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D-3823/2015

D-3823/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 2. November 2012 und gelangten via den Libanon, Marokko, Ägypten, Jordanien und die Türkei am 2. Mai 2013 [zu einem Schweizer Flughaften], wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 5. Mai 2013 fanden die Befragungen zur Person statt. Die Einreise in die Schweiz wurde den Beschwerdeführenden am 6. Mai 2013 bewilligt. Am 15. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen fand am 25. August 2014 statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige, die Beschwerdeführerin allerdings eine geborene Ajnabi. Beide seien kurdischer Ethnie und stammten aus D._______. Sie hätten in E._______ im Stadtteil F._______ in einer Eigentumswohnung gelebt. Der Beschwerdeführer sei im Stadtteil G._______ als selbständiger Kleiderhändler tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2012 an der Universität studiert, wo die verstärkten Kontrollen (Checkpoints) spürbar gewesen seien. Ausserdem sei mehrfach zu Pro-Assad-Demonstrationen aufgerufen worden. Sie habe deshalb jeweils nach einem Vorwand gesucht, um nicht teilnehmen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Mai/Juni 2011 über einen seiner Mitarbeiter für die Revolutionskoordination in H._______ eingesetzt. Sie hätten Kleider für die Konfliktvertriebenen zur Verfügung gestellt, aber auch Geldzahlungen ausgerichtet. Als in H._______ im Jahr 2012 die Gefechte ausgebrochen seien, sei sein Mitarbeiter nur noch selten zur Arbeit erschienen. Im Mai/Juni 2012 sei sein Geschäft geplündert worden. Als er den Überfall auf dem Revier zur Anzeige gebracht habe, sei er nicht ernst genommen worden. Er sei überzeugt, dass die Behörden hinter dem Überfall gestanden hätten. Auch sei ihm aufgefallen, dass sein Geschäft seit einiger Zeit von unbekannten Leuten beobachtet worden sei. Im Juni/August 2012 hätten Regierungsleute seine Wohnung gestürmt. Die Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Zeitpunkt allein zu Hause befunden und sei von den uniformierten Männern nach dem Beschwerdeführer gefragt, schikaniert, beschimpft, belästigt aber nicht weiter belangt worden. Sie habe umgehend ihren Ehemann informiert und sei mit dessen Bruder von zu Hause weggegangen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge zwei Tage bei einem Freund versteckt. Als er am zweiten Tag zu seinem Laden gegangen sei, um dort einige Angelegenheiten zu bereinigen, habe ihn ein Bekannter seines Mitarbeiters informiert, dass dessen Tätigkeiten aufgeflogen seien. Eine der Frauen, die sich als Bedürftige ausgegeben habe, habe die Informationen bezüglich der Hilfeleistungen an den Geheimdienst weitergeleitet. Er habe ihm auch mitgeteilt, dass sein Mitarbeiter in seiner Wohnung verbrannt (worden) sei und habe ihm nahegelegt, das Land unmittelbar zu verlassen. Er habe sich in der Folge in der Region von I._______ bei Verwandten versteckt und einen Schlepper mit der Organisation der Ausreise betraut. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls nach I._______ gekommen. Nach ihrer Ausreise seien die Beschwerdeführenden mittels eines behördlichen Schreibens informiert worden, dass die Regierung ihre Eigentumswohnung an sich genommen habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sich die Behörden bei seiner Schwester nach ihm erkundigt hätten. Sie sei geschlagen und schikaniert worden. B.b In der Schweiz habe der Beschwerdeführer begonnen, sich exilpolitisch zu betätigen. Er nehme als Sympathisant verschiedener kurdischer Parteien regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teil und mache sich über Facebook für die kurdische Sache stark. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: ihre syrischen Reisepässe sowie ihr Familienbüchlein im Original, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original, die Kopie eines Hauskaufvertrages sowie die Kopie eines Hausvertrages, ärztliche Berichte, verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit ihren exilpolitischen Aktivitäten. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015, welche den Beschwerdeführenden am 20. Mai 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 2. Mai 2013 ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.a Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden würden aus verschiedenen Gründen unglaubhaft erscheinen. In erster Linie falle auf, dass seine diesbezüglichen Schilderungen teilweise realitätsfremd erscheinen und der allgemeinen Handlungslogik zuwider laufen würden. So verwundere es etwa, das er sich nur einen Tag nach der vermeintlichen Stürmung seiner Wohnung in seinen Laden begeben habe, um dort einige Angelegenheiten zu bereinigen. Hätte er doch damit rechnen müssen, dass das Geschäft rund um die Uhr behördlich observiert werde. Ebenso wenig erscheine es nachvollziehbar, dass sich der Bekannte seines Mitarbeiters mit ihm dort verabredet habe, um ihn über die jüngsten Ereignisse aufzuklären. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für diese Umstände zu liefern (vgl. Akten der Vor-instanz A41/15 F. 29 sowie F. 73 ff.). Auch erscheine es vor dem Hintergrund der übrigen Schilderungen wenig realitätsnah, dass die Behörden bereits Wochen vorher über die Hilfeleistungen Bescheid gewusst haben sollen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin seiner Arbeit nachgegangen und sich, nachdem sein Geschäft geplündert worden sei, sogar an die Polizei gewandt haben wolle. Für die Untätigkeit der Polizei habe er auch keine Erklärung gehabt (vgl. A41/15 F. 86 f. und F.90 f.). Schliesslich erstaune auch, dass der Beschwerdeführer der festen Überzeugung sei, dass sein Mitarbeiter Opfer eines gezielten Verbrechens geworden sei und er in diesem Punkt uneingeschränkt auf die Informationen von dessen Bekannten vertraut habe, den er selber nicht näher kenne, ohne dem Wahrheitsgehalt der Informationen weiter nachzugehen oder sich zumindest bezüglich der Informationsquellen erkundigt zu haben. Dies insbesondere, da er selbst erwähnt habe, im relevanten Zeitpunkt sei der ganze Stadtteil H._______ von Angriffen und Verwüstung betroffen gewesen. Entsprechend hätte eine durchaus nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sein Mitarbeiter Opfer dieser allgemeinen Gewaltsituation und nicht eines gezielten Übergriffs geworden sei (vgl. A41/15 F. 54 ff. und A15/17 S. 10 f.). Diese bloss exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten liessen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen. Diese Zweifel würden zusätzlich dadurch verstärkt, als er erklärt habe, er und seine Ehefrau hätten Syrien über den offiziellen Grenzübergang mit ihren Reisepässen verlassen. Anlässlich der Kurzbefragung habe er in diesem Zusammenhang sogar eindeutig von einer legalen Ausreise gesprochen und in der Anhörung auf Vorhalt hin versucht, die Umstände der Ausreise damit zu rechtfertigen, dass Bestechungsgelder im Spiel gewesen seien. Die Begründung könne vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen, wonach er in seiner Heimat bis heute behördlich gesucht werde, nicht überzeugen (vgl. A15/17 S. 9 sowie A41/15 F. 139 ff.). C.b Am Wahrheitsgehalt der von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile im Sinne der geltend gemachten Reflexverfolgung bestünden schon deshalb grundsätzliche Zweifel, weil ihr Ehemann, wie vorstehend ausgeführt, nicht habe glaubhaft machen können, zum Zeitpunkt der Ausreise von asylbeachtlicher Verfolgung betroffen gewesen zu sein respektive eine solche Verfolgung befürchtet zu haben. Diese grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen würden durch ihre eigenen Aussagen anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung bestätigt. Die dargestellte Verfolgungssituation entspreche dem von Asylsuchenden immer wieder dargelegten Stereotyp, wonach man zwar einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die Verfolger allerdings aufgrund der Abwesenheit der eigentlich anvisierten Person wieder abgezogen seien. Hätten die Verfolger ihrem Ehemann tatsächlich habhaft werden wollen, wäre ihnen dies durch eine gehörige Observierung des Domizils ohne Weiteres möglich gewesen. Dabei widerspreche es jeglicher Logik, dass die Verfolger die Beschwerdeführerin während der Abwesenheit ihres Ehemannes nach ihm gefragt haben sollen und ihm so die Flucht ermöglicht hätten. Somit sei die dargestellte Verfolgungssituation als Konstrukt zu werten und damit unglaubhaft (vgl. A47/10 F. 29 ff. und F. 40). Die Vorbringen hielten aufgrund der an dieser Stelle bloss exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit ihrer dahingehenden Vorbringen werde auf die Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet sowie auf die Aufzählung der weiteren vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung in Bezug auf die geltend gemachten Unterstützungsleistungen selbst könne an dieser Stelle ebenfalls verzichtet werden. Eine spätere Geltendmachung werde jedoch ausdrücklich vorbehalten. Bezüglich der übrigen Vorbringen wurde festgehalten, dass es sich bei der These des Beschwerdeführers, wonach sein Laden von Regierungsleuten geplündert worden sei, um eine reine Mutmassung handle, die er auch auf Nachfrage keineswegs habe fundieren können. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen müsse davon ausgegangen werden, dass die Plünderung seines Geschäfts vor dem Hintergrund des aktuellen gewalttätigen Konflikts zu sehen und von rein monetären Interessen getragen worden sei. Wie er selbst anlässlich der Anhörung aufgezeigt habe, seien solche Plünderungen in seinem Quartier an der Tageordnung gewesen. Auch die grosse Vermögenseinbusse, die er erlitten habe - der Verlust würde sich auf eine Million belaufen, deute darauf hin, dass hinter dem Überfall rein monetäre Interessen gestanden hätten (vgl. A41/15 F. 88 und F. 91). Das SEM verkenne keinesfalls die schwierigen Umstände in Syrien aufgrund des aktuellen gewalttätigen Konflikts und die damit einhergehenden Befürchtungen vor allfälligen Übergriffen, müsse jedoch feststellen, dass sich die von ihm geltend gemachten Nachteile auf die allgemeine leidvolle Lage beziehen würden, die viele Personen in Syrien gleichermassen betreffe. Gemäss konstanter Praxis komme solchen allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. C.c Die Beschwerdeführerin habe angefügt, dass mehrmals an der Universität zu Pro-Assad-Demonstrationen aufgerufen worden sei. Sie habe jeweils nach einem Vorwand gesucht, um nicht teilnehmen zu müssen. Auch sonst seien die verstärkten Kontrollen (Checkpoints) an der Universität spürbar gewesen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihr aufgrund dieser Weigerungen irgendwelche Nachteile erwachsen seien oder sie solche in naher Zukunft zu befürchte habe. Angesichts der oben dargelegten Unglaubhaftigkeit der vorangehenden Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass sie jemals von einer der Konfliktparteien gezielt anvisiert worden wäre. So habe sie auf Nachfrage erklärt, sie habe persönlich nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. Akte 47/10 F. 40). Die übrigen dargestellten Restriktionen seien vor dem Hintergrund der vorherrschenden Konfliktsituation zu sehen und würden viele Personen gleichermassen betreffen. Ohnehin würden diese nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Was die geltend gemachte Enteignung der Wohnung anbelange, hielt das SEM fest, dass auch wenn die genauen Umstände der Enteignung nicht geklärt seien, nicht auszuschliessen sei, dass es in Syrien tatsächlich zu derartigen Enteignungen komme. Dennoch seien Enteignungen nicht geeignet, auf eine asylrechtlich motivierte Verfolgung schliessen zu lassen. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit in Bezug auf die gesamte Verfolgungssituation gebe es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass der Enteignung eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde liegen würde. Diesem Vorbringen könne daher ebenfalls keine Asylrelevanz zukommen. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bemerkte das SEM unter Hinweis auf zahlreiche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, dass er mit Blick auf deren Art und Umfang nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden könne. An dieser Einschätzung könne auch die Veröffentlichung zahlreicher regimekritischer Beiträge auf seiner Facebook-Seite nichts ändern, zumal solche Aktivitäten bei vielen Asylsuchenden festzustellen seien. Deshalb könne es ihm nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten verleihen. Der Umstand, dass er Sympathisant verschiedener kurdischer Parteien wie der Demokratischen Einheitspartei (PYD) sei, könne zu keinem anderen Schluss führen, da er für keine der Vereinigungen ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten sei. Angesichts seiner unglaubhaften diesbezüglichen Aussagen, habe auch in seinem Heimatland keine öffentliche Exponierung stattgefunden. Daher habe er selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt weder die gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, seien ihre Asylgesuche abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden. D. D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A2/1, A7/2, A11/4, A12/4, A17/1, A18/1, A19/3, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4, A32/4, A34, A46/1, A51 sowie A52 und in den internen VA-Antrag (Akte A54/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten zu gewähren A2/1, A7/2, A11/4, A12/4, A17/1, A18/1, A19/3, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4, A32/4, A34, A46/1, A51 sowie A52 und in den internen VA-Antrag (Akte A54/2) beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 aufzuheben, und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung in Kopie sowie die Kopie eines aktuellen Auszugs des Facebook-Profils des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Des Weiteren wurde auf Artikel im Internet sowie auf bereits beim SEM eingereichte Unterlagen verwiesen. D.c Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM bis zum 13. Juli 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Mit Eingaben vom 24. Juni 2015 sowie vom 25. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine deutsche Übersetzung des Militärbüchleins sowie des Familienbüchleins und eine Fürsorgebestätigung vom 24. Juni 2015 zu den Akten reichen. G. In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und führte aus, dass das SEM insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie davon absehe, Einsicht in bereits bekannte Akten zu gewähren, es sei denn die Parteien würden ausdrücklich darum ersuchen. Entsprechend sei auch im vorliegenden Fall praxisgemäss darauf verzichtet worden, den Beschwerdeführenden Einsicht in jene Unterlagen zu gewähren, die dem SEM innerhalb des Zeitraums der Mandatierung von deren anwaltlichem Vertreter selbst zugesandt worden seien. Den Beschwerdeführenden könnten dadurch keine Nachteile erwachsen sein, da die anwaltliche Vertretung zumindest vorübergehend im Besitz der betreffenden Beweismittel gewesen sei und damit über deren wesentlichen Inhalt im Bilde sein dürfte. Die einzelnen Beweismitteleingaben der anwaltlichen Vertretung seien ausserdem auf dem Aktenverzeichnis unter Angabe der jeweiligen Eingangsdaten aufgelistet, womit die ordnungsgemässe Aufnahme in den Akten auch ohne Kenntnis vom effektiven Inhalt der einzelnen Beweismittelumschläge sichergestellt sein dürfte. Da auf Beschwerdeebene ausdrücklich um Einsicht in die Akten A34, A51 und A52 ersucht worden sei, werde den Beschwerdeführenden respektive der anwaltlichen Vertretung der effektive Inhalt der einzelnen Beweismittelumschläge nachträglich offengelegt. Der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A54/2) sei den Beschwerdeführenden in einer Zusammenfassung (A59/2) zur Kenntnis gebracht worden. Aus der irrtümlichen Paginierung der Aktenstücke A2/1, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4 und A32/4 und dem Umstand, dass den Beschwerdeführenden keine Einsicht in diese Akten gewährt worden sei, sei diesen kein Nachteil erwachsen, da die erwähnten Aktenstücke nicht wesentlich und für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant seien, wie bereits aus dem Beschrieb im Aktenverzeichnis klar hervorgehe. Der guten Ordnung halber würden den Beschwerdeführenden diese Akten, unter Abdeckung von einzelnen Textstellen, nachträglich offengelegt. Da den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung das rechtliche Gehör zum Ausweisprüfbericht (A11/4) gewährt und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse offengelegt worden seien, liege diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die mit der Abkürzung "PNR" bezeichneten Akten (A7/2 und A12/4) enthielten Daten rund um die Flugreise der Beschwerdeführenden und bedeuteten "Passenger Name Record" (Fluggastdatensatz). Dabei handle es sich um eine Abkürzung, die im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts durchaus geläufig sein sollte. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, sei somit zurückzuweisen. Insbesondere seien den Beschwerdeführenden keine Nachteile dadurch erwachsen, dass ihnen in bestimmte Aktenstücke nicht integral Einsicht gewährt worden sei. Bezüglich der Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt unvollständig erstellt beziehungsweise Beweismittel unzureichend gewürdigt habe, hielt die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Beweismittel, unabhängig der Frage der Echtheit, nicht über die vorgebrachte Verfolgung aussagen würden. In der Beschwerdeschrift werde letztlich auch nicht ausgeführt, inwiefern die Reisepässe, das Familien- und das Militärbüchlein, der Kaufvertrag über ein Haus und die eingereichten ärztlichen Berichte beweisen sollten, dass die Beschwerdeführenden individuell und gezielt verfolgt worden seien. Die eingereichten Unterlagen bezüglich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers seien in der angefochtenen Verfügung in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt worden. An der Glaubhaftigkeit des vorgebrachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers sei zu keinem Zeitpunkt gezweifelt worden. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Übersetzung anbelange, hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung selbst nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass es Probleme mit der Übersetzung insgesamt oder der Dolmetscherin im Speziellen gegeben habe. Mehr noch habe er bei der Anhörung festgehalten, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (vgl. A41/15 F. 2). Auch seitens der Hilfswerkvertretung habe es diesbezüglich keine Bemerkungen gegeben. Diese habe vielmehr auf erschwerte Bedingungen aufgrund des psychischen und physischen Zustands des Beschwerdeführers hingewiesen. Im Übrigen handle es sich bei den vom SEM eingesetzten Dolmetschern um erfahrene Leute, welche dem Befrager die nötigen Hinweise geben würden, damit die Befragung gegebenenfalls abgebrochen werden könnte, sollte es Verständigungsschwierigkeiten geben. Trotz aller Sorgfalt und Erfahrung könnten sich gelegentliche Übersetzungsfehler und Ungenauigkeiten einschleichen. Um diese Fehler auszumerzen werde dem jeweiligen Gesuchsteller am Ende der Anhörung das ganze Protokoll in seine Sprache rückübersetzt, wobei die Möglichkeit bestehe, Berichtigungen, Präzisierungen und Ergänzungen anzubringen. Was die Anmerkungen bei der Rückübersetzung im vorliegenden Fall angehe, sei festzuhalten, dass es sich dabei grösstenteils um Ergänzungen und Präzisierungen, nicht jedoch um Korrekturen von Übersetzungsfehlern handelt. Hinweise auf eine insgesamt mangelhafte Verständigung seien dem Protokoll entsprechend nicht zu entnehmen. Bezüglich der langen Dauer der Anhörung hielt das SEM fest, dass die Dauer einer Anhörung von vielen Faktoren abhängig sei. Eine lange Dauer lasse jedoch nicht automatisch auf eine mangelhafte Verständigung schliessen. Folglich werde entgegen der Forderungen der Beschwerdeführenden davon abgesehen, der Beschwerdeführerin einen anderen Dolmetscher zuzuteilen. Die vom SEM angestellten Dolmetscher seien integer und auf ihre Sprachfähigkeiten geprüft. Den Vorwurf, das SEM habe einen Widerspruch konstruiert, wies die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im Anhörungsprotokoll vom 15. Juli 2014 ab. Der auf einem Missverständnis beruhende (scheinbare) Widerspruch habe bereits anlässlich der Anhörung aufgeklärt werden können (vgl. A41/15 F. 71 ff.). Ohnehin sei in der angefochtenen Verfügung nicht mit Widersprüchen gearbeitet worden. Im Zusammenhang mit der neuen Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Syrien (D-5553/2013 sowie D-5779/2013) hielt das SEM fest, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien. Den Akten seien auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die vorgebrachten Unterstützungsleistungen zugunsten der Opposition ins Visier der syrischen Behörden geraten sein könnte. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Syrien niemals politisch in Erscheinung getreten, auch nicht vor Beginn der Revolution und habe in seiner Heimat niemals an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen (vgl. A41/15 F. 115 ff.). Aufgrund seines gesamten Profils sei nicht davon auszugehen, dass er als Regimegegner wahrgenommen werde und aufgrund dessen mit Verfolgungsmassnahmen im asylrelevanten Ausmass zu rechnen hätte. Bezüglich des exilpolitischen Engagements sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wobei darauf verzichtet worden sei, die vorgebrachten Unterstützungstätigkeiten zugunsten der Opposition einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Die Angaben bezüglich der Art und des Umfangs der Leistungen seien im Laufe des Verfahrens auseinander gegangen. Insbesondere falle auf, dass der Beschwerdeführer sein Engagement in der Anhörung viel umfangreicher präsentiert habe als er dies bei der Kurzbefragung getan hab (vgl. A15/17 S. 10; A41/15 F. 40 ff.). Deshalb erscheine es zweifelhaft, ob und in welchem Umfang er sich tatsächlich für die Opposition eingesetzt habe. Was die geltend gemachte Kollektivverfolgung von Kurden anbelange, verwies das SEM auf seine Praxis sowie auf die geltende Rechtsprechung zu Syrien, wonach von keiner Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS auszugehen sei. Aus der blossen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden lasse sich folglich keine begründete Furcht vor einer gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung ableiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6683/2014 vom 23. Februar 2015). H. Mit Replik vom 24. Juli 2015 rügten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, dass zusammen mit der Vernehmlassung des SEM zahlreiche Akten an das Bundesverwaltungsgericht geschickt worden seien, diese aber den Beschwerdeführenden mit der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt worden seien. Auch das Aktenstück A59/2 liege nicht vor und die Einsicht in die Zusammenfassung des internen Antrags liege nicht vor. Es falle auf, dass die Kopie des Aktenverzeichnisses gemäss Einsichtsgewährung bei der Akte A58/1 ende. Das SEM minimiere in der Vernehmlassung die Problematik der Akteneinsicht in frappanter Weise, die eingestandene falsche Paginierung sowie die weitere Verweigerung der Einsicht sei rechtswidrig und diese fundamentale Missachtung geltender Rechtbestimmungen durch das SEM führe seit Jahren zu einer aufwändigen, teuren und komplizierten Verzögerung der Verfahren. Es handle sich um ein fundamentales Recht eines Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Akteneinsicht selber verstehen zu können, welche Akten von Bedeutung seien und welche nicht. Im vorliegenden Fall würden den Rechtsbetroffenen noch immer nicht die ursprünglich vom SEM falsch paginierten Akten, in welche es nachträglich Einsicht habe gewähren wollen, vorliegen. Ausserdem sei erneut zu betonen, dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Bezüglich der eingereichten Beweismittel werde festgehalten, dass das SEM es unterlassen habe, die notwendigen Abklärungen im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln zu tätigen und zu würdigen. Diese würden zahlreiche Elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers belegen (Vertrag, Militärbüchlein) und zur Folge haben, dass an die übrigen Elemente der Vorbringen aufgrund des Vorranges der Beweismittel erhöhte Anforderungen gestellt werden müssten. Es sei offensichtlich, dass die Argumentation des SEM Art. 7 AsylG verletze. Auch sei es dem SEM in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 nicht gelungen, darzulegen weshalb die Anhörung so lange gedauert habe. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, was ausser Verständigungs- und Übersetzungsschwierigkeiten für die lange Anhörung verantwortlich sein könnte. Auch handle es sich bei den Ausführungen zu den Dolmetscherinnen und Dolmetschern um vom konkreten Einzelfall völlig losgelöste Pauschalbehauptungen und leere Formulierungen, welche nicht annähernd eine Erklärung für die Anhörung vom 15. Juli 2014 und deren Dauer darstellen würden. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu einer spekulativen Parteibehauptung verstiegen, wonach nicht Regierungsleute für den Überfall auf das Geschäft des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen seien. Diesbezüglich sei in erster Linie massgebend, dass das SEM den Überfall als solches gar nicht in Zweifel gezogen habe. Da sich dessen Ausführungen bezüglich des Täters als rein spekulative Parteibehauptung erweisen würden, sei im Gegensatz dazu mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass es sich um Regierungsleute handle: Dies sei keine These, sondern eine glaubhaft geschilderte Erklärung. Wie das SEM in der Vernehmlassung einräume, zweifle es auch nicht an den politischen oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Es stehe somit fest, dass er in Syrien von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, müsste den Beschwerdeführenden zwingend Asyl gewährt werden. I. Am 1. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Kind zur Welt. J. Mit Eingabe vom 21. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter aus prozessökonomischen Gründen um Zustellung des Dossiers an das SEM zur Vernehmlassung ersuchen. Zur Begründung wurde auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (D 5553/2013) und insbesondere auf die aktuellen politischen und militärischen Ereignisse in Syrien sowie auf verschiedene Artikel im Internet verwiesen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der am 1. Februar 2016 in der Schweiz geborene Sohn C._______ wird in das vorliegende Asylverfahren miteinbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 der Vorinstanz vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur Folge haben. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teil­aspekte einen An­spruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.

E. 4.3 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassung von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Fall als Beweismittel zu dienen.

E. 4.4 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Einsicht in Akten verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Wurde einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf gemäss Art. 28 VwVG darauf nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gibt, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen.

E. 4.4.1 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht verweigert werden kann.

E. 4.4.2 Bei Akten anderer Behörden, ist das Akteneinsichtsgesuch bei diesen Behörden zu stellen.

E. 4.4.3 Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Einsicht in den Parteien bereits bekannten Akten nur gestützt auf deren ausdrückliches Ersuchen gewährt (vgl. vorstehend Bst. G).

E. 4.4.4 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 zutreffend ausgeführt hat, wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss nachträglich Einsicht in die Beweismittelcouverts gewährt (vgl. vorstehend Bst. G.). Auch aus der ursprünglich irrtümlichen Paginierung der Aktenstücke A2/1, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4 und A32/4, sei den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen, da es sich dabei um unwesentliche Akten handle und sie ihnen nachträglich offengelegt worden seien. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ausweisprüfbericht (A11/4) gewährt und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse offengelegt worden [Anmerkung des Gerichts: (vgl. A15/17 S. 8 F. 4.04 sowie A16/21 S. 10 F. 4.4]. Folglich hat das SEM die Anforderungen von Art. 27 und Art. 28 VwVG erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich der Aktenstücke A7/2 und A12/4, welche lediglich Daten rund um die Flugreise der Beschwerdeführenden enthalten, auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. G.).

E. 4.4.5 Das Aktenstück 19/3 wurde im Aktenverzeichnis mit "Einreisebewilligung" beschrieben und vom SEM zurecht als eine den Beschwerdeführenden bekannte Akte ("E") qualifiziert, handelt es sich dabei doch um die Verfügung vom 6. Mai 2013, der zufolge den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde.

E. 4.4.6 Bei den als "Intern" ("B") bezeichneten Aktenstücken A17/1 sowie A18/1 handelt es sich lediglich um Informationsblätter für das Asylverfahren, welche somit lediglich als behördliche Unterlagen ohne jeden Beweischarakter zu qualifizieren sind, weshalb sie ebenfalls dem Einsichtsrecht - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht unterstehen und das diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuweisen ist.

E. 4.4.7 Auch die Akte A54/2 war ebenfalls ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung - über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus - vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu Urteil E-1703/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Verweisen).

E. 4.4.8 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 24. Juli 2015 erneut Rügen an der ungenügenden Akteneinsicht erheben, kann zum einen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Was die Rüge im Zusammenhang mit dem Aktenstück A59/2 anbelangt, ist festzuhalten, dass diese unbegründet ist. Bei diesem Aktenstück handelt es sich nämlich um das Schreiben des SEM an den Rechtsvertreter vom 22. Mai 2015, mit welchem es ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie die gewünschten Akten in Kopie mit Ausnahme der Aktenstücke A2/1, A7/2, A8/3, A11/4, A12/4, A17/1, A18/1, A20/2, A24/1, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4, A32/4, A54/2 sowie A56/1 hat zukommen lassen und bezüglich der beantragten Begründung des VA-Antrages auf die momentan in Syrien vorherrschende Situation im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen verwiesen hat.

E. 4.4.9 Daher sind die Gesuche um Einsicht in diese Akte, um Gewährung des rechtlichen Gehörs, um Zustellung der Begründung den VA-Antrag betreffend sowie um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.

E. 4.5 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 4.6 Soweit in der Beschwerde die unvollständige Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise die unzureichende Würdigung der eingereichten Beweismittel gerügt wird, kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. G.). Die Tatsache, dass das SEM gewisse Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht explizit erwähnte, ist nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E.9.2). Dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 21. April 2016 um Zustellung des Dossiers an das SEM zur Vernehmlassung ersuchen und diesbezüglich auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verweisen erstaunt, zumal das Gericht das SEM mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 bereits zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung seiner neuesten Rechtspraxis (D-5553/2013 sowie D 5779/2013) eingeladen hat, das SEM sich mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 diesbezüglich hat vernehmen lassen und die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2015 replizierten. Auch dieser Antrag ist abzuweisen.

E. 4.7 Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.

E. 4.8 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann.

E. 4.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit festhält und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Widersprüche bestreitet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, vor ihrer Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt worden zu sein.

E. 6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 6.5 Die Beschwerdeführenden machen bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geltend, und reichten in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen (vgl. A34, A51 und A52) ins Recht.

E. 7.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D 2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügt. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Ehefrau vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt die eingereichten Beweismittel und die Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Protest habe auch im Internet (Facebook) Spuren hinterlassen, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei der grossen Mehrheit der von ihm veröffentlichten Beiträge um sogenannte "Reposts" handelt, welche von ihm weder kommentiert noch anderweitig personalisiert worden sind. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

E. 7.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.

E. 11 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 12 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 17. Juni 2015, S. 15 Art. 38). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch vom 17. Juni 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3823/2015 Urteil vom 10. August 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau, B._______, geboren am (...), und deren Sohn C._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N _______. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 2. November 2012 und gelangten via den Libanon, Marokko, Ägypten, Jordanien und die Türkei am 2. Mai 2013 [zu einem Schweizer Flughaften], wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 5. Mai 2013 fanden die Befragungen zur Person statt. Die Einreise in die Schweiz wurde den Beschwerdeführenden am 6. Mai 2013 bewilligt. Am 15. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen fand am 25. August 2014 statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige, die Beschwerdeführerin allerdings eine geborene Ajnabi. Beide seien kurdischer Ethnie und stammten aus D._______. Sie hätten in E._______ im Stadtteil F._______ in einer Eigentumswohnung gelebt. Der Beschwerdeführer sei im Stadtteil G._______ als selbständiger Kleiderhändler tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2012 an der Universität studiert, wo die verstärkten Kontrollen (Checkpoints) spürbar gewesen seien. Ausserdem sei mehrfach zu Pro-Assad-Demonstrationen aufgerufen worden. Sie habe deshalb jeweils nach einem Vorwand gesucht, um nicht teilnehmen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Mai/Juni 2011 über einen seiner Mitarbeiter für die Revolutionskoordination in H._______ eingesetzt. Sie hätten Kleider für die Konfliktvertriebenen zur Verfügung gestellt, aber auch Geldzahlungen ausgerichtet. Als in H._______ im Jahr 2012 die Gefechte ausgebrochen seien, sei sein Mitarbeiter nur noch selten zur Arbeit erschienen. Im Mai/Juni 2012 sei sein Geschäft geplündert worden. Als er den Überfall auf dem Revier zur Anzeige gebracht habe, sei er nicht ernst genommen worden. Er sei überzeugt, dass die Behörden hinter dem Überfall gestanden hätten. Auch sei ihm aufgefallen, dass sein Geschäft seit einiger Zeit von unbekannten Leuten beobachtet worden sei. Im Juni/August 2012 hätten Regierungsleute seine Wohnung gestürmt. Die Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Zeitpunkt allein zu Hause befunden und sei von den uniformierten Männern nach dem Beschwerdeführer gefragt, schikaniert, beschimpft, belästigt aber nicht weiter belangt worden. Sie habe umgehend ihren Ehemann informiert und sei mit dessen Bruder von zu Hause weggegangen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge zwei Tage bei einem Freund versteckt. Als er am zweiten Tag zu seinem Laden gegangen sei, um dort einige Angelegenheiten zu bereinigen, habe ihn ein Bekannter seines Mitarbeiters informiert, dass dessen Tätigkeiten aufgeflogen seien. Eine der Frauen, die sich als Bedürftige ausgegeben habe, habe die Informationen bezüglich der Hilfeleistungen an den Geheimdienst weitergeleitet. Er habe ihm auch mitgeteilt, dass sein Mitarbeiter in seiner Wohnung verbrannt (worden) sei und habe ihm nahegelegt, das Land unmittelbar zu verlassen. Er habe sich in der Folge in der Region von I._______ bei Verwandten versteckt und einen Schlepper mit der Organisation der Ausreise betraut. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls nach I._______ gekommen. Nach ihrer Ausreise seien die Beschwerdeführenden mittels eines behördlichen Schreibens informiert worden, dass die Regierung ihre Eigentumswohnung an sich genommen habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sich die Behörden bei seiner Schwester nach ihm erkundigt hätten. Sie sei geschlagen und schikaniert worden. B.b In der Schweiz habe der Beschwerdeführer begonnen, sich exilpolitisch zu betätigen. Er nehme als Sympathisant verschiedener kurdischer Parteien regelmässig an regimekritischen Demonstrationen teil und mache sich über Facebook für die kurdische Sache stark. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: ihre syrischen Reisepässe sowie ihr Familienbüchlein im Original, das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original, die Kopie eines Hauskaufvertrages sowie die Kopie eines Hausvertrages, ärztliche Berichte, verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit ihren exilpolitischen Aktivitäten. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015, welche den Beschwerdeführenden am 20. Mai 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 2. Mai 2013 ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.a Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden würden aus verschiedenen Gründen unglaubhaft erscheinen. In erster Linie falle auf, dass seine diesbezüglichen Schilderungen teilweise realitätsfremd erscheinen und der allgemeinen Handlungslogik zuwider laufen würden. So verwundere es etwa, das er sich nur einen Tag nach der vermeintlichen Stürmung seiner Wohnung in seinen Laden begeben habe, um dort einige Angelegenheiten zu bereinigen. Hätte er doch damit rechnen müssen, dass das Geschäft rund um die Uhr behördlich observiert werde. Ebenso wenig erscheine es nachvollziehbar, dass sich der Bekannte seines Mitarbeiters mit ihm dort verabredet habe, um ihn über die jüngsten Ereignisse aufzuklären. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für diese Umstände zu liefern (vgl. Akten der Vor-instanz A41/15 F. 29 sowie F. 73 ff.). Auch erscheine es vor dem Hintergrund der übrigen Schilderungen wenig realitätsnah, dass die Behörden bereits Wochen vorher über die Hilfeleistungen Bescheid gewusst haben sollen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin seiner Arbeit nachgegangen und sich, nachdem sein Geschäft geplündert worden sei, sogar an die Polizei gewandt haben wolle. Für die Untätigkeit der Polizei habe er auch keine Erklärung gehabt (vgl. A41/15 F. 86 f. und F.90 f.). Schliesslich erstaune auch, dass der Beschwerdeführer der festen Überzeugung sei, dass sein Mitarbeiter Opfer eines gezielten Verbrechens geworden sei und er in diesem Punkt uneingeschränkt auf die Informationen von dessen Bekannten vertraut habe, den er selber nicht näher kenne, ohne dem Wahrheitsgehalt der Informationen weiter nachzugehen oder sich zumindest bezüglich der Informationsquellen erkundigt zu haben. Dies insbesondere, da er selbst erwähnt habe, im relevanten Zeitpunkt sei der ganze Stadtteil H._______ von Angriffen und Verwüstung betroffen gewesen. Entsprechend hätte eine durchaus nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass sein Mitarbeiter Opfer dieser allgemeinen Gewaltsituation und nicht eines gezielten Übergriffs geworden sei (vgl. A41/15 F. 54 ff. und A15/17 S. 10 f.). Diese bloss exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten liessen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen. Diese Zweifel würden zusätzlich dadurch verstärkt, als er erklärt habe, er und seine Ehefrau hätten Syrien über den offiziellen Grenzübergang mit ihren Reisepässen verlassen. Anlässlich der Kurzbefragung habe er in diesem Zusammenhang sogar eindeutig von einer legalen Ausreise gesprochen und in der Anhörung auf Vorhalt hin versucht, die Umstände der Ausreise damit zu rechtfertigen, dass Bestechungsgelder im Spiel gewesen seien. Die Begründung könne vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen, wonach er in seiner Heimat bis heute behördlich gesucht werde, nicht überzeugen (vgl. A15/17 S. 9 sowie A41/15 F. 139 ff.). C.b Am Wahrheitsgehalt der von der Beschwerdeführerin geschilderten Nachteile im Sinne der geltend gemachten Reflexverfolgung bestünden schon deshalb grundsätzliche Zweifel, weil ihr Ehemann, wie vorstehend ausgeführt, nicht habe glaubhaft machen können, zum Zeitpunkt der Ausreise von asylbeachtlicher Verfolgung betroffen gewesen zu sein respektive eine solche Verfolgung befürchtet zu haben. Diese grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen würden durch ihre eigenen Aussagen anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung bestätigt. Die dargestellte Verfolgungssituation entspreche dem von Asylsuchenden immer wieder dargelegten Stereotyp, wonach man zwar einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die Verfolger allerdings aufgrund der Abwesenheit der eigentlich anvisierten Person wieder abgezogen seien. Hätten die Verfolger ihrem Ehemann tatsächlich habhaft werden wollen, wäre ihnen dies durch eine gehörige Observierung des Domizils ohne Weiteres möglich gewesen. Dabei widerspreche es jeglicher Logik, dass die Verfolger die Beschwerdeführerin während der Abwesenheit ihres Ehemannes nach ihm gefragt haben sollen und ihm so die Flucht ermöglicht hätten. Somit sei die dargestellte Verfolgungssituation als Konstrukt zu werten und damit unglaubhaft (vgl. A47/10 F. 29 ff. und F. 40). Die Vorbringen hielten aufgrund der an dieser Stelle bloss exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit ihrer dahingehenden Vorbringen werde auf die Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet sowie auf die Aufzählung der weiteren vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung in Bezug auf die geltend gemachten Unterstützungsleistungen selbst könne an dieser Stelle ebenfalls verzichtet werden. Eine spätere Geltendmachung werde jedoch ausdrücklich vorbehalten. Bezüglich der übrigen Vorbringen wurde festgehalten, dass es sich bei der These des Beschwerdeführers, wonach sein Laden von Regierungsleuten geplündert worden sei, um eine reine Mutmassung handle, die er auch auf Nachfrage keineswegs habe fundieren können. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen müsse davon ausgegangen werden, dass die Plünderung seines Geschäfts vor dem Hintergrund des aktuellen gewalttätigen Konflikts zu sehen und von rein monetären Interessen getragen worden sei. Wie er selbst anlässlich der Anhörung aufgezeigt habe, seien solche Plünderungen in seinem Quartier an der Tageordnung gewesen. Auch die grosse Vermögenseinbusse, die er erlitten habe - der Verlust würde sich auf eine Million belaufen, deute darauf hin, dass hinter dem Überfall rein monetäre Interessen gestanden hätten (vgl. A41/15 F. 88 und F. 91). Das SEM verkenne keinesfalls die schwierigen Umstände in Syrien aufgrund des aktuellen gewalttätigen Konflikts und die damit einhergehenden Befürchtungen vor allfälligen Übergriffen, müsse jedoch feststellen, dass sich die von ihm geltend gemachten Nachteile auf die allgemeine leidvolle Lage beziehen würden, die viele Personen in Syrien gleichermassen betreffe. Gemäss konstanter Praxis komme solchen allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. C.c Die Beschwerdeführerin habe angefügt, dass mehrmals an der Universität zu Pro-Assad-Demonstrationen aufgerufen worden sei. Sie habe jeweils nach einem Vorwand gesucht, um nicht teilnehmen zu müssen. Auch sonst seien die verstärkten Kontrollen (Checkpoints) an der Universität spürbar gewesen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihr aufgrund dieser Weigerungen irgendwelche Nachteile erwachsen seien oder sie solche in naher Zukunft zu befürchte habe. Angesichts der oben dargelegten Unglaubhaftigkeit der vorangehenden Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass sie jemals von einer der Konfliktparteien gezielt anvisiert worden wäre. So habe sie auf Nachfrage erklärt, sie habe persönlich nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. Akte 47/10 F. 40). Die übrigen dargestellten Restriktionen seien vor dem Hintergrund der vorherrschenden Konfliktsituation zu sehen und würden viele Personen gleichermassen betreffen. Ohnehin würden diese nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen. Was die geltend gemachte Enteignung der Wohnung anbelange, hielt das SEM fest, dass auch wenn die genauen Umstände der Enteignung nicht geklärt seien, nicht auszuschliessen sei, dass es in Syrien tatsächlich zu derartigen Enteignungen komme. Dennoch seien Enteignungen nicht geeignet, auf eine asylrechtlich motivierte Verfolgung schliessen zu lassen. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit in Bezug auf die gesamte Verfolgungssituation gebe es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass der Enteignung eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde liegen würde. Diesem Vorbringen könne daher ebenfalls keine Asylrelevanz zukommen. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bemerkte das SEM unter Hinweis auf zahlreiche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, dass er mit Blick auf deren Art und Umfang nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden könne. An dieser Einschätzung könne auch die Veröffentlichung zahlreicher regimekritischer Beiträge auf seiner Facebook-Seite nichts ändern, zumal solche Aktivitäten bei vielen Asylsuchenden festzustellen seien. Deshalb könne es ihm nicht das Profil eines gewichtigen und staatsgefährdenden Exilaktivisten verleihen. Der Umstand, dass er Sympathisant verschiedener kurdischer Parteien wie der Demokratischen Einheitspartei (PYD) sei, könne zu keinem anderen Schluss führen, da er für keine der Vereinigungen ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten sei. Angesichts seiner unglaubhaften diesbezüglichen Aussagen, habe auch in seinem Heimatland keine öffentliche Exponierung stattgefunden. Daher habe er selbst für den Fall des Bekanntwerdens der exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden zu gewärtigen. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt weder die gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, seien ihre Asylgesuche abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden. D. D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A2/1, A7/2, A11/4, A12/4, A17/1, A18/1, A19/3, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4, A32/4, A34, A46/1, A51 sowie A52 und in den internen VA-Antrag (Akte A54/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten zu gewähren A2/1, A7/2, A11/4, A12/4, A17/1, A18/1, A19/3, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4, A32/4, A34, A46/1, A51 sowie A52 und in den internen VA-Antrag (Akte A54/2) beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 aufzuheben, und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung in Kopie sowie die Kopie eines aktuellen Auszugs des Facebook-Profils des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Des Weiteren wurde auf Artikel im Internet sowie auf bereits beim SEM eingereichte Unterlagen verwiesen. D.c Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM bis zum 13. Juli 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Mit Eingaben vom 24. Juni 2015 sowie vom 25. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine deutsche Übersetzung des Militärbüchleins sowie des Familienbüchleins und eine Fürsorgebestätigung vom 24. Juni 2015 zu den Akten reichen. G. In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und führte aus, dass das SEM insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie davon absehe, Einsicht in bereits bekannte Akten zu gewähren, es sei denn die Parteien würden ausdrücklich darum ersuchen. Entsprechend sei auch im vorliegenden Fall praxisgemäss darauf verzichtet worden, den Beschwerdeführenden Einsicht in jene Unterlagen zu gewähren, die dem SEM innerhalb des Zeitraums der Mandatierung von deren anwaltlichem Vertreter selbst zugesandt worden seien. Den Beschwerdeführenden könnten dadurch keine Nachteile erwachsen sein, da die anwaltliche Vertretung zumindest vorübergehend im Besitz der betreffenden Beweismittel gewesen sei und damit über deren wesentlichen Inhalt im Bilde sein dürfte. Die einzelnen Beweismitteleingaben der anwaltlichen Vertretung seien ausserdem auf dem Aktenverzeichnis unter Angabe der jeweiligen Eingangsdaten aufgelistet, womit die ordnungsgemässe Aufnahme in den Akten auch ohne Kenntnis vom effektiven Inhalt der einzelnen Beweismittelumschläge sichergestellt sein dürfte. Da auf Beschwerdeebene ausdrücklich um Einsicht in die Akten A34, A51 und A52 ersucht worden sei, werde den Beschwerdeführenden respektive der anwaltlichen Vertretung der effektive Inhalt der einzelnen Beweismittelumschläge nachträglich offengelegt. Der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A54/2) sei den Beschwerdeführenden in einer Zusammenfassung (A59/2) zur Kenntnis gebracht worden. Aus der irrtümlichen Paginierung der Aktenstücke A2/1, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4 und A32/4 und dem Umstand, dass den Beschwerdeführenden keine Einsicht in diese Akten gewährt worden sei, sei diesen kein Nachteil erwachsen, da die erwähnten Aktenstücke nicht wesentlich und für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant seien, wie bereits aus dem Beschrieb im Aktenverzeichnis klar hervorgehe. Der guten Ordnung halber würden den Beschwerdeführenden diese Akten, unter Abdeckung von einzelnen Textstellen, nachträglich offengelegt. Da den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung das rechtliche Gehör zum Ausweisprüfbericht (A11/4) gewährt und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse offengelegt worden seien, liege diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die mit der Abkürzung "PNR" bezeichneten Akten (A7/2 und A12/4) enthielten Daten rund um die Flugreise der Beschwerdeführenden und bedeuteten "Passenger Name Record" (Fluggastdatensatz). Dabei handle es sich um eine Abkürzung, die im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts durchaus geläufig sein sollte. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, sei somit zurückzuweisen. Insbesondere seien den Beschwerdeführenden keine Nachteile dadurch erwachsen, dass ihnen in bestimmte Aktenstücke nicht integral Einsicht gewährt worden sei. Bezüglich der Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt unvollständig erstellt beziehungsweise Beweismittel unzureichend gewürdigt habe, hielt die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Beweismittel, unabhängig der Frage der Echtheit, nicht über die vorgebrachte Verfolgung aussagen würden. In der Beschwerdeschrift werde letztlich auch nicht ausgeführt, inwiefern die Reisepässe, das Familien- und das Militärbüchlein, der Kaufvertrag über ein Haus und die eingereichten ärztlichen Berichte beweisen sollten, dass die Beschwerdeführenden individuell und gezielt verfolgt worden seien. Die eingereichten Unterlagen bezüglich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers seien in der angefochtenen Verfügung in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt worden. An der Glaubhaftigkeit des vorgebrachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers sei zu keinem Zeitpunkt gezweifelt worden. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Übersetzung anbelange, hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung selbst nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass es Probleme mit der Übersetzung insgesamt oder der Dolmetscherin im Speziellen gegeben habe. Mehr noch habe er bei der Anhörung festgehalten, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (vgl. A41/15 F. 2). Auch seitens der Hilfswerkvertretung habe es diesbezüglich keine Bemerkungen gegeben. Diese habe vielmehr auf erschwerte Bedingungen aufgrund des psychischen und physischen Zustands des Beschwerdeführers hingewiesen. Im Übrigen handle es sich bei den vom SEM eingesetzten Dolmetschern um erfahrene Leute, welche dem Befrager die nötigen Hinweise geben würden, damit die Befragung gegebenenfalls abgebrochen werden könnte, sollte es Verständigungsschwierigkeiten geben. Trotz aller Sorgfalt und Erfahrung könnten sich gelegentliche Übersetzungsfehler und Ungenauigkeiten einschleichen. Um diese Fehler auszumerzen werde dem jeweiligen Gesuchsteller am Ende der Anhörung das ganze Protokoll in seine Sprache rückübersetzt, wobei die Möglichkeit bestehe, Berichtigungen, Präzisierungen und Ergänzungen anzubringen. Was die Anmerkungen bei der Rückübersetzung im vorliegenden Fall angehe, sei festzuhalten, dass es sich dabei grösstenteils um Ergänzungen und Präzisierungen, nicht jedoch um Korrekturen von Übersetzungsfehlern handelt. Hinweise auf eine insgesamt mangelhafte Verständigung seien dem Protokoll entsprechend nicht zu entnehmen. Bezüglich der langen Dauer der Anhörung hielt das SEM fest, dass die Dauer einer Anhörung von vielen Faktoren abhängig sei. Eine lange Dauer lasse jedoch nicht automatisch auf eine mangelhafte Verständigung schliessen. Folglich werde entgegen der Forderungen der Beschwerdeführenden davon abgesehen, der Beschwerdeführerin einen anderen Dolmetscher zuzuteilen. Die vom SEM angestellten Dolmetscher seien integer und auf ihre Sprachfähigkeiten geprüft. Den Vorwurf, das SEM habe einen Widerspruch konstruiert, wies die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im Anhörungsprotokoll vom 15. Juli 2014 ab. Der auf einem Missverständnis beruhende (scheinbare) Widerspruch habe bereits anlässlich der Anhörung aufgeklärt werden können (vgl. A41/15 F. 71 ff.). Ohnehin sei in der angefochtenen Verfügung nicht mit Widersprüchen gearbeitet worden. Im Zusammenhang mit der neuen Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Syrien (D-5553/2013 sowie D-5779/2013) hielt das SEM fest, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden seien. Den Akten seien auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die vorgebrachten Unterstützungsleistungen zugunsten der Opposition ins Visier der syrischen Behörden geraten sein könnte. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Syrien niemals politisch in Erscheinung getreten, auch nicht vor Beginn der Revolution und habe in seiner Heimat niemals an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen (vgl. A41/15 F. 115 ff.). Aufgrund seines gesamten Profils sei nicht davon auszugehen, dass er als Regimegegner wahrgenommen werde und aufgrund dessen mit Verfolgungsmassnahmen im asylrelevanten Ausmass zu rechnen hätte. Bezüglich des exilpolitischen Engagements sei auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wobei darauf verzichtet worden sei, die vorgebrachten Unterstützungstätigkeiten zugunsten der Opposition einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Die Angaben bezüglich der Art und des Umfangs der Leistungen seien im Laufe des Verfahrens auseinander gegangen. Insbesondere falle auf, dass der Beschwerdeführer sein Engagement in der Anhörung viel umfangreicher präsentiert habe als er dies bei der Kurzbefragung getan hab (vgl. A15/17 S. 10; A41/15 F. 40 ff.). Deshalb erscheine es zweifelhaft, ob und in welchem Umfang er sich tatsächlich für die Opposition eingesetzt habe. Was die geltend gemachte Kollektivverfolgung von Kurden anbelange, verwies das SEM auf seine Praxis sowie auf die geltende Rechtsprechung zu Syrien, wonach von keiner Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS auszugehen sei. Aus der blossen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden lasse sich folglich keine begründete Furcht vor einer gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung ableiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6683/2014 vom 23. Februar 2015). H. Mit Replik vom 24. Juli 2015 rügten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, dass zusammen mit der Vernehmlassung des SEM zahlreiche Akten an das Bundesverwaltungsgericht geschickt worden seien, diese aber den Beschwerdeführenden mit der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt worden seien. Auch das Aktenstück A59/2 liege nicht vor und die Einsicht in die Zusammenfassung des internen Antrags liege nicht vor. Es falle auf, dass die Kopie des Aktenverzeichnisses gemäss Einsichtsgewährung bei der Akte A58/1 ende. Das SEM minimiere in der Vernehmlassung die Problematik der Akteneinsicht in frappanter Weise, die eingestandene falsche Paginierung sowie die weitere Verweigerung der Einsicht sei rechtswidrig und diese fundamentale Missachtung geltender Rechtbestimmungen durch das SEM führe seit Jahren zu einer aufwändigen, teuren und komplizierten Verzögerung der Verfahren. Es handle sich um ein fundamentales Recht eines Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Akteneinsicht selber verstehen zu können, welche Akten von Bedeutung seien und welche nicht. Im vorliegenden Fall würden den Rechtsbetroffenen noch immer nicht die ursprünglich vom SEM falsch paginierten Akten, in welche es nachträglich Einsicht habe gewähren wollen, vorliegen. Ausserdem sei erneut zu betonen, dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Bezüglich der eingereichten Beweismittel werde festgehalten, dass das SEM es unterlassen habe, die notwendigen Abklärungen im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln zu tätigen und zu würdigen. Diese würden zahlreiche Elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers belegen (Vertrag, Militärbüchlein) und zur Folge haben, dass an die übrigen Elemente der Vorbringen aufgrund des Vorranges der Beweismittel erhöhte Anforderungen gestellt werden müssten. Es sei offensichtlich, dass die Argumentation des SEM Art. 7 AsylG verletze. Auch sei es dem SEM in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 nicht gelungen, darzulegen weshalb die Anhörung so lange gedauert habe. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, was ausser Verständigungs- und Übersetzungsschwierigkeiten für die lange Anhörung verantwortlich sein könnte. Auch handle es sich bei den Ausführungen zu den Dolmetscherinnen und Dolmetschern um vom konkreten Einzelfall völlig losgelöste Pauschalbehauptungen und leere Formulierungen, welche nicht annähernd eine Erklärung für die Anhörung vom 15. Juli 2014 und deren Dauer darstellen würden. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu einer spekulativen Parteibehauptung verstiegen, wonach nicht Regierungsleute für den Überfall auf das Geschäft des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen seien. Diesbezüglich sei in erster Linie massgebend, dass das SEM den Überfall als solches gar nicht in Zweifel gezogen habe. Da sich dessen Ausführungen bezüglich des Täters als rein spekulative Parteibehauptung erweisen würden, sei im Gegensatz dazu mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass es sich um Regierungsleute handle: Dies sei keine These, sondern eine glaubhaft geschilderte Erklärung. Wie das SEM in der Vernehmlassung einräume, zweifle es auch nicht an den politischen oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Es stehe somit fest, dass er in Syrien von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, müsste den Beschwerdeführenden zwingend Asyl gewährt werden. I. Am 1. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Kind zur Welt. J. Mit Eingabe vom 21. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter aus prozessökonomischen Gründen um Zustellung des Dossiers an das SEM zur Vernehmlassung ersuchen. Zur Begründung wurde auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (D 5553/2013) und insbesondere auf die aktuellen politischen und militärischen Ereignisse in Syrien sowie auf verschiedene Artikel im Internet verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der am 1. Februar 2016 in der Schweiz geborene Sohn C._______ wird in das vorliegende Asylverfahren miteinbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 der Vorinstanz vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur Folge haben. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teil­aspekte einen An­spruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. 4.3 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassung von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Fall als Beweismittel zu dienen. 4.4 Gemäss Art. 27 VwVG darf die Einsicht in Akten verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Wurde einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf gemäss Art. 28 VwVG darauf nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gibt, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. 4.4.1 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht verweigert werden kann. 4.4.2 Bei Akten anderer Behörden, ist das Akteneinsichtsgesuch bei diesen Behörden zu stellen. 4.4.3 Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird die Einsicht in den Parteien bereits bekannten Akten nur gestützt auf deren ausdrückliches Ersuchen gewährt (vgl. vorstehend Bst. G). 4.4.4 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 zutreffend ausgeführt hat, wurde den Beschwerdeführenden antragsgemäss nachträglich Einsicht in die Beweismittelcouverts gewährt (vgl. vorstehend Bst. G.). Auch aus der ursprünglich irrtümlichen Paginierung der Aktenstücke A2/1, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4 und A32/4, sei den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen, da es sich dabei um unwesentliche Akten handle und sie ihnen nachträglich offengelegt worden seien. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ausweisprüfbericht (A11/4) gewährt und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse offengelegt worden [Anmerkung des Gerichts: (vgl. A15/17 S. 8 F. 4.04 sowie A16/21 S. 10 F. 4.4]. Folglich hat das SEM die Anforderungen von Art. 27 und Art. 28 VwVG erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich der Aktenstücke A7/2 und A12/4, welche lediglich Daten rund um die Flugreise der Beschwerdeführenden enthalten, auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. G.). 4.4.5 Das Aktenstück 19/3 wurde im Aktenverzeichnis mit "Einreisebewilligung" beschrieben und vom SEM zurecht als eine den Beschwerdeführenden bekannte Akte ("E") qualifiziert, handelt es sich dabei doch um die Verfügung vom 6. Mai 2013, der zufolge den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde. 4.4.6 Bei den als "Intern" ("B") bezeichneten Aktenstücken A17/1 sowie A18/1 handelt es sich lediglich um Informationsblätter für das Asylverfahren, welche somit lediglich als behördliche Unterlagen ohne jeden Beweischarakter zu qualifizieren sind, weshalb sie ebenfalls dem Einsichtsrecht - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht unterstehen und das diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuweisen ist. 4.4.7 Auch die Akte A54/2 war ebenfalls ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung - über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus - vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu Urteil E-1703/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Verweisen). 4.4.8 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 24. Juli 2015 erneut Rügen an der ungenügenden Akteneinsicht erheben, kann zum einen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Was die Rüge im Zusammenhang mit dem Aktenstück A59/2 anbelangt, ist festzuhalten, dass diese unbegründet ist. Bei diesem Aktenstück handelt es sich nämlich um das Schreiben des SEM an den Rechtsvertreter vom 22. Mai 2015, mit welchem es ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie die gewünschten Akten in Kopie mit Ausnahme der Aktenstücke A2/1, A7/2, A8/3, A11/4, A12/4, A17/1, A18/1, A20/2, A24/1, A27/4, A28/4, A29/10, A30/5, A31/4, A32/4, A54/2 sowie A56/1 hat zukommen lassen und bezüglich der beantragten Begründung des VA-Antrages auf die momentan in Syrien vorherrschende Situation im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen verwiesen hat. 4.4.9 Daher sind die Gesuche um Einsicht in diese Akte, um Gewährung des rechtlichen Gehörs, um Zustellung der Begründung den VA-Antrag betreffend sowie um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen. 4.5 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 4.6 Soweit in der Beschwerde die unvollständige Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise die unzureichende Würdigung der eingereichten Beweismittel gerügt wird, kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. G.). Die Tatsache, dass das SEM gewisse Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht explizit erwähnte, ist nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E.9.2). Dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 21. April 2016 um Zustellung des Dossiers an das SEM zur Vernehmlassung ersuchen und diesbezüglich auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verweisen erstaunt, zumal das Gericht das SEM mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 bereits zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung seiner neuesten Rechtspraxis (D-5553/2013 sowie D 5779/2013) eingeladen hat, das SEM sich mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 diesbezüglich hat vernehmen lassen und die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2015 replizierten. Auch dieser Antrag ist abzuweisen. 4.7 Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 4.8 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. 4.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit festhält und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Widersprüche bestreitet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, vor ihrer Ausreise als Regimegegner registriert und verfolgt worden zu sein. 6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.5 Die Beschwerdeführenden machen bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geltend, und reichten in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen (vgl. A34, A51 und A52) ins Recht. 7. 7.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D 2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügt. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Ehefrau vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt die eingereichten Beweismittel und die Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Protest habe auch im Internet (Facebook) Spuren hinterlassen, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei der grossen Mehrheit der von ihm veröffentlichten Beiträge um sogenannte "Reposts" handelt, welche von ihm weder kommentiert noch anderweitig personalisiert worden sind. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 7.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.

11. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

12. Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 17. Juni 2015, S. 15 Art. 38). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch vom 17. Juni 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: