Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...). August 2007 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 4. September 2007 in die Schweiz, wo er am 6. September 2007 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 17. September 2007 summarisch befragt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, aus B._______ zu stammen und arabischer Ethnie zu sein. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Wegen seiner Brüder C._______ und D._______ sei er in den Fokus der Behörden geraten. Die Sicherheitskräfte hätten von ihm insbesondere den Aufenthaltsort von C._______, welcher in der Schweiz lebe, erfahren wollen. Am (...) Juni 1995 sei er festgenommen und ins Zentrum des militärischen Geheimdienstes in B._______ gebracht worden. Dieser Umstand habe es ihm verunmöglicht, am (...) Juni 1995 die Gymnasialprüfungen zu absolvieren. Erst am (...) September 1995 sei er wieder freigekommen. Im Jahr 1997 sei er zweimal festgenommen und für einige Tage im Zentrum des politischen Geheimdienstes verhört worden. Eine solche Inhaftierung habe auch im Jahr 2004 stattgefunden. Im Weiteren sei ihm als Angehöriger von Politaktivisten verboten worden, Militärdienst zu leisten. Aus den genannten Gründen habe er sich zur Flucht ins Ausland entschieden. A.c Am 9. Oktober 2007 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei legte der Beschwerdeführer dar, sein Bruder D._______ sei während 11 Jahren in Haft gewesen. Aktuell halte er sich möglicherweise in Italien auf. Im Weiteren erwähnte er wiederum die erlittene staatliche Verfolgung. Dabei habe er Misshandlungen erlitten. Seine Brüder würden durch die Sicherheitskräfte gesucht. Nach der letzten Festnahme im Jahre 2004 hätten ihn die Behörden wiederholt von zuhause aus mitgenommen und am selben Tag wieder freigelassen. Er habe wiederum Schläge erlitten. Ende 2006/Anfang 2007 habe der syrische Staatspräsident eine Amnestie erlassen. Er habe sich bei den Behörden um einen Reisepass und eine Identitätskarte bemüht und schliesslich lediglich eine Identitätskarte erhalten. Es sei ihm gesagt worden, dass er politische Probleme habe. Kurz vor der Ausreise habe er aufgrund einer Aufforderung von C._______ eine Drittperson aufgesucht und ihr zur Ausreise aus Syrien geraten. Diese Person habe mutmasslich einer Untergrundorganisation angehört. In der Folge hätten die Behörden möglicherweise auch in diesem Zusammenhang während seiner Abwesenheit dreimal zuhause vorgesprochen. Zudem müsse er wegen der illegalen Ausreise aus Syrien mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechnen. A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten. B. Am 2. April 2009 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. C. Am 16. November 2009 gelangte das BFM an die Botschaft in Damaskus und veranlasste Abklärungen vor Ort. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis vom 11. Januar 2010. Es handle sich bei ihm um einen syrischen Staatsangehörigen, welchem ein Pass ausgestellt worden sei. Via Flughafen von B._______ habe er sein Heimatland am (...) September 2007 Richtung Italien verlassen. Er werde durch die syrischen Militärbehörden wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht. Durch andere syrische Behörden sei er nicht gesucht. Gleichzeitig entsprach das BFM dem Akteneinsichtsgesuch vom 2. April 2009. E. In seiner Stellungnahme vom 16. September 2010 räumte der Beschwerdeführer ein, einen Reisepass besessen zu haben und mit diesem sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen zu haben. Den Pass - ein registriertes Dokument - habe er 2007 im Libanon über syrische Bekannte beschafft. Er habe eine hohe Dollarsumme bezahlt. Wegen des Militärdienstes habe er schon 2001 Probleme gehabt. Bei der Rückkehr in Syrien müsse er deswegen mit Behelligungen rechnen. F. F.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 - eröffnet am 20. Juni 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit zentraler Vorbringen. Die Kontaktaufnahme mit einer Drittperson zwecks Warnung habe er nachgeschoben und erst bei der Anhörung geltend gemacht. Zudem habe er dieses Treffen in zeitlicher Hinsicht ungereimt dargelegt. Im Weiteren habe er die angeblichen Festnahmen und Haftbedingungen in keiner Weise substanziert geschildert; Realkennzeichen seien keine vorhanden. Entsprechend sei von einem blossen Sachverhaltskonstrukt auszugehen. F.b Den Vollzug der Wegweisung nach Syrien erachtete das BFM für unzulässig. Aus den Akten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Entsprechend verfügte die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme. G. G.a Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, gegebenenfalls die (erneute) Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er dar, bei der Summarbefragung zu kurzen Antworten aufgefordert worden zu sein. Entsprechend gehe nicht an, ihm im Hinblick auf Aussagen bei der Anhörung nachgeschobene Sachverhaltselemente anzulasten. Zudem sei er auch bei der Anhörung vom Übersetzer wiederholt zur Kürze angehalten worden. Er sei als 18jähriger festgenommen und misshandelt worden. Die Haftumstände seien sehr prekär gewesen, was bei ihm zu verschiedenen Krankheiten geführt habe. Es sei ihm bei der Anhörung sehr schwer gefallen, darüber zu sprechen. Die Hilfswerkvertretung habe aber seine Betroffenheit in einer schriftlichen Anmerkung festgehalten, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Er sei frühmorgens am (...) Juni 1995 zuhause festgenommen worden. Bereits im Wagen der Sicherheitskräfte habe er Schläge erlitten. Er sei zur "politischen Sicherheit" gebracht und dort insbesondere zu seinen beiden Brüdern, aber auch zu allfälligen eigenen politischen Aktivitäten verhört worden. Er habe Folterungen erlitten und leide auch jetzt noch an gesundheitlichen Beschwerden. Bei korrekter Interpretation der Befragungsprotokolle seien keine wesentlichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen feststellbar. Auch nach der letzten eigentlichen Festnahme des Jahres 2004 habe er bei Verhören Schläge erlitten. So im Februar 2005 nach einem Kirchenkonzert, was zu einer weiteren ärztlichen Behandlung geführt habe. Die Arztberichte und die militärische Vorladung, welche gegen ihn auch aus politischen Gründen ergangen sei, belegten seine Vorbringen. G.b Als Beweismittel gab er zwei ärztliche Berichte - datierend vom 2. Februar 2005 sowie 5. Juli 2011 [letzterer einen Vorfall aus dem Jahr 1997 erwähnend] - und eine militärische Vorladung aus dem Heimatland vom (...) März 2011 samt Übersetzungen sowie ein PostFinance-Dokument zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2011 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 (Datum der Postaufgabe) gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 16. Juli 2011 samt Übersetzung zu den Akten. Darin wurde ein Vorfall vom März 1997 thematisiert. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, er könne zwar keine staatliche Bestätigung für die erlittene Folter beibringen. Die syrische Regierung habe ihr wahres Gesicht in letzter Zeit aber deutlich offenbart. Er habe vor der Flucht wiederholt gefürchtet, im Heimatland umgebracht zu werden. K. Mit Eingabe vom 14. August 2012 machte der Beschwerdeführer sein künstlerisches Engagement in einer syrischen Exilorganisation geltend. Die syrischen Behörden würden seine Tätigkeiten als politisch werten. Nebst dem Bestätigungsschreiben der Organisation gab der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Artikel aus einer Quartierzeitung zu den Akten. Ausserdem ersuchte er um einen baldigen Entscheid. L. Am 29. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer an die kantonale Migrationsbehörde. Eine entsprechende Notiz der zuständigen Behörde wurde dem Gericht am 30. August 2012 übermittelt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 3.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung betreffend detaillierter Aussagen auf die Anhörung verwiesen wurde. Nach der Spontanschilderung der Fluchtgründe wurde er innert kurzer Zeit aber noch dreimal gefragt, ob er sämtliche Fluchtgründe habe nennen können beziehungsweise ob noch weitere Probleme bestünden, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen. Er verneinte die Fragen (A 1/9 S. 5). Im Rahmen der Anhörung wurde ihm ausreichend Gelegenheit eingeräumt, detailliert auf die Fluchtgründe einzugehen. Am Schluss der Anhörung gab er zu Protokoll, keine anderen als die angegebenen zu haben (A 4/15 S. 13). Dass er im Sinne der Beschwerdevorbringen daran gehindert worden wäre, die Fluchtgründe bei der Anhörung ausführlich darlegen zu können beziehungsweise eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die die Vorinstanz vorliegen würde, kann den Akten mithin nicht entnommen werden.
E. 5.1 Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. Als Grund zur Ausreise brachte der Beschwerdeführer insbesondere eine Reflexverfolgung wegen der in die Schweiz geflohenen Brüder vor. Der Bruder D._______ ersuchte zweimal in der Schweiz um Asyl nach, zog die Gesuche aber jeweils wieder zurück. C._______ gelangte 1993 in die Schweiz und wurde schliesslich vorläufig aufgenommen. Es ergeben sich aus den betreffend C._______ ausführlich vorhanden Akten Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden nach dessen Ausreise gewisse Nachforschungen bei Angehörigen wie dem Beschwerdeführer getätigt haben könnten. Auch wenn dieser die Haft des Jahres 1995 bei der Anhörung nur bedingt substanziiert schilderte, fielen der Hilfswerkvertretung offenbar gewisse Realkennzeichen auf. In der Beschwerdeschrift legte er die besagte Haft verbunden mit Folter ausführlich dar und gab an, bisher dazu nicht in der Lage beziehungsweise daran gehindert worden zu sein. Es mag also zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1995 tatsächlich wegen seiner Brüder in den Fokus der Behörden geriet. Diese Vorfälle lagen aber im Zeitpunkt der Ausreise bereits zu lange zurück, um als kausal für die Flucht zu erscheinen, zumal bei den weiteren Vorbringen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen.
E. 5.2 So weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die ihm von C._______ auferlegte Kontaktaufnahme mit einer Drittperson bei der Erstbefragung nicht vorbrachte. In Anbetracht der Tatsache, dass er bereits damals wiederholt nach weiteren Gründen für die Ausreise gefragt wurde, ist dieses Vorbringen, welches zu einer Intensivierung der behördlichen Überwachung geführt haben soll, als nachgeschoben zu werten. Entgegen den Beschwerdevorbringen bestehen zudem relevante Ungereimtheiten bei der Schilderung dieses Sachverhalts anlässlich der Anhörung (A 4/15 Antworten 9 ff.). Die vorgängigen drei Festnahmen der Jahre 1997 bis 2004 verbunden mit einigen Tagen Haft schilderte der Beschwerdeführer weitgehend stereotyp und kaum substanziiert. Die eingereichten syrischen Arztberichte weisen zwar auf erlittene Verletzungen durch Gewalteinwirkungen hin. Dazu ist anzufügen, dass mit Arztberichten die genaue Ursache einer Verletzung im Allgemeinen nur bedingt angegeben und die 1995 erfolgte Haft verbunden mit Misshandlungen gemäss vorstehenden Erwägungen zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Dass der Beschwerdeführer nach 1995 in der geltend gemachten Form noch wiederholt in Haft war, ist demgegenüber aufgrund der mangelnden Substanz dieser Vorbringen nicht hinlänglich glaubhaft gemacht. Abgesehen davon lägen auch diese Inhaftierungen grundsätzlich zu weit zurück, um als kausal für die 2007 erfolge Ausreise angesehen werden zu können. So gab der Beschwerdeführer nämlich bei der Erstbefragung, wo er keinerlei Misshandlungen erwähnte, an, keinerlei weiteren Probleme (in der Folgezeit) gehabt zu haben (A 1/9 S. 5). Bei der Anhörung sagte er aus, nach der Festnahme von 2004 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Unmittelbar darauf machte er indes geltend, nach 2004 wiederholt von den Behörden mitgenommen, geschlagen und gleichentags jeweils wieder freigelassen worden zu sein (A 4/15 S. 9 und 12). Diese Ungereimtheiten erwecken auch unter Berücksichtigung eines entsprechenden Arztberichts wiederum den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Bedrohungslage vor der Flucht nicht wahrheitsgemäss geschildert hat - eine Sachverhaltswürdigung, die durch seine diametral abweichenden Angaben zur Ausreise bestätigt wird. So legte er vorerst dar, nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein und Syrien auf dem Landweg verlassen zu haben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen räumte er ein, einen Reisepass besessen zu haben und mit diesem sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen zu haben. Den Pass - ein registriertes Dokument - habe er 2007 im Libanon über syrische Bekannte beschafft. Er habe eine hohe Dollarsumme bezahlt. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Flucht unter behördlicher Überwachung verbunden mit asylrelevanten Nachteilen, welche ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit drohten, stand. Die Ausreisemodalitäten sprechen auch dagegen, dass er im damaligen Zeitpunkt seitens der Militärbehörden relevante Nachteile zu gewärtigen hatte. Er war mithin im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
E. 5.3 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die veränderte Situation im Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung hat. Dabei müsste er im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe gezielte, gegen ihn gerichtete Übergriffe befürchten, zumal der Situation der allgemeinen Gewalt allein unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wird. Zweifellos hat sich die politische Situation für oppositionell Denkende weiter verschärft. Eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr im obenerwähnten Sinne lässt sich daraus indes auch nicht für den aktuellen Zeitpunkt ableiten, zumal er angab, vor Ort politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Seine künstlerischen Aktivitäten in der Schweiz für eine syrische Exilbewegung, über die auch in einer Lokalzeitung berichtet worden ist, sind untenstehend unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen.
E. 6 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe und den objektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz für eine syrische Exilbewegung künstlerisch tätig gewesen zu sein. Darüber wurde in einer Lokalzeitung berichtet. Ferner ist davon auszugehen, dass er mit dem in die Schweiz geflohenen Bruder C._______ in Kontakt stand und steht. Im Weiteren gab er ein militärisches Aufgebot vom (...) März 2011 zu den Akten. In diesem werden ihm rechtliche Schritte angedroht für den Fall, dass er den Termin vom (...) April 2011 bei der Aushebungsbehörde nicht einhalte. Aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen ist davon auszugehen, dass es sich beim erwähnten Dokument nicht um eine Fälschung handelt.
E. 7.4 Gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen wird Dienstverweigerung in Syrien - je nach den spezifischen Umständen - mit einer Haftstrafe von einem bis fünf Monaten bis - in Kriegszeiten - fünf Jahren sanktioniert; wer sich dem Wehrdienst durch die Ausreise ins Ausland entzieht, hat eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und einer Busse zu gegenwärtigen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Syrien, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 14). Darüber hinausgehend kommen verschiedenen Quellen zum Schluss, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine Person, die während ihres Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurde, bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werde, da der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden sei (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report Syria vom 15. August 2012, S. 69 f.; Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service [DIS] und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus [Syrien], Beirut [Libanon] und Erbil und Dohuk [Region Kurdistan-Irak] vom 21. Januar bis 8. Februar 2010, publiziert im Mai 2010, S. 74 f.[nachfolgend Fact-Finding-Mission DIS/ACCORD]). Dabei werde die Person bei der Einreise verhaftet und für das Verhör den syrischen Sicherheitsbehörden überreicht.
E. 7.5 Angesichts dessen, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist und sich mit dem Ausforschen syrischer Oppositioneller beschäftigt, ist sodann durchaus denkbar, dass dieser von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt, insbesondere wenn die Person sich exilpolitisch betätigt oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden kann. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland wird in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen (vgl. Amnesty International, Syria, Briefing to the Commitee Against Torture, 2010, S. 4; UK Home Office Border Agency, Operational Guidance Note Syria, 11.2011, S. 13), wobei rückgeführte abgewiesene Asylsuchende bereits an der Grenze oder am Flughafen meist sofort verhaftet und eingehend verhört würden sowie mit Misshandlung rechnen müssten (vgl. Fact-Finding-Mission DIS/ACCORD, a.a.O., S. 55 f.).
E. 7.6 Der Beschwerdeführer macht aber insbesondere geltend, seine Brüder und er selbst seien in Syrien als Oppositionelle registriert worden und seit seiner Ausreise habe er sich in der Schweiz kultur-politisch engagiert. Es ist zwar einzuräumen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Engagements in der syrischen Exilszene kein markantes politisches Profil aufweist. Immerhin wurde er aber in der Folge in einem lokalen Presseorgan porträtiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten dem syrischen Geheimdienst spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt und ihm Kontakte mit exilpolitisch aktiven Personen unterstellt würden. Zwar wurde für die Zeit vor dem Ausbruch der gegenwärtigen Unruhen berichtet, dass Inhaftierte zumeist nach wenigen Wochen entlassen wurden, wenn sie nicht wegen ihres politischen Profils in den Listen der Geheimdienste vermerkt waren (Fact-Finding-Mission DIS/ACCORD, a.a.O.). Für die Zeit nach dem Ausbruch der Unruhen drängt sich indessen eine vorsichtigere Einschätzung auf. Es wird berichtet, dass Folter und andere Misshandlung weit verbreitet sind und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt werden (Amnesty International: End human rights violations In Syria, Amnesty International Submission to the UN Universal Perlodic Review, October 2011, Juli 2011, S. 6; Amesty International, Deadly Detention, Deaths in custody amid popular protest in Syria, August 2011, S. 9 f.). Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer zu setzen als bisher (vgl. zum Ganzen BVGE D-1242/2010 vom 4. Januar 2013).
E. 7.7 Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär und seines exilpolitischen Engagements mit einem Verhör zu rechnen hat. Gegenstand eines solchen könnten entweder seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sein oder aber seine (vermeintlichen) Kontakte zu Oppositionellen oder Kenntnisse der Exilszene in der Schweiz. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des Persönlichkeitsprofils seines Bruders C._______ auch zu dessen Belangen eingehend ausgeforscht würde. Dabei ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auf Gewaltmethoden zurückgreifen würden.
E. 7.8 Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste ist hierbei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht (vgl. allgemein zur inländischen Schutzalternative BVGE 2011/51).
E. 8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angesichts subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001/21).
E. 9.4 Aufgrund der begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 10 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt werden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2011 ist demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist von der Kostenauflage abzusehen, zumal sich seine finanziellen Verhältnisse offenbar nicht entscheidwesentlich verändert haben.
E. 11.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da er im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4051/2011 Urteil vom 8. Juli 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...). August 2007 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 4. September 2007 in die Schweiz, wo er am 6. September 2007 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 17. September 2007 summarisch befragt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, aus B._______ zu stammen und arabischer Ethnie zu sein. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Wegen seiner Brüder C._______ und D._______ sei er in den Fokus der Behörden geraten. Die Sicherheitskräfte hätten von ihm insbesondere den Aufenthaltsort von C._______, welcher in der Schweiz lebe, erfahren wollen. Am (...) Juni 1995 sei er festgenommen und ins Zentrum des militärischen Geheimdienstes in B._______ gebracht worden. Dieser Umstand habe es ihm verunmöglicht, am (...) Juni 1995 die Gymnasialprüfungen zu absolvieren. Erst am (...) September 1995 sei er wieder freigekommen. Im Jahr 1997 sei er zweimal festgenommen und für einige Tage im Zentrum des politischen Geheimdienstes verhört worden. Eine solche Inhaftierung habe auch im Jahr 2004 stattgefunden. Im Weiteren sei ihm als Angehöriger von Politaktivisten verboten worden, Militärdienst zu leisten. Aus den genannten Gründen habe er sich zur Flucht ins Ausland entschieden. A.c Am 9. Oktober 2007 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei legte der Beschwerdeführer dar, sein Bruder D._______ sei während 11 Jahren in Haft gewesen. Aktuell halte er sich möglicherweise in Italien auf. Im Weiteren erwähnte er wiederum die erlittene staatliche Verfolgung. Dabei habe er Misshandlungen erlitten. Seine Brüder würden durch die Sicherheitskräfte gesucht. Nach der letzten Festnahme im Jahre 2004 hätten ihn die Behörden wiederholt von zuhause aus mitgenommen und am selben Tag wieder freigelassen. Er habe wiederum Schläge erlitten. Ende 2006/Anfang 2007 habe der syrische Staatspräsident eine Amnestie erlassen. Er habe sich bei den Behörden um einen Reisepass und eine Identitätskarte bemüht und schliesslich lediglich eine Identitätskarte erhalten. Es sei ihm gesagt worden, dass er politische Probleme habe. Kurz vor der Ausreise habe er aufgrund einer Aufforderung von C._______ eine Drittperson aufgesucht und ihr zur Ausreise aus Syrien geraten. Diese Person habe mutmasslich einer Untergrundorganisation angehört. In der Folge hätten die Behörden möglicherweise auch in diesem Zusammenhang während seiner Abwesenheit dreimal zuhause vorgesprochen. Zudem müsse er wegen der illegalen Ausreise aus Syrien mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechnen. A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu den Akten. B. Am 2. April 2009 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht vor Entscheidfällung. C. Am 16. November 2009 gelangte das BFM an die Botschaft in Damaskus und veranlasste Abklärungen vor Ort. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis vom 11. Januar 2010. Es handle sich bei ihm um einen syrischen Staatsangehörigen, welchem ein Pass ausgestellt worden sei. Via Flughafen von B._______ habe er sein Heimatland am (...) September 2007 Richtung Italien verlassen. Er werde durch die syrischen Militärbehörden wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht. Durch andere syrische Behörden sei er nicht gesucht. Gleichzeitig entsprach das BFM dem Akteneinsichtsgesuch vom 2. April 2009. E. In seiner Stellungnahme vom 16. September 2010 räumte der Beschwerdeführer ein, einen Reisepass besessen zu haben und mit diesem sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen zu haben. Den Pass - ein registriertes Dokument - habe er 2007 im Libanon über syrische Bekannte beschafft. Er habe eine hohe Dollarsumme bezahlt. Wegen des Militärdienstes habe er schon 2001 Probleme gehabt. Bei der Rückkehr in Syrien müsse er deswegen mit Behelligungen rechnen. F. F.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 - eröffnet am 20. Juni 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit zentraler Vorbringen. Die Kontaktaufnahme mit einer Drittperson zwecks Warnung habe er nachgeschoben und erst bei der Anhörung geltend gemacht. Zudem habe er dieses Treffen in zeitlicher Hinsicht ungereimt dargelegt. Im Weiteren habe er die angeblichen Festnahmen und Haftbedingungen in keiner Weise substanziert geschildert; Realkennzeichen seien keine vorhanden. Entsprechend sei von einem blossen Sachverhaltskonstrukt auszugehen. F.b Den Vollzug der Wegweisung nach Syrien erachtete das BFM für unzulässig. Aus den Akten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Entsprechend verfügte die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme. G. G.a Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, gegebenenfalls die (erneute) Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung legte er dar, bei der Summarbefragung zu kurzen Antworten aufgefordert worden zu sein. Entsprechend gehe nicht an, ihm im Hinblick auf Aussagen bei der Anhörung nachgeschobene Sachverhaltselemente anzulasten. Zudem sei er auch bei der Anhörung vom Übersetzer wiederholt zur Kürze angehalten worden. Er sei als 18jähriger festgenommen und misshandelt worden. Die Haftumstände seien sehr prekär gewesen, was bei ihm zu verschiedenen Krankheiten geführt habe. Es sei ihm bei der Anhörung sehr schwer gefallen, darüber zu sprechen. Die Hilfswerkvertretung habe aber seine Betroffenheit in einer schriftlichen Anmerkung festgehalten, was vom BFM nicht berücksichtigt worden sei. Er sei frühmorgens am (...) Juni 1995 zuhause festgenommen worden. Bereits im Wagen der Sicherheitskräfte habe er Schläge erlitten. Er sei zur "politischen Sicherheit" gebracht und dort insbesondere zu seinen beiden Brüdern, aber auch zu allfälligen eigenen politischen Aktivitäten verhört worden. Er habe Folterungen erlitten und leide auch jetzt noch an gesundheitlichen Beschwerden. Bei korrekter Interpretation der Befragungsprotokolle seien keine wesentlichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen feststellbar. Auch nach der letzten eigentlichen Festnahme des Jahres 2004 habe er bei Verhören Schläge erlitten. So im Februar 2005 nach einem Kirchenkonzert, was zu einer weiteren ärztlichen Behandlung geführt habe. Die Arztberichte und die militärische Vorladung, welche gegen ihn auch aus politischen Gründen ergangen sei, belegten seine Vorbringen. G.b Als Beweismittel gab er zwei ärztliche Berichte - datierend vom 2. Februar 2005 sowie 5. Juli 2011 [letzterer einen Vorfall aus dem Jahr 1997 erwähnend] - und eine militärische Vorladung aus dem Heimatland vom (...) März 2011 samt Übersetzungen sowie ein PostFinance-Dokument zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. August 2011 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 (Datum der Postaufgabe) gab der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 16. Juli 2011 samt Übersetzung zu den Akten. Darin wurde ein Vorfall vom März 1997 thematisiert. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, er könne zwar keine staatliche Bestätigung für die erlittene Folter beibringen. Die syrische Regierung habe ihr wahres Gesicht in letzter Zeit aber deutlich offenbart. Er habe vor der Flucht wiederholt gefürchtet, im Heimatland umgebracht zu werden. K. Mit Eingabe vom 14. August 2012 machte der Beschwerdeführer sein künstlerisches Engagement in einer syrischen Exilorganisation geltend. Die syrischen Behörden würden seine Tätigkeiten als politisch werten. Nebst dem Bestätigungsschreiben der Organisation gab der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Artikel aus einer Quartierzeitung zu den Akten. Ausserdem ersuchte er um einen baldigen Entscheid. L. Am 29. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer an die kantonale Migrationsbehörde. Eine entsprechende Notiz der zuständigen Behörde wurde dem Gericht am 30. August 2012 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 3.2.1 Die Bundesversammlung hat in der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). 3.2.2 Nach dem Gesagten kommt Art. 3 Abs. 3 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung betreffend detaillierter Aussagen auf die Anhörung verwiesen wurde. Nach der Spontanschilderung der Fluchtgründe wurde er innert kurzer Zeit aber noch dreimal gefragt, ob er sämtliche Fluchtgründe habe nennen können beziehungsweise ob noch weitere Probleme bestünden, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen. Er verneinte die Fragen (A 1/9 S. 5). Im Rahmen der Anhörung wurde ihm ausreichend Gelegenheit eingeräumt, detailliert auf die Fluchtgründe einzugehen. Am Schluss der Anhörung gab er zu Protokoll, keine anderen als die angegebenen zu haben (A 4/15 S. 13). Dass er im Sinne der Beschwerdevorbringen daran gehindert worden wäre, die Fluchtgründe bei der Anhörung ausführlich darlegen zu können beziehungsweise eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die die Vorinstanz vorliegen würde, kann den Akten mithin nicht entnommen werden. 5. 5.1 Betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. Als Grund zur Ausreise brachte der Beschwerdeführer insbesondere eine Reflexverfolgung wegen der in die Schweiz geflohenen Brüder vor. Der Bruder D._______ ersuchte zweimal in der Schweiz um Asyl nach, zog die Gesuche aber jeweils wieder zurück. C._______ gelangte 1993 in die Schweiz und wurde schliesslich vorläufig aufgenommen. Es ergeben sich aus den betreffend C._______ ausführlich vorhanden Akten Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden nach dessen Ausreise gewisse Nachforschungen bei Angehörigen wie dem Beschwerdeführer getätigt haben könnten. Auch wenn dieser die Haft des Jahres 1995 bei der Anhörung nur bedingt substanziiert schilderte, fielen der Hilfswerkvertretung offenbar gewisse Realkennzeichen auf. In der Beschwerdeschrift legte er die besagte Haft verbunden mit Folter ausführlich dar und gab an, bisher dazu nicht in der Lage beziehungsweise daran gehindert worden zu sein. Es mag also zutreffen, dass der Beschwerdeführer 1995 tatsächlich wegen seiner Brüder in den Fokus der Behörden geriet. Diese Vorfälle lagen aber im Zeitpunkt der Ausreise bereits zu lange zurück, um als kausal für die Flucht zu erscheinen, zumal bei den weiteren Vorbringen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen. 5.2 So weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die ihm von C._______ auferlegte Kontaktaufnahme mit einer Drittperson bei der Erstbefragung nicht vorbrachte. In Anbetracht der Tatsache, dass er bereits damals wiederholt nach weiteren Gründen für die Ausreise gefragt wurde, ist dieses Vorbringen, welches zu einer Intensivierung der behördlichen Überwachung geführt haben soll, als nachgeschoben zu werten. Entgegen den Beschwerdevorbringen bestehen zudem relevante Ungereimtheiten bei der Schilderung dieses Sachverhalts anlässlich der Anhörung (A 4/15 Antworten 9 ff.). Die vorgängigen drei Festnahmen der Jahre 1997 bis 2004 verbunden mit einigen Tagen Haft schilderte der Beschwerdeführer weitgehend stereotyp und kaum substanziiert. Die eingereichten syrischen Arztberichte weisen zwar auf erlittene Verletzungen durch Gewalteinwirkungen hin. Dazu ist anzufügen, dass mit Arztberichten die genaue Ursache einer Verletzung im Allgemeinen nur bedingt angegeben und die 1995 erfolgte Haft verbunden mit Misshandlungen gemäss vorstehenden Erwägungen zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Dass der Beschwerdeführer nach 1995 in der geltend gemachten Form noch wiederholt in Haft war, ist demgegenüber aufgrund der mangelnden Substanz dieser Vorbringen nicht hinlänglich glaubhaft gemacht. Abgesehen davon lägen auch diese Inhaftierungen grundsätzlich zu weit zurück, um als kausal für die 2007 erfolge Ausreise angesehen werden zu können. So gab der Beschwerdeführer nämlich bei der Erstbefragung, wo er keinerlei Misshandlungen erwähnte, an, keinerlei weiteren Probleme (in der Folgezeit) gehabt zu haben (A 1/9 S. 5). Bei der Anhörung sagte er aus, nach der Festnahme von 2004 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Unmittelbar darauf machte er indes geltend, nach 2004 wiederholt von den Behörden mitgenommen, geschlagen und gleichentags jeweils wieder freigelassen worden zu sein (A 4/15 S. 9 und 12). Diese Ungereimtheiten erwecken auch unter Berücksichtigung eines entsprechenden Arztberichts wiederum den Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Bedrohungslage vor der Flucht nicht wahrheitsgemäss geschildert hat - eine Sachverhaltswürdigung, die durch seine diametral abweichenden Angaben zur Ausreise bestätigt wird. So legte er vorerst dar, nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein und Syrien auf dem Landweg verlassen zu haben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Botschaftsabklärungen räumte er ein, einen Reisepass besessen zu haben und mit diesem sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen zu haben. Den Pass - ein registriertes Dokument - habe er 2007 im Libanon über syrische Bekannte beschafft. Er habe eine hohe Dollarsumme bezahlt. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Flucht unter behördlicher Überwachung verbunden mit asylrelevanten Nachteilen, welche ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit drohten, stand. Die Ausreisemodalitäten sprechen auch dagegen, dass er im damaligen Zeitpunkt seitens der Militärbehörden relevante Nachteile zu gewärtigen hatte. Er war mithin im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. 5.3 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die veränderte Situation im Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung hat. Dabei müsste er im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe gezielte, gegen ihn gerichtete Übergriffe befürchten, zumal der Situation der allgemeinen Gewalt allein unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wird. Zweifellos hat sich die politische Situation für oppositionell Denkende weiter verschärft. Eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr im obenerwähnten Sinne lässt sich daraus indes auch nicht für den aktuellen Zeitpunkt ableiten, zumal er angab, vor Ort politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Seine künstlerischen Aktivitäten in der Schweiz für eine syrische Exilbewegung, über die auch in einer Lokalzeitung berichtet worden ist, sind untenstehend unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen.
6. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe und den objektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz für eine syrische Exilbewegung künstlerisch tätig gewesen zu sein. Darüber wurde in einer Lokalzeitung berichtet. Ferner ist davon auszugehen, dass er mit dem in die Schweiz geflohenen Bruder C._______ in Kontakt stand und steht. Im Weiteren gab er ein militärisches Aufgebot vom (...) März 2011 zu den Akten. In diesem werden ihm rechtliche Schritte angedroht für den Fall, dass er den Termin vom (...) April 2011 bei der Aushebungsbehörde nicht einhalte. Aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen ist davon auszugehen, dass es sich beim erwähnten Dokument nicht um eine Fälschung handelt. 7.4 Gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen wird Dienstverweigerung in Syrien - je nach den spezifischen Umständen - mit einer Haftstrafe von einem bis fünf Monaten bis - in Kriegszeiten - fünf Jahren sanktioniert; wer sich dem Wehrdienst durch die Ausreise ins Ausland entzieht, hat eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und einer Busse zu gegenwärtigen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Syrien, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 14). Darüber hinausgehend kommen verschiedenen Quellen zum Schluss, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine Person, die während ihres Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurde, bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werde, da der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden sei (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report Syria vom 15. August 2012, S. 69 f.; Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service [DIS] und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus [Syrien], Beirut [Libanon] und Erbil und Dohuk [Region Kurdistan-Irak] vom 21. Januar bis 8. Februar 2010, publiziert im Mai 2010, S. 74 f.[nachfolgend Fact-Finding-Mission DIS/ACCORD]). Dabei werde die Person bei der Einreise verhaftet und für das Verhör den syrischen Sicherheitsbehörden überreicht. 7.5 Angesichts dessen, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist und sich mit dem Ausforschen syrischer Oppositioneller beschäftigt, ist sodann durchaus denkbar, dass dieser von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt, insbesondere wenn die Person sich exilpolitisch betätigt oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden kann. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland wird in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen (vgl. Amnesty International, Syria, Briefing to the Commitee Against Torture, 2010, S. 4; UK Home Office Border Agency, Operational Guidance Note Syria, 11.2011, S. 13), wobei rückgeführte abgewiesene Asylsuchende bereits an der Grenze oder am Flughafen meist sofort verhaftet und eingehend verhört würden sowie mit Misshandlung rechnen müssten (vgl. Fact-Finding-Mission DIS/ACCORD, a.a.O., S. 55 f.). 7.6 Der Beschwerdeführer macht aber insbesondere geltend, seine Brüder und er selbst seien in Syrien als Oppositionelle registriert worden und seit seiner Ausreise habe er sich in der Schweiz kultur-politisch engagiert. Es ist zwar einzuräumen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Engagements in der syrischen Exilszene kein markantes politisches Profil aufweist. Immerhin wurde er aber in der Folge in einem lokalen Presseorgan porträtiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten dem syrischen Geheimdienst spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt und ihm Kontakte mit exilpolitisch aktiven Personen unterstellt würden. Zwar wurde für die Zeit vor dem Ausbruch der gegenwärtigen Unruhen berichtet, dass Inhaftierte zumeist nach wenigen Wochen entlassen wurden, wenn sie nicht wegen ihres politischen Profils in den Listen der Geheimdienste vermerkt waren (Fact-Finding-Mission DIS/ACCORD, a.a.O.). Für die Zeit nach dem Ausbruch der Unruhen drängt sich indessen eine vorsichtigere Einschätzung auf. Es wird berichtet, dass Folter und andere Misshandlung weit verbreitet sind und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt werden (Amnesty International: End human rights violations In Syria, Amnesty International Submission to the UN Universal Perlodic Review, October 2011, Juli 2011, S. 6; Amesty International, Deadly Detention, Deaths in custody amid popular protest in Syria, August 2011, S. 9 f.). Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer zu setzen als bisher (vgl. zum Ganzen BVGE D-1242/2010 vom 4. Januar 2013). 7.7 Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär und seines exilpolitischen Engagements mit einem Verhör zu rechnen hat. Gegenstand eines solchen könnten entweder seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sein oder aber seine (vermeintlichen) Kontakte zu Oppositionellen oder Kenntnisse der Exilszene in der Schweiz. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass er aufgrund des Persönlichkeitsprofils seines Bruders C._______ auch zu dessen Belangen eingehend ausgeforscht würde. Dabei ist zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auf Gewaltmethoden zurückgreifen würden. 7.8 Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste ist hierbei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht (vgl. allgemein zur inländischen Schutzalternative BVGE 2011/51).
8. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers angesichts subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001/21). 9.4 Aufgrund der begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt werden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2011 ist demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist von der Kostenauflage abzusehen, zumal sich seine finanziellen Verhältnisse offenbar nicht entscheidwesentlich verändert haben. 11.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da er im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: