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E-7609/2014

E-7609/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A._______ (die Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann E._______ reisten zusammen mit den gemeinsamen Kindern am (...) mit einem Schengen-Visum legal in die Schweiz ein, wo sie tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Ihre Befragung zur Person (BzP) fand am 5. Mai 2014 statt. Am 13. Oktober 2014 wurden sie angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie seien ethnische Kurden und würden aus F._______ stammen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Ihre gesamte Familie väterlicherseits sei für die G._______ tätig gewesen, weshalb gelegentlich bei ihr zu Hause Parteiseitzungen stattgefunden hätten. Ihr Ehemann sei im (...) zu seiner Schwester nach H._______ gezogen. Er habe die G._______ zuweilen ebenfalls unterstützt, weshalb er Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Er sei deshalb am (...) legal in den Libanon ausgereist. Wenige Tage nach seiner Ausreise sei ihre Tochter von Islamisten entführt worden. Ihr Bruder habe (...) ihre Tochter unversehrt frei bekommen. Aus Angst vor einer erneuten Entführung habe sie ihre Tochter und den älteren Sohn zu ihrem Ehemann in den Libanon geschickt. Zusammen mit ihrem jüngeren Sohn, der sich erst von einer Operation habe erholen müssen, sei sie (...) gefolgt und habe Syrien mit ihrer Identitätskarte ebenfalls legal verlassen. Nachdem sie alle in Beirut die Einreisevisa für die Schweiz erhalten hätten, seien sie am (...) über Istanbul nach Zürich geflogen. B. Das BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) stellte mit Verfügung vom 13. November 2014 - der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemeinsam eröffnet am 14. November 2013 - fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diese Verfügung durch ihren (gleichen) Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Beschwerdeverfahren E-7296/2014). Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akte A4/1 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie einen auf den Namen des Ehemannes lautenden Haftbefehl vom (...) bei. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wies die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch, das Gesuch um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag des BFM und das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 19. Januar 2015 beim Gericht einging. E. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weitere Dokumente, namentlich Fotos ihrer Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz und im Libanon sowie die Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei I._______ zu den Akten. Ihre Replik ging zusammen mit mehreren Internetausdrucken am 12. Februar 2015 beim Gericht ein. F. Sie reichten mit Eingabe vom 1. Juni 2015 weitere Fotos betreffend das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz und eine Bestätigungen deren Mitgliedschaft I._______ zu den Akten. G. Die zweite Vernehmlassung des SEM vom 15. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 25. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter unter Hinweis auf eine Mitteilung des kantonalen Migra-tionsamtes, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 15. Juni 2015 verschwunden sei, auf, dem Gericht mittels von E._______ unterzeichneter Bestätigung des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses mitzuteilen, ob der Kontakt zu diesem tatsächlich noch bestehe. I. Der Rechtsvertreter teilte innert erstreckter Frist am 13. August 2015 mit, dass er zu E._______ keinen Kontakt mehr habe aufnehmen können. J. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Entscheid E-7296/2014 vom 19. August 2015 das Beschwerdeverfahren von E._______ infolge Gegenstandslosigkeit ab. Das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder führte es unter der Verfahrensnummer E-7609/2014 weiter.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit folgenden Vorbehalten einzutreten.

E. 1.2.1 Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag kann daher nicht eingetreten werden.

E. 1.2.2 Ohnehin nicht einzutreten ist auf den in sich widersprüchlichen Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz - soweit die Beschwerdeführerin und ihre Kinder (nachfolgend Beschwerdeführende) betreffend - an, die Beschwerdeführerin habe keine persönlichen Probleme gehabt. Die vorgebrachten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Vorrücken der Islamisten in die Region der Beschwerdeführenden, namentlich die angegebene Entführung der Tochter, seien äusserst bedauerlich. Jedoch seien diese unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lebensumstände in Syrien zu betrachten und könnten nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. So habe die Beschwerdeführerin wiederholt ausgesagt, dass es bereits zuvor oft vorgekommen sei, dass Personen von islamistischen Gruppierungen entführt worden seien, dass die Islamisten Angehörige der kurdischen Ethnie allgemein als Ungläubige bezeichnen und ihnen Wertsachen wegnehmen würden. Vor diesem Hintergrund sei die gewiss traumatisierende Entführung der Tochter als generelles Mittel der islamistischen Kämpfer gegen den kurdischen Widerstand zu verstehen und nicht als eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahme. An dieser Einschätzung vermöge auch der Verweis auf die G._______ der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, da davon auszugehen sei, dass die islamistischen Gruppierungen das Instrument der Entführung bei sämtlichen Personen anwenden würden, deren Willen sie brechen respektive deren Handlungen sie steuern wollten. Es sei deswegen auch nicht anzunehmen, dass die Tochter bei einer Rückkehr nach Syrien erneut der gezielten Verfolgung von Islamisten ausgesetzt wäre.

E. 4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. In materieller Hinsicht wird - soweit die Beschwerdeführenden betreffend - geltend gemacht, für den Fall, dass die angefochtene Verfügung trotz der gerügten Verfahrensmängel nicht aufgehoben werde, sei aufgrund der Unterstützung der G._______ (vor allem aufgrund der Tätigkeit des Ehemannes) festzustellen, dass die Beschwerdeführenden von Islamisten und der syrischen Regierung aktiv verfolgt worden seien. Die Vorinstanz verkenne, dass die Tochter nicht irgendein, sondern ein gezielt ausgewähltes Entführungsopfer gewesen sei. Dies deshalb, weil im Haus der Beschwerdeführenden Parteisitzungen durchgeführt worden seien und insbesondere weil der Bruder der Beschwerdeführerin eine J._______ sei. So seien die Islamisten in der Lage gewesen, gezielt Druck auf deren Führung auszuüben, um einen Gefangenenaustausch zu erwirken. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden die Beschwerdeführenden deshalb der konkreten Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Gruppierungen ausgesetzt. Sie hätten auch eine Reflexverfolgung in Bezug auf E._______, der bei einer Rückkehr wegen seines politischen Profils mit hoher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sei, zu befürchten. Auf jeden Fall sei aber aufgrund einer Kollektivverfolgung der Kurden durch die Daesh die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu bejahen. Mit Hinweis auf Berichte des UNHCR, namentlich das Update III vom Oktober 2014, sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden als Regimekritiker und Kurden, welche ins Ausland geflüchtet seien, die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten hätten. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 sei jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Ihre lange Abwesenheit mache sie als Kurden besonders verdächtig.

E. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 mit ausführlichen Hinweisen zur aktuellen Lage der Kurdinnen und Kurden in Syrien, die Beschwerdeführenden hätten keine Massnahmen im Sinne einer Kollektivverfolgung zu befürchten. Mit Blick auf die Gefährdung durch die Islamisten seien in ihrem Falle weder die Anforderungen an die Gezieltheit einer Verfolgung noch der Begründetheit der Furcht vor zukünftiger Verfolgung erfüllt. An der Gefährdungseinschätzung könnten auch die nachgereichten Beweismittel nichts ändern. Aus den Fotos und Parteischreiben lasse sich keine überdurchschnittliche exilpolitische Aktivität erkennen, welche die Beschwerdeführenden aus der allgemeinen Masse herausheben würde.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin erwidert in der Replik, sie habe in Syrien die gezielte Entführung der Tochter durch den Islamischen Staat (IS) erleiden müssen. Ausserdem beziehe sich das SEM bei seinen Ausführungen bloss auf jene Berichte, die seine einseitige Argumentation stützen würde. Die Kurden in Syrien seien sehr wohl kollektiv verfolgt.

E. 4.5 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 daran fest, die Voraussetzungen für die Bejahung einer Kollektivverfolgung der Kurden seien nicht erfüllt, und führt aus, die Beschwerdeführenden hätten wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen Staaten befindliche syrische Staatsangehörige an mehreren Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei sie fotografiert worden seien. Es erscheine ungeachtet dessen insgesamt dennoch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie identifiziert worden seien, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handle.

E. 5 Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Verfahrensrügen zu erfolgen.

E. 5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen). Der Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (Akten SEM A37/2) wurde von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte qualifiziert und folgerichtig der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht zugestellt. Im Übrigen ist aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien). Beim Aktenstück A4/1 handelt es sich um eine rudimentäre Aktennotiz und damit um ein internes Aktenstück, das sich überdies nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden ausgewirkt hat, weshalb an der Akteneinsicht kein Rechtsschutzinteresse besteht, wie das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 dargelegt hat. Es wurde folgerichtig der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht zugestellt. Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich demnach als unbegründet.

E. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vor-instanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hörte, diese sorgfältig und differenziert prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung, die rechtsgenüglich ausgefallen sind, niederschlug. So erwähnte die Vor-instanz in ihren Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer 2.) die G._______ der Beschwerdeführerin, womit sie die Beziehung zum Bruder der Beschwerdeführerin, auch wenn sie diesen nicht explizit erwähnte, in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt hat. Als unbegründet erweist sich auch der Vorhalt, die Vorinstanz habe eine Verfolgung durch die syrischen Behörden ignoriert. Die Beschwerdeführerin gab auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz an, sie habe zwar immer Angst vor den syrischen Behörden gehabt, die Probleme aber "mit den Anderen" bekommen (vgl. A34/10 F31). Damit hat sie keine (begründete) Verfolgung durch die syrischen Behörden geltend gemacht, weshalb die Vor-instanz mangels anderweitiger Hinweise aus den Akten nicht gehalten war, in der angefochtenen Verfügung dennoch eine solche zu prüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach nicht ersichtlich.

E. 5.3 Als unbegründet erweist sich auch die Verfahrensrüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. Gestützt auf die Akten lässt sich weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, geeignet wären, zu neuen wesentlichen Erkenntnissen betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu führen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten sind die Anträge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene in materieller Hinsicht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe sie die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt.

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind, da sie nicht auf eine ihre Personen gezielte Verfolgung schliessen lassen, mithin insbesondere kein gegen sie oder ihre Tochter gerichtetes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv enthalten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren ausdrücklich dementiert hat, in Syrien direkt bedroht worden zu sein. Bezeichnenderweise hat sie als primären Grund für ihre Ausreise denn auch den Krieg in Syrien angegeben (vgl. A17/13 S. 8 f.). Weiter hat sie problemlos legal mit ihrer Identitätskarte von Syrien ausreisen können. Sodann schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vor-instanz an, dass die Entführung der Tochter mangels Gezieltheit der Verfolgung nicht asylrelevant ist. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP nicht mit Sicherheit hat angeben können, von wem ihre Tochter entführt worden war (vgl. a.a.O. S. 9: "Wir wissen es nicht genau. Wahrscheinlich von K._______ [...]). Dabei hat sie ihre Vermutung einzig damit begründet, dass diese "immer viele Kinder entführt" hätten. Die Nachfrage der Vorinstanz, ob sich die Entführer je bei ihr oder ihrem Ehemann gemeldet hätten, verneinte sie und fügte dann vage hinzu: "Ich glaube, sie sprachen mit meinem Bruder [...] darüber." Vor dem Hintergrund der unbestimmten, mutmassenden Antworten der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung erscheinen ihre deutlich konkreteren Angaben anlässlich der Anhörung, namentlich auch das Vorbringen, ihr Bruder habe von den Entführern einen Anruf erhalten, als nachgeschoben und nicht glaubhaft. Es ist zwar durchaus möglich - und wird von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt -, dass die Freilassung der Tochter (...) erfolgt ist, indessen ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Entführung der Tochter gezielt geschah, zumal die Beschwerdeführerin angab, ihre Tochter sei nicht die Einzige gewesen, es seien auch viele andere Kinder entführt worden (vgl. a.a.O. S. 9, A34/10 F26). Die Beschwerdeführerin vermag auch aus den weiteren Vorbringen, wonach in ihrem Hause wiederholt Parteileitungssitzungen stattgefunden hätten, nichts abzuleiten. Sie schilderte keine konkreten und nachvollziehbaren Erlebnisse oder Ereignisse, welche auf eine diesbezügliche Verfolgung ihrer Person hindeuten könnten. Insofern sie vorbringt, sie müsse sich aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihrer Brüder vor einer Reflexverfolgung fürchten, ist festzuhalten, dass sie nicht geltend gemacht hat, sie sei von den Islamisten oder den syrischen Behörden je auf ihren Ehemann oder ihre Brüder angesprochen oder wegen diesen benachteiligt worden. Es ist deshalb ungeachtet des angeblichen Engagements des Ehemannes für die G._______ - welches in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erachtet worden und vom Gericht infolge des Abschreibungsentscheides E-7296/2014 vom 19. August 2015 in Bezug auf den Ehemann materiell nicht mehr zu prüfen war - weder von einer erfolgten noch von einer künftig zu erwartenden diesbezüglichen Verfolgung auszugehen, so dass vorliegend auf die den Ehemann betreffenden Asylvorbringen nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann.

E. 7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet, aufgrund ihrer kurdischen Abstammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen ausgesetzt zu werden.

E. 7.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen keinen direkten Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführenden aufweisen, da es ihnen nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus ethnischen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zwar hat der IS die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Regimes. Von einer die Beschwerdeführenden als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-146/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 8.3.2).

E. 7.3.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.3.2 Gemäss dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 7.3.3 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1-6.3) zu verweisen, wonach die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochten. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, zumal sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Syrien weder politisch betätigt hat noch Mitglied einer Partei gewesen ist (vgl. A17/13 S. 9).

E. 7.3.4 Die Beschwerdeführenden reichen im Zusammenhang mit der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit eine Bestätigung der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der I._______ und Fotografien von besuchten Kundgebungen in der Schweiz und im Libanon ein. Aus diesen Beweismitteln ergibt sich kein exponiertes exilpolitisches Engagement. Mit den eingereichten Bildern und der Mitgliedschaftsbestätigung wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführenden seien bei den Kundgebungen als Sprecher einer Partei, namentlich der I._______, aufgetreten oder hätten in jener Organisation eine über die einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

E. 7.3.5 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit nicht davon auszugehen ist, sie seien vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten.

E. 7.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden weder die Voraussetzungen für die Anerkennung von objektiven noch von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen.

E. 8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 9.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. November 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7609/2014 Urteil vom 19. Januar 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 13. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (die Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann E._______ reisten zusammen mit den gemeinsamen Kindern am (...) mit einem Schengen-Visum legal in die Schweiz ein, wo sie tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Ihre Befragung zur Person (BzP) fand am 5. Mai 2014 statt. Am 13. Oktober 2014 wurden sie angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie seien ethnische Kurden und würden aus F._______ stammen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Ihre gesamte Familie väterlicherseits sei für die G._______ tätig gewesen, weshalb gelegentlich bei ihr zu Hause Parteiseitzungen stattgefunden hätten. Ihr Ehemann sei im (...) zu seiner Schwester nach H._______ gezogen. Er habe die G._______ zuweilen ebenfalls unterstützt, weshalb er Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Er sei deshalb am (...) legal in den Libanon ausgereist. Wenige Tage nach seiner Ausreise sei ihre Tochter von Islamisten entführt worden. Ihr Bruder habe (...) ihre Tochter unversehrt frei bekommen. Aus Angst vor einer erneuten Entführung habe sie ihre Tochter und den älteren Sohn zu ihrem Ehemann in den Libanon geschickt. Zusammen mit ihrem jüngeren Sohn, der sich erst von einer Operation habe erholen müssen, sei sie (...) gefolgt und habe Syrien mit ihrer Identitätskarte ebenfalls legal verlassen. Nachdem sie alle in Beirut die Einreisevisa für die Schweiz erhalten hätten, seien sie am (...) über Istanbul nach Zürich geflogen. B. Das BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) stellte mit Verfügung vom 13. November 2014 - der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemeinsam eröffnet am 14. November 2013 - fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diese Verfügung durch ihren (gleichen) Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Beschwerdeverfahren E-7296/2014). Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akte A4/1 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie einen auf den Namen des Ehemannes lautenden Haftbefehl vom (...) bei. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wies die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch, das Gesuch um Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag des BFM und das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 19. Januar 2015 beim Gericht einging. E. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weitere Dokumente, namentlich Fotos ihrer Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz und im Libanon sowie die Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei I._______ zu den Akten. Ihre Replik ging zusammen mit mehreren Internetausdrucken am 12. Februar 2015 beim Gericht ein. F. Sie reichten mit Eingabe vom 1. Juni 2015 weitere Fotos betreffend das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz und eine Bestätigungen deren Mitgliedschaft I._______ zu den Akten. G. Die zweite Vernehmlassung des SEM vom 15. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 25. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter unter Hinweis auf eine Mitteilung des kantonalen Migra-tionsamtes, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 15. Juni 2015 verschwunden sei, auf, dem Gericht mittels von E._______ unterzeichneter Bestätigung des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses mitzuteilen, ob der Kontakt zu diesem tatsächlich noch bestehe. I. Der Rechtsvertreter teilte innert erstreckter Frist am 13. August 2015 mit, dass er zu E._______ keinen Kontakt mehr habe aufnehmen können. J. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Entscheid E-7296/2014 vom 19. August 2015 das Beschwerdeverfahren von E._______ infolge Gegenstandslosigkeit ab. Das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder führte es unter der Verfahrensnummer E-7609/2014 weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive BFM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit folgenden Vorbehalten einzutreten. 1.2.1 Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. 1.2.2 Ohnehin nicht einzutreten ist auf den in sich widersprüchlichen Antrag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit­punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba­rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er­folgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz - soweit die Beschwerdeführerin und ihre Kinder (nachfolgend Beschwerdeführende) betreffend - an, die Beschwerdeführerin habe keine persönlichen Probleme gehabt. Die vorgebrachten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Vorrücken der Islamisten in die Region der Beschwerdeführenden, namentlich die angegebene Entführung der Tochter, seien äusserst bedauerlich. Jedoch seien diese unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Lebensumstände in Syrien zu betrachten und könnten nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. So habe die Beschwerdeführerin wiederholt ausgesagt, dass es bereits zuvor oft vorgekommen sei, dass Personen von islamistischen Gruppierungen entführt worden seien, dass die Islamisten Angehörige der kurdischen Ethnie allgemein als Ungläubige bezeichnen und ihnen Wertsachen wegnehmen würden. Vor diesem Hintergrund sei die gewiss traumatisierende Entführung der Tochter als generelles Mittel der islamistischen Kämpfer gegen den kurdischen Widerstand zu verstehen und nicht als eine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahme. An dieser Einschätzung vermöge auch der Verweis auf die G._______ der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, da davon auszugehen sei, dass die islamistischen Gruppierungen das Instrument der Entführung bei sämtlichen Personen anwenden würden, deren Willen sie brechen respektive deren Handlungen sie steuern wollten. Es sei deswegen auch nicht anzunehmen, dass die Tochter bei einer Rückkehr nach Syrien erneut der gezielten Verfolgung von Islamisten ausgesetzt wäre. 4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. In materieller Hinsicht wird - soweit die Beschwerdeführenden betreffend - geltend gemacht, für den Fall, dass die angefochtene Verfügung trotz der gerügten Verfahrensmängel nicht aufgehoben werde, sei aufgrund der Unterstützung der G._______ (vor allem aufgrund der Tätigkeit des Ehemannes) festzustellen, dass die Beschwerdeführenden von Islamisten und der syrischen Regierung aktiv verfolgt worden seien. Die Vorinstanz verkenne, dass die Tochter nicht irgendein, sondern ein gezielt ausgewähltes Entführungsopfer gewesen sei. Dies deshalb, weil im Haus der Beschwerdeführenden Parteisitzungen durchgeführt worden seien und insbesondere weil der Bruder der Beschwerdeführerin eine J._______ sei. So seien die Islamisten in der Lage gewesen, gezielt Druck auf deren Führung auszuüben, um einen Gefangenenaustausch zu erwirken. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden die Beschwerdeführenden deshalb der konkreten Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Gruppierungen ausgesetzt. Sie hätten auch eine Reflexverfolgung in Bezug auf E._______, der bei einer Rückkehr wegen seines politischen Profils mit hoher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sei, zu befürchten. Auf jeden Fall sei aber aufgrund einer Kollektivverfolgung der Kurden durch die Daesh die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu bejahen. Mit Hinweis auf Berichte des UNHCR, namentlich das Update III vom Oktober 2014, sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden als Regimekritiker und Kurden, welche ins Ausland geflüchtet seien, die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten hätten. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 sei jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Ihre lange Abwesenheit mache sie als Kurden besonders verdächtig. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 mit ausführlichen Hinweisen zur aktuellen Lage der Kurdinnen und Kurden in Syrien, die Beschwerdeführenden hätten keine Massnahmen im Sinne einer Kollektivverfolgung zu befürchten. Mit Blick auf die Gefährdung durch die Islamisten seien in ihrem Falle weder die Anforderungen an die Gezieltheit einer Verfolgung noch der Begründetheit der Furcht vor zukünftiger Verfolgung erfüllt. An der Gefährdungseinschätzung könnten auch die nachgereichten Beweismittel nichts ändern. Aus den Fotos und Parteischreiben lasse sich keine überdurchschnittliche exilpolitische Aktivität erkennen, welche die Beschwerdeführenden aus der allgemeinen Masse herausheben würde. 4.4 Die Beschwerdeführerin erwidert in der Replik, sie habe in Syrien die gezielte Entführung der Tochter durch den Islamischen Staat (IS) erleiden müssen. Ausserdem beziehe sich das SEM bei seinen Ausführungen bloss auf jene Berichte, die seine einseitige Argumentation stützen würde. Die Kurden in Syrien seien sehr wohl kollektiv verfolgt. 4.5 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 daran fest, die Voraussetzungen für die Bejahung einer Kollektivverfolgung der Kurden seien nicht erfüllt, und führt aus, die Beschwerdeführenden hätten wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen Staaten befindliche syrische Staatsangehörige an mehreren Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei sie fotografiert worden seien. Es erscheine ungeachtet dessen insgesamt dennoch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie identifiziert worden seien, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handle. 5. Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Verfahrensrügen zu erfolgen. 5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen). Der Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (Akten SEM A37/2) wurde von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte qualifiziert und folgerichtig der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht zugestellt. Im Übrigen ist aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien). Beim Aktenstück A4/1 handelt es sich um eine rudimentäre Aktennotiz und damit um ein internes Aktenstück, das sich überdies nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden ausgewirkt hat, weshalb an der Akteneinsicht kein Rechtsschutzinteresse besteht, wie das Gericht in seiner Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 dargelegt hat. Es wurde folgerichtig der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht zugestellt. Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts erweist sich demnach als unbegründet. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vor-instanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich hörte, diese sorgfältig und differenziert prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung, die rechtsgenüglich ausgefallen sind, niederschlug. So erwähnte die Vor-instanz in ihren Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer 2.) die G._______ der Beschwerdeführerin, womit sie die Beziehung zum Bruder der Beschwerdeführerin, auch wenn sie diesen nicht explizit erwähnte, in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt hat. Als unbegründet erweist sich auch der Vorhalt, die Vorinstanz habe eine Verfolgung durch die syrischen Behörden ignoriert. Die Beschwerdeführerin gab auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz an, sie habe zwar immer Angst vor den syrischen Behörden gehabt, die Probleme aber "mit den Anderen" bekommen (vgl. A34/10 F31). Damit hat sie keine (begründete) Verfolgung durch die syrischen Behörden geltend gemacht, weshalb die Vor-instanz mangels anderweitiger Hinweise aus den Akten nicht gehalten war, in der angefochtenen Verfügung dennoch eine solche zu prüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach nicht ersichtlich. 5.3 Als unbegründet erweist sich auch die Verfahrensrüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. Gestützt auf die Akten lässt sich weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, geeignet wären, zu neuen wesentlichen Erkenntnissen betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu führen. 5.4 Nach dem Gesagten sind die Anträge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene in materieller Hinsicht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe sie die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt. 6.2 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind, da sie nicht auf eine ihre Personen gezielte Verfolgung schliessen lassen, mithin insbesondere kein gegen sie oder ihre Tochter gerichtetes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv enthalten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren ausdrücklich dementiert hat, in Syrien direkt bedroht worden zu sein. Bezeichnenderweise hat sie als primären Grund für ihre Ausreise denn auch den Krieg in Syrien angegeben (vgl. A17/13 S. 8 f.). Weiter hat sie problemlos legal mit ihrer Identitätskarte von Syrien ausreisen können. Sodann schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vor-instanz an, dass die Entführung der Tochter mangels Gezieltheit der Verfolgung nicht asylrelevant ist. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP nicht mit Sicherheit hat angeben können, von wem ihre Tochter entführt worden war (vgl. a.a.O. S. 9: "Wir wissen es nicht genau. Wahrscheinlich von K._______ [...]). Dabei hat sie ihre Vermutung einzig damit begründet, dass diese "immer viele Kinder entführt" hätten. Die Nachfrage der Vorinstanz, ob sich die Entführer je bei ihr oder ihrem Ehemann gemeldet hätten, verneinte sie und fügte dann vage hinzu: "Ich glaube, sie sprachen mit meinem Bruder [...] darüber." Vor dem Hintergrund der unbestimmten, mutmassenden Antworten der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung erscheinen ihre deutlich konkreteren Angaben anlässlich der Anhörung, namentlich auch das Vorbringen, ihr Bruder habe von den Entführern einen Anruf erhalten, als nachgeschoben und nicht glaubhaft. Es ist zwar durchaus möglich - und wird von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt -, dass die Freilassung der Tochter (...) erfolgt ist, indessen ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Entführung der Tochter gezielt geschah, zumal die Beschwerdeführerin angab, ihre Tochter sei nicht die Einzige gewesen, es seien auch viele andere Kinder entführt worden (vgl. a.a.O. S. 9, A34/10 F26). Die Beschwerdeführerin vermag auch aus den weiteren Vorbringen, wonach in ihrem Hause wiederholt Parteileitungssitzungen stattgefunden hätten, nichts abzuleiten. Sie schilderte keine konkreten und nachvollziehbaren Erlebnisse oder Ereignisse, welche auf eine diesbezügliche Verfolgung ihrer Person hindeuten könnten. Insofern sie vorbringt, sie müsse sich aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihrer Brüder vor einer Reflexverfolgung fürchten, ist festzuhalten, dass sie nicht geltend gemacht hat, sie sei von den Islamisten oder den syrischen Behörden je auf ihren Ehemann oder ihre Brüder angesprochen oder wegen diesen benachteiligt worden. Es ist deshalb ungeachtet des angeblichen Engagements des Ehemannes für die G._______ - welches in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft erachtet worden und vom Gericht infolge des Abschreibungsentscheides E-7296/2014 vom 19. August 2015 in Bezug auf den Ehemann materiell nicht mehr zu prüfen war - weder von einer erfolgten noch von einer künftig zu erwartenden diesbezüglichen Verfolgung auszugehen, so dass vorliegend auf die den Ehemann betreffenden Asylvorbringen nicht weiter einzugehen ist. 6.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann. 7. 7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet, aufgrund ihrer kurdischen Abstammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. 7.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen keinen direkten Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführenden aufweisen, da es ihnen nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus ethnischen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zwar hat der IS die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Regimes. Von einer die Beschwerdeführenden als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-146/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 8.3.2). 7.3 7.3.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.3.2 Gemäss dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 7.3.3 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1-6.3) zu verweisen, wonach die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochten. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, zumal sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Syrien weder politisch betätigt hat noch Mitglied einer Partei gewesen ist (vgl. A17/13 S. 9). 7.3.4 Die Beschwerdeführenden reichen im Zusammenhang mit der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit eine Bestätigung der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der I._______ und Fotografien von besuchten Kundgebungen in der Schweiz und im Libanon ein. Aus diesen Beweismitteln ergibt sich kein exponiertes exilpolitisches Engagement. Mit den eingereichten Bildern und der Mitgliedschaftsbestätigung wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführenden seien bei den Kundgebungen als Sprecher einer Partei, namentlich der I._______, aufgetreten oder hätten in jener Organisation eine über die einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Demnach übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden nicht die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 7.3.5 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit nicht davon auszugehen ist, sie seien vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. 7.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden weder die Voraussetzungen für die Anerkennung von objektiven noch von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen.

8. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 9.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. November 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: