Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Juni 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3957/2013 vom 26. Juli 2013 vollumfänglich ab. B. Die Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 21. August 2014 ein zweites Asylgesuch. Sie führten im Wesentlichen aus, die Dolmetscherin sei bei der Bundesanhörung überfordert gewesen und habe schlecht übersetzt. Dass sie dannzumal mit ihren richtigen Pässen ausgereist seien, sei der guten Organisation seiner Partei zu verdanken. In der Anhörung vom 12. August 2008 mache die Hilfswerkvertreterin die Anmerkung, dass ihr die Fluchtgründe glaubhaft erscheinen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei für eine junge Familie mit Kind verheerend. Die Rückkehr eines Mitgliedes einer verbotenen Partei sei nicht zumutbar. Dazu reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel, unter anderem zur Situation im Iran sowie zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. November 2015 - eröffnet am 3. November 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Als Beweismittel reichten sie die persischen Liedtexte dreier Lieder mit Übersetzung, eine Übersicht über die Lieder des Beschwerdeführers auf Soundcloud und seinem Youtube-Kanal, Auszüge aus einer Facebook-Seite sowie Beispiele von darin Veröffentlichtem, einen Bericht von Deutschradiokultur.de vom 17. Mai 2015 sowie zwei Ausdrucke von iranhumanrights.org zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Mittellosigkeitsbestätigung zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe), Wegweisung und Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung von den Beschwerdeführenden nicht angefochten.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Den vorinstanzlichen Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, ob die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente in eine Amtssprache oder ins Englische übersetzt worden seien. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Liedern des Beschwerdeführers und mit dem Inhalt der Facebook-Seite auseinandergesetzt und habe pauschal verneint, dass der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch tätig sei. Die vorwiegend allgemein gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz würden zeigen, dass eine erneute Anhörung notwendig gewesen wäre oder aber eine Übersetzung der eingereichten Dokumente.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Die Behörden können von Asylsuchenden verlangen, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG) und eine Übersetzung wird nur angeordnet, wo dies nötig ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Nötig ist die Übersetzung, wenn sich Schriftstücke als entscheiderheblich erweisen könnten (Bernhard Waldmann et al., VwVG: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Rz. 25 zu Art. 33a).
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden beziehen sich dabei insbesondere auf die Facebook-Einträge und die Lieder des Beschwerdeführers. Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden geht jedoch hervor, was der wesentliche Inhalt dieser Dokumente ist. Bezüglich der Lieder ist festzustellen, dass zu einem der Lieder des Beschwerdeführers eine Übersetzung eingereicht wurde. Aus dieser geht klar hervor, dass die Texte des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen harmlos sind. Auch belegt die geringe Anzahl "Plays" auf dem Soundcloud-Profil des Beschwerdeführers, das seine Lieder kaum verbreitet gehört wurden. Bezüglich der Ausdrücke aus der Facebook-Seite des Beschwerdeführers fasst dieser selbst den wesentlichen Inhalt zusammen. So würden auf der Seite aktuelle Neuigkeiten über das Regime im Iran aufgeschaltet. Die Seite diene den Regimegegnern als Informationsquelle. Weiter ist zu erwähnen, dass fast sämtliche geteilten Beiträge mit Bildern unterlegt sind und einige Beiträge sogar auf Englisch sind. Ausserdem geht aus den Ausdrücken hervor, dass mit den geteilten Inhalten kaum Leute erreicht werden. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne weiteres auf die Übersetzung der von den Beschwerdeführenden nicht in einer Amtssprache eingereichten Dokumenten verzichten, da deren Inhalt offensichtlich nicht entscheiderheblich ist, beziehungsweise der wesentliche Inhalt auch ohne Übersetzung ersichtlich ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Ansetzung einer weiteren Anhörung besteht kein Anlass.
E. 4.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wird allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 4.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem vorliegenden Mehrfachgesuch könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, wonach sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Seine angebliche Zugehörigkeit zum Kader der Konstitutionalisten vermöge kein Risikoprofil zu begründen. Das eingereichte Lied sei zwar veröffentlicht, jedoch enthalte dieses Beweismittel keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer deswegen ins Augenmerk der iranischen Behörden gelangt sei. Gleiches gelte für seine Aktivitäten auf Facebook. Sein Verhalten in der Schweiz sei, unter Berücksichtigung der eingereichten Dokumente, insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er von den Behörden seines Heimatlandes als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden sei und deshalb verfolgt werde.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der Beschwerdeführer habe bislang vier Liedtexte verfasst, in welchen er sich äusserst kritisch über das iranische Regime äussere. Die Lieder seien seit etwa einem Jahr auf Soundcloud und mittlerweile auch auf Youtube frei zugänglich. Weiter sei der Beschwerdeführer seit bereits vier Jahren auf Facebook exilpolitisch aktiv, indem er Texte publiziere, die für einen Systemwechsel im Iran werben würden. Er führe eine Seite, die übersetzt "die Leute, denen der Sohn vom Schah gefällt" heisse, die als Informationsquelle über das iranische Regime diene. Zudem würden sich in den Akten bereits zwei Bestätigungen befinden. Eine stamme vom Sekretariat von Reza Pahlavi. Er bestätige die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie die Gefahr, die ihm bei einer Rückkehr in den Iran drohe. Die andere sei vom Präsidenten der Organisation Iranischer Konstitutionalisten (O.I.K.) ausgestellt worden. Darin werde die jahrelange Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Organisation bestätigt. Ein Bericht über den iranischen Rapper Shahin Najafi zeige sodann die Verfolgung eines regimekritischen Musikers auf. Aufgrund dieser Ausführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortrete und dadurch als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werde.
E. 4.5 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 4.6 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
E. 4.7 Wie bereits in Erwägung 3.4 erwähnt, sind die Texte der Lieder des Beschwerdeführers latent regimekritisch, jedoch nicht in dem Masse, als dass er dadurch die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehen würde. Die Lieder sind zwar auf Soundcloud und Youtube zugänglich, finden jedoch nur eine minimale Verbreitung. So wurde das meistgehörte Lied des Beschwerdeführers auf Soundcloud bisher lediglich 149 Mal abgerufen und auf Youtube hat der Beschwerdeführer nur einen einzigen "Follower" auf seinem Kanal und das meistgesehene Video hat nur 73 Views (Stand 4. Januar 2016). Aus dem Fall von Shahin Najafi, welcher ungleich populärer als der Beschwerdeführer ist, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezüglich der eingereichten Facebook-Einträge ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentierungen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Zudem ist auch hier wieder festzuhalten, dass aus den eingereichten Ausrücken der Facebook-Seite dieser Gruppe hervorgeht, dass die vom Beschwerdeführer geteilten Inhalte kaum zur Kenntnis genommen werden. So ist sichtbar, dass seine Beiträge in der dargestellten Woche gesamthaft erst 21 Menschen erreicht haben (siehe "Post Reach"). Dies verdeutlicht, dass die geteilten Inhalte keine Gefahr für das iranische Regime darstellen und der Beschwerdeführer deswegen keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Die eingereichten Bestätigungen der O.I.K. sowie des Sekretariats von Reza Pahlavi vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus der allgemein gehaltenen Bestätigung der O.I.K. geht nicht hervor, welche Rolle der Beschwerdeführer in der Organisation einnimmt oder was seine Aufgaben sind. Gleiches gilt für die zweite Bestätigung, aus welcher nicht hervorgeht, auf was für einen politischen Hintergrund des Beschwerdeführers sich das Sekretariat von Reza Pahlavi stützt. Um was für ein politisches Engagement es sich handelt, geht im Übrigen weder aus dem schriftlichen zweiten Asylgesuch noch aus der Beschwerde hervor. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, vorab Berichte zur allgemeinen Situation im Iran sowie zur Gefährdung von Internet-Aktivisten im Iran, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Entgegen den Beschwerdevorbringen geht aus den Akten und Beweismitteln nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Iranern besonders hervortritt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden haben den Iran im Alter von knapp 30 Jahren verlassen und sind demnach mit der dortigen Kultur und Tradition vertraut. Von beiden leben zahlreiche Verwandte im Iran. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden namentlich in D._______ über ein ausserfamiliäres sowie insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Aufgrund der guten Ausbildung und der langjährigen Arbeitserfahrungen beider Beschwerdeführenden sollte es ihnen auch möglich sein, eine neue Anstellung zu finden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Verbeiständung stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7836/2015 Urteil vom 4. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), mit ihrem Kind C._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Juni 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3957/2013 vom 26. Juli 2013 vollumfänglich ab. B. Die Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 21. August 2014 ein zweites Asylgesuch. Sie führten im Wesentlichen aus, die Dolmetscherin sei bei der Bundesanhörung überfordert gewesen und habe schlecht übersetzt. Dass sie dannzumal mit ihren richtigen Pässen ausgereist seien, sei der guten Organisation seiner Partei zu verdanken. In der Anhörung vom 12. August 2008 mache die Hilfswerkvertreterin die Anmerkung, dass ihr die Fluchtgründe glaubhaft erscheinen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei für eine junge Familie mit Kind verheerend. Die Rückkehr eines Mitgliedes einer verbotenen Partei sei nicht zumutbar. Dazu reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel, unter anderem zur Situation im Iran sowie zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. November 2015 - eröffnet am 3. November 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden. Als Beweismittel reichten sie die persischen Liedtexte dreier Lieder mit Übersetzung, eine Übersicht über die Lieder des Beschwerdeführers auf Soundcloud und seinem Youtube-Kanal, Auszüge aus einer Facebook-Seite sowie Beispiele von darin Veröffentlichtem, einen Bericht von Deutschradiokultur.de vom 17. Mai 2015 sowie zwei Ausdrucke von iranhumanrights.org zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Mittellosigkeitsbestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe), Wegweisung und Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung von den Beschwerdeführenden nicht angefochten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Den vorinstanzlichen Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, ob die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente in eine Amtssprache oder ins Englische übersetzt worden seien. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Liedern des Beschwerdeführers und mit dem Inhalt der Facebook-Seite auseinandergesetzt und habe pauschal verneint, dass der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch tätig sei. Die vorwiegend allgemein gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz würden zeigen, dass eine erneute Anhörung notwendig gewesen wäre oder aber eine Übersetzung der eingereichten Dokumente. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Behörden können von Asylsuchenden verlangen, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG) und eine Übersetzung wird nur angeordnet, wo dies nötig ist (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Nötig ist die Übersetzung, wenn sich Schriftstücke als entscheiderheblich erweisen könnten (Bernhard Waldmann et al., VwVG: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Rz. 25 zu Art. 33a). 3.4 Die Beschwerdeführenden beziehen sich dabei insbesondere auf die Facebook-Einträge und die Lieder des Beschwerdeführers. Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden geht jedoch hervor, was der wesentliche Inhalt dieser Dokumente ist. Bezüglich der Lieder ist festzustellen, dass zu einem der Lieder des Beschwerdeführers eine Übersetzung eingereicht wurde. Aus dieser geht klar hervor, dass die Texte des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen harmlos sind. Auch belegt die geringe Anzahl "Plays" auf dem Soundcloud-Profil des Beschwerdeführers, das seine Lieder kaum verbreitet gehört wurden. Bezüglich der Ausdrücke aus der Facebook-Seite des Beschwerdeführers fasst dieser selbst den wesentlichen Inhalt zusammen. So würden auf der Seite aktuelle Neuigkeiten über das Regime im Iran aufgeschaltet. Die Seite diene den Regimegegnern als Informationsquelle. Weiter ist zu erwähnen, dass fast sämtliche geteilten Beiträge mit Bildern unterlegt sind und einige Beiträge sogar auf Englisch sind. Ausserdem geht aus den Ausdrücken hervor, dass mit den geteilten Inhalten kaum Leute erreicht werden. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen ohne weiteres auf die Übersetzung der von den Beschwerdeführenden nicht in einer Amtssprache eingereichten Dokumenten verzichten, da deren Inhalt offensichtlich nicht entscheiderheblich ist, beziehungsweise der wesentliche Inhalt auch ohne Übersetzung ersichtlich ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Ansetzung einer weiteren Anhörung besteht kein Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wird allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem vorliegenden Mehrfachgesuch könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, wonach sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Seine angebliche Zugehörigkeit zum Kader der Konstitutionalisten vermöge kein Risikoprofil zu begründen. Das eingereichte Lied sei zwar veröffentlicht, jedoch enthalte dieses Beweismittel keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer deswegen ins Augenmerk der iranischen Behörden gelangt sei. Gleiches gelte für seine Aktivitäten auf Facebook. Sein Verhalten in der Schweiz sei, unter Berücksichtigung der eingereichten Dokumente, insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er von den Behörden seines Heimatlandes als konkrete Bedrohung wahrgenommen worden sei und deshalb verfolgt werde. 4.4 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der Beschwerdeführer habe bislang vier Liedtexte verfasst, in welchen er sich äusserst kritisch über das iranische Regime äussere. Die Lieder seien seit etwa einem Jahr auf Soundcloud und mittlerweile auch auf Youtube frei zugänglich. Weiter sei der Beschwerdeführer seit bereits vier Jahren auf Facebook exilpolitisch aktiv, indem er Texte publiziere, die für einen Systemwechsel im Iran werben würden. Er führe eine Seite, die übersetzt "die Leute, denen der Sohn vom Schah gefällt" heisse, die als Informationsquelle über das iranische Regime diene. Zudem würden sich in den Akten bereits zwei Bestätigungen befinden. Eine stamme vom Sekretariat von Reza Pahlavi. Er bestätige die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie die Gefahr, die ihm bei einer Rückkehr in den Iran drohe. Die andere sei vom Präsidenten der Organisation Iranischer Konstitutionalisten (O.I.K.) ausgestellt worden. Darin werde die jahrelange Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Organisation bestätigt. Ein Bericht über den iranischen Rapper Shahin Najafi zeige sodann die Verfolgung eines regimekritischen Musikers auf. Aufgrund dieser Ausführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortrete und dadurch als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen werde. 4.5 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 4.6 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. 4.7 Wie bereits in Erwägung 3.4 erwähnt, sind die Texte der Lieder des Beschwerdeführers latent regimekritisch, jedoch nicht in dem Masse, als dass er dadurch die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich ziehen würde. Die Lieder sind zwar auf Soundcloud und Youtube zugänglich, finden jedoch nur eine minimale Verbreitung. So wurde das meistgehörte Lied des Beschwerdeführers auf Soundcloud bisher lediglich 149 Mal abgerufen und auf Youtube hat der Beschwerdeführer nur einen einzigen "Follower" auf seinem Kanal und das meistgesehene Video hat nur 73 Views (Stand 4. Januar 2016). Aus dem Fall von Shahin Najafi, welcher ungleich populärer als der Beschwerdeführer ist, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezüglich der eingereichten Facebook-Einträge ist festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentierungen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Zudem ist auch hier wieder festzuhalten, dass aus den eingereichten Ausrücken der Facebook-Seite dieser Gruppe hervorgeht, dass die vom Beschwerdeführer geteilten Inhalte kaum zur Kenntnis genommen werden. So ist sichtbar, dass seine Beiträge in der dargestellten Woche gesamthaft erst 21 Menschen erreicht haben (siehe "Post Reach"). Dies verdeutlicht, dass die geteilten Inhalte keine Gefahr für das iranische Regime darstellen und der Beschwerdeführer deswegen keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Die eingereichten Bestätigungen der O.I.K. sowie des Sekretariats von Reza Pahlavi vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus der allgemein gehaltenen Bestätigung der O.I.K. geht nicht hervor, welche Rolle der Beschwerdeführer in der Organisation einnimmt oder was seine Aufgaben sind. Gleiches gilt für die zweite Bestätigung, aus welcher nicht hervorgeht, auf was für einen politischen Hintergrund des Beschwerdeführers sich das Sekretariat von Reza Pahlavi stützt. Um was für ein politisches Engagement es sich handelt, geht im Übrigen weder aus dem schriftlichen zweiten Asylgesuch noch aus der Beschwerde hervor. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, vorab Berichte zur allgemeinen Situation im Iran sowie zur Gefährdung von Internet-Aktivisten im Iran, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Entgegen den Beschwerdevorbringen geht aus den Akten und Beweismitteln nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Iranern besonders hervortritt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden haben den Iran im Alter von knapp 30 Jahren verlassen und sind demnach mit der dortigen Kultur und Tradition vertraut. Von beiden leben zahlreiche Verwandte im Iran. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden namentlich in D._______ über ein ausserfamiliäres sowie insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Aufgrund der guten Ausbildung und der langjährigen Arbeitserfahrungen beider Beschwerdeführenden sollte es ihnen auch möglich sein, eine neue Anstellung zu finden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Verbeiständung stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: