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D-6683/2014

D-6683/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter - syrische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Dêrik (kurdisch) beziehungsweise al-Malikiyah (arabisch) - verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 illegal, um zu ihrem Ehemann und Vater in die Türkei zu reisen. Dieser sei dort wegen einer Krebserkrankung in Behandlung gewesen, aber am (...) verstorben. Die Beschwerdeführerinnen seien daraufhin für zirka 10 bis 15 Tage zurück nach Syrien gereist, um an der Beerdigung teilzunehmen, daraufhin jedoch definitiv ausgereist. Am 10. September 2014 reisten sie auf dem Luftweg von Istanbul her mit einem erleichterten Besuchervisum für syrische Familienangehörige legal in die Schweiz ein, wo sie am 1. Oktober 2014 Asylgesuche stellten. Mit gleichentags ergangenem Entscheid wurden sie per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und am 30. Oktober 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei vor ihrer Heirat politisch aktiv und Parteimitglied bei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) gewesen. Er habe Verletzte betreut und besucht, Hilfsgüter verteilt und Sitzungen organisiert. Er sei mehrmals beim syrischen Regime in Haft gewesen. Mit Urteil vom (...) 2000 sei er wegen Intervention in einer geheimen Organisation zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Auch nach Ausbruch des Krieges 2011 habe er sich verstecken müssen und sei immer wieder von den Behörden mitgenommen und verhört worden. Einmal sei er zwei bis drei Tage im Gefängnis gewesen, aber durch Beziehungen und Geld wieder freigekommen. Wegen der miserablen Umstände in der Haft und der Folter sei er an Krebs erkrankt und am (...) gestorben. Er sei als Märtyrer anerkannt und auf dem Märtyrerfriedhof beerdigt worden. Auch ihr Bruder sei 1993 als Märtyrer gestorben und ihr zweiter Bruder sei politisch aktiv gewesen. Deshalb habe sie Probleme mit dem Regime gehabt und sei bedroht worden. Sie selber sei nicht politisch aktiv gewesen, habe aber manchmal Flugblätter, Hilfsgüter oder Geld für die PYD transportiert. Zudem seien Freunde ihres Mannes, Parteimitglieder, oft zu ihnen nach Hause gekommen und hätten dort auch Sitzungen abgehalten. Im Spital in Dêrik habe sie jeweils Verletzte besucht. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie von Leuten, die in Gefangenschaft des IS (Islamischer Staat) gewesen seien, gehört, dass der IS jede Person, die zur PYD gehöre vernichten werde, auch deren Familien und Kinder. Ein Cousin ihres Mannes, der verletzt worden sei, habe ihr dies berichtet. Deshalb habe sie das Land verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über den Gefängnis- und den Spitalaufenthalt ihres Mannes ein. B. Mit Eingabe vom 4. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - zum Verfügungsentwurf des BFM schriftlich Stellung. C. Mit Verfügung vom 5. November 2014 - gleichentags eröffnet - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 14. November 2014 erhoben die Beschwerdeführerin-nen - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 4. Dezember 2014 eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte vom 22. und 26. November 2014 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin abzuhandeln, da diese allenfalls zu einer Kassation führen könnten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre kleine Tochter mit an die Anhörung nehmen müssen, sodass die Aufmerksamkeit aller am Verfahren beteiligten beeinträchtigt gewesen sei. Sie habe zwar beteuert, sich konzentrieren zu können, sei aber dennoch konstant damit beschäftigt gewesen, nach ihrer Tochter zu schauen. Dies werde vereinzelt auch aus dem Protokoll ersichtlich. Sie sei wohl mehr durch ihre Anwesenheit beeinträchtigt gewesen, als es ihr zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei. Das BFM habe zwar Rücksicht auf die Situation genommen und nachgefragt, ob sie mit der Situation leben könne. Dennoch bestünden Zweifel, ob der Sachverhalt aufgrund der Anhörungssituation umfassend habe abgeklärt werden können. Zumal ihr nur sehr wenige Fragen betreffend ihre Familie und vor allem ihre beiden noch lebenden Brüder in Syrien gestellt worden seien.

E. 3.2 Das BFM hielt dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechtsvertretung diesen Einwand nicht schon während des Asylverfahrens geltend gemacht habe. Insbesondere im Testverfahren sei die Rechtsvertretung massgeblich an der Sachverhaltsfeststellung beteiligt. Es wäre somit zu erwarten gewesen, dass die Anwesenheit der Tochter an der Anhörung schon früher eingebracht worden wäre, sollte dies tatsächlich ein Hindernis für die vollständige Sachverhaltsabklärung dargestellt haben. Da dieser Einwand nicht früher angebracht worden sei, halte das BFM daran fest, dass der Sachverhalt umfassend ermittelt worden sei.

E. 3.3 In der Replik wurde dem BFM zwar insofern zugestimmt, dass die Rechtsvertretung die Durchführung der Anhörung in Abwesenheit der Tochter hätte fordern müssen. Unter Hinweis auf des Asylgesetz, die Testphasenverordnung und das Leitbild zum Rollenverständnis bei Befragungen und zur Zusammenarbeit im Testzentrum C._______ sei dennoch festzuhalten, dass die Modalitäten für die Durchführung der Anhörung und Feststellung des Sachverhalts in der Verantwortung des BFM lägen. Es hätte erkennen müssen, dass die Anhörung in Anwesenheit des Kindes zulasten der Aussagequalität gehe. Die Beschwerdeführerin wäre in dessen Abwesenheit viel freier in der Erzählung gewesen.

E. 3.4 Zu Recht weist das BFM darauf hin, dass die Rechtsvertretung allfällige Einwände gegen den Ablauf der Anhörung schon früher hätte Vorbringen können, insbesondere anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. November 2014. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung wurden da aber keinerlei Einwände angebracht. Zudem ergibt sich anhand der Akten, dass der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich festgestellt werden konnte. Zwar ist den Protokollen tatsächlich zu entnehmen, dass die Tochter den Ablauf der Anhörung zuweilen beeinträchtigte. Dass die Beschwerdeführerin aber deshalb nicht angemessen auf die Fragen hat antworten können, ergibt sich aus den Protokollen nicht. Zudem fragte das BFM nach, ob die Situation für die Beschwerdeführerin in Ordnung sei, was diese bejahte. Dass ihr erst im Nachhinein aufgefallen sein soll, wie abgelenkt sie gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es seien ihr nur sehr wenige Fragen zu ihren beiden Brüdern gestellt worden. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, ob es neben ihrem (verstorbenen) Bruder noch weitere Personen gegeben habe, die politisch aktiv gewesen seien. Sie gab hier nur ihren zweiten Bruder an und wurde anschliessend durch das Weinen ihrer Tochter abgelenkt (vgl. A15 F70). Nach einer Pause wurde sie jedoch noch weiter gefragt, ob sie wegen der politischen Aktivitäten ihrer Brüder irgendwelche Probleme gehabt habe, was sie verneinte (vgl. A15 F71f.). Dadurch dass die Frage nach ihren Brüdern im Plural gestellt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin hier auch ihren zweiten noch lebenden Bruder gemeint hat. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angab, die politischen Aktivitäten ihrer Brüder hätten keine negativen Konsequenzen für sie gehabt, gab es für das BFM keinen Anlass, hier weiter nachzufragen und es konnte den familiären Hintergrund als für die vorliegenden Fragen genügend abgeklärt betrachten. Die Beschwerdeführerin machte denn auch in der Beschwerde bezeichnenderweise keine weiteren Ausführungen dazu, inwiefern sie sich noch weitergehend zu ihren Brüdern hätte äussern wollen. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt worden. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung wird abgewiesen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzeichen aufweisen und mit Beweismitteln belegt worden sind. Insgesamt ist das BFM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen.

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe durch den Cousin ihres Mannes erfahren, dass der IS alle Mitglieder der PYD sowie deren Frauen und Kinder vernichten werde. Bei diesen Androhungen handle es sich jedoch nicht um persönliche, gegen ihre Person gerichtete Drohungen. Vielmehr hätten sich diese Bedrohungen gegen alle PYD-Mitglieder gerichtet. Obwohl sie diese Mitteilung bestimmt in Angst versetzt habe und dem BFM durchaus bekannt sei, welche Gefahren vom IS ausgehen könnten, handle es sich bei dieser Drohung nicht um eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsmassnahme. Weiter hätten die Festnahmen ihres Mannes durch das syrische Regime sicherlich belastende Ereignisse für sie dargestellt. Bei den geschilderten Problemen mit dem syrischen Regime handle es sich jedoch um gegen ihren Mann gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen. Sie selber habe keine Benachteiligungen seitens des syrischen Regimes erlitten. Sie erwähne zwar, dass sie als Kind in der Schule als Ajanib ein Fach nicht habe besuchen dürfen, dieses Ereignis sei jedoch weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht kausal zu ihrer Flucht aus Syrien, weshalb es nicht als asylrelevant gewertet werden könne. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges litten in Syrien viele Menschen unter den teils äusserst schwierigen Bedingungen und hätten flüchten müssen. Auch die Beschwerdeführerin habe schwierige Lebensumstände angetroffen und der Tod ihres Ehemannes sei zweifelsohne ein tragisches Ereignis. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten aber keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der im Gesetz erwähnten Gründe zu treffen. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um persönliche, gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen. Es liege demnach keine persönliche Verfolgungssituation vor und die Vorbringen seien nicht asylrelevant. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2014 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung dieses Standpunktes rechtfertigen könnte. Die Beschwerdeführerin habe darin erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei den Bedrohungen durch den IS um gezielt gegen sie gerichtete Drohungen gehandelt habe. Wie soeben dargelegt, seien diese aber gegen alle PYD-Angehörigen gerichtet gewesen.

E. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt vor, ihre zwei Brüder seien beide für die PYD aktiv, wie es auch ihr Vater zu seinen Lebzeiten gewesen sei. Sie selber habe jeden Monat für die PYD Geld gespendet, bei Beerdigungen von PYD-Mitgliedern geholfen und Flugblätter übersetzt. Nach ihrer Heirat habe sie die PYD weiter unterstützt. Ihr Ehemann sei seit zirka zehn Jahren Mitglied der PYD gewesen und seine Bäckerei habe Brot an die Kämpfer verteilt. Er habe verletzte Kämpfer im Spital besucht und sie nach ihrer Entlassung betreut. Während seiner einjährigen Abwesenheit sei sie immer wieder vom IS bedroht worden. In Bezug auf die Verfügung des BFM hielt die Beschwerdeführerin fest, dieses habe keine eingehende Prüfung vorgenommen, ob eine Reflexverfolgung vorliege. Ihr Ehemann sei ein angesehener und bekannter kurdischer Politiker gewesen, der, als das Regime noch die Kontrolle über Dêrik gehabt habe, ständig unter Beobachtung gestanden habe. Diese Kontrolle sei auch für sie spürbar gewesen. Aus ihren Aussagen an der Anhörung gehe hervor, dass auch sie sich vor dem Regime gefürchtet habe, wegen den Aktivitäten ihres Ehemanns aber auch wegen ihren eigenen Aktivitäten und ihrem familiären PYD-Hintergrund. Weiter seien die Drohungen des IS zwar gegen alle PYD-Angehörigen gerichtet gewesen, aber gleichzeitig auch gezielt gegen sie, da sie durch die Tatsache, dass es in der Familie ihres Mannes fünf Märtyrer gegeben habe und ihre Familien wegen ihres grossen Engagements für die PYD sehr angesehen gewesen seien, besonders schlimm bedroht gewesen seien. Es erscheine somit plausibel, dass der IS nebst pauschalen Drohungen gegenüber allen PYD-Mitgliedern auch gezielte Drohungen gegen die beiden Familien und somit auch gegenüber ihr ausgesprochen habe. Durch die Reflexverfolgung durch den IS, und den Umstand, dass sie Kurdin und eine verwitwete Frau sei, habe sie begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS gehabt. Gemäss UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2013 gehöre sie einer ethnischen Minderheit an, die besonders gefährdet sei in Syrien. Seit dem Tod ihres Mannes sei sie zudem ohne männlichen Schutz und als Frau und Mutter einer kleinen Tochter speziell gefährdet, in die Hände des IS zu gelangen und vergewaltigt, entführt und getötet zu werden.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung merkte das BFM an, die Risikoprofile des UNHCR seien ihm bewusst. In Einzelfallprüfungen würden auch die Zugehörigkeiten zu kollektiv bedrohten sozialen Gruppen untersucht und es werde eine Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere auch der Risikoprofile vorgenommen. Allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv reiche in der Regel aber nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern es kämen die Kriterien der ernsthaften Nachteile und der begründeten Furcht zur Anwendung. In Syrien herrsche keine Kollektivverfolgung der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Gruppen vor, zu denen die Beschwerdeführerin gehöre, das heisse der Kurden und der Familienmitglieder von Regierungsgegnern beziehungsweise von PYD-Parteizugehörigen.

E. 6.4 In der Replik wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer drei "high risk groups" angehöre als Kurdin, verwitwete Ehefrau eines PYD-Politikers, Schwester respektive Tochter von PYD-Mitgliedern, welche in der Vergangenheit von einer Reflexverfolgung durch das Regime betroffen gewesen sei. Sie habe begründete Furcht, zukünftig aufgrund der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen vom IS verfolgt zu werden. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5, BVGE 2010/57 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 7.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe unter einer Reflexverfolgung gelitten wegen den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihres familiären Hintergrundes. Sie gab diesbezüglich jedoch nur an, sie habe grosse Angst vor dem Regime gehabt und machte keine konkreten Nachteile geltend. Die blosse Angst vor einem Regime reicht aber für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus, eine solche müsste objektiv begründet erscheinen beziehungsweise müssten Übergriffe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das BFM hat jedoch richtig festgestellt, dass sich die Verfolgungsmassnahmen des Regimes nur gegen den Mann der Beschwerdeführerin richteten, nicht aber gegen sie selber. Bereits zu seinen Lebzeiten hat sie keine ernsthaften Nachteile von Seiten der Regierung erlebt, weshalb solche auch für die Zukunft nicht objektiv begründet zu befürchten waren. Auch in Bezug auf die politischen Aktivitäten ihrer Brüder sagte die Beschwerdeführerin aus, diese hätten keine negativen Konsequenzen für sie gehabt (vgl. A15 F71f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der PYD kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. 7.4 Dem BFM ist sodann auch insofern beizupflichten, als auch eine subjektiv durchaus nachvollziehbare Furcht vor Nachteilen seitens des IS nicht als objektiv begründet erscheint. Dabei ist die Gefahr, die von der IS ausgeht, nicht zu verharmlosen, geht doch diese Kriegspartei mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner beziehungsweise alle Angehörigen der PYD. Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, als Angehörige einer Märtyrerfamilie sei sie besonders in den Fokus der IS geraten. Es ist aber davon auszugehen, dass es in Syrien sehr viele Märtyrerfamilien gibt, sodass aufgrund dieses Merkmals nicht auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung geschlossen werden kann. Dem Argument, sie seien besonders bedroht gewesen, weil ihre Familien aufgrund ihres grossen PYD-Engagements sehr angesehen gewesen seien, muss entgegen gehalten werden, dass das Engagement ihrer Angehörigen nicht derart ausgeprägt war. Ihr Ehemann verteilte Brot und betreute Verletzte. Sein Engagement dürfte somit nicht wesentlich über das hinausgegangen sein, was zahlreiche andere PYD-Angehörige in Dêrik geleistet haben beziehungsweise leisten. Das Gleiche muss für das Engagement der Brüder der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selber gelten. Dass daraus in Bezug auf den IS eine besondere Bedrohungslage resultierte, die sie von anderen PYD-Mitgliedern in Dêrik unterschieden hätte, sodass von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts auszugehen wäre, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin erwähnt denn auch entgegen den Aussagen in der Beschwerde keine gezielten Drohungen gegen die beiden Familien und ihr gegenüber durch den IS. Sondern sie berichtete vielmehr, sie habe von den Verletzten, zu denen auch der Cousin ihres Ehemannes gehört habe, von diesen allgemeinen Drohungen gegen PYD-Angehörige und deren Familien gehört. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden und insbesondere den Ajanib, und der Tatsache, dass sie eine verwitwete alleinstehende Frau ist, keine begründete Frucht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde. 7.5 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich allein genommen für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht. 7.6 An diesen Feststellungen vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Gefängnis- und Spitalaufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird vorliegend nicht in Frage gestellt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 22. und 26. November 2014, welche der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode attestieren, sind im Zusammenhang mit der Frage des Asyls unerheblich und wären allenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung, der vorliegend aber nicht angeordnet wurde. 7.7 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6683/2014/plo Urteil vom 23. Februar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), und deren Tochter B._______, geboren (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter - syrische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Dêrik (kurdisch) beziehungsweise al-Malikiyah (arabisch) - verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 illegal, um zu ihrem Ehemann und Vater in die Türkei zu reisen. Dieser sei dort wegen einer Krebserkrankung in Behandlung gewesen, aber am (...) verstorben. Die Beschwerdeführerinnen seien daraufhin für zirka 10 bis 15 Tage zurück nach Syrien gereist, um an der Beerdigung teilzunehmen, daraufhin jedoch definitiv ausgereist. Am 10. September 2014 reisten sie auf dem Luftweg von Istanbul her mit einem erleichterten Besuchervisum für syrische Familienangehörige legal in die Schweiz ein, wo sie am 1. Oktober 2014 Asylgesuche stellten. Mit gleichentags ergangenem Entscheid wurden sie per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und am 30. Oktober 2014 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei vor ihrer Heirat politisch aktiv und Parteimitglied bei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) gewesen. Er habe Verletzte betreut und besucht, Hilfsgüter verteilt und Sitzungen organisiert. Er sei mehrmals beim syrischen Regime in Haft gewesen. Mit Urteil vom (...) 2000 sei er wegen Intervention in einer geheimen Organisation zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Auch nach Ausbruch des Krieges 2011 habe er sich verstecken müssen und sei immer wieder von den Behörden mitgenommen und verhört worden. Einmal sei er zwei bis drei Tage im Gefängnis gewesen, aber durch Beziehungen und Geld wieder freigekommen. Wegen der miserablen Umstände in der Haft und der Folter sei er an Krebs erkrankt und am (...) gestorben. Er sei als Märtyrer anerkannt und auf dem Märtyrerfriedhof beerdigt worden. Auch ihr Bruder sei 1993 als Märtyrer gestorben und ihr zweiter Bruder sei politisch aktiv gewesen. Deshalb habe sie Probleme mit dem Regime gehabt und sei bedroht worden. Sie selber sei nicht politisch aktiv gewesen, habe aber manchmal Flugblätter, Hilfsgüter oder Geld für die PYD transportiert. Zudem seien Freunde ihres Mannes, Parteimitglieder, oft zu ihnen nach Hause gekommen und hätten dort auch Sitzungen abgehalten. Im Spital in Dêrik habe sie jeweils Verletzte besucht. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie von Leuten, die in Gefangenschaft des IS (Islamischer Staat) gewesen seien, gehört, dass der IS jede Person, die zur PYD gehöre vernichten werde, auch deren Familien und Kinder. Ein Cousin ihres Mannes, der verletzt worden sei, habe ihr dies berichtet. Deshalb habe sie das Land verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über den Gefängnis- und den Spitalaufenthalt ihres Mannes ein. B. Mit Eingabe vom 4. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - zum Verfügungsentwurf des BFM schriftlich Stellung. C. Mit Verfügung vom 5. November 2014 - gleichentags eröffnet - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 14. November 2014 erhoben die Beschwerdeführerin-nen - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 4. Dezember 2014 eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte vom 22. und 26. November 2014 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BFM zu äussern. I. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin abzuhandeln, da diese allenfalls zu einer Kassation führen könnten. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe ihre kleine Tochter mit an die Anhörung nehmen müssen, sodass die Aufmerksamkeit aller am Verfahren beteiligten beeinträchtigt gewesen sei. Sie habe zwar beteuert, sich konzentrieren zu können, sei aber dennoch konstant damit beschäftigt gewesen, nach ihrer Tochter zu schauen. Dies werde vereinzelt auch aus dem Protokoll ersichtlich. Sie sei wohl mehr durch ihre Anwesenheit beeinträchtigt gewesen, als es ihr zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei. Das BFM habe zwar Rücksicht auf die Situation genommen und nachgefragt, ob sie mit der Situation leben könne. Dennoch bestünden Zweifel, ob der Sachverhalt aufgrund der Anhörungssituation umfassend habe abgeklärt werden können. Zumal ihr nur sehr wenige Fragen betreffend ihre Familie und vor allem ihre beiden noch lebenden Brüder in Syrien gestellt worden seien. 3.2 Das BFM hielt dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rechtsvertretung diesen Einwand nicht schon während des Asylverfahrens geltend gemacht habe. Insbesondere im Testverfahren sei die Rechtsvertretung massgeblich an der Sachverhaltsfeststellung beteiligt. Es wäre somit zu erwarten gewesen, dass die Anwesenheit der Tochter an der Anhörung schon früher eingebracht worden wäre, sollte dies tatsächlich ein Hindernis für die vollständige Sachverhaltsabklärung dargestellt haben. Da dieser Einwand nicht früher angebracht worden sei, halte das BFM daran fest, dass der Sachverhalt umfassend ermittelt worden sei. 3.3 In der Replik wurde dem BFM zwar insofern zugestimmt, dass die Rechtsvertretung die Durchführung der Anhörung in Abwesenheit der Tochter hätte fordern müssen. Unter Hinweis auf des Asylgesetz, die Testphasenverordnung und das Leitbild zum Rollenverständnis bei Befragungen und zur Zusammenarbeit im Testzentrum C._______ sei dennoch festzuhalten, dass die Modalitäten für die Durchführung der Anhörung und Feststellung des Sachverhalts in der Verantwortung des BFM lägen. Es hätte erkennen müssen, dass die Anhörung in Anwesenheit des Kindes zulasten der Aussagequalität gehe. Die Beschwerdeführerin wäre in dessen Abwesenheit viel freier in der Erzählung gewesen. 3.4 Zu Recht weist das BFM darauf hin, dass die Rechtsvertretung allfällige Einwände gegen den Ablauf der Anhörung schon früher hätte Vorbringen können, insbesondere anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. November 2014. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung wurden da aber keinerlei Einwände angebracht. Zudem ergibt sich anhand der Akten, dass der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich festgestellt werden konnte. Zwar ist den Protokollen tatsächlich zu entnehmen, dass die Tochter den Ablauf der Anhörung zuweilen beeinträchtigte. Dass die Beschwerdeführerin aber deshalb nicht angemessen auf die Fragen hat antworten können, ergibt sich aus den Protokollen nicht. Zudem fragte das BFM nach, ob die Situation für die Beschwerdeführerin in Ordnung sei, was diese bejahte. Dass ihr erst im Nachhinein aufgefallen sein soll, wie abgelenkt sie gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es seien ihr nur sehr wenige Fragen zu ihren beiden Brüdern gestellt worden. Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, ob es neben ihrem (verstorbenen) Bruder noch weitere Personen gegeben habe, die politisch aktiv gewesen seien. Sie gab hier nur ihren zweiten Bruder an und wurde anschliessend durch das Weinen ihrer Tochter abgelenkt (vgl. A15 F70). Nach einer Pause wurde sie jedoch noch weiter gefragt, ob sie wegen der politischen Aktivitäten ihrer Brüder irgendwelche Probleme gehabt habe, was sie verneinte (vgl. A15 F71f.). Dadurch dass die Frage nach ihren Brüdern im Plural gestellt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin hier auch ihren zweiten noch lebenden Bruder gemeint hat. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angab, die politischen Aktivitäten ihrer Brüder hätten keine negativen Konsequenzen für sie gehabt, gab es für das BFM keinen Anlass, hier weiter nachzufragen und es konnte den familiären Hintergrund als für die vorliegenden Fragen genügend abgeklärt betrachten. Die Beschwerdeführerin machte denn auch in der Beschwerde bezeichnenderweise keine weiteren Ausführungen dazu, inwiefern sie sich noch weitergehend zu ihren Brüdern hätte äussern wollen. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt worden. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung wird abgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzeichen aufweisen und mit Beweismitteln belegt worden sind. Insgesamt ist das BFM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe durch den Cousin ihres Mannes erfahren, dass der IS alle Mitglieder der PYD sowie deren Frauen und Kinder vernichten werde. Bei diesen Androhungen handle es sich jedoch nicht um persönliche, gegen ihre Person gerichtete Drohungen. Vielmehr hätten sich diese Bedrohungen gegen alle PYD-Mitglieder gerichtet. Obwohl sie diese Mitteilung bestimmt in Angst versetzt habe und dem BFM durchaus bekannt sei, welche Gefahren vom IS ausgehen könnten, handle es sich bei dieser Drohung nicht um eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsmassnahme. Weiter hätten die Festnahmen ihres Mannes durch das syrische Regime sicherlich belastende Ereignisse für sie dargestellt. Bei den geschilderten Problemen mit dem syrischen Regime handle es sich jedoch um gegen ihren Mann gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen. Sie selber habe keine Benachteiligungen seitens des syrischen Regimes erlitten. Sie erwähne zwar, dass sie als Kind in der Schule als Ajanib ein Fach nicht habe besuchen dürfen, dieses Ereignis sei jedoch weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht kausal zu ihrer Flucht aus Syrien, weshalb es nicht als asylrelevant gewertet werden könne. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges litten in Syrien viele Menschen unter den teils äusserst schwierigen Bedingungen und hätten flüchten müssen. Auch die Beschwerdeführerin habe schwierige Lebensumstände angetroffen und der Tod ihres Ehemannes sei zweifelsohne ein tragisches Ereignis. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten aber keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der im Gesetz erwähnten Gründe zu treffen. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um persönliche, gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen. Es liege demnach keine persönliche Verfolgungssituation vor und die Vorbringen seien nicht asylrelevant. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2014 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung dieses Standpunktes rechtfertigen könnte. Die Beschwerdeführerin habe darin erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei den Bedrohungen durch den IS um gezielt gegen sie gerichtete Drohungen gehandelt habe. Wie soeben dargelegt, seien diese aber gegen alle PYD-Angehörigen gerichtet gewesen. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt vor, ihre zwei Brüder seien beide für die PYD aktiv, wie es auch ihr Vater zu seinen Lebzeiten gewesen sei. Sie selber habe jeden Monat für die PYD Geld gespendet, bei Beerdigungen von PYD-Mitgliedern geholfen und Flugblätter übersetzt. Nach ihrer Heirat habe sie die PYD weiter unterstützt. Ihr Ehemann sei seit zirka zehn Jahren Mitglied der PYD gewesen und seine Bäckerei habe Brot an die Kämpfer verteilt. Er habe verletzte Kämpfer im Spital besucht und sie nach ihrer Entlassung betreut. Während seiner einjährigen Abwesenheit sei sie immer wieder vom IS bedroht worden. In Bezug auf die Verfügung des BFM hielt die Beschwerdeführerin fest, dieses habe keine eingehende Prüfung vorgenommen, ob eine Reflexverfolgung vorliege. Ihr Ehemann sei ein angesehener und bekannter kurdischer Politiker gewesen, der, als das Regime noch die Kontrolle über Dêrik gehabt habe, ständig unter Beobachtung gestanden habe. Diese Kontrolle sei auch für sie spürbar gewesen. Aus ihren Aussagen an der Anhörung gehe hervor, dass auch sie sich vor dem Regime gefürchtet habe, wegen den Aktivitäten ihres Ehemanns aber auch wegen ihren eigenen Aktivitäten und ihrem familiären PYD-Hintergrund. Weiter seien die Drohungen des IS zwar gegen alle PYD-Angehörigen gerichtet gewesen, aber gleichzeitig auch gezielt gegen sie, da sie durch die Tatsache, dass es in der Familie ihres Mannes fünf Märtyrer gegeben habe und ihre Familien wegen ihres grossen Engagements für die PYD sehr angesehen gewesen seien, besonders schlimm bedroht gewesen seien. Es erscheine somit plausibel, dass der IS nebst pauschalen Drohungen gegenüber allen PYD-Mitgliedern auch gezielte Drohungen gegen die beiden Familien und somit auch gegenüber ihr ausgesprochen habe. Durch die Reflexverfolgung durch den IS, und den Umstand, dass sie Kurdin und eine verwitwete Frau sei, habe sie begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS gehabt. Gemäss UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2013 gehöre sie einer ethnischen Minderheit an, die besonders gefährdet sei in Syrien. Seit dem Tod ihres Mannes sei sie zudem ohne männlichen Schutz und als Frau und Mutter einer kleinen Tochter speziell gefährdet, in die Hände des IS zu gelangen und vergewaltigt, entführt und getötet zu werden. 6.3 In seiner Vernehmlassung merkte das BFM an, die Risikoprofile des UNHCR seien ihm bewusst. In Einzelfallprüfungen würden auch die Zugehörigkeiten zu kollektiv bedrohten sozialen Gruppen untersucht und es werde eine Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere auch der Risikoprofile vorgenommen. Allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv reiche in der Regel aber nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern es kämen die Kriterien der ernsthaften Nachteile und der begründeten Furcht zur Anwendung. In Syrien herrsche keine Kollektivverfolgung der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Gruppen vor, zu denen die Beschwerdeführerin gehöre, das heisse der Kurden und der Familienmitglieder von Regierungsgegnern beziehungsweise von PYD-Parteizugehörigen. 6.4 In der Replik wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer drei "high risk groups" angehöre als Kurdin, verwitwete Ehefrau eines PYD-Politikers, Schwester respektive Tochter von PYD-Mitgliedern, welche in der Vergangenheit von einer Reflexverfolgung durch das Regime betroffen gewesen sei. Sie habe begründete Furcht, zukünftig aufgrund der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen vom IS verfolgt zu werden. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5, BVGE 2010/57 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 7.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe unter einer Reflexverfolgung gelitten wegen den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihres familiären Hintergrundes. Sie gab diesbezüglich jedoch nur an, sie habe grosse Angst vor dem Regime gehabt und machte keine konkreten Nachteile geltend. Die blosse Angst vor einem Regime reicht aber für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus, eine solche müsste objektiv begründet erscheinen beziehungsweise müssten Übergriffe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das BFM hat jedoch richtig festgestellt, dass sich die Verfolgungsmassnahmen des Regimes nur gegen den Mann der Beschwerdeführerin richteten, nicht aber gegen sie selber. Bereits zu seinen Lebzeiten hat sie keine ernsthaften Nachteile von Seiten der Regierung erlebt, weshalb solche auch für die Zukunft nicht objektiv begründet zu befürchten waren. Auch in Bezug auf die politischen Aktivitäten ihrer Brüder sagte die Beschwerdeführerin aus, diese hätten keine negativen Konsequenzen für sie gehabt (vgl. A15 F71f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der PYD kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. 7.4 Dem BFM ist sodann auch insofern beizupflichten, als auch eine subjektiv durchaus nachvollziehbare Furcht vor Nachteilen seitens des IS nicht als objektiv begründet erscheint. Dabei ist die Gefahr, die von der IS ausgeht, nicht zu verharmlosen, geht doch diese Kriegspartei mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner beziehungsweise alle Angehörigen der PYD. Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, als Angehörige einer Märtyrerfamilie sei sie besonders in den Fokus der IS geraten. Es ist aber davon auszugehen, dass es in Syrien sehr viele Märtyrerfamilien gibt, sodass aufgrund dieses Merkmals nicht auf eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung geschlossen werden kann. Dem Argument, sie seien besonders bedroht gewesen, weil ihre Familien aufgrund ihres grossen PYD-Engagements sehr angesehen gewesen seien, muss entgegen gehalten werden, dass das Engagement ihrer Angehörigen nicht derart ausgeprägt war. Ihr Ehemann verteilte Brot und betreute Verletzte. Sein Engagement dürfte somit nicht wesentlich über das hinausgegangen sein, was zahlreiche andere PYD-Angehörige in Dêrik geleistet haben beziehungsweise leisten. Das Gleiche muss für das Engagement der Brüder der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selber gelten. Dass daraus in Bezug auf den IS eine besondere Bedrohungslage resultierte, die sie von anderen PYD-Mitgliedern in Dêrik unterschieden hätte, sodass von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts auszugehen wäre, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin erwähnt denn auch entgegen den Aussagen in der Beschwerde keine gezielten Drohungen gegen die beiden Familien und ihr gegenüber durch den IS. Sondern sie berichtete vielmehr, sie habe von den Verletzten, zu denen auch der Cousin ihres Ehemannes gehört habe, von diesen allgemeinen Drohungen gegen PYD-Angehörige und deren Familien gehört. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden und insbesondere den Ajanib, und der Tatsache, dass sie eine verwitwete alleinstehende Frau ist, keine begründete Frucht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde. 7.5 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich allein genommen für eine asylrelevante Gefährdung ebenfalls nicht ausreicht. 7.6 An diesen Feststellungen vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Gefängnis- und Spitalaufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin wird vorliegend nicht in Frage gestellt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 22. und 26. November 2014, welche der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode attestieren, sind im Zusammenhang mit der Frage des Asyls unerheblich und wären allenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung, der vorliegend aber nicht angeordnet wurde. 7.7 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: