Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die kurdische Beschwerdeführerin B._______ - mit letztem Wohnsitz in Damaskus - sei zwei Wochen vor Neujahr 2012 (A4 S. 4; A10 S. 3) mit ihren zwei älteren Kindern aus Syrien ausgereist. Von Istanbul herkommend seien sie schliesslich am 6. Februar 2012 in Basel angekommen; gleichentags suchten sie um Asyl nach (A4 S. 7; A10 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin wurde am 14. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (A4); am 25. April 2012 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört (A10). Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Aus Furcht vor Verfolgung sei er anschliessend geflüchtet und habe ihr geraten, das Land auch zu verlassen (A4 S. 7). B. Der Beschwerdeführer A._______ habe Syrien am (...) 2012 verlassen und sei von Istanbul aus nach Zürich geflogen, wo er am 4. April 2012 angekommen sei. Einen Tag später reichte er bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein (A14 S. 6). Eine summarische Befragung fand am 18. April 2012 im EVZ Basel statt (A14); zu seinen Asylgründen wurde er am 16. Oktober 2012 eingehend angehört (A21). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er in seinem Quartier G._______ an regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen habe. Weil andere Teilnehmer bei ihm übernachtet hätten, sei er von den Behörden verfolgt worden (A14 S. 6 f.). Überdies nehme er in der Schweiz an Demonstrationen teil. C. Am (...) 2014 kam die gemeinsame Tochter E._______ zur Welt (A23). D. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 zeigte Christian Wyss, Fürsprecher (...), seine Mandatsübernahme für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden an (A24). Am 26. August 2014 wurde diesem die von ihm verlangte Akteneinsicht gewährt (A31). E. Mit Verfügung vom 3. September 2014 (A34) - eröffnet am 4. September 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg; die Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und die Beschwerdeführenden wurden vorläufig aufgenommen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus Syrien veranlasst hätten, nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Ferner komme dem Umstand, dass sie vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflüchtet seien, keine asylrelevante Bedeutung zu (Art. 3 AsylG). Auch würden die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine qualifizierte Tätigkeiten darstellen, welche erwarten lassen würden, dass er dadurch das Interesse syrischer Organe auf sich gezogen haben könnte (Art. 3 AsylG). F. Mit Eingabe vom 11. September 2014 wurde die Vorinstanz dahingehend informiert, dass die Beschwerdeführenden Michael Steiner, Rechtsanwalt in Bern, mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben (A36). Sämtliche bisherige Vertretungsverhältnisse seien aufgelöst. Am 17. September 2014 wurde ihm Akteneinsicht gewährt (A37). G. Am 6. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 3. September 2014 durch ihren neuen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise sie vorläufig aufzunehmen (subeventualiter aus Gründen der Unzulässigkeit). Den Beschwerdeführenden sei darüber hinaus vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Beschwerde wurde dahingehend begründet, dass die Vorinstanz die Ansprüche auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör sowie ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe. Darüber hinaus habe sie Bundesrecht verletzt, da die Asylvorbringen klar glaubhaft und rechtlich relevant seien. Der Eingabe lag eine Mitgliedsbestätigung des Beschwerdeführers der Yekîtî-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) vom (...) 2014 bei. H. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 wurde das Akteneinsichtsgesuch behandelt; der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde indes abgewiesen. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Am 17. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden Fotos von einer Demonstration vom (...) 2014 in Bern ein. J. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. Oktober 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichten eine Fürsorgebestätigung mit Datum vom 22. Oktober 2014 ein. Mit Verfügung vom 12. November 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Am 13. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Schreibens der Rekrutierungsabteilung Syriens vom (...) 2014 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten (inklusive Übersetzung). Das Original wurde am 24. Juni 2015 nachgereicht. L. Am (...) 2015 kam der gemeinsame Sohn F._______ zur Welt. M. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 machte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht auf seine kürzlich ergangene Rechtsprechung aufmerksam und forderte es auf, der Vorinstanz die Akten zur Vernehmlassung zuzustellen. N. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 6. April 2016 stellte das SEM fest, dass die Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise Beschwerdeergänzungen nicht geeignet seien, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. O. Am 25. April 2016 beharrte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seinem Replikschreiben darauf, dass die Beschwerdeführenden sowohl individuell als auch als Kurden im Kollektiv verfolgt seien. P. Im vorinstanzlichen Dossier fanden sich folgende Unterlagen: Fotos des Beschwerdeführers während verschiedener Kundgebungen in der Schweiz (A21 S. 10; A22); eine Kopie eines Ehescheins - religiöse Trauung (A4 S. 3; A14 S. 3) - vom (...) 2007 sowie Kopien der jeweiligen syrischen Identitätskarten von A._______ (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2011 in H._______; A21 S. 4 f.) und B._______ (Nr. [...] am [...] 2004 in H._______).
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
E. 3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (Art. 29-33 VwVG; vgl. aus der Literatur etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 249 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 70 ff. und 171 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 846 ff.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1).
E. 3.2.1 In diesem Zusammenhang wurde zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden verletzt, indem es den Einblick in mehrere Akten verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Verfügung vom 17. Oktober 2014 verwiesen, mit welcher die noch zu editierenden Akten festgelegt wurden. Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist daher gegenstandslos geworden.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner ihre Pflicht schwerwiegend verletzt, da sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründet habe. Dazu ist zu bemerken, dass es sich hierbei um eine positive Verfügung handelt und dass der Vollzugspunkt nicht angefochten wurde. Da dieser Punkt demnach kein Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet, ist darauf nicht näher einzugehen.
E. 3.2.3 Ferner stellte der Rechtsvertreter fest, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel zu würdigen. Eine nähere Begründung dieser Rüge fehlt. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Oktober 2012 zwei syrische Identitätskarten (A21 S. 4 f.) eingereicht, welche am 7. Dezember 2015 dem zuständigen Kanton zugestellt wurden (A44 und A47). Des Weiteren lag ein Bestätigungsschreiben der religiösen Trauung von A._______ und B._______ bei den vorinstanzlichen Akten. Alle diese Dokumente wurden wohlwollend gewürdigt; die Vorinstanz geht von der syrischen Herkunft der Eheleute aus. Die ebenfalls am 16. Oktober 2012 eingereichten Fotos sollen den Beschwerdeführer anlässlich einer regierungskritischen Kundgebung in der Schweiz zeigen (A22). Zu allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hat das BFM in seiner Verfügung vom 3. September 2014 ausreichend Stellung genommen (vgl. Punkt 2.b der Verfügung). Folglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen.
E. 3.2.4 Weiter wurde vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des durch die Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien (z.B. die Meldepflicht des Beschwerdeführers nach der ersten Hausdurchsuchung vom (...) 2011). Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Andererseits ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es gilt denn auch festzustellen, dass in der Verfügung vom 3. September 2014 die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
E. 3.3.1 Die Vorinstanz habe seit der Anhörung vom 25. April 2012 ohne ersichtlichen Grund über zwei Jahre bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verstreichen lassen. Dazu ist zu erwähnen, dass am 25. April 2012 die zuerst eingereiste Beschwerdeführerin angehört wurde. Der Beschwerdeführer sei am 4. April 2012 in die Schweiz gelangt und suchte einen Tag später hier um Asyl nach. Seine Befragung fand am 18. April 2012 und seine Anhörung am 16. Oktober 2012 statt. Die mit Datum vom 3. September 2014 erlassene Verfügung ist daher rund zwei Jahre später zustande gekommen. Angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz kann jedoch diesbezüglich nicht von einer Verschleppung des Verfahrens oder von einer Verletzung der Abklärungspflicht ausgegangen werden. Im Übrigen hätte die behauptete Rechtsverzögerung vor Abschluss des Verfahrens gerügt werden können.
E. 3.3.2 Weiter wurde gerügt, die Abklärungspflicht sei verletzt worden, weil an der Anhörung vom 16. Oktober 2012 die freie Rede des Beschwerdeführers unterdrückt beziehungsweise dieser ständig unterbrochen worden sei, so dass er wiederholt den roten Faden verloren habe, weshalb er sich beispielsweise über die eingereichten Fotos nicht habe äussern können. Zunächst ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer genügend Raum gegeben wurde, die damals eingereichten Fotos zu erläutern: Wie versprochen (A21 Frage 26) kam der Befrager am Ende der Anhörung auf die Fotos zurück und der Beschwerdeführer konnte dazu Stellung nehmen (A21 Fragen 83 ff.). Es spricht im Übrigen nichts dagegen, dass sich der Befrager zunächst einen Überblick über die Asylvorbringen des Beschwerdeführers verschaffte (A21 Frage 37) und ihn danach erst frei sprechen liess (z.B. A21 Fragen 44, 51, 64, 67, 80 und 95 f.). Zudem erhielt dieser die Gelegenheit, Unklarheiten oder Ungereimtheiten zu klären (z.B. A21 Fragen 71 sowie 89 ff.). Nach dem Gesagten ist keine ungenügende Abklärung des Sachverhalts ersichtlich.
E. 3.3.3 Schliesslich sei gemäss dem Rechtsvertreter die angefochtene Verfügung auch deshalb zurückzuweisen, weil die Vorinstanz zwingend hätte abklären müssen, ob die Kurden in Syrien Opfer einer Kollektivverfolgung seien. Dazu ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu verweisen, ihre Flucht aus Syrien gründe auf die behördliche Verfolgung, weil der Beschwerdeführer mit anderen Männern an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen habe. In den Protokollen ist keine Verfolgung aus ethnischen Gründen erkennbar, weshalb die Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung nicht verpflichtet war, sich dazu zu äussern. Nachdem diese Frage erst in der Beschwerdeschrift aufgeworfen wurde, nahm das SEM im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. April 2016 ausführlich dazu Stellung.
E. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden, ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie auf Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts seien durch die Vorinstanz verletzt worden, als nicht gerechtfertigt. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhalten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG; vgl. dazu BVGE 2015/3).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der kurdische Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus dem Dorf I._______ (Provinz al-Hasaka, A14 S. 3); die letzten (...) Jahre vor der Ausreise habe er in G._______ bei Damaskus verbracht (A14 S. 4). Er, ein früherer Ajnabi, welcher am (...) 2011 die syrische Identitätskarte und somit auch diese Staatsbürgerschaft erhalten habe (A21 S. 4 f.), habe in Damaskus als (...) für einen Mann aus J._______, der indes selten anwesend gewesen sei, den Lebensunterhalt der Familie verdient (A10 S. 5 f.; A21 S. 5). Zusammen mit anderen jungen Männern habe er an regierungskritischen Kundgebungen in ihrem Quartier G._______ teilgenommen. Diese jungen Männer seien mit seinem Arbeitgeber verwandt gewesen und hätten daher die Erlaubnis gehabt, in der Villa zu übernachten (A21 S. 5 und 7). Eines Tages - am (...) 2011 (A21 S. 9) - hätten Sicherheitsbeamte die Villa (...) gestürmt und (...) Männer - inklusive den Beschwerdeführer - verhaftet und auf den Posten des nationalen Sicherheitsdienstes gebracht (A21 S. 6 f.). (...) weitere Personen seien entkommen (A21 S. 6). Auf dem Posten sei er geschlagen und gefoltert worden (A21 S. 6 f.); man habe alles über die (...) Entkommenen und die Organisatoren der Kundgebungen wissen wollen (A21 S. 7). Einen Tag später um den Mittag herum sei er entlassen worden (A21 S. 7). Seine Frau habe noch geschlafen, als er verhaftet worden sei, und nichts davon mitbekommen (A21 S. 7). Als er zurückgekommen sei, habe er ihr alles erzählt (A21 S. 8). Er sei dann wieder seiner alltäglichen Arbeit nachgegangen. Nach der Haftentlassung sei er verpflichtet gewesen, dem Vorgesetzten der Sicherheitsbehörde regelmässig über Geschehnisse in seinem Quartier zu erzählen; dieser Auflage sei er indes nicht nachgekommen (A21 S. 8), was jedoch keine Folgen gehabt habe, da sich jemand aus dem Quartier für ihn eingesetzt habe (A21 S. 8). Zudem habe er sich jeden Tag auf dem Polizeiposten melden müssen (A21 S. 10). Die jungen Männer seien jedoch immer wieder in die Villa gekommen; eines Morgens habe sein Arbeitgeber ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht mehr zurückkehren, weil man die Villa (am [...] 2011, A21 S. 9) erneut gestürmt und (...) Personen festgenommen habe (A21 S. 8 f.). Er sei dann nie wieder in die Villa zurückgekehrt; seine Ehefrau und die Kinder habe man nach K._______ beziehungsweise zu ihren Eltern - ihr Vater sei Ingenieur in L._______ (mutmasslich M._______, Provinz al-Hasaka) geschickt (A21 S. 9). Vor seiner Ausreise aus Syrien seien die Sicherheitsbeamten auch in seinem Dorf aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt (A21 S. 8).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin - eine Hausfrau - führte an, sie sei in N._______ (Provinz al-Hasaka) geboren (A4 S. 3), indes würden ihre Eltern heute (das heisst im Jahr 2012) in M._______ (A4 S. 5; A10 S. 3) leben. Die letzten (...) Jahre vor ihrer Ausreise Ende des Jahres 2011 (A4 S. 4; A10 S. 3) habe sie mit ihrer Familie in Damaskus verbracht. Ihr Ehemann habe an Kundgebungen teilgenommen (A10 S. 3). In der Villa (A10 S. 5), in der sie gelebt hätten, hätten sich in anderen Räumen (nicht in ihren eigenen) ungefähr (...) weitere Teilnehmer jeweils versteckt (A10 S. 3). Am (...) 2011 seien, ungefähr um (...) Uhr, etwa (...) Sicherheitsbeamte in die Villa eingedrungen. Sie hätten ihren Ehemann in die anderen Räume mitgenommen und ihn gefragt, wo die anderen versteckt seien. Sie hätten ihn dann jedoch nicht mitgenommen, aber er sei verpflichtet gewesen, sich (...)mal wöchentlich bei den Behörden zu melden und jeweils Bericht über Leute aus dem Quartier zu erstatten (A10 S. 4 und 6 f.). An diesem Tag hätten die Beamten, so habe ihr Ehemann ihr später berichtet, (...) Personen mitgenommen, die anderen hätten fliehen können (A10 S. 6). Bis zur zweiten Hausdurchsuchung am (...) 2011 sei ihr Ehemann seinen Verpflichtungen nachgekommen (A10 S. 7). An diesem Tag seien die Sicherheitsleute gegen (...) Uhr erschienen, doch ihr Ehemann sei bereits unterwegs gewesen und niemand habe sich in der Villa versteckt (A10 S. 7). Nachdem die Beamten abgezogen seien, habe sie gehört, dass die Männer verhaftet worden oder geflohen seien (A10 S. 7 f.). Daraufhin sei sie nach M._______ zu ihren Eltern gefahren und habe von ihrem Ehemann nichts mehr gehört (A10 S. 3 und 8). Ihre Schwiegerfamilie in I._______ - nicht jedoch ihre eigene Familie - sei mehrmals von den Behörden aufgesucht worden, da man ihren Ehemann dort vermutet habe (A10 S. 4).
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 3. September 2014 fest, dass die Vorbringen widersprüchlich und damit unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Einerseits habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verhaftung vom (...) 2011 ausgesagt, er sei gleichentags wieder entlassen worden (A14 S. 7), anderseits sei er "am nächsten Tag um die Mittagszeit" freigelassen worden (A21 S. 7 und 10). Nach seiner Rückkehr habe er alles seiner Ehefrau erzählt (A21 S. 7 f.), welche wiederum angab, der Beschwerdeführer sei nicht verhaftet worden (A10 S. 4), nur (...) andere Personen seien mitgenommen worden (A10 S. 6 f.). Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Folter, welche er auf dem Posten erlebt habe, schemenhaft und ausweichend ausgefallen. Auch müsse der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Fahndungsmassnahme (nach dem [...] 2011) seitens der Behörden erheblich angezweifelt werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers am (...) 2011 ausgestellt worden sei. Es entspreche nicht dem Verhalten einer Person, welche seitens der Behörden verfolgt werde, sich in einer solchen Situation an eben diese Behörden zu wenden, um deren Staatsangehörigkeit zu erlangen. Nach dem Gesagten könne eine staatliche Verfolgung nicht geglaubt werden (Art. 7 AsylG). Ferner betonte die Vorinstanz, dass dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflüchtet seien, keine asylrelevante Bedeutung zukomme (Art. 3 AsylG). Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stellte das BFM fest, diese Aktivitäten seien nicht derart qualifiziert, dass er dadurch das Interesse der syrischen Behörde auf sich gezogen habe (Art. 3 AsylG).
E. 5.4 In der Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2014 wurde hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit vorgebracht, es seien keine Widersprüche erkennbar, da es sich nicht um eine eigentliche Verhaftung gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer doch schliesslich nicht nach Damaskus verlegt worden. Ferner würden sich die zwei Auflagen - die Informations- sowie die Meldepflicht -, welche der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung erhalten habe, nicht widersprechen. Die Ausführungen bezüglich der Folter auf dem Polizeiposten seien ausführlich und dadurch glaubhaft. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft, zumal sie nicht aufgefordert worden sei, detailreich zu berichten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer der behördlichen Meldepflicht unterlegen gewesen, weshalb es nicht unstatthaft sei, sich gleichzeitig eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Da der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gezielt aus politischen und ethnischen Gründen verfolgt worden sei, erfülle er auch als Mitglied der Yekîtî-Partei - unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die Gewaltanwendung durch das syrische Regime - die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers verneint würde, wäre indes diese zwingend im heutigen Zeitpunkt festzustellen, zumal er sich schon länger im Ausland befinde und sich in der Schweiz vehement für die kurdische Angelegenheit einsetze. Zu guter Letzt wurde anhand von verschiedenen Berichten auf die Kollektivverfolgung von syrischen Kurden hingewiesen.
E. 5.5 Gemäss der Eingabe vom 4. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer seine militärische Grundausbildung bereits abgeschlossen. Durch das früher eingereichte Schreiben der Rekrutierungsabteilung der syrischen Armee sei klar, dass der Beschwerdeführer inzwischen in den Militärdienst einberufen worden sei. Durch seine Flucht ins Ausland sei er als Dienstverweigerer zu betrachten und erfülle dadurch Art. 3 AsylG.
E. 5.6 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. April 2016 äusserte sich das SEM dahingehend, dass Berichte von UNHCR grundsätzlich nicht bindend seien. Ferner gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer sich erst nach Einreise in die Schweiz der Yekîtî-Partei angeschlossen habe, was an und für sich keine Gefährdung bedeute. Ferner führte es aus, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch seien. Es begründete ausführlich, dass seit dem Beginn der Unruhen und des Bürgerkriegs in Syrien für Kurden keine Situation entstanden sei, welche den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe von kollektiver Verfolgung betroffen wäre. Bezüglich des nachgereichten Marschbefehls legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer bis (...) 2011 als Ajnabi registriert und somit nicht militärdienstpflichtig gewesen sei. Er habe nie geltend gemacht, er sei militärisch ausgehoben worden. Bei seiner Einbürgerung sei er zudem bereits (...) Jahre alt gewesen. Angesichts dessen komme dem nachgereichten Marschbefehl offensichtlich keine Relevanz zu. Es sei offensichtlich, dass es sich dabei nicht um ein authentisches Dokument handle; diese seien - auch in Drittstaaten - leicht erhältlich und es komme ihnen daher keine genügende Beweiskraft zu.
E. 5.7 Im Rahmen des Repliks vom 25. April 2016 beharrte der Rechtsvertreter auf die Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers als Regimegegner an Kundgebungen in Syrien und aufgrund der Tatsache, dass sie Angehörige der Ethnie der Kurden seien. Er verwies zudem darauf, dass es sich beim eingereichten Dokument nicht um einen Marschbefehl handle, nach welchem der Beschwerdeführer sich direkt an der Front hätte einreihen müssen, sondern um ein Rekrutierungsaufgebot. Angesichts des Krieges in Syrien habe das Land auch Personen rekrutiert, welche eigentlich nicht dienstpflichtig wären.
E. 6.1 In einem ersten Schritt sollen die Ereignisse untersucht werden, welche die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben aus Syrien vertrieben haben.
E. 6.2 In Bezug auf die individuelle Fluchtbegründung wird der von der Vorinstanz erläuterten Unglaubhaftigkeit gefolgt und ist grundsätzlich auf die Begründung der Verfügung des BFM vom 3. September 2014 zu verweisen. Insbesondere besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den Aussagen der Eheleute betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers vom (...) 2011. Letzterer gab an, er sei dannzumal zusammen mit (...) weiteren Personen verhaftet worden (und [...] Personen hätten fliehen können, A21 S. 6), während seine Frau noch geschlafen habe (A21 S. 7). Die Beschwerdeführerin wollte demgegenüber wissen, dass - als alle noch am Schlafen waren - um (...) Uhr die Tür ihres Zimmers, wo die Familie gemeinsam geschlafen habe, aufgegangen sei und Sicherheitsbeamte hineingestürmt seien. Diese hätten sich mit ihrem Ehemann in die anderen Räume der Villa begeben (A10 S. 4 und 6). Wie er ihr später berichtet habe, seien (...) Personen festgenommen worden (A10 S. 6). Ihr Ehemann sei zwar (noch in der Villa) geschlagen worden, indes habe man ihn nicht mitgenommen (A4 S. 8; A10 S. 4 und 6 f.), da er ja nur der (...) sei (A10 S. 6 f.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass ein solches Ereignis aufgrund der angeblichen Intensivität beiden gleich in Erinnerung geblieben wäre. Hinzu kommt hinsichtlich dieses Ereignisses vom (...) 2011 die von der Vorinstanz bereits festgestellte Unklarheit, ob der Beschwerdeführer gleichentags oder tags darauf entlassen worden sei. Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, dass es sich hierbei nicht um eine Festnahme im eigentlichen Sinne gehandelt habe, weil man ihn nicht nach Damaskus verlegt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, man habe ihren Ehemann aufgefordert, sich (...)mal wöchentlich bei den Behörden zu melden und als Spitzel zu arbeiten (A10 S. 4 und 6 f.). Der Beschwerdeführer hingegen sagte aus, er habe seine Präsenz jeden Tag bestätigen müssen (A14 S. 7; A21 S. 10). Nach der zweiten Hausdurchsuchung vom (...) 2011 - der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen (A10 S. 7; A21 S. 8) - sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern mit einem Bus (A10 S. 8; beziehungsweise mit einen Freund des Beschwerdeführers, A21 S. 3) zu ihren Eltern nach M._______ gegangen (A10 S. 3; A21 S. 9). Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin dies riskiert haben will und Unterschlupf bei ihren nächsten Verwandten gesucht habe, zumal sie selber ausführte, dass "wenn die Behörden nach einem Mann suchen und sie ihn nicht finden, dann verhaften sie dessen Ehefrau" (A10 S. 3 f.). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung geht das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten davon aus, dass weder die geschilderte Festnahme des Beschwerdeführers noch seine Meldepflicht - und somit die individuelle Begründung der Flucht der Beschwerdeführenden aus Syrien - glaubhaft sind (Art. 7 AsylG). Alleine die Tatsache, dass die Behörden allenfalls für Befragungen vorbeigekommen sind, kann nicht im Sinne von Art. 3 AsylG als genügend intensive Verfolgungsmassnahme gelten. Somit kann auch nicht von einer begründeten Furcht ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemanns behördlich in asylrelevanter Weise gesucht wird.
E. 6.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens, Kurden würden in Syrien aufgrund ihrer Ethnie verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten, ist auf die sehr hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben in ihren Aussagen in keiner Weise dargelegt, man habe sie aufgrund ihrer Ethnie verfolgt. Es ist zwar richtig, dass die Kurden in Syrien vor dem Bürgerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten waren, jedoch wird nicht von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung ausgegangen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Die allgemeine Lage in Syrien wurde zudem von der Vorinstanz bereits im Rahmen des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt.
E. 6.4 In einem weiteren Schritt ist nachfolgend auf die Vorbringen im Sinne einer Nachfluchtbegründung einzugehen. Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Genfer Flüchtlingskonvention (FK) wieder relativiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9).
E. 6.5 In der Rechtsmittelschrift vom 6. Oktober 2014 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer setze sich hier in der Schweiz immer an vorderster Front für die kurdische Angelegenheit und gegen das syrische Regime ein. Durch seine öffentlichen Auftritte an solchen regimekritischen Demonstrationen exponiere er sich äusserst engagiert und zeige damit seine anhaltende politische Protesthaltung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 und verschiedene Berichte). Hinsichtlich des syrischen Konflikts stehe die Schweiz immer wieder im Fokus (z.B. während den regelmässig in Genf stattfindenden Syrien-Friedenskonferenzen), weshalb davon auszugehen sei, dass syrische Oppositionelle hier äusserst intensiv überwacht würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden sich schon länger im Ausland aufhalten würden. Solche Personen seien bei einer Rückkehr in der Regel mit einer ausführlichen Befragung und einer willkürlichen Misshandlung konfrontiert.
E. 6.5.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine Gefährdung aufgrund der Überwachung der Exilsyrer durch die syrischen Geheimdienste geltend machen, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3829/2013 vom 28. Oktober 2015 zu verweisen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen Überwachung aller Exilsyrer, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich mit exilpolitischen Tätigkeiten in besonderem Mass exponiert, dass heisst wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, er habe in Syrien an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Ein einziges Mal erwähnte er jedoch mehr als nur die Teilnahme an sich (A14 S. 6); an den weiteren Antworten betreffs Kundgebungen in Syrien mangelt es indes an Detailreichtum oder Realkennzeichen (z.B. A21 Fragen 45, 66 etc.). Ganz allgemein hinterlässt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, er sei eine politische Person. Der Vorinstanz ist denn auch zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer erst in der Schweiz der Yekîtî-Partei beigetreten ist. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2012 Fotos zu den Akten (A21 S. 10; A22). Am 17. Oktober 2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Fotos zugestellt, die den Beschwerdeführer an einer Kundgebung vom (...) 2014 in Bern zeigen sollen. Auf allen eingereichten Fotos erkennt man eher kleinere Gruppen, die ihren Unmut kundtun. Weitere Teilnahmen des Beschwerdeführers an politischen Umzügen oder Veranstaltungen sind in den Akten nicht ersichtlich. Folglich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte und deshalb befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.5.3 Auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag nicht zur Annahme führen, die Beschwerdeführenden wären bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Zwar kann aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei der (hypothetischen) Wiedereinreise Befragungen durch die syrischen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden aber nicht darzulegen vermochten, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens Ziel asylrechtlich relevanter Verfolgung gewesen zu sein respektive als exponierte Regimegegner im Fokus der syrischen Behörden gestanden zu haben, ist nicht davon auszugehen, dass die gesamte Familie bei ihrer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsse. Die Verweise auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.6 Als weiteren Nachfluchtgrund ist das am 24. Juni 2015 eingereichte Rekrutierungsschreiben zu prüfen. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche Sanktionen zu befürchten hat, weil er einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet habe, das in seiner Abwesenheit ergangen sei. Da der Beschwerdeführer am (...) 2012 (A14 S. 6) aus Syrien ausgereist sein will und das Rekrutierungsschreiben der syrischen Behörden gemäss der eingereichten Übersetzung vom (...) 2014 datieren soll, stellt sich die Frage, ob damit ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen.
E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer - ein früherer Ajnabi (d.h. damals ein registrierter Staatenloser) - sei am (...) 2011 syrischer Staatsbürger geworden (A21 S. 4). Den Ajanib wurden früher staatsbürgerliche Rechte verwehrt und sie mussten keinen Militärdienst leisten (vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], 2013, S. 1). Folglich ist entgegen den Angaben des Rechtsvertreters vom 4. Februar 2016 - der Beschwerdeführer habe eine militärische Grundausbildung bereits früher abgeschlossen - davon auszugehen, dass dieser bis anhin keinen Militärdienst absolviert hat und folglich nicht im Reservedienst steht. Indes muss dies nicht heissen, dass man die ehemaligen Ajanib - wenn sie syrische Staatsbürger geworden sind - auch weiterhin vom Militärdienst ausschliesst (vgl. Alexandra Geiser, Ajanib, a.a.O., S. 4), zumal sich syrische Männer grundsätzlich mit 18 Jahren für den Militärdienst registrieren müssen und bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig sind (vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], 2014, S. 1). Doch herrscht bezüglich dieser Frage - Dienstpflicht für eingebürgerte ehemalige Ajanib - eine gewisse Unsicherheit (vgl. z.B. Danish Immigration Service [DIS]/Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 2015, S. 14; Alexandra Geiser, Ajanib, a.a.O., S. 4). Aus verschiedenen Quellen (vgl. z.B. Danish Immigration Service [DIS]/Danish Refugee Council [DRC], a.a.O., S. 41 ff.) geht hervor, dass syrische Staatsbürger sich beim lokalen Wehrdienstbüro zu melden haben ("... at their local conscription office [,Maktab al-Tajneed'] when reaching conscription age"). Eine Anzeige werde in der Regel durch einen Polizeibeamten ausgehändigt ("A notification from the conscription office is usually delivered through a policeman [,muballigh'] from the nearest police station on behalf of the ,mukhtar' [mayor] to the individual concerned"). Indes habe der Polizeibeamte keine Kompetenz, jemanden diesbezüglich festzunehmen. Die Anzeige lege den Zeitraum fest, in welchem sich die betroffene Person zu melden habe ("The notification specifies the period of time within which the future conscript must present himself to the local conscription office"). Obwohl davon auszugehen ist, dass viele Männer heutzutage nur eine begrenzte militärische Ausbildung erhalten (vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], 2015, S. 4), kann angenommen werden, dass eine Einberufung in den Militärdienst immer noch eine vorgängige militärische Musterung beziehungsweise sanitärische Untersuchung voraussetze, nach deren Abschluss der Dienstpflichtige sein Militärbüchlein erhält (vgl. Alexandra Geiser, Rekrutierung, a.a.O., S. 5).
E. 6.6.2 Gemäss dem Präsidialdekret Nr. 149 vom 24. Dezember 2011 - davon ausgehend, dass dieses im syrischen Bürgerkriegsland noch in Kraft ist - ist jeder Bürger, dem die syrische Staatsbürgerschaft gemäss dem Legislativdekret Nr. 49 vom 7. April 2011 (Einbürgerung der staatenlosen Kurden) gewährt wurde und der im Zeitpunkt der Umsetzung der Bestimmungen des Dekrets das wehrpflichtige Alter erreicht hat (erst ab Jahrgang 1993), wehrpflichtig. Angesichts des Jahrganges (...) des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser aufgrund seines Alters nicht wehrpflichtig ist. Aus diesem Grund war auch nicht zu erwarten, dass er an einer Ausreise gehindert worden wäre, auch wenn das Regime im Herbst 2014 verschiedene Massnahmen erlassen hat, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer (die zwischen 1985 und 1991 geboren sind) zu verhindern (vgl. Alexandra Geiser, Mobilisierung, a.a.O., S. 4). In der Replik vom 25. April 2016 bekräftigte der Rechtsvertreter zwar, es würden auch Personen rekrutiert werden, die eigentlich nicht dienstpflichtig seien - so habe das Alter den Beschwerdeführer offensichtlich nicht von einem Militäraufgebot geschützt. Auch sei gleichzeitig ein Bruder des Beschwerdeführers rekrutiert worden. Diese vagen Erklärungen des Rechtsvertreters blieben indes unbewiesen und überzeugen daher nicht. Das eingereichte Schreiben der Generaldirektion der Rekrutierung des Generalkommandos der syrischen Armee und Streitkräfte vom (...) 2014 richtet sich an das Polizeipräsidium der Provinz al-Hasaka und besagt, dass dieses den Beschwerdeführer zum Militärdienst aufzubieten habe. Das Dokument enthält weder Angaben über den Zeitpunkt einer Einberufung des Beschwerdeführers, noch wo er sich zu melden habe. Ob der Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich vom Polizeipräsidium der Provinz al-Hasaka aufgeboten wurde, ist nicht geklärt. Die handschriftlich ausgefüllte Formularkopie vermag keine Beweiskraft zu entfalten, zumal sich weder der Beschwerdeführer noch der Rechtsvertreter dahingehend geäussert oder diesbezügliche Beweismittel eingereicht haben, wie dieses Dokument, welches an das Polizeipräsidium in al-Hasaka gerichtet ist, in ihre Hände geraten ist. Somit liegen keine Hinweise auf eine Refraktion vor.
E. 6.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung darzulegen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da die Vorinstanz am 3. September 2014 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (zur alternativer Natur der Vollzugshindernisse vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 12. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5718/2014 Urteil vom 1. November 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor: BFM, Bundesamt für Migration), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 3. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdische Beschwerdeführerin B._______ - mit letztem Wohnsitz in Damaskus - sei zwei Wochen vor Neujahr 2012 (A4 S. 4; A10 S. 3) mit ihren zwei älteren Kindern aus Syrien ausgereist. Von Istanbul herkommend seien sie schliesslich am 6. Februar 2012 in Basel angekommen; gleichentags suchten sie um Asyl nach (A4 S. 7; A10 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin wurde am 14. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (A4); am 25. April 2012 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört (A10). Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe in Syrien an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Aus Furcht vor Verfolgung sei er anschliessend geflüchtet und habe ihr geraten, das Land auch zu verlassen (A4 S. 7). B. Der Beschwerdeführer A._______ habe Syrien am (...) 2012 verlassen und sei von Istanbul aus nach Zürich geflogen, wo er am 4. April 2012 angekommen sei. Einen Tag später reichte er bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein (A14 S. 6). Eine summarische Befragung fand am 18. April 2012 im EVZ Basel statt (A14); zu seinen Asylgründen wurde er am 16. Oktober 2012 eingehend angehört (A21). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er in seinem Quartier G._______ an regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen habe. Weil andere Teilnehmer bei ihm übernachtet hätten, sei er von den Behörden verfolgt worden (A14 S. 6 f.). Überdies nehme er in der Schweiz an Demonstrationen teil. C. Am (...) 2014 kam die gemeinsame Tochter E._______ zur Welt (A23). D. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 zeigte Christian Wyss, Fürsprecher (...), seine Mandatsübernahme für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden an (A24). Am 26. August 2014 wurde diesem die von ihm verlangte Akteneinsicht gewährt (A31). E. Mit Verfügung vom 3. September 2014 (A34) - eröffnet am 4. September 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg; die Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und die Beschwerdeführenden wurden vorläufig aufgenommen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus Syrien veranlasst hätten, nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Ferner komme dem Umstand, dass sie vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflüchtet seien, keine asylrelevante Bedeutung zu (Art. 3 AsylG). Auch würden die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers keine qualifizierte Tätigkeiten darstellen, welche erwarten lassen würden, dass er dadurch das Interesse syrischer Organe auf sich gezogen haben könnte (Art. 3 AsylG). F. Mit Eingabe vom 11. September 2014 wurde die Vorinstanz dahingehend informiert, dass die Beschwerdeführenden Michael Steiner, Rechtsanwalt in Bern, mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben (A36). Sämtliche bisherige Vertretungsverhältnisse seien aufgelöst. Am 17. September 2014 wurde ihm Akteneinsicht gewährt (A37). G. Am 6. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 3. September 2014 durch ihren neuen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise sie vorläufig aufzunehmen (subeventualiter aus Gründen der Unzulässigkeit). Den Beschwerdeführenden sei darüber hinaus vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Beschwerde wurde dahingehend begründet, dass die Vorinstanz die Ansprüche auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör sowie ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe. Darüber hinaus habe sie Bundesrecht verletzt, da die Asylvorbringen klar glaubhaft und rechtlich relevant seien. Der Eingabe lag eine Mitgliedsbestätigung des Beschwerdeführers der Yekîtî-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien) vom (...) 2014 bei. H. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 wurde das Akteneinsichtsgesuch behandelt; der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde indes abgewiesen. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Am 17. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden Fotos von einer Demonstration vom (...) 2014 in Bern ein. J. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. Oktober 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichten eine Fürsorgebestätigung mit Datum vom 22. Oktober 2014 ein. Mit Verfügung vom 12. November 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Am 13. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Schreibens der Rekrutierungsabteilung Syriens vom (...) 2014 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten (inklusive Übersetzung). Das Original wurde am 24. Juni 2015 nachgereicht. L. Am (...) 2015 kam der gemeinsame Sohn F._______ zur Welt. M. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 machte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht auf seine kürzlich ergangene Rechtsprechung aufmerksam und forderte es auf, der Vorinstanz die Akten zur Vernehmlassung zuzustellen. N. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 6. April 2016 stellte das SEM fest, dass die Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise Beschwerdeergänzungen nicht geeignet seien, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. O. Am 25. April 2016 beharrte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seinem Replikschreiben darauf, dass die Beschwerdeführenden sowohl individuell als auch als Kurden im Kollektiv verfolgt seien. P. Im vorinstanzlichen Dossier fanden sich folgende Unterlagen: Fotos des Beschwerdeführers während verschiedener Kundgebungen in der Schweiz (A21 S. 10; A22); eine Kopie eines Ehescheins - religiöse Trauung (A4 S. 3; A14 S. 3) - vom (...) 2007 sowie Kopien der jeweiligen syrischen Identitätskarten von A._______ (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2011 in H._______; A21 S. 4 f.) und B._______ (Nr. [...] am [...] 2004 in H._______). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. 3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (Art. 29-33 VwVG; vgl. aus der Literatur etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 249 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 70 ff. und 171 ff.; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 846 ff.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1). 3.2.1 In diesem Zusammenhang wurde zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden verletzt, indem es den Einblick in mehrere Akten verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Verfügung vom 17. Oktober 2014 verwiesen, mit welcher die noch zu editierenden Akten festgelegt wurden. Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist daher gegenstandslos geworden. 3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner ihre Pflicht schwerwiegend verletzt, da sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründet habe. Dazu ist zu bemerken, dass es sich hierbei um eine positive Verfügung handelt und dass der Vollzugspunkt nicht angefochten wurde. Da dieser Punkt demnach kein Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet, ist darauf nicht näher einzugehen. 3.2.3 Ferner stellte der Rechtsvertreter fest, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel zu würdigen. Eine nähere Begründung dieser Rüge fehlt. Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Oktober 2012 zwei syrische Identitätskarten (A21 S. 4 f.) eingereicht, welche am 7. Dezember 2015 dem zuständigen Kanton zugestellt wurden (A44 und A47). Des Weiteren lag ein Bestätigungsschreiben der religiösen Trauung von A._______ und B._______ bei den vorinstanzlichen Akten. Alle diese Dokumente wurden wohlwollend gewürdigt; die Vorinstanz geht von der syrischen Herkunft der Eheleute aus. Die ebenfalls am 16. Oktober 2012 eingereichten Fotos sollen den Beschwerdeführer anlässlich einer regierungskritischen Kundgebung in der Schweiz zeigen (A22). Zu allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hat das BFM in seiner Verfügung vom 3. September 2014 ausreichend Stellung genommen (vgl. Punkt 2.b der Verfügung). Folglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. 3.2.4 Weiter wurde vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des durch die Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt worden seien (z.B. die Meldepflicht des Beschwerdeführers nach der ersten Hausdurchsuchung vom (...) 2011). Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Andererseits ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es gilt denn auch festzustellen, dass in der Verfügung vom 3. September 2014 die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. 3.3.1 Die Vorinstanz habe seit der Anhörung vom 25. April 2012 ohne ersichtlichen Grund über zwei Jahre bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verstreichen lassen. Dazu ist zu erwähnen, dass am 25. April 2012 die zuerst eingereiste Beschwerdeführerin angehört wurde. Der Beschwerdeführer sei am 4. April 2012 in die Schweiz gelangt und suchte einen Tag später hier um Asyl nach. Seine Befragung fand am 18. April 2012 und seine Anhörung am 16. Oktober 2012 statt. Die mit Datum vom 3. September 2014 erlassene Verfügung ist daher rund zwei Jahre später zustande gekommen. Angesichts der hohen Arbeitslast der Vorinstanz kann jedoch diesbezüglich nicht von einer Verschleppung des Verfahrens oder von einer Verletzung der Abklärungspflicht ausgegangen werden. Im Übrigen hätte die behauptete Rechtsverzögerung vor Abschluss des Verfahrens gerügt werden können. 3.3.2 Weiter wurde gerügt, die Abklärungspflicht sei verletzt worden, weil an der Anhörung vom 16. Oktober 2012 die freie Rede des Beschwerdeführers unterdrückt beziehungsweise dieser ständig unterbrochen worden sei, so dass er wiederholt den roten Faden verloren habe, weshalb er sich beispielsweise über die eingereichten Fotos nicht habe äussern können. Zunächst ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer genügend Raum gegeben wurde, die damals eingereichten Fotos zu erläutern: Wie versprochen (A21 Frage 26) kam der Befrager am Ende der Anhörung auf die Fotos zurück und der Beschwerdeführer konnte dazu Stellung nehmen (A21 Fragen 83 ff.). Es spricht im Übrigen nichts dagegen, dass sich der Befrager zunächst einen Überblick über die Asylvorbringen des Beschwerdeführers verschaffte (A21 Frage 37) und ihn danach erst frei sprechen liess (z.B. A21 Fragen 44, 51, 64, 67, 80 und 95 f.). Zudem erhielt dieser die Gelegenheit, Unklarheiten oder Ungereimtheiten zu klären (z.B. A21 Fragen 71 sowie 89 ff.). Nach dem Gesagten ist keine ungenügende Abklärung des Sachverhalts ersichtlich. 3.3.3 Schliesslich sei gemäss dem Rechtsvertreter die angefochtene Verfügung auch deshalb zurückzuweisen, weil die Vorinstanz zwingend hätte abklären müssen, ob die Kurden in Syrien Opfer einer Kollektivverfolgung seien. Dazu ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu verweisen, ihre Flucht aus Syrien gründe auf die behördliche Verfolgung, weil der Beschwerdeführer mit anderen Männern an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen habe. In den Protokollen ist keine Verfolgung aus ethnischen Gründen erkennbar, weshalb die Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung nicht verpflichtet war, sich dazu zu äussern. Nachdem diese Frage erst in der Beschwerdeschrift aufgeworfen wurde, nahm das SEM im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. April 2016 ausführlich dazu Stellung. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden, ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör sowie auf Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts seien durch die Vorinstanz verletzt worden, als nicht gerechtfertigt. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhalten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG; vgl. dazu BVGE 2015/3). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der kurdische Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er stamme ursprünglich aus dem Dorf I._______ (Provinz al-Hasaka, A14 S. 3); die letzten (...) Jahre vor der Ausreise habe er in G._______ bei Damaskus verbracht (A14 S. 4). Er, ein früherer Ajnabi, welcher am (...) 2011 die syrische Identitätskarte und somit auch diese Staatsbürgerschaft erhalten habe (A21 S. 4 f.), habe in Damaskus als (...) für einen Mann aus J._______, der indes selten anwesend gewesen sei, den Lebensunterhalt der Familie verdient (A10 S. 5 f.; A21 S. 5). Zusammen mit anderen jungen Männern habe er an regierungskritischen Kundgebungen in ihrem Quartier G._______ teilgenommen. Diese jungen Männer seien mit seinem Arbeitgeber verwandt gewesen und hätten daher die Erlaubnis gehabt, in der Villa zu übernachten (A21 S. 5 und 7). Eines Tages - am (...) 2011 (A21 S. 9) - hätten Sicherheitsbeamte die Villa (...) gestürmt und (...) Männer - inklusive den Beschwerdeführer - verhaftet und auf den Posten des nationalen Sicherheitsdienstes gebracht (A21 S. 6 f.). (...) weitere Personen seien entkommen (A21 S. 6). Auf dem Posten sei er geschlagen und gefoltert worden (A21 S. 6 f.); man habe alles über die (...) Entkommenen und die Organisatoren der Kundgebungen wissen wollen (A21 S. 7). Einen Tag später um den Mittag herum sei er entlassen worden (A21 S. 7). Seine Frau habe noch geschlafen, als er verhaftet worden sei, und nichts davon mitbekommen (A21 S. 7). Als er zurückgekommen sei, habe er ihr alles erzählt (A21 S. 8). Er sei dann wieder seiner alltäglichen Arbeit nachgegangen. Nach der Haftentlassung sei er verpflichtet gewesen, dem Vorgesetzten der Sicherheitsbehörde regelmässig über Geschehnisse in seinem Quartier zu erzählen; dieser Auflage sei er indes nicht nachgekommen (A21 S. 8), was jedoch keine Folgen gehabt habe, da sich jemand aus dem Quartier für ihn eingesetzt habe (A21 S. 8). Zudem habe er sich jeden Tag auf dem Polizeiposten melden müssen (A21 S. 10). Die jungen Männer seien jedoch immer wieder in die Villa gekommen; eines Morgens habe sein Arbeitgeber ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht mehr zurückkehren, weil man die Villa (am [...] 2011, A21 S. 9) erneut gestürmt und (...) Personen festgenommen habe (A21 S. 8 f.). Er sei dann nie wieder in die Villa zurückgekehrt; seine Ehefrau und die Kinder habe man nach K._______ beziehungsweise zu ihren Eltern - ihr Vater sei Ingenieur in L._______ (mutmasslich M._______, Provinz al-Hasaka) geschickt (A21 S. 9). Vor seiner Ausreise aus Syrien seien die Sicherheitsbeamten auch in seinem Dorf aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt (A21 S. 8). 5.2 Die Beschwerdeführerin - eine Hausfrau - führte an, sie sei in N._______ (Provinz al-Hasaka) geboren (A4 S. 3), indes würden ihre Eltern heute (das heisst im Jahr 2012) in M._______ (A4 S. 5; A10 S. 3) leben. Die letzten (...) Jahre vor ihrer Ausreise Ende des Jahres 2011 (A4 S. 4; A10 S. 3) habe sie mit ihrer Familie in Damaskus verbracht. Ihr Ehemann habe an Kundgebungen teilgenommen (A10 S. 3). In der Villa (A10 S. 5), in der sie gelebt hätten, hätten sich in anderen Räumen (nicht in ihren eigenen) ungefähr (...) weitere Teilnehmer jeweils versteckt (A10 S. 3). Am (...) 2011 seien, ungefähr um (...) Uhr, etwa (...) Sicherheitsbeamte in die Villa eingedrungen. Sie hätten ihren Ehemann in die anderen Räume mitgenommen und ihn gefragt, wo die anderen versteckt seien. Sie hätten ihn dann jedoch nicht mitgenommen, aber er sei verpflichtet gewesen, sich (...)mal wöchentlich bei den Behörden zu melden und jeweils Bericht über Leute aus dem Quartier zu erstatten (A10 S. 4 und 6 f.). An diesem Tag hätten die Beamten, so habe ihr Ehemann ihr später berichtet, (...) Personen mitgenommen, die anderen hätten fliehen können (A10 S. 6). Bis zur zweiten Hausdurchsuchung am (...) 2011 sei ihr Ehemann seinen Verpflichtungen nachgekommen (A10 S. 7). An diesem Tag seien die Sicherheitsleute gegen (...) Uhr erschienen, doch ihr Ehemann sei bereits unterwegs gewesen und niemand habe sich in der Villa versteckt (A10 S. 7). Nachdem die Beamten abgezogen seien, habe sie gehört, dass die Männer verhaftet worden oder geflohen seien (A10 S. 7 f.). Daraufhin sei sie nach M._______ zu ihren Eltern gefahren und habe von ihrem Ehemann nichts mehr gehört (A10 S. 3 und 8). Ihre Schwiegerfamilie in I._______ - nicht jedoch ihre eigene Familie - sei mehrmals von den Behörden aufgesucht worden, da man ihren Ehemann dort vermutet habe (A10 S. 4). 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 3. September 2014 fest, dass die Vorbringen widersprüchlich und damit unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Einerseits habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verhaftung vom (...) 2011 ausgesagt, er sei gleichentags wieder entlassen worden (A14 S. 7), anderseits sei er "am nächsten Tag um die Mittagszeit" freigelassen worden (A21 S. 7 und 10). Nach seiner Rückkehr habe er alles seiner Ehefrau erzählt (A21 S. 7 f.), welche wiederum angab, der Beschwerdeführer sei nicht verhaftet worden (A10 S. 4), nur (...) andere Personen seien mitgenommen worden (A10 S. 6 f.). Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Folter, welche er auf dem Posten erlebt habe, schemenhaft und ausweichend ausgefallen. Auch müsse der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Fahndungsmassnahme (nach dem [...] 2011) seitens der Behörden erheblich angezweifelt werden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers am (...) 2011 ausgestellt worden sei. Es entspreche nicht dem Verhalten einer Person, welche seitens der Behörden verfolgt werde, sich in einer solchen Situation an eben diese Behörden zu wenden, um deren Staatsangehörigkeit zu erlangen. Nach dem Gesagten könne eine staatliche Verfolgung nicht geglaubt werden (Art. 7 AsylG). Ferner betonte die Vorinstanz, dass dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden vor dem Bürgerkrieg in Syrien geflüchtet seien, keine asylrelevante Bedeutung zukomme (Art. 3 AsylG). Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers stellte das BFM fest, diese Aktivitäten seien nicht derart qualifiziert, dass er dadurch das Interesse der syrischen Behörde auf sich gezogen habe (Art. 3 AsylG). 5.4 In der Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2014 wurde hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit vorgebracht, es seien keine Widersprüche erkennbar, da es sich nicht um eine eigentliche Verhaftung gehandelt habe, sei der Beschwerdeführer doch schliesslich nicht nach Damaskus verlegt worden. Ferner würden sich die zwei Auflagen - die Informations- sowie die Meldepflicht -, welche der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung erhalten habe, nicht widersprechen. Die Ausführungen bezüglich der Folter auf dem Polizeiposten seien ausführlich und dadurch glaubhaft. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft, zumal sie nicht aufgefordert worden sei, detailreich zu berichten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer der behördlichen Meldepflicht unterlegen gewesen, weshalb es nicht unstatthaft sei, sich gleichzeitig eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Da der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gezielt aus politischen und ethnischen Gründen verfolgt worden sei, erfülle er auch als Mitglied der Yekîtî-Partei - unter Hinweis auf verschiedene Berichte über die Gewaltanwendung durch das syrische Regime - die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers verneint würde, wäre indes diese zwingend im heutigen Zeitpunkt festzustellen, zumal er sich schon länger im Ausland befinde und sich in der Schweiz vehement für die kurdische Angelegenheit einsetze. Zu guter Letzt wurde anhand von verschiedenen Berichten auf die Kollektivverfolgung von syrischen Kurden hingewiesen. 5.5 Gemäss der Eingabe vom 4. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer seine militärische Grundausbildung bereits abgeschlossen. Durch das früher eingereichte Schreiben der Rekrutierungsabteilung der syrischen Armee sei klar, dass der Beschwerdeführer inzwischen in den Militärdienst einberufen worden sei. Durch seine Flucht ins Ausland sei er als Dienstverweigerer zu betrachten und erfülle dadurch Art. 3 AsylG. 5.6 Im Rahmen der Vernehmlassung vom 6. April 2016 äusserte sich das SEM dahingehend, dass Berichte von UNHCR grundsätzlich nicht bindend seien. Ferner gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer sich erst nach Einreise in die Schweiz der Yekîtî-Partei angeschlossen habe, was an und für sich keine Gefährdung bedeute. Ferner führte es aus, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch seien. Es begründete ausführlich, dass seit dem Beginn der Unruhen und des Bürgerkriegs in Syrien für Kurden keine Situation entstanden sei, welche den Schluss zuliesse, dass diese Personengruppe von kollektiver Verfolgung betroffen wäre. Bezüglich des nachgereichten Marschbefehls legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer bis (...) 2011 als Ajnabi registriert und somit nicht militärdienstpflichtig gewesen sei. Er habe nie geltend gemacht, er sei militärisch ausgehoben worden. Bei seiner Einbürgerung sei er zudem bereits (...) Jahre alt gewesen. Angesichts dessen komme dem nachgereichten Marschbefehl offensichtlich keine Relevanz zu. Es sei offensichtlich, dass es sich dabei nicht um ein authentisches Dokument handle; diese seien - auch in Drittstaaten - leicht erhältlich und es komme ihnen daher keine genügende Beweiskraft zu. 5.7 Im Rahmen des Repliks vom 25. April 2016 beharrte der Rechtsvertreter auf die Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers als Regimegegner an Kundgebungen in Syrien und aufgrund der Tatsache, dass sie Angehörige der Ethnie der Kurden seien. Er verwies zudem darauf, dass es sich beim eingereichten Dokument nicht um einen Marschbefehl handle, nach welchem der Beschwerdeführer sich direkt an der Front hätte einreihen müssen, sondern um ein Rekrutierungsaufgebot. Angesichts des Krieges in Syrien habe das Land auch Personen rekrutiert, welche eigentlich nicht dienstpflichtig wären. 6. 6.1 In einem ersten Schritt sollen die Ereignisse untersucht werden, welche die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben aus Syrien vertrieben haben. 6.2 In Bezug auf die individuelle Fluchtbegründung wird der von der Vorinstanz erläuterten Unglaubhaftigkeit gefolgt und ist grundsätzlich auf die Begründung der Verfügung des BFM vom 3. September 2014 zu verweisen. Insbesondere besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den Aussagen der Eheleute betreffend die Verhaftung des Beschwerdeführers vom (...) 2011. Letzterer gab an, er sei dannzumal zusammen mit (...) weiteren Personen verhaftet worden (und [...] Personen hätten fliehen können, A21 S. 6), während seine Frau noch geschlafen habe (A21 S. 7). Die Beschwerdeführerin wollte demgegenüber wissen, dass - als alle noch am Schlafen waren - um (...) Uhr die Tür ihres Zimmers, wo die Familie gemeinsam geschlafen habe, aufgegangen sei und Sicherheitsbeamte hineingestürmt seien. Diese hätten sich mit ihrem Ehemann in die anderen Räume der Villa begeben (A10 S. 4 und 6). Wie er ihr später berichtet habe, seien (...) Personen festgenommen worden (A10 S. 6). Ihr Ehemann sei zwar (noch in der Villa) geschlagen worden, indes habe man ihn nicht mitgenommen (A4 S. 8; A10 S. 4 und 6 f.), da er ja nur der (...) sei (A10 S. 6 f.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass ein solches Ereignis aufgrund der angeblichen Intensivität beiden gleich in Erinnerung geblieben wäre. Hinzu kommt hinsichtlich dieses Ereignisses vom (...) 2011 die von der Vorinstanz bereits festgestellte Unklarheit, ob der Beschwerdeführer gleichentags oder tags darauf entlassen worden sei. Dem Einwand in der Beschwerdeschrift, dass es sich hierbei nicht um eine Festnahme im eigentlichen Sinne gehandelt habe, weil man ihn nicht nach Damaskus verlegt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, man habe ihren Ehemann aufgefordert, sich (...)mal wöchentlich bei den Behörden zu melden und als Spitzel zu arbeiten (A10 S. 4 und 6 f.). Der Beschwerdeführer hingegen sagte aus, er habe seine Präsenz jeden Tag bestätigen müssen (A14 S. 7; A21 S. 10). Nach der zweiten Hausdurchsuchung vom (...) 2011 - der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen (A10 S. 7; A21 S. 8) - sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern mit einem Bus (A10 S. 8; beziehungsweise mit einen Freund des Beschwerdeführers, A21 S. 3) zu ihren Eltern nach M._______ gegangen (A10 S. 3; A21 S. 9). Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin dies riskiert haben will und Unterschlupf bei ihren nächsten Verwandten gesucht habe, zumal sie selber ausführte, dass "wenn die Behörden nach einem Mann suchen und sie ihn nicht finden, dann verhaften sie dessen Ehefrau" (A10 S. 3 f.). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung geht das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten davon aus, dass weder die geschilderte Festnahme des Beschwerdeführers noch seine Meldepflicht - und somit die individuelle Begründung der Flucht der Beschwerdeführenden aus Syrien - glaubhaft sind (Art. 7 AsylG). Alleine die Tatsache, dass die Behörden allenfalls für Befragungen vorbeigekommen sind, kann nicht im Sinne von Art. 3 AsylG als genügend intensive Verfolgungsmassnahme gelten. Somit kann auch nicht von einer begründeten Furcht ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemanns behördlich in asylrelevanter Weise gesucht wird. 6.3 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens, Kurden würden in Syrien aufgrund ihrer Ethnie verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten, ist auf die sehr hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden haben in ihren Aussagen in keiner Weise dargelegt, man habe sie aufgrund ihrer Ethnie verfolgt. Es ist zwar richtig, dass die Kurden in Syrien vor dem Bürgerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten waren, jedoch wird nicht von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung ausgegangen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Die allgemeine Lage in Syrien wurde zudem von der Vorinstanz bereits im Rahmen des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. 6.4 In einem weiteren Schritt ist nachfolgend auf die Vorbringen im Sinne einer Nachfluchtbegründung einzugehen. Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Genfer Flüchtlingskonvention (FK) wieder relativiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). 6.5 In der Rechtsmittelschrift vom 6. Oktober 2014 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer setze sich hier in der Schweiz immer an vorderster Front für die kurdische Angelegenheit und gegen das syrische Regime ein. Durch seine öffentlichen Auftritte an solchen regimekritischen Demonstrationen exponiere er sich äusserst engagiert und zeige damit seine anhaltende politische Protesthaltung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 und verschiedene Berichte). Hinsichtlich des syrischen Konflikts stehe die Schweiz immer wieder im Fokus (z.B. während den regelmässig in Genf stattfindenden Syrien-Friedenskonferenzen), weshalb davon auszugehen sei, dass syrische Oppositionelle hier äusserst intensiv überwacht würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden sich schon länger im Ausland aufhalten würden. Solche Personen seien bei einer Rückkehr in der Regel mit einer ausführlichen Befragung und einer willkürlichen Misshandlung konfrontiert. 6.5.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine Gefährdung aufgrund der Überwachung der Exilsyrer durch die syrischen Geheimdienste geltend machen, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3829/2013 vom 28. Oktober 2015 zu verweisen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen Überwachung aller Exilsyrer, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich mit exilpolitischen Tätigkeiten in besonderem Mass exponiert, dass heisst wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 6.5.2 Der Beschwerdeführer brachte zu Protokoll, er habe in Syrien an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Ein einziges Mal erwähnte er jedoch mehr als nur die Teilnahme an sich (A14 S. 6); an den weiteren Antworten betreffs Kundgebungen in Syrien mangelt es indes an Detailreichtum oder Realkennzeichen (z.B. A21 Fragen 45, 66 etc.). Ganz allgemein hinterlässt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, er sei eine politische Person. Der Vorinstanz ist denn auch zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer erst in der Schweiz der Yekîtî-Partei beigetreten ist. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2012 Fotos zu den Akten (A21 S. 10; A22). Am 17. Oktober 2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Fotos zugestellt, die den Beschwerdeführer an einer Kundgebung vom (...) 2014 in Bern zeigen sollen. Auf allen eingereichten Fotos erkennt man eher kleinere Gruppen, die ihren Unmut kundtun. Weitere Teilnahmen des Beschwerdeführers an politischen Umzügen oder Veranstaltungen sind in den Akten nicht ersichtlich. Folglich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte und deshalb befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.5.3 Auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag nicht zur Annahme führen, die Beschwerdeführenden wären bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Zwar kann aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei der (hypothetischen) Wiedereinreise Befragungen durch die syrischen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden aber nicht darzulegen vermochten, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens Ziel asylrechtlich relevanter Verfolgung gewesen zu sein respektive als exponierte Regimegegner im Fokus der syrischen Behörden gestanden zu haben, ist nicht davon auszugehen, dass die gesamte Familie bei ihrer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsse. Die Verweise auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.6 Als weiteren Nachfluchtgrund ist das am 24. Juni 2015 eingereichte Rekrutierungsschreiben zu prüfen. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche Sanktionen zu befürchten hat, weil er einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet habe, das in seiner Abwesenheit ergangen sei. Da der Beschwerdeführer am (...) 2012 (A14 S. 6) aus Syrien ausgereist sein will und das Rekrutierungsschreiben der syrischen Behörden gemäss der eingereichten Übersetzung vom (...) 2014 datieren soll, stellt sich die Frage, ob damit ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. 6.6.1 Der Beschwerdeführer - ein früherer Ajnabi (d.h. damals ein registrierter Staatenloser) - sei am (...) 2011 syrischer Staatsbürger geworden (A21 S. 4). Den Ajanib wurden früher staatsbürgerliche Rechte verwehrt und sie mussten keinen Militärdienst leisten (vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], 2013, S. 1). Folglich ist entgegen den Angaben des Rechtsvertreters vom 4. Februar 2016 - der Beschwerdeführer habe eine militärische Grundausbildung bereits früher abgeschlossen - davon auszugehen, dass dieser bis anhin keinen Militärdienst absolviert hat und folglich nicht im Reservedienst steht. Indes muss dies nicht heissen, dass man die ehemaligen Ajanib - wenn sie syrische Staatsbürger geworden sind - auch weiterhin vom Militärdienst ausschliesst (vgl. Alexandra Geiser, Ajanib, a.a.O., S. 4), zumal sich syrische Männer grundsätzlich mit 18 Jahren für den Militärdienst registrieren müssen und bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig sind (vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], 2014, S. 1). Doch herrscht bezüglich dieser Frage - Dienstpflicht für eingebürgerte ehemalige Ajanib - eine gewisse Unsicherheit (vgl. z.B. Danish Immigration Service [DIS]/Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 2015, S. 14; Alexandra Geiser, Ajanib, a.a.O., S. 4). Aus verschiedenen Quellen (vgl. z.B. Danish Immigration Service [DIS]/Danish Refugee Council [DRC], a.a.O., S. 41 ff.) geht hervor, dass syrische Staatsbürger sich beim lokalen Wehrdienstbüro zu melden haben ("... at their local conscription office [,Maktab al-Tajneed'] when reaching conscription age"). Eine Anzeige werde in der Regel durch einen Polizeibeamten ausgehändigt ("A notification from the conscription office is usually delivered through a policeman [,muballigh'] from the nearest police station on behalf of the ,mukhtar' [mayor] to the individual concerned"). Indes habe der Polizeibeamte keine Kompetenz, jemanden diesbezüglich festzunehmen. Die Anzeige lege den Zeitraum fest, in welchem sich die betroffene Person zu melden habe ("The notification specifies the period of time within which the future conscript must present himself to the local conscription office"). Obwohl davon auszugehen ist, dass viele Männer heutzutage nur eine begrenzte militärische Ausbildung erhalten (vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], 2015, S. 4), kann angenommen werden, dass eine Einberufung in den Militärdienst immer noch eine vorgängige militärische Musterung beziehungsweise sanitärische Untersuchung voraussetze, nach deren Abschluss der Dienstpflichtige sein Militärbüchlein erhält (vgl. Alexandra Geiser, Rekrutierung, a.a.O., S. 5). 6.6.2 Gemäss dem Präsidialdekret Nr. 149 vom 24. Dezember 2011 - davon ausgehend, dass dieses im syrischen Bürgerkriegsland noch in Kraft ist - ist jeder Bürger, dem die syrische Staatsbürgerschaft gemäss dem Legislativdekret Nr. 49 vom 7. April 2011 (Einbürgerung der staatenlosen Kurden) gewährt wurde und der im Zeitpunkt der Umsetzung der Bestimmungen des Dekrets das wehrpflichtige Alter erreicht hat (erst ab Jahrgang 1993), wehrpflichtig. Angesichts des Jahrganges (...) des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser aufgrund seines Alters nicht wehrpflichtig ist. Aus diesem Grund war auch nicht zu erwarten, dass er an einer Ausreise gehindert worden wäre, auch wenn das Regime im Herbst 2014 verschiedene Massnahmen erlassen hat, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer (die zwischen 1985 und 1991 geboren sind) zu verhindern (vgl. Alexandra Geiser, Mobilisierung, a.a.O., S. 4). In der Replik vom 25. April 2016 bekräftigte der Rechtsvertreter zwar, es würden auch Personen rekrutiert werden, die eigentlich nicht dienstpflichtig seien - so habe das Alter den Beschwerdeführer offensichtlich nicht von einem Militäraufgebot geschützt. Auch sei gleichzeitig ein Bruder des Beschwerdeführers rekrutiert worden. Diese vagen Erklärungen des Rechtsvertreters blieben indes unbewiesen und überzeugen daher nicht. Das eingereichte Schreiben der Generaldirektion der Rekrutierung des Generalkommandos der syrischen Armee und Streitkräfte vom (...) 2014 richtet sich an das Polizeipräsidium der Provinz al-Hasaka und besagt, dass dieses den Beschwerdeführer zum Militärdienst aufzubieten habe. Das Dokument enthält weder Angaben über den Zeitpunkt einer Einberufung des Beschwerdeführers, noch wo er sich zu melden habe. Ob der Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich vom Polizeipräsidium der Provinz al-Hasaka aufgeboten wurde, ist nicht geklärt. Die handschriftlich ausgefüllte Formularkopie vermag keine Beweiskraft zu entfalten, zumal sich weder der Beschwerdeführer noch der Rechtsvertreter dahingehend geäussert oder diesbezügliche Beweismittel eingereicht haben, wie dieses Dokument, welches an das Polizeipräsidium in al-Hasaka gerichtet ist, in ihre Hände geraten ist. Somit liegen keine Hinweise auf eine Refraktion vor. 6.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung darzulegen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Vorinstanz am 3. September 2014 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (zur alternativer Natur der Vollzugshindernisse vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 12. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: