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D-1874/2015

D-1874/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in D._______ in der Provinz E._______ (Syrien) und kurdischer Ethnie, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 9. oder 10. Februar 2014 in Richtung F._______, wo sie sich bis zum Erhalt des Visums für die Schweiz aufhielten. Am 22. März 2014 reisten sie über den Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am 31. März 2014 ihre Asylgesuche einreichten. Am 11. April 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ statt und am 28. Januar 2015 wurden sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei Maktum und habe Zeit seines Lebens in D._______ gelebt. Er habe während sechs Jahren die Schule besucht und als (...) und (...) gearbeitet. Als Maktum habe er kein Recht, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen, weshalb er keine Ausweispapiere habe beantragen können und somit auch keine solchen abgeben könne. Er habe in Syrien zwar an Demonstrationen teilgenommen, indessen deswegen mit den Behörden keine Probleme bekommen. Vielmehr sei er wegen des Bürgerkrieges ausgereist. In seiner Gegend gebe es die Jabhat Naser- und die Daesh-Leute, welche gewalttätig seien und viele unschuldige Leute töten würden. Es gebe keine Sicherheit. Er habe auch mit Privaten oder mit Organisationen keine Probleme im Heimatland gehabt. Anlässlich der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen dahingehend, dass er als Maktum keine Rechte in Syrien habe. Er habe sich nicht einbürgern lassen, sondern das Regime stürzen wollen. Als Maktum habe man die Schule nicht in der eigenen Muttersprache besuchen dürfen. Nach dem Schulabschluss bekomme man keine Anstellung beim Staat. Die Ehe könne nicht offiziell beim Staat registriert werden. Als er von der Möglichkeit, mit einem Visum in die Schweiz reisen zu können, gehört habe, sei er mit seiner Frau F._______ gereist. Ansonsten hätte er das Geld für eine illegale Reise in die Schweiz nicht gehabt. Mit den Angehörigen der "Daesh" oder "Jabhat Nase" habe er persönlich keine Probleme gehabt. Er sei Anhänger, nicht jedoch Mitglied, von Barzanis "Al Party" Partei, der "Yeketi" beziehungsweise der "Al Wahda" Partei, und habe mit dieser Partei seit 2012 an Demonstrationen gegen das Assad Regime teilgenommen. Er wisse nicht, wann dies letztmals geschehen sei. Dabei seien staatliche Einrichtungen wie die Polizeiwache oder die Wache der staatlichen Patrouillen angegriffen worden. Er sei von diesem Regime immer unterdrückt worden und wolle, dass es gestürzt werde. Alle Menschen sollten gleich behandelt und gleichberechtigt sein. Im achten Monat 2012 sei die syrische Regierung in D._______ nicht mehr vertreten gewesen, weshalb sie hätten Präsenz markieren wollen. Zudem hätten sie verhindern wollen, dass die freie syrische Armee ihr Gebiet einnehme, weil dann ihre Stadt aus der Luft hätte bombardiert werden können. Wegen dieser Demonstrationen seien viele Menschen verhaftet worden. Er selber sei zwar deswegen nie verhaftet, jedoch gesucht worden, denn er sei nicht vermummt gewesen, da er gedacht habe, das Regime sei nach ein bis zwei Jahren nicht mehr an der Macht, so wie dies in anderen Staaten geschehen sei. Seinem Bruder, der im gleichen Haus wie er wohne, sei ein Jahr später, das heisst im Sommer oder im neunten Monat 2013, von Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes eine Mitteilung ausgehändigt worden, wonach man nach ihm, dem Beschwerdeführer, suche, weil er an den Demonstrationen teilgenommen und verschiedene Sicherheitsposten - Posten des Militärs und des Staatssicherheitsdienstes - angegriffen habe. Dem Bruder sei gesagt worden, dass man mit ihm, dem Beschwerdeführer, sprechen, das heisst über Politik sprechen wolle. Der Bruder sei indessen nicht unter Druck gesetzt worden. Man habe zwei oder drei Mal im Abstand von 15 oder 20 Tagen - er sei sich nicht sicher - beim Bruder nach ihm gefragt. Im Anschluss an diese Suche nach seiner Person habe er praktisch nicht mehr an seinem Wohnort, sondern bei Freunden in verschiedenen Dörfern, geschlafen. Zuhause habe er sich nur noch während ein bis zwei Stunden aufgehalten. Dieses Schreiben, wonach er gesucht werde, könne er abgeben, könne aber nicht sagen, was im Schreiben stehe, weil er die Schule nie besucht habe und weder lesen noch schreiben könne. Er vermute, dass einer der Baathisten ihn bei den Behörden denunziert oder ihn anlässlich einer Demonstrationsteilnahme fotografiert habe. Zudem sei er im Sommer 2013 von einer ihm unbekannten Bande während 15 bis 20 Tagen festgehalten worden. Man habe ihm das Geld und den Mähdrescher weggenommen und von den Angehörigen Geld verlangt. Diese sei jedoch nicht bezahlt worden. Danach habe man ihn geschlagen und ihn laufen gelassen. Seine Frau habe aufgrund dieses Vorfalls ihr ungeborenes Kind verloren. Es gebe viele solcher Verbrecherbanden in Syrien. Auch sein Bruder und ein Mitarbeiter seien mitgenommen worden. Erst nach diesem Vorfall sei er von den Behörden gesucht worden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit 2011 syrische Staatsangehörige und vorher Aynabi gewesen zu sein. Sie sei einmal schwanger gewesen, habe das Kind jedoch verloren, und jetzt wieder in Erwartung eines Kindes. Sie sei wegen des Bürgerkrieges und aus Angst vor den "Jabhat Naser-Leuten" aus dem Heimatland ausgereist. Im Jahr 2013 sei ihr Mann festgenommen und etwa während eines Monats festgehalten worden, weil er in einer arabischen Ortschaft in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Die Angehörigen seien zur Bezahlung einer Summe Geld gedrängt und die Erschiessung des Ehemannes sei in Aussicht gestellt worden. Aufgrund dieser Umstände habe sie das Kind verloren. Die Beschwerdeführerin habe weder mit den Behörden des Heimatlandes noch mit Privaten oder Organisationen Probleme gehabt. Anlässlich der Anhörung legte sie zudem dar, ihr Ehemann sei Maktum und habe keine Rechte im Heimatland. Zudem werde er in Syrien gesucht. Innerhalb eines Jahres seien immer wieder Angehörige der Staatssicherheit vorbeigekommen und hätten nach dem Ehemann gefragt. Sie habe die Türe nie geöffnet und Angst gehabt, diese Leute anzuschauen, und habe auch nicht mit ihnen gesprochen, obwohl sie dies verlangt hätten. Deshalb habe der Bruder des Ehemannes die Fragen beantwortet. Es seien immer viele Leute gekommen. Deswegen sei er praktisch nicht mehr nach Hause gekommen, sondern habe in Feldern und im Freien übernachtet. Nachdem sie erfahren hätten, dass man offiziell in die Schweiz reisen könne, hätten sie sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Ihr Ehemann sei zudem zusammen mit seinem Bruder und einer weiteren Person von Unbekannten festgehalten worden. Es sei ein Lösegeld verlangt worden. Obwohl dieses nicht bezahlt worden sei, habe man den Ehemann nach einer gewissen Zeit freigelassen. Den Mähdrescher habe man ihm weggenommen. Sie persönlich habe mit Leuten von "Daesh" und "Al Nusra" keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte und der Beschwerdeführer ein Identifikationszertifikat sowie einen Mitteilungsschein vom 17. September 2012 (als Haftbefehl) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 - eröffnet am 20. Februar 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl sowie eventuell die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2015 und ein Ausdruck aus Track & Trace bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, Anhänger der "Al-Party"-Partei zu sein, sei indessen nicht in der Lage gewesen, den korrekten und vollständigen kurdischen oder arabischen Namen dieser Partei bekanntzugeben. Er habe im Verlauf der Anhörung diese Partei sogar verwechselt mit einer anderen kurdischen Partei. Weder habe er zutreffende Angaben zur aktuellen und ehemaligen Führung der Partei in Syrien zu Protokoll geben können noch habe er eine Ahnung von wesentlichen Hintergründen des Partei-Milieus und der Geschichte der Partei. Er habe die Partei auch nicht von anderen kurdischen Parteien abgrenzen können. Somit bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er jemals mit irgendeiner kurdischen Partei affiliiert gewesen sei. Die geltend gemachte politische Anhängerschaft könne somit nicht geglaubt werden. Des Weiteren sei das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Syrien von den Behörden gesucht werde, nicht glaubhaft ausgefallen, weil beide Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung von dieser Suche nichts erwähnt hätten, obwohl ihnen dazu Gelegenheit geboten worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe angegeben, warum er nach der ersten Suche nach seiner Person nicht F._______ ausgereist sei und sich stattdessen während mehrerer Monate in Syrien versteckt habe. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass weder der Bruder noch die Ehefrau eingehender zu seinem Aufenthaltsort befragt worden seien und sich der Staatssicherheitsdienst mit der Aussage zufrieden gegeben habe, man wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Unerklärlich sei auch, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Schreiben des Sicherheitsdienstes, das er abgegeben habe, geben könne, obwohl er den Bruder oder die Ehefrau darum hätte bitten können, ihm den Inhalt zu erklären. Die mangelnde Beschäftigung mit der eigenen Gefährdungssituation lasse daran zweifeln, dass er jemals tatsächlich gesucht worden sei. Schliesslich hätten die beiden Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Suche zu Protokoll gegeben. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nichts zu ändern. Somit seien diese Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft.

E. 5.1.2 Die Angaben des Beschwerdeführers über die Teilnahme an Demonstrationen seien nicht asylerheblich, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nie anlässlich einer Demonstration verhaftet worden sei und ihm - wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen sei - nicht geglaubt werden könne, dass die heimatlichen Behörden von seiner Teilnahme an Demonstrationen Kenntnis erlangt hätten. Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden wegen des Bürgerkrieges ausgereist seien, könne nicht als asylbeachtlich betrachtet werden, weil erlittene Nachteile im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellen würden. Ebensowenig könne die Angst vor islamistischen Organisation wie der Al-Nusra-Front oder des Islamischen Staates (IS beziehungsweise DAESH) zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führen. Insbesondere habe der Herkunftsort der Beschwerdeführenden weder im Zeitpunkt der Ausreise im Februar 2014 noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unter der Kontrolle des IS oder der Al-Nusra-Front gestanden. Vielmehr werde dieses Gebiet nach wie vor von den säkularen, kurdischen Einheiten der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) kontrolliert und gehalten. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen keine persönlichen Probleme mit islamistischen Organisationen erlebt. Somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit gegen sich gerichtete Nachteile zu erleiden hätten. Allein die Furcht vor einem möglichen Eintritt dieser Situation sei nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Bezüglich der geltend gemachten Entführung und Lösegeldforderung sei Folgendes festzuhalten: Einerseits handle es sich um einen abgeschlossenen Vorfall; andererseits bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit eine erneute Verfolgung durch eine Bande drohe. Somit seien sie im Zeitpunkt des Asylentscheides nicht asylrechtlich bedroht. Zudem handle es sich bei den Tätern um Drittpersonen, welche die Wirren des Bürgerkrieges zu ihrer persönlichen Bereicherung zu nutzen versucht hätten. Somit sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz könne auf die Erörterung von Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werden. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Status in Syrien als Maktum geltend gemachten Nachteile würden keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellen. Somit sei allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Maktum sei, nicht asylrelevant.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Partei, bei welcher er Anhänger gewesen sei, nicht unbegründet und zu wenig konkret und detailliert. Vielmehr habe er genügend Informationen zu Protokoll gegeben und Namen von Anführern und ähnliche Parteien gekannt. Allfällige mangelnde detaillierte Angaben seien mehr mit seiner fehlenden schulischen und allgemeinen Bildung zu sehen als mit der absichtlichen Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Probleme mit der Verbrecherbande habe er deshalb nicht erwähnt, weil man ihm anlässlich der kurzen Befragung gesagt habe, er werde in erster Linie über seine Personalien und nur kurz über seine Asylgründe befragt. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an über dieses Thema gesprochen, weil sie dabei ihr Kind verloren habe, was sie sehr getroffen habe. Das Motiv für seine Flucht habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, nämlich die Suche nach ihm durch die Sicherheitsbehörden als Folge der Teilnahme an Demonstrationen. Alle Angaben des Beschwerdeführers und seine Befürchtungen würden mit den Berichten über Syrien übereinstimmen. Zudem seien seine Vorbringen besser nachvollziehbar als diejenigen des SEM, welche sich nur auf pure Vermutung und Behauptung stützen würden. Seit Ausbruch des Krieges in Syrien hätten sich viele Gruppen, darunter auch Verbrecherbanden, gebildet. Diese Moslemgruppen würden immer mehr Macht gewinnen und grosse Gebiete im Norden und Osten des Landes kontrollieren. Ihr Umgang mit andersdenkenden Menschen müsse dem SEM bekannt sein. Die Fluchtmotive des Beschwerdeführers seien einerseits seine Furcht vor einer Inhaftierung und unverhältnismässiger Bestrafung wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen sowie die Zugehörigkeit zu einer verbotenen oppositionellen Partei und andererseits - dies sei der Hauptgrund für die Flucht - sein Status als Staatenloser in Syrien. Der Entzug der Staatsangehörigkeit führe zum Entzug von allen Rechten, die Syrien ihren Bürgern garantiere. Das Vorgehen der syrischen Regierung widerspreche mehreren internationalen Übereinkommen. Gemäss dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) würden die meisten asylsuchenden Syrer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stelle in seiner Mitteilung vom 19. März 2015 fest, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen, sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden sein, einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs ausgesetzt seien. Aus den erwähnten Gründen sei die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers wohl asylrelevant, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er habe begründete Furcht vor einer gezielten staatlichen Verfolgung und den damit verbundenen ernsthaften Nachteilen. Seine Angaben seien plausibel und nachvollziehbar und somit glaubhaft und asylrelevant.

E. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Für die Glaubhaftig­keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschiedenen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Heimat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit, der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Originalität der Angaben lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). Insbesondere reicht die blosse Plausibilität nicht aus, wenn ge­wichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zudem darf sich die Argumentation der Behörden nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen er­schöpfen.

E. 5.4 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend insgesamt zum Schluss, dass den Ausführungen der Vorinstanz im Resultat zuzustimmen ist, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann.

E. 5.5 Namentlich ist dem SEM zuzustimmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers und der Suche nach seiner Person infolge der Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft ausgefallen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Demgegenüber vermögen die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Insbesondere kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es stütze sich bei seinen Erwägungen auf pure Vermutung und Behauptung. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.5.1 Vorab fällt auf, dass die Beschwerdeführenden sowohl anlässlich der Befragung als auch anlässlich der Anhörung die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen hätten, zuerst mit der Lage in ihrem Heimatland und mit dem Bürgerkrieg in Syrien begründeten (vgl. Akte A22/12 S. 2 und Akte A23/7 S. 2). Aus dieser Gewichtung der Ausreisemotive wird deutlich, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland offensichtlich in erster Linie wegen des Bürgerkrieges und der in diesem Zusammenhang unsicheren Lage verlassen haben. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde stellen somit nicht die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden beziehungsweise sein Status als Maktum den Hauptausreisegrund dar, zumal unter diesen Umständen nicht - übereinstimmend vier Mal - der Krieg als erstes auf die Frage nach den Ausreisegründen erwähnt worden wäre. Somit werfen alle erst später vorgebrachten Motive, warum sie ihr Heimatland verlassen hätten, grundsätzliche Zweifel auf. Diese werden, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, bestätigt.

E. 5.5.2 Insbesondere ist festzustellen, dass die Ausreisemotive von den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung und anlässlich der Anhörung inhaltlich in wesentlichen Punkten unterschiedlich, nicht realistisch und substanzlos dargestellt worden sind.

E. 5.5.2.1 So beschränkten sie anlässlich der Befragung zur Person ihre Ausreisegründe übereinstimmend darauf, dass sie ihr Heimatland wegen des Bürgerkrieges sowie aus Angst vor den Leuten der "Jabhat Naser" und der "Daesh" verlassen und weder mit den Behörden Syriens noch mit Privaten oder Organisationen Probleme gehabt hätten (vgl. Akte A3/10 S. 7 und Akte 4/10 S. 7). Die erst anlässlich der Anhörung dargelegte Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden wurde in den beiden Erstprotokollen auch nicht ansatzweise erwähnt, obwohl in der Beschwerde geltend gemacht wird, diese Suche sei einer der Hauptausreisegründe gewesen. Als zentrales Ausreisemotiv hätte die Suche nach dem Beschwerdeführer indessen von Anfang an erwähnt werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Somit erweist sich die Suche nach dem Beschwerdeführer als nachgeschoben und unglaubhaft.

E. 5.5.2.2 An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Schreiben mit dem übersetzten Titel "Mitteilungsschein", das einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zum Inhalt hat, nichts zu ändern, zumal der Inhalt des Dokumentes nicht in allen Teilen mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang gebracht werden kann. Der Beschwerdeführer machte nämlich geltend, er habe ab August 2012 bis zur Ausreise an Demonstrationen teilgenommen (vgl. Akte A22/12 S. 3), was bedeutet, dass er bis am 9. oder 10. Februar 2014 an diesen teilgenommen haben müsste. Die Behörden hätten ihn ein Jahr später gesucht, beziehungsweise er habe erst ein Jahr danach erfahren, dass er gesucht werde, beziehungsweise er werde seit Sommer 2013 gesucht (vgl. Akte A22/12 S. 5). Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Aussagen nicht um übereinstimmende Angaben handelt, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen, ist es angesichts der letzten dieser Aussage nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - nachdem man ihn seit Sommer 2013 mittels Haftbefehl gesucht haben soll - trotzdem noch bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 an Demonstrationen teilgenommen haben soll, zumal das Risiko einer Festnahme bei einer gesuchten Person besonders hoch ist und die Teilnahme an Demonstrationen deshalb nicht nachvollzogen werden kann. Auch das spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Suche.

E. 5.5.2.3 Zudem soll der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das eingereichte Schreiben am 17. September 2012 ergangen sein, was sich mit seiner Aussage, wonach er seit Sommer 2013 gesucht werde, nicht vereinbaren lässt.

E. 5.5.2.4 Angesichts des Ausstellungsdatums des Schreibens des Sicherheitsdienstes vom 17. September 2012 ist es ferner nicht plausibel, dass dieses Schreiben erst am 28. September 2013 - mithin ein gutes Jahr nach seiner Ausstellung - dem Bruder des Beschwerdeführers übergeben worden sein soll (wie dem Schreiben zu entnehmen ist). Gemäss dem Ausstellungsdatum des Schreibens wäre der Beschwerdeführer nämlich schon seit dem September 2012 und nicht erst - wie er darlegte - seit dem Sommer 2013 gesucht worden. Dies wirft weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit auf, wobei dies umso mehr der Fall ist, als der Beschwerdeführer aussagte, er habe nicht mehr an seinem Wohnort geschlafen, nachdem er diese Mitteilung erhalten haben, mithin nach dem Sommer 2013 (vgl. Akte A22/12 S. 5). Unter diesen Umständen indessen hätte er vom Staatssicherheitsdienst nicht erst seit dem Sommer 2013, sondern schon während fast eines ganzen Jahres - nämlich seit dem Ausstellungsdatum des Schreibens vom 17. September 2012 - an seinem Wohnort angetroffen werden können, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer während fast einem Jahr nicht an seinem Wohnort, wo er sich gemäss seinen Aussagen ja erst seit dem Sommer 2013 nicht mehr regelmässig aufgehalten haben will, angetroffen haben wollen.

E. 5.5.2.5 Schliesslich erscheint es auch nicht logisch, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben gesucht worden sein soll, das Schreiben aber bereits schriftlich festhält, dass man ihn nicht habe erreichen können und deshalb den Bruder am 28. September 2013 darüber informiert habe. Wäre das Schreiben tatsächlich ein echter Haftbefehl, würde es nicht Sachverhaltselemente wie die fehlende Erreichbarkeit des Beschwerdeführers enthalten, die erst nach der Ausstellung des Haftbefehls entstanden sein können.

E. 5.5.2.6 Insgesamt weist das vom Beschwerdeführer abgegebene Schreiben des Sicherheitsdienstes somit unlogische Elemente und damit inhaltliche Mängel auf, die gegen die Echtheit des Dokuments sprechen. Da zudem sein Inhalt in wesentlichen Teilen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu vereinbaren ist, und überdies Dokumente dieser Art auch unrechtmässig erworben werden können, wie das SEM zutreffenderweise festhielt, ist das Schreiben kein taugliches Beweismittel, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden beziehungsweise vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht wurde.

E. 5.5.2.7 Des Weiteren vermag es nicht zu überzeugen, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt des abgegebenen Schreibens nicht bekannt ist. Sein Einwand in der Anhörung, er sei nicht in der Schule gewesen und kenne den Inhalt deshalb nicht (vgl. Akte A22/12 S. 6), kann angesichts seiner Aussage anlässlich der Befragung, wonach er die sechste Klasse abgebrochen habe (vgl. Akte A3/10 S. 4), nicht gehört werden. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, dass er sich nicht um den Inhalt eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls gekümmert haben soll, zumal dieser seine Person betrifft, ihn zur auswärtigen Übernachtung während Monaten bewegt und die behördliche Suche nach ihm gemäss der Beschwerde einer der Hauptausreisegründe gebildet haben soll. Unter diesen Umständen hätte sich eine in einer vergleichbaren Situation wie derjenigen des Beschwerdeführers stehende Person den Inhalt eines sie betreffenden Haftbefehls in allen Details von einer lesekundigen Person erklären lassen.

E. 5.5.2.8 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sich als Anhänger oder Sympathisant einer kurdischen Partei politisch betätigt hat. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind seine diesbezüglichen Aussagen äusserst dürftig, konfus und teilweise nicht übereinstimmend dargestellt worden. So war er nicht in der Lage, die Partei, bei welcher er Anhänger sei, mit dem richtigen vollständigen Namen zu nennen, was - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nichts mit mangelnder Schulbildung zu tun hat, sondern als klarer Hinweis darauf zu verstehen ist, dass er sich mit der Parteienlandschaft in Syrien gar nicht auskennt und offensichtlich mit keiner Partei wirklich verbunden ist. Auch Personen mit einer geringen Schulbildung kennen die Partei, für welche sie sich einsetzen, mit dem richtigen und vollständigen Namen. Der Beschwerdeführer hingegen nannte drei verschiedene Namen von Parteien, welchen er angehört habe, wobei zwei der genannten Parteinamen zwar mit einer in Syrien bestehenden Partei eine Ähnlichkeit aufweisen, die dritte genannte Partei indessen nicht als Partei, sondern als eine andere Verbindung existiert. Allein aus der Tatsache, dass er den einen oder anderen Namen von Führungspersonen nennen konnte, ist nicht der Schluss zu ziehen, seine Ausführungen über die Zugehörigkeit zu einer kurdischen Partei in Syrien seien überwiegend substanziell und zutreffend ausgefallen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Die dürftigen Aussagen des Beschwerdeführers lassen - in Übereinstimmung mit dem SEM - bezweifeln, dass er sich zu irgendeiner Partei in Syrien zugehörig gefühlt hat. Zudem erwähnte er die Parteianhängerschaft anlässlich der Befragung mit keinem Wort, weshalb dieses Vorbringen folglich auch als nachgeschoben zu betrachten ist. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei Anhänger einer syrisch-kurdischen Partei gewesen.

E. 5.5.2.9 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Argumentation des SEM unter Ziff. II./1.b) zuzustimmen ist, weshalb an dieser Stelle keine weiteren Erwägungen anzubringen sind, sondern auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.

E. 5.5.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei Anhänger einer syrisch-kurdischen Partei gewesen und infolge der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien von den syrischen Behörden gesucht worden. An dieser Einschätzung vermag das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] nichts zu ändern, zumal gemäss diesem Urteil allein die Teilnahme an Demonstrationen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Vielmehr ist eine Identifizierung der betroffenen Person durch die syrischen Behörden erforderlich, was indessen vorliegend mangels glaubhafter Aussagen der Beschwerdeführenden nicht der Fall ist.

E. 5.6 Dem SEM ist zudem beizupflichten, dass die Bürgerkriegssituation in Syrien nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz (vgl. Akte AA24/11 S. 5 II./2./b) zu verweisen. Ferner ist die Furcht der Beschwerdeführenden vor islamistischen Organisationen - in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM - nicht begründet, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft diesbezügliche asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden richten werden. Das SEM stellte auch zutreffend fest, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers durch eine ihnen unbekannte Verbrecherbande als abgeschlossene Verfolgung zu betrachten ist, zumal sich den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine erneute Verfolgung durch eine dieser Banden mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar erscheint. Damit ist im heutigen Zeitpunkt nicht mit einer entsprechenden Verfolgung zu rechnen. Weil das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner jüngeren Praxis das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Maktum (vgl. das Urteil E-7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3) und erst recht aller Kurden mangels Gezieltheit und Intensität der Verfolgung verneint (vgl. die Urteile D-7014/2013 vom 26. Mai 201, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015), ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Maktum und erdulde gestützt auf diesen Status viele Benachteiligungen, nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus diesem Grund mit einer Gefährdung im Sinne von Art.3 AsylG zu rechnen hätte.

E. 5.7 Insgesamt erweisen sich somit die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend unglaubhaft, soweit sie flüchtlingsrechtlich relevant sind. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist. Die Beschwerdeführenden hatten im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine asylrelevante Verfolgung erlitten oder eine solche zu befürchten.

E. 5.8 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.

E. 5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Februar 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Er­örterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässig­keit des Wegwei-sungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführ-barkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1874/2015/plo Urteil vom 7. März 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, C._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M. Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in D._______ in der Provinz E._______ (Syrien) und kurdischer Ethnie, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 9. oder 10. Februar 2014 in Richtung F._______, wo sie sich bis zum Erhalt des Visums für die Schweiz aufhielten. Am 22. März 2014 reisten sie über den Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am 31. März 2014 ihre Asylgesuche einreichten. Am 11. April 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ statt und am 28. Januar 2015 wurden sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei Maktum und habe Zeit seines Lebens in D._______ gelebt. Er habe während sechs Jahren die Schule besucht und als (...) und (...) gearbeitet. Als Maktum habe er kein Recht, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen, weshalb er keine Ausweispapiere habe beantragen können und somit auch keine solchen abgeben könne. Er habe in Syrien zwar an Demonstrationen teilgenommen, indessen deswegen mit den Behörden keine Probleme bekommen. Vielmehr sei er wegen des Bürgerkrieges ausgereist. In seiner Gegend gebe es die Jabhat Naser- und die Daesh-Leute, welche gewalttätig seien und viele unschuldige Leute töten würden. Es gebe keine Sicherheit. Er habe auch mit Privaten oder mit Organisationen keine Probleme im Heimatland gehabt. Anlässlich der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen dahingehend, dass er als Maktum keine Rechte in Syrien habe. Er habe sich nicht einbürgern lassen, sondern das Regime stürzen wollen. Als Maktum habe man die Schule nicht in der eigenen Muttersprache besuchen dürfen. Nach dem Schulabschluss bekomme man keine Anstellung beim Staat. Die Ehe könne nicht offiziell beim Staat registriert werden. Als er von der Möglichkeit, mit einem Visum in die Schweiz reisen zu können, gehört habe, sei er mit seiner Frau F._______ gereist. Ansonsten hätte er das Geld für eine illegale Reise in die Schweiz nicht gehabt. Mit den Angehörigen der "Daesh" oder "Jabhat Nase" habe er persönlich keine Probleme gehabt. Er sei Anhänger, nicht jedoch Mitglied, von Barzanis "Al Party" Partei, der "Yeketi" beziehungsweise der "Al Wahda" Partei, und habe mit dieser Partei seit 2012 an Demonstrationen gegen das Assad Regime teilgenommen. Er wisse nicht, wann dies letztmals geschehen sei. Dabei seien staatliche Einrichtungen wie die Polizeiwache oder die Wache der staatlichen Patrouillen angegriffen worden. Er sei von diesem Regime immer unterdrückt worden und wolle, dass es gestürzt werde. Alle Menschen sollten gleich behandelt und gleichberechtigt sein. Im achten Monat 2012 sei die syrische Regierung in D._______ nicht mehr vertreten gewesen, weshalb sie hätten Präsenz markieren wollen. Zudem hätten sie verhindern wollen, dass die freie syrische Armee ihr Gebiet einnehme, weil dann ihre Stadt aus der Luft hätte bombardiert werden können. Wegen dieser Demonstrationen seien viele Menschen verhaftet worden. Er selber sei zwar deswegen nie verhaftet, jedoch gesucht worden, denn er sei nicht vermummt gewesen, da er gedacht habe, das Regime sei nach ein bis zwei Jahren nicht mehr an der Macht, so wie dies in anderen Staaten geschehen sei. Seinem Bruder, der im gleichen Haus wie er wohne, sei ein Jahr später, das heisst im Sommer oder im neunten Monat 2013, von Angehörigen des Staatssicherheitsdienstes eine Mitteilung ausgehändigt worden, wonach man nach ihm, dem Beschwerdeführer, suche, weil er an den Demonstrationen teilgenommen und verschiedene Sicherheitsposten - Posten des Militärs und des Staatssicherheitsdienstes - angegriffen habe. Dem Bruder sei gesagt worden, dass man mit ihm, dem Beschwerdeführer, sprechen, das heisst über Politik sprechen wolle. Der Bruder sei indessen nicht unter Druck gesetzt worden. Man habe zwei oder drei Mal im Abstand von 15 oder 20 Tagen - er sei sich nicht sicher - beim Bruder nach ihm gefragt. Im Anschluss an diese Suche nach seiner Person habe er praktisch nicht mehr an seinem Wohnort, sondern bei Freunden in verschiedenen Dörfern, geschlafen. Zuhause habe er sich nur noch während ein bis zwei Stunden aufgehalten. Dieses Schreiben, wonach er gesucht werde, könne er abgeben, könne aber nicht sagen, was im Schreiben stehe, weil er die Schule nie besucht habe und weder lesen noch schreiben könne. Er vermute, dass einer der Baathisten ihn bei den Behörden denunziert oder ihn anlässlich einer Demonstrationsteilnahme fotografiert habe. Zudem sei er im Sommer 2013 von einer ihm unbekannten Bande während 15 bis 20 Tagen festgehalten worden. Man habe ihm das Geld und den Mähdrescher weggenommen und von den Angehörigen Geld verlangt. Diese sei jedoch nicht bezahlt worden. Danach habe man ihn geschlagen und ihn laufen gelassen. Seine Frau habe aufgrund dieses Vorfalls ihr ungeborenes Kind verloren. Es gebe viele solcher Verbrecherbanden in Syrien. Auch sein Bruder und ein Mitarbeiter seien mitgenommen worden. Erst nach diesem Vorfall sei er von den Behörden gesucht worden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit 2011 syrische Staatsangehörige und vorher Aynabi gewesen zu sein. Sie sei einmal schwanger gewesen, habe das Kind jedoch verloren, und jetzt wieder in Erwartung eines Kindes. Sie sei wegen des Bürgerkrieges und aus Angst vor den "Jabhat Naser-Leuten" aus dem Heimatland ausgereist. Im Jahr 2013 sei ihr Mann festgenommen und etwa während eines Monats festgehalten worden, weil er in einer arabischen Ortschaft in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Die Angehörigen seien zur Bezahlung einer Summe Geld gedrängt und die Erschiessung des Ehemannes sei in Aussicht gestellt worden. Aufgrund dieser Umstände habe sie das Kind verloren. Die Beschwerdeführerin habe weder mit den Behörden des Heimatlandes noch mit Privaten oder Organisationen Probleme gehabt. Anlässlich der Anhörung legte sie zudem dar, ihr Ehemann sei Maktum und habe keine Rechte im Heimatland. Zudem werde er in Syrien gesucht. Innerhalb eines Jahres seien immer wieder Angehörige der Staatssicherheit vorbeigekommen und hätten nach dem Ehemann gefragt. Sie habe die Türe nie geöffnet und Angst gehabt, diese Leute anzuschauen, und habe auch nicht mit ihnen gesprochen, obwohl sie dies verlangt hätten. Deshalb habe der Bruder des Ehemannes die Fragen beantwortet. Es seien immer viele Leute gekommen. Deswegen sei er praktisch nicht mehr nach Hause gekommen, sondern habe in Feldern und im Freien übernachtet. Nachdem sie erfahren hätten, dass man offiziell in die Schweiz reisen könne, hätten sie sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Ihr Ehemann sei zudem zusammen mit seinem Bruder und einer weiteren Person von Unbekannten festgehalten worden. Es sei ein Lösegeld verlangt worden. Obwohl dieses nicht bezahlt worden sei, habe man den Ehemann nach einer gewissen Zeit freigelassen. Den Mähdrescher habe man ihm weggenommen. Sie persönlich habe mit Leuten von "Daesh" und "Al Nusra" keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte und der Beschwerdeführer ein Identifikationszertifikat sowie einen Mitteilungsschein vom 17. September 2012 (als Haftbefehl) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 - eröffnet am 20. Februar 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl sowie eventuell die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2015 und ein Ausdruck aus Track & Trace bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, Anhänger der "Al-Party"-Partei zu sein, sei indessen nicht in der Lage gewesen, den korrekten und vollständigen kurdischen oder arabischen Namen dieser Partei bekanntzugeben. Er habe im Verlauf der Anhörung diese Partei sogar verwechselt mit einer anderen kurdischen Partei. Weder habe er zutreffende Angaben zur aktuellen und ehemaligen Führung der Partei in Syrien zu Protokoll geben können noch habe er eine Ahnung von wesentlichen Hintergründen des Partei-Milieus und der Geschichte der Partei. Er habe die Partei auch nicht von anderen kurdischen Parteien abgrenzen können. Somit bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er jemals mit irgendeiner kurdischen Partei affiliiert gewesen sei. Die geltend gemachte politische Anhängerschaft könne somit nicht geglaubt werden. Des Weiteren sei das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Syrien von den Behörden gesucht werde, nicht glaubhaft ausgefallen, weil beide Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung von dieser Suche nichts erwähnt hätten, obwohl ihnen dazu Gelegenheit geboten worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe angegeben, warum er nach der ersten Suche nach seiner Person nicht F._______ ausgereist sei und sich stattdessen während mehrerer Monate in Syrien versteckt habe. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass weder der Bruder noch die Ehefrau eingehender zu seinem Aufenthaltsort befragt worden seien und sich der Staatssicherheitsdienst mit der Aussage zufrieden gegeben habe, man wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Unerklärlich sei auch, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Schreiben des Sicherheitsdienstes, das er abgegeben habe, geben könne, obwohl er den Bruder oder die Ehefrau darum hätte bitten können, ihm den Inhalt zu erklären. Die mangelnde Beschäftigung mit der eigenen Gefährdungssituation lasse daran zweifeln, dass er jemals tatsächlich gesucht worden sei. Schliesslich hätten die beiden Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Suche zu Protokoll gegeben. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nichts zu ändern. Somit seien diese Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft. 5.1.2 Die Angaben des Beschwerdeführers über die Teilnahme an Demonstrationen seien nicht asylerheblich, weil der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nie anlässlich einer Demonstration verhaftet worden sei und ihm - wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen sei - nicht geglaubt werden könne, dass die heimatlichen Behörden von seiner Teilnahme an Demonstrationen Kenntnis erlangt hätten. Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden wegen des Bürgerkrieges ausgereist seien, könne nicht als asylbeachtlich betrachtet werden, weil erlittene Nachteile im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellen würden. Ebensowenig könne die Angst vor islamistischen Organisation wie der Al-Nusra-Front oder des Islamischen Staates (IS beziehungsweise DAESH) zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führen. Insbesondere habe der Herkunftsort der Beschwerdeführenden weder im Zeitpunkt der Ausreise im Februar 2014 noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unter der Kontrolle des IS oder der Al-Nusra-Front gestanden. Vielmehr werde dieses Gebiet nach wie vor von den säkularen, kurdischen Einheiten der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) kontrolliert und gehalten. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen keine persönlichen Probleme mit islamistischen Organisationen erlebt. Somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit gegen sich gerichtete Nachteile zu erleiden hätten. Allein die Furcht vor einem möglichen Eintritt dieser Situation sei nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Bezüglich der geltend gemachten Entführung und Lösegeldforderung sei Folgendes festzuhalten: Einerseits handle es sich um einen abgeschlossenen Vorfall; andererseits bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit eine erneute Verfolgung durch eine Bande drohe. Somit seien sie im Zeitpunkt des Asylentscheides nicht asylrechtlich bedroht. Zudem handle es sich bei den Tätern um Drittpersonen, welche die Wirren des Bürgerkrieges zu ihrer persönlichen Bereicherung zu nutzen versucht hätten. Somit sei auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz könne auf die Erörterung von Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werden. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Status in Syrien als Maktum geltend gemachten Nachteile würden keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellen. Somit sei allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Maktum sei, nicht asylrelevant. 5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung seien die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Partei, bei welcher er Anhänger gewesen sei, nicht unbegründet und zu wenig konkret und detailliert. Vielmehr habe er genügend Informationen zu Protokoll gegeben und Namen von Anführern und ähnliche Parteien gekannt. Allfällige mangelnde detaillierte Angaben seien mehr mit seiner fehlenden schulischen und allgemeinen Bildung zu sehen als mit der absichtlichen Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Probleme mit der Verbrecherbande habe er deshalb nicht erwähnt, weil man ihm anlässlich der kurzen Befragung gesagt habe, er werde in erster Linie über seine Personalien und nur kurz über seine Asylgründe befragt. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an über dieses Thema gesprochen, weil sie dabei ihr Kind verloren habe, was sie sehr getroffen habe. Das Motiv für seine Flucht habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, nämlich die Suche nach ihm durch die Sicherheitsbehörden als Folge der Teilnahme an Demonstrationen. Alle Angaben des Beschwerdeführers und seine Befürchtungen würden mit den Berichten über Syrien übereinstimmen. Zudem seien seine Vorbringen besser nachvollziehbar als diejenigen des SEM, welche sich nur auf pure Vermutung und Behauptung stützen würden. Seit Ausbruch des Krieges in Syrien hätten sich viele Gruppen, darunter auch Verbrecherbanden, gebildet. Diese Moslemgruppen würden immer mehr Macht gewinnen und grosse Gebiete im Norden und Osten des Landes kontrollieren. Ihr Umgang mit andersdenkenden Menschen müsse dem SEM bekannt sein. Die Fluchtmotive des Beschwerdeführers seien einerseits seine Furcht vor einer Inhaftierung und unverhältnismässiger Bestrafung wegen seiner Teilnahme an Kundgebungen sowie die Zugehörigkeit zu einer verbotenen oppositionellen Partei und andererseits - dies sei der Hauptgrund für die Flucht - sein Status als Staatenloser in Syrien. Der Entzug der Staatsangehörigkeit führe zum Entzug von allen Rechten, die Syrien ihren Bürgern garantiere. Das Vorgehen der syrischen Regierung widerspreche mehreren internationalen Übereinkommen. Gemäss dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) würden die meisten asylsuchenden Syrer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stelle in seiner Mitteilung vom 19. März 2015 fest, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen, sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden sein, einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlingsbegriffs ausgesetzt seien. Aus den erwähnten Gründen sei die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers wohl asylrelevant, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er habe begründete Furcht vor einer gezielten staatlichen Verfolgung und den damit verbundenen ernsthaften Nachteilen. Seine Angaben seien plausibel und nachvollziehbar und somit glaubhaft und asylrelevant. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Für die Glaubhaftig­keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschiedenen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Heimat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit, der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Originalität der Angaben lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). Insbesondere reicht die blosse Plausibilität nicht aus, wenn ge­wichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zudem darf sich die Argumentation der Behörden nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen er­schöpfen. 5.4 Aufgrund der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend insgesamt zum Schluss, dass den Ausführungen der Vorinstanz im Resultat zuzustimmen ist, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann. 5.5 Namentlich ist dem SEM zuzustimmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers und der Suche nach seiner Person infolge der Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft ausgefallen sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Demgegenüber vermögen die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Insbesondere kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es stütze sich bei seinen Erwägungen auf pure Vermutung und Behauptung. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Vorab fällt auf, dass die Beschwerdeführenden sowohl anlässlich der Befragung als auch anlässlich der Anhörung die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen hätten, zuerst mit der Lage in ihrem Heimatland und mit dem Bürgerkrieg in Syrien begründeten (vgl. Akte A22/12 S. 2 und Akte A23/7 S. 2). Aus dieser Gewichtung der Ausreisemotive wird deutlich, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland offensichtlich in erster Linie wegen des Bürgerkrieges und der in diesem Zusammenhang unsicheren Lage verlassen haben. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde stellen somit nicht die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden beziehungsweise sein Status als Maktum den Hauptausreisegrund dar, zumal unter diesen Umständen nicht - übereinstimmend vier Mal - der Krieg als erstes auf die Frage nach den Ausreisegründen erwähnt worden wäre. Somit werfen alle erst später vorgebrachten Motive, warum sie ihr Heimatland verlassen hätten, grundsätzliche Zweifel auf. Diese werden, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, bestätigt. 5.5.2 Insbesondere ist festzustellen, dass die Ausreisemotive von den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung und anlässlich der Anhörung inhaltlich in wesentlichen Punkten unterschiedlich, nicht realistisch und substanzlos dargestellt worden sind. 5.5.2.1 So beschränkten sie anlässlich der Befragung zur Person ihre Ausreisegründe übereinstimmend darauf, dass sie ihr Heimatland wegen des Bürgerkrieges sowie aus Angst vor den Leuten der "Jabhat Naser" und der "Daesh" verlassen und weder mit den Behörden Syriens noch mit Privaten oder Organisationen Probleme gehabt hätten (vgl. Akte A3/10 S. 7 und Akte 4/10 S. 7). Die erst anlässlich der Anhörung dargelegte Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden wurde in den beiden Erstprotokollen auch nicht ansatzweise erwähnt, obwohl in der Beschwerde geltend gemacht wird, diese Suche sei einer der Hauptausreisegründe gewesen. Als zentrales Ausreisemotiv hätte die Suche nach dem Beschwerdeführer indessen von Anfang an erwähnt werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Somit erweist sich die Suche nach dem Beschwerdeführer als nachgeschoben und unglaubhaft. 5.5.2.2 An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Schreiben mit dem übersetzten Titel "Mitteilungsschein", das einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zum Inhalt hat, nichts zu ändern, zumal der Inhalt des Dokumentes nicht in allen Teilen mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang gebracht werden kann. Der Beschwerdeführer machte nämlich geltend, er habe ab August 2012 bis zur Ausreise an Demonstrationen teilgenommen (vgl. Akte A22/12 S. 3), was bedeutet, dass er bis am 9. oder 10. Februar 2014 an diesen teilgenommen haben müsste. Die Behörden hätten ihn ein Jahr später gesucht, beziehungsweise er habe erst ein Jahr danach erfahren, dass er gesucht werde, beziehungsweise er werde seit Sommer 2013 gesucht (vgl. Akte A22/12 S. 5). Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Aussagen nicht um übereinstimmende Angaben handelt, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen, ist es angesichts der letzten dieser Aussage nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - nachdem man ihn seit Sommer 2013 mittels Haftbefehl gesucht haben soll - trotzdem noch bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 an Demonstrationen teilgenommen haben soll, zumal das Risiko einer Festnahme bei einer gesuchten Person besonders hoch ist und die Teilnahme an Demonstrationen deshalb nicht nachvollzogen werden kann. Auch das spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Suche. 5.5.2.3 Zudem soll der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das eingereichte Schreiben am 17. September 2012 ergangen sein, was sich mit seiner Aussage, wonach er seit Sommer 2013 gesucht werde, nicht vereinbaren lässt. 5.5.2.4 Angesichts des Ausstellungsdatums des Schreibens des Sicherheitsdienstes vom 17. September 2012 ist es ferner nicht plausibel, dass dieses Schreiben erst am 28. September 2013 - mithin ein gutes Jahr nach seiner Ausstellung - dem Bruder des Beschwerdeführers übergeben worden sein soll (wie dem Schreiben zu entnehmen ist). Gemäss dem Ausstellungsdatum des Schreibens wäre der Beschwerdeführer nämlich schon seit dem September 2012 und nicht erst - wie er darlegte - seit dem Sommer 2013 gesucht worden. Dies wirft weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit auf, wobei dies umso mehr der Fall ist, als der Beschwerdeführer aussagte, er habe nicht mehr an seinem Wohnort geschlafen, nachdem er diese Mitteilung erhalten haben, mithin nach dem Sommer 2013 (vgl. Akte A22/12 S. 5). Unter diesen Umständen indessen hätte er vom Staatssicherheitsdienst nicht erst seit dem Sommer 2013, sondern schon während fast eines ganzen Jahres - nämlich seit dem Ausstellungsdatum des Schreibens vom 17. September 2012 - an seinem Wohnort angetroffen werden können, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer während fast einem Jahr nicht an seinem Wohnort, wo er sich gemäss seinen Aussagen ja erst seit dem Sommer 2013 nicht mehr regelmässig aufgehalten haben will, angetroffen haben wollen. 5.5.2.5 Schliesslich erscheint es auch nicht logisch, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben gesucht worden sein soll, das Schreiben aber bereits schriftlich festhält, dass man ihn nicht habe erreichen können und deshalb den Bruder am 28. September 2013 darüber informiert habe. Wäre das Schreiben tatsächlich ein echter Haftbefehl, würde es nicht Sachverhaltselemente wie die fehlende Erreichbarkeit des Beschwerdeführers enthalten, die erst nach der Ausstellung des Haftbefehls entstanden sein können. 5.5.2.6 Insgesamt weist das vom Beschwerdeführer abgegebene Schreiben des Sicherheitsdienstes somit unlogische Elemente und damit inhaltliche Mängel auf, die gegen die Echtheit des Dokuments sprechen. Da zudem sein Inhalt in wesentlichen Teilen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu vereinbaren ist, und überdies Dokumente dieser Art auch unrechtmässig erworben werden können, wie das SEM zutreffenderweise festhielt, ist das Schreiben kein taugliches Beweismittel, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden beziehungsweise vom syrischen Sicherheitsdienst gesucht wurde. 5.5.2.7 Des Weiteren vermag es nicht zu überzeugen, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt des abgegebenen Schreibens nicht bekannt ist. Sein Einwand in der Anhörung, er sei nicht in der Schule gewesen und kenne den Inhalt deshalb nicht (vgl. Akte A22/12 S. 6), kann angesichts seiner Aussage anlässlich der Befragung, wonach er die sechste Klasse abgebrochen habe (vgl. Akte A3/10 S. 4), nicht gehört werden. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, dass er sich nicht um den Inhalt eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls gekümmert haben soll, zumal dieser seine Person betrifft, ihn zur auswärtigen Übernachtung während Monaten bewegt und die behördliche Suche nach ihm gemäss der Beschwerde einer der Hauptausreisegründe gebildet haben soll. Unter diesen Umständen hätte sich eine in einer vergleichbaren Situation wie derjenigen des Beschwerdeführers stehende Person den Inhalt eines sie betreffenden Haftbefehls in allen Details von einer lesekundigen Person erklären lassen. 5.5.2.8 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sich als Anhänger oder Sympathisant einer kurdischen Partei politisch betätigt hat. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde sind seine diesbezüglichen Aussagen äusserst dürftig, konfus und teilweise nicht übereinstimmend dargestellt worden. So war er nicht in der Lage, die Partei, bei welcher er Anhänger sei, mit dem richtigen vollständigen Namen zu nennen, was - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nichts mit mangelnder Schulbildung zu tun hat, sondern als klarer Hinweis darauf zu verstehen ist, dass er sich mit der Parteienlandschaft in Syrien gar nicht auskennt und offensichtlich mit keiner Partei wirklich verbunden ist. Auch Personen mit einer geringen Schulbildung kennen die Partei, für welche sie sich einsetzen, mit dem richtigen und vollständigen Namen. Der Beschwerdeführer hingegen nannte drei verschiedene Namen von Parteien, welchen er angehört habe, wobei zwei der genannten Parteinamen zwar mit einer in Syrien bestehenden Partei eine Ähnlichkeit aufweisen, die dritte genannte Partei indessen nicht als Partei, sondern als eine andere Verbindung existiert. Allein aus der Tatsache, dass er den einen oder anderen Namen von Führungspersonen nennen konnte, ist nicht der Schluss zu ziehen, seine Ausführungen über die Zugehörigkeit zu einer kurdischen Partei in Syrien seien überwiegend substanziell und zutreffend ausgefallen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Die dürftigen Aussagen des Beschwerdeführers lassen - in Übereinstimmung mit dem SEM - bezweifeln, dass er sich zu irgendeiner Partei in Syrien zugehörig gefühlt hat. Zudem erwähnte er die Parteianhängerschaft anlässlich der Befragung mit keinem Wort, weshalb dieses Vorbringen folglich auch als nachgeschoben zu betrachten ist. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei Anhänger einer syrisch-kurdischen Partei gewesen. 5.5.2.9 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Argumentation des SEM unter Ziff. II./1.b) zuzustimmen ist, weshalb an dieser Stelle keine weiteren Erwägungen anzubringen sind, sondern auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 5.5.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei Anhänger einer syrisch-kurdischen Partei gewesen und infolge der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien von den syrischen Behörden gesucht worden. An dieser Einschätzung vermag das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] nichts zu ändern, zumal gemäss diesem Urteil allein die Teilnahme an Demonstrationen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Vielmehr ist eine Identifizierung der betroffenen Person durch die syrischen Behörden erforderlich, was indessen vorliegend mangels glaubhafter Aussagen der Beschwerdeführenden nicht der Fall ist. 5.6 Dem SEM ist zudem beizupflichten, dass die Bürgerkriegssituation in Syrien nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz (vgl. Akte AA24/11 S. 5 II./2./b) zu verweisen. Ferner ist die Furcht der Beschwerdeführenden vor islamistischen Organisationen - in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM - nicht begründet, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft diesbezügliche asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden richten werden. Das SEM stellte auch zutreffend fest, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers durch eine ihnen unbekannte Verbrecherbande als abgeschlossene Verfolgung zu betrachten ist, zumal sich den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine erneute Verfolgung durch eine dieser Banden mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar erscheint. Damit ist im heutigen Zeitpunkt nicht mit einer entsprechenden Verfolgung zu rechnen. Weil das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner jüngeren Praxis das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Maktum (vgl. das Urteil E-7092/2014 vom 16. September 2015 E. 5.3) und erst recht aller Kurden mangels Gezieltheit und Intensität der Verfolgung verneint (vgl. die Urteile D-7014/2013 vom 26. Mai 201, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015), ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Maktum und erdulde gestützt auf diesen Status viele Benachteiligungen, nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus diesem Grund mit einer Gefährdung im Sinne von Art.3 AsylG zu rechnen hätte. 5.7 Insgesamt erweisen sich somit die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfluchtgründe als überwiegend unglaubhaft, soweit sie flüchtlingsrechtlich relevant sind. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist. Die Beschwerdeführenden hatten im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine asylrelevante Verfolgung erlitten oder eine solche zu befürchten. 5.8 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. Februar 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Er­örterung der beiden andern Kriterien - insbesondere der Zulässig­keit des Wegwei-sungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführ-barkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: