Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, ethnische Kurden alewitischen Glaubens, ihren Heimatstaat am 28. November 2013 und reisten am darauf folgenden Tag mit einem gültigen Visum legal in die Schweiz ein, wo sie am 20. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 21. Januar 2014 sowie den einlässlichen Anhörungen durch das BFM vom 12. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei vier Monate vor der Ausreise entführt und sieben Tage festgehalten worden, wobei er gegen Lösegeld wieder freigelassen worden sei. Die Entführer hätten einer Miliz angehört, welche zuvor von der YPG angegriffen worden sei. Als einem Kurden sei ihm unterstellt worden, die YPG zu unterstützen. Er sei als Akt der Vergeltung entführt worden. Bereits im August 2004 sei sein Geschäft angegriffen worden. Ansonsten habe er kleinere Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, welche sich mit Bestechung hätten lösen lassen. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 - am darauffolgenden Tag eröffnet -stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. März 2015 liessen die Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens ersuchen, insbesondere in die Akten A2/1, A6/1, A9/1 und A27/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme [interner VA-Antrag]). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist -vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Das Akteneinsichtsgesuch ist an das SEM zu stellen, was die Beschwerdeführer auch getan hatten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 gewährte das SEM Akteneinsicht, bis auf die Aktenstücke A2/1, A6/1, A9/1, A11/1, A15/1, A27/1 sowie A29/1, die es alle als interne Akten einstufte und in die es die Einsicht aus diesem Grund verweigerte. Ausserdem sah es aus Gründen der Verfahrensökonomie davon ab, Kopien von unwesentlichen Akten zuzustellen. Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass sich das Gesuch um Akteneinsicht ausser in Bezug auf die in der Beschwerde ausdrücklich genannten Aktenstücke erledigt hat, zumal die Beschwerdeführer an der Einsicht in die übrigen Aktenstücke, in welche das SEM keine Einsicht gewährt hatte, kein Rechtsschutzinteresse dargetan haben und ein solches auch nicht ersichtlich ist. Folglich beschränkt sich das Akteneinsichtsgesuch auf die in der Beschwerde ausdrücklich genannten Aktenstücke. Bei diesen handelt es sich, wie die Vor-instanz sie richtigerweise klassifiziert hat, um interne Akten. Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung - über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus - vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473, E.4.a, mit Verweisen). Entgegen der Beschwerde wurde denn auch im dort angeführten Verfahren E 261/2014 der amtsinterne Antrag auf vorläufige Aufnahme explizit vom Einsichtsrecht ausgeschlossen. Das Akteneinsichtsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Zustellung einer schriftlichen Begründung oder zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung.
E. 5 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist haltlos. Soweit sie die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, besteht an einer ausführlicheren Begründung kein aktuelles Rechtschutzinteresse. Soweit sie sich auf die unterlassene Würdigung des angeblichen Vorfalls im Jahre 2004 bezieht, ist festzustellen, dass dieser Vorfall offensichtlich nicht kausal für die Flucht und daher nicht asylbeachtlich ist, so dass sich eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt. Daher kann entgegen der Beschwerde auch nicht beanstandet werden, dass sich die Vorinstanz mit den diesen Vorfall betreffenden Beweismitteln nicht näher auseinandergesetzt habe - umso weniger, als die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht in Zweifel zieht. Soweit die Rüge in der angefochtenen Verfügung unerwähnte Sachverhaltselemente betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die zentralen Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, nicht aber gehalten ist, zu jedem einzelnen Sachverhaltselement ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht, wie unten aufgezeigt, nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für das Nichteinbeziehen der Dossiers der in der Schweiz lebenden Angehörigen der Beschwerdeführer, zumal jedes Asylgesuch individuell zu prüfen ist und die Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung geltend gemacht haben.
E. 6 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz zu einer weiteren Anhörung hätte einladen müssen. Mangels Asylrelevanz hätte die Vorinstanz entgegen der Beschwerde auch zum geltend gemachten Vorfall im Jahre 2004 nicht weiter nachfragen müssen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
E. 8 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen für nicht asylrelevant. Bei der Entführung des Beschwerdeführers handle es sich zwar zweifelsfrei um ein sehr einschneidendes Erlebnis, sie sei allerdings im Rahmen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs zu sehen. Es bestünden keine Hinweise, wonach die Miliz gerade den Beschwerdeführer aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG hätte treffen wollen. Vielmehr habe er selber eingeräumt, die Miliz habe von ihm lediglich Lösegeld gewollt. Nach dessen Bezahlung sei er wieder freigelassen worden und habe er mit jener Miliz keine Probleme mehr gehabt. Was den vorgebrachten Vorfall im Jahre 2004 oder 2005 betreffe, so liege er zehn Jahre zurück und sei für die Ausreise nicht kausal gewesen.
E. 9 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die Vorbingen nicht asylrelevant sind, da sie weder auf eine aktuelle noch eine gezielte Verfolgung schliessen lassen, insbesondre kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv ersichtlich ist. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Entführung stelle eine gegen ihn als Kurden gezielte Verfolgung dar, wobei er angeblich auf der Stelle getötet worden wäre, wenn sie gewusst hätten, dass er Alewit sei, Kollektivverfolgung von Kurden und insbesondere von Alewiten geltend. Dabei verweist er auf die bisherigen Vorbringen sowie die seither angeblich veränderte Sachlage. Entgegen der Beschwerde geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage und in Würdigung der als Beweismittel angerufenen Lageberichte nach wie vor nicht von Kollektivverfolgung von Kurden und Alewiten in Syrien aus. Da in Bezug auf die vorgebrachte Entführung sowohl die Gezieltheit als auch die Aktualität der Verfolgungsgefahr zu verneinen sind, sondern von einer ungezielten Kriegshandlung auszugehen ist, kann entgegen der Beschwerde auch beim Vorfall im Jahre 2004 nicht von relevanter Vorverfolgung ausgegangen werden. Folglich ist der vorinstanzliche Schluss in Bezug auf die Ausreisegründe der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, nicht einzutreten.
E. 12 Der Antrag auf Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden, wird mit diesem Urteil gegenstandslos.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1703/2015 Urteil vom 17. November 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer, ethnische Kurden alewitischen Glaubens, ihren Heimatstaat am 28. November 2013 und reisten am darauf folgenden Tag mit einem gültigen Visum legal in die Schweiz ein, wo sie am 20. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 21. Januar 2014 sowie den einlässlichen Anhörungen durch das BFM vom 12. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei vier Monate vor der Ausreise entführt und sieben Tage festgehalten worden, wobei er gegen Lösegeld wieder freigelassen worden sei. Die Entführer hätten einer Miliz angehört, welche zuvor von der YPG angegriffen worden sei. Als einem Kurden sei ihm unterstellt worden, die YPG zu unterstützen. Er sei als Akt der Vergeltung entführt worden. Bereits im August 2004 sei sein Geschäft angegriffen worden. Ansonsten habe er kleinere Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, welche sich mit Bestechung hätten lösen lassen. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 - am darauffolgenden Tag eröffnet -stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, wies ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. März 2015 liessen die Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seien die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens ersuchen, insbesondere in die Akten A2/1, A6/1, A9/1 und A27/1 (interner Antrag auf vorläufige Aufnahme [interner VA-Antrag]). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei den Beschwerdeführern eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist -vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Das Akteneinsichtsgesuch ist an das SEM zu stellen, was die Beschwerdeführer auch getan hatten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 gewährte das SEM Akteneinsicht, bis auf die Aktenstücke A2/1, A6/1, A9/1, A11/1, A15/1, A27/1 sowie A29/1, die es alle als interne Akten einstufte und in die es die Einsicht aus diesem Grund verweigerte. Ausserdem sah es aus Gründen der Verfahrensökonomie davon ab, Kopien von unwesentlichen Akten zuzustellen. Nach dem Gesagten geht das Gericht davon aus, dass sich das Gesuch um Akteneinsicht ausser in Bezug auf die in der Beschwerde ausdrücklich genannten Aktenstücke erledigt hat, zumal die Beschwerdeführer an der Einsicht in die übrigen Aktenstücke, in welche das SEM keine Einsicht gewährt hatte, kein Rechtsschutzinteresse dargetan haben und ein solches auch nicht ersichtlich ist. Folglich beschränkt sich das Akteneinsichtsgesuch auf die in der Beschwerde ausdrücklich genannten Aktenstücke. Bei diesen handelt es sich, wie die Vor-instanz sie richtigerweise klassifiziert hat, um interne Akten. Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung - über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus - vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473, E.4.a, mit Verweisen). Entgegen der Beschwerde wurde denn auch im dort angeführten Verfahren E 261/2014 der amtsinterne Antrag auf vorläufige Aufnahme explizit vom Einsichtsrecht ausgeschlossen. Das Akteneinsichtsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Zustellung einer schriftlichen Begründung oder zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung.
5. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist haltlos. Soweit sie die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, besteht an einer ausführlicheren Begründung kein aktuelles Rechtschutzinteresse. Soweit sie sich auf die unterlassene Würdigung des angeblichen Vorfalls im Jahre 2004 bezieht, ist festzustellen, dass dieser Vorfall offensichtlich nicht kausal für die Flucht und daher nicht asylbeachtlich ist, so dass sich eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt. Daher kann entgegen der Beschwerde auch nicht beanstandet werden, dass sich die Vorinstanz mit den diesen Vorfall betreffenden Beweismitteln nicht näher auseinandergesetzt habe - umso weniger, als die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht in Zweifel zieht. Soweit die Rüge in der angefochtenen Verfügung unerwähnte Sachverhaltselemente betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die zentralen Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, nicht aber gehalten ist, zu jedem einzelnen Sachverhaltselement ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht, wie unten aufgezeigt, nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für das Nichteinbeziehen der Dossiers der in der Schweiz lebenden Angehörigen der Beschwerdeführer, zumal jedes Asylgesuch individuell zu prüfen ist und die Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung geltend gemacht haben.
6. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vorinstanz zu einer weiteren Anhörung hätte einladen müssen. Mangels Asylrelevanz hätte die Vorinstanz entgegen der Beschwerde auch zum geltend gemachten Vorfall im Jahre 2004 nicht weiter nachfragen müssen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vollständig erstellt. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
8. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen für nicht asylrelevant. Bei der Entführung des Beschwerdeführers handle es sich zwar zweifelsfrei um ein sehr einschneidendes Erlebnis, sie sei allerdings im Rahmen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs zu sehen. Es bestünden keine Hinweise, wonach die Miliz gerade den Beschwerdeführer aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG hätte treffen wollen. Vielmehr habe er selber eingeräumt, die Miliz habe von ihm lediglich Lösegeld gewollt. Nach dessen Bezahlung sei er wieder freigelassen worden und habe er mit jener Miliz keine Probleme mehr gehabt. Was den vorgebrachten Vorfall im Jahre 2004 oder 2005 betreffe, so liege er zehn Jahre zurück und sei für die Ausreise nicht kausal gewesen.
9. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die Vorbingen nicht asylrelevant sind, da sie weder auf eine aktuelle noch eine gezielte Verfolgung schliessen lassen, insbesondre kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv ersichtlich ist. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Entführung stelle eine gegen ihn als Kurden gezielte Verfolgung dar, wobei er angeblich auf der Stelle getötet worden wäre, wenn sie gewusst hätten, dass er Alewit sei, Kollektivverfolgung von Kurden und insbesondere von Alewiten geltend. Dabei verweist er auf die bisherigen Vorbringen sowie die seither angeblich veränderte Sachlage. Entgegen der Beschwerde geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage und in Würdigung der als Beweismittel angerufenen Lageberichte nach wie vor nicht von Kollektivverfolgung von Kurden und Alewiten in Syrien aus. Da in Bezug auf die vorgebrachte Entführung sowohl die Gezieltheit als auch die Aktualität der Verfolgungsgefahr zu verneinen sind, sondern von einer ungezielten Kriegshandlung auszugehen ist, kann entgegen der Beschwerde auch beim Vorfall im Jahre 2004 nicht von relevanter Vorverfolgung ausgegangen werden. Folglich ist der vorinstanzliche Schluss in Bezug auf die Ausreisegründe der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Daher ist auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, nicht einzutreten.
12. Der Antrag auf Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden, wird mit diesem Urteil gegenstandslos.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: