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E-2927/2014

E-2927/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Maktumin respektive Ajnabi, ihren Herkunftsstaat am 27. April 2011 und gelangten am 21. Mai 2011 illegal in die Schweiz, wo sie am 26. Mai 2011 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Kurzbefragungen der volljährigen Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 10. Juni 2011 sowie ihren einlässlichen Anhörungen vom 24. Januar 2012 im Wesentlichen geltend, der volljährige Beschwerdeführer sei in F._______ seit 2005, 2006 oder 2007 als Sympathisant für die kurdische Partei PYD tätig gewesen und habe sie in jeder Form unterstützt, indem er beispielsweise eine Zeitung an eine Familie zur Weiterverteilung an rund 20 Haushalte gebracht habe. Ferner habe er am Newrozfest und an weiteren Festlichkeiten teilgenommen und bei der Organisation mitgewirkt. Anderen Sympathisanten habe er mitgeteilt, wann eine Parteiversammlung abgehalten würde; er habe aber nicht an Passanten Zettel verteilt, da dies zu riskant gewesen wäre. Nach drei oder vier Jahren hätten die syrischen Behörden Verdacht geschöpft. Er sei zwei- oder dreimal zum Verhör vorgeladen worden. Daraufhin seien sie nach Damaskus umgezogen. Dort habe er am 15. April 2011 an einer grossen Demonstration teilgenommen, welche sich spontan gegen das Regime von Assad gebildet habe. Auf die Kundgebungsteilnehmer sei geschossen worden - vier oder fünf Personen seien dabei getötet worden - und sie seien fotografisch erfasst worden. Wie alle anderen habe er fliehen müssen. Zunächst sei er bei einem (...) untergetaucht. In seiner Abwesenheit sei er bei sich zu Hause am selben Tag dreimal gesucht worden, einmal sei sogar das Haus durchsucht worden, wobei seine Frau beleidigt worden sei. Am nächsten Tag habe er sie zu sich geholt und sie hätten Damaskus gemeinsam verlassen. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien hätten sie sich zehn Tage in F._______ aufgehalten. Ihretwegen hätten verschiedene Verwandte Probleme bekommen, seien verhaftet und nach dem Verbleib des volljährigen Beschwerdeführers gefragt worden. B. Mit am 29. April 2014 eröffneter Verfügung vom 25. April 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liessen sie darum ersuchen, ihnen sei in die Akten A5/23, A8/1, A9/1, A14/1, A15/1, A32/1 sowie A40/1 Einsicht zu gewähren. Eventualiter sei zu den genannten Akten das rechtliche Gehör zu gewähren; insbesondere sei eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A40/1 zuzustellen, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung [und Rückweisung der Sache] ab Datum der aufgehobenen Verfügung fortbestünden. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut, wies die Prozessanträge im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Juni 2014 replizierten die Beschwerdeführenden. G. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. August 2014 liessen sie Belege zu den Akten reichen. H. Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass es die Behandlung ihres Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum Abschluss des am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens aussetze. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters ans Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar 2016 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist haltlos. Soweit sie die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, besteht an einer ausführlicheren Begründung kein aktuelles Rechtschutzinteresse. Soweit die Rüge sich auf in der angefochtenen Verfügung unerwähnte Sachverhaltselemente bezieht, trifft sie grösstenteils nicht zu. Denn entgegen der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, nach seiner Demonstrationsteilnahme intensiv und mehrfach zu Hause gesucht worden zu sein, ebenso, dass er seit Jahren Sympathisant der PYD gewesen und er und seine Angehörigen deswegen belästigt und verhaftet worden sein sollen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die zentralen Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, nicht aber gehalten ist, zu jedem einzelnen Sachverhaltselement ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht, wie unten aufgezeigt, nicht zu beanstanden.

E. 4 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen und aus welchem Grund sie den Beschwerdeführer zu einer weiteren Anhörung hätte vorladen müssen. Der Rüge, der Sachbearbeiter des BFM habe bei der Befragung sehr rasch das Thema gewechselt und damit den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die konkreten Fragen noch einmal Gelegenheit erhalten hat, sich frei zu äussern. Er wäre gehalten gewesen, nötigenfalls Ergänzungen anzubringen. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem seit der Anhörung vom 24. Januar 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom 25. April 2014 fast zwei Jahre ohne Instruktionsmassnahme verstrichen seien, wird nicht substanziiert. Ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Instruktionsmassnahme die Vorinstanz zwischenzeitlich hätte treffen sollen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wären die Beschwerdeführenden gehalten gewesen, der Vorinstanz allfällige erhebliche Änderungen unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.

E. 6 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement seien stereotyp, ausweichend und teilweise inkohärent. Den Anfang seines politischen Engagements habe er einmal im Jahre 2005, später 2006 oder 2007 datiert. Es sei hervorzuheben, dass er keinerlei Beweismittel angeboten habe zum Nachweis seiner politischen Tätigkeit, obwohl er in F._______ bei der PYD eine bekannte Person gewesen sei und seinetwegen mehrere Angehörige angeblich verschwunden seien. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass er niemals Mitglied der PYD gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die geltend gemachte staatliche Verfolgung unglaubhaft. Es sei unwahrscheinlich, dass sich die lokalen Behörden in diesem Ausmass um einen blossen Sympathisanten der PYD gekümmert hätten. Ferner wies sie auf seine Substanziierungs- und Beweislast hin und stellte fest, dass er auch im Laufe des Verfahrens keinerlei Beweismittel angeboten habe. Wenn die lokalen Behörden ihn wegen seiner politischen Aktivitäten verhören wollten, erscheine es unwahrscheinlich, dass sie ihn dreimal zu einer kurzen Unterredung aufböten, ohne weitere Massnahmen zu treffen, ihn das erste Mal sogar telefonisch kontaktierten. Unwahrscheinlich erscheine auch, dass im Anschluss an die Demonstration vom 15. April 2011, in welche Zehntausende Kurden wie Araber impliziert gewesen seien, er sofort auch in Damaskus und sogar dreimal zu Hause gesucht worden sei. Es widerspreche auch jeder Logik, dass er sich nach der Demonstrationsteilnahme verfolgt gewähnt habe und dann ausgerechnet nach F._______ für zehn Tage zurückgekehrt sei, obwohl er dort bekannt und bewacht worden sein solle. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert habe er kaum überzeugende Erklärungen angeboten. Seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Demonstrationen, mit zwei Fotografien belegt) erscheine nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken. So gehöre er keiner politischen Partei an, beschränke sich seine Tätigkeit auf die Teilnahme an Demonstrationen, die den Krieg in Syrien beträfen, und weise er kein exponiertes politisches Profil auf. Es sei keine führende Rolle ersichtlich. Die blosse Möglichkeit, dass er wegen dieser Demonstrationsteilnahmen Probleme erhalten könnte, genüge nicht für eine objektiv begründete Furcht. Die Vorinstanz verneinte ferner das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Maktumin oder Ajnabi in Syrien.

E. 7 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das vorgebrachte politische Engagement des Beschwerdeführers vor dem 15. April 2011 und die Suche wegen der Demonstrationsteilnahme von diesem Datum unglaubhaft sind. Die Glaubhaftigkeit der Demonstrationsteilnahme an sich hat die Vorinstanz implizit offengelassen. Sie ist nach dem Gesagten auch hier nicht näher zu überprüfen. Der Vorinstanz ist insbesondere darin beizupflichten, dass die Angaben stereotyp, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind und dass der geltend gemachte Verfolgungsaufwand vor dem Hintergrund des niedrigen politischen Profils des Beschwerdeführers unwahrscheinlich erscheint. Auf Nachfragen zu seinem politischen Engagement in Syrien relativierte der Beschwerdeführer dieses immer weiter, so dass der Eindruck entstand, er habe versucht, ein sehr niedriges Profil aufzubauschen. So ist auffällig, dass er zwar behauptete, die PYD in jeder Form unterstützt zu haben, bis auf die Teilnahme an Newrozfest (betreffend die übrigen Feste sagte seine Ehefrau mehr über seine Aktivitäten aus als er selber) er aber lediglich das Verteilen von Zeitungen angab. Auf Nachfragen relativierte er dies weiter. Es stellte sich nämlich heraus, dass es sich dabei keineswegs um das Austragen von Zeitungen oder gar das Verteilen an Passanten gehandelt haben soll, sondern dass er die Zeitungen lediglich einem anderen Sympathisanten der PYD gegeben haben will, damit dieser sie an 20 bekannte Haushaltungen habe verteilen können. Die geltend gemachten Verhöre stellte er zunächst so dar, als ob er wegen des Verdachts auf Unterstützung der PYD in Schwierigkeiten gekommen sei; später gab er dagegen an, man habe versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren, wobei man ihm zwei Monate gewährt habe, um unter Anhängern der PYD Kontakte zu knüpfen. Damit räumte er sinngemäss selber ein, von den syrischen Behörden zumindest zu jenem Zeitpunkt nicht als Oppositioneller registriert worden zu sein. Der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wegen seiner erklärten Schwierigkeit, sich präzise zu erinnern, sei es willkürlich ihn auf ungenaue Datumsangaben zu behaften, erscheint zwar nicht ganz unbegründet, ist aber nach dem Gesagten unbehelflich. Die Beschwerdeführenden verkennen ausserdem mit ihrem Einwand, sie müssten die Flüchtlingseigenschaft nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen, die Vorinstanz habe deshalb widerrechtlich die Flüchtlingseigenschaft mangels Beweisen verneint, sowohl die Rechtslage als auch die Argumentation der Vorinstanz. Art. 7 AsylG dispensiert den Beschwerdeführer nämlich nicht vom Erbringen des Beweises; vielmehr ist jener gehalten, seine Vorbringen soweit möglich zu beweisen und im Übrigen zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft denn auch nicht mangels Beweisen; vielmehr äusserte sie ihr Erstaunen darüber, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll - oder er nicht willens ist -, Beweise beizubringen, und erachtete den Umstand, dass er keinerlei Beweismittel eingereicht hatte, als Indiz unter vielen, das gegen seine Flüchtlingseigenschaft spreche. Das Zugeben, dass er lediglich Sympathisant und nicht Mitglied der PYD sei, spricht entgegen der Beschwerde nicht für die Glaubhaftigkeit. Vielmehr muss er dies sich entgegenhalten lassen. Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, weniger wegen der Demonstrationsteilnahme als der unterlassenen Spitzeltätigkeit gesucht zu werden, ist nachgeschoben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Fluchtgründe nachzuweisen, zumal die Bestätigung der PYD erst aus dem Jahre 2014 stammt. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrigt es sich, sie auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen respektive liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Demonstrationsteilnahme als Regimegegner im Sinne des Referenzurteils D-5779/13 vom 25. Februar 2015 E. 5.7 registriert worden wäre. Nach dem Gesagten sind die Ausführungen zur Lage Oppositioneller in Syrien unbehelflich und ist entgegen der Beschwerde auch nicht von einem Ethniemalus auszugehen. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung der Maktumin ist zu verneinen (vgl. die Urteile E 6533/2015 vom 30. September 2015 E. 5 und E-7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keine selbständigen Asylgründe geltend gemacht, sondern lediglich die Vorbringen ihres Ehemannes bekräftigt. Daher besteht kein Anlass zur Annahme, sie würde von den syrischen Behörden in asylbeachtlicher Weise verfolgt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 8 Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (Demonstrationsteilnahmen, Facebookprofil und -aktivitäten) sowie die blosse Landesabwesenheit bewirken keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In den Beschwerdeeingaben wird zwar mehrfach betont, wie bedeutend die genannten Demonstrationen gewesen seien, aber nicht substanziiert und belegt, dass der Beschwerdeführer dabei eine herausragende Rolle gespielt hätte. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und des niedrigen politischen Profils des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er dem syrischen Geheimdienst bereits aufgrund seines dortigen Wirkens bekannt sei. Daher ist er nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H.). Mangels subjektiver Nachfluchtgründe ist die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführeden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, nicht einzutreten. Der Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme ist gegenstandslos geworden.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2927/2014 Urteil vom 2. Juni 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterinnen Claudia Cotting-Schalch und Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), angeblich ohne Nationalität, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Maktumin respektive Ajnabi, ihren Herkunftsstaat am 27. April 2011 und gelangten am 21. Mai 2011 illegal in die Schweiz, wo sie am 26. Mai 2011 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Kurzbefragungen der volljährigen Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 10. Juni 2011 sowie ihren einlässlichen Anhörungen vom 24. Januar 2012 im Wesentlichen geltend, der volljährige Beschwerdeführer sei in F._______ seit 2005, 2006 oder 2007 als Sympathisant für die kurdische Partei PYD tätig gewesen und habe sie in jeder Form unterstützt, indem er beispielsweise eine Zeitung an eine Familie zur Weiterverteilung an rund 20 Haushalte gebracht habe. Ferner habe er am Newrozfest und an weiteren Festlichkeiten teilgenommen und bei der Organisation mitgewirkt. Anderen Sympathisanten habe er mitgeteilt, wann eine Parteiversammlung abgehalten würde; er habe aber nicht an Passanten Zettel verteilt, da dies zu riskant gewesen wäre. Nach drei oder vier Jahren hätten die syrischen Behörden Verdacht geschöpft. Er sei zwei- oder dreimal zum Verhör vorgeladen worden. Daraufhin seien sie nach Damaskus umgezogen. Dort habe er am 15. April 2011 an einer grossen Demonstration teilgenommen, welche sich spontan gegen das Regime von Assad gebildet habe. Auf die Kundgebungsteilnehmer sei geschossen worden - vier oder fünf Personen seien dabei getötet worden - und sie seien fotografisch erfasst worden. Wie alle anderen habe er fliehen müssen. Zunächst sei er bei einem (...) untergetaucht. In seiner Abwesenheit sei er bei sich zu Hause am selben Tag dreimal gesucht worden, einmal sei sogar das Haus durchsucht worden, wobei seine Frau beleidigt worden sei. Am nächsten Tag habe er sie zu sich geholt und sie hätten Damaskus gemeinsam verlassen. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien hätten sie sich zehn Tage in F._______ aufgehalten. Ihretwegen hätten verschiedene Verwandte Probleme bekommen, seien verhaftet und nach dem Verbleib des volljährigen Beschwerdeführers gefragt worden. B. Mit am 29. April 2014 eröffneter Verfügung vom 25. April 2014 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liessen sie darum ersuchen, ihnen sei in die Akten A5/23, A8/1, A9/1, A14/1, A15/1, A32/1 sowie A40/1 Einsicht zu gewähren. Eventualiter sei zu den genannten Akten das rechtliche Gehör zu gewähren; insbesondere sei eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A40/1 zuzustellen, wobei nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung [und Rückweisung der Sache] ab Datum der aufgehobenen Verfügung fortbestünden. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut, wies die Prozessanträge im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Juni 2014 replizierten die Beschwerdeführenden. G. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. August 2014 liessen sie Belege zu den Akten reichen. H. Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass es die Behandlung ihres Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum Abschluss des am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens aussetze. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters ans Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar 2016 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist haltlos. Soweit sie die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, besteht an einer ausführlicheren Begründung kein aktuelles Rechtschutzinteresse. Soweit die Rüge sich auf in der angefochtenen Verfügung unerwähnte Sachverhaltselemente bezieht, trifft sie grösstenteils nicht zu. Denn entgegen der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, nach seiner Demonstrationsteilnahme intensiv und mehrfach zu Hause gesucht worden zu sein, ebenso, dass er seit Jahren Sympathisant der PYD gewesen und er und seine Angehörigen deswegen belästigt und verhaftet worden sein sollen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die zentralen Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, nicht aber gehalten ist, zu jedem einzelnen Sachverhaltselement ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht, wie unten aufgezeigt, nicht zu beanstanden.

4. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen und aus welchem Grund sie den Beschwerdeführer zu einer weiteren Anhörung hätte vorladen müssen. Der Rüge, der Sachbearbeiter des BFM habe bei der Befragung sehr rasch das Thema gewechselt und damit den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die konkreten Fragen noch einmal Gelegenheit erhalten hat, sich frei zu äussern. Er wäre gehalten gewesen, nötigenfalls Ergänzungen anzubringen. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem seit der Anhörung vom 24. Januar 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom 25. April 2014 fast zwei Jahre ohne Instruktionsmassnahme verstrichen seien, wird nicht substanziiert. Ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Instruktionsmassnahme die Vorinstanz zwischenzeitlich hätte treffen sollen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wären die Beschwerdeführenden gehalten gewesen, der Vorinstanz allfällige erhebliche Änderungen unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.

6. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement seien stereotyp, ausweichend und teilweise inkohärent. Den Anfang seines politischen Engagements habe er einmal im Jahre 2005, später 2006 oder 2007 datiert. Es sei hervorzuheben, dass er keinerlei Beweismittel angeboten habe zum Nachweis seiner politischen Tätigkeit, obwohl er in F._______ bei der PYD eine bekannte Person gewesen sei und seinetwegen mehrere Angehörige angeblich verschwunden seien. Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass er niemals Mitglied der PYD gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die geltend gemachte staatliche Verfolgung unglaubhaft. Es sei unwahrscheinlich, dass sich die lokalen Behörden in diesem Ausmass um einen blossen Sympathisanten der PYD gekümmert hätten. Ferner wies sie auf seine Substanziierungs- und Beweislast hin und stellte fest, dass er auch im Laufe des Verfahrens keinerlei Beweismittel angeboten habe. Wenn die lokalen Behörden ihn wegen seiner politischen Aktivitäten verhören wollten, erscheine es unwahrscheinlich, dass sie ihn dreimal zu einer kurzen Unterredung aufböten, ohne weitere Massnahmen zu treffen, ihn das erste Mal sogar telefonisch kontaktierten. Unwahrscheinlich erscheine auch, dass im Anschluss an die Demonstration vom 15. April 2011, in welche Zehntausende Kurden wie Araber impliziert gewesen seien, er sofort auch in Damaskus und sogar dreimal zu Hause gesucht worden sei. Es widerspreche auch jeder Logik, dass er sich nach der Demonstrationsteilnahme verfolgt gewähnt habe und dann ausgerechnet nach F._______ für zehn Tage zurückgekehrt sei, obwohl er dort bekannt und bewacht worden sein solle. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert habe er kaum überzeugende Erklärungen angeboten. Seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Demonstrationen, mit zwei Fotografien belegt) erscheine nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu lenken. So gehöre er keiner politischen Partei an, beschränke sich seine Tätigkeit auf die Teilnahme an Demonstrationen, die den Krieg in Syrien beträfen, und weise er kein exponiertes politisches Profil auf. Es sei keine führende Rolle ersichtlich. Die blosse Möglichkeit, dass er wegen dieser Demonstrationsteilnahmen Probleme erhalten könnte, genüge nicht für eine objektiv begründete Furcht. Die Vorinstanz verneinte ferner das Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Maktumin oder Ajnabi in Syrien.

7. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das vorgebrachte politische Engagement des Beschwerdeführers vor dem 15. April 2011 und die Suche wegen der Demonstrationsteilnahme von diesem Datum unglaubhaft sind. Die Glaubhaftigkeit der Demonstrationsteilnahme an sich hat die Vorinstanz implizit offengelassen. Sie ist nach dem Gesagten auch hier nicht näher zu überprüfen. Der Vorinstanz ist insbesondere darin beizupflichten, dass die Angaben stereotyp, ausweichend und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind und dass der geltend gemachte Verfolgungsaufwand vor dem Hintergrund des niedrigen politischen Profils des Beschwerdeführers unwahrscheinlich erscheint. Auf Nachfragen zu seinem politischen Engagement in Syrien relativierte der Beschwerdeführer dieses immer weiter, so dass der Eindruck entstand, er habe versucht, ein sehr niedriges Profil aufzubauschen. So ist auffällig, dass er zwar behauptete, die PYD in jeder Form unterstützt zu haben, bis auf die Teilnahme an Newrozfest (betreffend die übrigen Feste sagte seine Ehefrau mehr über seine Aktivitäten aus als er selber) er aber lediglich das Verteilen von Zeitungen angab. Auf Nachfragen relativierte er dies weiter. Es stellte sich nämlich heraus, dass es sich dabei keineswegs um das Austragen von Zeitungen oder gar das Verteilen an Passanten gehandelt haben soll, sondern dass er die Zeitungen lediglich einem anderen Sympathisanten der PYD gegeben haben will, damit dieser sie an 20 bekannte Haushaltungen habe verteilen können. Die geltend gemachten Verhöre stellte er zunächst so dar, als ob er wegen des Verdachts auf Unterstützung der PYD in Schwierigkeiten gekommen sei; später gab er dagegen an, man habe versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren, wobei man ihm zwei Monate gewährt habe, um unter Anhängern der PYD Kontakte zu knüpfen. Damit räumte er sinngemäss selber ein, von den syrischen Behörden zumindest zu jenem Zeitpunkt nicht als Oppositioneller registriert worden zu sein. Der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wegen seiner erklärten Schwierigkeit, sich präzise zu erinnern, sei es willkürlich ihn auf ungenaue Datumsangaben zu behaften, erscheint zwar nicht ganz unbegründet, ist aber nach dem Gesagten unbehelflich. Die Beschwerdeführenden verkennen ausserdem mit ihrem Einwand, sie müssten die Flüchtlingseigenschaft nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen, die Vorinstanz habe deshalb widerrechtlich die Flüchtlingseigenschaft mangels Beweisen verneint, sowohl die Rechtslage als auch die Argumentation der Vorinstanz. Art. 7 AsylG dispensiert den Beschwerdeführer nämlich nicht vom Erbringen des Beweises; vielmehr ist jener gehalten, seine Vorbringen soweit möglich zu beweisen und im Übrigen zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft denn auch nicht mangels Beweisen; vielmehr äusserte sie ihr Erstaunen darüber, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll - oder er nicht willens ist -, Beweise beizubringen, und erachtete den Umstand, dass er keinerlei Beweismittel eingereicht hatte, als Indiz unter vielen, das gegen seine Flüchtlingseigenschaft spreche. Das Zugeben, dass er lediglich Sympathisant und nicht Mitglied der PYD sei, spricht entgegen der Beschwerde nicht für die Glaubhaftigkeit. Vielmehr muss er dies sich entgegenhalten lassen. Das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, weniger wegen der Demonstrationsteilnahme als der unterlassenen Spitzeltätigkeit gesucht zu werden, ist nachgeschoben. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Fluchtgründe nachzuweisen, zumal die Bestätigung der PYD erst aus dem Jahre 2014 stammt. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrigt es sich, sie auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen respektive liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Demonstrationsteilnahme als Regimegegner im Sinne des Referenzurteils D-5779/13 vom 25. Februar 2015 E. 5.7 registriert worden wäre. Nach dem Gesagten sind die Ausführungen zur Lage Oppositioneller in Syrien unbehelflich und ist entgegen der Beschwerde auch nicht von einem Ethniemalus auszugehen. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung der Maktumin ist zu verneinen (vgl. die Urteile E 6533/2015 vom 30. September 2015 E. 5 und E-7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keine selbständigen Asylgründe geltend gemacht, sondern lediglich die Vorbringen ihres Ehemannes bekräftigt. Daher besteht kein Anlass zur Annahme, sie würde von den syrischen Behörden in asylbeachtlicher Weise verfolgt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

8. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (Demonstrationsteilnahmen, Facebookprofil und -aktivitäten) sowie die blosse Landesabwesenheit bewirken keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In den Beschwerdeeingaben wird zwar mehrfach betont, wie bedeutend die genannten Demonstrationen gewesen seien, aber nicht substanziiert und belegt, dass der Beschwerdeführer dabei eine herausragende Rolle gespielt hätte. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und des niedrigen politischen Profils des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er dem syrischen Geheimdienst bereits aufgrund seines dortigen Wirkens bekannt sei. Daher ist er nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H.). Mangels subjektiver Nachfluchtgründe ist die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführeden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, nicht einzutreten. Der Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme ist gegenstandslos geworden.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: