Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer (ein Kurde aus Syrien) seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat im Juni 2013 illegal in die Türkei und gelangte am 28. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der einlässlichen Anhörung vom 27. August 2014 im Wesentlichen geltend, in seiner Herkunftsregion mit den Apoci Probleme gehabt zu haben. Zusammen mit (...) weiteren jungen Männern hätten sie ihn zu rekrutieren versucht. Er habe sich geweigert, ihnen beizutreten. Darauf hätten sie seine Verlobte (religiös Angetraute und Cousine) entführt und bei der PKK zur Kämpferin trainiert. Ihre Eltern hätten ihre vorübergehende Freilassung erwirken können. Sie sei aber nicht mehr zur PKK zurückgekehrt; stattdessen habe sie der Beschwerdeführer in den Irak gebracht. Von den Apoci sei er der Mithilfe zur Flucht verdächtigt und daher gesucht worden. Daher habe er sich selber in den Irak in Sicherheit gebracht. Da er nach seiner Rückkehr nach Syrien weiterhin gesucht worden sei, sei er von dort ausgereist und schliesslich in die Schweiz gelangt. B. Mit am 9. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 8. Oktober 2014 verneinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 28. Oktober 2013 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. November 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung - unter der Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab Datum der aufgehobenen Verfügung fortbestünden -, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um "vollumfängliche" Einsicht in den internen Antrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme ("interner VA-Antrag") ersuchen. Eventualiter sei ihm zum internen VA-Antrag das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen; nach der Akteneinsicht und eventualiter nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Akteneinsicht sowie um Frist-ansetzung für eine Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab, tat dem Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Begründung im Rahmen der Zwischenverfügung Genüge, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2014 setzte sich die Vorinstanz mit den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen (Reflexverfolgung wegen seines Bruders in der Schweiz sowie Kollektivverfolgung als Kurde und Maktum) auseinander, hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2014 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist (vorbehältlich der Erwägung 9) einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an.
E. 3.2 Insofern als der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, können diese zur Begründung des Asylgesuchs nicht herangezogen werden. Vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl.
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung wegen widersprüchlicher und detailarmer Schilderungen für unglaubhaft. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum die Apoci nicht auch seine Brüder hätten zum Beitritt zwingen sollen und nicht auch gegen seine Angehörigen Verfolgungsmassnahmen hätten einleiten sollen.
E. 5 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die an den Befragungen vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind. Entgegen der Beschwerde sind seine Aussagen teilweise widersprüchlich, wenn auch einzelne Kritikpunkte in der Beschwerde an der vorinstanzlichen Feststellung von Widersprüchen begründet sind. Letzteres vermag insbesondere die übrigen Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. Selbst bei Wahrunterstellung des Sachverhaltsvortrags ist, soweit dieser aufgrund der äusserst unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Angaben überhaupt festgelegt werden kann, keine subjektive Furcht vor sich in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit realisierender Verfolgungsgefahr substanziiert worden, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien dort zu befürchten habe, geantwortet hat, dort nichts zu haben und nicht anerkannt zu sein, was nicht auf eine gezielte Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität hindeutet. Ferner gab er in Widerspruch zu seinen vorher genannten Fluchtgründen (Verweigerung des Beitritts zu den Apoci respektive Mithilfe zur Flucht seiner Verlobten) an, mit seiner Flucht hätten die Apoci erreicht, was sie wollten, weswegen seine Angehörigen keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Auf Beschwerdeebene macht er insbesondere geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Maktum zu sein, und bringt im Wesentlichen Kollektivverfolgung der Kurden sowie insbesondere der Maktumin und ausserdem als subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz angeblich asylberechtigten Bruders vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner jüngsten Praxis das Bestehen von Kollektivverfolgung von Maktumin (vgl. das Urteil E-7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3) und erst recht aller Kurden mangels Gezieltheit und Intensität der Verfolgung verneint (vgl. die Urteile D-7014/2013 vom 26. Mai 201, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Die geltend gemachte Reflexverfolgung wurde nicht substanziiert. Alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu seinem in der Schweiz angeblich asylberechtigten Bruder begeben hat, kann noch keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung abgeleitet werden. Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einem andern Schluss zu führen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus dem oben Gesagten ist zu schliessen, dass die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sich als offensichtlich unbegründet erweisen. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Urteile, in welchen das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen der Vorinstanz kassierte, sind in anderer Sache ergangen und können der Vorinstanz in diesem Verfahren nicht entgegengehalten werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht zielt darauf ab, der Vorinstanz vorzuhalten, sie hätte das Vorliegen von Reflexverfolgung sowie Kollektivverfolgung von Amtes wegen prüfen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Letztlich kann indes aber offengelassen werden, ob eine Gehörsverletzung begangen worden ist, da ein solcher Mangel, sollte er bestehen, durch die Nachholung respektive Ergänzung der Begründung in der Vernehmlassung als auf Beschwerdeebene geheilt erachtet werden kann.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
E. 8 An der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht angesichts der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6533/2014 Urteil vom 30. September 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer (ein Kurde aus Syrien) seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat im Juni 2013 illegal in die Türkei und gelangte am 28. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der einlässlichen Anhörung vom 27. August 2014 im Wesentlichen geltend, in seiner Herkunftsregion mit den Apoci Probleme gehabt zu haben. Zusammen mit (...) weiteren jungen Männern hätten sie ihn zu rekrutieren versucht. Er habe sich geweigert, ihnen beizutreten. Darauf hätten sie seine Verlobte (religiös Angetraute und Cousine) entführt und bei der PKK zur Kämpferin trainiert. Ihre Eltern hätten ihre vorübergehende Freilassung erwirken können. Sie sei aber nicht mehr zur PKK zurückgekehrt; stattdessen habe sie der Beschwerdeführer in den Irak gebracht. Von den Apoci sei er der Mithilfe zur Flucht verdächtigt und daher gesucht worden. Daher habe er sich selber in den Irak in Sicherheit gebracht. Da er nach seiner Rückkehr nach Syrien weiterhin gesucht worden sei, sei er von dort ausgereist und schliesslich in die Schweiz gelangt. B. Mit am 9. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 8. Oktober 2014 verneinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch vom 28. Oktober 2013 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. November 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung - unter der Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab Datum der aufgehobenen Verfügung fortbestünden -, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um "vollumfängliche" Einsicht in den internen Antrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme ("interner VA-Antrag") ersuchen. Eventualiter sei ihm zum internen VA-Antrag das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen; nach der Akteneinsicht und eventualiter nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2014 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Akteneinsicht sowie um Frist-ansetzung für eine Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab, tat dem Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Begründung im Rahmen der Zwischenverfügung Genüge, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2014 setzte sich die Vorinstanz mit den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen (Reflexverfolgung wegen seines Bruders in der Schweiz sowie Kollektivverfolgung als Kurde und Maktum) auseinander, hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2014 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist (vorbehältlich der Erwägung 9) einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an. 3.2 Insofern als der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, können diese zur Begründung des Asylgesuchs nicht herangezogen werden. Vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung wegen widersprüchlicher und detailarmer Schilderungen für unglaubhaft. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum die Apoci nicht auch seine Brüder hätten zum Beitritt zwingen sollen und nicht auch gegen seine Angehörigen Verfolgungsmassnahmen hätten einleiten sollen.
5. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die an den Befragungen vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind. Entgegen der Beschwerde sind seine Aussagen teilweise widersprüchlich, wenn auch einzelne Kritikpunkte in der Beschwerde an der vorinstanzlichen Feststellung von Widersprüchen begründet sind. Letzteres vermag insbesondere die übrigen Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen. Selbst bei Wahrunterstellung des Sachverhaltsvortrags ist, soweit dieser aufgrund der äusserst unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Angaben überhaupt festgelegt werden kann, keine subjektive Furcht vor sich in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit realisierender Verfolgungsgefahr substanziiert worden, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien dort zu befürchten habe, geantwortet hat, dort nichts zu haben und nicht anerkannt zu sein, was nicht auf eine gezielte Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität hindeutet. Ferner gab er in Widerspruch zu seinen vorher genannten Fluchtgründen (Verweigerung des Beitritts zu den Apoci respektive Mithilfe zur Flucht seiner Verlobten) an, mit seiner Flucht hätten die Apoci erreicht, was sie wollten, weswegen seine Angehörigen keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Auf Beschwerdeebene macht er insbesondere geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht syrischer Staatsangehöriger, sondern Maktum zu sein, und bringt im Wesentlichen Kollektivverfolgung der Kurden sowie insbesondere der Maktumin und ausserdem als subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz angeblich asylberechtigten Bruders vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner jüngsten Praxis das Bestehen von Kollektivverfolgung von Maktumin (vgl. das Urteil E-7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3) und erst recht aller Kurden mangels Gezieltheit und Intensität der Verfolgung verneint (vgl. die Urteile D-7014/2013 vom 26. Mai 201, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Die geltend gemachte Reflexverfolgung wurde nicht substanziiert. Alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zu seinem in der Schweiz angeblich asylberechtigten Bruder begeben hat, kann noch keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung abgeleitet werden. Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einem andern Schluss zu führen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus dem oben Gesagten ist zu schliessen, dass die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sich als offensichtlich unbegründet erweisen. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Urteile, in welchen das Bundesverwaltungsgericht Verfügungen der Vorinstanz kassierte, sind in anderer Sache ergangen und können der Vorinstanz in diesem Verfahren nicht entgegengehalten werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht zielt darauf ab, der Vorinstanz vorzuhalten, sie hätte das Vorliegen von Reflexverfolgung sowie Kollektivverfolgung von Amtes wegen prüfen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Letztlich kann indes aber offengelassen werden, ob eine Gehörsverletzung begangen worden ist, da ein solcher Mangel, sollte er bestehen, durch die Nachholung respektive Ergänzung der Begründung in der Vernehmlassung als auf Beschwerdeebene geheilt erachtet werden kann.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
8. An der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht angesichts der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: