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E-7032/2006

E-7032/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-06-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer, Angehörige der kurdischen Ethnie aus Derbesie, Provinz Hasaka, verliessen ihr Heimatland Syrien laut eigenen Angaben am 10. Juli 2000 und erreichten die Schweiz am 8. September 2000. Gleichentags stellten sie beim Empfangszentrum des damals zuständigen BFF in H._______ ein Asylgesuch. B. Am 15. September 2000 wurden die Beschwerdeführer im Empfangszentrum summarisch zu ihren Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Am 2. November 2000 erfolgte die kantonale Anhörung. C. Am 30. November 2000 führte die Vorinstanz einen Fingerabdruckvergleich in Bezug auf den Beschwerdeführer in Deutschland durch, welcher zum Ergebnis hatte, dass er dort weder erkennungsdienstlich noch ausländerbehördlich erfasst sei. D. Am (Datum) gebar die Beschwerdeführerin E._______. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer zur Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätsbelege auf. F. Mit Eingaben vom 10. und 20. August 2001 reichten die Beschwerdeführer zwei Ausweispapiere sowie ein Schuldiplom - alle im Original - zu den Akten. G. Am 17. Oktober 2001 führte die Vorinstanz eine Analyse der eingereichten Beweismittel durch, welche unter anderem ergab, dass alle drei Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale enthalten würden. H. Mit Verfügung vom 18. November 2002 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, ihre Schilderungen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 19. November 2002 eröffnet. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren sei ihnen ergänzende Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren und es seien allenfalls Abklärungen durch die zuständige Schweizerische Vertretung vornehmen zu lassen. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte den Beschwerdeführern die beantragte Akteneinsicht. K. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 18. April 2003 machten die Beschwerdeführer ergänzende Angaben zur Situation ihrer Familienangehörigen sowie der Kurden in Syrien. M. Mit Eingaben vom 12. Januar 2005 und 30. September 2005 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel unter anderem bezüglich exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz und eines im Heimatland verhafteten Neffen des Beschwerdeführers zu den Akten. N. Am 3. November 2005 verfügte das seit dem 1. Januar 2005 zuständige BFM in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 18. November 2002 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz. O. Mit Schreiben vom 21. November 2005 hielten die Beschwerdeführer in Beantwortung einer Anfrage der ARK vom 10. November 2005 an der Beschwerde, soweit nicht zufolge Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden, fest. P. Mit Schreiben vom 21. März 2007 ersuchten die Beschwerdeführer um Auskunft, wann mit einem Urteil in ihrem Verfahren gerechnet werden könne. Q. Im Antwortschreiben vom 23. März 2007 wurden die Beschwerdeführer orientiert, dass ihr bei der ARK anhängig gemachtes Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und dass keine Angaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses gemacht werden könnten. R. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel (im Internet veröffentlichte politische Texte) zu den Akten, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz immer noch politisch aktiv sei. S. Am 9. Mai 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1490.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin, soweit nicht zufolge vorinstanzlicher Verfügung vom 3. November 2005 hinsichtlich vorläufiger Aufnahme der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden, einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er gehöre zu jenen Kurden, die in Syrien kein Rechte hätten und in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt seien (Maktumin). Als Ausweispapier habe er lediglich eine vom Dorfvorsteher ausgestellte weisse Karte mit seinem Foto besessen. Identitätskarten oder Reisepässe seien ihnen nicht ausgestellt worden. Er sei Sympathisant der syrischen PUK gewesen, an deren Sitzungen er teilgenommen und die er finanziell unterstützt habe. Beruflich habe er Handel mit Satellitenantennen betrieben. Weil dieser Handel illegal gewesen sei, hätten die Behörden die Satelliten beschlagnahmt und sein Geschäft geschlossen. Anfangs Februar 1999 hätten Leute des Geheimdienstes sein Zimmer durchsucht und dabei einen kurdischen Kalender und ein Buch mit dem Titel "Kurd und Kurdistan" gefunden, worauf er verhaftet worden sei. Während der Haft sei er geschlagen, gefoltert, zu den beschlagnahmten Gegenständen sowie zu seinen Tätigkeiten für die Kurden befragt und letztlich zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst aufgefordert worden. Nach einem Monat sei er wieder entlassen worden. Am 21. März 1999 sei er anlässlich einer Nevroz-Feier erneut festgenommen, geschlagen und nach seinen Tätigkeiten für die Kurden befragt worden. Nach sechs Tagen sei er entlassen worden, nachdem er versprochen habe, mit der Polizei zusammen zu arbeiten. Nach seiner Entlassung habe er Derbesie verlassen und sei zusammen mit seiner Familie in das Dorf Bshierie gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Aus Angst, auch dort gefunden zu werden, hätten sie im Juli 2000 ihr Heimatland verlassen und seien via Beirut und Italien in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung zu Protokoll, ebenfalls Maktumin zu sein und Syrien wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben.

E. 4.2 Das BFF hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer Ausreise aus Syrien wiesen in Bezug auf die dabei verwendeten Ausweisepapiere gewichtige Widersprüche auf, so dass sich der Schluss aufdränge, sie hätten ihr Heimatland auf legalem Weg verlassen und würden die dabei verwendeten Reisepapiere den Asylbehörden vorenthalten, um gewisse Angaben zu verheimlichen. Somit bestünden erhebliche Zweifel, ob es sich bei ihnen wirklich um staatenlose Kurden handle. An dieser Erkenntnis vermöchten die eingereichten Staatenlosigkeitsbescheinigungen nichts zu ändern. Diese wiesen zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, vermöchten aber keine genügende Beweiskraft zu entfalten, zumal sie gemäss Erkenntnissen des BFF im Sinne von Gefälligkeitsschreiben ausgestellt würden. Gleichzeitig sei auch am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführer zur angeblichen Gefährdungssituation zu zweifeln, weil diese aus nahe liegenden Gründen in einem engen kausalen Zusammenhang zu den Umständen der Ausreise stehen würden. Diese Zweifel würden dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Datum seiner Verhaftung anfangs des Jahres 1999, der Umstände während dieser Inhaftierung und dem Grund für seine Entlassung nach der sechstägigen Haft im März 1999 gemacht habe. Überdies habe der Beschwerdeführer realitätsfremde Aussagen hinsichtlich des Verfolgungsmusters der syrischen Behörden sowie des angeblichen Verhaltens der politischen Aktivisten, welche ihn nach seiner Entlassung besucht hätten, gemacht. Es könne mithin nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland illegale Aktivitäten entfaltet habe und deswegen seitens der Behörden verfolgt worden sei. Die geltend gemachte Beschlagnahmung der illegalen Satellitenantennen und die Schliessung des Ladens - so die Vorinstanz weiter - treffe den Beschwerdeführer nicht in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft, so dass diesen keine asylrechtlich relevante Bedeutung zukomme. Abgesehen davon, dass die geltend gemachte Staatenlosigkeit nicht glaubhaft sei, handle es sich zudem bei den Benachteiligungen, welchen die kurdische Bevölkerung in Syrien generell ausgesetzt sei, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten.

E. 4.3 In ihrer Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführer an der von ihnen geltend gemachten Staatenlosigkeit fest und rügten, die Vorinstanz erachte die von ihnen eingereichten echten Ausweise, ausgestellt vom Dorfvorsteher, ohne weiterführende Begründung als beweisuntauglich. Die Vermutung der Existenz syrischer Reisepässe, mit welchen sie das Heimatland legal verlassen hätten, sei als reine Spekulation zurückzuweisen. Die Grundsätze einer fairen Beweiswürdigung seien von der Vorinstanz erheblich verletzt worden. Es gebe keinen Grund, die eingereichten Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu diskreditieren. Sie seien von offizieller Qualität, stellten somit echte Beweismittel dar und könnten nicht mit angeblichen Widersprüchen zur Art und Weise des Grenzübertritts "vom Tisch gefegt" werden. Soweit den ihnen vorgehaltenen Widerspruch in Bezug auf das Datum der ersten Verhaftung des Beschwerdeführers (1.2.1999 oder 2.1.1999) verkenne die Vorinstanz einerseits, dass es sich um eine falsche Übersetzung der Datumsangabe in die nummerische Form handeln könne. Andererseits sei zu beachten, dass am Ende der vierstündigen Befragung alle Beteiligten müde und nicht mehr im erforderlichen Ausmass konzentriert gewesen seien. Die uneinheitlichen Protokolleinträge dürften dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, zumal seine Schilderungen gesamthaft betrachtet substanziiert und realitätsnah seien. In Bezug auf die geschilderten Haftumstände verkenne die Vorinstanz den summarischen Charakter des Protokolls der Empfangsstellenbefragung. Hinsichtlich den ihm vorgehaltenen Widerspruch zu den Gründen seiner Freilassung aus der Haft im März 1999 gelte weiter zu berücksichtigen, dass vermutlich beide Gründe (erklärte Kooperationsbereitschaft und ungenügende Beweislage) entscheidend für seine Freilassung gewesen seien, wobei es sich letztlich um blosse Vermutungen des Beschwerdeführers handle. Bei den vom BFF dem Beschwerdeführer vorgehaltenen realitätsfremden Angaben gehe es nicht um Aussagen, welche mit belegbaren und bekannten Tatsachen nicht zu vereinbaren seien, sondern um hypothetische Tatsachenwidrigkeiten. Die Glaubhaftigkeit könne indessen nicht dadurch erschüttert werden, dass eine andere Version als die vom Beschwerdeführer vorgebrachte denkbar sei. Die Vorinstanz dürfe seinen Vorbringen nicht eine blosse Gegenvermutung entgegenhalten. Vor dem Kontext der konkreten Verhältnisse in Syrien erscheine weder das geltend gemachte Verhalten bzw. Verfolgungsmuster der syrischen Behörden noch das geschilderte Verhalten der Freunde als realitätsfremd. Ohne Frage treffe zwar zu, dass kurdische Oppositionelle mit aller Härte verfolgt würden. Ebenso werde indessen Realität sein, dass in Einzelfällen Verdächtige freigelassen würden, um sie als Informanten einzusetzen. Weiter führten die Beschwerdeführer aus, dass sie gestützt auf ihre Vorbringen sowie ihre Absetzung ins Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. Syrien werde von einem der repressivsten Regimes der Welt diktiert. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe nicht der vollen Wahrheit entsprechen würden, würde in casu ein Wegweisungsvollzug das völkerrechtliche Gebot des Non-Refoulements verletzen. Gemäss Erkenntnissen unter anderem von Amnesty International (AI) würden sämtliche syrischen Staatsangehörigen, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten, bei der Wiedereinreise einer Befragung durch die Sicherheitskräfte unterzogen. Insbesondere Personen, die das Land illegal verlassen hätten, würden in langen und intensiven Verhören befragt. Rückkehrer berichteten zudem über verschiedene Formen von Misshandlungen. Systematische Folter drohe bei einer Überstellung in ein Haft- oder Verhörzentrum. Dies betreffe insbesondere Personen, die vor ihrer Ausreise oppositioneller Tätigkeiten verdächtigt worden seien oder die sich im Ausland politisch engagiert hätten. Kurden seien speziell gefährdet.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten könne. Mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde, beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.

E. 4.5 Mit Eingaben vom 18. April 2004, 12. Januar 2005 und 30. September 2005 reichten die Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 15. März 2004 zur Situation der Kurden in Syrien sowie mehrere Beweismittel im Zusammenhang mit der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers in der Schweiz (Bestätigungsschreiben der kurdischen Organisation Yekiti Schweiz, ein im Internet publizierter politischer Text, ein Foto , welches ihn an einer Demonstration in Genf zeige und welches ohne sein Wissen im Internet veröffentlich worden sei) und Dokumente im Zusammenhang mit der Verhaftung seines 14-jährigen Neffen zu den Akten. Der Neffe sei am 12. März 2004 festgenommen worden und sei seither in Haft. Ferner machten sie geltend, der Bruder des Beschwerdeführers sei in Syrien ebenfalls inhaftiert worden und seine Familie habe seither nichts mehr von ihm gehört.

E. 4.6 Mit Verfügung vom 3. November 2005 zog das BFM die Verfügung des vormals zuständigen BFF Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollugs in der Schweiz vorläufig auf. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass das Asylgesuch abgelehnt bleibe, zumal die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. In der Begründung wurde dargelegt, dass behördliche Verfolgungsmassnahmen gegenüber Verwandten keine Rückschlüsse auf eine allfällige Gefährdungslage der Beschwerdeführer zulassen würden. Zudem sei aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht zu erwarten, dass diese ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer geweckt haben könnten. Eine Furcht vor Verfolgung sei daher nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.

E. 4.7 Mit Stellungnahme vom 21. November 2005 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde, den darin gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Verfolgungsmassnahmen gegenüber in Syrien lebenden Verwandten oder exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung im Heimatland zuliessen, könne nicht gefolgt werden. Überdies sei bekannt und Menschenrechtsorganisationen warnten davor, dass syrische Kurden bei der Heimkehr grossen Verhaftungs- und Folterrisiken ausgesetzt seien. Bereits das Stellen eines Asylgesuches im Ausland sei in Syrien strafbar.

E. 4.8 Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführer vier Texte mit drei Übersetzungen zu den Akten. Die Texte seien im Internet veröffentlicht worden und belegten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz immer noch politisch aktiv sei.

E. 5.1 Eine einlässliche Prüfung der bestehenden Akten ergibt, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der syrischen Behörden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der Tat als derart realitätsfremd beziehungsweise den allgemeinen Erfahrungen widersprechend einzustufen ist, dass die geltend gemachten Benachteiligungen (insbesondere die zweimalige Haft und damit verbunden die Misshandlungen des Beschwerdeführers wegen vermuteter und verbotener Aktivitäten zugunsten der Kurden und der syrischen PUK) als unglaubhaft zu erachten sind. Angesichts des bekannten Vorgehens der syrischen Behörden bei vermuteter staatsfeindlicher Aktivität ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer jeweils ohne Weiteres wieder aus der Haft entlassen worden wäre. Die Beschwerdeführer führen in diesem Zusammenhang denn auch selbst aus, dass kurdische Oppositionelle, auf welche die Geheimdienste aufmerksam geworden seien, mit unmenschlicher Härte angefasst würden (vgl. Beschwerdeeingabe S. 8). Dies wäre indessen nicht damit vereinbar, dass der Beschwerdeführer als vermuteter prokurdischer Aktivist unter den von ihm geschilderten Umständen wieder freigelassen worden wäre. Weiter kann - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - angesichts der damit verbundenen enormen Risiken ebenfalls ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung von politischen Aktivisten in der von ihm geschilderten Weise besucht worden wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst.

E. 5.2 Soweit die von den Beschwerdeführern bestrittenen und auf den summarischen Charakter der Empfangszentrenbefragung, welche jeweils unter grossem Zeitdruck stattfinde, zurückgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend, ist festzuhalten, dass insbesondere in Berücksichtigung der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1993 Nr. 3 publizierten - und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten - Rechtsprechung zur Bedeutung der Aussagen in den Empfangszentren für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe in der Tat fraglich erscheint, ob alle von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche den Beschwerdeführern zu Recht vorgehalten wurden. Diese Frage kann indessen - aufgrund vorstehender und nachfolgender Erwägung - offen gelassen werden, so dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss.

E. 5.3 Weiter ist festzustellen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den angeblich erlittenen Inhaftierungen und der Ausreise nicht genügend eng ist. Die schweizerische Praxis verlangt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen erlittenen Benachteiligungen und der Ausreise. Die Nachteile müssen somit ausreiseauslösenden Charakter aufweisen. In der Praxis gilt der zeitliche Zusammenhang in der Regel nach sechs bis zwölf Monaten als zerrissen. Dies bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass ein längere Zeit zurückliegendes Ereignis nicht mehr relevant ist; ausschlaggebend ist die Frage, ob noch Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftig drohenden Verfolgungsmassnahmen vorliegen (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 20 E. 7. S. 179, Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 127f.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 293ff.). Im hier zu beurteilenden Fall liegen zwischen der letzten Inhaftierung und der Ausreise der Beschwerdeführer mehr als 15 Monate, während welchen der Beschwerdeführer offensichtlich keinen weiteren Nachteilen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Inhaftierungen ausgesetzt war. Zudem wurde, wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt, gegen ihn deswegen bislang kein Verfahren eingeleitet (vgl. A 9, S. 14). Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers ist indessen davon auszugehen, dass ein solches bereits eingeleitet worden wäre, wenn die syrischen Behörden tatsächlich ein gezieltes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten.

E. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Verhaftungen des Bruders des Beschwerdeführers und des Neffen sowie den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ergeben sich doch daraus keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtliche relevante Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie.

E. 5.5 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen den Vorinstanz in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Staatenlosigkeitsbescheinigungen sowie der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Eigenschaft als Maktumin nicht vorbehaltlos anschliessen kann. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die als Beweismittel eingereichten Staatenlosigkeitsbescheinigungen zuerst einer eingehenden Dokumentenanalyse unterzogen, ihnen dann aber jegliche Aussage- und Beweiskraft mit dem Hinweis abgesprochen hat, dass sie gemäss ihren Erkenntnissen im Sinne von Gefälligkeitsschreiben ausgestellt würden. Als fraglich erscheint sodann, ob der in der angefochtenen Verfügung enthaltene Hinweis, wonach die Dokumente gestützt auf eine interne Dokumentenanalyse "keine objektiven Fälschungsmerkmale" enthielten, als korrekte Wiedergabe der Erkenntnisse aus derselben bezeichnet werden kann, so dass sich diesbezüglich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weitere Abklärungen bzw. andere Schlussfolgerungen aufgedrängt hätten. Festzuhalten ist indessen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die als staatenlos geltenden Kurden in Syrien (Maktumin) in verschiedener Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind (etwa: kein Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich, Nichtzulassung zu gewissen freien Berufen, Ausschluss vom Erwerb von Grundeigentum und eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten, keine offizielle Anerkennung des Eheschlusses zwischen Staatenlosen, Ausschluss von der Teilnahme an Wahlen). Das Gericht geht indessen in Fortführung der konstanten Rechtsprechung der ARK davon aus, dass diese Diskriminierungen für sich allein gesehen zu wenig intensiv sind, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 186). Es erübrigt sich daher, genauer auf die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den Maktumin eingereichten Beweismitteln oder die diesbezüglich von der Vorinstanz festgehaltenen Widersprüche einzugehen. Insbesondere erübrigt sich auch die von den Beschwerdeführern eventualiter beantragte Botschaftsanfrage.

E. 6.1 In ihren der Rekurseingabe folgenden Eingaben machten die Beschwerdeführer mit Verweis auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz unter Beilage mehrerer Beweismittel subjektive Nachfluchtgründe geltend. Die Beschwerdeführer reichten dazu ein Bestätigungsschreiben der Organisation Yekiti Schweiz, mehrere im Internet veröffentlichte, vom Beschwerdeführer selbst verfasste politische Texte, ein Foto, welches ihn an einer Demonstration in Genf zeige und welches ohne sein Wissen im Internet veröffentlicht worden sei sowie ein Bild aus einer im Jahr 2000 erschienenen Zeitschrift der Organisation Yekiti Schweiz. Diese Beweismittel zeigten, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei und es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über seine Exilaktivitäten informiert seien (zum Ganzen vgl. Eingaben vom 12. Januar 2005, 30. September 2005 und 4. Mai 2007).

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe macht geltend, wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).

E. 6.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder aber staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wie beispielsweise der Teilnahme an einer Demonstration in Genf oder der Veröffentlichung politischer Texte im Internet ist nicht auf eine künftige ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen, da gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine systematische Verfolgung von Anhängern der Exilopposition nicht stattfindet. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie, welche anlässlich "einer Demonstration in Genf" aufgenommen und im Internet veröffentlicht worden sei, zeigt den Beschwerdeführer mit erhobenen Armen hinter einer Abschrankung stehend mit einer Art Fotografie in etwa A4 Grösse in den Händen haltend. Neben und hinter ihm stehen weitere Personen, welche teilweise ebenfalls Fotografien in den Händen halten und eine Person schwingt eine Fahne. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wurde, wann und in welchem Zusammenhang diese Demonstration in Genf durchgeführt worden sei, lässt das dabei erstellte Foto in keiner Weise auf eine aktive Rolle des Beschwerdeführers bei besagter Kundgebung schliessen. Es zeigt ihn zwar als Teilnehmer oder Zuschauer an einer Kundgebung, ist aber offensichtlich nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf seine Person zu lenken, zumal in keiner Weise ersichtlich wäre, dass er sich dabei besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Alleine die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund dieses Fotos reicht mithin nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung zu befürchten. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben der Organisation Yekiti Schweiz ist sodann als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, zumal darin Sachverhalte bestätigt werden, welche vom Beschwerdeführer in dieser Form nicht geltend gemacht wurden. So ist aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass er - wie im Schreiben bestätigt - als "sehr aktives Mitglied" der Yekiti Schweiz "an allen Aktivitäten und Veranstaltungen teilgenommen" habe und "aufgrund seiner Kompetenz für die Organisation und Leitung der Mitgliedergruppe verantwortlich" sei, selbst jedoch in unsubstanziierter Weise lediglich auf eine Teilnahme an einer "Demonstration in Genf" hinweist. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Internet gestellte Texte nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dabei ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden zwischen geflüchteten Regimegegnern und denjenigen Personen zu unterscheiden wissen, die durch die (versuchte) Schaffung so genannter Nachfluchtgründe ein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat erwirken möchten. Dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Von der Überstellung des Befragten an einen der Geheimdienste muss erst dann ausgegangen werden, wenn sich im Verlauf der Befragung Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller exilpolitischer Aktivitäten ergeben und erhärten, denen ein gewisser Stellenwert zukommt. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend als nicht erfüllt zu erachten, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne jegliches politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllen.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

E. 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 3. November 2005 aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtsergebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58 VwVG).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Durchdringen auszugehen.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts geht der Beschwerdeführer seit Januar 2003 einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt nunmehr über ein Sicherheitskonto, dessen Saldo die mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens übersteigt. Er ist daher nicht mehr als bedürftig zu betrachten, womit die eine der beiden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entfällt. Den Beschwerdeführern ist daher die gewährte unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise zu entziehen und es sind ihnen bei diesem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.1 Bei teilweiser Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 72 BZP; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5). Vorliegend wären die entsprechenden Prozesschancen - namentlich bezogen auf den Wegweisungsvollzug - als intakt zu beurteilen gewesen.

E. 10.2 Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens im Wegweisungsvollzugspunkt durchgedrungen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sind sie hingegen unterlegen. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bei dieser Sachlage ist den Beschwerdeführern eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung des in der Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 9. Mai 2007 ausgewiesenen Zeitaufwandes von 14.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- sowie Auslagen von Fr. 40.-- auf insgesamt Fr. 745.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) festzusetzen und den Beschwerdeführern von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung als solche betrifft; soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise entzogen.
  3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  4. Den Beschwerdführern wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 745.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie zu den Akten) - das I._______ (Kopie) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-7032/2006 scr/rar/scb {T 0/2} Urteil vom 1. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Galliker, Gysi Gerichtsschreiber Raemy A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, alle Syrien, wohnhaft F._______, vertreten durch G._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. November 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, Angehörige der kurdischen Ethnie aus Derbesie, Provinz Hasaka, verliessen ihr Heimatland Syrien laut eigenen Angaben am 10. Juli 2000 und erreichten die Schweiz am 8. September 2000. Gleichentags stellten sie beim Empfangszentrum des damals zuständigen BFF in H._______ ein Asylgesuch. B. Am 15. September 2000 wurden die Beschwerdeführer im Empfangszentrum summarisch zu ihren Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Am 2. November 2000 erfolgte die kantonale Anhörung. C. Am 30. November 2000 führte die Vorinstanz einen Fingerabdruckvergleich in Bezug auf den Beschwerdeführer in Deutschland durch, welcher zum Ergebnis hatte, dass er dort weder erkennungsdienstlich noch ausländerbehördlich erfasst sei. D. Am (Datum) gebar die Beschwerdeführerin E._______. E. Mit Verfügung vom 13. Juli 2001 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer zur Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätsbelege auf. F. Mit Eingaben vom 10. und 20. August 2001 reichten die Beschwerdeführer zwei Ausweispapiere sowie ein Schuldiplom - alle im Original - zu den Akten. G. Am 17. Oktober 2001 führte die Vorinstanz eine Analyse der eingereichten Beweismittel durch, welche unter anderem ergab, dass alle drei Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale enthalten würden. H. Mit Verfügung vom 18. November 2002 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, ihre Schilderungen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 19. November 2002 eröffnet. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren sei ihnen ergänzende Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren und es seien allenfalls Abklärungen durch die zuständige Schweizerische Vertretung vornehmen zu lassen. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte den Beschwerdeführern die beantragte Akteneinsicht. K. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 18. April 2003 machten die Beschwerdeführer ergänzende Angaben zur Situation ihrer Familienangehörigen sowie der Kurden in Syrien. M. Mit Eingaben vom 12. Januar 2005 und 30. September 2005 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel unter anderem bezüglich exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz und eines im Heimatland verhafteten Neffen des Beschwerdeführers zu den Akten. N. Am 3. November 2005 verfügte das seit dem 1. Januar 2005 zuständige BFM in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 18. November 2002 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz. O. Mit Schreiben vom 21. November 2005 hielten die Beschwerdeführer in Beantwortung einer Anfrage der ARK vom 10. November 2005 an der Beschwerde, soweit nicht zufolge Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden, fest. P. Mit Schreiben vom 21. März 2007 ersuchten die Beschwerdeführer um Auskunft, wann mit einem Urteil in ihrem Verfahren gerechnet werden könne. Q. Im Antwortschreiben vom 23. März 2007 wurden die Beschwerdeführer orientiert, dass ihr bei der ARK anhängig gemachtes Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und dass keine Angaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses gemacht werden könnten. R. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel (im Internet veröffentlichte politische Texte) zu den Akten, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz immer noch politisch aktiv sei. S. Am 9. Mai 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1490.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin, soweit nicht zufolge vorinstanzlicher Verfügung vom 3. November 2005 hinsichtlich vorläufiger Aufnahme der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden, einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er gehöre zu jenen Kurden, die in Syrien kein Rechte hätten und in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt seien (Maktumin). Als Ausweispapier habe er lediglich eine vom Dorfvorsteher ausgestellte weisse Karte mit seinem Foto besessen. Identitätskarten oder Reisepässe seien ihnen nicht ausgestellt worden. Er sei Sympathisant der syrischen PUK gewesen, an deren Sitzungen er teilgenommen und die er finanziell unterstützt habe. Beruflich habe er Handel mit Satellitenantennen betrieben. Weil dieser Handel illegal gewesen sei, hätten die Behörden die Satelliten beschlagnahmt und sein Geschäft geschlossen. Anfangs Februar 1999 hätten Leute des Geheimdienstes sein Zimmer durchsucht und dabei einen kurdischen Kalender und ein Buch mit dem Titel "Kurd und Kurdistan" gefunden, worauf er verhaftet worden sei. Während der Haft sei er geschlagen, gefoltert, zu den beschlagnahmten Gegenständen sowie zu seinen Tätigkeiten für die Kurden befragt und letztlich zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst aufgefordert worden. Nach einem Monat sei er wieder entlassen worden. Am 21. März 1999 sei er anlässlich einer Nevroz-Feier erneut festgenommen, geschlagen und nach seinen Tätigkeiten für die Kurden befragt worden. Nach sechs Tagen sei er entlassen worden, nachdem er versprochen habe, mit der Polizei zusammen zu arbeiten. Nach seiner Entlassung habe er Derbesie verlassen und sei zusammen mit seiner Familie in das Dorf Bshierie gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Aus Angst, auch dort gefunden zu werden, hätten sie im Juli 2000 ihr Heimatland verlassen und seien via Beirut und Italien in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung zu Protokoll, ebenfalls Maktumin zu sein und Syrien wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben. 4.2. Das BFF hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer Ausreise aus Syrien wiesen in Bezug auf die dabei verwendeten Ausweisepapiere gewichtige Widersprüche auf, so dass sich der Schluss aufdränge, sie hätten ihr Heimatland auf legalem Weg verlassen und würden die dabei verwendeten Reisepapiere den Asylbehörden vorenthalten, um gewisse Angaben zu verheimlichen. Somit bestünden erhebliche Zweifel, ob es sich bei ihnen wirklich um staatenlose Kurden handle. An dieser Erkenntnis vermöchten die eingereichten Staatenlosigkeitsbescheinigungen nichts zu ändern. Diese wiesen zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, vermöchten aber keine genügende Beweiskraft zu entfalten, zumal sie gemäss Erkenntnissen des BFF im Sinne von Gefälligkeitsschreiben ausgestellt würden. Gleichzeitig sei auch am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführer zur angeblichen Gefährdungssituation zu zweifeln, weil diese aus nahe liegenden Gründen in einem engen kausalen Zusammenhang zu den Umständen der Ausreise stehen würden. Diese Zweifel würden dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Datum seiner Verhaftung anfangs des Jahres 1999, der Umstände während dieser Inhaftierung und dem Grund für seine Entlassung nach der sechstägigen Haft im März 1999 gemacht habe. Überdies habe der Beschwerdeführer realitätsfremde Aussagen hinsichtlich des Verfolgungsmusters der syrischen Behörden sowie des angeblichen Verhaltens der politischen Aktivisten, welche ihn nach seiner Entlassung besucht hätten, gemacht. Es könne mithin nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland illegale Aktivitäten entfaltet habe und deswegen seitens der Behörden verfolgt worden sei. Die geltend gemachte Beschlagnahmung der illegalen Satellitenantennen und die Schliessung des Ladens - so die Vorinstanz weiter - treffe den Beschwerdeführer nicht in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft, so dass diesen keine asylrechtlich relevante Bedeutung zukomme. Abgesehen davon, dass die geltend gemachte Staatenlosigkeit nicht glaubhaft sei, handle es sich zudem bei den Benachteiligungen, welchen die kurdische Bevölkerung in Syrien generell ausgesetzt sei, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. 4.3. In ihrer Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführer an der von ihnen geltend gemachten Staatenlosigkeit fest und rügten, die Vorinstanz erachte die von ihnen eingereichten echten Ausweise, ausgestellt vom Dorfvorsteher, ohne weiterführende Begründung als beweisuntauglich. Die Vermutung der Existenz syrischer Reisepässe, mit welchen sie das Heimatland legal verlassen hätten, sei als reine Spekulation zurückzuweisen. Die Grundsätze einer fairen Beweiswürdigung seien von der Vorinstanz erheblich verletzt worden. Es gebe keinen Grund, die eingereichten Dokumente als Gefälligkeitsschreiben zu diskreditieren. Sie seien von offizieller Qualität, stellten somit echte Beweismittel dar und könnten nicht mit angeblichen Widersprüchen zur Art und Weise des Grenzübertritts "vom Tisch gefegt" werden. Soweit den ihnen vorgehaltenen Widerspruch in Bezug auf das Datum der ersten Verhaftung des Beschwerdeführers (1.2.1999 oder 2.1.1999) verkenne die Vorinstanz einerseits, dass es sich um eine falsche Übersetzung der Datumsangabe in die nummerische Form handeln könne. Andererseits sei zu beachten, dass am Ende der vierstündigen Befragung alle Beteiligten müde und nicht mehr im erforderlichen Ausmass konzentriert gewesen seien. Die uneinheitlichen Protokolleinträge dürften dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, zumal seine Schilderungen gesamthaft betrachtet substanziiert und realitätsnah seien. In Bezug auf die geschilderten Haftumstände verkenne die Vorinstanz den summarischen Charakter des Protokolls der Empfangsstellenbefragung. Hinsichtlich den ihm vorgehaltenen Widerspruch zu den Gründen seiner Freilassung aus der Haft im März 1999 gelte weiter zu berücksichtigen, dass vermutlich beide Gründe (erklärte Kooperationsbereitschaft und ungenügende Beweislage) entscheidend für seine Freilassung gewesen seien, wobei es sich letztlich um blosse Vermutungen des Beschwerdeführers handle. Bei den vom BFF dem Beschwerdeführer vorgehaltenen realitätsfremden Angaben gehe es nicht um Aussagen, welche mit belegbaren und bekannten Tatsachen nicht zu vereinbaren seien, sondern um hypothetische Tatsachenwidrigkeiten. Die Glaubhaftigkeit könne indessen nicht dadurch erschüttert werden, dass eine andere Version als die vom Beschwerdeführer vorgebrachte denkbar sei. Die Vorinstanz dürfe seinen Vorbringen nicht eine blosse Gegenvermutung entgegenhalten. Vor dem Kontext der konkreten Verhältnisse in Syrien erscheine weder das geltend gemachte Verhalten bzw. Verfolgungsmuster der syrischen Behörden noch das geschilderte Verhalten der Freunde als realitätsfremd. Ohne Frage treffe zwar zu, dass kurdische Oppositionelle mit aller Härte verfolgt würden. Ebenso werde indessen Realität sein, dass in Einzelfällen Verdächtige freigelassen würden, um sie als Informanten einzusetzen. Weiter führten die Beschwerdeführer aus, dass sie gestützt auf ihre Vorbringen sowie ihre Absetzung ins Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. Syrien werde von einem der repressivsten Regimes der Welt diktiert. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe nicht der vollen Wahrheit entsprechen würden, würde in casu ein Wegweisungsvollzug das völkerrechtliche Gebot des Non-Refoulements verletzen. Gemäss Erkenntnissen unter anderem von Amnesty International (AI) würden sämtliche syrischen Staatsangehörigen, die sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten, bei der Wiedereinreise einer Befragung durch die Sicherheitskräfte unterzogen. Insbesondere Personen, die das Land illegal verlassen hätten, würden in langen und intensiven Verhören befragt. Rückkehrer berichteten zudem über verschiedene Formen von Misshandlungen. Systematische Folter drohe bei einer Überstellung in ein Haft- oder Verhörzentrum. Dies betreffe insbesondere Personen, die vor ihrer Ausreise oppositioneller Tätigkeiten verdächtigt worden seien oder die sich im Ausland politisch engagiert hätten. Kurden seien speziell gefährdet. 4.4. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten könne. Mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde, beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. 4.5. Mit Eingaben vom 18. April 2004, 12. Januar 2005 und 30. September 2005 reichten die Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel vom 15. März 2004 zur Situation der Kurden in Syrien sowie mehrere Beweismittel im Zusammenhang mit der exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers in der Schweiz (Bestätigungsschreiben der kurdischen Organisation Yekiti Schweiz, ein im Internet publizierter politischer Text, ein Foto , welches ihn an einer Demonstration in Genf zeige und welches ohne sein Wissen im Internet veröffentlich worden sei) und Dokumente im Zusammenhang mit der Verhaftung seines 14-jährigen Neffen zu den Akten. Der Neffe sei am 12. März 2004 festgenommen worden und sei seither in Haft. Ferner machten sie geltend, der Bruder des Beschwerdeführers sei in Syrien ebenfalls inhaftiert worden und seine Familie habe seither nichts mehr von ihm gehört. 4.6. Mit Verfügung vom 3. November 2005 zog das BFM die Verfügung des vormals zuständigen BFF Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollugs in der Schweiz vorläufig auf. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass das Asylgesuch abgelehnt bleibe, zumal die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. In der Begründung wurde dargelegt, dass behördliche Verfolgungsmassnahmen gegenüber Verwandten keine Rückschlüsse auf eine allfällige Gefährdungslage der Beschwerdeführer zulassen würden. Zudem sei aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht zu erwarten, dass diese ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer geweckt haben könnten. Eine Furcht vor Verfolgung sei daher nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. 4.7. Mit Stellungnahme vom 21. November 2005 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde, den darin gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Verfolgungsmassnahmen gegenüber in Syrien lebenden Verwandten oder exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung im Heimatland zuliessen, könne nicht gefolgt werden. Überdies sei bekannt und Menschenrechtsorganisationen warnten davor, dass syrische Kurden bei der Heimkehr grossen Verhaftungs- und Folterrisiken ausgesetzt seien. Bereits das Stellen eines Asylgesuches im Ausland sei in Syrien strafbar. 4.8. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführer vier Texte mit drei Übersetzungen zu den Akten. Die Texte seien im Internet veröffentlicht worden und belegten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz immer noch politisch aktiv sei. 5. 5.1. Eine einlässliche Prüfung der bestehenden Akten ergibt, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der syrischen Behörden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der Tat als derart realitätsfremd beziehungsweise den allgemeinen Erfahrungen widersprechend einzustufen ist, dass die geltend gemachten Benachteiligungen (insbesondere die zweimalige Haft und damit verbunden die Misshandlungen des Beschwerdeführers wegen vermuteter und verbotener Aktivitäten zugunsten der Kurden und der syrischen PUK) als unglaubhaft zu erachten sind. Angesichts des bekannten Vorgehens der syrischen Behörden bei vermuteter staatsfeindlicher Aktivität ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer jeweils ohne Weiteres wieder aus der Haft entlassen worden wäre. Die Beschwerdeführer führen in diesem Zusammenhang denn auch selbst aus, dass kurdische Oppositionelle, auf welche die Geheimdienste aufmerksam geworden seien, mit unmenschlicher Härte angefasst würden (vgl. Beschwerdeeingabe S. 8). Dies wäre indessen nicht damit vereinbar, dass der Beschwerdeführer als vermuteter prokurdischer Aktivist unter den von ihm geschilderten Umständen wieder freigelassen worden wäre. Weiter kann - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - angesichts der damit verbundenen enormen Risiken ebenfalls ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung von politischen Aktivisten in der von ihm geschilderten Weise besucht worden wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. 5.2. Soweit die von den Beschwerdeführern bestrittenen und auf den summarischen Charakter der Empfangszentrenbefragung, welche jeweils unter grossem Zeitdruck stattfinde, zurückgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend, ist festzuhalten, dass insbesondere in Berücksichtigung der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1993 Nr. 3 publizierten - und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten - Rechtsprechung zur Bedeutung der Aussagen in den Empfangszentren für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe in der Tat fraglich erscheint, ob alle von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche den Beschwerdeführern zu Recht vorgehalten wurden. Diese Frage kann indessen - aufgrund vorstehender und nachfolgender Erwägung - offen gelassen werden, so dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss. 5.3. Weiter ist festzustellen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den angeblich erlittenen Inhaftierungen und der Ausreise nicht genügend eng ist. Die schweizerische Praxis verlangt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen erlittenen Benachteiligungen und der Ausreise. Die Nachteile müssen somit ausreiseauslösenden Charakter aufweisen. In der Praxis gilt der zeitliche Zusammenhang in der Regel nach sechs bis zwölf Monaten als zerrissen. Dies bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass ein längere Zeit zurückliegendes Ereignis nicht mehr relevant ist; ausschlaggebend ist die Frage, ob noch Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor künftig drohenden Verfolgungsmassnahmen vorliegen (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 20 E. 7. S. 179, Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 127f.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 293ff.). Im hier zu beurteilenden Fall liegen zwischen der letzten Inhaftierung und der Ausreise der Beschwerdeführer mehr als 15 Monate, während welchen der Beschwerdeführer offensichtlich keinen weiteren Nachteilen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Inhaftierungen ausgesetzt war. Zudem wurde, wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt, gegen ihn deswegen bislang kein Verfahren eingeleitet (vgl. A 9, S. 14). Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers ist indessen davon auszugehen, dass ein solches bereits eingeleitet worden wäre, wenn die syrischen Behörden tatsächlich ein gezieltes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. 5.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Verhaftungen des Bruders des Beschwerdeführers und des Neffen sowie den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ergeben sich doch daraus keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtliche relevante Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familie. 5.5. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen den Vorinstanz in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Staatenlosigkeitsbescheinigungen sowie der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Eigenschaft als Maktumin nicht vorbehaltlos anschliessen kann. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die als Beweismittel eingereichten Staatenlosigkeitsbescheinigungen zuerst einer eingehenden Dokumentenanalyse unterzogen, ihnen dann aber jegliche Aussage- und Beweiskraft mit dem Hinweis abgesprochen hat, dass sie gemäss ihren Erkenntnissen im Sinne von Gefälligkeitsschreiben ausgestellt würden. Als fraglich erscheint sodann, ob der in der angefochtenen Verfügung enthaltene Hinweis, wonach die Dokumente gestützt auf eine interne Dokumentenanalyse "keine objektiven Fälschungsmerkmale" enthielten, als korrekte Wiedergabe der Erkenntnisse aus derselben bezeichnet werden kann, so dass sich diesbezüglich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weitere Abklärungen bzw. andere Schlussfolgerungen aufgedrängt hätten. Festzuhalten ist indessen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die als staatenlos geltenden Kurden in Syrien (Maktumin) in verschiedener Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind (etwa: kein Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich, Nichtzulassung zu gewissen freien Berufen, Ausschluss vom Erwerb von Grundeigentum und eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten, keine offizielle Anerkennung des Eheschlusses zwischen Staatenlosen, Ausschluss von der Teilnahme an Wahlen). Das Gericht geht indessen in Fortführung der konstanten Rechtsprechung der ARK davon aus, dass diese Diskriminierungen für sich allein gesehen zu wenig intensiv sind, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 186). Es erübrigt sich daher, genauer auf die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu den Maktumin eingereichten Beweismitteln oder die diesbezüglich von der Vorinstanz festgehaltenen Widersprüche einzugehen. Insbesondere erübrigt sich auch die von den Beschwerdeführern eventualiter beantragte Botschaftsanfrage. 6. 6.1. In ihren der Rekurseingabe folgenden Eingaben machten die Beschwerdeführer mit Verweis auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz unter Beilage mehrerer Beweismittel subjektive Nachfluchtgründe geltend. Die Beschwerdeführer reichten dazu ein Bestätigungsschreiben der Organisation Yekiti Schweiz, mehrere im Internet veröffentlichte, vom Beschwerdeführer selbst verfasste politische Texte, ein Foto, welches ihn an einer Demonstration in Genf zeige und welches ohne sein Wissen im Internet veröffentlicht worden sei sowie ein Bild aus einer im Jahr 2000 erschienenen Zeitschrift der Organisation Yekiti Schweiz. Diese Beweismittel zeigten, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei und es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über seine Exilaktivitäten informiert seien (zum Ganzen vgl. Eingaben vom 12. Januar 2005, 30. September 2005 und 4. Mai 2007). 6.2. Subjektive Nachfluchtgründe macht geltend, wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 6.3. Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder aber staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wie beispielsweise der Teilnahme an einer Demonstration in Genf oder der Veröffentlichung politischer Texte im Internet ist nicht auf eine künftige ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen, da gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine systematische Verfolgung von Anhängern der Exilopposition nicht stattfindet. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Fotografie, welche anlässlich "einer Demonstration in Genf" aufgenommen und im Internet veröffentlicht worden sei, zeigt den Beschwerdeführer mit erhobenen Armen hinter einer Abschrankung stehend mit einer Art Fotografie in etwa A4 Grösse in den Händen haltend. Neben und hinter ihm stehen weitere Personen, welche teilweise ebenfalls Fotografien in den Händen halten und eine Person schwingt eine Fahne. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wurde, wann und in welchem Zusammenhang diese Demonstration in Genf durchgeführt worden sei, lässt das dabei erstellte Foto in keiner Weise auf eine aktive Rolle des Beschwerdeführers bei besagter Kundgebung schliessen. Es zeigt ihn zwar als Teilnehmer oder Zuschauer an einer Kundgebung, ist aber offensichtlich nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf seine Person zu lenken, zumal in keiner Weise ersichtlich wäre, dass er sich dabei besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte. Alleine die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund dieses Fotos reicht mithin nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung zu befürchten. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben der Organisation Yekiti Schweiz ist sodann als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, zumal darin Sachverhalte bestätigt werden, welche vom Beschwerdeführer in dieser Form nicht geltend gemacht wurden. So ist aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht nachvollziehbar, dass er - wie im Schreiben bestätigt - als "sehr aktives Mitglied" der Yekiti Schweiz "an allen Aktivitäten und Veranstaltungen teilgenommen" habe und "aufgrund seiner Kompetenz für die Organisation und Leitung der Mitgliedergruppe verantwortlich" sei, selbst jedoch in unsubstanziierter Weise lediglich auf eine Teilnahme an einer "Demonstration in Genf" hinweist. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Internet gestellte Texte nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrscheinlich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dabei ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden zwischen geflüchteten Regimegegnern und denjenigen Personen zu unterscheiden wissen, die durch die (versuchte) Schaffung so genannter Nachfluchtgründe ein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat erwirken möchten. Dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Von der Überstellung des Befragten an einen der Geheimdienste muss erst dann ausgegangen werden, wenn sich im Verlauf der Befragung Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller exilpolitischer Aktivitäten ergeben und erhärten, denen ein gewisser Stellenwert zukommt. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend als nicht erfüllt zu erachten, zumal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne jegliches politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hätte. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 6.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 7.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7.3. Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 3. November 2005 aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtsergebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58 VwVG). 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Durchdringen auszugehen. 9.2. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts geht der Beschwerdeführer seit Januar 2003 einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt nunmehr über ein Sicherheitskonto, dessen Saldo die mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens übersteigt. Er ist daher nicht mehr als bedürftig zu betrachten, womit die eine der beiden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entfällt. Den Beschwerdeführern ist daher die gewährte unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise zu entziehen und es sind ihnen bei diesem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 10. 10.1. Bei teilweiser Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 72 BZP; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5). Vorliegend wären die entsprechenden Prozesschancen - namentlich bezogen auf den Wegweisungsvollzug - als intakt zu beurteilen gewesen. 10.2. Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens im Wegweisungsvollzugspunkt durchgedrungen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sind sie hingegen unterlegen. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bei dieser Sachlage ist den Beschwerdeführern eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung des in der Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 9. Mai 2007 ausgewiesenen Zeitaufwandes von 14.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- sowie Auslagen von Fr. 40.-- auf insgesamt Fr. 745.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) festzusetzen und den Beschwerdeführern von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung als solche betrifft; soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2003 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise entzogen.

3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Den Beschwerdführern wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 745.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie zu den Akten)

- das I._______ (Kopie) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am: