Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Ende Oktober 2013 und begab sich in den Libanon, wohin seine Ehefrau mit ihrem Sohn am 24. Februar 2014 auf dem Luftweg gelangte. Im Rahmen der Visumserleichterungen für Familienangehörige von syrischen Staatsangehörigen reisten die Beschwerdeführenden am 29. April 2014 auf dem Luftweg aus dem Libanon aus und gelangten über Frankfurt a. M. am selben Tag legal in die Schweiz, wo sie am 12. Mai 2014 ihre Asylgesuche stellten, zu denen sie am 15. Mai 2014 summarisch befragt wurden. Am 12. August 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 2. Dezember 2014 statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2005 als Staatsangestellter bei der Stromverwaltung in E._______ gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, Stromrechnungen auszustellen und in den Haushalten das Geld für den Strom einzutreiben. Dabei sei er von den Leuten schikaniert und beleidigt worden, weil diese die Rechnungen nicht hätten bezahlen wollen. Im November 2012 hätten die kurdische Sicherheitskräfte Asaiysch die Kontrolle in E._______ übernommen und von ihm verlangt, das Geld für den Strom einzutreiben. Für sein Gebiet sei in diesem Zusammenhang ein ursprünglich aus der Türkei stammender Mann zuständig gewesen, welcher ihn um eine Aufstellung der nicht beglichenen Stromrechnungen gebeten und ihm die Anstellung zweier Schutzpersonen angeboten habe, die ihn auf seinen "Geldeintreibungstouren" hätten begleiten können. Da diese beiden Schutzpersonen Mitglieder der Shabiha gewesen seien, habe er das Angebot abgelehnt. Da die Stromversorgung sehr schlecht gewesen und es zu häufigen und langandauernden Stromausfällen gekommen sei, seien die Leute immer weniger bereit gewesen, die Stromrechnungen zu bezahlen, woraufhin er das Geld nicht mehr habe eintreiben wollen. Während der Erntezeit im Jahr 2013 hätten die Asaiysch erneut von ihm verlangt, das Geld einzutreiben. Sie hätten zudem die Tabellen der offenen Rechnungen von ihm verlangt, da sie das Geld selber hätten eintreiben wollen. Nach seiner Weigerung dies zu tun, hätten ihm die Asaiysch fehlende Kooperation vorgeworfen und er habe gewusst, dass er bei ihnen nicht mehr erwünscht sei. Die Asaiysch seien bekannt dafür, dass sie die Leute, welche die Zusammenarbeit verweigern würden, bestraften. Er wäre getötet oder entführt worden. Diese Probleme hätten ihn dazu bewogen, Urlaub zu beantragen. Offiziell sei er trotz der Machtübernahme durch die Asaiysch in E._______ immer noch syrischer Staatsangehöriger gewesen, weshalb ein Urlaub vom Staat genehmigt werden müsse. Der Urlaubsantrag sei jedoch abgewiesen worden und er habe keine andere Wahl gehabt, als das Land illegal zu verlassen. Kurz nach seiner Ausreise in den Libanon sei ihm in seiner Abwesenheit das Kündigungsschreiben zugestellt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er wegen unerlaubtem Fehlen am Arbeitsplatz mit einer Bestrafung rechnen. Des Weiteren machte er geltend, er sei Mitglied der kurdischen Zukunftsbewegung (Tayyar-al-Mustaqbal) gewesen. Er habe am Trauerzug von F._______ teilgenommen und jeweils im Geheimen Flyer verteilt. Hätte die syrische Regierung davon erfahren, hätte er seine Anstellung verloren und wäre in Haft gekommen. Seine Aktivitäten habe er im Geheimen ausgeführt. Lediglich anlässlich der Beerdigung von F._______ habe er an einer Demonstration teilgenommen und Flyer verteilt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe seit ihrem Studium der Erziehungswissenschaften bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Februar 2014 als Lehrerin gearbeitet. Im Jahr 2004 sei sie verdächtigt worden, den Aufstand von G._______ mitorganisiert zu haben. Infolgedessen habe die Universitätsleitung sie verwarnt und schikaniert. Syrien habe sie jedoch letztlich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen, persönlich habe sie keine Probleme gehabt. B.b Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Unterlagen ins Recht: Eine Verfügung des staatlichen Stromunternehmers der Provinz H._______ (...) in Kopie, einen Arbeitsausweis des Elektrizitätswerkes in E._______, eine Fotografie, einen Mitgliederausweis der Tayyar-al-Mustaqbal, einen Internetartikel, der den Tod eines Familienangehörigen erwähne, die syrischen Reisepässe der Beschwerdeführenden und die Identitätskarten der erwachsenen Beschwerdeführenden, ein syrisches Familienbüchlein, einen Zivilregisterauszug der Beschwerdeführenden und einen den verstorbenen Cousins des Beschwerdeführers betreffend sowie das Militärbüchlein des Beschwerdeführers. C. C.a Mit Verfügung vom 26. Mai 2015, welche den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2015 eröffnet wurde, lehnte das SEM die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten im Verlauf des Asylverfahrens teils asylirrelevante und teils unglaubhafte Angaben gemacht. C.c Das SEM zweifle nicht daran, dass der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit mit schwierigen und zahlungsunwilligen Personen zu tun gehabt habe, dennoch komme den vom ihm geltend gemachten Beleidigungen und Schikanen, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden hätten, in ihrer Intensität keine Asylrelevanz zu. Auch eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubter Abwesenheit am Arbeitsplatz sei per se nicht asylbeachtlich, zumal es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspreche, bei Fehlen am Arbeitsplatz Sanktionen zu ergreifen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM regle das syrische Grundreglement für Staatsangestellte in Artikel 135 die Bedingungen, unter welchen ein Staatsangestellter bei Abwesenheit seine Stelle verlieren könne, wenn er ohne legalen Urlaub seinen Posten verlasse und nicht innert 15 Tagen wieder zur Arbeit erscheine oder wenn er mit Unterbrüchen mehr als 30 Tage pro Jahr abwesend sei. Grundsätzlich sei der Verlust einer Anstellung kein asylrechtlich relevantes Vorbringen im Sinne des Asylgesetzes. Gemäss den Kenntnissen des SEM eröffne der syrische Staat ein Strafverfahren gegen Personen, die ihren Arbeitsplatz ohne Bewilligung verlassen hätten und nach drei Monaten nicht zurückgekehrt seien. Bei einem Schuldspruch drohe eine Gefängnisstrafe und/oder eine Busse. In der Praxis würden Staatsangestellte wegen unerlaubtem Verlassen ihres Arbeitsplatzes in der Regel eine Busse auferlegt. Im Falle eines weiteren Vergehens am Arbeitsplatz könne auch eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten dass Massnahmen des syrischen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich rechtsstaatlich legitim seien und die Bestrafung, in der Regel eine Busse, keine asylrechtlich relevantes Mass erreiche. Zudem komme dem eingereichten Kündigungsschreiben kaum Beweiskraft zu, zumal es sich dabei um eine Kopie handle. Auch sei dem Schreiben lediglich zu entnehmen, dass er die Anstellung verloren habe und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, eine Festnahme werde entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung nicht erwähnt. Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass diesen Vorbringen, namentlich die Schikanen durch die Bevölkerung und die Massnahmen wegen unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz in ihrer Intensität die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erreichen würden. C.d Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Ausführungen Elemente enthielten, die der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die beiden Schutzpersonen, die ihn hätten begleiten sollen, seien Mitglieder der Shabiha gewesen. Es widerspreche jedoch jeglicher Erfahrung, dass die Shabiha, eine regierungsnahe Miliz, für die kurdischen Asaiysch arbeiten würde. Seine Schilderungen würden vielmehr den Eindruck erwecken, dass er Schlagwörter aus dem syrischen Kontext benutze, um seinen konstruierten Vorbringen Dramatik zu verleihen. Seine Ausführungen, namentlich die Anwerbung der Shabiha von den Asaiysch sei als äusserst realitätsfern zu bezeichnen. Was die geltend gemachte Verfolgung im Anschluss an seine Weigerung, die fraglichen Tabellen auszuhändigen, betrifft, hielt das SEM fest, er habe diesbezüglich keine detaillierten Angaben machen können. C.e Zunächst habe er angegeben, dass es diese Leute auf ihn abgesehen hätten (vgl. Akten der Vorinstanz A24/25 S. 11 F. 62). Später habe er ausgeführt, es sei ihm klar gewesen, dass diese Leute Schlechtes im Schilde geführt hätten (vgl. a.a.O. F. 62). Diese Leute würden über verschiedene Methoden verfügen, beispielsweise Entführung oder Inhaftierung aufgrund fiktiver Vorwürfe oder Tötung (vgl. a.a.O. F. 62). Diese Angaben seien als oberflächlich zu bezeichnen. Um Details gebeten, habe der Beschwerdeführer lediglich wiederholt, es sei für ihn klar gewesen, dass er von den Asaiysch bedroht werde. Das heisse, sie hätten ihn entweder getötet oder entführt (vgl. a.a.o. F. 75). Auch auf die Nachfrage hin, warum er sich bedroht gefühlt habe, habe er ausgeführt, die Leute seien bekannt dafür, dass sie Personen, die die Zusammenarbeit verweigern würden, bestraften. Sie würden sich rächen (vgl. a.a.O. F. 76). Wiederholt um Details gebeten, habe er lediglich ergänzt, ihm würde Haft oder Mord drohen. Es sei offensichtlich, dass es seinen Schilderungen an Substanz fehle. Auch die von ihm geschilderten Diskussionen mit einem Verantwortlichen der Asaiysch würden keinerlei Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung enthalten. Er habe zwar zu Protokoll gegeben, dass es zwischen ihm und dem Zuständigen der Asaiysch eine heftige Diskussion gegeben habe, dabei habe er jedoch betont, dass zwischen ihnen keine bösen Worte gefallen seien (vgl. a.a.O. F. 85 f.). Auch seien keine Drohungen gefallen. Er habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es einen Vermerk geben werde (vgl. a.a.O. F. 87). Auch diesbezüglich habe er keine weiteren Details nennen können und lediglich ausgeführt, es werde der Tag kommen, an dem sein Schicksal ungewiss sei. Die Asaiysch hätten "kleine Kinder und auch Leute" aus seinem Ort getötet. Auch er könne problemlos getötet werden (vgl. a.a.O. F. 88). Konkrete Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung habe er keine nennen können. Das SEM zweifle nicht an, dass seine Situation als Staatsangestellter des syrischen Staates in einem von den Asaiysch kontrollierten Gebiet in Bezug auf seine berufliche Zukunft ungewiss gewesen sei. Aufgrund seiner realitätsfernen, detailarmen und ausweichenden Ausführungen sei es ihm nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Asaiysch glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe auch seine geltend gemachten Tätigkeiten für die Zukunftspartei nicht detailliert beschreiben können und in erster Linie betont, dass er die Aktivitäten im Geheimen ausgeführt habe (vgl. a.a.O. F. 132, F. 137 und F. 139). Zwar habe er die Verteilung von Flyern sowie die Demonstrationsteilname anlässlich des Begräbnisses von F._______ erwähnt (vgl. a.a.O. F. 132 und F. 139), aber auch in diesem Zusammenhang keine Details erwähnt. Dies erwecke grundsätzlich erste Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. Ferner seien seine Antworten ausweichend ausgefallen. So habe er in seiner Antwort auf die Frage, ob er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft Probleme gehabt habe, auf den geheimen Charakter seiner Aktivitäten hingewiesen (vgl. a.a.O. F. 137) und auf entsprechende Nachfrage wiederholt betont (vgl. a.a.O. F. 138). Zwar schliesst das SEM nicht aus, dass er Sympathisant der kurdischen Zukunftsbewegung gewesen sei, doch könne aufgrund seiner detailarmen Schilderungen die politischen Tätigkeiten und Demonstrationsteilnahmen, die eine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung zur Folge haben könnten, nicht geglaubt werden. Auch die eingereichten Beweismittel würden keinen Hinweis auf eine drohende Verfolgung enthalten. Die eingereichte Fotografie habe mangels Schärfe keinen Beweiswert und der Mitgliederausweis könne zudem nicht nachweisen, dass er politischen Aktivitäten nachgegangen sei. C.f Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Schikanen und der Verwarnung durch die Universitätsleitung hielt das SEM fest, diese seien in ihrer Intensität nicht als asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Auch habe sie ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sie habe persönlich keine Probleme in Syrien gehabt, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Die Vorbringen ihres Ehemannes seien als unglaubhaft qualifiziert worden, dabei sei festzuhalten, dass auch ihre Aussagen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung ihres Ehemannes vage und oberflächlich ausgefallen seien. Sie habe keine konkreten Hinweise nennen können, die auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers hinweisen würden. Zwar habe sie zu Protokoll gegeben, dessen Name figuriere auf einer Liste an der Grenze zwischen dem Libanon und der Türkei, und er werde bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden festgenommen, weil er seine Anstellung verlassen habe (vgl. A29/12 F. 28). Eine subjektive Vermutung könne jedoch nicht als konkreter Hinweis auf eine vorgebrachte Verfolgung gewertet werden. Auf Nachfrage hin habe sie zwar ausgeführt, dass der Vorgesetzte ihres Ehemannes die Familie über dessen Kündigung informiert und betont habe, er werde nun von den Behörden gesucht (vgl. a.a.O. F. 28). Die vorgebrachte Warnung durch den Vorgesetzten sei jedoch als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin diese bei der Anhörung erst nach der dritten Bitte um Details erwähnt habe (vgl. a.a.O. F. 28). Dadurch entstehe der Eindruck, dass sie die Warnung des Vorgesetzten infolge der Nachfragen erdichtet habe, um ihrem konstruierten Vorbringen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit standhielten, erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb deren Asylgesuche abzuweisen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden. D. D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A3/1, A9/1, A11/1, A21/3, A27/1 und in den internen VA-Antrag (A30/2) zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den erwähnten Akten zu gewähren beziehungsweise sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Es sei ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2015 aufzuheben, und es sei die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2015 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2015 aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und sie deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien on der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung, Kopien von Screenshots aus Youtube-Sequenzen, eine Kopie einer Fotografie und Kopien von Artikeln aus dem Internet sowie eine Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2015 der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht. Gleichzeitig wurde auf weitere Artikel im Internet verwiesen. D.c Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, dass über die übrigen Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Screenshot sowie den Link eines Filmes auf Youtube ein. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und führte aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden stünden in keinem Zusammenhang mit den in den erwähnten Grundsatzurteilen abgehandelten Asylvorbringen (namentlich Militärdienstverweigerung und Demonstrationsteilnahme). Der Beschwerdeführer habe kein Aufgebot zum Militärdienst geltend gemacht und dessen vorgebrachte Teilnahme am Trauerzug von F._______ sowie die geltend gemachten Aktivitäten für die kurdische Zukunftsbewegung seien vom SEM als unglaubhaft eingestuft worden. An diesem Standpunkt könne die heutige Aktenlage nichts ändern. H. Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Fotografien ein, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration in einer Schweizer Stadt zeigen sowie einen Ausdruck aus Facebook, welcher diese Demonstration und den Beschwerdeführer namentlich und mit Preisgabe seiner Telefonnummer nenne sowie ein privates Schreiben. I. I.a Mit Replik vom 17. August 2015 machten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter geltend, entgegen der Behauptung des SEM würden die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl im Zusammenhang mit dem Grundsatzurteil D-5779/2913 stehen. In der Beschwerde sei ausdrücklich auf dieses Urteil und die Aktivitäten des Beschwerdeführers in und für die Zukunftsbewegung hingewiesen worden. Es sei festzuhalten, dass sich dessen Profil durch seine aktive Beteiligung an der Oppositionsbewegung von den syrischen Behörden als oppositionell ausmachen lasse. Als registrierter ehemaliger Staatsangestellter sei er längst identifiziert und werde wegen seiner Abwesenheit am Arbeitsplatz verfolgt. Er sei Mitglied der Zukunftsbewegung und habe an öffentlichen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen. Deshalb hätten ihn die syrischen Behörden offensichtlich als Regimegegner identifiziert. Er werde auch durch die Asaiysch verfolgt und es sei frappant, dass das SEM diesbezüglich keinerlei Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde nehme. In der Beschwerde sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass die angeblichen Kenntnisse des SEM betreffend die Asaiysch genauso wie die Argumentation des SEM betreffend die Erfahrungen und "Vermutungen" der Beschwerdeführer bezüglich der Gefahr durch die Asaiysch wenig fundiert und schlicht willkürliche Parteibehauptungen seien. Hingegen habe der Beschwerdeführer diesbezüglich seine persönlichen und detaillierten Schilderungen seiner Erfahrungen gemäss und glaubhaft dargelegt. Auch sei es willkürlich, wenn das SEM dessen Vorbringen erneut als unglaubhaft "abtue", obwohl sich dessen Ausführungen an der Anhörung durch zahlreiche markante Realkennzeichen und in detaillierten Schilderungen auszeichneten. Diesbezüglich wurde nachdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde hingewiesen (Art. 29 - Art. 37 der Beschwerdeschrift), welche das SEM offensichtlich ignoriert habe. Dasselbe gelte für die Beweismittel (Art. 8, Art. 13, Art. 30, Art. 36 f. der Beschwerdeschrift), welche das SEM auch in seiner Vernehmlassung weitgehend unberücksichtigt gelassen, geschweige denn berücksichtigt habe. I.b Der Replik waren je ein Bestätigungsschreiben in deutscher sowie in arabischer Sprache beigelegt. J. Mit Eingaben vom 6. Januar 2016, vom 4. Februar 2016 sowie 7. Juni 2016 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden Fotografien zu den Akten reichen, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen in Schweizer Städten zeigten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 der Vorinstanz vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
E. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. Aus der Akte A38/2 ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden die Akteneinsicht umfassend gewährt worden ist und ihnen sogar in unwesentliche und ihnen bereits bekannte Akten Einsicht gewährt und auch der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A30/2) zugestellt worden ist. Die Rüge in der Beschwerdeschrift, wonach ihnen in die als unwesentlich bezeichnete Akte (A21/3 "Verschmelzungsantrag") keine Einsicht gewährt worden sei ist unbegründet, da ihnen gemäss der Akte 38/2 lediglich in die Aktenstücke A3/1, A9/1, A11/1, A14/1, A15/1, A19/1, A27/1, A30/2 und A31/1 keine Einsicht gewährt wurde. Bei diesen vom SEM einzeln aufgelisteten Aktenstücken handelt es sich ausnahmslos um interne Akten, welche gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden aus der angeblich falschen Paginierung der Akten durch das SEM beziehungsweise dem Umstand, dass die Vorinstanz ihrer Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei, ein Nachteil erwachsen sein soll. So beinhaltet das Beweismittelcouvert (A23) genau die Beweismittel, die der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 12. August 2014 eingereicht hat, und welche zum Teil sogar anlässlich der Anhörung thematisiert worden sind (vgl. unter anderem A24/25 F. 11 f., F. 17 f., F. 135, F. 145, F. 151). Unter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörsverletzung vor und es erübrigt sich, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen beziehungsweise die angefochtene Verfügung aufzuheben.
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Folglich können die gegen die Mitarbeiter des SEM erhobenen Vorwürfe, wonach deren Ausführungen im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr durch die Asaiysch wenig fundiert beziehungsweise schlichte Parteibehauptungen seien, nicht gehört werden. Vielmehr verfügen diese über einen reichen Erfahrungsschatz über die aktuelle Lage in Syrien, wobei sie sich nicht nur öffentlich zugängliche Quellen, sondern auch auf Abklärungen vor Ort, Gutachten und Augenzeugenberichte stützen. Auch die in der Beschwerdeschrift erhobene Beanstandung, dass die Anhörung vom 12. August 2014 auf Arabisch und nicht auf Kurdisch (der Muttersprache des Beschwerdeführers) durchgeführt worden sei, ist nicht angebracht. Da der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 12. August 2014 auf die ihm eingangs gestellte Frage, ob er arabisch verstehe, entgegnete, er verstehe arabisch und könne auch arabisch sprechen (vgl. A24/25 F. 2 S. 1) und ferner erklärte, es sei für ihn keine Problem (vgl. a.a.O. F. 3 S. 1), sind die gegen die Anhörung erhobenen Rügen haltlos, und der Beschwerdeführer ist bei seinen anlässlich dieser Anhörung protokollierten Aussagen zu behaften. Auch die weiteren gegen die Protokollierung erhobenen Beanstandungen sind nicht angebracht, und eine Durchsicht des Protokolls bestätigt, dass keine Unregelmässigkeiten während der Befragung aufgetaucht sind, wurde das Protokoll doch auch von der Hilfswerkvertretung ohne irgendwelche Bemerkungen unterzeichnet (vgl. A24/25 S. 25).
E. 5.4 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.
E. 5.5 Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 9.2).
E. 5.6 Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.
E. 5.7 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2369/2015 vom 28. Juni 2016 E. 4.8).
E. 5.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Anträge, es seien verschiedene vorinstanzliche Dossiers beizuziehen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachten Probleme in Syrien im Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 und in der Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Eine Vorverfolgung in Syrien liegt somit nicht vor. Den Eingaben der Beschwerdeführenden sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die erhobenen Bestreitungsvermerke und Behauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann.
E. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6.4 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
E. 6.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 6.6 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer habe auch an zahlreichen Kundgebungen beziehungsweise an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Seine Teilnahme beziehungsweise sein exilpolitisches Engagement und die daraus resultierende Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien dokumentierte er mit zahlreichen Fotografien, aber auch mit Screenshots von Youtube-Sequenzen, den Hinweis auf einen Link eines Youtube-Filmes sowie Artikeln aus dem Internet (vgl. vorstehend Bst. D.b). Ebenso verwies er auf einen Ausdruck auf Facebook, wonach er anlässlich einer Demonstration in einer Schweizer Stadt namentlich und mit einer mobilen Telefonnummer aufgeführt worden sei (vgl. vorstehend Bst. H.).
E. 7.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D 6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügen.
E. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 6.2), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Ehefrau vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Zudem ist er auf den eingereichten Screenshots kaum beziehungsweise nur unscharf zu erkennen und ob es sich auf dem Ausdruck aus Facebook tatsächlich um ihn, oder nur um eine gleichnamige Person handelt, ist nicht eindeutig zu verifizieren. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
E. 7.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen ist. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.
E. 11 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 12 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 24. Juni 2015, S. 10 Art. 26). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. Beschwerde vom 24. Juni 2015 S. 8 Art. 21). Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D 3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch vom 10. August 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Befreiung der Bezahlung der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3964/2015 Urteil vom 15. August 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kindern C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2015 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat Ende Oktober 2013 und begab sich in den Libanon, wohin seine Ehefrau mit ihrem Sohn am 24. Februar 2014 auf dem Luftweg gelangte. Im Rahmen der Visumserleichterungen für Familienangehörige von syrischen Staatsangehörigen reisten die Beschwerdeführenden am 29. April 2014 auf dem Luftweg aus dem Libanon aus und gelangten über Frankfurt a. M. am selben Tag legal in die Schweiz, wo sie am 12. Mai 2014 ihre Asylgesuche stellten, zu denen sie am 15. Mai 2014 summarisch befragt wurden. Am 12. August 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 2. Dezember 2014 statt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2005 als Staatsangestellter bei der Stromverwaltung in E._______ gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, Stromrechnungen auszustellen und in den Haushalten das Geld für den Strom einzutreiben. Dabei sei er von den Leuten schikaniert und beleidigt worden, weil diese die Rechnungen nicht hätten bezahlen wollen. Im November 2012 hätten die kurdische Sicherheitskräfte Asaiysch die Kontrolle in E._______ übernommen und von ihm verlangt, das Geld für den Strom einzutreiben. Für sein Gebiet sei in diesem Zusammenhang ein ursprünglich aus der Türkei stammender Mann zuständig gewesen, welcher ihn um eine Aufstellung der nicht beglichenen Stromrechnungen gebeten und ihm die Anstellung zweier Schutzpersonen angeboten habe, die ihn auf seinen "Geldeintreibungstouren" hätten begleiten können. Da diese beiden Schutzpersonen Mitglieder der Shabiha gewesen seien, habe er das Angebot abgelehnt. Da die Stromversorgung sehr schlecht gewesen und es zu häufigen und langandauernden Stromausfällen gekommen sei, seien die Leute immer weniger bereit gewesen, die Stromrechnungen zu bezahlen, woraufhin er das Geld nicht mehr habe eintreiben wollen. Während der Erntezeit im Jahr 2013 hätten die Asaiysch erneut von ihm verlangt, das Geld einzutreiben. Sie hätten zudem die Tabellen der offenen Rechnungen von ihm verlangt, da sie das Geld selber hätten eintreiben wollen. Nach seiner Weigerung dies zu tun, hätten ihm die Asaiysch fehlende Kooperation vorgeworfen und er habe gewusst, dass er bei ihnen nicht mehr erwünscht sei. Die Asaiysch seien bekannt dafür, dass sie die Leute, welche die Zusammenarbeit verweigern würden, bestraften. Er wäre getötet oder entführt worden. Diese Probleme hätten ihn dazu bewogen, Urlaub zu beantragen. Offiziell sei er trotz der Machtübernahme durch die Asaiysch in E._______ immer noch syrischer Staatsangehöriger gewesen, weshalb ein Urlaub vom Staat genehmigt werden müsse. Der Urlaubsantrag sei jedoch abgewiesen worden und er habe keine andere Wahl gehabt, als das Land illegal zu verlassen. Kurz nach seiner Ausreise in den Libanon sei ihm in seiner Abwesenheit das Kündigungsschreiben zugestellt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er wegen unerlaubtem Fehlen am Arbeitsplatz mit einer Bestrafung rechnen. Des Weiteren machte er geltend, er sei Mitglied der kurdischen Zukunftsbewegung (Tayyar-al-Mustaqbal) gewesen. Er habe am Trauerzug von F._______ teilgenommen und jeweils im Geheimen Flyer verteilt. Hätte die syrische Regierung davon erfahren, hätte er seine Anstellung verloren und wäre in Haft gekommen. Seine Aktivitäten habe er im Geheimen ausgeführt. Lediglich anlässlich der Beerdigung von F._______ habe er an einer Demonstration teilgenommen und Flyer verteilt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe seit ihrem Studium der Erziehungswissenschaften bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Februar 2014 als Lehrerin gearbeitet. Im Jahr 2004 sei sie verdächtigt worden, den Aufstand von G._______ mitorganisiert zu haben. Infolgedessen habe die Universitätsleitung sie verwarnt und schikaniert. Syrien habe sie jedoch letztlich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen, persönlich habe sie keine Probleme gehabt. B.b Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Unterlagen ins Recht: Eine Verfügung des staatlichen Stromunternehmers der Provinz H._______ (...) in Kopie, einen Arbeitsausweis des Elektrizitätswerkes in E._______, eine Fotografie, einen Mitgliederausweis der Tayyar-al-Mustaqbal, einen Internetartikel, der den Tod eines Familienangehörigen erwähne, die syrischen Reisepässe der Beschwerdeführenden und die Identitätskarten der erwachsenen Beschwerdeführenden, ein syrisches Familienbüchlein, einen Zivilregisterauszug der Beschwerdeführenden und einen den verstorbenen Cousins des Beschwerdeführers betreffend sowie das Militärbüchlein des Beschwerdeführers. C. C.a Mit Verfügung vom 26. Mai 2015, welche den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2015 eröffnet wurde, lehnte das SEM die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten im Verlauf des Asylverfahrens teils asylirrelevante und teils unglaubhafte Angaben gemacht. C.c Das SEM zweifle nicht daran, dass der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit mit schwierigen und zahlungsunwilligen Personen zu tun gehabt habe, dennoch komme den vom ihm geltend gemachten Beleidigungen und Schikanen, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden hätten, in ihrer Intensität keine Asylrelevanz zu. Auch eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubter Abwesenheit am Arbeitsplatz sei per se nicht asylbeachtlich, zumal es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates entspreche, bei Fehlen am Arbeitsplatz Sanktionen zu ergreifen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM regle das syrische Grundreglement für Staatsangestellte in Artikel 135 die Bedingungen, unter welchen ein Staatsangestellter bei Abwesenheit seine Stelle verlieren könne, wenn er ohne legalen Urlaub seinen Posten verlasse und nicht innert 15 Tagen wieder zur Arbeit erscheine oder wenn er mit Unterbrüchen mehr als 30 Tage pro Jahr abwesend sei. Grundsätzlich sei der Verlust einer Anstellung kein asylrechtlich relevantes Vorbringen im Sinne des Asylgesetzes. Gemäss den Kenntnissen des SEM eröffne der syrische Staat ein Strafverfahren gegen Personen, die ihren Arbeitsplatz ohne Bewilligung verlassen hätten und nach drei Monaten nicht zurückgekehrt seien. Bei einem Schuldspruch drohe eine Gefängnisstrafe und/oder eine Busse. In der Praxis würden Staatsangestellte wegen unerlaubtem Verlassen ihres Arbeitsplatzes in der Regel eine Busse auferlegt. Im Falle eines weiteren Vergehens am Arbeitsplatz könne auch eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten dass Massnahmen des syrischen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich rechtsstaatlich legitim seien und die Bestrafung, in der Regel eine Busse, keine asylrechtlich relevantes Mass erreiche. Zudem komme dem eingereichten Kündigungsschreiben kaum Beweiskraft zu, zumal es sich dabei um eine Kopie handle. Auch sei dem Schreiben lediglich zu entnehmen, dass er die Anstellung verloren habe und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, eine Festnahme werde entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung nicht erwähnt. Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass diesen Vorbringen, namentlich die Schikanen durch die Bevölkerung und die Massnahmen wegen unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz in ihrer Intensität die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erreichen würden. C.d Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Ausführungen Elemente enthielten, die der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die beiden Schutzpersonen, die ihn hätten begleiten sollen, seien Mitglieder der Shabiha gewesen. Es widerspreche jedoch jeglicher Erfahrung, dass die Shabiha, eine regierungsnahe Miliz, für die kurdischen Asaiysch arbeiten würde. Seine Schilderungen würden vielmehr den Eindruck erwecken, dass er Schlagwörter aus dem syrischen Kontext benutze, um seinen konstruierten Vorbringen Dramatik zu verleihen. Seine Ausführungen, namentlich die Anwerbung der Shabiha von den Asaiysch sei als äusserst realitätsfern zu bezeichnen. Was die geltend gemachte Verfolgung im Anschluss an seine Weigerung, die fraglichen Tabellen auszuhändigen, betrifft, hielt das SEM fest, er habe diesbezüglich keine detaillierten Angaben machen können. C.e Zunächst habe er angegeben, dass es diese Leute auf ihn abgesehen hätten (vgl. Akten der Vorinstanz A24/25 S. 11 F. 62). Später habe er ausgeführt, es sei ihm klar gewesen, dass diese Leute Schlechtes im Schilde geführt hätten (vgl. a.a.O. F. 62). Diese Leute würden über verschiedene Methoden verfügen, beispielsweise Entführung oder Inhaftierung aufgrund fiktiver Vorwürfe oder Tötung (vgl. a.a.O. F. 62). Diese Angaben seien als oberflächlich zu bezeichnen. Um Details gebeten, habe der Beschwerdeführer lediglich wiederholt, es sei für ihn klar gewesen, dass er von den Asaiysch bedroht werde. Das heisse, sie hätten ihn entweder getötet oder entführt (vgl. a.a.o. F. 75). Auch auf die Nachfrage hin, warum er sich bedroht gefühlt habe, habe er ausgeführt, die Leute seien bekannt dafür, dass sie Personen, die die Zusammenarbeit verweigern würden, bestraften. Sie würden sich rächen (vgl. a.a.O. F. 76). Wiederholt um Details gebeten, habe er lediglich ergänzt, ihm würde Haft oder Mord drohen. Es sei offensichtlich, dass es seinen Schilderungen an Substanz fehle. Auch die von ihm geschilderten Diskussionen mit einem Verantwortlichen der Asaiysch würden keinerlei Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung enthalten. Er habe zwar zu Protokoll gegeben, dass es zwischen ihm und dem Zuständigen der Asaiysch eine heftige Diskussion gegeben habe, dabei habe er jedoch betont, dass zwischen ihnen keine bösen Worte gefallen seien (vgl. a.a.O. F. 85 f.). Auch seien keine Drohungen gefallen. Er habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es einen Vermerk geben werde (vgl. a.a.O. F. 87). Auch diesbezüglich habe er keine weiteren Details nennen können und lediglich ausgeführt, es werde der Tag kommen, an dem sein Schicksal ungewiss sei. Die Asaiysch hätten "kleine Kinder und auch Leute" aus seinem Ort getötet. Auch er könne problemlos getötet werden (vgl. a.a.O. F. 88). Konkrete Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung habe er keine nennen können. Das SEM zweifle nicht an, dass seine Situation als Staatsangestellter des syrischen Staates in einem von den Asaiysch kontrollierten Gebiet in Bezug auf seine berufliche Zukunft ungewiss gewesen sei. Aufgrund seiner realitätsfernen, detailarmen und ausweichenden Ausführungen sei es ihm nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Asaiysch glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe auch seine geltend gemachten Tätigkeiten für die Zukunftspartei nicht detailliert beschreiben können und in erster Linie betont, dass er die Aktivitäten im Geheimen ausgeführt habe (vgl. a.a.O. F. 132, F. 137 und F. 139). Zwar habe er die Verteilung von Flyern sowie die Demonstrationsteilname anlässlich des Begräbnisses von F._______ erwähnt (vgl. a.a.O. F. 132 und F. 139), aber auch in diesem Zusammenhang keine Details erwähnt. Dies erwecke grundsätzlich erste Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. Ferner seien seine Antworten ausweichend ausgefallen. So habe er in seiner Antwort auf die Frage, ob er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft Probleme gehabt habe, auf den geheimen Charakter seiner Aktivitäten hingewiesen (vgl. a.a.O. F. 137) und auf entsprechende Nachfrage wiederholt betont (vgl. a.a.O. F. 138). Zwar schliesst das SEM nicht aus, dass er Sympathisant der kurdischen Zukunftsbewegung gewesen sei, doch könne aufgrund seiner detailarmen Schilderungen die politischen Tätigkeiten und Demonstrationsteilnahmen, die eine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung zur Folge haben könnten, nicht geglaubt werden. Auch die eingereichten Beweismittel würden keinen Hinweis auf eine drohende Verfolgung enthalten. Die eingereichte Fotografie habe mangels Schärfe keinen Beweiswert und der Mitgliederausweis könne zudem nicht nachweisen, dass er politischen Aktivitäten nachgegangen sei. C.f Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Schikanen und der Verwarnung durch die Universitätsleitung hielt das SEM fest, diese seien in ihrer Intensität nicht als asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Auch habe sie ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sie habe persönlich keine Probleme in Syrien gehabt, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Die Vorbringen ihres Ehemannes seien als unglaubhaft qualifiziert worden, dabei sei festzuhalten, dass auch ihre Aussagen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung ihres Ehemannes vage und oberflächlich ausgefallen seien. Sie habe keine konkreten Hinweise nennen können, die auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers hinweisen würden. Zwar habe sie zu Protokoll gegeben, dessen Name figuriere auf einer Liste an der Grenze zwischen dem Libanon und der Türkei, und er werde bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden festgenommen, weil er seine Anstellung verlassen habe (vgl. A29/12 F. 28). Eine subjektive Vermutung könne jedoch nicht als konkreter Hinweis auf eine vorgebrachte Verfolgung gewertet werden. Auf Nachfrage hin habe sie zwar ausgeführt, dass der Vorgesetzte ihres Ehemannes die Familie über dessen Kündigung informiert und betont habe, er werde nun von den Behörden gesucht (vgl. a.a.O. F. 28). Die vorgebrachte Warnung durch den Vorgesetzten sei jedoch als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin diese bei der Anhörung erst nach der dritten Bitte um Details erwähnt habe (vgl. a.a.O. F. 28). Dadurch entstehe der Eindruck, dass sie die Warnung des Vorgesetzten infolge der Nachfragen erdichtet habe, um ihrem konstruierten Vorbringen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit standhielten, erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb deren Asylgesuche abzuweisen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden. D. D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A3/1, A9/1, A11/1, A21/3, A27/1 und in den internen VA-Antrag (A30/2) zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den erwähnten Akten zu gewähren beziehungsweise sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Es sei ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2015 aufzuheben, und es sei die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2015 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2015 aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und sie deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien on der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung, Kopien von Screenshots aus Youtube-Sequenzen, eine Kopie einer Fotografie und Kopien von Artikeln aus dem Internet sowie eine Fürsorgebestätigung vom 11. Juni 2015 der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht. Gleichzeitig wurde auf weitere Artikel im Internet verwiesen. D.c Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, dass über die übrigen Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Screenshot sowie den Link eines Filmes auf Youtube ein. G. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und führte aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden stünden in keinem Zusammenhang mit den in den erwähnten Grundsatzurteilen abgehandelten Asylvorbringen (namentlich Militärdienstverweigerung und Demonstrationsteilnahme). Der Beschwerdeführer habe kein Aufgebot zum Militärdienst geltend gemacht und dessen vorgebrachte Teilnahme am Trauerzug von F._______ sowie die geltend gemachten Aktivitäten für die kurdische Zukunftsbewegung seien vom SEM als unglaubhaft eingestuft worden. An diesem Standpunkt könne die heutige Aktenlage nichts ändern. H. Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Fotografien ein, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration in einer Schweizer Stadt zeigen sowie einen Ausdruck aus Facebook, welcher diese Demonstration und den Beschwerdeführer namentlich und mit Preisgabe seiner Telefonnummer nenne sowie ein privates Schreiben. I. I.a Mit Replik vom 17. August 2015 machten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter geltend, entgegen der Behauptung des SEM würden die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl im Zusammenhang mit dem Grundsatzurteil D-5779/2913 stehen. In der Beschwerde sei ausdrücklich auf dieses Urteil und die Aktivitäten des Beschwerdeführers in und für die Zukunftsbewegung hingewiesen worden. Es sei festzuhalten, dass sich dessen Profil durch seine aktive Beteiligung an der Oppositionsbewegung von den syrischen Behörden als oppositionell ausmachen lasse. Als registrierter ehemaliger Staatsangestellter sei er längst identifiziert und werde wegen seiner Abwesenheit am Arbeitsplatz verfolgt. Er sei Mitglied der Zukunftsbewegung und habe an öffentlichen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen. Deshalb hätten ihn die syrischen Behörden offensichtlich als Regimegegner identifiziert. Er werde auch durch die Asaiysch verfolgt und es sei frappant, dass das SEM diesbezüglich keinerlei Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde nehme. In der Beschwerde sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass die angeblichen Kenntnisse des SEM betreffend die Asaiysch genauso wie die Argumentation des SEM betreffend die Erfahrungen und "Vermutungen" der Beschwerdeführer bezüglich der Gefahr durch die Asaiysch wenig fundiert und schlicht willkürliche Parteibehauptungen seien. Hingegen habe der Beschwerdeführer diesbezüglich seine persönlichen und detaillierten Schilderungen seiner Erfahrungen gemäss und glaubhaft dargelegt. Auch sei es willkürlich, wenn das SEM dessen Vorbringen erneut als unglaubhaft "abtue", obwohl sich dessen Ausführungen an der Anhörung durch zahlreiche markante Realkennzeichen und in detaillierten Schilderungen auszeichneten. Diesbezüglich wurde nachdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde hingewiesen (Art. 29 - Art. 37 der Beschwerdeschrift), welche das SEM offensichtlich ignoriert habe. Dasselbe gelte für die Beweismittel (Art. 8, Art. 13, Art. 30, Art. 36 f. der Beschwerdeschrift), welche das SEM auch in seiner Vernehmlassung weitgehend unberücksichtigt gelassen, geschweige denn berücksichtigt habe. I.b Der Replik waren je ein Bestätigungsschreiben in deutscher sowie in arabischer Sprache beigelegt. J. Mit Eingaben vom 6. Januar 2016, vom 4. Februar 2016 sowie 7. Juni 2016 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden Fotografien zu den Akten reichen, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen in Schweizer Städten zeigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 der Vorinstanz vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Beschwerdeführenden bringen zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. Aus der Akte A38/2 ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden die Akteneinsicht umfassend gewährt worden ist und ihnen sogar in unwesentliche und ihnen bereits bekannte Akten Einsicht gewährt und auch der wesentliche Inhalt des internen Antrags (A30/2) zugestellt worden ist. Die Rüge in der Beschwerdeschrift, wonach ihnen in die als unwesentlich bezeichnete Akte (A21/3 "Verschmelzungsantrag") keine Einsicht gewährt worden sei ist unbegründet, da ihnen gemäss der Akte 38/2 lediglich in die Aktenstücke A3/1, A9/1, A11/1, A14/1, A15/1, A19/1, A27/1, A30/2 und A31/1 keine Einsicht gewährt wurde. Bei diesen vom SEM einzeln aufgelisteten Aktenstücken handelt es sich ausnahmslos um interne Akten, welche gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden aus der angeblich falschen Paginierung der Akten durch das SEM beziehungsweise dem Umstand, dass die Vorinstanz ihrer Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei, ein Nachteil erwachsen sein soll. So beinhaltet das Beweismittelcouvert (A23) genau die Beweismittel, die der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 12. August 2014 eingereicht hat, und welche zum Teil sogar anlässlich der Anhörung thematisiert worden sind (vgl. unter anderem A24/25 F. 11 f., F. 17 f., F. 135, F. 145, F. 151). Unter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörsverletzung vor und es erübrigt sich, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen beziehungsweise die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 5.3 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Folglich können die gegen die Mitarbeiter des SEM erhobenen Vorwürfe, wonach deren Ausführungen im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr durch die Asaiysch wenig fundiert beziehungsweise schlichte Parteibehauptungen seien, nicht gehört werden. Vielmehr verfügen diese über einen reichen Erfahrungsschatz über die aktuelle Lage in Syrien, wobei sie sich nicht nur öffentlich zugängliche Quellen, sondern auch auf Abklärungen vor Ort, Gutachten und Augenzeugenberichte stützen. Auch die in der Beschwerdeschrift erhobene Beanstandung, dass die Anhörung vom 12. August 2014 auf Arabisch und nicht auf Kurdisch (der Muttersprache des Beschwerdeführers) durchgeführt worden sei, ist nicht angebracht. Da der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 12. August 2014 auf die ihm eingangs gestellte Frage, ob er arabisch verstehe, entgegnete, er verstehe arabisch und könne auch arabisch sprechen (vgl. A24/25 F. 2 S. 1) und ferner erklärte, es sei für ihn keine Problem (vgl. a.a.O. F. 3 S. 1), sind die gegen die Anhörung erhobenen Rügen haltlos, und der Beschwerdeführer ist bei seinen anlässlich dieser Anhörung protokollierten Aussagen zu behaften. Auch die weiteren gegen die Protokollierung erhobenen Beanstandungen sind nicht angebracht, und eine Durchsicht des Protokolls bestätigt, dass keine Unregelmässigkeiten während der Befragung aufgetaucht sind, wurde das Protokoll doch auch von der Hilfswerkvertretung ohne irgendwelche Bemerkungen unterzeichnet (vgl. A24/25 S. 25). 5.4 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 5.5 Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 9.2). 5.6 Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 5.7 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2369/2015 vom 28. Juni 2016 E. 4.8). 5.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Anträge, es seien verschiedene vorinstanzliche Dossiers beizuziehen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachten Probleme in Syrien im Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 und in der Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Eine Vorverfolgung in Syrien liegt somit nicht vor. Den Eingaben der Beschwerdeführenden sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die erhobenen Bestreitungsvermerke und Behauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.4 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 6.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.6 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer habe auch an zahlreichen Kundgebungen beziehungsweise an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Seine Teilnahme beziehungsweise sein exilpolitisches Engagement und die daraus resultierende Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien dokumentierte er mit zahlreichen Fotografien, aber auch mit Screenshots von Youtube-Sequenzen, den Hinweis auf einen Link eines Youtube-Filmes sowie Artikeln aus dem Internet (vgl. vorstehend Bst. D.b). Ebenso verwies er auf einen Ausdruck auf Facebook, wonach er anlässlich einer Demonstration in einer Schweizer Stadt namentlich und mit einer mobilen Telefonnummer aufgeführt worden sei (vgl. vorstehend Bst. H.). 7. 7.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D 6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügen. 7.2.1 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 6.2), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Ehefrau vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Zudem ist er auf den eingereichten Screenshots kaum beziehungsweise nur unscharf zu erkennen und ob es sich auf dem Ausdruck aus Facebook tatsächlich um ihn, oder nur um eine gleichnamige Person handelt, ist nicht eindeutig zu verifizieren. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 7.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen ist. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.
11. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstandes, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
12. Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 24. Juni 2015, S. 10 Art. 26). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. Beschwerde vom 24. Juni 2015 S. 8 Art. 21). Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D 3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch vom 10. August 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Befreiung der Bezahlung der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: