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E-6174/2015

E-6174/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 6. Juni 2014 und suchte am 4. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 6. Juli 2014 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 28. April 2015 und ergänzend am 7. August 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2011 Mitglied der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) und habe an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen. Im März 2014 habe sich ein Freund seines Vaters beim Aushebungsamt in B._______ erkundigt, ob er gesucht werde. Dieser habe ihm eine Aufforderung, sich zu melden, sowie das Militärdienstbüchlein mitgebracht. Anfang Mai 2014 seien Anhänger der "Apoci" (gemeint sind die PYD [Partei der Demokratischen Union] und deren militärischer Arm, die YPG [Volksverteidigungseinheiten]) zu ihnen ins Dorf gekommen und hätten alle Familien aufgefordert, eine Person für den Militärdienst bereitzustellen. Sein Vater habe sich dagegen gewehrt, weshalb es zum Streit zwischen ihm und den "Apoci" gekommen sei. Nachdem während einer Fahrt auf ihr Auto geschossen worden sei, habe er sich bis zur Ausreise versteckt und Syrien schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. August 2015 - eröffnet am 31. August 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 30. September 2015 (Eingabe und Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er reichte eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung einer Replik an. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik und eine Honorarnote ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in einer Gesamtwürdigung dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht authentisch seien und ihm nicht geglaubt werden könne, dass er von den syrischen Militärbehörden für diensttauglich befunden worden sei und bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer asylrechtliche Konsequenzen zu befürchten habe. Im Hinblick auf die Parteiangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine politischen Aktivitäten seien keine asylbeachtlichen Vorkommnisse zu erblicken. Die Kontrollen an den Checkpoints würden in ihrer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben in Syrien nicht verunmöglichen. Das letzte Mal habe er im Frühling 2013 an einer Demonstration teilgenommen. Danach sei er noch über ein Jahr in seinem Heimatort verblieben, wodurch kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten politischen Aktivitäten und seiner Ausreise aus Syrien ersichtlich sei. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten mit den "Apoci" und der befürchteten Zwangsrekrutierung gezielt und aus einem asylbeachtlichen Motiv verfolgt worden sei. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen gemäss Art. 7 AsylG standhalten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ungereimtheiten bezüglich seines Militärbüchleins vermöge er plausibel aufzulösen. Die Tatsache, dass er sich in C._______ hätte melden müssen und seine Dokumente dort ausgestellt worden seien, erscheine plausibel. Die Vorinstanz habe von ihm verlangt, das Militärbüchlein einzureichen. Dass diese nun pauschal behaupte, dem Dokument komme kaum Beweiskraft zu, widerspreche Treu und Glauben. Dem Militärbüchlein komme ein gewisser Beweiswert zu. Ausserdem berufe sich die Vorinstanz auf nicht genannte Indizien, welche gegen die Echtheit des Büchleins sprechen würden, womit sie das rechtliche Gehör verletze. Der Umstand, dass er im kurdisch kontrollierten Gebiet aufgrund seiner politischen Aktivitäten von der Regierung nie behelligt worden sei, spreche nicht gegen eine Verfolgung. Insbesondere sei zu beachten, dass die Lage in Syrien sehr volatil sei. Im seinem Fall sei sehr wahrscheinlich, dass er von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Es könne nicht von einem fehlenden Kausalzusammenhang ausgegangen werden, weil er in einem Landesteil gelebt habe, indem die Regierung nur wenig Einfluss habe und er sich versteckt habe. Bezüglich der Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die Kurden sei nicht klar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss gelange. Da die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) eine quasi-staatliche Funktion in der Region übernehme und mit der Regierung zusammenarbeite, sei dies klar asylrelevant. Ausserdem unterliege er einer Reflexverfolgung.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, in Anbetracht des Umstandes, dass Kurden im Nordosten Syriens bis zu einem gewissen Grad von den Rekrutierungsbestrebungen der syrischen Armee verschont geblieben seien, erscheine es äusserst seltsam, dass der Beschwerdeführer das Aufgebot und das Militärdienstbüchlein von einem Freund erhalten habe. Bezüglich der angeblichen Zwangsrekrutierung durch die YPG, sei darauf hinzuweisen, dass diesem Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukomme (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dem, seit dem Ausbruch des Krieges seien Zwangsrekrutierungen weit verbreitet. Der Verzicht auf die formelle Aushebung und die medizinischen Tests würden damit einhergehen. Dass die syrische Armee im Nordosten Syriens mit Durchsetzungsschwierigkeiten zu kämpfen habe, lasse nicht darauf schliessen, dass gänzlich von der Rekrutierung abgesehen werde. Er sei als Anhänger der PDK-S und durch seine Demonstrationsteilnahmen ins Blickfeld des syrischen Regimes und der YPG geraten. Er falle somit unter das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung, welches weit auszulegen sei. Eine pauschale Verneinung der Asylrelevanz bei einer Rekrutierung durch die PYD scheine vorliegend nicht einzelfallgerecht (unter Hinweis auf die österreichische Rechtsprechung).

E. 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen ist.

E. 5.1.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Militärdienst vage und widersprüchlich ausgefallen seien. In der BzP gibt er lediglich zu Protokoll, er befinde sich im militärdiensttauglichen Alter (SEM-Akten, A8/17 S. 7). In der ersten Anhörung reicht er sodann ein Dokument ein, gemäss welchem er aufgefordert worden sei, sich beim Aushebungsamt zu melden (SEM-Akten, A16/24 F15). Auf die Frage, ob er sonst noch Dokumente bezüglich des Militärdienstes bekommen habe, antwortet er mit Nein (SEM-Akten, A16/24 F23). Trotzdem reicht er auf Aufforderung der Vorinstanz hin sein Militärdienstbüchlein, welches er angeblich gleichzeitig mit dem anderen Dokument erhalten habe, zu den Akten (SEM-Akten, A17/3 und A18/2). Seine Erklärung hierfür überzeugt nicht (vgl. SEM-Akten, A21/8 F30 f.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie der Beschwerdeführer in Besitz dieser Dokumente gelangt sei. Er führt hierzu aus, ein Kollege seines Vaters hätte für ihn abklären sollen, ob er aufgrund des Militärdienstes gesucht werde. Dieser habe ihm sodann das Aufgebot und sein Militärdienstbüchlein mitgebracht (SEM-Akten, A16/14 F13 ff. und A21/8 F10 ff.). Da es sich bei der Kontaktperson angeblich um einen Kollegen seines Vaters gehandelt habe, ist nicht ersichtlich, warum ihm dieser die vorgenannten Dokumente mitbringen sollte, anstatt ihm einfach nur mitzuteilen, dass er gesucht werde, zumal die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Beschwerdeführer sowohl mit als auch ohne Militärdienstbüchlein besteht. Ebenfalls erstaunt in dieser Hinsicht, dass der Beschwerdeführer, ohne je persönlich beim Aushebungsamt gewesen zu sein, für den Militärdienst als tauglich erachtet wurde. Auch diesbezüglich überzeugen die Entgegnungen des Beschwerdeführers nicht. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dass auf dem Militärdienstbüchlein eigentlich eine mehrstellige Ziffer stehen müsste und bei ihm die Nummer eins stehe. Dem hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenzusetzen. Dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, da sie auf weitere Indizien hinweise, welche angeblich gegen die Echtheit des Büchleins sprechen würden, ist angesichts der obigen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht ersichtlich. Zudem geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass solche Dokumente leicht käuflich erhältlich sind. Die Vorinstanz spricht dem Büchlein, entgegen der Beschwerdevorbringen, nicht jeglichen Beweiswert ab, sondern stellt zu Recht fest, dass dieses in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers kaum einen Beweiswert entfalten könne. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund der Militärdienstverweigerung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Dies bestätigen auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in der Region keine Kurden kenne, welche für den Militärdienst aufgeboten worden seien (SEM-Akten, A21/8 F24). Neben der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen sind diese ebenfalls als nicht asylrelevant einzuordnen.

E. 5.1.2 Weiter kann der Beschwerdeführer aus seiner Parteizugehörigkeit und seinen Demonstrationsteilnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den Massnahmen, denen er sich angeblich aufgrund seiner Parteizugehörigkeit zu unterziehen hatte (ausführliche Kontrollen an den Checkpoints), fehlt es eindeutig an der nötigen Intensität. Aufgrund seiner Schilderungen der Demonstrationen ist nicht ersichtlich, dass er deswegen ins Blickfeld der syrischen Behörden oder der PYD geraten wäre, weshalb er auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf diesbezügliche Fragen weicht er immer wieder aus. Er gibt zu Protokoll, demonstrieren sei nicht erlaubt gewesen. Sie seien nicht auf die Kleinen losgegangen, sondern auf Kaderpersonen. Es seien indirekte Probleme gewesen. Jede Person, die demonstriere, werde von der Regierung gesucht (SEM-Akten, A16/24 F157 und F181 ff.). Weder aus diesen Aussagen noch aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements jemals in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre oder begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt hätte. Die diesbezüglichen Vorbringen müssen deshalb als nicht asylrelevant qualifiziert werden.

E. 5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht geprüft habe, liegt offensichtlich nicht vor, da die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert hat.

E. 5.1.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, dass er aus einer regimekritisch eingestellten Familie stamme und aufgrund der Aktivitäten seines Vaters und seines in der Schweiz lebenden Onkels der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Dieses Vorbringen muss jedoch als reine Behauptung, welche der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert, abgetan werden. Dass er einer Reflexverfolgung unterliegt, ergibt sich weder aus seinen Aussagen noch aus den sonstigen Akten.

E. 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Schweiz an mehreren Versammlungen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Zudem habe er Syrien im wehrdienstpflichtigen Alter verlassen. Schliesslich seien auch die subjektiven Nachfluchtgründe vor dem Hintergrund seiner kurdischen Ethnie und seinen bereits in Syrien bestehenden politischen Aktivitäten zu sehen. Hinzu komme, dass er das Land illegal verlassen habe.

E. 5.2.2 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitische Tätigkeiten im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.2.3 Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln (Fotos einer Veranstaltung und einer Demonstration sowie eine Parteibestätigung) ergibt sich, dass er zumindest in geringem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Aus den Akten und Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass er durch seine Teilnahmen an Veranstaltungen minimal exilpolitisch in Erscheinung trat, jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Eine Exponiertheit ergibt sich auch nicht aus seiner kurdischen Herkunft oder aus dem angeblich illegalen Verlassen des Landes im wehrdienstpflichtigen Alter. Aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Entscheid (Urteil des BVGer D-4051/2011 vom 8. Juli 2013) und den zitierten Berichten kann der Beschwerdeführer angesichts der klaren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 5.2.2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und richtigerweise seine Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die eingereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Der Rechtsvertreter reicht eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'482.55 (10.70 Stunden à Fr. 300.-, Fr. 14.60 Auslagen plus Mehrwertsteuer) ein. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen. Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu rechnen und die Honorarnote entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1'749.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'749.15 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6174/2015 Urteil vom 9. Dezember 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 6. Juni 2014 und suchte am 4. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am 6. Juli 2014 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 28. April 2015 und ergänzend am 7. August 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2011 Mitglied der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) und habe an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen. Im März 2014 habe sich ein Freund seines Vaters beim Aushebungsamt in B._______ erkundigt, ob er gesucht werde. Dieser habe ihm eine Aufforderung, sich zu melden, sowie das Militärdienstbüchlein mitgebracht. Anfang Mai 2014 seien Anhänger der "Apoci" (gemeint sind die PYD [Partei der Demokratischen Union] und deren militärischer Arm, die YPG [Volksverteidigungseinheiten]) zu ihnen ins Dorf gekommen und hätten alle Familien aufgefordert, eine Person für den Militärdienst bereitzustellen. Sein Vater habe sich dagegen gewehrt, weshalb es zum Streit zwischen ihm und den "Apoci" gekommen sei. Nachdem während einer Fahrt auf ihr Auto geschossen worden sei, habe er sich bis zur Ausreise versteckt und Syrien schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. August 2015 - eröffnet am 31. August 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 30. September 2015 (Eingabe und Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er reichte eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung einer Replik an. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik und eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in einer Gesamtwürdigung dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht authentisch seien und ihm nicht geglaubt werden könne, dass er von den syrischen Militärbehörden für diensttauglich befunden worden sei und bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer asylrechtliche Konsequenzen zu befürchten habe. Im Hinblick auf die Parteiangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine politischen Aktivitäten seien keine asylbeachtlichen Vorkommnisse zu erblicken. Die Kontrollen an den Checkpoints würden in ihrer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben in Syrien nicht verunmöglichen. Das letzte Mal habe er im Frühling 2013 an einer Demonstration teilgenommen. Danach sei er noch über ein Jahr in seinem Heimatort verblieben, wodurch kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten politischen Aktivitäten und seiner Ausreise aus Syrien ersichtlich sei. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten mit den "Apoci" und der befürchteten Zwangsrekrutierung gezielt und aus einem asylbeachtlichen Motiv verfolgt worden sei. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ungereimtheiten bezüglich seines Militärbüchleins vermöge er plausibel aufzulösen. Die Tatsache, dass er sich in C._______ hätte melden müssen und seine Dokumente dort ausgestellt worden seien, erscheine plausibel. Die Vorinstanz habe von ihm verlangt, das Militärbüchlein einzureichen. Dass diese nun pauschal behaupte, dem Dokument komme kaum Beweiskraft zu, widerspreche Treu und Glauben. Dem Militärbüchlein komme ein gewisser Beweiswert zu. Ausserdem berufe sich die Vorinstanz auf nicht genannte Indizien, welche gegen die Echtheit des Büchleins sprechen würden, womit sie das rechtliche Gehör verletze. Der Umstand, dass er im kurdisch kontrollierten Gebiet aufgrund seiner politischen Aktivitäten von der Regierung nie behelligt worden sei, spreche nicht gegen eine Verfolgung. Insbesondere sei zu beachten, dass die Lage in Syrien sehr volatil sei. Im seinem Fall sei sehr wahrscheinlich, dass er von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Es könne nicht von einem fehlenden Kausalzusammenhang ausgegangen werden, weil er in einem Landesteil gelebt habe, indem die Regierung nur wenig Einfluss habe und er sich versteckt habe. Bezüglich der Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die Kurden sei nicht klar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss gelange. Da die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) eine quasi-staatliche Funktion in der Region übernehme und mit der Regierung zusammenarbeite, sei dies klar asylrelevant. Ausserdem unterliege er einer Reflexverfolgung. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, in Anbetracht des Umstandes, dass Kurden im Nordosten Syriens bis zu einem gewissen Grad von den Rekrutierungsbestrebungen der syrischen Armee verschont geblieben seien, erscheine es äusserst seltsam, dass der Beschwerdeführer das Aufgebot und das Militärdienstbüchlein von einem Freund erhalten habe. Bezüglich der angeblichen Zwangsrekrutierung durch die YPG, sei darauf hinzuweisen, dass diesem Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukomme (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dem, seit dem Ausbruch des Krieges seien Zwangsrekrutierungen weit verbreitet. Der Verzicht auf die formelle Aushebung und die medizinischen Tests würden damit einhergehen. Dass die syrische Armee im Nordosten Syriens mit Durchsetzungsschwierigkeiten zu kämpfen habe, lasse nicht darauf schliessen, dass gänzlich von der Rekrutierung abgesehen werde. Er sei als Anhänger der PDK-S und durch seine Demonstrationsteilnahmen ins Blickfeld des syrischen Regimes und der YPG geraten. Er falle somit unter das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung, welches weit auszulegen sei. Eine pauschale Verneinung der Asylrelevanz bei einer Rekrutierung durch die PYD scheine vorliegend nicht einzelfallgerecht (unter Hinweis auf die österreichische Rechtsprechung). 5. 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen ist. 5.1.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Militärdienst vage und widersprüchlich ausgefallen seien. In der BzP gibt er lediglich zu Protokoll, er befinde sich im militärdiensttauglichen Alter (SEM-Akten, A8/17 S. 7). In der ersten Anhörung reicht er sodann ein Dokument ein, gemäss welchem er aufgefordert worden sei, sich beim Aushebungsamt zu melden (SEM-Akten, A16/24 F15). Auf die Frage, ob er sonst noch Dokumente bezüglich des Militärdienstes bekommen habe, antwortet er mit Nein (SEM-Akten, A16/24 F23). Trotzdem reicht er auf Aufforderung der Vorinstanz hin sein Militärdienstbüchlein, welches er angeblich gleichzeitig mit dem anderen Dokument erhalten habe, zu den Akten (SEM-Akten, A17/3 und A18/2). Seine Erklärung hierfür überzeugt nicht (vgl. SEM-Akten, A21/8 F30 f.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, wie der Beschwerdeführer in Besitz dieser Dokumente gelangt sei. Er führt hierzu aus, ein Kollege seines Vaters hätte für ihn abklären sollen, ob er aufgrund des Militärdienstes gesucht werde. Dieser habe ihm sodann das Aufgebot und sein Militärdienstbüchlein mitgebracht (SEM-Akten, A16/14 F13 ff. und A21/8 F10 ff.). Da es sich bei der Kontaktperson angeblich um einen Kollegen seines Vaters gehandelt habe, ist nicht ersichtlich, warum ihm dieser die vorgenannten Dokumente mitbringen sollte, anstatt ihm einfach nur mitzuteilen, dass er gesucht werde, zumal die Gefahr der Zwangsrekrutierung für den Beschwerdeführer sowohl mit als auch ohne Militärdienstbüchlein besteht. Ebenfalls erstaunt in dieser Hinsicht, dass der Beschwerdeführer, ohne je persönlich beim Aushebungsamt gewesen zu sein, für den Militärdienst als tauglich erachtet wurde. Auch diesbezüglich überzeugen die Entgegnungen des Beschwerdeführers nicht. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dass auf dem Militärdienstbüchlein eigentlich eine mehrstellige Ziffer stehen müsste und bei ihm die Nummer eins stehe. Dem hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenzusetzen. Dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, da sie auf weitere Indizien hinweise, welche angeblich gegen die Echtheit des Büchleins sprechen würden, ist angesichts der obigen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht ersichtlich. Zudem geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass solche Dokumente leicht käuflich erhältlich sind. Die Vorinstanz spricht dem Büchlein, entgegen der Beschwerdevorbringen, nicht jeglichen Beweiswert ab, sondern stellt zu Recht fest, dass dieses in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers kaum einen Beweiswert entfalten könne. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund der Militärdienstverweigerung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Dies bestätigen auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in der Region keine Kurden kenne, welche für den Militärdienst aufgeboten worden seien (SEM-Akten, A21/8 F24). Neben der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen sind diese ebenfalls als nicht asylrelevant einzuordnen. 5.1.2 Weiter kann der Beschwerdeführer aus seiner Parteizugehörigkeit und seinen Demonstrationsteilnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den Massnahmen, denen er sich angeblich aufgrund seiner Parteizugehörigkeit zu unterziehen hatte (ausführliche Kontrollen an den Checkpoints), fehlt es eindeutig an der nötigen Intensität. Aufgrund seiner Schilderungen der Demonstrationen ist nicht ersichtlich, dass er deswegen ins Blickfeld der syrischen Behörden oder der PYD geraten wäre, weshalb er auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auf diesbezügliche Fragen weicht er immer wieder aus. Er gibt zu Protokoll, demonstrieren sei nicht erlaubt gewesen. Sie seien nicht auf die Kleinen losgegangen, sondern auf Kaderpersonen. Es seien indirekte Probleme gewesen. Jede Person, die demonstriere, werde von der Regierung gesucht (SEM-Akten, A16/24 F157 und F181 ff.). Weder aus diesen Aussagen noch aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements jemals in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre oder begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt hätte. Die diesbezüglichen Vorbringen müssen deshalb als nicht asylrelevant qualifiziert werden. 5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht geprüft habe, liegt offensichtlich nicht vor, da die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert hat. 5.1.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, dass er aus einer regimekritisch eingestellten Familie stamme und aufgrund der Aktivitäten seines Vaters und seines in der Schweiz lebenden Onkels der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Dieses Vorbringen muss jedoch als reine Behauptung, welche der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert, abgetan werden. Dass er einer Reflexverfolgung unterliegt, ergibt sich weder aus seinen Aussagen noch aus den sonstigen Akten. 5.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Schweiz an mehreren Versammlungen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Zudem habe er Syrien im wehrdienstpflichtigen Alter verlassen. Schliesslich seien auch die subjektiven Nachfluchtgründe vor dem Hintergrund seiner kurdischen Ethnie und seinen bereits in Syrien bestehenden politischen Aktivitäten zu sehen. Hinzu komme, dass er das Land illegal verlassen habe. 5.2.2 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitische Tätigkeiten im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 5.2.3 Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln (Fotos einer Veranstaltung und einer Demonstration sowie eine Parteibestätigung) ergibt sich, dass er zumindest in geringem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Aus den Akten und Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass er durch seine Teilnahmen an Veranstaltungen minimal exilpolitisch in Erscheinung trat, jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Eine Exponiertheit ergibt sich auch nicht aus seiner kurdischen Herkunft oder aus dem angeblich illegalen Verlassen des Landes im wehrdienstpflichtigen Alter. Aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Entscheid (Urteil des BVGer D-4051/2011 vom 8. Juli 2013) und den zitierten Berichten kann der Beschwerdeführer angesichts der klaren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 5.2.2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und richtigerweise seine Flüchtlingseigenschaft verneint.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die eingereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Der Rechtsvertreter reicht eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'482.55 (10.70 Stunden à Fr. 300.-, Fr. 14.60 Auslagen plus Mehrwertsteuer) ein. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen. Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu rechnen und die Honorarnote entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1'749.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'749.15 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: