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E-3546/2015

E-3546/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zog ein erstes, von ihm am 3. Oktober 2005 gestelltes Asylgesuch mit Erklärung vom 16. August 2006 zurück (um in den Heimatstaat zurückzukehren), worauf das Gesuch vom damaligen BFM mit Beschluss vom 22. August 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. II. B. Am (...) April 2014 stellte der Beschwerdeführer am Flughafen G._______ ein neues Asylgesuch. Am 9. April 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) am Flughafen statt. Mit Verfügung vom 9. April 2014 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zu. Am 11. August 2014 führte das Bundesamt eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. C. C.a Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2007 bis ins Jahr 2012 mit seiner Ehefrau und ihren Kindern in I._______ und anschliessend in J._______ gelebt. Er sei im Februar 2014 zusammen mit seinen Angehörigen aus Syrien ausgereist - wegen der Kriegssituation und um seine Kinder in Sicherheit zu bringen. Er sei in Syrien aktives Mitglied der "YBK (Yakeni Barstn Kel)" - gemeint offensichtlich: "Yekîneyên Parastina Gel, YPG" - gewesen. Von 2003 bis 2005 habe er dem YPG-Komitee für die Region J._______ angehört und für diese Versammlungen organisiert und Geld gespendet. Alle Mitglieder der YPG würden vom "DASH" ("Daesh"; Bezeichnung für den sogenannten Islamischen Staat, nachfolgend IS) gesucht und würden zum Ziel von Anschlägen und Entführungen durch diese; er selber habe jedoch keine gezielten Nachteile erlitten. C.b Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) und sei nach seiner Rückkehr nach J._______ im Jahre 2012 der YPG beigetreten. Er sei während zwei Jahren für den "Asaish" (Sicherheits­dienst) der YPG tätig gewesen. Danach habe er Genossen der "K._______" in Syrien begleitet, namentlich als (...) in den arabischen Gebieten, und sei für Waffenlieferungen verantwortlich gewesen. Am (...) 2013 sei er bei einem Waffentransport vom staatlichen Sicherheitsdienst an einem Checkpoint in J._______, festgenommen und die Waffen, die er mit sich geführt habe, seien beschlagnahmt worden. Am (...) 2013 habe er zusammen mit anderen Gefangenen aus dem Gefängnis in J._______, wo er inhaftiert worden sei, fliehen können und habe sich daraufhin der YPG gestellt. Diese habe ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet, unter dem Vorwurf, keinen Widerstand gegen die Festnahme und die Beschlagnahmung der Waffen geleistet zu haben. Er sei deswegen zur Bezahlung einer Busse verurteilt und für eine Dauer von (...) Jahren aus Westkurdistan verbannt worden. Vom (...) 2013 bis am (...) 2013 sei er von der YPG im Gefängnis in L._______ festgehalten und erst nach Bezahlung der geforderten Busse freigelassen worden. Hierfür habe er sein Haus in J._______ verkaufen müssen. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 habe er bei seinen Grosseltern in M._______ aufgehalten. In dieser Zeit habe er weder mit der YPG noch mit den syrischen Behörden konkrete Probleme gehabt. Er habe nicht sofort nach seiner Freilassung durch die YPG ausreisen können, weil er zur Finanzierung seiner Ausreise zunächst sein Haus in I._______ habe verkaufen müssen. Er werde von den staatlichen Behörden wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis gesucht und habe wegen der Verbannung durch die YPG nicht mehr frei in J._______ leben können. Wer sich nicht an die Regeln der YPG halte, riskiere, von dieser getötet zu werden. Im Übrigen würden alle, die sich für die YPG engagiert hätten, von den terroristischen Gruppen, zuerst der Jabhat al-Nusra und dann der "Daisch" (IS), verfolgt. Er selber habe aber nie konkrete Probleme mit dem IS gehabt. Im Übrigen habe er in der Schweiz an zwei Kundgebungen in H._______ und N._______ gegen das syrische Regime beziehungsweise aus Anlass der Schlacht um Kobane teilgenommen. D. Am (...) September 2014 reiste die Beschwerdeführerin und die Kinder C._______, D._______ und E._______ mit einem Visum in die Schweiz ein und sie stellten am 8. September 2014 Asylgesuche. Am 22. September 2014 fand die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person im EVZ statt und am 28. Oktober 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG. E. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs zu Protokoll, sie sei Maktumin (staatenlose Kurdin). Ein im Jahr 2012 von ihrer Herkunftsfamilie gestelltes Gesuch um Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit sei abgewiesen worden. Sie habe persönlich keine Nachteile erlitten und sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Im Weiteren bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung. F. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: Syrischer Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am (...) 2006, Identitätskarte, Führerschein drei Aufenthaltsbescheinigungen des Beschwerdeführers, ausgestellt in I._______ (eine im Original, zwei in Kopie) Militärbüchlein des Beschwerdeführers Personalbescheinigung der Beschwerdeführerin (Kopie) Registerauszüge der Kinder C._______, D._______ und E._______ Familienbüchlein (Kopie) Eheschein (Kopie) Dokumente betreffend das von der Familie der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Dokumente betreffend den Kauf eines Grundstücks in I._______ sowie des Verkaufs des Hauses des Beschwerdeführers in J._______ Schreiben des Passbehörde vom (...) 2013 betreffend einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines neuen Reise-passes Absage betreffend eine Stellenbewerbung des Beschwerdeführers bei einer staatlichen Stelle im Jahre 2008 Telefonrechnung Zettel mit Angaben zur Facebook-Adresse und E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers vier Fotos und ein Flugblatt von Demonstrationen in H._______ und N._______ G. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (eröffnet am 5. Mai 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho­ben. H. Am (...) 2015 wurde das Kind F._______ der Beschwerdeführenden geboren. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Juni 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden Beschwer­de gegen diese Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge­währen. Im Weiteren sei die Staatslosigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Fürsorgebestätigungen der Heilsarmee-Flüchtlingshilfe ein. J. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge­laden. K. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2015 wurde den Beschwerde­führenden Gelegenheit geboten bis zum 2. Juli 2015 eine Replik einzureichen. Diese Frist verstrich ungenutzt. Hingegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2015 an ihren Beschwerdeanträgen festhalten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Das (...) in der Schweiz geborene Kind F._______ wird in das Asyl(Beschwerde-)verfahren seiner Eltern einbezogen.

E. 1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) war nicht Gegenstand des Asylverfahrens vor dem SEM. Auf den in der Beschwerde vom 3. Juni 2015 gestellten Eventualantrag, es sei die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin anzuerkennen, kann daher nicht eingetreten werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich in dieser Sache an das SEM zu wenden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Waffentransporte für die YPG, die darauf beruhende Festnahme durch die syrischen Sicherheitskräfte, seine Flucht aus dem Gefängnis, sowie die Behauptung, dass er anschliessend durch die YPG festgehalten worden sei und durch die Sicherheitskräfte gesucht werde, anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt. Seine diesbezüglichen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen, sei er doch bei der BzP ausdrücklich nach weiteren Asylgründen gefragt worden und habe die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen bestätigt. Aus diesem Grund sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bezweifeln. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch den IS nicht detailliert zu schildern vermocht. Er sei gemäss der Aktenlage nie vom IS festgenommen worden und habe keine konkreten Nachteile durch diesen erlitten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er überhaupt in das Visier dieser Gruppierung geraten sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine hinreichend genauen Angaben zu den angeblichen Waffentransporten ihres Ehemannes zu machen vermocht. Aus diesen Gründen vermöchten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Im Weiteren stelle die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte bürgerkriegsähnliche Situation in Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermöge, sei nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise als regimefeindliche Person in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten individuellen Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Teilnahme an zwei Kundgebungen, Existenz eines Facebook-Profils mit Fotos der Kundgebungen) gehe nicht über andere massentypische exilpolitische Tätigkeiten einer Vielzahl syrischer Asylsuchender hinaus. Es sei deshalb nicht wahrscheinlich, dass er von den syrischen Behörden identifiziert worden sei und deshalb mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.

E. 4.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden zunächst aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragung zur Person nur sehr allgemein zu seinen Asylgründen geäussert, weil er dahingehend angewiesen worden sei. Immerhin habe er seine Mitglied-schaft bei der YPG in J._______ erwähnt. Im Rahmen der Bundesanhörung habe er dann seine Tätigkeiten für die YPG sowie die Umstände seiner Inhaftierung detailliert, ausführlich, kohärent und nachvollziehbar dargelegt. Er stehe bereits aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der YPG im Fokus des IS. Ferner sei ein Araber, mit welchem er im Rahmen von Waffentransporten in der mehrheitlich von Arabern bewohnten Region O._______ zusammengearbeitet habe, vom IS getötet worden. Hieraus könne geschlossen werden, dass dieser ihn kenne. Die Verfolgung von Menschen in Syrien und im Irak durch die radikalen Islamisten sei religiös sowie ethnisch und politisch motiviert und damit asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe das politische Engagement ihres Ehemannes bestätigt und sie habe den Zeitpunkt und Ort seiner Festnahme, sowie die Anzahl der mit ihm festgenommenen Personen genau angeben können. Dies untermauere die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Der Verlust ihres Hauses in I._______ habe ihre Situation in Syrien zusätzlich erschwert. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass Personen kurdischer Herkunft unter einem Generalverdacht der syrischen Behörden stehen würden und er im Speziellen durch sein politisches Engagement und die Inhaftierung in deren Visier geraten sei. Zudem seien im Internet zahlreiche Bilder, Videos und Kommentare zu exilpolitischen Demonstrationen in der Schweiz zu finden. Auch sollte die Absicht und Möglichkeit der syrischen Behörden, alle oppositionellen Äusserungen zu überwachen, nicht unterschätzt werden. Im Übrigen verwiesen die Beschwerdeführenden auf einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), wonach die meisten syrischen Schutzsuchenden die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Im Weiteren habe das Staatssekretariat den von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnten Umstand, dass sie staatenlos sei, nicht berücksichtigt. Es sei den Maktumin nicht möglich, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Sie werde von keinem Staat als Staatsbürgerin anerkannt und sei daher gemäss Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anzuerkennen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz insbesondere auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatenlosigkeit sei eine unbewiesene Parteibehauptung, die nicht geglaubt werden könne. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die gemeinsamen Kinder seien syrische Staatsbürger und sie hätten mehrmals ihren Wohnsitz gewechselt, wobei die Beschwerdeführerin sich jeweils bei den zuständigen Behörden angemeldet habe. Zudem sei sie mehrmals und anscheinend ohne Schwierigkeiten aus Syrien aus- und wieder eingereist, was staatenlosen Personen nicht möglich sei. Der eingereichten Mukhtar-Bescheinigung komme kein grosser Beweiswert zu, da derartige Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten.

E. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2015 führten die Beschwerdeführenden namentlich aus, es sei auf reines Glück zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre Umzüge und Auslandsreisen trotz ihrer Staatenlosigkeit habe bewerkstelligen können. Sie habe davon profitieren können, dass ihr Ehemann sowie die Kinder die syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Es könne hieraus aber nicht geschlossen werden, dass ihre Sicherheit auch in Zukunft gewährleistet sei. Aufgrund des aktuellen Kriegszustandes in Syrien sei es ihnen nicht möglich, weiter Beweismittel zum Beleg der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu beschaffen.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Bundesanhörung betreffend sein angebliches Engagement für die YPG nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahre 2007, die Inhaftierung durch die syrischen Sicherheitskräfte und die durch die YPG gegen ihn ausgesprochenen Sanktionen als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet hat. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer bei der BzP seine Mitgliedschaft bei der "YPK" respektive "YBK"; auf die Frage nach seinen Aktivitäten für diese erwähnte er aber nur sein Engagement als Mitglied des Komitees der Region J._______ in den Jahren 2003 bis 2005 (vgl. Akten SEM B15 S. 10 f.). Auch auf die ausdrückliche Nachfrage nach weiteren Aktivitäten für die YPG, insbesondere im Zeitraum seit 2005, erwähnte der Beschwerdeführer die in der Anhörung vorgebrachte Tätigkeit als Waffenschmuggler und Dolmetscher mit keinem Wort (vgl. a.a.O.). Vielmehr sagte er auf die am Ende der Befragung zu den Asylgründen im Rahmen der BzP gestellte Frage, ob es noch andere, bisher nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden, explizit aus, dass es keine weiteren Gründe für sein Asylgesuch gebe (vgl. a.a.O. S. 11). In Anbetracht dieser unmissverständlichen Antworten des Beschwerdeführers auf die klaren ihm bei der BzP gestellten Fragen vermag seine Erklärung auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten anlässlich der Anhörung, man habe ihm bei der BzP gesagt, er solle keine Details vorbringen, in keiner Weise zu überzeugen. Bei dem von ihm in der Anhörung behaupteten Engagement für die YPG und den sich angeblich daraus ergebenen Konsequenzen für ihn handelt es sich nicht um blosse Details, sondern offensichtlich um wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen. Ebenso wenig stichhaltig ist die Argumentation, er sei bei der BzP nicht nach seiner Parteizugehörigkeit gefragt worden, zumal der Beschwerdeführer bei jener Befragung von sich aus seine Zugehörigkeit zur YPG erwähnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den angeblich für seine Ausreise ausschlaggebenden Ereignisse nach 2007 sind zwar recht ausführlich, weisen aber dennoch keinen besonderen Detailreichtum oder andere Realkennzeichen auf, welche es nahelegen würden, sie trotz verspäteter Geltendmachung als glaubhaft zu erachten. Dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Aktivitäten ihres Ehemannes im Wesentlichen mit dessen Ausführungen anlässlich seiner Anhörung übereinstimmen, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Angesichts dessen, dass sie erst nachträglich einreiste, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Aussagen denjenigen ihres Ehemannes anpasste.

E. 5.3 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere lassen die Unterlagen betreffend den Verkauf ihres Hauses in J._______ keinen Rückschluss auf den behaupteten Hintergrund dieses Verkaufs zu.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der von der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d getroffenen Einschätzung, dass die Maktumin in Syrien zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung mit Urteil D 3842/2013 vom 28. November 2013 angeschlossen; das Gericht hat auch bestätigt, dass die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung weiterhin nicht erreicht ist, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können (vgl. das Urteil D 3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3 und ausserdem das Urteil E-7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Staatenlosigkeit vermöchte demnach, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein nicht zu rechtfertigen.

E. 5.5 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, dass aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (Furcht vor Behelligungen durch islamistische Milizen, Bürgerkriegssituation) nicht auf eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann. Die allgemeine Lage in Syrien wurde zudem von der Vorinstanz bereits im Rahmen des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. Dass Kurden syrischer Staatsbürgerschaft im heutigen Zeitpunkt aber in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste, ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzunehmen; auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. hierzu etwa Urteile E-5718/2014 vom 1. November 2016 E. 6.3, E-5890/2014 vom 13. September 2016 E. 6.3.3, D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.5, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.6 Die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. <http://www.ecoi.net/file_upload/1930_ 1455006006_syr-112015.pdf>, besucht am 2. November 2016) stellen für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle dar, etwa für die Beurteilung der aktuelle Entwicklungen in Syrien oder für das Herausbilden allfälliger Risikoprofile. Die Feststellung des UNHCR, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (BVGE 2014/27 E. 6.2).

E. 5.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 6.5 Nach Überzeugung des Gerichts sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend, wonach die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass überschreiten, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5). Es besteht daher kein Grund für die Annahme, er sei bereits vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten. Ferner lässt die bestehende Aktenlage darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahme und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie zahlreiche syrische Staatsangehörige in der Schweiz, an Kundgebungen gegen das syrische Regime (in N._______ bzw. H._______) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Hinwiese dafür ergeben, dass es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische syrische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten den syrischen Behörden als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte.

E. 6.6 Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.

E. 6.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 6.8 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be­schwerdeführenden zu Recht verneint.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 4. Mai 2015 die vorläufige Auf­nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro­zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3546/2015 Urteil vom 15. November 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, B._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge staatenlos, C._______, geboren am (...), Syrien, D._______, geboren am (...), Syrien, E._______, geboren am (...), Syrien, F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zog ein erstes, von ihm am 3. Oktober 2005 gestelltes Asylgesuch mit Erklärung vom 16. August 2006 zurück (um in den Heimatstaat zurückzukehren), worauf das Gesuch vom damaligen BFM mit Beschluss vom 22. August 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. II. B. Am (...) April 2014 stellte der Beschwerdeführer am Flughafen G._______ ein neues Asylgesuch. Am 9. April 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) am Flughafen statt. Mit Verfügung vom 9. April 2014 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zu. Am 11. August 2014 führte das Bundesamt eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. C. C.a Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahr 2007 bis ins Jahr 2012 mit seiner Ehefrau und ihren Kindern in I._______ und anschliessend in J._______ gelebt. Er sei im Februar 2014 zusammen mit seinen Angehörigen aus Syrien ausgereist - wegen der Kriegssituation und um seine Kinder in Sicherheit zu bringen. Er sei in Syrien aktives Mitglied der "YBK (Yakeni Barstn Kel)" - gemeint offensichtlich: "Yekîneyên Parastina Gel, YPG" - gewesen. Von 2003 bis 2005 habe er dem YPG-Komitee für die Region J._______ angehört und für diese Versammlungen organisiert und Geld gespendet. Alle Mitglieder der YPG würden vom "DASH" ("Daesh"; Bezeichnung für den sogenannten Islamischen Staat, nachfolgend IS) gesucht und würden zum Ziel von Anschlägen und Entführungen durch diese; er selber habe jedoch keine gezielten Nachteile erlitten. C.b Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) und sei nach seiner Rückkehr nach J._______ im Jahre 2012 der YPG beigetreten. Er sei während zwei Jahren für den "Asaish" (Sicherheits­dienst) der YPG tätig gewesen. Danach habe er Genossen der "K._______" in Syrien begleitet, namentlich als (...) in den arabischen Gebieten, und sei für Waffenlieferungen verantwortlich gewesen. Am (...) 2013 sei er bei einem Waffentransport vom staatlichen Sicherheitsdienst an einem Checkpoint in J._______, festgenommen und die Waffen, die er mit sich geführt habe, seien beschlagnahmt worden. Am (...) 2013 habe er zusammen mit anderen Gefangenen aus dem Gefängnis in J._______, wo er inhaftiert worden sei, fliehen können und habe sich daraufhin der YPG gestellt. Diese habe ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet, unter dem Vorwurf, keinen Widerstand gegen die Festnahme und die Beschlagnahmung der Waffen geleistet zu haben. Er sei deswegen zur Bezahlung einer Busse verurteilt und für eine Dauer von (...) Jahren aus Westkurdistan verbannt worden. Vom (...) 2013 bis am (...) 2013 sei er von der YPG im Gefängnis in L._______ festgehalten und erst nach Bezahlung der geforderten Busse freigelassen worden. Hierfür habe er sein Haus in J._______ verkaufen müssen. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 habe er bei seinen Grosseltern in M._______ aufgehalten. In dieser Zeit habe er weder mit der YPG noch mit den syrischen Behörden konkrete Probleme gehabt. Er habe nicht sofort nach seiner Freilassung durch die YPG ausreisen können, weil er zur Finanzierung seiner Ausreise zunächst sein Haus in I._______ habe verkaufen müssen. Er werde von den staatlichen Behörden wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis gesucht und habe wegen der Verbannung durch die YPG nicht mehr frei in J._______ leben können. Wer sich nicht an die Regeln der YPG halte, riskiere, von dieser getötet zu werden. Im Übrigen würden alle, die sich für die YPG engagiert hätten, von den terroristischen Gruppen, zuerst der Jabhat al-Nusra und dann der "Daisch" (IS), verfolgt. Er selber habe aber nie konkrete Probleme mit dem IS gehabt. Im Übrigen habe er in der Schweiz an zwei Kundgebungen in H._______ und N._______ gegen das syrische Regime beziehungsweise aus Anlass der Schlacht um Kobane teilgenommen. D. Am (...) September 2014 reiste die Beschwerdeführerin und die Kinder C._______, D._______ und E._______ mit einem Visum in die Schweiz ein und sie stellten am 8. September 2014 Asylgesuche. Am 22. September 2014 fand die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person im EVZ statt und am 28. Oktober 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG. E. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs zu Protokoll, sie sei Maktumin (staatenlose Kurdin). Ein im Jahr 2012 von ihrer Herkunftsfamilie gestelltes Gesuch um Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit sei abgewiesen worden. Sie habe persönlich keine Nachteile erlitten und sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Im Weiteren bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung. F. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: Syrischer Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am (...) 2006, Identitätskarte, Führerschein drei Aufenthaltsbescheinigungen des Beschwerdeführers, ausgestellt in I._______ (eine im Original, zwei in Kopie) Militärbüchlein des Beschwerdeführers Personalbescheinigung der Beschwerdeführerin (Kopie) Registerauszüge der Kinder C._______, D._______ und E._______ Familienbüchlein (Kopie) Eheschein (Kopie) Dokumente betreffend das von der Familie der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Dokumente betreffend den Kauf eines Grundstücks in I._______ sowie des Verkaufs des Hauses des Beschwerdeführers in J._______ Schreiben des Passbehörde vom (...) 2013 betreffend einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines neuen Reise-passes Absage betreffend eine Stellenbewerbung des Beschwerdeführers bei einer staatlichen Stelle im Jahre 2008 Telefonrechnung Zettel mit Angaben zur Facebook-Adresse und E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers vier Fotos und ein Flugblatt von Demonstrationen in H._______ und N._______ G. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (eröffnet am 5. Mai 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho­ben. H. Am (...) 2015 wurde das Kind F._______ der Beschwerdeführenden geboren. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Juni 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden Beschwer­de gegen diese Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge­währen. Im Weiteren sei die Staatslosigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Fürsorgebestätigungen der Heilsarmee-Flüchtlingshilfe ein. J. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge­laden. K. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2015 wurde den Beschwerde­führenden Gelegenheit geboten bis zum 2. Juli 2015 eine Replik einzureichen. Diese Frist verstrich ungenutzt. Hingegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2015 an ihren Beschwerdeanträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Das (...) in der Schweiz geborene Kind F._______ wird in das Asyl(Beschwerde-)verfahren seiner Eltern einbezogen. 1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) war nicht Gegenstand des Asylverfahrens vor dem SEM. Auf den in der Beschwerde vom 3. Juni 2015 gestellten Eventualantrag, es sei die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin anzuerkennen, kann daher nicht eingetreten werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich in dieser Sache an das SEM zu wenden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Waffentransporte für die YPG, die darauf beruhende Festnahme durch die syrischen Sicherheitskräfte, seine Flucht aus dem Gefängnis, sowie die Behauptung, dass er anschliessend durch die YPG festgehalten worden sei und durch die Sicherheitskräfte gesucht werde, anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt. Seine diesbezüglichen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen, sei er doch bei der BzP ausdrücklich nach weiteren Asylgründen gefragt worden und habe die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen bestätigt. Aus diesem Grund sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bezweifeln. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch den IS nicht detailliert zu schildern vermocht. Er sei gemäss der Aktenlage nie vom IS festgenommen worden und habe keine konkreten Nachteile durch diesen erlitten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er überhaupt in das Visier dieser Gruppierung geraten sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine hinreichend genauen Angaben zu den angeblichen Waffentransporten ihres Ehemannes zu machen vermocht. Aus diesen Gründen vermöchten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Im Weiteren stelle die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte bürgerkriegsähnliche Situation in Syrien keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermöge, sei nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise als regimefeindliche Person in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten individuellen Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers (Teilnahme an zwei Kundgebungen, Existenz eines Facebook-Profils mit Fotos der Kundgebungen) gehe nicht über andere massentypische exilpolitische Tätigkeiten einer Vielzahl syrischer Asylsuchender hinaus. Es sei deshalb nicht wahrscheinlich, dass er von den syrischen Behörden identifiziert worden sei und deshalb mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 4.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden zunächst aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragung zur Person nur sehr allgemein zu seinen Asylgründen geäussert, weil er dahingehend angewiesen worden sei. Immerhin habe er seine Mitglied-schaft bei der YPG in J._______ erwähnt. Im Rahmen der Bundesanhörung habe er dann seine Tätigkeiten für die YPG sowie die Umstände seiner Inhaftierung detailliert, ausführlich, kohärent und nachvollziehbar dargelegt. Er stehe bereits aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der YPG im Fokus des IS. Ferner sei ein Araber, mit welchem er im Rahmen von Waffentransporten in der mehrheitlich von Arabern bewohnten Region O._______ zusammengearbeitet habe, vom IS getötet worden. Hieraus könne geschlossen werden, dass dieser ihn kenne. Die Verfolgung von Menschen in Syrien und im Irak durch die radikalen Islamisten sei religiös sowie ethnisch und politisch motiviert und damit asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe das politische Engagement ihres Ehemannes bestätigt und sie habe den Zeitpunkt und Ort seiner Festnahme, sowie die Anzahl der mit ihm festgenommenen Personen genau angeben können. Dies untermauere die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Der Verlust ihres Hauses in I._______ habe ihre Situation in Syrien zusätzlich erschwert. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass Personen kurdischer Herkunft unter einem Generalverdacht der syrischen Behörden stehen würden und er im Speziellen durch sein politisches Engagement und die Inhaftierung in deren Visier geraten sei. Zudem seien im Internet zahlreiche Bilder, Videos und Kommentare zu exilpolitischen Demonstrationen in der Schweiz zu finden. Auch sollte die Absicht und Möglichkeit der syrischen Behörden, alle oppositionellen Äusserungen zu überwachen, nicht unterschätzt werden. Im Übrigen verwiesen die Beschwerdeführenden auf einen Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), wonach die meisten syrischen Schutzsuchenden die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Im Weiteren habe das Staatssekretariat den von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnten Umstand, dass sie staatenlos sei, nicht berücksichtigt. Es sei den Maktumin nicht möglich, die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Sie werde von keinem Staat als Staatsbürgerin anerkannt und sei daher gemäss Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anzuerkennen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz insbesondere auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatenlosigkeit sei eine unbewiesene Parteibehauptung, die nicht geglaubt werden könne. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die gemeinsamen Kinder seien syrische Staatsbürger und sie hätten mehrmals ihren Wohnsitz gewechselt, wobei die Beschwerdeführerin sich jeweils bei den zuständigen Behörden angemeldet habe. Zudem sei sie mehrmals und anscheinend ohne Schwierigkeiten aus Syrien aus- und wieder eingereist, was staatenlosen Personen nicht möglich sei. Der eingereichten Mukhtar-Bescheinigung komme kein grosser Beweiswert zu, da derartige Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2015 führten die Beschwerdeführenden namentlich aus, es sei auf reines Glück zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre Umzüge und Auslandsreisen trotz ihrer Staatenlosigkeit habe bewerkstelligen können. Sie habe davon profitieren können, dass ihr Ehemann sowie die Kinder die syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Es könne hieraus aber nicht geschlossen werden, dass ihre Sicherheit auch in Zukunft gewährleistet sei. Aufgrund des aktuellen Kriegszustandes in Syrien sei es ihnen nicht möglich, weiter Beweismittel zum Beleg der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu beschaffen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Bundesanhörung betreffend sein angebliches Engagement für die YPG nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahre 2007, die Inhaftierung durch die syrischen Sicherheitskräfte und die durch die YPG gegen ihn ausgesprochenen Sanktionen als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet hat. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer bei der BzP seine Mitgliedschaft bei der "YPK" respektive "YBK"; auf die Frage nach seinen Aktivitäten für diese erwähnte er aber nur sein Engagement als Mitglied des Komitees der Region J._______ in den Jahren 2003 bis 2005 (vgl. Akten SEM B15 S. 10 f.). Auch auf die ausdrückliche Nachfrage nach weiteren Aktivitäten für die YPG, insbesondere im Zeitraum seit 2005, erwähnte der Beschwerdeführer die in der Anhörung vorgebrachte Tätigkeit als Waffenschmuggler und Dolmetscher mit keinem Wort (vgl. a.a.O.). Vielmehr sagte er auf die am Ende der Befragung zu den Asylgründen im Rahmen der BzP gestellte Frage, ob es noch andere, bisher nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden, explizit aus, dass es keine weiteren Gründe für sein Asylgesuch gebe (vgl. a.a.O. S. 11). In Anbetracht dieser unmissverständlichen Antworten des Beschwerdeführers auf die klaren ihm bei der BzP gestellten Fragen vermag seine Erklärung auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten anlässlich der Anhörung, man habe ihm bei der BzP gesagt, er solle keine Details vorbringen, in keiner Weise zu überzeugen. Bei dem von ihm in der Anhörung behaupteten Engagement für die YPG und den sich angeblich daraus ergebenen Konsequenzen für ihn handelt es sich nicht um blosse Details, sondern offensichtlich um wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen. Ebenso wenig stichhaltig ist die Argumentation, er sei bei der BzP nicht nach seiner Parteizugehörigkeit gefragt worden, zumal der Beschwerdeführer bei jener Befragung von sich aus seine Zugehörigkeit zur YPG erwähnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den angeblich für seine Ausreise ausschlaggebenden Ereignisse nach 2007 sind zwar recht ausführlich, weisen aber dennoch keinen besonderen Detailreichtum oder andere Realkennzeichen auf, welche es nahelegen würden, sie trotz verspäteter Geltendmachung als glaubhaft zu erachten. Dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Aktivitäten ihres Ehemannes im Wesentlichen mit dessen Ausführungen anlässlich seiner Anhörung übereinstimmen, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Angesichts dessen, dass sie erst nachträglich einreiste, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie ihre Aussagen denjenigen ihres Ehemannes anpasste. 5.3 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere lassen die Unterlagen betreffend den Verkauf ihres Hauses in J._______ keinen Rückschluss auf den behaupteten Hintergrund dieses Verkaufs zu. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der von der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d getroffenen Einschätzung, dass die Maktumin in Syrien zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung mit Urteil D 3842/2013 vom 28. November 2013 angeschlossen; das Gericht hat auch bestätigt, dass die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung weiterhin nicht erreicht ist, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können (vgl. das Urteil D 3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3 und ausserdem das Urteil E-7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Staatenlosigkeit vermöchte demnach, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein nicht zu rechtfertigen. 5.5 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, dass aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (Furcht vor Behelligungen durch islamistische Milizen, Bürgerkriegssituation) nicht auf eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann. Die allgemeine Lage in Syrien wurde zudem von der Vorinstanz bereits im Rahmen des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. Dass Kurden syrischer Staatsbürgerschaft im heutigen Zeitpunkt aber in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste, ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzunehmen; auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. hierzu etwa Urteile E-5718/2014 vom 1. November 2016 E. 6.3, E-5890/2014 vom 13. September 2016 E. 6.3.3, D-4493/2015 und D-254/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.5, je mit weiteren Hinweisen). 5.6 Die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. , besucht am 2. November 2016) stellen für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle dar, etwa für die Beurteilung der aktuelle Entwicklungen in Syrien oder für das Herausbilden allfälliger Risikoprofile. Die Feststellung des UNHCR, für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen (BVGE 2014/27 E. 6.2). 5.7 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 6.5 Nach Überzeugung des Gerichts sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend, wonach die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass überschreiten, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5). Es besteht daher kein Grund für die Annahme, er sei bereits vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten. Ferner lässt die bestehende Aktenlage darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahme und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie zahlreiche syrische Staatsangehörige in der Schweiz, an Kundgebungen gegen das syrische Regime (in N._______ bzw. H._______) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Hinwiese dafür ergeben, dass es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische syrische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten den syrischen Behörden als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. 6.6 Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 6.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 6.8 Das SEM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be­schwerdeführenden zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 4. Mai 2015 die vorläufige Auf­nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro­zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: