Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ bei F._______ in der Provinz (...) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2011 und gelangten über die Türkei und Griechenland am 20. Februar 2012 in die Schweiz. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 7. März 2012 wurden A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______ zur Welt. Am 5. November 2013 teilte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Vorinstanz - unter Beilage einer entsprechenden Vertretungsvollmacht - mit, dass diese ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätten. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. März 2014 um rasche Bearbeitung des Dossiers der Beschwerdeführenden und um baldige Durchführung einer Anhörung ersuchte, fand am 27. Mai 2014 die einlässliche Bundesanhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen statt. Anlässlich der summarischen Befragung vom 7. März 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 27. Mai 2014 trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgendes vor: A.b Die Beschwerdeführenden hätten sich um das Jahr 2005 herum in G._______, wo sie beide zu dieser Zeit noch mit ihren Familien gelebt hätten, kennengelernt und - soweit dies im Verborgenen möglich gewesen sei - eine Liebesbeziehung geführt. Nach einiger Zeit habe der Beschwerdeführer beim Vater der Beschwerdeführerin um deren Hand angehalten. Dazu hätten er und sein Vater wiederholt bei der Familie der Beschwerdeführerin vorgesprochen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe eine Heirat der Beschwerdeführenden aber stets abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei. Nachdem das Datum für die Hochzeit der Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin konkret festgelegt worden sei, habe sie grosse Angst bekommen, dass sie von ihrer Familie getötet werden würde, wenn ihr Cousin herausfinden würde, dass sie aufgrund der Beziehung zum Beschwerdeführer nicht mehr Jungfrau sei. Folglich seien die Beschwerdeführenden im Juni 2007 von G._______ nach F._______ zu einem Freund des Beschwerdeführers, der später sein Geschäftspartner geworden sei, geflohen. Seither würden die Beschwerdeführenden seitens der Familie der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht. Zwar sei ihnen persönlich nie etwas passiert, da niemand wisse, wo in Syrien sie sich aufgehalten hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihnen aber davon berichtet, dass die syrische Polizei bei der Familie des Beschwerdeführers in G._______ vorbeigekommen sei und sich nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden erkundigt habe. Ferner sei der Bruder des Beschwerdeführers ständig von unbekannten Personen beobachtet und einmal - vier Monate nach der Flucht der Beschwerdeführenden nach F._______ - sogar vom Bruder der Beschwerdeführerin und weiteren Personen mit einem Messer angegriffen worden. Nachdem die Nachbarn aber interveniert hätten und der Bruder des Beschwerdeführers den Angreifern klar gemacht habe, dass er den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden nicht kenne, hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Erst kürzlich habe der Bruder der Beschwerdeführerin den zwischenzeitlich in den Irak geflohenen Bruder des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert und ihm erneut gedroht, dass die Sache noch nicht vergessen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer zu Beginn des Arabischen Frühlings an zwei regimekritischen Demonstrationen in F._______ teilgenommen, nachdem die syrischen Behörden begonnen hätten, gewaltsam gegen die Demonstranten vorzugehen und einer seiner Nachbarn dabei verletzt worden sei. Nach der zweiten Demonstration habe er sein politisches Engagement auf Wunsch der Beschwerdeführerin aber aufgegeben. Eines Tages - ein bis zwei Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien - seien die Jungen des Dorfes mit einem Verletzten von einer Demonstration zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe diesen Verletzten, der an einem Fuss angeschossen worden sei, bei sich aufgenommen und im Keller seines Hauses versteckt. Der Geschäftspartner des Beschwerdeführers, der ebenfalls einen Schlüssel zu diesem Keller gehabt habe, habe eines Tages einen Arzt angerufen, um den Verletzten behandeln zu lassen. Nach ungefähr 20 Tagen sei der Verletzte einfach verschwunden. Ungefähr 10 bis 17 Tage danach, die Beschwerdeführenden seien gerade beim Arzt gewesen, weil ihr Sohn krank gewesen sei, habe der Beschwerdeführer diverse Anrufe in Abwesenheit auf seinem Mobiltelefon gehabt. Als er auf eine der angegebenen Nummern zurückgerufen habe, habe sich sein Nachbar gemeldet und erklärt, dass der Geheimdienst bei den Beschwerdeführenden zu Hause sei, den Geschäftspartner des Beschwerdeführers festgenommen habe und daran sei, eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Aufgrund dieses Ereignisses hätten die Beschwerdeführenden derart Angst bekommen, dass sie sofort an einen anderen Ort geflohen seien, von wo aus sie nach vier bis fünf Tagen in die Region G._______ weitergereist seien, bevor sie Syrien verlassen hätten. Des Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, dass er um das Jahr 2005 herum, als er im Militärdienst gewesen sei, einmal für mehrere Monate inhaftiert worden sei, weil seine Nichte ihm ein Foto der kurdischen Flagge auf sein Mobiltelefon geschickt habe und seine Vorgesetzten dieses Foto gefunden hätten. Generell hätten die Kurden bereits vor dem Krieg unter Diskriminierung gelitten. So sei es ihnen verboten gewesen, die kurdische Sprache zu sprechen. Auch schulisch seien sie benachteiligt worden, weshalb der Beschwerdeführer auch noch mit (...) Jahren nicht richtig lesen und schreiben könne. A.c Zur Untermauerung dieser Verfolgungsvorbringen reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ihre Heiratsurkunde, eine Kopie ihres Familienbüchleins sowie den Führerschein des Beschwerdeführers ein. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B.b Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft im Jahr 2005 führte die Vorinstanz aus, dass diese zu weit zurückliege, um für die Ausreise aus Syrien im November 2011 kausal gewesen sein zu können. Folglich sei diesem Vorbringen die Asylrelevanz abzusprechen. B.c Mit Blick auf die vorgebrachte Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzutun, dass die syrischen Behörden ihnen keinen Schutz gewährt hätten, wenn sie tatsächlich mit konkreten Problemen ausgehend von den Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin konfrontiert gewesen wären. Abgesehen von einem Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers vier Monate nach der Flucht von G._______ nach F._______ im Jahr 2007 sei denn auch nicht aktenkundig, dass die Familie des Beschwerdeführers Ziel konkreter Aggressionen seitens der Familie der Beschwerdeführerin gewesen wäre, welche ihr das Leben unerträglich gemacht hätten. Im Übrigen könne eine Person, die über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, nach dem Prinzip der Subsidiarität nicht den Schutz eines Drittstaates fordern. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden nach ihrer Flucht aus G._______ während mehr als vier Jahren in F._______ gelebt, wo sie nie direkt mit irgendwelchen Problemen seitens der Familie der Beschwerdeführerin konfrontiert gewesen seien. Ausserdem weise die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien erst im November 2011 verlassen hätten, nachdem der Beschwerdeführer davon erfahren habe, dass er vom Geheimdienst gesucht werde, darauf hin, dass sie sich nicht richtig durch die Familie der Beschwerdeführerin bedroht gefühlt hätten. B.d Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom Geheimdienst gesucht worden, glaubhaft zu machen. So seien die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Umstände, in denen er den Verletzten versteckt haben wolle, widersprüchlich ausgefallen. Während er anlässlich der Kurzbefragung angegeben habe, dass der Verletzte der Schwager seines Geschäftspartners sei, gehe aus der einlässlichen Anhörung hervor, dass weder er noch sein Geschäftspartner die verletzte Person gekannt hätten. Auf diese Ungereimtheit angesprochen habe er zu Protokoll gegeben, dass der Dolmetscher anlässlich der Kurzbefragung einen Fehler gemacht habe, auf den er ihn denn auch aufmerksam gemacht habe. Dies könne aber dem entsprechenden Protokoll in keiner Weise entnommen werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er habe von seinem Nachbarn erfahren, dass der Geheimdienst seinen Geschäftspartner und dessen Onkel väterlicherseits festgenommen habe. Gemäss den Ausführungen anlässlich der eingehenden Anhörung habe dieser Nachbar indes lediglich erwähnt, dass der Geschäftspartner des Beschwerdeführers festgenommen worden sei, während er später von jemand anderem erfahren habe, dass noch eine weitere Person verhaftet worden sei. Auch bezüglich der Anzahl Tage, die zwischen dem Verschwinden der verletzten Person und der Intervention des Geheimdienstes vergangen seien, habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert, habe er doch einmal von zehn Tagen gesprochen, um die Dauer ein anderes Mal auf 16 bis 17 Tage zu beziffern. Zudem habe er anlässlich der Kurzbefragung auch noch angegeben, dass er aus einem Telefongespräch mit der Ehefrau seines Geschäftspartners erfahren habe, dass ihr Bruder ebenfalls festgenommen worden sei, während er anlässlich der eingehenden Anhörung nichts entsprechendes vorgetragen habe und darauf angesprochen ausgeführt habe, dass er nie eine solche Angabe gemacht habe. Ferner überzeuge es mit Blick auf das Risiko, einen verletzten Demonstranten bei sich zu verstecken, nicht, dass der Beschwerdeführer die exakten Umstände, unter denen ein Arzt sich in sein Haus habe begeben können, nicht kenne. Schliesslich ergebe sich aus der Lehre und Rechtsprechung zum Asylrecht, dass die Tatsache, von Dritten erfahren zu haben, dass man gesucht und verfolgt sei, nicht ausreiche, um eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen glaubhaft zu machen. Abschliessend hätten die Beschwerdeführenden angegeben, Syrien legal mit ihrem Pass, aber mit Hilfe eines Offiziers verlassen zu haben. Mit Blick auf die Verfolgung, welcher sie seitens des Staates ausgesetzt sein wollten, sei es indes zweifelhaft, dass sie dieses Risiko tatsächlich eingegangen seien. Vor dem Hintergrund des stereotypen Vorbringens, der Schlepper habe ihnen ihre Reisedokumente auf der Flucht weggenommen, sei zu vermuten, dass das Nichteinreichen dieser Dokumente darauf abziele, die Hinweise, die diesen zu entnehmen seien, zu verbergen. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 19. Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, evenutaliter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, ihnen sei Einsicht in die Akten A6/1, A7/1, A14/1, A15/1, A18/1 und A28/7 zu gewähren, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den genannten Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag bezüglich ihrer vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag) zuzustellen. Ferner liessen sie beantragen, dass ihnen nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise dem eventualiter erfolgten rechtlichen Gehör einschliesslich schriftlicher Begründung zum VA-Antrag, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Schliesslich liessen sie darum ersuchen, dass festzustellen sei, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Presseartikel (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44, S. 17; Art. 51, S. 22; Art. 55, S. 24 f.; Art. 56, S. 27; Art. 59, S. 29; Art. 63, S. 31, (Nachrichten)Sendungen respektive Filme (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44, S. 18; Art. 55, S. 24 f.), Berichte (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44, S. 17; Art. 46 f., S. 18 f.; Art. 49, S. 20; Art. 51, S. 22; Art. 55, S. 25 f.), Urteile (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 50 ff., S. 20 ff.) und Internetsuch-ergebnisse (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 55, S. 25) im Zusammenhang mit der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung und dem syrischen Bürgerkrieg im Allgemeinen hingewiesen. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Ferner hiess es ihren Antrag bezüglich Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A14/1, A15/1 und A18/1 gut und stellte ihnen eine Kopie dieser Dokumente zur Einsicht zu. Das Begehren um Einsicht in das Aktenstück A28/7 (Kopie der bereits bekannten vorinstanzlichen Verfügung) wies es indes ab. Ferner hielt es fest, dass in den Akten der Vorinstanz kein VA-Antrag zu finden sei, weshalb dem entsprechenden Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive einer schriftlichen Begründung nicht entsprochen werden könne. Das Begehren um Ansetzung einer Frist zwecks Stellungnahme zu den fünf herauszugebenden Aktenstücken wies es mit der Begründung ab, diese seien für den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren unwesentlich. Zudem hielt es fest, die Begründung der vorläufigen Aufnahme gehe zur Genüge aus der Begründung der angefochtenen Verfügung, das heisst aus deren Ziffer III.2, 2. Absatz, hervor und der Rechtsvertreter werde in Ergänzung des Hinweises auf die gegenwärtige Sicherheitslage in Syrien darauf hingewiesen, dass zurzeit in diesem Land Bürgerkrieg im Gange sei. Schliesslich forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden - unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung der (...), vom 30. Juli 2014 - ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in Abänderung von Ziffer 4 seiner Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich mehrerer exilpolitischer Demonstrationen und Veranstaltungen sowie eine Bestätigung betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD einreichen. Ferner liessen sie mehrere Schreiben und Berichte betreffend die Lage der Kurden in Syrien, speziell zur damaligen Lage in Kobane, ins Recht legen und in diesem Zusammenhang zur Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien Stellung nehmen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden weitere Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich mehrerer exilpolitischer Demonstrationen und Veranstaltungen, einen Arztbericht des Kantonsspitals (...) betreffend C._______ vom 8. Januar 2015 sowie einen Arztbericht betreffend C._______ der Frühberatungsstelle (...) vom 18. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. I. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration im Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ins Recht legen. J. Am 3. November 2015 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans Bundesverwaltungsgericht und liessen unter Hinweis auf die Urteile D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 und BVGE 2015/3 sowie auf neue Berichte und Presseartikel zu ihrem hängigen Verfahren Stellung nehmen. Auf die näheren Ausführungen in dieser Eingabe wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen, welche die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. März 2016 wahrnahm. L. Im Rahmen ihrer Replik vom 8. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen. Auf die näheren Ausführungen in dieser Replik wird, sofern entscheidrelevant, nachfolgend eingegangen. M. Mit Eingabe vom 21. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen den Beschwerdeführer betreffenden syrischen Haftbefehl vom (...) Oktober 2014, einschliesslich französischer Übersetzung, nachreichen. Diesem ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, an Demonstrationen und vandalistischen Aktivitäten mitgewirkt zu haben. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 lud das Gericht das SEM dazu ein, zur Authentizität dieses von den Beschwerdeführenden eingereichten Haftbefehls Stellung zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 leistete das SEM dieser Einladung Folge und führte zum genannten Dokument aus, dass dieses einer Analyse unterzogen worden, mangels Referenzmaterial indes keine abschliessende Authentizitätsprüfung möglich sei. Allerdings sei zu bemerken, dass es bekannt sei, dass in Syrien jegliche Arten von Dokumenten käuflich erworben werden könnten, weshalb entsprechenden Beweismitteln ein geringer Beweiswert zukomme. Des Weiteren habe die durchgeführte Dokumentenanalyse hervorgebracht, dass die Stempel auf dem eingereichten Beweismittel mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt worden seien. Dieses Vorgehen sei mit Blick auf die syrische Praxis unüblich. Ferner handle es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein internes Dokument, welches an das Kommando der Polizei in G._______ gerichtet und mithin nicht dafür bestimmt gewesen sei, in die Hände des Beschwerdeführers zu gelangen. Schliesslich sei es auch dubios, dass gemäss dem eingereichten Dokument erst im Oktober 2014 die Generalisierung des Haftbefehls verlangt worden sei, während die entsprechenden Vorfälle aus dem Jahr 2011 datierten. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 gab das Gericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich im Rahmen einer zweiten Replik zur Vernehmlassung des SEM vom 11. Mai 2016 zu äussern. Ferner forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, Auskunft darüber zu geben, wie der von ihnen eingereichte Haftbefehl im Heimatland verfügbar gemacht wurde (d.h. wer dieses Dokument an wen ausgehändigt hat) und wie dieser Haftbefehl zu ihnen in die Schweiz gelangt ist, wobei es den entsprechenden Zustellnachweis ebenfalls verlangte. P. Im Rahmen ihrer zweiten Replik vom 26. Mai 2016 liessen die Beschwerdeführenden ausführen, dass das SEM entgegen der Aufforderung des Gerichts nicht in der Lage gewesen sei, sich zur Echtheit des eingereichten Beweismittels zu äussern. Ferner werde die Behauptung des SEM, die Stempel auf dem eingereichten Haftbefehl seien mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt worden, bestritten. Selbst wenn dies aber so sein sollte, würde es nicht bedeuten, dass das Beweismittel nicht echt sei. So sei es offensichtlich, dass das SEM nicht in der Lage sei, zu wissen und zu überprüfen, ob und in welchem Verfahren in der heutigen Situation in Syrien Originalstempel angebracht oder ausgefertigt würden. Bezüglich der Behauptung, nicht der Beschwerdeführer, sondern das Polizeikommando in G._______ sei Adressat des Dokumentes, sei festzuhalten, dass das SEM dabei verkenne, dass die angewiesene Polizei der zu verhaftenden Person direkt dasjenige Dokument übergebe, in dem sie angewiesen worden sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Grund gehabt habe, in einem derart späten Verfahrensstadium ein gefälschtes Dokument erhältlich zu machen. Bezüglich der Aufforderung des Gerichts, Auskunft darüber zu erteilen, wie der von den Beschwerdeführenden eingereichte Haftbefehl im Heimatland verfügbar gemacht wurde (d.h. wer dieses Dokument an wen ausgehändigt hat) und wie dieser Haftbefehl zu ihnen in die Schweiz gelangt ist, liessen die Beschwerdeführenden ferner vortragen, dass der fragliche Haftbefehl ihrem Nachbarn namens (...) übergeben worden sei. Dieser habe sich nach ihrer Flucht um ihre Wohnung gekümmert und davon berichtet, dass sechs Polizisten des Stadtteils (...) mit einem Auto an ihrem Wohnort erschienen seien und sich bei (...) nach dem Beschwerdeführer und dessen Telefonnummer erkundigt hätten. Nachdem (...) die Polizei darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, habe diese ihm in der Folge den Haftbefehl übergeben. Aufgrund der Verschlimmerung der Sicherheitslage habe (...) Syrien ebenfalls verlassen müssen und sei in die Türkei gereist. Er habe eine Tasche mit Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer mitgenommen. In der Türkei habe er die Schwester des Beschwerdeführers kontaktiert und sie darüber informiert, dass er eine Tasche mit Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer habe. Bei einem Treffen zwischen der Schwester und (...) sei es dann zur Übergabe dieser Unterlagen gekommen. In der Folge habe die Schwester des Beschwerdeführers diesem das Originaldokument mit der Firma Turpex geschickt. Zur Untermauerung dieses Vorbringens liessen die Beschwerdeführenden eine im Wesentlichen unleserliche Fotografie des Umschlages von Turpex einreichen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wurde das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.).
E. 3.1 Konkret machten die Beschwerdeführeden zunächst geltend, die Vor-instanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihnen Einsicht in die Akten A6/1, A7/1, A14/1, A15/1, A18/1 und A28/7 sowie namentlich in den VA-Antrag, vermutlich die Akte A28/7, zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 2-13 sowie Replik vom 8. April 2016). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 holte es das Gericht nach, den Beschwerdeführenden in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A14/1, A15/1 und A18/1 Einsicht zu gewähren. Das Begehren um Offenlegung des internen VA-Antrags wies es indes mit der Begründung ab, den Akten der Vorinstanz sei kein entsprechender VA-Antrag zu entnehmen. Beim Aktenstück A28/7 handle es sich nicht, wie von den Beschwerdeführenden vermutet, um den VA-Antrag, sondern um eine Kopie der ihnen bereits bekannten vorinstanzlichen Verfügung. Folglich sei das Begehren um Einsicht in das Aktenstück A28/7 abzuweisen. Auch die damit zusammenhängende Rüge, die Vorin-stanz habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 3, 5 und 12), wurde in der genannten Instruktionsverfügung behandelt und der entsprechende Antrag ebenfalls - mit dem Argument, die Begründung der vorläufigen Aufnahme gehe aus der angefochtenen Verfügung zur Genüge hervor - abgewiesen. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch das Begehren um Ansetzung einer Frist zwecks Stellungnahme zu den herauszugebenden Akten A6/1, A7/1, A14/1, A15/1 und A18/1, welche den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und mithin den Wegweisungsvollzug betreffen, ab. Hätten sich die vertretenen Beschwerdeführenden dennoch zu diesen Aktenstücken äussern wollen, was nicht geschehen ist, wäre ihnen dies gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG bis zum Entscheidzeitpunkt möglich gewesen. Folglich ist ihnen mit Bezug zu den nachträglich auf Beschwerdeebene offengelegten Dokumenten kein prozessualer Nachteil erwachsen.
E. 3.2.1 Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt. Sie habe es offensichtlich unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären, und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchzuführen. Konkret habe sie bis zur Durchführung der Anhörung ohne Grund über zwei Jahre verstreichen lassen. Diese Verfahrensverzögerung stelle eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Ferner sei es im Rahmen der Anhörung immer wieder zu Schwierigkeiten und Missverständnissen gekommen, was nicht zuletzt damit zusammenhänge, dass es die Vorinstanz völlig ignoriert habe, dass die Anhörung der Beschwerdeführenden auf Arabisch stattgefunden habe, obwohl ihre Muttersprache Kurmanci sei. Indem die befragende Person auf diese Verständigungsschwierigkeiten damit reagiert habe, dass sie mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer könne nicht sofort, sondern erst bei der Rückübersetzung angeben, falls irgendwelche Aktenstellen nicht seinen Aussagen entsprechen würden, sei offensichtlich die Abklärungspflicht verletzt worden. So gehe nicht an, dass die Vorinstanz umgehend festgestellte Fehler nicht umgehend korrigiere und stattdessen auf die Rückübersetzung verweise. Insbesondere wiege es schwer, dass bei diesem Vorgehen in der Regel lediglich die Anmerkung angebracht werde, der Beschwerdeführer habe bei der Rückübersetzung etwas anderes behauptet. So enthalte das Protokoll beispielsweise bei der Frage 73 die Bemerkung, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, dass die Person, von der die Rede gewesen sei, rund zwei Monate nach der Ausreise erschienen sei. Es sei offensichtlich willkürlich, dass diesbezüglich nur eine handschriftliche Notiz erstellt worden sei, obwohl dem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt worden sei, dass die Fehler bei der Rückübersetzung korrigiert würden. Durch dieses Vorgehen würden eindeutige Übersetzungsfehler dennoch nicht aus dem Protokoll gelöscht. Es sei offensichtlich, dass unter diesen Umständen zwingend eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers hätte durchgeführt werden müssen. Des Weiteren stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz anlässlich der Anhörung ausdrücklich mitgeteilt habe, dass keine weiteren Abklärungen betreffend die Haft im Jahr 2005 anzustellen seien. So handle es sich dabei doch offensichtlich um eine entscheidrelevante Vorverfolgung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 als kurdischer "Rebell" registriert worden sein dürfte und welche die Behörden - zusammen mit seiner Demonstrationsteilnahme und seiner Hilfe gegenüber einem verwundeten Oppositionellen - mit Sicherheit dazu veranlasst habe, ihn erneut zu verfolgen. Schliesslich hätte die Vorinstanz, um ihrer Untersuchungspflicht gebührend nachzukommen, abklären müssen, ob die Informationen von Drittpersonen betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft seien oder nicht (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 14-22 sowie Replik vom 8. April 2016).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 3.2.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie bis zur Durchführung der Anhörung ohne Grund über zwei Jahre habe verstreichen lassen, ist nicht stichhaltig. So erscheinen zwei Jahre zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz noch nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylgesuchstellende belastend sein kann und gesetzliche Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) - im Sinne von Ordnungsfristen - bestehen. Ferner erscheint der Sachverhalt gestützt auf die Kurzbefragungen und die einlässliche Anhörungen der Beschwerdeführenden erstellt, wird doch auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, welcher Teil ihrer Verfolgungsgeschichte von der Vorinstanz nicht oder unrichtig festgestellt worden wäre. Die Rüge, die Abklärungspflicht sei verletzt, weil allfällige Fehler in der Übersetzung der Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht sofort, sondern erst bei der Rückübersetzung und nur in sichtbarer Weise berichtigt worden seien, überzeugt auch nicht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhaltes dadurch beeinträchtigt wird, dass Fehler respektive Berichtigungen erst bei der Rückübersetzung angebracht werden können und dabei ersichtlich ist, dass eine Korrektur vorgenommen wurde. Vielmehr hilft eine entsprechende Verschiebung der Korrektur auf das Ende der Befragung dabei, den roten Faden bei einer Anhörung nicht zu verlieren, was einer korrekten und vollständigen Sachverhaltsermittlung durchaus zu Gute kommt. Im Übrigen erscheinen die in der Beschwerde angeführten Schwierigkeiten anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers - er habe die Dolmetscherin zu Beginn darum bitten müssen, etwas lauter zu sprechen, und habe sie bei der Frage 78 wiederholt korrigieren müssen - nicht derart gravierend, dass der Sachverhalt als nicht erstellt betrachtet werden müsste. Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien auf Arabisch und nicht in ihrer Muttersprache Kurmanci befragt worden, was zu den Verständigungsproblemen beigetragen habe, überzeugt nicht. So gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Anhörung an, dass sie die Dolmetscherin gut verstünden, und bestätigten dies am Ende mit ihrer Unterschrift (vgl. A26/12, F1, S. 1 sowie S. 11; A27/15, F1, S. 1 sowie S. 14). Die Rüge, es stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vor-instanz anlässlich der Anhörung ausdrücklich mitgeteilt habe, dass keine weiteren Abklärungen betreffend die Haft im Jahr 2005 anzustellen seien, ist ebenfalls unbehilflich. Wie nachfolgend dargelegt, kommt der sechs Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien stattgefundenen Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits mangels des notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhangs keine asylrechtliche Relevanz zu. Ferner kann diese Haft auch nicht in einen Gesamtzusammenhang mit den auf einen späteren Zeitpunkt fallenden Verfolgungsvorbringen gebracht werden, was anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers bereits ersichtlich war. Schliesslich vermag auch die Rüge, die Vorinstanz hätte infolge ihrer Untersuchungspflicht abklären müssen, ob die Informationen von Drittpersonen betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft seien, nicht zu überzeugen. So ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde denn auch nicht dargelegt, wie solche Abklärungen hätten durchgeführt werden sollen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Folglich ist der Antrag, die Verfügung vom 19. Juni 2014 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes respektive wegen daraus folgender Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 1-29), abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und mithin eine Vorverfolgung vorliegt.
E. 5.2 Zur geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Familie der Beschwerdeführerin infolge ihrer unerwünschten Liebesbeziehung wurde in der Rechtsmitteleingabe argumentiert, dieses Vorbringen sei asylrelevant, da den Beschwerdeführenden die Tötung drohe, zumal der syrische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 43). Demgegenüber kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dieser privaten Verfolgung und der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien unterbrochen ist, weshalb hinsichtlich der vorgetragenen Familienfehde nicht von einer begründeten Furcht auszugehen ist. Ausführungen zur fehlenden flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivation können an dieser Stelle unterbleiben. So begaben sich die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2007 nach F._______. Bis zu ihrer Flucht aus Syrien im Jahr 2011 und mithin während vier Jahren hätten sie - eigenen Angaben zufolge - keinerlei Kontakt mit der Familie der Beschwerdeführerin mehr gehabt und seien von dieser auch nicht mehr persönlich behelligt worden (vgl. A8/14, Rz. 7.02; A26/12, F58 ff.; A27/15, F52). Auch der Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers vier Monate nach dem Wegzug der Beschwerdeführenden nach F._______ liegt zu weit zurück, um für ihre Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 ursächlich gewesen sein zu können. Mit Ausnahme der kürzlich ergangenen Drohung gegenüber dem zwischenzeitlich im Irak lebenden Bruder des Beschwerdeführers, welche mangels Intensität nicht asylrelevant ist, ist seit dem zuvor erwähnten Angriff auf diesen Bruder zwischen den beiden Familien nichts mehr vorgefallen, was einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Folglich hat die Vorinstanz diesem Vorbringen im Ergebnis zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen.
E. 5.3.1 Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei vom Geheimdienst gesucht worden, weil er einen verletzten Demonstranten bei sich zu Hause versteckt habe, wurde in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen, beim dagegen angeführten Argument der Vorinstanz, wonach Informationen von Drittpersonen nicht zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führen könnten, handle es sich um eine willkürliche Behauptung, welche die mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes seitens der Behörde belege. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit Blick auf den angeblichen Widerspruch bezüglich des Verhältnisses zwischen seinem Geschäftspartner und dem Verletzten in der Anhörung (A27/15, F63) plausibel erklärt, dass dem Übersetzer in der Erstbefragung ein Fehler unterlaufen sei, der bereits damals korrigiert worden sei respektive hätte korrigiert werden müssen. So habe der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der Vorinstanz denn auch bereits anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich geschildert, dass es sich bei der verletzten Person um einen Demonstranten gehandelt habe, den weder er noch sein Geschäftspartner gekannt hätten. Durch die Pflege dieses Verletzten sei der Beschwerdeführer in Gefahr geraten und behördlich gesucht worden. Dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe anlässlich der eingehenden Anhörung - anders als bei der Erstanhörung - nicht mehr erwähnt, dass neben seinem Geschäftspartner auch dessen Onkel verhaftet worden sei, sei entgegenzuhalten, dass er bei der eingehenden Anhörung ausgesagt habe, dass er nicht wisse, was geschehen sei (A27/15, F82), was sich aber nicht auf die Verhaftung des Onkels, sondern vielmehr auf den Ablauf der Ereignisse bezogen habe. Ohnehin handle es sich dabei nicht um einen entscheidwesentlichen Punkt. Der angebliche Widerspruch betreffend die Zeitdauer zwischen der Abreise des Verletzten und der Suche nach dem Beschwerdeführer sei auf einen Fehler der Übersetzerin zurückzuführen. So sei nur einige Fragen weiter unten explizit protokolliert worden, dass Übersetzungsmängel aufgetreten seien (vgl. A27/15, F75 und 78). Das gleiche gelte für die angebliche Verhaftung des Bruders der Ehefrau seines Geschäftspartners. Auf Arabisch werde für Bruder und Onkel denn auch häufig dasselbe Wort verwendet. Worin der angebliche Mangel an Plausibilität hinsichtlich des Besuchs eines Arztes beim Verletzten bestehen soll, sei zudem nicht ersichtlich. So habe der Beschwerdeführer ausdrücklich geschildert, dass sein Geschäftspartner sich um den Verletzten respektive um den Arzt gekümmert habe. Mit Blick auf die angeblich legale Ausreise der Beschwerdeführenden sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer explizit angegeben habe, mit Hilfe eines Offiziers ausgereist zu sein. Es sei offensichtlich, dass eine solche Ausreise nicht legal sein könne und es auf eine Unachtsamkeit syrischer Asylsuchender zurückzuführen sei, dass diese es als normal erachteten, dass sie bei der Ausreise Personen bestechen müssten und diese trotzdem als "legal" betrachteten. Bezüglich der Asylrelevanz dieser Vorbringen sei schliesslich anzufügen, dass die Beherbergung eines oppositionellen Demonstranten in den Augen des syrischen Regimes bereits eine Unterstützungshandlung der Regierungsgegner darstelle. Folglich drohe dem Beschwerdeführer deswegen Verhaftung, Folter, Hinrichtung respektive Verschwindenlassen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 30-41).
E. 5.3.2 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden gesucht worden, weil er einen verletzten Demonstranten bei sich zu Hause versteckt habe, glaubhaft zu machen. So erscheint es konstruiert, dass der Geheimdienst gerade im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden beim Arzt waren, bei ihnen zu Hause vorbeigekommen sein und sich derart auffällig verhalten haben soll, dass der Nachbar die Beschwerdeführenden warnen konnte, und dass die Beschwerdeführenden in diesem Moment auch ihre Pässe dabei hatten, so dass sie sofort fliehen konnten. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer festzunehmen, ist davon auszugehen, dass sie vorsichtiger vorgegangen wären und vor einem Zugriff zuerst sichergestellt hätten, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich zu Hause anzutreffen ist. Auch erscheint es abwegig, dass die Beschwerdeführenden - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - ihre Reisepässe ständig im Auto aufbewahrt hatten (vgl. 26/12, F84), handelt es sich dabei doch um einen eher unsicheren Ort für die Aufbewahrung von Identitätsdokumenten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - die Reisepässe hätten sich während des Arztbesuchs in der Tasche seiner Ehefrau befunden - weichen denn auch von der Version der Beschwerdeführerin ab (vgl. A27/15, F81). Ferner fällt mit der Vorinstanz auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung sehr häufig von seinen Schilderungen im Rahmen der eingehenden Anhörung abweichen. So trug er anlässlich der Kurzbefragung tatsächlich ausdrücklich vor, dass es sich beim Verletzten um den Schwager seines Geschäftspartners gehandelt habe (vgl. A8/14, Rz. 7.02). Dass dies ein auf die Übersetzung zurückzuführendes Missverständnis gewesen sein soll und der Geschäftspartner den Verletzten, wie später behauptet, gar nicht kannte (vgl. A27/15, F63; Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 32), lässt sich dem Protokoll zur Erstbefragung entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht - auch nicht implizit - entnehmen. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung tatsächlich geltend, neben der Verhaftung seines Geschäftspartners nichts von der Festnahme anderer Personen mitbekommen zu haben (vgl. 27/15, F82), obwohl er anlässlich der Kurzbefragung noch angegeben hatte, dass neben seinem Geschäftspartner auch dessen Onkel väterlicherseits verhaftet worden sei (vgl. A8/14, Rz. 7.02). Dass auf Beschwerdeebene dagegen angeführte Argument, seine Aussage anlässlich der eingehenden Anhörung - er wisse nicht, was geschehen sei - beziehe sich nicht auf den Onkel, sondern auf den Ablauf der Ereignisse, überzeugt nicht, wurde der Beschwerdeführer doch ausdrücklich danach befragt, ob er wisse, ob noch andere Personen ausser sein Geschäftspartner festgenommen worden seien (vgl. A27/15, F82). Wäre es tatsächlich auch zur Festnahme des Onkels seines Geschäftspartners gekommen, hätte der Beschwerdeführer auf diese klar gestellte Frage wohl kaum geantwortet, er wisse nicht was passiert sei. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung tatsächlich ein Telefongespräch mit der Ehefrau seines Geschäftspartners, in dem er darüber informiert worden sei, dass es zu dessen Verhaftung und der Verhaftung ihres Bruders gekommen sei (vgl. A8/14, Rz. 7.02), um im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu bestreiten, dass je ein solches Gespräch mit der Ehefrau des Geschäftspartners stattgefunden hatte (vgl. A27/15, F84 f.). Das Argument, für Bruder und Onkel werde im Arabischen zeitweise dasselbe Wort verwendet, ist nicht stichhaltig, da sich der Beschwerdeführer nicht nur zum Inhalt des angeblichen Gesprächs mit der Ehefrau seines Geschäftspartners widersprüchlich äusserte, sondern anlässlich der Zweitbefragung - im Widerspruch zur Erstbefragung - gänzlich verneinte, dass überhaupt je ein solches Telefongespräch stattgefunden hatte. Dem Vorbringen, all diese Widersprüche hingen mit den Übersetzungsschwierigkeiten zusammen, die aus dem Protokoll zur eingehenden Anhörung (beispielsweise in A27/15, F78) ersichtlich seien, ist entgegenzuhalten, dass auf Beschwerdeebene vielfach auch Aussagen anlässlich der Kurzbefragung dementiert wurden, dort indes eine andere Dolmetscherin engagiert war als bei der eingehenden Anhörung und jenem Protokoll auch keinerlei Hinweise für Übersetzungsprobleme entnommen werden können. Schliesslich mögen die einzelnen Widersprüche für sich alleine genommen noch nicht entscheidrelevant zu sein. In ihrer Gesamtheit betrachtet erwecken sie indes den Eindruck, das Geschilderte sei nicht selbst erlebt. Dies wird dadurch erhärtet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise sehr umständlich und unnötig kompliziert ausgefallen sind, wodurch der Anschein entsteht, der Beschwerdeführer habe sich die Einzelheiten seiner Vorbringen erst gerade während der Befragung ausgedacht. So wich er beispielsweise der an sich klaren Frage, ob er einen Arzt gerufen habe, um den Verletzten behandeln zu lassen, zunächst aus, indem er ausführte, dass er dem Verletzten nur Essen gebracht habe und sich über seine Frau darum gekümmert habe, dass er auf die Toilette gehen konnte, indes nicht gesehen habe, wie der Arzt gekommen sei (vgl. A27/15, F66). Erst auf Nachfrage der Vorinstanz hin gab er in umständlicher Weise zu Protokoll, dass er den Verletzten, weil er gesehen habe, dass dessen Fuss plötzlich verbunden gewesen sei, gefragt habe, wer den Verband gemacht habe, und von diesem erfahren habe, dass dies der Arzt gewesen sei und dass dieser von seinem Geschäftspartner gerufen worden sei (vgl. A27/15, F67). Wiederum erst auf Nachfrage der Vorinstanz hin führte er schliesslich aus, dass er mit seinem Geschäftspartner über die Konsultation des Arztes gesprochen habe und dieser ihm lediglich - in geheimnisvoll anmutender Weise - erklärt habe, dass es für sie beide besser gewesen sei, dass er den Arzt nicht gesehen habe (vgl. A27/15, F68).
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei vom Geheimdienst gesucht worden, ausgegangen, weshalb die Frage der Asylrelevanz offenbleiben kann.
E. 5.3.4 Auf Beschwerdestufe wurde mit Bezug zu diesem Verfolgungsvorbringen schliesslich gerügt, die Argumentation der Vorinstanz sei willkürlich ausgefallen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht näher ausgeführt, inwiefern die seitens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung unter die obgenannte Definition zu subsumieren und somit als willkürlich zu bezeichnen ist, zumal sie vielmehr - wie oben ausgeführt - durchaus vertretbar ist. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 5.4 Die anfängliche, zweimalige Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen in F._______ blieb - gemäss seinen eigenen Ausführungen - folgenlos (vgl. A27/15, F58), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen in den Fokus des syrischen Regimes geraten ist und von diesem in asylrelevanter Weise verfolgt wird.
E. 5.5 Schliesslich wurde in der Rechtsmitteleingabe und insbesondere auch in der Replik geltend gemacht, dass die [mehrmonatige] Haft des Beschwerdeführers im Jahr 2005 entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl eine asylrelevante Vorverfolgung darstelle. So sei der Beschwerdeführer bereits damals, während des obligatorischen Militärdienstes, aus politischen Gründen - das heisst, weil ein Bild der kurdischen Flagge auf seinem Mobiltelefon gefunden worden sei - verfolgt worden. Dies verdeutliche klar, dass der Konflikt in Syrien und die Probleme für jene, die dem Regime nicht passten, nicht erst im Jahr 2011 begonnen hätten, sondern in einem grösseren zeitlichen Kontext zu betrachten seien. Mit Sicherheit sei der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Haft im Jahr 2005 als kurdischer Rebell registriert worden. Durch seine Demonstrationsteilnahme und als Helfer eines verwundeten Oppositionellen habe er den Behörden im Jahr 2011 definitiv Anlass dazu gegeben, ihn erneut zu verfolgen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 42 sowie Replik vom 8. April 2016). Dem ist zu entgegnen, dass das Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung seitens des syrischen Geheimdienstes, - wie zuvor ausgeführt - nicht glaubhaft (vgl. 5.3.2), und das Vorbringen, er habe zwei Mal an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen, nicht asylrelevant ist (vgl. 5.4), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern ein allfälliges, in der Haft im Jahr 2005 begründetes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden vor der Flucht wieder aufleben und an Aktualität gewinnen konnte. Für sich alleine genommen liegt die Haft im Jahr 2005 - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt - zudem zu weit zurück, um für die Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 kausal gewesen zu sein. Die vom Beschwerdeführer angesprochene generelle Diskriminierung der Kurden in Syrien bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges, insbesondere bezüglich ihrer Sprache sowie ihrer Bildungschancen, vermag die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung ferner nicht zu erreichen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Ereignisse im Heimatland als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant einzustufen sind. Folglich lagen bei der Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatland keine Fluchtgründe vor. Auch die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Hinweise auf Artikel und Berichte (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44-47; Eingabe vom 3. November 2015 und Replik vom 8. April 2016) und insbesondere der mit Eingabe vom 21. April 2016 eingereichte Haftbefehl vermag diese Einschätzung - die sich auf die vorgängig dargelegten, klar überwiegenden Argumente abstützt, die gegen die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen - nicht umzustossen, kommt diesem Dokument - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 im Ergebnis zu Recht festgehalten - doch ein geringer Beweiswert zu. So ist auch das Gericht der Ansicht, dass der darauf angebrachte Stempel mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt wurde, was insbesondere bei der linken Unterschrift daran ersichtlich ist, dass der blaue Stempel die schwarze Schrift gänzlich zu decken vermag, was mit einem Nassstempel kaum möglich wäre. Gemäss einem vom Bayrischen Verwaltungsgericht Bayreuth beim Europäischen Zentrum für Kurdische Studien in Auftrag gegebenen Gutachten stellt ein per Computerausdruck hergestellter Stempel auf syrischen Dokumenten ein ernstzunehmendes Fälschungsmerkmal dar (vgl. Savelsberg / Hajo Europäisches Zentrum für Kurdische Studien [Hrsg.], Gutachtachten in der Verwaltungsstreitsache [anonymisiert] gegen Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 6 K 03.30241, 15. Oktober 2004, S. 15 f.). Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es eigenartig anmutet, dass das eingereichte Dokument das Datum (...) Oktober 2014 trägt, während die darin festgehaltenen Vorfälle aus dem Jahr 2011 datierten. So leuchtet es denn auch nicht ein, weshalb die syrischen Behörden im Jahr 2011 beim Beschwerdeführer zu Hause nach diesem gesucht haben sollten, ohne irgend ein schriftliches Dokument zu hinterlassen, um nicht weniger als drei Jahre später mit einem offiziellen Haftbefehl wiederzukommen. Die augenscheinlich nicht leserliche Kopie des Zustellnachweises aus der Türkei - die erst auf Nachfrage des Gerichts hin und ohne jegliche Erklärung, weshalb nicht das Original eingereicht wurde, ins Recht gelegt wurde - vermöchte den Beweiswert des eingereichten Dokumentes selbst dann nicht derart zu erhöhen, dass dieses die in den vorangehenden Erwägungen vorgenommene Einschätzung umzustossen vermöchte, wenn darauf die Adresse der Beschwerdeführenden vermerkt wäre.
E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über Nachfluchtgründe verfügen. Dabei ist zunächst der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall objektive Nachfluchtgründe vorliegen, die zu einer Asylgewährung führen (vgl. 6.2), bevor zu untersuchen ist, ob subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen wären, welche eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirken (vgl. 6.3).
E. 6.2 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehme konnte, zu einer Verfolgungssituation im Falle einer Rückkehr führen. Beispiele für objektive Nachfluchtgründe sind ein Wechsel des Regimes im Heimatland, unter welchem früher geduldete exilpolitische Aktivitäten plötzlich nicht mehr toleriert werden, die plötzliche Eröffnung eines Strafverfahrens aus politischen Gründen nach Ausreise der betroffenen Person oder ungewünschte politische Handlungen eines Familienmitgliedes, welche eine im Ausland wohnhafte Person bei einer Rückkehr in die Heimat einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 230 f.; Amarelle, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 54 AsylG N. 1 S. 426).
E. 6.2.1 In der Eingabe vom 27. Oktober 2014 wurde mit Verweis auf mehrere eingereichte Schreiben und Berichte betreffend die Lage der Kurden in Syrien und speziell die damals aktuelle Lage in Kobane ausgeführt, dass sich die Vorinstanz betreffend die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden auf eine pauschale Behauptung ohne Angaben irgendwelcher Quellen beschränkt habe, weshalb feststehe, dass sie trotz dreijährigem, andauernden Bürgerkrieg keine weiteren Abklärungen betreffend die heutige Situation der Kurden in Syrien vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7234/2013 respektive D-7233/2014 vom 2. Juli 2014 im Rahmen einer Kassation ausgeführt habe, dass sich die Lage der Kurden in Syrien in den letzten Jahren verschlechtert habe und die Vorinstanz abklären müsse, ob den Kurden in Syrien heute eine Kollektivverfolgung drohe. Auch vorliegend müsse dieser Frage nachgegangen werden. Sollte die Sache zu diesem Zweck nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsste eine Kollektivverfolgung der Kurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bejaht werden. So sei - wie den Medien zu entnehmen sei - durch die Vorgehensweise des Islamischen Staates (IS) in Kobane offensichtlich geworden, dass die Kurden Opfer der gezielten ethnischen Kollektivverfolgung durch die sunnitischen Terroristen geworden seien. Angesichts dieser Verfolgung durch Dritte könne offen bleiben, ob auch eine Kollektivverfolgung der Kurden durch das Regime vorliege (vgl. auch Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 63). Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Ferner steht fest, dass die über die syrische Staatsangehörigkeit verfügenden Beschwerdeführenden, anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin), in einer besseren Lage sind, zumal sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen sowie Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, wobei die generelle Sicherheitslage angesichts der Kämpfe zwischen kurdischen Gruppierungen und den syrischen Regierungstruppen zweifelsohne prekär ist. Dass Kurden syrischer Staatsbürgerschaft im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste, ist jedoch nicht bekannt. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer E 5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 und D-6780/2015 vom 5. April 2016 E. 5.4.3).
E. 6.2.2 In der Eingabe vom 3. November 2015 wurde ferner vorgetragen, dass angesichts der fortdauernden Dienstpflicht des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er als Reservist wegen der Kriegssituation in seiner Heimat längst in die syrische Armee hätte einrücken müssen. Durch seine Flucht ins Ausland werde er nun als Dienstverweigerer und somit zusätzlich als Verräter und Feind des syrischen Regimes betrachtet. Dies habe seit Beginn der Aufstände in Syrien - wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.7.2 festgehalten - insofern asylrelevante Folgen, als Personen, die ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Regierung respektive ihrer Armee gegen die als "Terroristen" deklarierten Gegner des Assad-Regimes verweigerten und flüchteten, selbst als Staatsfeinde betrachtet und mit Sanktionen hart bestraft würden. Dieses mehr als ein Jahr nach Einreichung der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte als Reservist angesichts der Kriegssituation in Syrien längst in die Armee einrücken müssen, beruht auf blossen Annahmen und stellt mithin eine reine Behauptung dar. So sind den Akten denn auch keinerlei entsprechende Hinweise zu entnehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - im Jahr 2005 den Militärdienst absolviert hatte (vgl. A8/14, Rz. 7.02, S. 12; A27/15, F90 f.), reicht für sich alleine genommen nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich von der syrische Armee zum Militärdienstdienst einberufen wurde.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
E. 6.3 Im Gegensatz zu den objektiven Nachfluchtgründen, die wie zuvor erläutert auf äusseren Umständen beruhen, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehmen konnte, werden die subjektiven Nachfluchtgründe durch das Verhalten der dadurch zum Flüchtling werdenden Person geschaffen. Entscheidend ist, dass die drohende Verfolgung nicht kausal für die Ausreise war. Subjektive Nachfluchtgründe werden beispielsweise durch exilpolitische Aktivitäten begründet, aber auch durch die drohende Verfolgung aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland, sofern eine entsprechende Handlung im jeweiligen Heimatstaat als "staatsfeindlich" angesehen wird (vgl. SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 231 f.).
E. 6.3.1 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, und insbesondere aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten, bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. So sei - wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 ausgeführt - bekannt, dass die syrischen Behörden von der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland durch ihre Landsleute erfahren würden und deren exilpolitische Tätigkeiten dem syrischen Geheimdienst spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt würden. Die Schwelle, bei Vorliegen dieser Tatbestände inhaftiert und gefoltert zu werden, sei sehr tief (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 48-55, Art. 58 und 62). Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz wiederholt exilpolitisch betätigt, was dem eingereichten Bestätigungsschreiben bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der PYD, Sektion Europa, sowie den diversen ins Recht gelegten Fotografien, auf denen er an Veranstaltungen der Partei - das heisst an Konferenzen und Demonstrationen unter anderem gegen die Angriffe des IS auf Kobane - sowie an anderen, prokurdischen Kundgebungen zu sehen ist, entnommen werden könne (vgl. Eingabe vom 27. Oktober 2014; Eingabe vom 11. Juni 2015; Eingabe vom 17. Juni 2015). In der Eingabe vom 3. November 2015 wurde - mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 - in dieser Hinsicht ergänzend ausgeführt, dass bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien, sofern diese von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Beim Beschwerdeführer, der bereits zu Beginn der Revolution an Demonstrationen teilgenommen habe und von den syrischen Behörden zu Hause gesucht worden sei, sei offensichtlich, dass er vom Regime als Oppositioneller identifiziert worden sei und deshalb sowie aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz, welche als Fortführung seiner Haltung im Heimatland angesehen werden müsse, in asylrelevanter Weise verfolgt werde (vgl. auch Replik vom 8. April 2016).
E. 6.3.2 Im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht letztmals mit der Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen auseinander und erwog dabei folgendes: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3, S. 15 ff., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien - mehr als vier Millionen -, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).
E. 6.3.3 Angesichts der eingereichten Beweismittel erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen prokurdischen Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen hat. Ausserdem ist aufgrund des Bestätigungsschreibens der PYD, Sektion Europa, von seiner Mitgliedschaft bei dieser Organisation auszugehen. Aufgrund der Aktenlage bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - wie in E. 5 ausgeführt - nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er bereits vor seiner Ausreise als Regimegegner im Fokus der syrischen Behörden gestanden hatte. Sodann hat er sich in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er innerhalb der PYD eine exponierte Kaderstelle innehat. Ferner handelt es sich beim Bestätigungsschreiben der PYD (vgl. Bst. G) um ein vorgefertigtes Standardschreiben mit Auslassungszeichen, an deren Stelle der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers sowie sein Geburtsdatum und -ort handschriftlich eingefügt wurden und die Unterscheidung "Mitglied/Sympathisant" anzukreuzen war. Der Beschwerdeführer hat demnach wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an verschiedenen Kundgebungen gegen das syrische Regime respektive für die kurdische Sache teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. So wurde der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten gemäss den eingereichten Beweismitteln im Übrigen auch nirgends öffentlich erwähnt. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - nicht übersteigt. Die Tatsache der Einreichung eines Asylgesuchs alleine vermag angesichts der zuvor erwähnten grossen Anzahl an Personen, die seit Ausbruch des Krieges aus Syrien geflohen sind, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden ferner kaum mehr zu erwecken.
E. 6.4 Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall auch keine - das heisst weder objektive noch subjektive - Nachfluchtgründe ersichtlich.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte.
E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
E. 9 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt - und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismittel (insbesondere die mit Eingabe vom 11. Juni 2015 ins Recht gelegten Beweismittel betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführenden [vgl. Bst. H]) - im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist somit nicht einzutreten.
E. 10 Schliesslich ist auch der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, S. 2, Ziff. 5 und Art. 23-28), abzuweisen, weil es - aufgrund der gesetzlichen Konzeption der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug und der Tatsache, dass die Wegweisung erst nach der Ablehnung des Asylgesuchs (oder Nichteintretens darauf) angeordnet werden kann, - nicht möglich ist, rechtskräftig eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, bevor ein Asylgesuch abgelehnt respektive nicht darauf eingetreten wird (vgl. Urteil des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs.1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (wobei weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4093/2014 Urteil vom 29. Juni 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ bei F._______ in der Provinz (...) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2011 und gelangten über die Türkei und Griechenland am 20. Februar 2012 in die Schweiz. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 7. März 2012 wurden A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______ zur Welt. Am 5. November 2013 teilte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Vorinstanz - unter Beilage einer entsprechenden Vertretungsvollmacht - mit, dass diese ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätten. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. März 2014 um rasche Bearbeitung des Dossiers der Beschwerdeführenden und um baldige Durchführung einer Anhörung ersuchte, fand am 27. Mai 2014 die einlässliche Bundesanhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen statt. Anlässlich der summarischen Befragung vom 7. März 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 27. Mai 2014 trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgendes vor: A.b Die Beschwerdeführenden hätten sich um das Jahr 2005 herum in G._______, wo sie beide zu dieser Zeit noch mit ihren Familien gelebt hätten, kennengelernt und - soweit dies im Verborgenen möglich gewesen sei - eine Liebesbeziehung geführt. Nach einiger Zeit habe der Beschwerdeführer beim Vater der Beschwerdeführerin um deren Hand angehalten. Dazu hätten er und sein Vater wiederholt bei der Familie der Beschwerdeführerin vorgesprochen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe eine Heirat der Beschwerdeführenden aber stets abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei. Nachdem das Datum für die Hochzeit der Beschwerdeführerin mit ihrem Cousin konkret festgelegt worden sei, habe sie grosse Angst bekommen, dass sie von ihrer Familie getötet werden würde, wenn ihr Cousin herausfinden würde, dass sie aufgrund der Beziehung zum Beschwerdeführer nicht mehr Jungfrau sei. Folglich seien die Beschwerdeführenden im Juni 2007 von G._______ nach F._______ zu einem Freund des Beschwerdeführers, der später sein Geschäftspartner geworden sei, geflohen. Seither würden die Beschwerdeführenden seitens der Familie der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht. Zwar sei ihnen persönlich nie etwas passiert, da niemand wisse, wo in Syrien sie sich aufgehalten hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihnen aber davon berichtet, dass die syrische Polizei bei der Familie des Beschwerdeführers in G._______ vorbeigekommen sei und sich nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden erkundigt habe. Ferner sei der Bruder des Beschwerdeführers ständig von unbekannten Personen beobachtet und einmal - vier Monate nach der Flucht der Beschwerdeführenden nach F._______ - sogar vom Bruder der Beschwerdeführerin und weiteren Personen mit einem Messer angegriffen worden. Nachdem die Nachbarn aber interveniert hätten und der Bruder des Beschwerdeführers den Angreifern klar gemacht habe, dass er den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden nicht kenne, hätten sie ihn in Ruhe gelassen. Erst kürzlich habe der Bruder der Beschwerdeführerin den zwischenzeitlich in den Irak geflohenen Bruder des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert und ihm erneut gedroht, dass die Sache noch nicht vergessen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer zu Beginn des Arabischen Frühlings an zwei regimekritischen Demonstrationen in F._______ teilgenommen, nachdem die syrischen Behörden begonnen hätten, gewaltsam gegen die Demonstranten vorzugehen und einer seiner Nachbarn dabei verletzt worden sei. Nach der zweiten Demonstration habe er sein politisches Engagement auf Wunsch der Beschwerdeführerin aber aufgegeben. Eines Tages - ein bis zwei Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien - seien die Jungen des Dorfes mit einem Verletzten von einer Demonstration zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe diesen Verletzten, der an einem Fuss angeschossen worden sei, bei sich aufgenommen und im Keller seines Hauses versteckt. Der Geschäftspartner des Beschwerdeführers, der ebenfalls einen Schlüssel zu diesem Keller gehabt habe, habe eines Tages einen Arzt angerufen, um den Verletzten behandeln zu lassen. Nach ungefähr 20 Tagen sei der Verletzte einfach verschwunden. Ungefähr 10 bis 17 Tage danach, die Beschwerdeführenden seien gerade beim Arzt gewesen, weil ihr Sohn krank gewesen sei, habe der Beschwerdeführer diverse Anrufe in Abwesenheit auf seinem Mobiltelefon gehabt. Als er auf eine der angegebenen Nummern zurückgerufen habe, habe sich sein Nachbar gemeldet und erklärt, dass der Geheimdienst bei den Beschwerdeführenden zu Hause sei, den Geschäftspartner des Beschwerdeführers festgenommen habe und daran sei, eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Aufgrund dieses Ereignisses hätten die Beschwerdeführenden derart Angst bekommen, dass sie sofort an einen anderen Ort geflohen seien, von wo aus sie nach vier bis fünf Tagen in die Region G._______ weitergereist seien, bevor sie Syrien verlassen hätten. Des Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, dass er um das Jahr 2005 herum, als er im Militärdienst gewesen sei, einmal für mehrere Monate inhaftiert worden sei, weil seine Nichte ihm ein Foto der kurdischen Flagge auf sein Mobiltelefon geschickt habe und seine Vorgesetzten dieses Foto gefunden hätten. Generell hätten die Kurden bereits vor dem Krieg unter Diskriminierung gelitten. So sei es ihnen verboten gewesen, die kurdische Sprache zu sprechen. Auch schulisch seien sie benachteiligt worden, weshalb der Beschwerdeführer auch noch mit (...) Jahren nicht richtig lesen und schreiben könne. A.c Zur Untermauerung dieser Verfolgungsvorbringen reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ihre Heiratsurkunde, eine Kopie ihres Familienbüchleins sowie den Führerschein des Beschwerdeführers ein. B. B.a Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 20. Juni 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie indes wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. B.b Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft im Jahr 2005 führte die Vorinstanz aus, dass diese zu weit zurückliege, um für die Ausreise aus Syrien im November 2011 kausal gewesen sein zu können. Folglich sei diesem Vorbringen die Asylrelevanz abzusprechen. B.c Mit Blick auf die vorgebrachte Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzutun, dass die syrischen Behörden ihnen keinen Schutz gewährt hätten, wenn sie tatsächlich mit konkreten Problemen ausgehend von den Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin konfrontiert gewesen wären. Abgesehen von einem Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers vier Monate nach der Flucht von G._______ nach F._______ im Jahr 2007 sei denn auch nicht aktenkundig, dass die Familie des Beschwerdeführers Ziel konkreter Aggressionen seitens der Familie der Beschwerdeführerin gewesen wäre, welche ihr das Leben unerträglich gemacht hätten. Im Übrigen könne eine Person, die über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, nach dem Prinzip der Subsidiarität nicht den Schutz eines Drittstaates fordern. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden nach ihrer Flucht aus G._______ während mehr als vier Jahren in F._______ gelebt, wo sie nie direkt mit irgendwelchen Problemen seitens der Familie der Beschwerdeführerin konfrontiert gewesen seien. Ausserdem weise die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien erst im November 2011 verlassen hätten, nachdem der Beschwerdeführer davon erfahren habe, dass er vom Geheimdienst gesucht werde, darauf hin, dass sie sich nicht richtig durch die Familie der Beschwerdeführerin bedroht gefühlt hätten. B.d Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei vom Geheimdienst gesucht worden, glaubhaft zu machen. So seien die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Umstände, in denen er den Verletzten versteckt haben wolle, widersprüchlich ausgefallen. Während er anlässlich der Kurzbefragung angegeben habe, dass der Verletzte der Schwager seines Geschäftspartners sei, gehe aus der einlässlichen Anhörung hervor, dass weder er noch sein Geschäftspartner die verletzte Person gekannt hätten. Auf diese Ungereimtheit angesprochen habe er zu Protokoll gegeben, dass der Dolmetscher anlässlich der Kurzbefragung einen Fehler gemacht habe, auf den er ihn denn auch aufmerksam gemacht habe. Dies könne aber dem entsprechenden Protokoll in keiner Weise entnommen werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er habe von seinem Nachbarn erfahren, dass der Geheimdienst seinen Geschäftspartner und dessen Onkel väterlicherseits festgenommen habe. Gemäss den Ausführungen anlässlich der eingehenden Anhörung habe dieser Nachbar indes lediglich erwähnt, dass der Geschäftspartner des Beschwerdeführers festgenommen worden sei, während er später von jemand anderem erfahren habe, dass noch eine weitere Person verhaftet worden sei. Auch bezüglich der Anzahl Tage, die zwischen dem Verschwinden der verletzten Person und der Intervention des Geheimdienstes vergangen seien, habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert, habe er doch einmal von zehn Tagen gesprochen, um die Dauer ein anderes Mal auf 16 bis 17 Tage zu beziffern. Zudem habe er anlässlich der Kurzbefragung auch noch angegeben, dass er aus einem Telefongespräch mit der Ehefrau seines Geschäftspartners erfahren habe, dass ihr Bruder ebenfalls festgenommen worden sei, während er anlässlich der eingehenden Anhörung nichts entsprechendes vorgetragen habe und darauf angesprochen ausgeführt habe, dass er nie eine solche Angabe gemacht habe. Ferner überzeuge es mit Blick auf das Risiko, einen verletzten Demonstranten bei sich zu verstecken, nicht, dass der Beschwerdeführer die exakten Umstände, unter denen ein Arzt sich in sein Haus habe begeben können, nicht kenne. Schliesslich ergebe sich aus der Lehre und Rechtsprechung zum Asylrecht, dass die Tatsache, von Dritten erfahren zu haben, dass man gesucht und verfolgt sei, nicht ausreiche, um eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen glaubhaft zu machen. Abschliessend hätten die Beschwerdeführenden angegeben, Syrien legal mit ihrem Pass, aber mit Hilfe eines Offiziers verlassen zu haben. Mit Blick auf die Verfolgung, welcher sie seitens des Staates ausgesetzt sein wollten, sei es indes zweifelhaft, dass sie dieses Risiko tatsächlich eingegangen seien. Vor dem Hintergrund des stereotypen Vorbringens, der Schlepper habe ihnen ihre Reisedokumente auf der Flucht weggenommen, sei zu vermuten, dass das Nichteinreichen dieser Dokumente darauf abziele, die Hinweise, die diesen zu entnehmen seien, zu verbergen. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung vom 19. Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, evenutaliter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, ihnen sei Einsicht in die Akten A6/1, A7/1, A14/1, A15/1, A18/1 und A28/7 zu gewähren, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den genannten Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag bezüglich ihrer vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag) zuzustellen. Ferner liessen sie beantragen, dass ihnen nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise dem eventualiter erfolgten rechtlichen Gehör einschliesslich schriftlicher Begründung zum VA-Antrag, eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Schliesslich liessen sie darum ersuchen, dass festzustellen sei, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Presseartikel (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44, S. 17; Art. 51, S. 22; Art. 55, S. 24 f.; Art. 56, S. 27; Art. 59, S. 29; Art. 63, S. 31, (Nachrichten)Sendungen respektive Filme (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44, S. 18; Art. 55, S. 24 f.), Berichte (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44, S. 17; Art. 46 f., S. 18 f.; Art. 49, S. 20; Art. 51, S. 22; Art. 55, S. 25 f.), Urteile (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 50 ff., S. 20 ff.) und Internetsuch-ergebnisse (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 55, S. 25) im Zusammenhang mit der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung und dem syrischen Bürgerkrieg im Allgemeinen hingewiesen. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Ferner hiess es ihren Antrag bezüglich Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A14/1, A15/1 und A18/1 gut und stellte ihnen eine Kopie dieser Dokumente zur Einsicht zu. Das Begehren um Einsicht in das Aktenstück A28/7 (Kopie der bereits bekannten vorinstanzlichen Verfügung) wies es indes ab. Ferner hielt es fest, dass in den Akten der Vorinstanz kein VA-Antrag zu finden sei, weshalb dem entsprechenden Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive einer schriftlichen Begründung nicht entsprochen werden könne. Das Begehren um Ansetzung einer Frist zwecks Stellungnahme zu den fünf herauszugebenden Aktenstücken wies es mit der Begründung ab, diese seien für den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren unwesentlich. Zudem hielt es fest, die Begründung der vorläufigen Aufnahme gehe zur Genüge aus der Begründung der angefochtenen Verfügung, das heisst aus deren Ziffer III.2, 2. Absatz, hervor und der Rechtsvertreter werde in Ergänzung des Hinweises auf die gegenwärtige Sicherheitslage in Syrien darauf hingewiesen, dass zurzeit in diesem Land Bürgerkrieg im Gange sei. Schliesslich forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. E. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden - unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung der (...), vom 30. Juli 2014 - ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in Abänderung von Ziffer 4 seiner Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführenden Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich mehrerer exilpolitischer Demonstrationen und Veranstaltungen sowie eine Bestätigung betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD einreichen. Ferner liessen sie mehrere Schreiben und Berichte betreffend die Lage der Kurden in Syrien, speziell zur damaligen Lage in Kobane, ins Recht legen und in diesem Zusammenhang zur Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien Stellung nehmen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden weitere Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich mehrerer exilpolitischer Demonstrationen und Veranstaltungen, einen Arztbericht des Kantonsspitals (...) betreffend C._______ vom 8. Januar 2015 sowie einen Arztbericht betreffend C._______ der Frühberatungsstelle (...) vom 18. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. I. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration im Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ins Recht legen. J. Am 3. November 2015 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut ans Bundesverwaltungsgericht und liessen unter Hinweis auf die Urteile D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 und BVGE 2015/3 sowie auf neue Berichte und Presseartikel zu ihrem hängigen Verfahren Stellung nehmen. Auf die näheren Ausführungen in dieser Eingabe wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen, welche die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. März 2016 wahrnahm. L. Im Rahmen ihrer Replik vom 8. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung nehmen. Auf die näheren Ausführungen in dieser Replik wird, sofern entscheidrelevant, nachfolgend eingegangen. M. Mit Eingabe vom 21. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen den Beschwerdeführer betreffenden syrischen Haftbefehl vom (...) Oktober 2014, einschliesslich französischer Übersetzung, nachreichen. Diesem ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, an Demonstrationen und vandalistischen Aktivitäten mitgewirkt zu haben. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 lud das Gericht das SEM dazu ein, zur Authentizität dieses von den Beschwerdeführenden eingereichten Haftbefehls Stellung zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 leistete das SEM dieser Einladung Folge und führte zum genannten Dokument aus, dass dieses einer Analyse unterzogen worden, mangels Referenzmaterial indes keine abschliessende Authentizitätsprüfung möglich sei. Allerdings sei zu bemerken, dass es bekannt sei, dass in Syrien jegliche Arten von Dokumenten käuflich erworben werden könnten, weshalb entsprechenden Beweismitteln ein geringer Beweiswert zukomme. Des Weiteren habe die durchgeführte Dokumentenanalyse hervorgebracht, dass die Stempel auf dem eingereichten Beweismittel mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt worden seien. Dieses Vorgehen sei mit Blick auf die syrische Praxis unüblich. Ferner handle es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein internes Dokument, welches an das Kommando der Polizei in G._______ gerichtet und mithin nicht dafür bestimmt gewesen sei, in die Hände des Beschwerdeführers zu gelangen. Schliesslich sei es auch dubios, dass gemäss dem eingereichten Dokument erst im Oktober 2014 die Generalisierung des Haftbefehls verlangt worden sei, während die entsprechenden Vorfälle aus dem Jahr 2011 datierten. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 gab das Gericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich im Rahmen einer zweiten Replik zur Vernehmlassung des SEM vom 11. Mai 2016 zu äussern. Ferner forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, Auskunft darüber zu geben, wie der von ihnen eingereichte Haftbefehl im Heimatland verfügbar gemacht wurde (d.h. wer dieses Dokument an wen ausgehändigt hat) und wie dieser Haftbefehl zu ihnen in die Schweiz gelangt ist, wobei es den entsprechenden Zustellnachweis ebenfalls verlangte. P. Im Rahmen ihrer zweiten Replik vom 26. Mai 2016 liessen die Beschwerdeführenden ausführen, dass das SEM entgegen der Aufforderung des Gerichts nicht in der Lage gewesen sei, sich zur Echtheit des eingereichten Beweismittels zu äussern. Ferner werde die Behauptung des SEM, die Stempel auf dem eingereichten Haftbefehl seien mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt worden, bestritten. Selbst wenn dies aber so sein sollte, würde es nicht bedeuten, dass das Beweismittel nicht echt sei. So sei es offensichtlich, dass das SEM nicht in der Lage sei, zu wissen und zu überprüfen, ob und in welchem Verfahren in der heutigen Situation in Syrien Originalstempel angebracht oder ausgefertigt würden. Bezüglich der Behauptung, nicht der Beschwerdeführer, sondern das Polizeikommando in G._______ sei Adressat des Dokumentes, sei festzuhalten, dass das SEM dabei verkenne, dass die angewiesene Polizei der zu verhaftenden Person direkt dasjenige Dokument übergebe, in dem sie angewiesen worden sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Grund gehabt habe, in einem derart späten Verfahrensstadium ein gefälschtes Dokument erhältlich zu machen. Bezüglich der Aufforderung des Gerichts, Auskunft darüber zu erteilen, wie der von den Beschwerdeführenden eingereichte Haftbefehl im Heimatland verfügbar gemacht wurde (d.h. wer dieses Dokument an wen ausgehändigt hat) und wie dieser Haftbefehl zu ihnen in die Schweiz gelangt ist, liessen die Beschwerdeführenden ferner vortragen, dass der fragliche Haftbefehl ihrem Nachbarn namens (...) übergeben worden sei. Dieser habe sich nach ihrer Flucht um ihre Wohnung gekümmert und davon berichtet, dass sechs Polizisten des Stadtteils (...) mit einem Auto an ihrem Wohnort erschienen seien und sich bei (...) nach dem Beschwerdeführer und dessen Telefonnummer erkundigt hätten. Nachdem (...) die Polizei darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, habe diese ihm in der Folge den Haftbefehl übergeben. Aufgrund der Verschlimmerung der Sicherheitslage habe (...) Syrien ebenfalls verlassen müssen und sei in die Türkei gereist. Er habe eine Tasche mit Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer mitgenommen. In der Türkei habe er die Schwester des Beschwerdeführers kontaktiert und sie darüber informiert, dass er eine Tasche mit Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer habe. Bei einem Treffen zwischen der Schwester und (...) sei es dann zur Übergabe dieser Unterlagen gekommen. In der Folge habe die Schwester des Beschwerdeführers diesem das Originaldokument mit der Firma Turpex geschickt. Zur Untermauerung dieses Vorbringens liessen die Beschwerdeführenden eine im Wesentlichen unleserliche Fotografie des Umschlages von Turpex einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wurde das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.). 3.1 Konkret machten die Beschwerdeführeden zunächst geltend, die Vor-instanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihnen Einsicht in die Akten A6/1, A7/1, A14/1, A15/1, A18/1 und A28/7 sowie namentlich in den VA-Antrag, vermutlich die Akte A28/7, zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 2-13 sowie Replik vom 8. April 2016). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 holte es das Gericht nach, den Beschwerdeführenden in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A14/1, A15/1 und A18/1 Einsicht zu gewähren. Das Begehren um Offenlegung des internen VA-Antrags wies es indes mit der Begründung ab, den Akten der Vorinstanz sei kein entsprechender VA-Antrag zu entnehmen. Beim Aktenstück A28/7 handle es sich nicht, wie von den Beschwerdeführenden vermutet, um den VA-Antrag, sondern um eine Kopie der ihnen bereits bekannten vorinstanzlichen Verfügung. Folglich sei das Begehren um Einsicht in das Aktenstück A28/7 abzuweisen. Auch die damit zusammenhängende Rüge, die Vorin-stanz habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 3, 5 und 12), wurde in der genannten Instruktionsverfügung behandelt und der entsprechende Antrag ebenfalls - mit dem Argument, die Begründung der vorläufigen Aufnahme gehe aus der angefochtenen Verfügung zur Genüge hervor - abgewiesen. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch das Begehren um Ansetzung einer Frist zwecks Stellungnahme zu den herauszugebenden Akten A6/1, A7/1, A14/1, A15/1 und A18/1, welche den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und mithin den Wegweisungsvollzug betreffen, ab. Hätten sich die vertretenen Beschwerdeführenden dennoch zu diesen Aktenstücken äussern wollen, was nicht geschehen ist, wäre ihnen dies gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG bis zum Entscheidzeitpunkt möglich gewesen. Folglich ist ihnen mit Bezug zu den nachträglich auf Beschwerdeebene offengelegten Dokumenten kein prozessualer Nachteil erwachsen. 3.2 3.2.1 Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt. Sie habe es offensichtlich unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären, und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchzuführen. Konkret habe sie bis zur Durchführung der Anhörung ohne Grund über zwei Jahre verstreichen lassen. Diese Verfahrensverzögerung stelle eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Ferner sei es im Rahmen der Anhörung immer wieder zu Schwierigkeiten und Missverständnissen gekommen, was nicht zuletzt damit zusammenhänge, dass es die Vorinstanz völlig ignoriert habe, dass die Anhörung der Beschwerdeführenden auf Arabisch stattgefunden habe, obwohl ihre Muttersprache Kurmanci sei. Indem die befragende Person auf diese Verständigungsschwierigkeiten damit reagiert habe, dass sie mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer könne nicht sofort, sondern erst bei der Rückübersetzung angeben, falls irgendwelche Aktenstellen nicht seinen Aussagen entsprechen würden, sei offensichtlich die Abklärungspflicht verletzt worden. So gehe nicht an, dass die Vorinstanz umgehend festgestellte Fehler nicht umgehend korrigiere und stattdessen auf die Rückübersetzung verweise. Insbesondere wiege es schwer, dass bei diesem Vorgehen in der Regel lediglich die Anmerkung angebracht werde, der Beschwerdeführer habe bei der Rückübersetzung etwas anderes behauptet. So enthalte das Protokoll beispielsweise bei der Frage 73 die Bemerkung, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, dass die Person, von der die Rede gewesen sei, rund zwei Monate nach der Ausreise erschienen sei. Es sei offensichtlich willkürlich, dass diesbezüglich nur eine handschriftliche Notiz erstellt worden sei, obwohl dem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt worden sei, dass die Fehler bei der Rückübersetzung korrigiert würden. Durch dieses Vorgehen würden eindeutige Übersetzungsfehler dennoch nicht aus dem Protokoll gelöscht. Es sei offensichtlich, dass unter diesen Umständen zwingend eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers hätte durchgeführt werden müssen. Des Weiteren stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz anlässlich der Anhörung ausdrücklich mitgeteilt habe, dass keine weiteren Abklärungen betreffend die Haft im Jahr 2005 anzustellen seien. So handle es sich dabei doch offensichtlich um eine entscheidrelevante Vorverfolgung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 als kurdischer "Rebell" registriert worden sein dürfte und welche die Behörden - zusammen mit seiner Demonstrationsteilnahme und seiner Hilfe gegenüber einem verwundeten Oppositionellen - mit Sicherheit dazu veranlasst habe, ihn erneut zu verfolgen. Schliesslich hätte die Vorinstanz, um ihrer Untersuchungspflicht gebührend nachzukommen, abklären müssen, ob die Informationen von Drittpersonen betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft seien oder nicht (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 14-22 sowie Replik vom 8. April 2016). 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.2.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie bis zur Durchführung der Anhörung ohne Grund über zwei Jahre habe verstreichen lassen, ist nicht stichhaltig. So erscheinen zwei Jahre zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz noch nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylgesuchstellende belastend sein kann und gesetzliche Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) - im Sinne von Ordnungsfristen - bestehen. Ferner erscheint der Sachverhalt gestützt auf die Kurzbefragungen und die einlässliche Anhörungen der Beschwerdeführenden erstellt, wird doch auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, welcher Teil ihrer Verfolgungsgeschichte von der Vorinstanz nicht oder unrichtig festgestellt worden wäre. Die Rüge, die Abklärungspflicht sei verletzt, weil allfällige Fehler in der Übersetzung der Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht sofort, sondern erst bei der Rückübersetzung und nur in sichtbarer Weise berichtigt worden seien, überzeugt auch nicht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhaltes dadurch beeinträchtigt wird, dass Fehler respektive Berichtigungen erst bei der Rückübersetzung angebracht werden können und dabei ersichtlich ist, dass eine Korrektur vorgenommen wurde. Vielmehr hilft eine entsprechende Verschiebung der Korrektur auf das Ende der Befragung dabei, den roten Faden bei einer Anhörung nicht zu verlieren, was einer korrekten und vollständigen Sachverhaltsermittlung durchaus zu Gute kommt. Im Übrigen erscheinen die in der Beschwerde angeführten Schwierigkeiten anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers - er habe die Dolmetscherin zu Beginn darum bitten müssen, etwas lauter zu sprechen, und habe sie bei der Frage 78 wiederholt korrigieren müssen - nicht derart gravierend, dass der Sachverhalt als nicht erstellt betrachtet werden müsste. Auch das Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien auf Arabisch und nicht in ihrer Muttersprache Kurmanci befragt worden, was zu den Verständigungsproblemen beigetragen habe, überzeugt nicht. So gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Anhörung an, dass sie die Dolmetscherin gut verstünden, und bestätigten dies am Ende mit ihrer Unterschrift (vgl. A26/12, F1, S. 1 sowie S. 11; A27/15, F1, S. 1 sowie S. 14). Die Rüge, es stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vor-instanz anlässlich der Anhörung ausdrücklich mitgeteilt habe, dass keine weiteren Abklärungen betreffend die Haft im Jahr 2005 anzustellen seien, ist ebenfalls unbehilflich. Wie nachfolgend dargelegt, kommt der sechs Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien stattgefundenen Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits mangels des notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhangs keine asylrechtliche Relevanz zu. Ferner kann diese Haft auch nicht in einen Gesamtzusammenhang mit den auf einen späteren Zeitpunkt fallenden Verfolgungsvorbringen gebracht werden, was anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers bereits ersichtlich war. Schliesslich vermag auch die Rüge, die Vorinstanz hätte infolge ihrer Untersuchungspflicht abklären müssen, ob die Informationen von Drittpersonen betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft seien, nicht zu überzeugen. So ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde denn auch nicht dargelegt, wie solche Abklärungen hätten durchgeführt werden sollen. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Folglich ist der Antrag, die Verfügung vom 19. Juni 2014 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes respektive wegen daraus folgender Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 1-29), abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und mithin eine Vorverfolgung vorliegt. 5.2 Zur geltend gemachten Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Familie der Beschwerdeführerin infolge ihrer unerwünschten Liebesbeziehung wurde in der Rechtsmitteleingabe argumentiert, dieses Vorbringen sei asylrelevant, da den Beschwerdeführenden die Tötung drohe, zumal der syrische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 43). Demgegenüber kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen dieser privaten Verfolgung und der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien unterbrochen ist, weshalb hinsichtlich der vorgetragenen Familienfehde nicht von einer begründeten Furcht auszugehen ist. Ausführungen zur fehlenden flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivation können an dieser Stelle unterbleiben. So begaben sich die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2007 nach F._______. Bis zu ihrer Flucht aus Syrien im Jahr 2011 und mithin während vier Jahren hätten sie - eigenen Angaben zufolge - keinerlei Kontakt mit der Familie der Beschwerdeführerin mehr gehabt und seien von dieser auch nicht mehr persönlich behelligt worden (vgl. A8/14, Rz. 7.02; A26/12, F58 ff.; A27/15, F52). Auch der Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers vier Monate nach dem Wegzug der Beschwerdeführenden nach F._______ liegt zu weit zurück, um für ihre Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 ursächlich gewesen sein zu können. Mit Ausnahme der kürzlich ergangenen Drohung gegenüber dem zwischenzeitlich im Irak lebenden Bruder des Beschwerdeführers, welche mangels Intensität nicht asylrelevant ist, ist seit dem zuvor erwähnten Angriff auf diesen Bruder zwischen den beiden Familien nichts mehr vorgefallen, was einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Folglich hat die Vorinstanz diesem Vorbringen im Ergebnis zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen. 5.3 5.3.1 Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei vom Geheimdienst gesucht worden, weil er einen verletzten Demonstranten bei sich zu Hause versteckt habe, wurde in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen, beim dagegen angeführten Argument der Vorinstanz, wonach Informationen von Drittpersonen nicht zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führen könnten, handle es sich um eine willkürliche Behauptung, welche die mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes seitens der Behörde belege. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer mit Blick auf den angeblichen Widerspruch bezüglich des Verhältnisses zwischen seinem Geschäftspartner und dem Verletzten in der Anhörung (A27/15, F63) plausibel erklärt, dass dem Übersetzer in der Erstbefragung ein Fehler unterlaufen sei, der bereits damals korrigiert worden sei respektive hätte korrigiert werden müssen. So habe der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung der Vorinstanz denn auch bereits anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich geschildert, dass es sich bei der verletzten Person um einen Demonstranten gehandelt habe, den weder er noch sein Geschäftspartner gekannt hätten. Durch die Pflege dieses Verletzten sei der Beschwerdeführer in Gefahr geraten und behördlich gesucht worden. Dem Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe anlässlich der eingehenden Anhörung - anders als bei der Erstanhörung - nicht mehr erwähnt, dass neben seinem Geschäftspartner auch dessen Onkel verhaftet worden sei, sei entgegenzuhalten, dass er bei der eingehenden Anhörung ausgesagt habe, dass er nicht wisse, was geschehen sei (A27/15, F82), was sich aber nicht auf die Verhaftung des Onkels, sondern vielmehr auf den Ablauf der Ereignisse bezogen habe. Ohnehin handle es sich dabei nicht um einen entscheidwesentlichen Punkt. Der angebliche Widerspruch betreffend die Zeitdauer zwischen der Abreise des Verletzten und der Suche nach dem Beschwerdeführer sei auf einen Fehler der Übersetzerin zurückzuführen. So sei nur einige Fragen weiter unten explizit protokolliert worden, dass Übersetzungsmängel aufgetreten seien (vgl. A27/15, F75 und 78). Das gleiche gelte für die angebliche Verhaftung des Bruders der Ehefrau seines Geschäftspartners. Auf Arabisch werde für Bruder und Onkel denn auch häufig dasselbe Wort verwendet. Worin der angebliche Mangel an Plausibilität hinsichtlich des Besuchs eines Arztes beim Verletzten bestehen soll, sei zudem nicht ersichtlich. So habe der Beschwerdeführer ausdrücklich geschildert, dass sein Geschäftspartner sich um den Verletzten respektive um den Arzt gekümmert habe. Mit Blick auf die angeblich legale Ausreise der Beschwerdeführenden sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer explizit angegeben habe, mit Hilfe eines Offiziers ausgereist zu sein. Es sei offensichtlich, dass eine solche Ausreise nicht legal sein könne und es auf eine Unachtsamkeit syrischer Asylsuchender zurückzuführen sei, dass diese es als normal erachteten, dass sie bei der Ausreise Personen bestechen müssten und diese trotzdem als "legal" betrachteten. Bezüglich der Asylrelevanz dieser Vorbringen sei schliesslich anzufügen, dass die Beherbergung eines oppositionellen Demonstranten in den Augen des syrischen Regimes bereits eine Unterstützungshandlung der Regierungsgegner darstelle. Folglich drohe dem Beschwerdeführer deswegen Verhaftung, Folter, Hinrichtung respektive Verschwindenlassen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 30-41). 5.3.2 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden gesucht worden, weil er einen verletzten Demonstranten bei sich zu Hause versteckt habe, glaubhaft zu machen. So erscheint es konstruiert, dass der Geheimdienst gerade im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden beim Arzt waren, bei ihnen zu Hause vorbeigekommen sein und sich derart auffällig verhalten haben soll, dass der Nachbar die Beschwerdeführenden warnen konnte, und dass die Beschwerdeführenden in diesem Moment auch ihre Pässe dabei hatten, so dass sie sofort fliehen konnten. Hätten die syrischen Behörden tatsächlich die Absicht gehabt, den Beschwerdeführer festzunehmen, ist davon auszugehen, dass sie vorsichtiger vorgegangen wären und vor einem Zugriff zuerst sichergestellt hätten, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich zu Hause anzutreffen ist. Auch erscheint es abwegig, dass die Beschwerdeführenden - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - ihre Reisepässe ständig im Auto aufbewahrt hatten (vgl. 26/12, F84), handelt es sich dabei doch um einen eher unsicheren Ort für die Aufbewahrung von Identitätsdokumenten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - die Reisepässe hätten sich während des Arztbesuchs in der Tasche seiner Ehefrau befunden - weichen denn auch von der Version der Beschwerdeführerin ab (vgl. A27/15, F81). Ferner fällt mit der Vorinstanz auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung sehr häufig von seinen Schilderungen im Rahmen der eingehenden Anhörung abweichen. So trug er anlässlich der Kurzbefragung tatsächlich ausdrücklich vor, dass es sich beim Verletzten um den Schwager seines Geschäftspartners gehandelt habe (vgl. A8/14, Rz. 7.02). Dass dies ein auf die Übersetzung zurückzuführendes Missverständnis gewesen sein soll und der Geschäftspartner den Verletzten, wie später behauptet, gar nicht kannte (vgl. A27/15, F63; Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 32), lässt sich dem Protokoll zur Erstbefragung entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht - auch nicht implizit - entnehmen. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung tatsächlich geltend, neben der Verhaftung seines Geschäftspartners nichts von der Festnahme anderer Personen mitbekommen zu haben (vgl. 27/15, F82), obwohl er anlässlich der Kurzbefragung noch angegeben hatte, dass neben seinem Geschäftspartner auch dessen Onkel väterlicherseits verhaftet worden sei (vgl. A8/14, Rz. 7.02). Dass auf Beschwerdeebene dagegen angeführte Argument, seine Aussage anlässlich der eingehenden Anhörung - er wisse nicht, was geschehen sei - beziehe sich nicht auf den Onkel, sondern auf den Ablauf der Ereignisse, überzeugt nicht, wurde der Beschwerdeführer doch ausdrücklich danach befragt, ob er wisse, ob noch andere Personen ausser sein Geschäftspartner festgenommen worden seien (vgl. A27/15, F82). Wäre es tatsächlich auch zur Festnahme des Onkels seines Geschäftspartners gekommen, hätte der Beschwerdeführer auf diese klar gestellte Frage wohl kaum geantwortet, er wisse nicht was passiert sei. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung tatsächlich ein Telefongespräch mit der Ehefrau seines Geschäftspartners, in dem er darüber informiert worden sei, dass es zu dessen Verhaftung und der Verhaftung ihres Bruders gekommen sei (vgl. A8/14, Rz. 7.02), um im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu bestreiten, dass je ein solches Gespräch mit der Ehefrau des Geschäftspartners stattgefunden hatte (vgl. A27/15, F84 f.). Das Argument, für Bruder und Onkel werde im Arabischen zeitweise dasselbe Wort verwendet, ist nicht stichhaltig, da sich der Beschwerdeführer nicht nur zum Inhalt des angeblichen Gesprächs mit der Ehefrau seines Geschäftspartners widersprüchlich äusserte, sondern anlässlich der Zweitbefragung - im Widerspruch zur Erstbefragung - gänzlich verneinte, dass überhaupt je ein solches Telefongespräch stattgefunden hatte. Dem Vorbringen, all diese Widersprüche hingen mit den Übersetzungsschwierigkeiten zusammen, die aus dem Protokoll zur eingehenden Anhörung (beispielsweise in A27/15, F78) ersichtlich seien, ist entgegenzuhalten, dass auf Beschwerdeebene vielfach auch Aussagen anlässlich der Kurzbefragung dementiert wurden, dort indes eine andere Dolmetscherin engagiert war als bei der eingehenden Anhörung und jenem Protokoll auch keinerlei Hinweise für Übersetzungsprobleme entnommen werden können. Schliesslich mögen die einzelnen Widersprüche für sich alleine genommen noch nicht entscheidrelevant zu sein. In ihrer Gesamtheit betrachtet erwecken sie indes den Eindruck, das Geschilderte sei nicht selbst erlebt. Dies wird dadurch erhärtet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise sehr umständlich und unnötig kompliziert ausgefallen sind, wodurch der Anschein entsteht, der Beschwerdeführer habe sich die Einzelheiten seiner Vorbringen erst gerade während der Befragung ausgedacht. So wich er beispielsweise der an sich klaren Frage, ob er einen Arzt gerufen habe, um den Verletzten behandeln zu lassen, zunächst aus, indem er ausführte, dass er dem Verletzten nur Essen gebracht habe und sich über seine Frau darum gekümmert habe, dass er auf die Toilette gehen konnte, indes nicht gesehen habe, wie der Arzt gekommen sei (vgl. A27/15, F66). Erst auf Nachfrage der Vorinstanz hin gab er in umständlicher Weise zu Protokoll, dass er den Verletzten, weil er gesehen habe, dass dessen Fuss plötzlich verbunden gewesen sei, gefragt habe, wer den Verband gemacht habe, und von diesem erfahren habe, dass dies der Arzt gewesen sei und dass dieser von seinem Geschäftspartner gerufen worden sei (vgl. A27/15, F67). Wiederum erst auf Nachfrage der Vorinstanz hin führte er schliesslich aus, dass er mit seinem Geschäftspartner über die Konsultation des Arztes gesprochen habe und dieser ihm lediglich - in geheimnisvoll anmutender Weise - erklärt habe, dass es für sie beide besser gewesen sei, dass er den Arzt nicht gesehen habe (vgl. A27/15, F68). 5.3.3 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei vom Geheimdienst gesucht worden, ausgegangen, weshalb die Frage der Asylrelevanz offenbleiben kann. 5.3.4 Auf Beschwerdestufe wurde mit Bezug zu diesem Verfolgungsvorbringen schliesslich gerügt, die Argumentation der Vorinstanz sei willkürlich ausgefallen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht näher ausgeführt, inwiefern die seitens der Vorinstanz vorgenommene Würdigung unter die obgenannte Definition zu subsumieren und somit als willkürlich zu bezeichnen ist, zumal sie vielmehr - wie oben ausgeführt - durchaus vertretbar ist. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.4 Die anfängliche, zweimalige Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen in F._______ blieb - gemäss seinen eigenen Ausführungen - folgenlos (vgl. A27/15, F58), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen in den Fokus des syrischen Regimes geraten ist und von diesem in asylrelevanter Weise verfolgt wird. 5.5 Schliesslich wurde in der Rechtsmitteleingabe und insbesondere auch in der Replik geltend gemacht, dass die [mehrmonatige] Haft des Beschwerdeführers im Jahr 2005 entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl eine asylrelevante Vorverfolgung darstelle. So sei der Beschwerdeführer bereits damals, während des obligatorischen Militärdienstes, aus politischen Gründen - das heisst, weil ein Bild der kurdischen Flagge auf seinem Mobiltelefon gefunden worden sei - verfolgt worden. Dies verdeutliche klar, dass der Konflikt in Syrien und die Probleme für jene, die dem Regime nicht passten, nicht erst im Jahr 2011 begonnen hätten, sondern in einem grösseren zeitlichen Kontext zu betrachten seien. Mit Sicherheit sei der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Haft im Jahr 2005 als kurdischer Rebell registriert worden. Durch seine Demonstrationsteilnahme und als Helfer eines verwundeten Oppositionellen habe er den Behörden im Jahr 2011 definitiv Anlass dazu gegeben, ihn erneut zu verfolgen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 42 sowie Replik vom 8. April 2016). Dem ist zu entgegnen, dass das Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung seitens des syrischen Geheimdienstes, - wie zuvor ausgeführt - nicht glaubhaft (vgl. 5.3.2), und das Vorbringen, er habe zwei Mal an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen, nicht asylrelevant ist (vgl. 5.4), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern ein allfälliges, in der Haft im Jahr 2005 begründetes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden vor der Flucht wieder aufleben und an Aktualität gewinnen konnte. Für sich alleine genommen liegt die Haft im Jahr 2005 - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt - zudem zu weit zurück, um für die Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 kausal gewesen zu sein. Die vom Beschwerdeführer angesprochene generelle Diskriminierung der Kurden in Syrien bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges, insbesondere bezüglich ihrer Sprache sowie ihrer Bildungschancen, vermag die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung ferner nicht zu erreichen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Ereignisse im Heimatland als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant einzustufen sind. Folglich lagen bei der Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatland keine Fluchtgründe vor. Auch die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichten Hinweise auf Artikel und Berichte (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 44-47; Eingabe vom 3. November 2015 und Replik vom 8. April 2016) und insbesondere der mit Eingabe vom 21. April 2016 eingereichte Haftbefehl vermag diese Einschätzung - die sich auf die vorgängig dargelegten, klar überwiegenden Argumente abstützt, die gegen die Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen - nicht umzustossen, kommt diesem Dokument - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 im Ergebnis zu Recht festgehalten - doch ein geringer Beweiswert zu. So ist auch das Gericht der Ansicht, dass der darauf angebrachte Stempel mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt wurde, was insbesondere bei der linken Unterschrift daran ersichtlich ist, dass der blaue Stempel die schwarze Schrift gänzlich zu decken vermag, was mit einem Nassstempel kaum möglich wäre. Gemäss einem vom Bayrischen Verwaltungsgericht Bayreuth beim Europäischen Zentrum für Kurdische Studien in Auftrag gegebenen Gutachten stellt ein per Computerausdruck hergestellter Stempel auf syrischen Dokumenten ein ernstzunehmendes Fälschungsmerkmal dar (vgl. Savelsberg / Hajo Europäisches Zentrum für Kurdische Studien [Hrsg.], Gutachtachten in der Verwaltungsstreitsache [anonymisiert] gegen Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 6 K 03.30241, 15. Oktober 2004, S. 15 f.). Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es eigenartig anmutet, dass das eingereichte Dokument das Datum (...) Oktober 2014 trägt, während die darin festgehaltenen Vorfälle aus dem Jahr 2011 datierten. So leuchtet es denn auch nicht ein, weshalb die syrischen Behörden im Jahr 2011 beim Beschwerdeführer zu Hause nach diesem gesucht haben sollten, ohne irgend ein schriftliches Dokument zu hinterlassen, um nicht weniger als drei Jahre später mit einem offiziellen Haftbefehl wiederzukommen. Die augenscheinlich nicht leserliche Kopie des Zustellnachweises aus der Türkei - die erst auf Nachfrage des Gerichts hin und ohne jegliche Erklärung, weshalb nicht das Original eingereicht wurde, ins Recht gelegt wurde - vermöchte den Beweiswert des eingereichten Dokumentes selbst dann nicht derart zu erhöhen, dass dieses die in den vorangehenden Erwägungen vorgenommene Einschätzung umzustossen vermöchte, wenn darauf die Adresse der Beschwerdeführenden vermerkt wäre. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über Nachfluchtgründe verfügen. Dabei ist zunächst der Frage nachzugehen, ob im vorliegenden Fall objektive Nachfluchtgründe vorliegen, die zu einer Asylgewährung führen (vgl. 6.2), bevor zu untersuchen ist, ob subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen wären, welche eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirken (vgl. 6.3). 6.2 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehme konnte, zu einer Verfolgungssituation im Falle einer Rückkehr führen. Beispiele für objektive Nachfluchtgründe sind ein Wechsel des Regimes im Heimatland, unter welchem früher geduldete exilpolitische Aktivitäten plötzlich nicht mehr toleriert werden, die plötzliche Eröffnung eines Strafverfahrens aus politischen Gründen nach Ausreise der betroffenen Person oder ungewünschte politische Handlungen eines Familienmitgliedes, welche eine im Ausland wohnhafte Person bei einer Rückkehr in die Heimat einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 230 f.; Amarelle, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 54 AsylG N. 1 S. 426). 6.2.1 In der Eingabe vom 27. Oktober 2014 wurde mit Verweis auf mehrere eingereichte Schreiben und Berichte betreffend die Lage der Kurden in Syrien und speziell die damals aktuelle Lage in Kobane ausgeführt, dass sich die Vorinstanz betreffend die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden auf eine pauschale Behauptung ohne Angaben irgendwelcher Quellen beschränkt habe, weshalb feststehe, dass sie trotz dreijährigem, andauernden Bürgerkrieg keine weiteren Abklärungen betreffend die heutige Situation der Kurden in Syrien vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7234/2013 respektive D-7233/2014 vom 2. Juli 2014 im Rahmen einer Kassation ausgeführt habe, dass sich die Lage der Kurden in Syrien in den letzten Jahren verschlechtert habe und die Vorinstanz abklären müsse, ob den Kurden in Syrien heute eine Kollektivverfolgung drohe. Auch vorliegend müsse dieser Frage nachgegangen werden. Sollte die Sache zu diesem Zweck nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsste eine Kollektivverfolgung der Kurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bejaht werden. So sei - wie den Medien zu entnehmen sei - durch die Vorgehensweise des Islamischen Staates (IS) in Kobane offensichtlich geworden, dass die Kurden Opfer der gezielten ethnischen Kollektivverfolgung durch die sunnitischen Terroristen geworden seien. Angesichts dieser Verfolgung durch Dritte könne offen bleiben, ob auch eine Kollektivverfolgung der Kurden durch das Regime vorliege (vgl. auch Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 63). Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Ferner steht fest, dass die über die syrische Staatsangehörigkeit verfügenden Beschwerdeführenden, anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin), in einer besseren Lage sind, zumal sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen sowie Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, wobei die generelle Sicherheitslage angesichts der Kämpfe zwischen kurdischen Gruppierungen und den syrischen Regierungstruppen zweifelsohne prekär ist. Dass Kurden syrischer Staatsbürgerschaft im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste, ist jedoch nicht bekannt. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer E 5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 und D-6780/2015 vom 5. April 2016 E. 5.4.3). 6.2.2 In der Eingabe vom 3. November 2015 wurde ferner vorgetragen, dass angesichts der fortdauernden Dienstpflicht des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er als Reservist wegen der Kriegssituation in seiner Heimat längst in die syrische Armee hätte einrücken müssen. Durch seine Flucht ins Ausland werde er nun als Dienstverweigerer und somit zusätzlich als Verräter und Feind des syrischen Regimes betrachtet. Dies habe seit Beginn der Aufstände in Syrien - wie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.7.2 festgehalten - insofern asylrelevante Folgen, als Personen, die ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Regierung respektive ihrer Armee gegen die als "Terroristen" deklarierten Gegner des Assad-Regimes verweigerten und flüchteten, selbst als Staatsfeinde betrachtet und mit Sanktionen hart bestraft würden. Dieses mehr als ein Jahr nach Einreichung der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte als Reservist angesichts der Kriegssituation in Syrien längst in die Armee einrücken müssen, beruht auf blossen Annahmen und stellt mithin eine reine Behauptung dar. So sind den Akten denn auch keinerlei entsprechende Hinweise zu entnehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben - im Jahr 2005 den Militärdienst absolviert hatte (vgl. A8/14, Rz. 7.02, S. 12; A27/15, F90 f.), reicht für sich alleine genommen nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich von der syrische Armee zum Militärdienstdienst einberufen wurde. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 6.3 Im Gegensatz zu den objektiven Nachfluchtgründen, die wie zuvor erläutert auf äusseren Umständen beruhen, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehmen konnte, werden die subjektiven Nachfluchtgründe durch das Verhalten der dadurch zum Flüchtling werdenden Person geschaffen. Entscheidend ist, dass die drohende Verfolgung nicht kausal für die Ausreise war. Subjektive Nachfluchtgründe werden beispielsweise durch exilpolitische Aktivitäten begründet, aber auch durch die drohende Verfolgung aufgrund der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland, sofern eine entsprechende Handlung im jeweiligen Heimatstaat als "staatsfeindlich" angesehen wird (vgl. SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 231 f.). 6.3.1 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten, und insbesondere aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten, bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. So sei - wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 ausgeführt - bekannt, dass die syrischen Behörden von der Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland durch ihre Landsleute erfahren würden und deren exilpolitische Tätigkeiten dem syrischen Geheimdienst spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt würden. Die Schwelle, bei Vorliegen dieser Tatbestände inhaftiert und gefoltert zu werden, sei sehr tief (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, Art. 48-55, Art. 58 und 62). Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz wiederholt exilpolitisch betätigt, was dem eingereichten Bestätigungsschreiben bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der PYD, Sektion Europa, sowie den diversen ins Recht gelegten Fotografien, auf denen er an Veranstaltungen der Partei - das heisst an Konferenzen und Demonstrationen unter anderem gegen die Angriffe des IS auf Kobane - sowie an anderen, prokurdischen Kundgebungen zu sehen ist, entnommen werden könne (vgl. Eingabe vom 27. Oktober 2014; Eingabe vom 11. Juni 2015; Eingabe vom 17. Juni 2015). In der Eingabe vom 3. November 2015 wurde - mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 - in dieser Hinsicht ergänzend ausgeführt, dass bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien, sofern diese von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Beim Beschwerdeführer, der bereits zu Beginn der Revolution an Demonstrationen teilgenommen habe und von den syrischen Behörden zu Hause gesucht worden sei, sei offensichtlich, dass er vom Regime als Oppositioneller identifiziert worden sei und deshalb sowie aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz, welche als Fortführung seiner Haltung im Heimatland angesehen werden müsse, in asylrelevanter Weise verfolgt werde (vgl. auch Replik vom 8. April 2016). 6.3.2 Im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht letztmals mit der Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen auseinander und erwog dabei folgendes: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3, S. 15 ff., m.w.H.). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien - mehr als vier Millionen -, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.). 6.3.3 Angesichts der eingereichten Beweismittel erscheint glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen prokurdischen Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen hat. Ausserdem ist aufgrund des Bestätigungsschreibens der PYD, Sektion Europa, von seiner Mitgliedschaft bei dieser Organisation auszugehen. Aufgrund der Aktenlage bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - wie in E. 5 ausgeführt - nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er bereits vor seiner Ausreise als Regimegegner im Fokus der syrischen Behörden gestanden hatte. Sodann hat er sich in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er innerhalb der PYD eine exponierte Kaderstelle innehat. Ferner handelt es sich beim Bestätigungsschreiben der PYD (vgl. Bst. G) um ein vorgefertigtes Standardschreiben mit Auslassungszeichen, an deren Stelle der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers sowie sein Geburtsdatum und -ort handschriftlich eingefügt wurden und die Unterscheidung "Mitglied/Sympathisant" anzukreuzen war. Der Beschwerdeführer hat demnach wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an verschiedenen Kundgebungen gegen das syrische Regime respektive für die kurdische Sache teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. So wurde der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten gemäss den eingereichten Beweismitteln im Übrigen auch nirgends öffentlich erwähnt. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - nicht übersteigt. Die Tatsache der Einreichung eines Asylgesuchs alleine vermag angesichts der zuvor erwähnten grossen Anzahl an Personen, die seit Ausbruch des Krieges aus Syrien geflohen sind, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden ferner kaum mehr zu erwecken. 6.4 Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall auch keine - das heisst weder objektive noch subjektive - Nachfluchtgründe ersichtlich.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
9. Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt - und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismittel (insbesondere die mit Eingabe vom 11. Juni 2015 ins Recht gelegten Beweismittel betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführenden [vgl. Bst. H]) - im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, nachdem die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist somit nicht einzutreten.
10. Schliesslich ist auch der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen (vgl. Beschwerde vom 21. Juli 2014, S. 2, Ziff. 5 und Art. 23-28), abzuweisen, weil es - aufgrund der gesetzlichen Konzeption der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug und der Tatsache, dass die Wegweisung erst nach der Ablehnung des Asylgesuchs (oder Nichteintretens darauf) angeordnet werden kann, - nicht möglich ist, rechtskräftig eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, bevor ein Asylgesuch abgelehnt respektive nicht darauf eingetreten wird (vgl. Urteil des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs.1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (wobei weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: