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E-751/2016

E-751/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Syrien mit ihren Kindern Ende August 2013. Am 26. Februar 2014 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am 13. März 2014 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter, C._______ und B._______, am 24. März 2014 zur Person befragt (BzP). A.b Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Kinder und sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten in F._______ respektive G._______, Provinz H._______, gelebt. Sie habe von 1999 bis 2008 als (...) gearbeitet. Ab dem Jahr 1992 sei sie Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und nach deren Umbenennung im Jahr 2009 der Partei der Demokratischen Union (PYD) gewesen. Sie habe Sitzungen für Frauen organisiert, an Demonstrationen teilgenommen und Gelder für die Partei gesammelt. Zwischen den Jahren 2003 und 2005 habe sie Verletzte medizinisch betreut. Im Jahr 2013 habe sie am kurdischen Neujahrsfest (Newroz) an einer Versammlung beobachtet, wie Anhänger der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) auf Jugendliche geschossen hätten. Um einen der An- hänger am Schiessen zu hindern, habe sie ihn gestossen. Anlässlich eines Treffens von mehreren Parteimitgliedern bei I._______ habe sie erfahren, dass die jugendlichen Teilnehmer, welche an der Versammlung an Newroz dabei gewesen seien, verhaftet werden sollten. Daraufhin habe sie deren Angehörigen informiert. Zudem habe die Partei sie mehrmals wegen ihrer allgemeinen Parteitätigkeiten verhört. Ihr Cousin habe ihr dann an der Beerdigung des Vaters gesagt, die PYD respektive die YPG habe herausgefunden, dass sie die Jugendlichen gewarnt habe, weshalb sie sie beseitigen wollten. Deshalb, und weil sie aufgrund des Krieges Angst um ihre Töchter gehabt habe, hätten sie Syrien verlassen. Im Weiteren habe sie sich im Jahr 2007 von ihrem Ex-Mann getrennt und 2011 scheiden lassen. Dieser habe ihr mit dem Tode gedroht, falls sie einen anderen Mann heiraten sollte. Im Mai 2013 habe sie sich mit einem anderen Mann religiös getraut. Ihr Ex-Mann wisse nichts von der neuen Partnerschaft. Ihr Ehemann halte sich in J._______ auf. Im Laufe der Jahre sei sie zudem immer wieder von den syrischen Sicherheitsbehörden befragt worden. In der Schweiz habe sie einmal an einem Märtyrertag teilgenommen. Ansonsten sei sie nicht mehr politisch aktiv und auch in keiner Partei mehr Mitglied. A.c Die Vorinstanz hörte die beiden Töchter der Beschwerdeführerin, C._______ und B._______, ebenfalls am 21. Oktober 2014 vertieft an. Dabei machten sie keine Asylgründe geltend. Sie seien wegen der Probleme ihrer Mutter und der unsicheren Lage in Syrien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie den unterzeichnenden Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 wies der vormals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- auf. Dieser wurde fristgerecht am 16. März 2016 bezahlt. E. Am 28. Juni 2017 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise PYD und die daraus resultierende Verfolgung hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien insgesamt sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen. Deshalb entstehe der Eindruck, sie hätte das Geschilderte nicht selber erlebt oder stelle Ereignisse so dar, wie sie sich in wesentlichen Teilen nicht ereignet hätten. Konkreten Nachfragen betreffend einer detaillierten Beschreibung der Versammlung, als auf Jugendliche geschossen worden sei, sei sie ausgewichen. Sie habe auch nicht erklären können, weshalb sie in unmittelbarer Nähe zu den bewaffneten Personen gestanden sei, obwohl ihre Teilnahme an der Kundgebung angeblich unbeabsichtigt gewesen sei. Wie sich die Situation an diesem Tag wieder beruhigt habe, habe sie ebenfalls nicht erklären können. Aus ihren Aussagen gehe sodann nicht hervor, wie sie die Familienangehörigen der Jugendlichen über die geplante Festnahme informiert habe. Einmal habe sie gesagt, sie habe die Angehörigen direkt informiert. Ein anderes Mal habe sie ausgeführt, ihre Tante, der sie davon berichtet habe, habe die Informationen weitergeleitet. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass sie erst ausgereist sei, als ihr Cousin ihr mitgeteilt habe, sie gelte als Verräterin und könne in Gefahr sein. Dies, obwohl sie zuvor von der Partei mehrmals verhört und beschuldigt worden sei, untreu zu sein. Ihre Erläuterungen zu den Aktivitäten als Parteimitglied seien derart vage gewesen, dass ihr nicht geglaubt werden könne, sie sei ein aktives Parteimitglied gewesen. Ihre Antworten zu Fragen bezüglich ihrer Tätigkeiten und Erfahrungen als Mitglied der PKK respektive PYD seien ausweichend und sehr allgemein ausgefallen. Zudem habe sie keine individuelle auf sich bezogene Aussagen gemacht. Trotz wiederholter Nachfrage habe sie die Verfolgung durch die YPG respektive PYD nicht konkret darlegen können. Insgesamt seien ihre Aussagen stereotyp sowie detailarm ausgefallen und würden keine Realkennzeichen beinhalten. Es könne nicht geglaubt werden, dass sie Mitglied der PKK respektive der PYD gewesen sei und durch deren Anhänger respektive die YPG verfolgt werde. Die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen werde schliesslich dadurch verstärkt, dass die beiden ältesten Töchter erstaunlicherweise erst nach der Ausreise aus Syrien Kenntnisse von den politischen Aktivitäten ihrer Mutter erfahren haben wollen und ihre ehemalige Parteizugehörigkeit nicht hätten benennen können. Die in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei der PKK respektive PYD geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden könne ihr folglich nicht geglaubt werden.

E. 5.2 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die sich verschlechternde Sicherheitslage und die damit einhergehenden gesellschaftlichen Einschränkungen seien auf die Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführen. Gemäss konstanter Praxis komme solchen allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. Ferner seien auch die geltend gemachten Drohungen des Ex-Mannes nicht asylrelevant, da die blosse Vermutung, er würde die Drohung in Zukunft umsetzen, nicht ausreiche, um eine Verfolgungsfurcht zu begründen. Es seien keine ausreichenden Hinweise vorhanden, die nahelegen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien seitens ihres Ex-Mannes konkret etwas zu befürchten hätte. Schliesslich sei auch die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in Westeuropa erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von ihrer Teilnahme an der Kundgebung Notiz genommen und sie dabei identifiziert hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen habe.

E. 6.1 In der Rechtsmitteingabe führt die Beschwerdeführerin aus, der Vorinstanz könne bezüglich der Schlussfolgerung zur Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise PYD und Verfolgung durch die YPG nicht gefolgt werden. Sie habe viel und frei von ihrer Zeit als Parteimitglied erzählt. Sie habe beim Antworten nicht gezögert, wenn es um politische Fragestellungen gegangen sei. In den letzten Jahren hätten sich ihre Interessen jedoch zunehmend verlagert. Diese seien teils in Konflikt mit den Parteiinteressen gekommen. Das Erlebte habe ihre Einstellung zur Partei verändert. Deswegen sehe sie sich nicht mehr als Parteimitglied, sondern als Person, die für die Interessen und Freiheit der Kurden einstehe. Ihre Schilderungen seien weder vage noch allgemein ausgefallen. Da sie über 20 Jahre Parteimitglied gewesen sei, habe sie lebensnah und konkret Auskunft geben können. Dass sie ihre Position innerhalb der Partei nicht genau habe benennen können, liege am Aufbau der Partei und deren Arbeitsaufteilung. Sie habe unter Angabe von verschiedenen Beispielen ausführen können, dass sie das ganze Parteigeschehen hautnah erlebt habe. Sie habe ihr persönliches Zutun bei der Versammlung, als auf Jugendliche geschossen worden sei, nicht nur erklärt, sondern auch die konkreten Umstände dazu erläutert. Gemäss Protokoll habe sie gestikuliert, um die Situation zu veranschaulichen. Sie habe die Situation lebendig und nachvollziehbar beschrieben. Hinsichtlich der Weitergabe der Informationen sei es verfehlt, aufgrund der Involvierung der Tante darauf zu schliessen, ihre Angaben seien nicht stimmig. Obwohl die Tante Informationen weitergegeben habe, sei sie - die Beschwerdeführerin - die Quelle der Informationen. Die Familie von K._______ habe sie insbesondere deshalb erwähnt, weil er ein wichtiger Mann gewesen sei und ihre Tante dessen Schwägerin. Weiter habe die Vorinstanz die Verhöre durch die Partei und die Warnung ihres Cousins nicht korrekt miteinander in Verbindung gebracht, sodass der Anschein eines Widerspruchs erweckt werde. Sie habe bereits anlässlich der BzP erwähnt, sie gelte möglicherweise als untreu. Die Flucht hätte bereits früher stattgefunden, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass sie als untreu angesehen werde. Die Aktion an Newroz habe den Stein ins Rollen gebracht. Gefahr habe ihr erst gedroht, nachdem herausgekommen sei, dass sie die Informationen weitergegeben habe. Sie habe erst an der Trauerfeier des Vaters vom Beschluss der Partei erfahren. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Aussagen vage seien; sie habe konkret Auskunft gegeben. Dass sie ihre Position in der Partei nicht habe nennen können, liege am Aufbau der Partei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Umstand, dass die beiden ältesten Töchter nichts von ihren politischen Aktivitäten gewusst hätten, zum Nachteil gereicht werden sollte. Sie - die Beschwerdeführerin - habe anlässlich der Anhörung berichtet, sie habe ihren Kindern nicht gesagt, weshalb sie Syrien verlassen würden. Sie und die Töchter hätten übereinstimmend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe jeweils mitgeteilt, sie müsse etwas erledigen. Es könne nicht bestritten werden, dass der Bürgerkrieg bei der Flucht eine grosse Rolle gespielt habe. Im vorliegenden Fall würden die politischen Aktivitäten in den Vordergrund rücken. Hinsichtlich der Drohungen durch den Ex-Mann sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er bis jetzt noch nichts von ihrer neuen Eheschliessung wisse.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Teilnahme an der Kundgebung in der Schweiz sei vor dem Hintergrund ihrer kurdischen Ethnie und der bereits in Syrien bestehenden politischen Aktivitäten zu sehen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es bekannt, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 gehe hervor, dass kein aussergewöhnliches, markantes Profil nötig sei, um eine Gefährdungssituation zu verursachen. Sie sei den Behörden aufgrund ihres politischen Engagements in Syrien bereits bekannt und führe dieses in der Schweiz lediglich fort. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass sie in der Schweiz überwacht werde und somit auch die Teilnahme an der Kundgebung von den Behörden registriert wurde. Hinzu komme, dass sie Syrien illegal verlassen habe, was bereits an sich zu einer Gefährdung führen könne. Unabhängig vom Exponierungsgrad drohe ihr Verhaftung und Verhör. Sie habe glaubhaft machen können, dass sie wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten und dem Stellen eines Asylgesuchs im Ausland in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei.

E. 7.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Drohungen des Ex-Mannes sowie die allgemein durch die Bürgerkriegssituation in Syrien bedingten Nachteile nicht asylrelevant sind. Gegen diese Schlussfolgerung bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vor. Eine Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor.

E. 7.2 Wie aus den vorstehend dargelegten Ausführungen in der Beschwerdeschrift hervorgeht, hält die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der PYD im Wesentlichen daran fest, ihre Vorbringen seien insgesamt glaubhaft ausgefallen. Damit rügt sie eine unrichtige Anwendung des Massstabes des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG, mithin eine Verletzung von Bundesrecht.

E. 7.3 Es trifft zu, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts, als sie erfahren haben will, dass sie in den Augen der PYD als Verräterin gelte, nicht in Widersprüche verwickelt hat. Ebenfalls trifft zu, dass die Beschwerdeführerin frei und viel erzählt hat. Allein dies reicht nicht aus, um auf Glaubhaftigkeit der Ausführungen zu schliessen. Die Aussagen müssen sich auf die Asylgründe beziehen, substantiiert, konkret, mit Realkennzeichen versehen und insgesamt widerspruchsfrei sein. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihr langjährigen Parteimitgliedschaft und ihren Aktivitäten für die PKK respektive PYD mangelt es an Realitätskennzeichen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Schilderungen zu ihrer Parteizugehörigkeit sowie ihren Parteiaktivitäten inhaltlich vage und oberflächlich geblieben. Konkrete Details über ihre Tätigkeiten und Erfahrungen innerhalb der PKK respektive PYD hat sie trotz mehrfachem Nachfragen der Vorinstanz und angeblich 20-jähriger Mitgliedschaft nicht nennen können (vgl. dazu SEM-Akten A19/24 F62 ff.). Ihre Ausführungen über ihre Beweggründe zum Parteibeitritt sind ebenfalls oberflächlich geblieben (vgl. a.a.O. F55 ff.). Die Beschwerdeführerin hat zwar, wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Umstände beim Newroz genannt, als auf die Jugendlichen geschossen wurde. Indes erschöpfen sich ihre Darlegungen in allgemeinen sowie ausweichenden Ausführungen und lassen spezifische Einzelheiten missen, die den Eindruck von selbst Erlebtem erwecken würden. Bei solch einem einschneidenden Erlebnis wären ohne weiteres konkrete Details zu den Begebenheiten zu erwarten gewesen (vgl. a.a.O. F47 ff. sowie F80 ff.). Hinzu kommt, dass auch ihre Schilderungen der Verhöre durch die Partei nur sehr rudimentär ausgefallen sind (vgl. a.a.O. F94 ff.). Sodann erscheint wenig überzeugend, dass die beiden ältesten Töchter vor der Ausreise aus Syrien nichts von den politischen Aktivitäten ihrer Mutter gewusst haben sollen (vgl. SEM-Akten A21/10 F38 sowie A20/8 F27 ff.), waren sie doch zu diesem Zeitpunkt bereits im Teenageralter ([...] und [...] Jahre alt). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Insgesamt gelingt es ihr nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Substantielles entgegenzuhalten. Soweit die Beschwerdeführerin den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und pauschal daran festhält, ihre Ausführungen zur Verfolgung seien glaubhaft ausgefallen, vermag sie damit jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Die Rüge der unrichtigen Anwendung von Art. 7 AsylG geht somit fehl.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt, womit sie erneut Bundesrecht verletze.

E. 8.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.

E. 8.3 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten und der illegalen Ausreise geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert (vgl. a.a.O. E. 6.3.6).

E. 8.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägung ist die vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr in ihrem Heimatstaat verfolgt zu werden, als unbegründet zu bezeichnen. Sie machte einzig geltend, an einer Kundgebung in der Schweiz teilgenommen zu haben. Zudem führte sie anlässlich der Anhörung aus, sie sei in der Schweiz nicht an politischen Aktivitäten beteiligt (vgl. SEM-Akten A19/24 F60 f.). Dies begründet demnach keine besondere Exponiertheit im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Wie vorstehend ausgeführt, gelang es ihr nicht, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Daher ist nicht anzunehmen, dass sie vor der Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche politische Aktivistin registriert war. Die vorgebrachte illegale Ausreise verbunden mit einem Verhör bei der Wiedereinreise reicht für die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrunds mit Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht aus (vgl. dazu Urteil des BVGer 4551/2016 vom 27. Dezember 2017). Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Das von der Beschwerdeführerin aufgeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt.

E. 8.5 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe oder subjektiven Nachfluchtgründe nachweisen respektive glaubhaft machen. Die beiden ältesten Töchter der Beschwerdeführerin machten keine eigenen in ihrer Person liegenden Asylgründe geltend. Sie seien wegen ihrer Mutter sowie der schwierigen Lage in Syrien ausgereist (vgl. SEM-Akten A21/10 F44 ff. und A20/8 F31 ff.). Die Vorinstanz hat die Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 16. März 2016 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-751/2016 Urteil vom 22. Juni 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin und ihre Kinder, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Syrien mit ihren Kindern Ende August 2013. Am 26. Februar 2014 reisten sie in die Schweiz ein und suchten am 13. März 2014 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter, C._______ und B._______, am 24. März 2014 zur Person befragt (BzP). A.b Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2014 vertieft zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Kinder und sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten in F._______ respektive G._______, Provinz H._______, gelebt. Sie habe von 1999 bis 2008 als (...) gearbeitet. Ab dem Jahr 1992 sei sie Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und nach deren Umbenennung im Jahr 2009 der Partei der Demokratischen Union (PYD) gewesen. Sie habe Sitzungen für Frauen organisiert, an Demonstrationen teilgenommen und Gelder für die Partei gesammelt. Zwischen den Jahren 2003 und 2005 habe sie Verletzte medizinisch betreut. Im Jahr 2013 habe sie am kurdischen Neujahrsfest (Newroz) an einer Versammlung beobachtet, wie Anhänger der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) auf Jugendliche geschossen hätten. Um einen der An- hänger am Schiessen zu hindern, habe sie ihn gestossen. Anlässlich eines Treffens von mehreren Parteimitgliedern bei I._______ habe sie erfahren, dass die jugendlichen Teilnehmer, welche an der Versammlung an Newroz dabei gewesen seien, verhaftet werden sollten. Daraufhin habe sie deren Angehörigen informiert. Zudem habe die Partei sie mehrmals wegen ihrer allgemeinen Parteitätigkeiten verhört. Ihr Cousin habe ihr dann an der Beerdigung des Vaters gesagt, die PYD respektive die YPG habe herausgefunden, dass sie die Jugendlichen gewarnt habe, weshalb sie sie beseitigen wollten. Deshalb, und weil sie aufgrund des Krieges Angst um ihre Töchter gehabt habe, hätten sie Syrien verlassen. Im Weiteren habe sie sich im Jahr 2007 von ihrem Ex-Mann getrennt und 2011 scheiden lassen. Dieser habe ihr mit dem Tode gedroht, falls sie einen anderen Mann heiraten sollte. Im Mai 2013 habe sie sich mit einem anderen Mann religiös getraut. Ihr Ex-Mann wisse nichts von der neuen Partnerschaft. Ihr Ehemann halte sich in J._______ auf. Im Laufe der Jahre sei sie zudem immer wieder von den syrischen Sicherheitsbehörden befragt worden. In der Schweiz habe sie einmal an einem Märtyrertag teilgenommen. Ansonsten sei sie nicht mehr politisch aktiv und auch in keiner Partei mehr Mitglied. A.c Die Vorinstanz hörte die beiden Töchter der Beschwerdeführerin, C._______ und B._______, ebenfalls am 21. Oktober 2014 vertieft an. Dabei machten sie keine Asylgründe geltend. Sie seien wegen der Probleme ihrer Mutter und der unsicheren Lage in Syrien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie den unterzeichnenden Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 wies der vormals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- auf. Dieser wurde fristgerecht am 16. März 2016 bezahlt. E. Am 28. Juni 2017 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise PYD und die daraus resultierende Verfolgung hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien insgesamt sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen. Deshalb entstehe der Eindruck, sie hätte das Geschilderte nicht selber erlebt oder stelle Ereignisse so dar, wie sie sich in wesentlichen Teilen nicht ereignet hätten. Konkreten Nachfragen betreffend einer detaillierten Beschreibung der Versammlung, als auf Jugendliche geschossen worden sei, sei sie ausgewichen. Sie habe auch nicht erklären können, weshalb sie in unmittelbarer Nähe zu den bewaffneten Personen gestanden sei, obwohl ihre Teilnahme an der Kundgebung angeblich unbeabsichtigt gewesen sei. Wie sich die Situation an diesem Tag wieder beruhigt habe, habe sie ebenfalls nicht erklären können. Aus ihren Aussagen gehe sodann nicht hervor, wie sie die Familienangehörigen der Jugendlichen über die geplante Festnahme informiert habe. Einmal habe sie gesagt, sie habe die Angehörigen direkt informiert. Ein anderes Mal habe sie ausgeführt, ihre Tante, der sie davon berichtet habe, habe die Informationen weitergeleitet. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass sie erst ausgereist sei, als ihr Cousin ihr mitgeteilt habe, sie gelte als Verräterin und könne in Gefahr sein. Dies, obwohl sie zuvor von der Partei mehrmals verhört und beschuldigt worden sei, untreu zu sein. Ihre Erläuterungen zu den Aktivitäten als Parteimitglied seien derart vage gewesen, dass ihr nicht geglaubt werden könne, sie sei ein aktives Parteimitglied gewesen. Ihre Antworten zu Fragen bezüglich ihrer Tätigkeiten und Erfahrungen als Mitglied der PKK respektive PYD seien ausweichend und sehr allgemein ausgefallen. Zudem habe sie keine individuelle auf sich bezogene Aussagen gemacht. Trotz wiederholter Nachfrage habe sie die Verfolgung durch die YPG respektive PYD nicht konkret darlegen können. Insgesamt seien ihre Aussagen stereotyp sowie detailarm ausgefallen und würden keine Realkennzeichen beinhalten. Es könne nicht geglaubt werden, dass sie Mitglied der PKK respektive der PYD gewesen sei und durch deren Anhänger respektive die YPG verfolgt werde. Die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen werde schliesslich dadurch verstärkt, dass die beiden ältesten Töchter erstaunlicherweise erst nach der Ausreise aus Syrien Kenntnisse von den politischen Aktivitäten ihrer Mutter erfahren haben wollen und ihre ehemalige Parteizugehörigkeit nicht hätten benennen können. Die in Bezug auf ihre Mitgliedschaft bei der PKK respektive PYD geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden könne ihr folglich nicht geglaubt werden. 5.2 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die sich verschlechternde Sicherheitslage und die damit einhergehenden gesellschaftlichen Einschränkungen seien auf die Bürgerkriegslage in Syrien zurückzuführen. Gemäss konstanter Praxis komme solchen allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. Ferner seien auch die geltend gemachten Drohungen des Ex-Mannes nicht asylrelevant, da die blosse Vermutung, er würde die Drohung in Zukunft umsetzen, nicht ausreiche, um eine Verfolgungsfurcht zu begründen. Es seien keine ausreichenden Hinweise vorhanden, die nahelegen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien seitens ihres Ex-Mannes konkret etwas zu befürchten hätte. Schliesslich sei auch die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in Westeuropa erscheine es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von ihrer Teilnahme an der Kundgebung Notiz genommen und sie dabei identifiziert hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen habe. 6. 6.1 In der Rechtsmitteingabe führt die Beschwerdeführerin aus, der Vorinstanz könne bezüglich der Schlussfolgerung zur Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise PYD und Verfolgung durch die YPG nicht gefolgt werden. Sie habe viel und frei von ihrer Zeit als Parteimitglied erzählt. Sie habe beim Antworten nicht gezögert, wenn es um politische Fragestellungen gegangen sei. In den letzten Jahren hätten sich ihre Interessen jedoch zunehmend verlagert. Diese seien teils in Konflikt mit den Parteiinteressen gekommen. Das Erlebte habe ihre Einstellung zur Partei verändert. Deswegen sehe sie sich nicht mehr als Parteimitglied, sondern als Person, die für die Interessen und Freiheit der Kurden einstehe. Ihre Schilderungen seien weder vage noch allgemein ausgefallen. Da sie über 20 Jahre Parteimitglied gewesen sei, habe sie lebensnah und konkret Auskunft geben können. Dass sie ihre Position innerhalb der Partei nicht genau habe benennen können, liege am Aufbau der Partei und deren Arbeitsaufteilung. Sie habe unter Angabe von verschiedenen Beispielen ausführen können, dass sie das ganze Parteigeschehen hautnah erlebt habe. Sie habe ihr persönliches Zutun bei der Versammlung, als auf Jugendliche geschossen worden sei, nicht nur erklärt, sondern auch die konkreten Umstände dazu erläutert. Gemäss Protokoll habe sie gestikuliert, um die Situation zu veranschaulichen. Sie habe die Situation lebendig und nachvollziehbar beschrieben. Hinsichtlich der Weitergabe der Informationen sei es verfehlt, aufgrund der Involvierung der Tante darauf zu schliessen, ihre Angaben seien nicht stimmig. Obwohl die Tante Informationen weitergegeben habe, sei sie - die Beschwerdeführerin - die Quelle der Informationen. Die Familie von K._______ habe sie insbesondere deshalb erwähnt, weil er ein wichtiger Mann gewesen sei und ihre Tante dessen Schwägerin. Weiter habe die Vorinstanz die Verhöre durch die Partei und die Warnung ihres Cousins nicht korrekt miteinander in Verbindung gebracht, sodass der Anschein eines Widerspruchs erweckt werde. Sie habe bereits anlässlich der BzP erwähnt, sie gelte möglicherweise als untreu. Die Flucht hätte bereits früher stattgefunden, wenn sie sich bewusst gewesen wäre, dass sie als untreu angesehen werde. Die Aktion an Newroz habe den Stein ins Rollen gebracht. Gefahr habe ihr erst gedroht, nachdem herausgekommen sei, dass sie die Informationen weitergegeben habe. Sie habe erst an der Trauerfeier des Vaters vom Beschluss der Partei erfahren. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Aussagen vage seien; sie habe konkret Auskunft gegeben. Dass sie ihre Position in der Partei nicht habe nennen können, liege am Aufbau der Partei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Umstand, dass die beiden ältesten Töchter nichts von ihren politischen Aktivitäten gewusst hätten, zum Nachteil gereicht werden sollte. Sie - die Beschwerdeführerin - habe anlässlich der Anhörung berichtet, sie habe ihren Kindern nicht gesagt, weshalb sie Syrien verlassen würden. Sie und die Töchter hätten übereinstimmend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe jeweils mitgeteilt, sie müsse etwas erledigen. Es könne nicht bestritten werden, dass der Bürgerkrieg bei der Flucht eine grosse Rolle gespielt habe. Im vorliegenden Fall würden die politischen Aktivitäten in den Vordergrund rücken. Hinsichtlich der Drohungen durch den Ex-Mann sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er bis jetzt noch nichts von ihrer neuen Eheschliessung wisse. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Teilnahme an der Kundgebung in der Schweiz sei vor dem Hintergrund ihrer kurdischen Ethnie und der bereits in Syrien bestehenden politischen Aktivitäten zu sehen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es bekannt, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 gehe hervor, dass kein aussergewöhnliches, markantes Profil nötig sei, um eine Gefährdungssituation zu verursachen. Sie sei den Behörden aufgrund ihres politischen Engagements in Syrien bereits bekannt und führe dieses in der Schweiz lediglich fort. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass sie in der Schweiz überwacht werde und somit auch die Teilnahme an der Kundgebung von den Behörden registriert wurde. Hinzu komme, dass sie Syrien illegal verlassen habe, was bereits an sich zu einer Gefährdung führen könne. Unabhängig vom Exponierungsgrad drohe ihr Verhaftung und Verhör. Sie habe glaubhaft machen können, dass sie wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten und dem Stellen eines Asylgesuchs im Ausland in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei. 7. 7.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Drohungen des Ex-Mannes sowie die allgemein durch die Bürgerkriegssituation in Syrien bedingten Nachteile nicht asylrelevant sind. Gegen diese Schlussfolgerung bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges vor. Eine Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. 7.2 Wie aus den vorstehend dargelegten Ausführungen in der Beschwerdeschrift hervorgeht, hält die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der PYD im Wesentlichen daran fest, ihre Vorbringen seien insgesamt glaubhaft ausgefallen. Damit rügt sie eine unrichtige Anwendung des Massstabes des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG, mithin eine Verletzung von Bundesrecht. 7.3 Es trifft zu, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts, als sie erfahren haben will, dass sie in den Augen der PYD als Verräterin gelte, nicht in Widersprüche verwickelt hat. Ebenfalls trifft zu, dass die Beschwerdeführerin frei und viel erzählt hat. Allein dies reicht nicht aus, um auf Glaubhaftigkeit der Ausführungen zu schliessen. Die Aussagen müssen sich auf die Asylgründe beziehen, substantiiert, konkret, mit Realkennzeichen versehen und insgesamt widerspruchsfrei sein. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihr langjährigen Parteimitgliedschaft und ihren Aktivitäten für die PKK respektive PYD mangelt es an Realitätskennzeichen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Schilderungen zu ihrer Parteizugehörigkeit sowie ihren Parteiaktivitäten inhaltlich vage und oberflächlich geblieben. Konkrete Details über ihre Tätigkeiten und Erfahrungen innerhalb der PKK respektive PYD hat sie trotz mehrfachem Nachfragen der Vorinstanz und angeblich 20-jähriger Mitgliedschaft nicht nennen können (vgl. dazu SEM-Akten A19/24 F62 ff.). Ihre Ausführungen über ihre Beweggründe zum Parteibeitritt sind ebenfalls oberflächlich geblieben (vgl. a.a.O. F55 ff.). Die Beschwerdeführerin hat zwar, wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Umstände beim Newroz genannt, als auf die Jugendlichen geschossen wurde. Indes erschöpfen sich ihre Darlegungen in allgemeinen sowie ausweichenden Ausführungen und lassen spezifische Einzelheiten missen, die den Eindruck von selbst Erlebtem erwecken würden. Bei solch einem einschneidenden Erlebnis wären ohne weiteres konkrete Details zu den Begebenheiten zu erwarten gewesen (vgl. a.a.O. F47 ff. sowie F80 ff.). Hinzu kommt, dass auch ihre Schilderungen der Verhöre durch die Partei nur sehr rudimentär ausgefallen sind (vgl. a.a.O. F94 ff.). Sodann erscheint wenig überzeugend, dass die beiden ältesten Töchter vor der Ausreise aus Syrien nichts von den politischen Aktivitäten ihrer Mutter gewusst haben sollen (vgl. SEM-Akten A21/10 F38 sowie A20/8 F27 ff.), waren sie doch zu diesem Zeitpunkt bereits im Teenageralter ([...] und [...] Jahre alt). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Insgesamt gelingt es ihr nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Substantielles entgegenzuhalten. Soweit die Beschwerdeführerin den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und pauschal daran festhält, ihre Ausführungen zur Verfolgung seien glaubhaft ausgefallen, vermag sie damit jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Die Rüge der unrichtigen Anwendung von Art. 7 AsylG geht somit fehl. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt, womit sie erneut Bundesrecht verletze. 8.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. 8.3 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten und der illegalen Ausreise geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert (vgl. a.a.O. E. 6.3.6). 8.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägung ist die vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund exilpolitischer Aktivitäten bei einer Rückkehr in ihrem Heimatstaat verfolgt zu werden, als unbegründet zu bezeichnen. Sie machte einzig geltend, an einer Kundgebung in der Schweiz teilgenommen zu haben. Zudem führte sie anlässlich der Anhörung aus, sie sei in der Schweiz nicht an politischen Aktivitäten beteiligt (vgl. SEM-Akten A19/24 F60 f.). Dies begründet demnach keine besondere Exponiertheit im Sinne des vorgenannten Referenzurteils. Wie vorstehend ausgeführt, gelang es ihr nicht, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Daher ist nicht anzunehmen, dass sie vor der Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche politische Aktivistin registriert war. Die vorgebrachte illegale Ausreise verbunden mit einem Verhör bei der Wiedereinreise reicht für die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrunds mit Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht aus (vgl. dazu Urteil des BVGer 4551/2016 vom 27. Dezember 2017). Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Das von der Beschwerdeführerin aufgeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. 8.5 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe oder subjektiven Nachfluchtgründe nachweisen respektive glaubhaft machen. Die beiden ältesten Töchter der Beschwerdeführerin machten keine eigenen in ihrer Person liegenden Asylgründe geltend. Sie seien wegen ihrer Mutter sowie der schwierigen Lage in Syrien ausgereist (vgl. SEM-Akten A21/10 F44 ff. und A20/8 F31 ff.). Die Vorinstanz hat die Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 16. März 2016 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: