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D-2369/2015

D-2369/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im März 2014 und gelangte via die Türkei und ihm unbekannte Länder [zu einem Schweizer Flughafen], wo er am 6. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 11. Mai 2014 fand die Befragung zur Person statt. Die Einreise in die Schweiz wurde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 bewilligt. Am 14. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (arabische Bezeichnung: C._______) in der Region D._______. Am 1. Februar 2011 habe er seine militärische Grundausbildung bei der Militärpolizei in Damaskus angetreten und sei nach zwei Monaten im Militärgefängnis (...) stationiert worden. Am 12. März 2014 habe er in einer Gruppe das Gefängnis verlassen, um in der naheliegenden Stadt E._______ Brot für die Gefangenen zu besorgen. In E._______ sei es dann zu einem Gefecht mit der Freien Syrischen Armee gekommen. Diese Gelegenheit habe er genutzt und sei während des Gefechts geflüchtet. Elf Tage nach der Desertion sei er illegal in die Türkei gereist. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: seinen Militärausweis, seine militärische Erkennungsmarke, die Kopie des Familienbüchleins seines Vaters, zwei Marschbefehle, ein militärisches Aufgebot, die Kopie seiner Identitätskarte, vier Fotografien, die den Beschwerdeführer in Militäruniform und mit einem Gewehr zeigen sowie einen Handschellenschlüssel. C. C.a Mit Verfügung vom 13. März 2015 - eröffnet am 17. März 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 6. Mai 2014 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Desertion in der freien Schilderung sehr kurz beschrieben. Er habe lapidar geschildert, dass es eine Schiesserei gegeben habe, woraufhin er geflohen sei (vgl. Akten der Vorinstanz A18/21 F.44). Als er ausführlich zu seiner Desertion befragt worden sei, habe er jeweils mit sehr allgemeinen und stereotyp anmutenden Aussagen geantwortet. So sei er in seiner Antwort auf die Frage, wie er seine siebenköpfige Gruppe unbemerkt habe verlassen können, sehr allgemein geblieben. Er habe ausschliesslich bemerkt, jeder sei irgendwohin gegangen (vgl. A18/21 F. 52). Aufgefordert, seine Flucht zu beschreiben, habe er nur ausgesagt, er habe durch die Wohnquartiere fliehen können (vgl. A18/21 F. 53). Erst nach zwei weiteren Fragen zu den Umständen seiner Flucht habe er genauere Informationen gegeben und ausgesagt, dass er durch die Hintertür einer Bäckerei geflohen sei (vgl. A18/21 F. 55 sowie F. 57). Nähere Einzelheiten habe er jedoch nicht schildern können. Auch will er während seinen nahezu drei Dienstjahren das Militärgefängnis nie verlassen haben (vgl. A18/21 F. 42). Berechtigterweise könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche zum ersten Mal in ein militärisches Gefecht gerate und anschliessend flüchte, ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen substantiiert schildern könne. Seine einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei jedoch mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Seine Desertion könne deshalb nicht geglaubt werden. Des Weiteren habe er bei der Anhörung erklärt, er sei erst nach drei Jahren Militärdienst desertiert, weil er vorher keine Gelegenheit dazu gehabt habe. Es sei ihm nicht erlaubt gewesen, Urlaub zu beziehen (vgl. A18/21 F.27 und F.95) und er habe das Gefängnis vor dem Auftrag in E._______ kein einziges Mal verlassen (vgl. A18/21 F. 42 sowie F.101). Auch habe er zuerst angegeben, keinerlei Kontakt mit seiner Familie gehabt zu haben (vgl. A18/21 F. 26 ff.). Bei einer späteren Frage habe er demgegenüber einen Besuch seines Vaters während des Militärdienstes erwähnt (vgl. A18/21 F. 29). Auf Vorhalt hin habe er diese zweite Version nicht erklären können und argumentiert, er habe gedacht, die Frage habe sich auf telefonischen Kontakt bezogen, sein Vater sei aber persönlich vorbeigekommen (vgl. A18/21 F. 30). Diese widersprüchlichen Angaben liessen seine Behauptung, er habe während drei Jahren keine Fluchtmöglichkeit oder Kontakt zu Personen ausserhalb des Gefängnisses gehabt, als unglaubhaft erscheinen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, nach der Desertion sei es ihm unmöglich gewesen, sich bei seinen Eltern aufzuhalten, da dort ständig die Behörden aufgetaucht seien (vgl. A18/21 F. 68, F. 75). Im späteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass sich die syrischen Behörden aus seiner Heimatregion D._______ zurückgezogen hätten und die Kontrolle an die PKK übergegangen sei (vgl. A18/21 F. 109). Auch würden sich in der Aushebungsstelle in D._______ keine Regierungsvertreter mehr befinden und die Region stehe unter kurdischer Kontrolle (vgl. A18/21 F. 179). Aufgrund dieser widersprüchlichen Darstellungen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in D._______ eine behördliche Verfolgung fürchten müsse, zumal er auch bei seinen Eltern nicht nachgefragt haben beziehungsweise von diesen keine Information darüber erhalten haben wolle, ob die Behörden seine Eltern nach seiner Desertion belangt hätten (vgl. A18/21 F. 22 - F. 25). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Eltern nicht gefragt haben solle, ob er gesucht werde. Es könne vernünftigerweise angenommen werden, dass eine Person, die desertiert sei, wissen möchte, ob sie gesucht werde und ob ihre Familienangehörigen wegen der Desertion belangt worden seien. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Beschwerdeführer sein unlogisches Verhalten nicht erklären können. Die widersprüchlichen Aussagen und sein scheinbar sorgloses Verhalten nach seiner Ausreise seien weitere Faktoren, welche seine Desertion als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Das SEM hielt ferner fest, dass die Absolvierung des Militärdienstes an sich nicht asylrelevant sei. Die Fotos, die militärische Erkennungsmarke sowie das militärische Aufgebot und die zwei Marschbefehle würden sich lediglich dazu eignen, den Militärdienst des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, sie würden jedoch keine Aussage über dessen Desertion erlauben. Im Zusammenhang mit dem Militärausweis merkte das SEM an, dass syrischen Militärdokumenten grundsätzlich kein rechtsgenüglicher Beweiswert beigemessen werden könne, da diese leicht käuflich erwerbbar und fälschbar seien. Nach einer Dokumentenanalyse hätten sich bei seinem Ausweis zudem Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ergeben. Den Befund habe er in der Anhörung, wo er ausführlich zur Analyse angesprochen worden sei, nicht glaubhaft widerlegen können (vgl. A18/21 F. 181 - F. 186). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente könnten somit die oben dargestellten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen nicht entkräften. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Obige Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei zudem nicht abschliessend. Auf weitere Ausführungen könne jedoch an dieser Stelle verzichtet werden. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auch auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde. D. D.a Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A2/1, A6/1, A7/2, A9/3, A22/1 und in den internen VA-Antrag (Akte A19/1) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A2/1, A6/1, A7/2, A9/3, A22/1 und zum internen VA-Antrag (Akte A19/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung hinsichtlich dieses Antrags zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. März 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 13. März 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 13. März 2015 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung in Kopie, Fotografien, der Militärausweise seines Bruders [gemeint war sein Bruder F._______, der Name war aber anders geschrieben] in Kopie sowie die Schreiben an die Vorinstanz vom 3. September 2012, vom 21. Januar 2013, vom 2. Juni 2014 sowie vom 19. November 2014 in Kopie zu den Akten gereicht. Des Weiteren wurde auf Artikel im Internet verwiesen. D.c Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 11. Mai 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte aus, wie sich aus der Akte A26/2 ergebe, sei dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht umfassend gewährt worden, wobei ihm auch in unwesentliche und ihm bereits bekannte Akten Einsicht gewährt worden sei. Der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A19/1) sei dem Beschwerdeführer in einer Zusammenfassung (Akte A24/1) zugestellt worden. Die Akten A22/1, A5/1, A4/1 und A2/1 seien irrtümlich als "Akten anderer Behörden" paginiert worden. Jedoch sei dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil erwachsen, dass ihm zu den erwähnten Akten keine Einsicht gewährt worden sei, da diese nicht wesentlich und für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant seien, wie bereits aus dem Beschrieb im Aktenverzeichnis klar hervorgehe. Der guten Ordnung halber würden ihm die Akten nachträglich offen gelegt werden, unter Abdeckung von einzelnen Textstellen, die Rückschlüsse auf Personendaten oder interne Telefonnummern zuliessen. Bei der Akte A9/3 handle es sich um eine interne Akte, die für den Verfahrensausgang nicht relevant sei. Wie dem Beschrieb im Aktenverzeichnis zu entnehmen sei, handle es sich dabei um Informationen aus dem ZEMIS über die beiden Brüder [Anmerkung des Gerichts: F._______ und G._______] des Beschwerdeführers. Auch die Akte A6/1 habe keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Asylverfahrens und enthalte im Wesentlichen die Personalien des Beschwerdeführers und den Hinweis, dass er am 8. Mai 2014 grenzsanitarischen Massnahmen unterzogen worden sei. Materiell, zum Beispiel zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, enthalte es keinerlei Informationen. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, sei somit zurückzuweisen. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil dadurch erwachsen, dass ihm in bestimmte Aktenstücke nicht integral Einsicht gewährt worden sei. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten neuen Beweismittel könnten zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren Fotografien eingereicht, die ihn in Militäruniform zeigen würden. Diese sowie die neu eingereichten Fotografien würden nur belegen, dass er höchstwahrscheinlich Militärdienst geleistet habe, nicht jedoch, dass er desertiert sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift könne nicht automatisch vom Einen auf das Andere geschlossen werden. Die Beweislast könne in diesem Zusammenhang nicht umgekehrt werden, und es obliege dem Beschwerdeführer, seine Desertion glaubhaft zu machen. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, könne syrischen Militärdokumenten kein rechtsgenüglicher Beweiswert zugemessen werden, weshalb auch die neu eingereichte Kopie des Militärausweises des Bruders des Beschwerdeführers als Vergleichsstück nicht ausreiche, um Schlüsse über die Echtheit des Militärausweises des Beschwerdeführers zu ziehen. Ferner habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 27 VwVG gerügt, ihm sei in den Ausweisprüfbericht (Akte A7/2) keine Einsicht gewährt worden. Im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung sei jedoch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Prüfbericht gewährt und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse offengelegt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, das SEM habe nicht gewürdigt, dass seine beiden Brüder G._______ (N _______) sowie F._______ (N ______) in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Aktivitäten jener Brüder unter Druck gesetzt worden sei. Die Probleme des Beschwerdeführers seien offensichtlich eng verknüpft mit der Verfolgung dieser beiden Brüder. Diesen Vorwürfen sei entgegenzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch seine beiden Brüder von einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers berichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe lediglich erwähnt, nach seiner angeblichen Desertion habe er sich nicht zu Hause verstecken können, da dort regelmässig syrische Behörden wegen seines Bruders vorbeikommen würden. Unter Punkt 2 des Asylentscheides sei dargelegt worden, weshalb es unglaubhaft sei, dass die syrischen Behörden zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit tatsächlich seine Eltern aufgesucht haben sollen. Zudem hätten zum Zeitpunkt der Anhörung die Eltern und vier weitere Geschwister des Beschwerdeführers in Syrien gelebt, ohne dass sie, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Brüder, wegen den exilpolitischen Tätigkeiten der beiden Brüder einer ernsthaften Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien (vgl. A18/21 S. 3). Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Familie strenger verfolgt werde, zumal die geltend gemachte Desertion unglaubhaft sei. Die Annahme einer Reflexverfolgung sei somit weder objektiv noch subjektiv begründet und auch nicht geltend gemacht worden. Es bestehe daher kein Anlass, näher darauf einzutreten. Es sei eine Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Dossiers der Brüder nicht beigezogen worden seien, die offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, wie schon allein ein Blick in das Anhörungsprotokoll zeige (vgl. A18/21 S. 3). Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift würden auch die Aussagen der Brüder des Beschwerdeführers zu keiner anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Desertion führen. Sie würden im Gegenteil zusätzliche Zweifel aufkommen lassen. So habe der Bruder F._______ bei der Kurzbefragung ausgesagt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 wegen Desertion von den syrischen Behörden gesucht worden sei (vgl. N _______, Akte A7/10 F.7.01), der Beschwerdeführer hingegen habe geltend gemacht, erst im Jahr 2014 desertiert zu sein. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er gehöre als Kurde zu einer vom UNHCR definierten Risikogruppe und habe mit einer gezielten Verfolgung durch den IS zu rechnen, weise das SEM darauf hin, dass gemäss seiner Praxis und der Rechtsprechung in Syrien nicht von einer kollektiven Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen sei. Aus der blossen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden lasse sich folglich keine begründete Furcht vor einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ableiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6683/2014 vom 23. Februar 2015). G. Mit Replik vom 28. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Gewährung der Akteneinsicht in die Akten seiner Brüder F._______ (...) und G._______ (...) sowie die angemessene Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme nach Einsichtnahme in die Akten der Brüder. Des Weiteren verwies er auf zwei Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die VA-Anträge gewährt habe und hielt bezüglich der Aktenstücke A6/1 und A9/3 fest, er sollte selbst entscheiden können, ob diese Akten für den Ausgang des Verfahrens relevant seien oder nicht. Die fälschliche Paginierung der Aktenstücke A22/1 und A2/1, die dazu geführt habe, dass ihm diese Aktenstücke erst nachträglich offengelegt worden seien, belege die unsorgfältige und nicht ordnungsgemässe Dossierbearbeitung des SEM, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Im Wesentlichen machte er geltend, die Argumentation des SEM bezüglich syrischer Militärdokumente und insbesondere dem ins Recht gelegten Militärausweis sei willkürlich und der Beschwerdeführer halte an den in Art. 14 der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen fest, wonach es nicht nachvollziehbar sei, warum die eingereichten Dokumente Fälschungen darstellen sollten. Dass ihm die Einsicht in die Dokumentenanalyse verweigert und im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf diese verwiesen worden sei, stelle eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Indem das SEM die Dossiers der beiden Brüder des Beschwerdeführers nicht beigezogen habe, habe es klar die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Allein durch den Umstand, dass das SEM die beiden Dossier nicht beigezogen und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachgegangen sei, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot schwerwiegend verletzt. Da dem Beschwerdeführer auch keine Einsicht in diese Akten gewährt worden sei, und das SEM ausführe, seine Brüder hätten nie von einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers berichtet, habe es einmal mehr den Anspruch auf Akteneinsicht, die Begründungspflicht und letztlich den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. H. Am 28. April 2015 ging eine Fürsorgebestätigung vom 20. April 2015 den Beschwerdeführer betreffend beim Gericht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das SEM an, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen telefonische Anfrage hin Akteneinsicht in die Akten [seines Bruders F._______] zu gewähren. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 bekräftigte der Beschwerdeführer erneut, dass das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe, weil es nicht angehe, dass das SEM die Akten der Brüder des Beschwerdeführers nicht nach aussen erkennbar beiziehe und diesbezüglich nicht von sich aus Einsicht beziehungsweise das rechtliche Gehör gewähre. Die rechtskräftig festgestellte Flüchtlingseigenschaft der Brüder des Beschwerdeführers bedeute, dass diese von den syrischen Behörden gezielt asylrelevant verfolgt worden seien. Deshalb stehe fest, dass die syrischen Behörden bei einer Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien zwingend die Verknüpfung zwischen ihm und seinen zwei verfolgten Brüdern machen würden. In diesem Zusammenhang wurde auf das Urteil D-5779/2013 verwiesen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde in Syrien zusätzlich zu seiner "eigenen" Verfolgung auch im Sinne einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen seinen Brüdern gezielt von den syrischen Behörden verfolgt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 der Vorinstanz vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teil­aspekte einen An­spruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.

E. 4.2.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Aktenstücken A6/1 sowie A 9/3 um interne Akten, die gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegt. Auch ergibt sich aus der Akte A26/2, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht umfassend gewährt worden ist, ihm sogar in unwesentliche und ihm bereits bekannte Akten Einsicht gewährt und ihm der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A24/1) zugestellt worden ist. Auch aus der ursprünglich irrtümlichen Paginierung der Aktenstücke A2/1, A4/1, A5/1 sowie A22/1 ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, da es sich dabei um unwesentliche Akten handelt und ihm diese nachträglich offengelegt worden sind. Zur Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, wonach ihm das SEM die Einsicht in die Dokumentenanalyse (A7/2) verweigert habe (vgl. Art. 14 der Beschwerde), obwohl es sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Analyse gestützt habe (vgl. vorstehend Bst. F.), ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Ausweisprüfung hat sich das SEM bei der Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten, zumal das SEM insbesondere das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllte, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gibt, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits bei der Kurzbefragung vom 11. Mai 2014 darauf hingewiesen, dass die Ausweisprüfstelle seinen Militärausweis überprüft und erkannt habe, dass sich Anhaltspunkte für eine Fälschung ergeben würden (vgl. A8/29 S. 9 F. 4.04). Bei der Anhörung vom 14. Januar 2015 wurden ihm in diesem Zusammenhang die einzelnen Anhaltspunkte dafür vollständig und korrekt dargelegt (insbesondere die primitive Machart des Ausweise, da das vordere Ausweisblatt lediglich mittels einer Fotokopie bedruckt und das runde Lichtbild von einem anderen Dokument ausgestanzt und auf der Personalienseite angebracht wurde und diese Herstellungsart nicht plausibel ist; vgl. A18/21 S. 18 F. 181). Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. A18/21 S. 18 f. F. 181 - F. 189). Dabei räumte er sogar ein, dass er das runde Lichtbild aufgeklebt und den Ausweis laminiert habe (vgl. A18/21 F. 181 - F.183). Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 26 VwVG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. F.). Soweit in der Replik vom 28. Mai 2015 erneut Kritik an der ursprünglich irrtümlichen Paginierung der Aktenstücke A2/1, A4/1, A5/1 sowie A22/1 erhoben und wiederum um Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/2, A9/1 sowie A24/1 ersucht wird, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen sowie auf diejenigen in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 verwiesen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörsverletzung vor und es erübrigt sich, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen beziehungsweise die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 4.4 Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Brüder (F._______ seit 29. Oktober 2010, G._______ seit 3. Januar 2011) ebenfalls vertreten hat, weshalb ihm deren Akten bereits aus diesen Verfahren bekannt waren, er somit auch über den Inhalt Kenntnis hatte und er sich deshalb ohne Weiteres im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hätte äussern können. Somit liegt in casu weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht vor, zumal jede Person die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat.

E. 4.5 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. April 2015 sowie in der Replik vom 28. Mai 2015 vorgetragenen Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat, die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen des SEM beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.6 Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E.9.2).

E. 4.7 Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.

E. 4.8 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann.

E. 4.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Anträge, es seien verschiedene vorinstanzliche Dossiers beizuziehen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit festhält und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Widersprüche bestreitet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Ein Kennzeichen für die Glaubhaftigkeit einer Schilderung ist, dass sie eine Vielzahl an Realkennzeichen enthält, detailreich ist und in der dargelegten Form nicht von jedermann nacherzählt werden könnte. Genau dies triff jedoch auf die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu (vgl. vorstehend Bst. C). Der Beschwerdeführer räumt denn auch auf Beschwerdeebene ein, dass er gewisse "Erinnerungslücken" gehabt habe. Zwar versucht er mit diesem Geständnis seine Glaubhaftigkeit zu erhärten, die Erfahrung mit Asylbewerbern in vergleichbaren Situationen zeigt aber, dass diese gerade keine "Erinnerungslücken" haben, sondern ihre Schilderungen detailliiert, widerspruchsfrei und vollständig darlegen können, sofern sie über wirklich Erlebtes berichten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Im Zusammenhang mit dem eingereichten Militärausweis des Beschwerdeführers sowie demjenigen seines Bruders ist festzuhalten, dass diese, selbst wenn es sich dabei um echte Dokumente handeln würde, einzig für den Beweis geeignet sind, dass jemand Militärdienst geleistet hat. Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene sind die eingereichten Militärausweise ebenso wenig wie die eingereichten Fotografien, die Marschbefehle, das militärische Aufgebot und die militärische Erkennungsmarke geeignet, eine Desertion zu beweisen (vgl. diesbezüglich vorstehend Bst. F.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft geltend machte, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Probleme in Syrien hatte.

E. 6.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Reflexverfolgungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. F.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Vorinstanz das erste Asylgesuch von G._______ vom 24. Juni 2010 mit Verfügung vom 9. Juli 2010 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5161/2010 vom 25. August 2010 rechtskräftig ab. Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung in Syrien bestehen, da die von G._______ geltend gemachte Teilnahme an einer politischen Demonstration sowie an einer Newroz-Feier aufgrund der in seinen Schilderungen enthaltenen Tatsachenwidrigkeiten und unauflösbaren Widersprüche nicht geglaubt werden könne (vgl. ebd. S. 7 f.). Aus dessen vorinstanzlichen Akten gehen im Übrigen weitere den Beschwerdeführer betreffende Unstimmigkeiten hervor, (er wurde in einer Eingabe von Rechtsanwalt Michael Steiner vom 3. September 2012 mit dem Namen "A.a._______" erwähnt [vgl. N _______ B22/4]). Gemäss der im Verfahren seines Bruders ins Recht gelegten Übersetzung eines Einberufungsplanes soll er am "6. Januar 2011" einberufen worden sein und seine Personalien wurden mit "A.b._______", geboren am "(...)" in "(...)" angegeben (vgl. N _______ B24, Beweismittel 1/2013). Das zweite schriftliche Asylgesuch von G._______ vom 7. Januar 2011 (Eingangsstempel der Vor­instanz vom 10. Januar 2011) wurde lediglich mit subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG, gestützt auf dessen exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz, begründet. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 stellte das SEM fest, er erfülle durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Das Asylgesuch von F._______ vom 30. Oktober 2012 wurde mit dessen Weigerung, sich in Syrien für den Militärdienst ausheben zu lassen sowie der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz begründet. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurden die diesbezüglichen Vorbringen in Syrien beziehungsweise die in Syrien geltend gemachten Nachteile teils als nicht glaubhaft teils als asylirrelevant eingeschätzt und dessen Asylgesuch abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, er erfülle gestützt auf sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist dabei, dass F._______ bei der Anhörung ausdrücklich erklärte, seine Familie in Syrien habe wegen seines exilpolitischen Engagement keine Probleme (vgl. N _______ A34/13 F. 90), und erst auf entsprechende Nachfrage (vgl. ebd. F. 91) anfügte, er habe Angst (um seine Familie); seinen Bruder [den Beschwerdeführer] "A.c._______" erwähnte er erst auf die entsprechende Frage der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung (vgl. ebd. F. 50). Folglich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Familienbande keine asylrelevanten Behelligungen drohen.

E. 6.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.

E. 10 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 11 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 16. April 2015, S. 15 Art. 36). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch vom 16. April 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2369/2015 Urteil vom 28. Juni 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...) Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N _______. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im März 2014 und gelangte via die Türkei und ihm unbekannte Länder [zu einem Schweizer Flughafen], wo er am 6. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 11. Mai 2014 fand die Befragung zur Person statt. Die Einreise in die Schweiz wurde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 bewilligt. Am 14. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (arabische Bezeichnung: C._______) in der Region D._______. Am 1. Februar 2011 habe er seine militärische Grundausbildung bei der Militärpolizei in Damaskus angetreten und sei nach zwei Monaten im Militärgefängnis (...) stationiert worden. Am 12. März 2014 habe er in einer Gruppe das Gefängnis verlassen, um in der naheliegenden Stadt E._______ Brot für die Gefangenen zu besorgen. In E._______ sei es dann zu einem Gefecht mit der Freien Syrischen Armee gekommen. Diese Gelegenheit habe er genutzt und sei während des Gefechts geflüchtet. Elf Tage nach der Desertion sei er illegal in die Türkei gereist. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: seinen Militärausweis, seine militärische Erkennungsmarke, die Kopie des Familienbüchleins seines Vaters, zwei Marschbefehle, ein militärisches Aufgebot, die Kopie seiner Identitätskarte, vier Fotografien, die den Beschwerdeführer in Militäruniform und mit einem Gewehr zeigen sowie einen Handschellenschlüssel. C. C.a Mit Verfügung vom 13. März 2015 - eröffnet am 17. März 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 6. Mai 2014 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Desertion in der freien Schilderung sehr kurz beschrieben. Er habe lapidar geschildert, dass es eine Schiesserei gegeben habe, woraufhin er geflohen sei (vgl. Akten der Vorinstanz A18/21 F.44). Als er ausführlich zu seiner Desertion befragt worden sei, habe er jeweils mit sehr allgemeinen und stereotyp anmutenden Aussagen geantwortet. So sei er in seiner Antwort auf die Frage, wie er seine siebenköpfige Gruppe unbemerkt habe verlassen können, sehr allgemein geblieben. Er habe ausschliesslich bemerkt, jeder sei irgendwohin gegangen (vgl. A18/21 F. 52). Aufgefordert, seine Flucht zu beschreiben, habe er nur ausgesagt, er habe durch die Wohnquartiere fliehen können (vgl. A18/21 F. 53). Erst nach zwei weiteren Fragen zu den Umständen seiner Flucht habe er genauere Informationen gegeben und ausgesagt, dass er durch die Hintertür einer Bäckerei geflohen sei (vgl. A18/21 F. 55 sowie F. 57). Nähere Einzelheiten habe er jedoch nicht schildern können. Auch will er während seinen nahezu drei Dienstjahren das Militärgefängnis nie verlassen haben (vgl. A18/21 F. 42). Berechtigterweise könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche zum ersten Mal in ein militärisches Gefecht gerate und anschliessend flüchte, ihre diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen substantiiert schildern könne. Seine einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei jedoch mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Seine Desertion könne deshalb nicht geglaubt werden. Des Weiteren habe er bei der Anhörung erklärt, er sei erst nach drei Jahren Militärdienst desertiert, weil er vorher keine Gelegenheit dazu gehabt habe. Es sei ihm nicht erlaubt gewesen, Urlaub zu beziehen (vgl. A18/21 F.27 und F.95) und er habe das Gefängnis vor dem Auftrag in E._______ kein einziges Mal verlassen (vgl. A18/21 F. 42 sowie F.101). Auch habe er zuerst angegeben, keinerlei Kontakt mit seiner Familie gehabt zu haben (vgl. A18/21 F. 26 ff.). Bei einer späteren Frage habe er demgegenüber einen Besuch seines Vaters während des Militärdienstes erwähnt (vgl. A18/21 F. 29). Auf Vorhalt hin habe er diese zweite Version nicht erklären können und argumentiert, er habe gedacht, die Frage habe sich auf telefonischen Kontakt bezogen, sein Vater sei aber persönlich vorbeigekommen (vgl. A18/21 F. 30). Diese widersprüchlichen Angaben liessen seine Behauptung, er habe während drei Jahren keine Fluchtmöglichkeit oder Kontakt zu Personen ausserhalb des Gefängnisses gehabt, als unglaubhaft erscheinen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, nach der Desertion sei es ihm unmöglich gewesen, sich bei seinen Eltern aufzuhalten, da dort ständig die Behörden aufgetaucht seien (vgl. A18/21 F. 68, F. 75). Im späteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass sich die syrischen Behörden aus seiner Heimatregion D._______ zurückgezogen hätten und die Kontrolle an die PKK übergegangen sei (vgl. A18/21 F. 109). Auch würden sich in der Aushebungsstelle in D._______ keine Regierungsvertreter mehr befinden und die Region stehe unter kurdischer Kontrolle (vgl. A18/21 F. 179). Aufgrund dieser widersprüchlichen Darstellungen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in D._______ eine behördliche Verfolgung fürchten müsse, zumal er auch bei seinen Eltern nicht nachgefragt haben beziehungsweise von diesen keine Information darüber erhalten haben wolle, ob die Behörden seine Eltern nach seiner Desertion belangt hätten (vgl. A18/21 F. 22 - F. 25). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Eltern nicht gefragt haben solle, ob er gesucht werde. Es könne vernünftigerweise angenommen werden, dass eine Person, die desertiert sei, wissen möchte, ob sie gesucht werde und ob ihre Familienangehörigen wegen der Desertion belangt worden seien. Auf entsprechenden Vorhalt habe der Beschwerdeführer sein unlogisches Verhalten nicht erklären können. Die widersprüchlichen Aussagen und sein scheinbar sorgloses Verhalten nach seiner Ausreise seien weitere Faktoren, welche seine Desertion als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Das SEM hielt ferner fest, dass die Absolvierung des Militärdienstes an sich nicht asylrelevant sei. Die Fotos, die militärische Erkennungsmarke sowie das militärische Aufgebot und die zwei Marschbefehle würden sich lediglich dazu eignen, den Militärdienst des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, sie würden jedoch keine Aussage über dessen Desertion erlauben. Im Zusammenhang mit dem Militärausweis merkte das SEM an, dass syrischen Militärdokumenten grundsätzlich kein rechtsgenüglicher Beweiswert beigemessen werden könne, da diese leicht käuflich erwerbbar und fälschbar seien. Nach einer Dokumentenanalyse hätten sich bei seinem Ausweis zudem Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ergeben. Den Befund habe er in der Anhörung, wo er ausführlich zur Analyse angesprochen worden sei, nicht glaubhaft widerlegen können (vgl. A18/21 F. 181 - F. 186). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente könnten somit die oben dargestellten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen nicht entkräften. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Obige Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei zudem nicht abschliessend. Auf weitere Ausführungen könne jedoch an dieser Stelle verzichtet werden. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auch auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde. D. D.a Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A2/1, A6/1, A7/2, A9/3, A22/1 und in den internen VA-Antrag (Akte A19/1) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A2/1, A6/1, A7/2, A9/3, A22/1 und zum internen VA-Antrag (Akte A19/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung hinsichtlich dieses Antrags zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. März 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 13. März 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 13. März 2015 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung in Kopie, Fotografien, der Militärausweise seines Bruders [gemeint war sein Bruder F._______, der Name war aber anders geschrieben] in Kopie sowie die Schreiben an die Vorinstanz vom 3. September 2012, vom 21. Januar 2013, vom 2. Juni 2014 sowie vom 19. November 2014 in Kopie zu den Akten gereicht. Des Weiteren wurde auf Artikel im Internet verwiesen. D.c Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 11. Mai 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte aus, wie sich aus der Akte A26/2 ergebe, sei dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht umfassend gewährt worden, wobei ihm auch in unwesentliche und ihm bereits bekannte Akten Einsicht gewährt worden sei. Der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A19/1) sei dem Beschwerdeführer in einer Zusammenfassung (Akte A24/1) zugestellt worden. Die Akten A22/1, A5/1, A4/1 und A2/1 seien irrtümlich als "Akten anderer Behörden" paginiert worden. Jedoch sei dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil erwachsen, dass ihm zu den erwähnten Akten keine Einsicht gewährt worden sei, da diese nicht wesentlich und für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant seien, wie bereits aus dem Beschrieb im Aktenverzeichnis klar hervorgehe. Der guten Ordnung halber würden ihm die Akten nachträglich offen gelegt werden, unter Abdeckung von einzelnen Textstellen, die Rückschlüsse auf Personendaten oder interne Telefonnummern zuliessen. Bei der Akte A9/3 handle es sich um eine interne Akte, die für den Verfahrensausgang nicht relevant sei. Wie dem Beschrieb im Aktenverzeichnis zu entnehmen sei, handle es sich dabei um Informationen aus dem ZEMIS über die beiden Brüder [Anmerkung des Gerichts: F._______ und G._______] des Beschwerdeführers. Auch die Akte A6/1 habe keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Asylverfahrens und enthalte im Wesentlichen die Personalien des Beschwerdeführers und den Hinweis, dass er am 8. Mai 2014 grenzsanitarischen Massnahmen unterzogen worden sei. Materiell, zum Beispiel zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, enthalte es keinerlei Informationen. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, sei somit zurückzuweisen. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer kein Nachteil dadurch erwachsen, dass ihm in bestimmte Aktenstücke nicht integral Einsicht gewährt worden sei. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten neuen Beweismittel könnten zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren Fotografien eingereicht, die ihn in Militäruniform zeigen würden. Diese sowie die neu eingereichten Fotografien würden nur belegen, dass er höchstwahrscheinlich Militärdienst geleistet habe, nicht jedoch, dass er desertiert sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift könne nicht automatisch vom Einen auf das Andere geschlossen werden. Die Beweislast könne in diesem Zusammenhang nicht umgekehrt werden, und es obliege dem Beschwerdeführer, seine Desertion glaubhaft zu machen. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten, könne syrischen Militärdokumenten kein rechtsgenüglicher Beweiswert zugemessen werden, weshalb auch die neu eingereichte Kopie des Militärausweises des Bruders des Beschwerdeführers als Vergleichsstück nicht ausreiche, um Schlüsse über die Echtheit des Militärausweises des Beschwerdeführers zu ziehen. Ferner habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 27 VwVG gerügt, ihm sei in den Ausweisprüfbericht (Akte A7/2) keine Einsicht gewährt worden. Im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung sei jedoch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Prüfbericht gewährt und die wesentlichen Untersuchungsergebnisse offengelegt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, das SEM habe nicht gewürdigt, dass seine beiden Brüder G._______ (N _______) sowie F._______ (N ______) in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien und die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Aktivitäten jener Brüder unter Druck gesetzt worden sei. Die Probleme des Beschwerdeführers seien offensichtlich eng verknüpft mit der Verfolgung dieser beiden Brüder. Diesen Vorwürfen sei entgegenzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch seine beiden Brüder von einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers berichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe lediglich erwähnt, nach seiner angeblichen Desertion habe er sich nicht zu Hause verstecken können, da dort regelmässig syrische Behörden wegen seines Bruders vorbeikommen würden. Unter Punkt 2 des Asylentscheides sei dargelegt worden, weshalb es unglaubhaft sei, dass die syrischen Behörden zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit tatsächlich seine Eltern aufgesucht haben sollen. Zudem hätten zum Zeitpunkt der Anhörung die Eltern und vier weitere Geschwister des Beschwerdeführers in Syrien gelebt, ohne dass sie, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Brüder, wegen den exilpolitischen Tätigkeiten der beiden Brüder einer ernsthaften Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien (vgl. A18/21 S. 3). Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Familie strenger verfolgt werde, zumal die geltend gemachte Desertion unglaubhaft sei. Die Annahme einer Reflexverfolgung sei somit weder objektiv noch subjektiv begründet und auch nicht geltend gemacht worden. Es bestehe daher kein Anlass, näher darauf einzutreten. Es sei eine Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Dossiers der Brüder nicht beigezogen worden seien, die offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, wie schon allein ein Blick in das Anhörungsprotokoll zeige (vgl. A18/21 S. 3). Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift würden auch die Aussagen der Brüder des Beschwerdeführers zu keiner anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Desertion führen. Sie würden im Gegenteil zusätzliche Zweifel aufkommen lassen. So habe der Bruder F._______ bei der Kurzbefragung ausgesagt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 wegen Desertion von den syrischen Behörden gesucht worden sei (vgl. N _______, Akte A7/10 F.7.01), der Beschwerdeführer hingegen habe geltend gemacht, erst im Jahr 2014 desertiert zu sein. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er gehöre als Kurde zu einer vom UNHCR definierten Risikogruppe und habe mit einer gezielten Verfolgung durch den IS zu rechnen, weise das SEM darauf hin, dass gemäss seiner Praxis und der Rechtsprechung in Syrien nicht von einer kollektiven Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen sei. Aus der blossen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden lasse sich folglich keine begründete Furcht vor einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ableiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6683/2014 vom 23. Februar 2015). G. Mit Replik vom 28. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Gewährung der Akteneinsicht in die Akten seiner Brüder F._______ (...) und G._______ (...) sowie die angemessene Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme nach Einsichtnahme in die Akten der Brüder. Des Weiteren verwies er auf zwei Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die VA-Anträge gewährt habe und hielt bezüglich der Aktenstücke A6/1 und A9/3 fest, er sollte selbst entscheiden können, ob diese Akten für den Ausgang des Verfahrens relevant seien oder nicht. Die fälschliche Paginierung der Aktenstücke A22/1 und A2/1, die dazu geführt habe, dass ihm diese Aktenstücke erst nachträglich offengelegt worden seien, belege die unsorgfältige und nicht ordnungsgemässe Dossierbearbeitung des SEM, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. Im Wesentlichen machte er geltend, die Argumentation des SEM bezüglich syrischer Militärdokumente und insbesondere dem ins Recht gelegten Militärausweis sei willkürlich und der Beschwerdeführer halte an den in Art. 14 der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen fest, wonach es nicht nachvollziehbar sei, warum die eingereichten Dokumente Fälschungen darstellen sollten. Dass ihm die Einsicht in die Dokumentenanalyse verweigert und im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf diese verwiesen worden sei, stelle eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Indem das SEM die Dossiers der beiden Brüder des Beschwerdeführers nicht beigezogen habe, habe es klar die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Allein durch den Umstand, dass das SEM die beiden Dossier nicht beigezogen und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachgegangen sei, habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot schwerwiegend verletzt. Da dem Beschwerdeführer auch keine Einsicht in diese Akten gewährt worden sei, und das SEM ausführe, seine Brüder hätten nie von einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers berichtet, habe es einmal mehr den Anspruch auf Akteneinsicht, die Begründungspflicht und letztlich den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. H. Am 28. April 2015 ging eine Fürsorgebestätigung vom 20. April 2015 den Beschwerdeführer betreffend beim Gericht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das SEM an, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dessen telefonische Anfrage hin Akteneinsicht in die Akten [seines Bruders F._______] zu gewähren. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. J. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 bekräftigte der Beschwerdeführer erneut, dass das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe, weil es nicht angehe, dass das SEM die Akten der Brüder des Beschwerdeführers nicht nach aussen erkennbar beiziehe und diesbezüglich nicht von sich aus Einsicht beziehungsweise das rechtliche Gehör gewähre. Die rechtskräftig festgestellte Flüchtlingseigenschaft der Brüder des Beschwerdeführers bedeute, dass diese von den syrischen Behörden gezielt asylrelevant verfolgt worden seien. Deshalb stehe fest, dass die syrischen Behörden bei einer Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien zwingend die Verknüpfung zwischen ihm und seinen zwei verfolgten Brüdern machen würden. In diesem Zusammenhang wurde auf das Urteil D-5779/2013 verwiesen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde in Syrien zusätzlich zu seiner "eigenen" Verfolgung auch im Sinne einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen seinen Brüdern gezielt von den syrischen Behörden verfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 der Vorinstanz vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teil­aspekte einen An­spruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebli­che Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. 4.2.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den Aktenstücken A6/1 sowie A 9/3 um interne Akten, die gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegt. Auch ergibt sich aus der Akte A26/2, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht umfassend gewährt worden ist, ihm sogar in unwesentliche und ihm bereits bekannte Akten Einsicht gewährt und ihm der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A24/1) zugestellt worden ist. Auch aus der ursprünglich irrtümlichen Paginierung der Aktenstücke A2/1, A4/1, A5/1 sowie A22/1 ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, da es sich dabei um unwesentliche Akten handelt und ihm diese nachträglich offengelegt worden sind. Zur Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe, wonach ihm das SEM die Einsicht in die Dokumentenanalyse (A7/2) verweigert habe (vgl. Art. 14 der Beschwerde), obwohl es sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Analyse gestützt habe (vgl. vorstehend Bst. F.), ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Ausweisprüfung hat sich das SEM bei der Anwendung von Art. 27 und 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten, zumal das SEM insbesondere das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllte, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gibt, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits bei der Kurzbefragung vom 11. Mai 2014 darauf hingewiesen, dass die Ausweisprüfstelle seinen Militärausweis überprüft und erkannt habe, dass sich Anhaltspunkte für eine Fälschung ergeben würden (vgl. A8/29 S. 9 F. 4.04). Bei der Anhörung vom 14. Januar 2015 wurden ihm in diesem Zusammenhang die einzelnen Anhaltspunkte dafür vollständig und korrekt dargelegt (insbesondere die primitive Machart des Ausweise, da das vordere Ausweisblatt lediglich mittels einer Fotokopie bedruckt und das runde Lichtbild von einem anderen Dokument ausgestanzt und auf der Personalienseite angebracht wurde und diese Herstellungsart nicht plausibel ist; vgl. A18/21 S. 18 F. 181). Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. A18/21 S. 18 f. F. 181 - F. 189). Dabei räumte er sogar ein, dass er das runde Lichtbild aufgeklebt und den Ausweis laminiert habe (vgl. A18/21 F. 181 - F.183). Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 26 VwVG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. F.). Soweit in der Replik vom 28. Mai 2015 erneut Kritik an der ursprünglich irrtümlichen Paginierung der Aktenstücke A2/1, A4/1, A5/1 sowie A22/1 erhoben und wiederum um Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/2, A9/1 sowie A24/1 ersucht wird, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen sowie auf diejenigen in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 verwiesen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörsverletzung vor und es erübrigt sich, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen beziehungsweise die angefochtene Verfügung aufzuheben. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 4.4 Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen Brüder (F._______ seit 29. Oktober 2010, G._______ seit 3. Januar 2011) ebenfalls vertreten hat, weshalb ihm deren Akten bereits aus diesen Verfahren bekannt waren, er somit auch über den Inhalt Kenntnis hatte und er sich deshalb ohne Weiteres im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hätte äussern können. Somit liegt in casu weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht vor, zumal jede Person die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat. 4.5 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. April 2015 sowie in der Replik vom 28. Mai 2015 vorgetragenen Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat, die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen des SEM beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.6 Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E.9.2). 4.7 Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 4.8 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. 4.9 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Anträge, es seien verschiedene vorinstanzliche Dossiers beizuziehen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, an deren Asylrelevanz sowie deren Glaubhaftigkeit festhält und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Widersprüche bestreitet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen. Ein Kennzeichen für die Glaubhaftigkeit einer Schilderung ist, dass sie eine Vielzahl an Realkennzeichen enthält, detailreich ist und in der dargelegten Form nicht von jedermann nacherzählt werden könnte. Genau dies triff jedoch auf die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht zu (vgl. vorstehend Bst. C). Der Beschwerdeführer räumt denn auch auf Beschwerdeebene ein, dass er gewisse "Erinnerungslücken" gehabt habe. Zwar versucht er mit diesem Geständnis seine Glaubhaftigkeit zu erhärten, die Erfahrung mit Asylbewerbern in vergleichbaren Situationen zeigt aber, dass diese gerade keine "Erinnerungslücken" haben, sondern ihre Schilderungen detailliiert, widerspruchsfrei und vollständig darlegen können, sofern sie über wirklich Erlebtes berichten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Im Zusammenhang mit dem eingereichten Militärausweis des Beschwerdeführers sowie demjenigen seines Bruders ist festzuhalten, dass diese, selbst wenn es sich dabei um echte Dokumente handeln würde, einzig für den Beweis geeignet sind, dass jemand Militärdienst geleistet hat. Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene sind die eingereichten Militärausweise ebenso wenig wie die eingereichten Fotografien, die Marschbefehle, das militärische Aufgebot und die militärische Erkennungsmarke geeignet, eine Desertion zu beweisen (vgl. diesbezüglich vorstehend Bst. F.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft geltend machte, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Probleme in Syrien hatte. 6.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Reflexverfolgungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. F.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Vorinstanz das erste Asylgesuch von G._______ vom 24. Juni 2010 mit Verfügung vom 9. Juli 2010 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5161/2010 vom 25. August 2010 rechtskräftig ab. Dabei hat das Gericht unter anderem festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung in Syrien bestehen, da die von G._______ geltend gemachte Teilnahme an einer politischen Demonstration sowie an einer Newroz-Feier aufgrund der in seinen Schilderungen enthaltenen Tatsachenwidrigkeiten und unauflösbaren Widersprüche nicht geglaubt werden könne (vgl. ebd. S. 7 f.). Aus dessen vorinstanzlichen Akten gehen im Übrigen weitere den Beschwerdeführer betreffende Unstimmigkeiten hervor, (er wurde in einer Eingabe von Rechtsanwalt Michael Steiner vom 3. September 2012 mit dem Namen "A.a._______" erwähnt [vgl. N _______ B22/4]). Gemäss der im Verfahren seines Bruders ins Recht gelegten Übersetzung eines Einberufungsplanes soll er am "6. Januar 2011" einberufen worden sein und seine Personalien wurden mit "A.b._______", geboren am "(...)" in "(...)" angegeben (vgl. N _______ B24, Beweismittel 1/2013). Das zweite schriftliche Asylgesuch von G._______ vom 7. Januar 2011 (Eingangsstempel der Vor­instanz vom 10. Januar 2011) wurde lediglich mit subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG, gestützt auf dessen exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz, begründet. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 stellte das SEM fest, er erfülle durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Das Asylgesuch von F._______ vom 30. Oktober 2012 wurde mit dessen Weigerung, sich in Syrien für den Militärdienst ausheben zu lassen sowie der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz begründet. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurden die diesbezüglichen Vorbringen in Syrien beziehungsweise die in Syrien geltend gemachten Nachteile teils als nicht glaubhaft teils als asylirrelevant eingeschätzt und dessen Asylgesuch abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, er erfülle gestützt auf sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist dabei, dass F._______ bei der Anhörung ausdrücklich erklärte, seine Familie in Syrien habe wegen seines exilpolitischen Engagement keine Probleme (vgl. N _______ A34/13 F. 90), und erst auf entsprechende Nachfrage (vgl. ebd. F. 91) anfügte, er habe Angst (um seine Familie); seinen Bruder [den Beschwerdeführer] "A.c._______" erwähnte er erst auf die entsprechende Frage der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung (vgl. ebd. F. 50). Folglich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Familienbande keine asylrelevanten Behelligungen drohen. 6.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.

10. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

11. Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 16. April 2015, S. 15 Art. 36). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch vom 16. April 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: