Kadermitglied der [Partei] F._______ Schweiz in einem Schreiben vom 22. November 2007 bestätigt. Seine politischen Aktivitäten in der Schweiz seien auch dem syrischen Geheimdienst bekannt geworden. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass dieser und der Vater von Geheimdienstbeamten betreffend den Beschwerdeführer befragt und mit entsprechenden Texten und Fotos konfrontiert worden seien. Im Weitern habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt, dass die bisher eingereichte Staatenlosigkeitsbescheinigung der syrischen Behörden ("Maktumin"-Ausweis) keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise. Die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers sei daher anzuerkennen und eine Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden die im Internet publizierten Texte (in arabischer Sprache) inklusive Übersetzungen, eine Farbfoto in Kopie, ein Bestätigungsschreiben der "[Partei] F._______" vom 22. November 2007 im Original sowie eine Aufzeichnung eines Internet-Chatverkehrs (in Arabisch mit deutscher Übersetzung) zu den Akten eingereicht. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, es werde nicht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aus dem Schreiben von entsprechenden Texten asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen erwachsen würden. Auch der Umstand, dass der Bruder und Vater vom Geheimdienst interviewt worden seien, stelle eine durch keinerlei objektive Belege bestätigte Parteibehauptung dar. Weiter vermöge auch die Teilnahme an Kundgebungen eine angebliche Gefährdung seitens heimischer Behörden nicht zu begründen, weshalb das (zweite) Asylgesuch als aussichtslos einzustufen sei. Der Eventualantrag betreffend Anerkennung als Staatenloser werde erst zu prüfen sein, wenn über den Hauptantrag (Gewährung der Flüchtlingseigenschaft) befunden worden sei. Gleichzeitig wurde ein Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- erhoben. Der Beschwerdeführer leistete den eingeforderten Gebührenvorschuss fristgerecht. H. Am 4. März 2008 fand eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers statt. Dabei reichte er mehrere Dokumente zu den Akten. Der Beschwerdeführer gab ergänzend zu Protokoll, die Situation habe sich seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2007 geändert. Seine (politischen) Aktivitäten seien grösser als früher, insbesondere habe er am 2. März 2008 an einer Veranstaltung der F_______ teilgenommen und dabei in (...) einen Vortrag über die Aktivitäten der Partei gehalten. Er gehöre seit anfangs 2006 dem Vorstand der F._______ an und sei verantwortlich für die Informationen und für das politische Komitee. Im Weiteren gebe es viele Unruhen im Heimatland. Er werde in Syrien gesucht. Die Behörden gingen sehr intensiv gegen die F._______-Partei vor. Aus diesem Grund werde seine Familie von der Regierung unter Druck gesetzt. Sein Vater und sein Bruder seien vom Staatssicherheitsdienst zu Hause mitgenommen und dazu aufgefordert worden, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, seine politischen Tätigkeiten einzustellen. Mit mehreren Eingaben datierend vom 14. März 2008 bis 30. Januar 2009 wurden weitere Unterlagen eingereicht, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers dessen fortgeführtes politisches Engagement in der Schweiz belegen würden. I. Am 23. März 2009 wurde die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren des Beschwerdeführers ersucht. J. Mit Verfügung vom 28. April 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Abklärungsergebnisse der Anfrage bei der Schweizerischen Vertretung mit: Er sei syrischer Staatsbürger; die von ihm eingereichte Maktumin-Bestätigung sei nicht authentisch; er könne einen Reisepass erhalten; er werde in Syrien nicht gesucht. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft in Damaskus Stellung. Er führte dazu aus, er sei nicht Maktumin; er sei bei der Einreise den Anweisungen des Schleppers gefolgt und habe seine syrische Staatsangehörigkeit verschleiert. Er werde wegen seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz mit Bestimmtheit in Syrien gesucht. Dieser Eingabe wurden mehrere Internet-Auszüge sowie eine schriftliche, persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beigelegt. K. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies sein (zweites) Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer - unter Verweis auf die Verfügung des BFM vom 3. November 2005 - wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.- erhoben und festgestellt, dass diese durch den geleisteten Gebührenvorschuss vollumfänglich gedeckt sei. Zur Begründung wies das BFM auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hin und hielt fest, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gesucht werde. Zudem habe er tatsachenwidrige Angaben zu seiner Person gemacht und sich als Staatenloser ausgegeben. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten im Ausland seitens der syrischen Behörden gesucht werde. Angesichts der Botschaftsergebnisse dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss aus Syrien ausgereist sei. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien bestraft werde, weil er das Land illegal verlassen habe. Dieser Bestrafung komme aber keine Asylrelevanz zu. L. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe (seines damaligen Rechtsvertreters) vom 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. M. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2009 (im Beschwerdeverfahren E-4070/2009) hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, das Gericht trete auf die Beschwerdebegehren betreffend Asylgewährung nicht ein, da die Asylgründe bezüglich des Zeitpunktes vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bereits rechtskräftig abgewiesen worden seien und (im Verfahren E-4070/2009) ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen sei, was die Asylgewährung ausschliesse. N. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM am 10. September 2009 seine Verfügung vom 25. Mai 2009 teilweise auf und stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Nachdem subjektive Nachfluchtgründe anerkannt wurden, blieb die Gewährung von Asyl verweigert. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge als Flüchtling - wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Entscheid vom 14. September 2009 (Verfahren E-4070/2009) schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 24. Juni 2009 wegen Gegenstandslosigkeit ab und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 teilte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass sie und die drei Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (respektive Vaters) einbezogen und die bereits verfügte vorläufige Aufnahme neu wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet werde. III O. Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 richtete sich der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...), an das BFM und beantragte wiederum die Gewährung von Asyl (drittes Asylgesuch) und eventualiter die Anerkennung als staatenlose Person. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits vor seiner Einreise in die Schweiz aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Heimatland Verfolgungsmassnahmen erlitten, welche zur Asylgewährung hätten führen müssen. Die syrische Opposition habe im August 2010 eine Liste von 287 Personen veröffentlicht, welchen das syrische Regime Verbrechen gegen den Staat vorwerfe. Diesen Personen dürften seitens der syrischen Behörden keinerlei amtliche Dokumente ausgestellt werden. Der Beschwerdeführer belege auf dieser Liste den Platz (...), womit bewiesen sei, dass er von den syrischen Behörden als Staatsfeind betrachtet werde. Seit Erlass der fraglichen Liste sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, von den heimatlichen Behörden irgendwelche amtliche oder gerichtliche Dokumente zu seiner Person oder zu den ihm vorgeworfenen politischen Aktivitäten erhältlich zu machen. Die Liste zeige gleichzeitig auf, dass der Botschaftsbericht vom 15. April 2009, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, hinterfragt werden müsse. Im Weiteren zeige ein Referenzschreiben von G._______ auf, dass dieser in [europäisches Land] eingebürgerte, frühere kurdisch-syrische Flüchtling und der Beschwerdeführer bei der "politischen Sicherheit" ("Amn Al Syasi") von (...) inhaftiert und während dieser Zeit gefoltert worden seien. Der Referenzgeber habe sich ausdrücklich bereit erklärt, gegenüber dem BFM als Zeuge auszusagen, was beantragt werde. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, dieses Beweismittel früher zu beschaffen, da er den Referenzgeber erst nach vielen Jahren und zufällig getroffen habe. Die neuen Tatsachen und Beweismittel begründeten ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und begründeten einen Anspruch auf materielle Behandlung. Die entsprechenden Beweismittel seien im August respektive November 2010 entstanden und könnten daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht als Revisionsgründe berücksichtigt werden. Eventualiter werde beantragt, dass der Beschwerdeführer als staatenlose Person anerkannt werde. Aufgrund der ins Recht gelegten Namensliste könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer faktisch ausgebürgert und zur staatenlosen Person geworden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die von ihm erwähnte Personenliste in der am 19. August 2010 von "kurdwatch" veröffentlichten deutschen Übersetzung, ein von Hand geschriebenes Referenzschreiben von G._______ sowie im weiteren Verlauf des Verfahrens drei arabisch-sprachige Internetauszüge vom 16. November 2010, 26. Februar 2014 und 17. März 2014 (alle inklusive Übersetzung) ein. P. Am 18. März 2014 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom BFM angehört. Ergänzend trug er dabei vor, er arbeite in der Schweiz als (...). Seine Kinder stünden im Einbürgerungsverfahren. Er habe bei seiner zweiten Anhörung bereits seine Verfolgung in Syrien dargelegt. Seine Familienangehörigen seien von der syrischen Regierung verfolgt, verhaftet und verhört worden. Damals habe er nicht mit Beweisen belegen können, welche Urteile seitens der Behörden existierten. Er könne heute belegen, dass er vom obersten Kommandorat des Bashar al Assad-Regimes gesucht werde. Die Beweismittel zum Beleg seiner Verfolgung seien nicht nur über kurdische Webseiten ins Internet gestellt, sondern auch von arabischen Internet-Webseiten veröffentlicht worden. Zum Internetauszug vom 26. Februar 2014 führte er aus, die syrische Regierung beabsichtige, neue Identitätskarten für syrische Staatsbürger, die in ihrer Heimat lebten, auszustellen. Dies bedeute, dass alle Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten würden beziehungsweise in der Opposition stünden, ihre Staatszugehörigkeit verlieren würden. Er sei von allen zivilen Rechten ausgeschlossen. Er sei weiterhin politisch aktiv und schreibe immer wieder Artikel oder kommentiere die Lage in Syrien. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhörung darauf hingewiesen, dass seine Flüchtlingseigenschaft bereits mit Verfügung vom 10. September 2009 anerkannt worden sei. Die Liste, die er eingereicht habe, datiere vom August 2010. Das BFM gehe daher davon aus, dass die Liste Bezug nehme auf die politischen Aktivitäten, die der Beschwerdeführer in der Schweiz entfaltet habe. Zudem habe die Botschaftsabklärung vom 15. April 2009 ergeben, dass er im fraglichen Zeitpunkt nicht gesucht worden sei. Auch dieser Umstand spreche dagegen, dass das in der Liste Festgehaltene auf frühere Gründe zurückgehe. Hierzu führte der Beschwerdeführer aus, falls die syrischen Sicherheitsdienste von der Botschaft bezüglich seiner Situation angefragt worden seien, werde man nicht die Wahrheit erfahren. Die syrischen Behörden würden nur Informationen über Personen, die wegen gemeinrechtlichen Delikten gesucht würden, herausgeben; über politisch Aktive würden keine Informationen herauskommen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Inland (Syrien) seien nicht so intensiv gewesen wie seine Tätigkeiten im Ausland (Schweiz). Hier könne er unbeschwert seine Aktivitäten ausüben, was in Syrien nicht der Fall gewesen sei. Er sei aus dem Hochschulinstitut ausgeschlossen worden, als er in Syrien studiert habe. Der Beschluss sei von der Regierungsverwaltung gefällt worden, weil er als eine Gefahr für die Staatssicherheit eingestuft worden sei. Es hätte keinen Grund für diesen Ausschluss gegeben, wenn er - damals - nicht politisch aktiv gewesen wäre. Die syrischen Behörden hätten sicher ein Dossier über seine Situation eröffnet. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe auf Anraten seines Anwaltes das Referenzschreiben eingereicht. Er habe mit seinem Kollegen in [europäisches Land] Kontakt aufgenommen und diesen gebeten, ein wahrheitsgetreues Zeugnis für ihn abzugeben, wonach er mit ihm gemeinsam im Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Vor Abschluss der Befragung gab der Beschwerdeführer weiter zu Protokoll, sein Begehren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit sei nicht mehr aktuell, zumal er syrischer Staatsbürger sei. Q. Mit Verfügung vom 16. April 2014 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch (drittes Asylgesuch) ab und stellte die Rechtkraft der Verfügung vom 25. Mai 2009 unter Berücksichtigung der Verfügung vom 10. September 2009 fest. Im Weiteren wurde der Antrag auf Anhörung von G._______ als Zeugen abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe vom 14. Februar 2011 sei vom BFM praxisgemäss als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt worden. Die ins Recht gelegten neuen Beweismittel - die von "kurdwatch" zusammengestellte Liste mit 287 Namen von geflohenen und versteckten Personen sowie das Referenzschreiben von G._______ - seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG. Im Internet würden verschiedene Listen kursieren, auf welchen Personen aufgeführt seien, welche seitens der syrischen Behörden gesucht würden. Da die Herkunft solcher Listen ungeklärt sei, müsse deren Beweiswert als grundsätzlich gering eingestuft werden. Im Weiteren stütze sich diese Liste auf eine Sitzung des Büros der Nationalen Sicherheit vom 26. Oktober 2009 und auf ein Schreiben des Direktors der Staatssicherheit vom 13. März 2010 ab. Dies impliziere, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - im Herbst 2009 - als Sicherheitsrisiko eingestuft hätten. Etwas früher - im September 2009 - sei das BFM angesichts der neu eingereichten Akten zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz - zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Nachteile zu befürchten habe. Deswegen sei er am 10. September 2009 wiedererwägungsweise als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Selbst unter der Annahme, dass die fragliche Liste als beweiskräftig qualifiziert würde, sei sie nicht geeignet, zu belegen, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Fahndungsbemühungen der syrischen Behörden Folgen von Ereignissen seien, die sich vor dessen Ausreise aus Syrien im Jahr 2000 zugetragen hätten. Es sei zudem ausgesprochen unwahrscheinlich, dass syrische Behörden in den Jahren 2009 und 2010 beschlossen haben sollten, den Beschwerdeführer wegen in Syrien ausgeübten politischen Aktivitäten zu suchen, da dieser Syrien bereits im Jahr 2000 verlassen habe. Im ersten Asylverfahren seien wesentliche Sachverhaltselemente als unglaubhaft qualifiziert worden; eine dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Im zweiten Asylverfahren seien Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Damaskus vorgenommen worden, welche ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht gesucht worden sei. In Einzelfällen hätten von der Botschaft durchgeführte Abklärungen durchaus ergeben, dass Personen von Geheimdienstbehörden gesucht worden seien. Die oftmals - so auch vom Beschwerdeführer - vorgetragene Kritik an dieser Abklärungsmethode entbehre daher jeglicher Grundlage. Auch die Beschwerdeinstanz habe das Instrument der Botschaftsabklärung - bespielhaft im Entscheid D-3689/2009 E. 4.2 vom 3. August 2010 - als taugliches Mittel für Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG bezeichnet. Im Weiteren würden Referenzschreiben in der vorliegenden Art wenig Beweiskraft entfalten, weil sie meist aus Gefälligkeit ausgestellt würden. Zudem erstaune es, dass ein solches Schreiben erst über zehn Jahre nach der Einreise des Beschwerdeführers eingereicht werde. Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu diesem Referenzgeber erst "nach vielen Jahren per Zufall" habe knüpfen können, vermöge nicht zu überzeugen, weshalb sich eine entsprechende Anhörung des Referenzgebers erübrige. Es würden zusammenfassend keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 18. November 2002 respektive vom 25. Mai 2009 unter Berücksichtigung der Verfügung vom 10. September 2009 beseitigen könnten. R. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 23. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 16. April 2014 bezüglich der Verweigerung der Asylgewährung. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Anhörung des Zeugen G._______ und zur Fällung eines neuen Entscheides ans BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von "kurdwatch" verbreiteten Berichte - und damit auch die ins Recht gelegte Fahndungsliste - würden von zahlreichen Organisationen und Plattformen, die Informationen über Herkunftsländer von Flüchtlingen verbreiteten, als verlässlich eingestuft. Auch das BFM habe sich bereits auf entsprechende Berichte berufen. Die Angaben von "kurdwatch" würden auch in den syrisch-kurdischen Medien Anerkennung finden und dort weiterverbreitet. Der Beschwerdeführer habe am 2. Mai 2014 per E-Mail H._______, einen bekannten syrischen Menschenrechtsanwalt, zu seiner eigenen Situation befragt. Dieser komme zum Schluss, dass der Eintrag des Beschwerdeführers auf der veröffentlichten Liste von gesuchten Personen dem Entzug der syrischen Staatsangehörigkeit gleichkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Verbrechen gegen den Staat gesucht werde. Im Weiteren seien die syrischen Sicherheitsbehörden bekanntlich in zahlreiche, sehr unterschiedliche Dienste (wie die allgemeine Sicherheit "Al Amn", der Mukhabarat, der Militärgeheimdienst, der Geheimdienst der Luftwaffe etc.) aufgeteilt und verfolgten sehr unterschiedliche Ziele. Vor diesem Hintergrund erscheine es durchaus als möglich, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien behördlich verfolgt gewesen sei. Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus hätten sich zudem in einzelnen Fällen nachweislich als falsch erwiesen; die Botschaft habe ihre Informationen jeweils mit Hilfe von syrischen Vertrauensanwälten beschaffen lassen, welche zwangsläufig mit den syrischen Behörden ein enges Verhältnis pflegen müssten. An der im Jahr 2009 erhobenen Botschaftsauskunft seien Zweifel angebracht. Im Weiteren habe das BFM die Einschätzung des Referenzschreibens als Gefälligkeitsschreiben nicht begründet. Der Umstand, dass der Verfasser für sich keinerlei Vorteile aus dem Schreiben ziehen könne, spreche für die Zuverlässigkeit dessen Gehalts. Weil das Schreiben eigenhändig verfasst worden sei, könne die Urheberschaft ohne Weiteres überprüft werden. Inhaltlich wirke das Schreiben detailreich und plausibel. Es sei zutreffend, könne aber dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er über die Modalitäten von asylrechtlicher Beweisführung keine näheren Kenntnisse habe und erst im Rahmen des Instruktionsgesprächs mit seinem Rechtsvertreter auf die Idee gekommen sei, G._______ um eine schriftliche Stellungnahme anzufragen. Es stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass sich eine Anhörung des Referenzgebers erübrige. Es sei auf das Referenzschreiben abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten im Jahr 1999 zusammen mit der Referenzperson in Syrien inhaftiert und gefoltert worden sei. Zur Stützung der Beschwerdeeingabe wurden mehrere Beweismittel (Internetauszug von "Al Wahda", der sogenannten "Alten _______" mit Verweis auf die Broschüre von "kurdwatch" mit der Liste der Gesuchten, Biographie von H._______ in wikipedia, Auszug der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit H._______ (auf Facebook) inklusive deutsche Übersetzung zu den Akten gereicht. S. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben von I._______ (der eingereichte Briefumschlag zu diesem Schreiben datiert vom 21. Februar 2011) nach. Er führte aus, I._______ sei ein syrischer Kurde, welcher nach Deutschland geflohen sei; er kenne ihn aus Syrien. Das Schreiben sei dem Beschwerdeführer im Februar 2011 zugestellt worden. Der Verfasser kenne den Beschwerdeführer und bestätige dessen politische Tätigkeiten in Syrien. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, bezüglich der in Syrien entfalteten politischen Aktivitäten und der erlittenen Inhaftierungen und Folterungen befinde er sich in einem Beweisnotstand. Das einzige von ihm beschaffbare Beweismittel für die im Jahr 1999 erstandene mehrwöchige Haft sei das Referenzschreiben von G._______, welcher sich mit dem Beschwerdeführer zusammen im selben Gefängnis befunden habe. Daher wirke sich die Abweisung des Beweisantrags auf Anhörung respektive Zeugeneinvernahme zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. T. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. U. Am 26. August 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den eingereichten Internetauszug von "Al Wahda" in eine Amtssprache übersetzen zu lassen oder den wesentlichen Inhalt bekannt zu geben. Am 8. September 2014 reichte der Beschwerdeführe eine Übersetzung dieses Beweismittels sowie eine persönliche Stellungnahme dazu nach. V. Die Tochter des Beschwerdeführers wurde am 11. August 2014, die beiden Söhne wurden am 22. Oktober 2014 in der Schweiz eingebürgert. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 respektive vom 15. Oktober 2015 stellte das BFM respektive das SEM das Erlöschen des Flüchtlingsstatus und der vorläufigen Aufnahme fest. W. Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. X. Am 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer den Ausschnitt eines Registerauszuges (in Kopie) nach und führte ergänzend dazu aus, es sei ihm gelungen, in den Besitz einer Fotokopie des Familienregisterbuches zu gelangen. Dort sei neben seinem Namen der Vermerk "es soll ihm kein einziges Dokument erteilt werden" angebracht worden. Dieses Vorbringen sei neu und für die Anerkennung der Staatenlosigkeit relevant. In seinem persönlichen Schreiben führte er ferner aus, er habe sich im Ausland politisch ausserordentlich aktiv betätigt und das syrische Regime bei internationalen Veranstaltungen scharf kritisiert. Diese Aktivitäten hätten dazu geführt, dass die syrischen Behörden ihn auf die (bereits eingereichte) Fahndungsliste gesetzt hätten. Y. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend aus, es erschiene fern jeder Realität, dass der Beschwerdeführer das Schreiben von I._______, das er im Februar 2011 erhalten habe, erst mehr als drei Jahre später ins Recht gelegt habe. Dem fraglichen Dokument, dessen Herkunft ohnehin zweifelhaft sei, komme daher kein genügender Beweiswert zu. Dasselbe gelte für das am 26. Mai 2015 eingereichte Bild eines Registerauszuges. Kopien dieser Art seien beliebig manipulierbar und entfalteten keinerlei Beweiskraft. Es sei daran zu erinnern, dass sich der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren als Maktum ausgegeben habe und somit sein Asylgesuch auf offensichtliche Tatsachenwidrigkeiten gestützt habe. Im Weiteren betreffe das Schreiben von H._______ die geltend gemachte Staatenlosigkeit, die - wie bereits dargelegt worden sei - erst in einem späteren Verfahren zu prüfen sei. Z. Mit Replikeingabe vom 16. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer aus, es werde an der Authentizität des Schreibens von I._______ festgehalten. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben erst am 26. Mai 2014 eingereicht, weil er sich (während den vorangehenden drei Jahren) angesichts der früheren negativen Asylentscheide nicht in der Lage erachtet habe, ein neues Asylgesuch einzureichen. Erst als ihn sein Rechtsvertreter um zusätzliche Beweismittel gebeten habe, sei das fragliche Dokument präsentiert worden. Dem Beschwerdeführer sei - als Nicht-Juristen - die Bedeutung des Schreibens für sein Asylverfahren nicht bewusst gewesen. Er habe sich nicht zu Unrecht als Maktum ausgegeben. Im Wissen, dass er auf der fraglichen Liste, welche "kurdwatch" veröffentlicht habe, namentlich erwähnt werde, sei für ihn ein genügender Beweis gegeben, dass er seitens der syrischen Behörden keinerlei Rechte mehr aus seiner Staatsbürgerschaft ableiten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise vorgängig das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen des zweiten Asylverfahrens (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. N) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt und den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Entsprechend den Beschwerdeanträgen (act. 1 Rechtsbegehren 1 und 2) beschränkt sich die Prüfung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf das Vorhandensein von Vorfluchtgründen und die Frage der Asylgewährung sowie auf die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Im vorliegenden Verfahren ist die materielle Frage der Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht Verfahrensgegenstand. In der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung des BFM vom 16. April 2014 hat die Vorinstanz zur Frage der Staatenlosigkeit keine behördliche Anordnung verfügt, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber zu befinden ist. Das SEM hat in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 (wie bereits in seiner Verfügung vom 23.Januar 2008; vgl. oben, Bst. G sowie in der Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2014, Akte D13, S. 8 Frage 55) zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatenlosigkeit im aktuellen Asylverfahren nicht Prozessthema darstellt, weshalb sich entsprechende weitere Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bestätigungsschreiben von H._______ (vgl. Beschwerdeeingabe Seite 5; oben Bst. R) oder zu dem am 26. Mai 2015 nachgereichten Bild des Registerauszuges (vgl. oben, Bst. X) erübrigen. An dieser Stelle ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen Asylverfahren - angeblich auf Anraten seines Schleppers - behauptet hat, Maktum zu sein. Dieses Vorbringen hat er im weiteren Verlauf der Verfahren zweimal (in seiner Eingabe vom 15. Mai 2009 und anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2014 [vgl. Akte D13, S. 9 Frage 56] wieder korrigiert, nachdem die von der Vorinstanz vorgenommene Botschaftsabklärung ergeben hatte, dass er syrischer Staatsbürger sei (vgl. oben, Bst. J sowie Bst. P). Die Behauptung in seiner Replikeingabe vom 16. Juli 2015, wonach er sich "nicht zu Unrecht als Maktum ausgegeben" habe, überzeugt daher nicht. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegend zu prüfenden dritten Asylverfahren in materieller Hinsicht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er aufgrund bestehender Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt seiner im Juli 2000 erfolgten Ausreise aus Syrien erfüllt. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 4) als unbegründet und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen; sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist in der Regel auf die Verfolgungssituation abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person präsentiert. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Ungunsten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 m.w.H.). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich die politische und menschenrechtliche Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise im August 2009 in erheblicher Weise verändert hat (vgl. zur Lagebeurteilung D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits in Syrien und somit vor seiner Einreise in die Schweiz politische Aktivitäten entfaltet und sei in der Folge in Syrien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, welche zur Asylgewährung hätten führen müssen (vgl. Ausführungen im dritten Asylgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2011, oben Bst. O). Dieses Vorbringen stützt er auf die Liste von 287 Personen, welche die syrische Opposition im August 2010 veröffentlicht habe und auf welcher er auf dem (...). Platz namentlich aufgeführt werde. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben von G._______ ein und macht diesbezüglich geltend, der Referenzgeber bestätige in seinem Schreiben, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer bei der "politischen Sicherheit" inhaftiert und beide dabei gefoltert worden seien. Zudem bestätige der syrische Kurde I._______ in seinem am 26. Mai 2014 nachgereichten Schreiben (vom Februar 2011) die in Syrien entfalteten politischen Tätigkeiten sowie die Inhaftierungen und Folterungen des Beschwerdeführers ebenfalls. 4.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Auskunft der Botschaft (er werde von den Heimatbehörden nicht gesucht) lasse nicht grundsätzlich auf das Fehlen eines behördlichen Ergreifungsinteresses schliessen, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Die Schweizer Botschaft in Damaskus ist seit Ende Februar 2012 bis heute geschlossen (vgl. www.eda.admin.ch/damascus). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ergeben sich in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates Zweifel daran, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können (vgl. statt vieler das Urteil D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 m.w.H.). Auch im Verfahren des Beschwerdeführers kann dem entsprechenden Abklärungsergebnis der Botschaft nicht ein ausschlaggebender Beweiswert zugemessen werden. Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die im Rahmen des vorliegenden dritten Asylgesuchs geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. 4.3 Zum Schreiben von I._______ ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund des auf dem Zustellcouvert aufgeprägten Datums muss davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben im Februar 2011 oder zu einem früheren Zeitpunkt verfasst worden ist. Der Beschwerdeführer begründet die erst drei Jahre später erfolgte Einreichung dieses Beweismittels mit dem Argument, er habe nach dem negativen Ausgang seines zweiten Asylverfahrens nicht ein neues Asylgesuch stellen wollen. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht, denn der Beschwerdeführer übersieht dabei den Umstand, dass er respektive sein Rechtsvertreter mit der Eingabe vom 14. Februar 2011 gerade ein neues, drittes Asylgesuch gestellt hat. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer das besagte Schreiben rund eine Woche nach der Stellung seines dritten Asylgesuchs erhalten haben muss und es realtitätsfremd erscheint, dass er dieses Schreiben erst drei Jahre später ins Recht gelegt hat. Im Weiteren ist dem SEM zuzustimmen, dass die Herkunft des Schreibens generell im Dunkeln bleibt und somit diesem Beweismittel kein hinreichender Beweiswert zugesprochen werden kann. In der Replikeingabe vom 16. Juli 2015 wird vorgetragen, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine mit juristischen Fragen nicht bewanderte Person; ihm sei die Bedeutung des besagten Schreibens nicht bewusst gewesen, bis er sich vom (heutigen) Rechtsvertreter habe beraten lassen. Dieses Vorbringen muss angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen drei Asylverfahren stets von professionellen, im Asylrecht und -verfahren ausgewiesenen Rechtsvertretern vertreten war, als unbehelflicher Erklärungsversuch qualifiziert werden und es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die Zweifel am Beweiswert des Schreibens auszuräumen. Diesbezüglich ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen (im zweiten Asylverfahren) unter anderem angab, er sei seit 2006 im Vorstand der F._______-Partei in der Schweiz. Es habe zu seinen Aufgaben gehört, Bestätigungsschreiben für andere zu verfassen (vgl. Akte B7, S. 9). Unter diesen Umständen hätte dem Beschwerdeführer als Kadermitglied der F._______ die Bedeutung des im Februar 2011 erhaltenen Bestätigungsschreibens bewusst sein müssen. Schliesslich vermag auch der materielle Inhalt des vom Beschwerdeführer im Februar 2011 erhaltenen und nachgereichten Schreibens keine glaubhafte Grundlage für die behaupteten Vorfluchtgründe darzustellen. In seinem Schreiben führt I._______ aus, er habe von der Partei erfahren, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen und habe Broschüren verteilt, weshalb er wohl verhaftet worden sei. Diese Ausführungen stimmen nicht mit den vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben überein, wonach er als Sympathisant der PUK an Sitzungen teilgenommen habe und finanzielle Unterstützung gewährt habe. Anlässlich einer Hausdurchsuchung habe man bei ihm zu Hause kurdische Literatur (ein Buch sowie einen Kalender; vgl. Akte A9, S. 9) gefunden. Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass besagtem Schreiben kein Beweiswert für das vorliegende Asylverfahren zukommt. 4.4 Auch die Vorbringen betreffend das Referenzschreiben von G._______ erweisen sich als nicht schlüssig und können die behaupteten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht auf glaubhafte Weise untermauern. Die in der Eingabe vom 14. Februar 2011 vorgetragene Erklärung des Beschwerdeführers, er habe den Referenzgeber erst nach vielen Jahren und zufällig getroffen, stimmt nicht mit seinen zu Protokoll gegebenen Angaben überein. Im Rahmen seiner Anhörung vom 18. März 2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe G._______ im Gefängnis kennengelernt und sei in der Folge immer in Kontakt mit diesem geblieben; sie hätten sich später gegenseitig besucht (vgl. D13, S. 7 Antwort 41). Der Referenzgeber bestätigt in seinem Schreiben selbst, dass sich der "Kontakt und das soziale Verhältnis" zwischen ihm und dem Beschwerdeführer verstärkt habe nach der Haftentlassung. Nach dem Gesagten bleibt unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses Referenzschreiben nicht bereits im Rahmen seiner vorangehenden Asylverfahren eingereicht hat, wenn der Referenzgeber tatsächlich mit ihm in einem syrischen Gefängnis inhaftiert gewesen sein soll. Soweit er in der Beschwerdeeingabe ausführt, er sei mit der asylrechtlichen Beweisführung nicht vertraut gewesen, muss diesem Standpunkt entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen aller drei Asylverfahren jeweils von professionellen, auf dem Gebiet des Asylrechts versierten Rechtsvertretern vertreten worden ist. Auch der Umstand, dass er - gemäss eigenen Angaben - persönlich im Internet und im Rahmen der F._______-Partei sehr vernetzt und aktiv war, lässt die gleichzeitig vorgetragene Unerfahrenheit als nachgeschoben und somit unbehelflich erscheinen. Es bleibt nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer als - wie im zweiten Asylverfahren geltend gemacht - Kadermitglied der F._______-Partei, der auch im Internet sehr aktiv gewesen sei, die Bedeutung des mitinhaftierten Referenzgebers für sein eigenes Asylverfahren nicht bewusst gewesen sein soll und er G._______ nicht zu einem viel früheren Zeitpunkt um Ausstellung einer Referenz ersucht hätte, wenn es ihm darum gegangen wäre, die behaupteten Vorfluchtgründe glaubhaft vorzutragen. 4.5 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die von der kurdischen Opposition im August 2010 publizierte Fahndungsliste des syrischen Innenministeriums und führt dazu aus, diese Liste sei geeignet, die von ihm geltend gemachte, vor seiner Ausreise entfaltete politische Aktivität in Syrien zu untermauern. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Beweiswert dieser Liste bezweifelt. 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat keine konkrete Veranlassung, an dieser Liste oder an der von kurdwatch veranlassten Publikation im Internet zu zweifeln. Die besagte Liste ist im Urteilszeitpunkt nach wie vor als öffentlich zugängliche Quelle im Internet abrufbar: Kurdwatch [Berlin], Innenministerium sucht 287 im Ausland lebende Bewohner aus der Provinz al Hasaka wegen »Verbrechen gegen den Staat«, 16.08.2010, http://kurdwatch.org/?cid=176&z=de, abgerufen am 20.05.2016). 4.5.2 Indessen gehen nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts aus dieser Fahndungsliste der syrischen Sicherheitsbehörden keine konkreten Umstände hervor, die zur Stützung der vom Beschwerdeführer behaupteten, vor seiner Flucht aus Syrien im Heimatland entfalteten politischen Tätigkeiten und der daraus abgeleiteten behördlichen Verfolgungssituation herangezogen werden könnten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese Liste belege, dass er als "Staatsfeind" gesucht werde, kann zwar grundsätzlich zugestimmt werden. Im heutigen Zeitpunkt muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr nach Syrien seitens der syrischen Sicherheitskräfte mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste. Dieser Gefährungslage, die erst nach der Flucht aus Syrien im Jahr 2000 und wegen der in der Schweiz entfalteten politischen Tätigkeiten entstanden ist, wurde jedoch bereits mit der Anerkennung als Flüchtling aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG Rechnung getragen. 4.5.3 Demgegenüber gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aus der Fahndungsliste die behaupteten Vorfluchtgründe als überwiegend wahrscheinlich dazutun. Die einschlägige Fahndungsliste bezieht sich explizit auf Personen im Ausland. Dieser Umstand spricht bereits für die Annahme, dass damit exilpolitisch tätige Aktivisten erfasst werden sollten. Auf der Liste sind zudem auch Personen erfasst, welche bereits im Kindesalter ihr Heimatland Syrien verlassen haben sollen (vgl. die mit Eingabe vom 8. September 2014 eingereichte Übersetzung, oben Bst. U). Daher muss davon ausgegangen werden, dass nicht allfällige im Kindesalter ausgeübte Tätigkeiten, sondern vielmehr die erst später, im Ausland entfalteten (und seitens der syrischen Behörden als politisch missliebig erachteten) Aktivitäten erfasst wurden. Es muss mit anderen Worten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als eine auf der Liste aufgeführte Person nicht wegen vor dem Jahr 2000 im Heimatland entfalteten Aktivitäten, sondern wegen seinen - unbestrittenen - später, erst nach der Flucht ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten gesucht wird und dadurch im Falle einer Heimkehr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt würde. Diesbezüglich räumte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 18. März 2014 denn auch ein, dass seine Aktivitäten in Syrien nicht so intensiv gewesen seien wie diejenigen, die er in der Schweiz entfaltet habe (vgl. Akte D13, S. 5, Antwort 29). Im Weiteren führte er in seinem mit Eingabe vom 26. Mai 2015 zu den Akten gereichten persönlichen Schreiben (vgl. oben Bst. X) aus, dass er "im Ausland ausserordentlich aktiv" sei und "das syrische Regime bei internationalen Veranstaltungen scharf kritisiert und angeprangert" habe. Er räumte weiter explizit ein, diese Aktivitäten hätten dazu geführt, dass das syrische Regime ihn auf die Liste der Gesuchten gesetzt habe. Selbst seine Namensnennung auf der besagten Fahndungsliste führte er auf die im Ausland entfalteten politischen Tätigkeiten zurück. 4.5.4 Schliesslich muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens geltend gemacht hat, er sei wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten zu Hause gesucht worden. Er hat im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens die ihm drohenden ersthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nicht auf Vorfluchtgründe zurückgeführt, die sich vor dem Jahr 2000 ereignet haben sollen, sondern hat in diesem Zusammenhang seine Exilpolitik zugunsten der F._______-Partei in der Schweiz, weswegen er - in der Schweiz - beobachtet werde (vgl. B7, S. 3 und 5), vorgetragen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden dritten Asylverfahren nicht zur Anerkennung einer bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bestehenden asylrelevanten Gefährdungssituation führen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Mangels asylrelevanter Vorfluchtgründe hat die Vorinstanz das Asyl zu Recht verweigert. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweisen).

6. Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es erübrigen sich daher im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem aufgrund der Akten weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG erteilt und Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), ist ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden. Der Beschwerdeführer hat am 4. November 2014 eine Kostennote seines Rechtsvertreters eingereicht. Der darin ausgewiesen Aufwand von 7.33 Arbeitsstunden erscheint angemessen und ist mit dem Vertretungsaufwand für die Verfassung der Eingaben vom 26. Mai 2015 und 16. Juli 2015 um 1.66 Stunden zu ergänzen. Dem amtlichen Vertreter ist zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'440.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'440.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: