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E-7092/2014

E-7092/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat im (...) 2013 und gelangte via die Türkei und Italien am 4. September 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. September 2013 gab er zu Protokoll, er sei Kurde, verfüge aber über keine Staatsangehörigkeit, da er zur Volksgruppe der Maktumin gehöre. Er habe als Maktum in Damaskus keinerlei Rechte gehabt und zudem herrsche dort Bürgerkrieg, weshalb er zu seinem Onkel nach B._______ geflohen sei. In diesem Dorf habe die YPK (recte: YPG [Yekîneyên Parastina Gel], bewaffneter Arm der Partei der Demokratischen Union [PYD]) versucht, ihn als Dorfschützer zu rekrutieren, wozu er sich hätte bewaffnen sollen. Da er dies nicht gewollt habe, sei er schliesslich ausgereist. Das BFM informierte den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse über seine Familienverhältnisse entgegen seinen Angaben zu seinem Geburtsdatum von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Hierzu sowie zur vermutungsweisen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. B. Nachdem Italien das Übernahmeersuchen des BFM vom 17. September 2013 mit Mitteilung vom 25. September 2013 abgelehnt hatte, teilte das BFM dem Beschwerdeführer am 25. September 2013 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, womit sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Am 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er habe in Syrien in verschiedenen Bereichen Nachteile erlitten, weil er Maktum sei. Er habe insbesondere keine Identitätskarte ausstellen lassen und keine Schulen besuchen können respektive auch wenn er die Schule besucht hätte, hätte er keine Zukunft gehabt. Auch der Zugang zu öffentlichen Spitälern sei ihm verwehrt geblieben. Nachdem er auf Aufforderung des zur YPG gehörenden Dorfrats das Dorf etwa 15 Tage lang bewacht habe, habe seine Mutter ihm empfohlen, in die Türkei zu flüchten. Er habe Syrien verlassen, da er als Maktum von Geburt an keine Rechte gehabt habe. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Beizug der Asylakten seines Halbbruders zur Ergänzung der Herkunftsfragen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes C._______ vom 12. November 2014 sowie Kopien zweier Dokumente in arabischer Sprache ein. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 legte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel ins Recht. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut und bestellte dem Beschwerdeführer Fürsprecher Christian Wyss als amtlichen Rechtsbeistand. Weiter verzichtet er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das BFM reichte am 19. Dezember 2014 eine Vernehmlassung ein, worin sie an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Januar 2015 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. I. Am 21. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Bestätigung seiner Personalien sowie seiner Eigenschaft als Maktum zu den Akten, deren Übersetzung er am 18. Mai 2015 nachreichte.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung führte die Vorinstanz vorab aus, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht rechtsgenüglich belegen können und er habe unglaubhafte sowie widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Aus diesem Gründen sei im weiteren Verfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen worden. Seine Angaben zur Verfolgungssituation seien zudem sehr vage, "unkonkret und undifferenziert" geblieben. Er habe sich auch betreffend die Ausreisegründe widersprochen, weshalb ihm die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, Maktum zu sein, komme zudem keine asylrelevante Bedeutung zu. Es werde zwar durchaus anerkannt, dass die sogenannten staatenlosen Kurden in Syrien weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt seien, allerdings würden die Maktumin - wie die Ajanib, eine andere Gruppe der staatenlosen syrischen Kurden - keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Gemäss geltender Rechtsprechung könne für diese Personengruppe nicht generell von staatlichen Repressionen gesprochen werden, die ein menschwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsbegehren in erster Linie damit, dass er die BzP als "Tribunal" empfunden habe und er von den Sicherheitsbehörden im EVZ eingeschüchtert worden sei. Er habe sich zudem nicht getraut, über seine Asylgründe zu sprechen, da - insbesondere für ihn als Rechtslosen - seine Angst vor Spitzeln und Informanten tief sitze. Auf diesen Umstand habe er zu Beginn der einlässlichen Anhörung hingewiesen, weshalb seine Aussagen nicht schematisch als unglaubhaft erachtet werden könnten. Hinsichtlich seiner als unglaubhaft gewerteten Angaben zur Maktum-Eigenschaft und zu seinem Alter, könnten ausserdem die Asylakten seines Halbbruders Aufschluss geben oder dieser könnte als Zeuge befragt werden. Die Vorinstanz unterschätze die Gefährdung, welche von der PYD ausgehe, weil er den angeordneten Bewachungsdienst verweigert habe. So bestehe auch unter kurdischer Verwaltung eine Wehrpflicht und es würden militärische Regeln und Solidaritätserwartungen herrschen; insbesondere werde die Nichtbefolgung bestraft. Es liege auch auf der Hand, dass in einem solchen System eher ein Maktum für waghalsige Missionen missbraucht werde als ein syrischer Staatsbürger. Aus diesen Gründen habe er, bevor er in den bewaffneten Bürgerkrieg hineingezogen werden konnte, als einzigen möglichen Ausweg die Flucht ins Ausland gesehen.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, es könne keine plausible Erklärung für eine unterschiedliche Darstellung der Erlebnisse des Beschwerdeführers darstellen, wenn er geltend mache, im Zeitpunkt der BzP sei er eingeschüchtert gewesen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass für den Asylentscheid des Beschwerdeführers die Asylakten seines Halbbruders bereits konsultiert worden seien. Im Übrigen sei eine Zeugenbefragung vorliegend nicht angezeigt, zumal sie bereits seit 1998 keinen Kontakt mehr zueinander pflegen würden.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, der Beizug der Asylakten seines Halbbruders durch die Vorinstanz ergebe sich nicht aus dem Aktenverzeichnis. Es verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör soweit im Entscheid in nicht transparenter und nachvollziehbarer Weise auf diese Aussagen abgestellt worden sei. Schliesslich könnten die Aussagen des Halbbruders unabhängig vom bestehenden Kontakt Rückschlüsse auf die Gefährdungslage des Beschwerdeführers zulassen.

E. 5.1 Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem sie sich in ihrem Entscheid nicht transparent und nachvollziehbar auf die Aussagen seines Halbbruders gestützt habe. Gemäss Art. 28 VwVG darf die verfügende Behörde auf Aktenstücke, für welche einer Partei die Einsichtnahme verweigert wurde, nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus den Verfahrensakten vorliegend nicht entnommen werden, dass sich die Vorinstanz zu seinen Lasten auf Aussagen oder Aktenstücke aus dem Dossier seines Halbbruders gestützt hätte. Insbesondere im Zusammenhang mit der geltend gemachten Maktum-Eigenschaft des Beschwerdeführers, für deren Bestätigung er den Beizug der Asylakten des Halbbruders verlangte, prüfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die asylrechtliche Relevanz dieses Vorbringens und verzichtete zugunsten des Beschwerdeführers auf eine Prüfung respektive Verneinung der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements (vgl. Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014, S. 5). Auch in Bezug auf die unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen kann ausgeschlossen werden, dass sich die Vorinstanz auf die Akten des Halbbruders des Beschwerdeführers stützte, vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sie den ablehnenden Entscheid ausschliesslich mit Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers begründete (vgl. Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014, S. 4). Somit ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt worden ist.

E. 5.2.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend auch unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz.

E. 5.2.2 Vorab kann immerhin festgehalten werden, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich einen nachvollziehbaren und schlüssigen Eindruck hinterlassen und auch die Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seiner Replik daran nichts zu ändern vermögen. Auffällig ist insbesondere die unterschiedliche Darstellung des Beschwerdeführers an der BzP und der einlässlichen Anhörung betreffend die Gründe, welche zur Ausreise aus seinem Heimatstaat geführt hätten. An der BzP gab er an, in Damaskus viele Probleme gehabt zu haben, weil sie Maktumin seien und deshalb ins Dorf B._______ gegangen seien. Dort habe die YPG von ihm verlangt, dass er das Dorf schütze und sich hierzu bewaffne. Da er das nicht gewollt habe, sei er aus Syrien ausgereist (vgl. SEM-Akten, A4, S. 7). Hingegen führte er an der Anhörung aus, er sei nicht unter Druck gesetzt worden zu trainieren oder das Dorf zu schützen; es habe diesbezüglich auch kein Obligatorium gegeben. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er seit seiner Geburt keine Rechte gehabt habe (vgl. SEM-Akten, A19, F147 ff.; F158). Die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers braucht jedoch, wie erwähnt, nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auch weitere Abklärungen, beispielsweise die in der Beschwerde angeregte Befragung von Zeugen, erweisen sich damit nicht als notwendig.

E. 5.2.3 Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers kann jedenfalls geschlossen werden, dass dieser seinen Heimatstaat nicht aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG oder vor den Konsequenzen einer verweigerten Rekrutierung verlassen hat (vgl. SEM-Akten, A19, F 142 ff.). Im Zeitpunkt seiner Ausreise bestand somit keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Auch im aktuellen Zeitpunkt kann zudem nach Kenntnis und Praxis des Gerichts die Gefahr verneint werden, dass dem Beschwerdeführer durch die verweigerte Rekrutierung durch die YPG zwecks Beschützens des Dorfes einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. zum Folgenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5329/2014 vom 23. Juni 2015): Zwar wurde im Juli 2014 in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt; der (dünnen) derzeitigen Quellenlage kann immerhin entnommen werden, dass bei einer Weigerung keine Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu qualifizieren wären. Folge einer verweigerten Rekrutierung sei der Vermerk des Namens auf einer Liste, die an Checkpoints verteilt würden, und die Zuführung der Personen an die entsprechenden Einheiten, wenn sie aufgegriffen würden. Einige der konsultierten Quellen sprechen ausserdem von Gefängnisstrafen oder "legal consequences", welche nicht genauer erläutert werden. Zwei Quellen berichten von zwei Tötungen zweier Männer, die sich geweigert hätten, sich der Miliz anzuschliessen. Die Medienabteilung der YPG ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, dass der Dienst freiwillig sei und es den Kämpfern jederzeit freistehe, die Truppen zu verlassen. Daraus ergibt sich kein Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer, womit die Schwelle der ernsthaften Nachteile erreicht würde. Die berichteten Tötungen zweier Männer konnten nicht durch andere Quellen verifiziert werden, weshalb die Aussagekraft dieser Berichte beschränkt ist. Jedenfalls ist in diesen Fällen kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinn von Art. 3 AsylG ersichtlich, insbesondere da es sich nicht um politisch motivierte drakonische Bestrafungen handelt (vgl. Urteil D 5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben).

E. 5.2.4 Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG als Dorfschützer für den Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile nach sich ziehen würde.

E. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachten Nachteile als Maktum in Syrien kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diesen keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Hierzu kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3.1 Zwar stellt sich die Lebenssituation staatenloser nichtregistrierter Kurden in Syrien durchaus nicht einfach dar. Sie verfügen über keine Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen nach wie vor beschränkt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.; UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; International Crisis Group, Syria's Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013, S. 6 ff.). Bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 23 wurde eine Rechtsprechung definiert, gemäss welcher Maktumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil D 3842/2013 vom 28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung auch im heutigen Zeitpunkt nicht erreicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können (vgl. Urteil D 3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3).

E. 5.3.2 Im Übrigen machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine individuelle Verfolgungssituation geltend.

E. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Im Sinn einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der Entwicklung in Syrien zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Seine Gefährdungslage ist aber ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb sein Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von insgesamt Fr. 1300.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7092/2014 Urteil vom 16. September 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, ungeklärte Staatsangehörigkeit (syrische Herkunft), vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat im (...) 2013 und gelangte via die Türkei und Italien am 4. September 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. September 2013 gab er zu Protokoll, er sei Kurde, verfüge aber über keine Staatsangehörigkeit, da er zur Volksgruppe der Maktumin gehöre. Er habe als Maktum in Damaskus keinerlei Rechte gehabt und zudem herrsche dort Bürgerkrieg, weshalb er zu seinem Onkel nach B._______ geflohen sei. In diesem Dorf habe die YPK (recte: YPG [Yekîneyên Parastina Gel], bewaffneter Arm der Partei der Demokratischen Union [PYD]) versucht, ihn als Dorfschützer zu rekrutieren, wozu er sich hätte bewaffnen sollen. Da er dies nicht gewollt habe, sei er schliesslich ausgereist. Das BFM informierte den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse über seine Familienverhältnisse entgegen seinen Angaben zu seinem Geburtsdatum von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Hierzu sowie zur vermutungsweisen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. B. Nachdem Italien das Übernahmeersuchen des BFM vom 17. September 2013 mit Mitteilung vom 25. September 2013 abgelehnt hatte, teilte das BFM dem Beschwerdeführer am 25. September 2013 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, womit sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Am 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, er habe in Syrien in verschiedenen Bereichen Nachteile erlitten, weil er Maktum sei. Er habe insbesondere keine Identitätskarte ausstellen lassen und keine Schulen besuchen können respektive auch wenn er die Schule besucht hätte, hätte er keine Zukunft gehabt. Auch der Zugang zu öffentlichen Spitälern sei ihm verwehrt geblieben. Nachdem er auf Aufforderung des zur YPG gehörenden Dorfrats das Dorf etwa 15 Tage lang bewacht habe, habe seine Mutter ihm empfohlen, in die Türkei zu flüchten. Er habe Syrien verlassen, da er als Maktum von Geburt an keine Rechte gehabt habe. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Beizug der Asylakten seines Halbbruders zur Ergänzung der Herkunftsfragen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes C._______ vom 12. November 2014 sowie Kopien zweier Dokumente in arabischer Sprache ein. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 legte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel ins Recht. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut und bestellte dem Beschwerdeführer Fürsprecher Christian Wyss als amtlichen Rechtsbeistand. Weiter verzichtet er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Das BFM reichte am 19. Dezember 2014 eine Vernehmlassung ein, worin sie an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Januar 2015 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. I. Am 21. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Bestätigung seiner Personalien sowie seiner Eigenschaft als Maktum zu den Akten, deren Übersetzung er am 18. Mai 2015 nachreichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung führte die Vorinstanz vorab aus, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht rechtsgenüglich belegen können und er habe unglaubhafte sowie widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Aus diesem Gründen sei im weiteren Verfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen worden. Seine Angaben zur Verfolgungssituation seien zudem sehr vage, "unkonkret und undifferenziert" geblieben. Er habe sich auch betreffend die Ausreisegründe widersprochen, weshalb ihm die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, Maktum zu sein, komme zudem keine asylrelevante Bedeutung zu. Es werde zwar durchaus anerkannt, dass die sogenannten staatenlosen Kurden in Syrien weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt seien, allerdings würden die Maktumin - wie die Ajanib, eine andere Gruppe der staatenlosen syrischen Kurden - keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Gemäss geltender Rechtsprechung könne für diese Personengruppe nicht generell von staatlichen Repressionen gesprochen werden, die ein menschwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Rechtsbegehren in erster Linie damit, dass er die BzP als "Tribunal" empfunden habe und er von den Sicherheitsbehörden im EVZ eingeschüchtert worden sei. Er habe sich zudem nicht getraut, über seine Asylgründe zu sprechen, da - insbesondere für ihn als Rechtslosen - seine Angst vor Spitzeln und Informanten tief sitze. Auf diesen Umstand habe er zu Beginn der einlässlichen Anhörung hingewiesen, weshalb seine Aussagen nicht schematisch als unglaubhaft erachtet werden könnten. Hinsichtlich seiner als unglaubhaft gewerteten Angaben zur Maktum-Eigenschaft und zu seinem Alter, könnten ausserdem die Asylakten seines Halbbruders Aufschluss geben oder dieser könnte als Zeuge befragt werden. Die Vorinstanz unterschätze die Gefährdung, welche von der PYD ausgehe, weil er den angeordneten Bewachungsdienst verweigert habe. So bestehe auch unter kurdischer Verwaltung eine Wehrpflicht und es würden militärische Regeln und Solidaritätserwartungen herrschen; insbesondere werde die Nichtbefolgung bestraft. Es liege auch auf der Hand, dass in einem solchen System eher ein Maktum für waghalsige Missionen missbraucht werde als ein syrischer Staatsbürger. Aus diesen Gründen habe er, bevor er in den bewaffneten Bürgerkrieg hineingezogen werden konnte, als einzigen möglichen Ausweg die Flucht ins Ausland gesehen. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, es könne keine plausible Erklärung für eine unterschiedliche Darstellung der Erlebnisse des Beschwerdeführers darstellen, wenn er geltend mache, im Zeitpunkt der BzP sei er eingeschüchtert gewesen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass für den Asylentscheid des Beschwerdeführers die Asylakten seines Halbbruders bereits konsultiert worden seien. Im Übrigen sei eine Zeugenbefragung vorliegend nicht angezeigt, zumal sie bereits seit 1998 keinen Kontakt mehr zueinander pflegen würden. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, der Beizug der Asylakten seines Halbbruders durch die Vorinstanz ergebe sich nicht aus dem Aktenverzeichnis. Es verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör soweit im Entscheid in nicht transparenter und nachvollziehbarer Weise auf diese Aussagen abgestellt worden sei. Schliesslich könnten die Aussagen des Halbbruders unabhängig vom bestehenden Kontakt Rückschlüsse auf die Gefährdungslage des Beschwerdeführers zulassen. 5. 5.1 Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem sie sich in ihrem Entscheid nicht transparent und nachvollziehbar auf die Aussagen seines Halbbruders gestützt habe. Gemäss Art. 28 VwVG darf die verfügende Behörde auf Aktenstücke, für welche einer Partei die Einsichtnahme verweigert wurde, nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus den Verfahrensakten vorliegend nicht entnommen werden, dass sich die Vorinstanz zu seinen Lasten auf Aussagen oder Aktenstücke aus dem Dossier seines Halbbruders gestützt hätte. Insbesondere im Zusammenhang mit der geltend gemachten Maktum-Eigenschaft des Beschwerdeführers, für deren Bestätigung er den Beizug der Asylakten des Halbbruders verlangte, prüfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die asylrechtliche Relevanz dieses Vorbringens und verzichtete zugunsten des Beschwerdeführers auf eine Prüfung respektive Verneinung der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements (vgl. Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014, S. 5). Auch in Bezug auf die unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen kann ausgeschlossen werden, dass sich die Vorinstanz auf die Akten des Halbbruders des Beschwerdeführers stützte, vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sie den ablehnenden Entscheid ausschliesslich mit Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers begründete (vgl. Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014, S. 4). Somit ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt worden ist. 5.2 5.2.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend auch unter dem Gesichtspunkt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. 5.2.2 Vorab kann immerhin festgehalten werden, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich einen nachvollziehbaren und schlüssigen Eindruck hinterlassen und auch die Darlegungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seiner Replik daran nichts zu ändern vermögen. Auffällig ist insbesondere die unterschiedliche Darstellung des Beschwerdeführers an der BzP und der einlässlichen Anhörung betreffend die Gründe, welche zur Ausreise aus seinem Heimatstaat geführt hätten. An der BzP gab er an, in Damaskus viele Probleme gehabt zu haben, weil sie Maktumin seien und deshalb ins Dorf B._______ gegangen seien. Dort habe die YPG von ihm verlangt, dass er das Dorf schütze und sich hierzu bewaffne. Da er das nicht gewollt habe, sei er aus Syrien ausgereist (vgl. SEM-Akten, A4, S. 7). Hingegen führte er an der Anhörung aus, er sei nicht unter Druck gesetzt worden zu trainieren oder das Dorf zu schützen; es habe diesbezüglich auch kein Obligatorium gegeben. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er seit seiner Geburt keine Rechte gehabt habe (vgl. SEM-Akten, A19, F147 ff.; F158). Die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers braucht jedoch, wie erwähnt, nicht abschliessend beurteilt zu werden. Auch weitere Abklärungen, beispielsweise die in der Beschwerde angeregte Befragung von Zeugen, erweisen sich damit nicht als notwendig. 5.2.3 Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers kann jedenfalls geschlossen werden, dass dieser seinen Heimatstaat nicht aus Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG oder vor den Konsequenzen einer verweigerten Rekrutierung verlassen hat (vgl. SEM-Akten, A19, F 142 ff.). Im Zeitpunkt seiner Ausreise bestand somit keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Auch im aktuellen Zeitpunkt kann zudem nach Kenntnis und Praxis des Gerichts die Gefahr verneint werden, dass dem Beschwerdeführer durch die verweigerte Rekrutierung durch die YPG zwecks Beschützens des Dorfes einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. zum Folgenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5329/2014 vom 23. Juni 2015): Zwar wurde im Juli 2014 in den autonomen Kantonen der kurdischen Gebiete Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt; der (dünnen) derzeitigen Quellenlage kann immerhin entnommen werden, dass bei einer Weigerung keine Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu qualifizieren wären. Folge einer verweigerten Rekrutierung sei der Vermerk des Namens auf einer Liste, die an Checkpoints verteilt würden, und die Zuführung der Personen an die entsprechenden Einheiten, wenn sie aufgegriffen würden. Einige der konsultierten Quellen sprechen ausserdem von Gefängnisstrafen oder "legal consequences", welche nicht genauer erläutert werden. Zwei Quellen berichten von zwei Tötungen zweier Männer, die sich geweigert hätten, sich der Miliz anzuschliessen. Die Medienabteilung der YPG ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, dass der Dienst freiwillig sei und es den Kämpfern jederzeit freistehe, die Truppen zu verlassen. Daraus ergibt sich kein Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer, womit die Schwelle der ernsthaften Nachteile erreicht würde. Die berichteten Tötungen zweier Männer konnten nicht durch andere Quellen verifiziert werden, weshalb die Aussagekraft dieser Berichte beschränkt ist. Jedenfalls ist in diesen Fällen kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinn von Art. 3 AsylG ersichtlich, insbesondere da es sich nicht um politisch motivierte drakonische Bestrafungen handelt (vgl. Urteil D 5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). 5.2.4 Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG als Dorfschützer für den Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile nach sich ziehen würde. 5.3 In Bezug auf die geltend gemachten Nachteile als Maktum in Syrien kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diesen keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Hierzu kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.1 Zwar stellt sich die Lebenssituation staatenloser nichtregistrierter Kurden in Syrien durchaus nicht einfach dar. Sie verfügen über keine Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen nach wie vor beschränkt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.; UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; International Crisis Group, Syria's Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013, S. 6 ff.). Bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 23 wurde eine Rechtsprechung definiert, gemäss welcher Maktumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regierung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil D 3842/2013 vom 28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung auch im heutigen Zeitpunkt nicht erreicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft werden zu können (vgl. Urteil D 3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3). 5.3.2 Im Übrigen machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine individuelle Verfolgungssituation geltend. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Im Sinn einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der Entwicklung in Syrien zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Seine Gefährdungslage ist aber ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb sein Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von insgesamt Fr. 1300.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: