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D-4064/2015

D-4064/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Sohn C._______ (N [...]) am 16. Februar 2011 und gelangte am 7. März 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 22. März 2011 gab sie an, sie sei geschieden und dürfe ihren Reisepass gemäss Gerichtsurteil nicht benutzen. Es sei ihr das Sorgerecht für ihre beiden Söhne zugesprochen worden, unter der Bedingung, dass sie den Iran nicht verlasse, sich nicht wiederverheirate und nicht versuche, die Kinder vor deren Volljährigkeit ausser Landes zu schaffen. Sie habe ihr Heimatland hauptsächlich wegen den Problemen ihres Sohnes C._______ verlassen. Nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009 sei es zu Demonstrationen gekommen, an denen sie zusammen mit ihren beiden Söhnen teilgenommen habe. Zwei Polizisten hätten ihren Sohn D._______ mit einem Motorrad angefahren und am Bein verletzt. Da die Wunden nicht verheilt seien, habe er nicht zusammen mit ihr ausreisen können. C._______ sei zweimal festgenommen worden. Nach der ersten Festnahme vom 17. Juni 2009 sei er fünf oder sechs Tage festgehalten worden. Ihr Bruder habe für ihn gebürgt, weshalb er freigelassen worden sei. Das zweite Mal sei er am 31. Dezember 2009 (...), das er betrieben habe, festgenommen worden. Die Polizei habe eine Razzia durchgeführt und den Freund ihres Sohnes namens E._______ festgenommen. Ihr Sohn und die Frau von E._______ hätten mit der Hilfe von Geschäftsnachbarn fliehen können. Am selben Abend sei ihr Sohn bei ihr zu Hause gesucht worden; sein Computer sei konfisziert und sie sei mitgenommen worden. Man habe sie an einen unbekannten Ort gebracht, verhört und verprügelt. Man habe ihr Fotografien, auf denen sie bei der Teilnahme an einer Demonstration abgebildet gewesen sei, vorgelegt und sie zu einem Geständnis aufgefordert. Da man ihr die bei der Festnahme angelegte Augenbinde nicht abgenommen habe, habe sie die Fotografien nicht sehen können. Man habe sie einige Tage festgehalten und vergewaltigt. Sie habe sich verpflichten müssen, ihren Sohn auszuliefern, sobald er sich melde. Nach der Freilassung habe sie nicht mehr weiterleben wollen; im Mai 2010 habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Ihre Mutter habe sie gerettet. Sie leide psychisch und müsse Tabletten einnehmen. C._______ habe den Militärdienst noch nicht geleistet und hätte deshalb den Iran nicht verlassen dürfen. Wegen der Ausreiseverbote hätten sie den Iran illegal verlassen. A.c Dem SEM wurde bereits am 16. März 2011 ein ärztlicher Bericht des (...) vom 12. März 2011 zugestellt. A.d Am 8. April 2011 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei von ihrem Ex-Mann zur Scheidung gezwungen worden. Er habe sie eine Woche lang misshandelt. Schon zuvor habe er massive Gewalt gegen sie ausgeübt. Da sie gefürchtet habe, die Kinder zu verlieren, habe sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Scheidung angestrebt. Ihr Ex-Mann habe sie auch nach der Scheidung noch belästigt und gequält. Ihr Sohn D._______ sei am 15. Juni 2009 von Polizisten angefahren worden. Sie habe ihn zu seinem Vater geschickt. Sie habe nicht die Mittel gehabt, um auch seine Ausreise zu finanzieren. Sie sei am 15. Juni 2009 zusammen mit ihren Söhnen an eine Demonstration gegangen; nach den Präsidentschaftswahlen sei es zu Massenprotesten gekommen. Nachdem D._______ verletzt worden sei, sei sie mit seiner Behandlung beschäftigt gewesen. Sie sei nach einem Leistenbruch ebenfalls kurz vorher operiert worden. In der Haft sei sie derart geschlagen worden, dass die Naht aufgebrochen sei. Sie habe eine Infektion erlitten. Wegen den Medikamenten, die sie seit ihrem Suizidversuch einnehme, sei es ihr ständig schlecht. Ihr Sohn C._______ sei am 17. Juni 2009 zum ersten Mal festgenommen worden. Man habe sie angerufen und ihr gesagt, er sei wegen Urkundenfälschung festgenommen worden. Ihr Bruder habe einige Tage später für ihn gebürgt und C._______ habe sich verpflichten müssen, an keinen regimefeindlichen Demonstrationen mehr teilzunehmen. Danach sei er aus der Haft entlassen worden. Am 31. Dezember 2009 sei C._______ an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden. Es sei ihm die Flucht gelungen. Am selben Abend sei er bei ihr zu Hause gesucht worden. Die Beamten hätten das Haus durchsucht, den Computer von C._______ mitgenommen und sie festgenommen. Man habe ihr Handschellen und eine Augenbinde angelegt und sie zum "(...)" gebracht. Dort sei sie verhört worden. Man habe ihr einige Fotografien vorgelegt. Der Beamte habe ihre Augenbinde hochgehoben und ihr eine Fotografie vorgelegt, auf der angeblich sie zu erkennen gewesen sei. Sie habe gesagt, sie sei auf der Fotografie nicht abgebildet. Später sei sie vergewaltigt worden. Man habe sie vier oder fünf Tage festgehalten. Sie sei in einem grossen Saal mit vielen anderen Frauen untergebracht gewesen. Zum Verhör sei sie jeweils mit verbundenen Augen gebracht worden. Sie sei sehr oft belästigt worden. Man habe sie zweimal verhört. Beim dritten Mal habe sie sich schriftlich verpflichten müssen, ihren Sohn auszuliefern. Nach der Haftentlassung sei sie umgezogen. Sie habe unter Verfolgungswahn gelitten. Am 19. Mai 2010 habe sie alle Medikamente, die sie zu Hause gefunden habe, eingenommen, um sich das Leben zu nehmen. Ihre Mutter habe sie bewusstlos vorgefunden und mit einer Nachbarin den Notarzt gerufen. Man habe sie in eine Klinik gebracht; ihre Mutter habe den Ärzten nicht die wahren Gründe für den Suizidversuch genannt. Sie hätten befürchtet, der Überwachungsdienst würde ihnen Probleme machen, falls sie die Wahrheit erzählten. Die Beamten seien auch nach ihrem Wohnungswechsel zu ihr gekommen, um sich nach dem Verbleib von C._______ zu erkundigen. Man habe sie ständig angerufen und telefonisch bedroht. Da die Beschwerdeführerin sich nicht mehr konzentrieren konnte und von Anfällen berichtete, die sie erleide, wurde auf die Durchführung der Rückübersetzung verzichtet. Die Rückübersetzung wurde im Einverständnis mit ihr auf den 18. April 2011 angesetzt und durchgeführt. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab am selben Tag die Kopie eines Arztzeugnisses aus dem Iran vom 19. Mai 2010 zu den Akten. Die Anhörung wurde in Abwesenheit der Hilfswerkvertretung durchgeführt, da diese sich kurzfristig abgemeldet hatte. A.e Am 25. September 2013 teilte der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an. Er ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Arztberichten, sollte das Verfahren entscheidreif sein. A.f Am 30. Oktober 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin drei Fotografien, die sie bei der Teilnahme an einer Demonstration in F._______ zeigten. A.g Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2013 setzte das SEM der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. A.h Am 13. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 26. September 2013 und einen Arztbericht des Spitals G._______ vom 10. Dezember 2013 ein. A.i Die Beschwerdeführerin übermittelte dem SEM am 20. April 2015 einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 29. Dezember 2014 und weitere Arztberichte. A.j Das SEM führte am 27. April 2015 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte im Wesentlichen aus, sie habe den Iran wegen den Aktivitäten ihres Sohnes verlassen müssen. Nachdem sie im Geschäft ihres Sohnes gewesen seien, seien die Beamten zu ihr gekommen und hätten ein grosses Durcheinander veranstaltet. Danach habe man sie mitgenommen. Sie wisse nicht, wo man sie hingebracht habe, aber ihre Hände seien gefesselt und ihre Augen seien verbunden gewesen. Sie sei beschimpft, geschlagen und gefoltert worden. Man habe sie auch vergewaltigt. Sie habe sich verpflichten müssen, den Behörden ihren Sohn zu übergeben. Man habe sie zuerst an einen unbekannten Ort gebracht, danach an einen anderen Ort, wo sie sexuell belästigt worden sei. Daraufhin sagte sie, man habe sie an einen Ort gebracht, an dem sie vergewaltigt worden sei. Kurz danach sei sie mit dem Auto an einen anderen Ort verlegt worden. Auf Nachfrage sagte sie, man habe ihr gesagt, man habe Fotografien von ihr; sie habe aber nichts sehen können, da ihre Augen verbunden gewesen seien. Man habe sie nach ihrem Sohn gefragt und sie aufgefordert, ein Geständnis abzulegen. Sie habe nach ihrer Entlassung nicht mehr in der alten Wohnung leben können und sei zu einer Freundin gezogen. Später habe ihre Mutter eine Wohnung gemietet, in die sie eingezogen sei. Sie sei einmal nach Teheran gefahren, um jemanden zu finden, der ihr bei der Ausreise behilflich sei. Sie habe dort einen Mann getroffen, der ihr vorgeschlagen habe, sie solle eine Beziehung mit ihm beginnen. Er habe sie in ein leer stehendes Gebäude gebracht, wo er sie habe vergewaltigen wollen. Nach dem sie nach B._______ zurückgekehrt sei, habe sie den Suizidversuch begangen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 - eröffnet am 28. Mai 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit durch ihren Rechtsvertreter übermittelter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2015, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere die Akten A5/2 und A14/2 sowie die Beweismittel zu gewähren [1]. Eventuell sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren [2]. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [6]. Eventuell sei die Unzulässigkeit [7] beziehungsweise die Unzumutbarkeit [8] des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [9]. Sie sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10]. D. Der Instruktionsrichter wies die Anträge auf Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akten A5/2 und A14/2 beziehungsweise eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut. E. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. August 2015 zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 an ihren Anträgen fest. Dieser lagen Fotografien, welche die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an diversen Demonstrationen in der Schweiz zeigten, und eine Resolution zu einer Demonstration vom September 2015 bei. H. Mit Schreiben vom 21. März 2016 gab die Beschwerdeführerin Fotografien, die sie bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz zeigten, und bei diesen verteilte Flugblätter zu den Akten. I. Am 10. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fotografie, die sie bei einer Demonstration vom Juni 2016 in H._______, ein dabei verteiltes Flugblatt, Fotografien, die sie bei einer Demonstration vom September 2016 in F._______ zeigten, und ein dabei verteiltes Flugblatt ein. J. Mit Schreiben vom 6. März 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Fotografie, die sie bei der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz zeige, sowie ein bei dieser verteiltes Flugblatt mit Übersetzung ein. Sie fügte zudem die Monatszeitschrift Kanoun der DVF vom Januar 2017 bei. K. Die Beschwerdeführerin teilte am 5. April 2017 mit, sie habe vom 21. November 2016 bis zum 13. Dezember 2016 hospitalisiert werden müssen. Der Eingabe lagen Kopien eines Notfallberichts des Kantonsspitals I._______ vom 24. November 2016, eines Berichts über ihre Hospitalisation der Psychiatrischen Dienste I._______ vom 13. Dezember 2016 und eines Austrittsberichts derselben vom 14. März 2017 bei.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin trotz Nachfragens keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Verfolgung habe angeben können. Die Beschreibung der Hausdurchsuchung und der Verhaftung sei vage ausgefallen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, detailliert über ihre Haftzeit oder ihre Entlassung zu berichten. Ihre Aussagen seien rudimentär geblieben und liessen eine persönliche Involvierung vermissen. Sie habe sich auch in Widersprüche verstrickt. So habe sie bei der Anhörung angegeben, sie habe im Verlauf des Verhörs Fotografien von einer Demonstration gesehen, da man ihr die Augenbinde hochgeschoben habe. Sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der ergänzenden Anhörung habe sie indessen gesagt, sie habe die Augenbinde immer getragen und die Fotografien nicht gesehen. Auch zum Ort der Haft habe sie abweichende Aussagen gemacht. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie sei immer am gleichen Ort gewesen, während sie bei der ergänzenden Anhörung angegeben habe, an zwei Orten festgehalten worden zu sein. Dabei handle es sich um wesentliche Vorbringen, so dass eine einheitliche Darstellung erwartet werden könne. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie sei nach ihrer Haftentlassung beobachtet, telefonisch bedroht und einmal von Personen zu Hause aufgesucht worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe sie dies nicht mehr erwähnt, obwohl sie mehrmals gefragt worden sei. Ihre Erklärung, sie sei nicht gefragt worden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Auch der Auslöser des Selbstmordversuchs sei im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich geschildert worden. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie ihre Erlebnisse detailliert und widerspruchsfrei hätte schildern können.

E. 4.1.2 Exilpolitische Aktivitäten könnten im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon auszugehen sei, diese würden im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, an einer Demonstration gegen die iranische Regierung in F._______ teilgenommen zu haben und habe dazu Fotografien eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sich für exilpolitische Aktivitäten von Bürgern interessierten, die über die Aktivitäten der Masse der iranischen Staatsangehörigen hinausgingen und als ernsthafte Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Massgebend sei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden und der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckten, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin begründeten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Aus der Teilnahme an einer Protestkundgebung lasse sich nicht ableiten, dass sie sich exponiert habe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Ihr Verhalten in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden gegen sie behördliche Massnahmen eingeleitet hätten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung des Regimes wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung müsse allein deshalb aufgehoben werden, weil das SEM erst vier Jahre nach Asylgesuchstellung und rund sechs Jahre nach der erlittenen Verfolgung eine abschliessende Anhörung durchgeführt habe. Das SEM habe die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen weitgehend mit der Substanziierung derselben begründet. Die Vorgehensweise sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Der unterzeichnete Anwalt habe am 28. Mai 2015 um Einsicht in alle Akten gebeten, insbesondere auch in sämtliche von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen und Beweismittel. Das SEM habe mit Verfügung vom 1. Juni 2015 jedoch nur teilweise Akteneinsicht gewährt. Die Einsicht in die Akten A5/2 und A14/2 sei mit dem Hinweis, es handle sich um interne Akten, verweigert worden. Die eingereichten Beweismittel seien im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt und es sei kein Beweismittelumschlag erstellt worden. Das SEM sei seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es stehe fest, dass das Recht auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt worden sei. Das SEM habe es auch weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Es sei einzig erwähnt worden, dass die Kopie des eingereichten ärztlichen Schreibens aus dem Iran nicht geeignet sei, die Schlussfolgerungen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. Es sei aber nicht darauf eingegangen worden, weshalb das genannte Schreiben nicht geeignet sei, ihre Vorbringen zu belegen. Zu den weiteren Beweismitteln habe sich das SEM nicht geäussert. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel Tatsachen bewiesen. Dem SEM hätte es obgelegen, die bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Das SEM hätte die eingereichten Beweismittel zwingend würdigen und weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt, dass das Hautproblem, das die Beschwerdeführerin zur Ausreise bewegt habe, ihr Sohn C._______ gewesen sei. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass sie sich habe schriftlich verpflichten müssen, ihren Sohn auszuliefern und dass sie und ihr Sohn den Iran nicht hätten verlassen dürfen. Es gehe nicht an, dass das SEM nicht erwähnt habe, dass C._______ nur aus der Haft entlassen worden sei, weil er sich verpflichtet habe, an keinen regimekritischen Demonstrationen teilzunehmen. Das SEM habe auch nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin unter massiven gesundheitlichen Problemen leide. Die Begründungspflicht sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begründet habe. Es sei offensichtlich, dass hätte gewürdigt werden müssen, dass sie bei einer Ausschaffung in den Iran eine Retraumatisierung erleiden würde, was bereits die Anhörungen illustriert hätten. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass das Haus der Beschwerdeführerin möglicherweise beschattet worden sei. Es wiege schwer, dass das SEM nicht erwähnt habe, dass die Beschwerdeführerin frisch operiert worden sei und bei der Vergewaltigung die Naht aufgeplatzt sei. Auch nicht erwähnt worden sei, dass alle verhafteten Frauen vergewaltigt worden seien. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits von ihrem Ehemann vergewaltigt worden sei und weshalb sie und ihre Söhne an den Demonstrationen teilgenommen hätten. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hätte das SEM weitere Abklärungen durchführen müssen. Das SEM habe seine Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, indem es die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Asylgründe nicht tiefgründig befragt habe. Es wiege schwer, ihr vorzuwerfen, ihre Aussagen seien vage und unsubstanziiert ausgefallen, ihr in der Befragung jedoch nicht die Möglichkeit zu gewähren, sich ausführlich zu ihren Gesuchsgründen zu äussern. Betreffend die Anhörung vom 8. April 2011 sei festzuhalten, dass diese nicht aussagekräftig sein könne, da die Hilfswerkvertretung krankheitshalber abwesend gewesen sei. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Anhörung korrekt durchzuführen. Die Anhörung habe nach 3 Stunden und 35 Minuten abgebrochen werden müssen, da sie sich nicht mehr habe konzentrieren können und am ganzen Körper gezittert habe. Die Rückübersetzung habe verschoben werden müssen und sei erst zehn Tage später durchgeführt worden. Es sei absurd, anzunehmen, sie sei auch nur ansatzweise in der Lage gewesen, sich an ihre Aussagen zu erinnern. Sie sei auch bei der Anhörung vom 27. April 2015 zeitweise kaum in der Lage gewesen, weiter zu sprechen. Besonders schwer wiege, dass bei dieser Anhörung nicht vermerkt worden sei, wann sie beendet worden sei.

E. 4.2.2 Des Weiteren wird gerügt, dass die vom SEM konstatierte Unsubstanziiertheit der Aussagen der Beschwerdeführerin ein schwaches Argument sei; dies umso mehr, wenn man berücksichtige, dass sie kaum in der Lage gewesen sei, der Anhörung zu folgen. Sie habe während beiden Anhörungen ständig Schmerztabletten einnehmen müssen. Die Hilfswerkvertretung habe bei der ergänzenden Anhörung auf den prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hingewiesen. Auch der sie behandelnde Arzt bringe zum Ausdruck, dass die Erinnerungen der Beschwerdeführerin eher konfus seien und ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM behauptet habe, ihre Aussagen seien allgemein und rudimentär geblieben. Es sei offensichtlich, dass sie kaum fähig gewesen sei, einfache Antworten auf konkrete Fragen zu geben. Entgegen den Ausführungen des SEM habe sie ihre Haftzeit respektive die Entlassung aus der Haft sehr ausführlich, detailgetreu und wirklichkeitsnah beschrieben. Es sei nachvollziehbar, dass sie enge Räume nicht mehr ertrage und unter Verfolgungswahn leide. Bei den vom SEM angeführten Widersprüchen handle es sich um irrelevante und triviale Bagatellen. Sie habe Erinnerungslücken eingeräumt und gesagt, sie könne Realität und Wahnvorstellungen nicht unterscheiden. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sie starke Medikamente einnehmen müsse, die schläfrig machten. Sie sei jedoch stets in der Lage gewesen, für sie relevante Situationen deckungsgleich wiederzugeben. So habe sie angegeben, wann sie eine Augenbinde habe tragen müssen und wie oft sie verhört worden sei. Das SEM gehe falsch in der Annahme, sie habe aufgrund der Vergewaltigung in Teheran Suizid begangen (recte: begehen wollen). Es stehe fest, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen sei.

E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen und der Suche nach ihrem Sohn verhaftet, verhört und vergewaltigt worden. Aufgrund des Scheidungsurteils sei es ihr untersagt worden, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr wäre sie einer Gefährdung an Leib und Leben sowie ihrer Freiheit ausgesetzt. Da eine massive Vorverfolgung bestehe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht herabgesetzt.

E. 4.2.4 In der Beschwerde wird auch vorgebracht, das SEM gehe von falschen Tatsachen aus, wenn es an seinen Einschätzungen betreffend die asylrelevante Verfolgung von exilpolitisch aktiven Personen oder die begründete Furcht vor einer solchen festhalte. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, auf welche Quellen es sich stütze. Die Beschwerdeführerin nehme regelmässig an Demonstrationen teil, was sie mit Fotografien belegen könne.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführerin sei bei der Anhörung die Funktion des Hilfswerks erklärt worden und sie habe keine Einwände bezüglich der Durchführung der Anhörung gehabt. Die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung sei kein verfahrensmässiger Anspruch der asylsuchenden Person. Bei der Rückübersetzung sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, Ergänzungen anzubringen. Die ergänzende Anhörung sei um 15.50 beendet worden, was dem Protokoll zu entnehmen sei. Dem Aktenverzeichnis sei zu entnehmen, dass jede Eingabe der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Rechtsvertretung zu den Akten genommen und im Inhaltsverzeichnis aufgenommen worden sei. Da es sich um Kopien von Fotografien und ärztliche Berichte gehandelt habe, sei das Erstellen eines Beweismittelumschlags nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Rügen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, der Hauptgrund ihrer Ausreise und ihr mangelndes Beziehungsnetz im Iran seien nicht erwähnt worden, sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Das SEM stelle ihre gesundheitlichen Probleme nicht in Abrede, weshalb eine nochmalige Auflistung der eingereichten ärztlichen Schreiben unter Punkt II und III nicht erforderlich gewesen sei. Die auf Beschwerdeebene eingereichten neuen ärztlichen Schreiben bestätigten den zum Entscheidzeitpunkt bekannten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Ihren Aussagen bei der ergänzenden Anhörung sei zu entnehmen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz nur an einer Demonstration teilgenommen habe. Auch wenn sie danach noch an weiteren Demonstrationen teilgenommen haben sollte, seien der Beschwerde keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in einer Weise exponiert habe, die geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen.

E. 4.4.1 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, Einwände wegen der fehlenden Hilfswerkvertretung anzubringen. Eine Anwesenheit der Hilfswerkvertretung wäre bei der Anhörung aber von grosser Bedeutung gewesen. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Anhörung korrekt durchzuführen. Der gesundheitliche Zustand habe sich auch bei der zweiten Anhörung nicht gebessert. Es stehe ausser Frage, dass sie bereits bei der ersten Anhörung auf eine Person der Hilfswerkvertretung angewiesen gewesen wäre, weshalb die erste Anhörung nicht verwertet werden könne. Eine zehn Tage später durchgeführte Rückübersetzung habe den gleichen Wert wie keine Rückübersetzung. Nach einer derart langen Zeit sei niemand in der Lage zu beurteilen, ob die Rückübersetzung mit dem effektiv Gesagten übereinstimme. Es sei offensichtlich, dass die Anhörung vom 8. April 2011 nicht verwertet werden könne.

E. 4.4.2 Die Erstellung eines Beweismittelumschlags diene dazu, zu überprüfen, ob das SEM sämtliche eingereichten Beweismittel erhalten und gewürdigt habe und ob es korrekt Akteneinsicht gewährt habe. Es stehe fest, dass das SEM durch die Verletzung der Aktenführungspflicht den Anspruch auf Akteneinsicht in schwerwiegender Weise verletzt habe. Die Beweismittel seien weitgehend nicht gewürdigt worden. Das SEM habe sich darauf beschränkt, hinsichtlich des ärztlichen Schreibens aus dem Iran auszuführen, dieses sei nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. Es sei aber nicht gesagt worden, weshalb dem so sei. Zu den weiteren Beweismitteln habe es sich nicht geäussert. Das SEM hätte die eingereichten Beweismittel würdigen und weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen.

E. 4.4.3 Es wiege schwer, dass das SEM die gravierenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch in der Vernehmlassung nicht gewürdigt habe. Ihre psychischen Probleme rührten von den traumatischen Erlebnissen im Iran her. Es sei offensichtlich, dass sich die Symptome bei einer Rückführung in den Iran verstärken würden. Dies werde vom behandelnden Arzt im Bericht vom 21. Juni 2015 bestätigt. Es wiege schwer, dass das SEM dies nicht gewürdigt habe. Zudem habe es seine Abklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

E. 4.4.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin wurde an den bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen festgehalten. Es sei eindeutig, dass sie den heimatlichen Behörden bereits aufgefallen sei, da sie den Iran nicht hätte verlassen dürfen und dort aufgrund der behördlichen Suche nach ihrem Sohn über ein politisches Profil verfüge. Durch ihre Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz habe sich die Gefahr verschärft.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Insofern in der Beschwerde einleitend geltend gemacht wird, die Verfügung müsse aufgehoben werden, weil die Vorinstanz erst vier Jahre nach der Asylgesuchstellung und sechs Jahre nach der erlittenen Verfolgung eine ergänzende Anhörung durchgeführt habe, ist Folgendes festzuhalten: Die lange Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in der hätte beantragt werden können, das SEM sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu einem Ende zu führen. Da dies seitens der seit September 2013 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu.

E. 5.3 Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Art der Paginierung der eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es erübrigen sich deshalb diesbezüglich weitere Erörterungen, zumal das SEM die Aktenführungspflicht im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vernachlässigt hat.

E. 5.4 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Das eingereichte ärztliche Zeugnis aus dem Iran ist kaum leserlich und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund eines Suizidversuchs in ärztliche Pflege begab und immer noch Suizidgedanken habe. Seltsam erscheint, dass das ärztliche Zeugnis in englischer Sprache abgefasst wurde; da das SEM indessen nicht den Suizidversuch der Beschwerdeführerin bezweifelte, sondern festhielt, sie habe dessen Gründe nicht übereinstimmend dargelegt, und dem ärztlichen Zeugnis in dieser Hinsicht keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, ist die Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Aus demselben Grund kann auch die Frage der Authentizität des Beweismittels offengelassen werden. Des Weiteren hat das SEM die weiteren eingereichten Beweismittel (Fotografien über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration in F._______ und diverse, ihre Behandlung in der Schweiz betreffende ärztliche Berichte) unter Ziffer 3 des Sachverhalts ausdrücklich erwähnt. Auch unter Ziffer 2 der Erwägungen verwies das SEM auf die drei eingereichten Kopien von Fotografien und würdigte die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Demonstration im Hinblick auf mögliche subjektive Nachfluchtgründe. Der Vorhalt, das SEM habe sich zu den Fotografien nicht geäussert und diese gar widerrechtlich ignoriert, findet in den Akten somit keine Stütze. Ebenso hat das SEM die durch die eingereichten ärztlichen Berichte gestützten, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - wenn auch knapp - gewürdigt und sich auf den Standpunkt gestellt, deren Behandlung sei im Iran gewährleistet. Von einem widerrechtlichen Ignorieren der Beweismittel kann auch diesbezüglich nicht gesprochen werden.

E. 5.5 Die in der Beschwerde erhobenen Rügen, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich wegen ihres Sohnes C._______ Probleme gehabt habe und an einer PTBS leide, sind unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM unter dem Abschnitt Sachverhalt und dem Abschnitt Erwägungen unhaltbar. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Ablehnung des Asylgesuchs von C._______ zudem explizit darauf hingewiesen, dass es die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung auch aus diesem Grund als unglaubhaft erachte, weshalb es sich aus seiner Sicht erübrigte auf jede in diesem Zusammenhang gemachte Aussage der Beschwerdeführerin explizit einzugehen. Die verfügende Behörde muss sich bekanntermassen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sie kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-dere von Gegenparteien (Bst. b), oder das Interesse einer noch nicht abge-schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.).

E. 5.6.2 Hinsichtlich der die Gewährung der Akteneinsicht betreffenden Rügen, die sich als haltlos erwiesen haben, ist vollumfänglich auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 zu verweisen. Da der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz Einsicht in die Akten A5/2 und A14/2 sowie die eingereichten Beweismittel gewährt wurde, sind die Beschwerdeanträge 1 bis 3 abzuweisen.

E. 5.7.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG wohnt eine Vertreterin oder ein Vertreter eines zugelassenen Hilfswerks der Anhörung über die Asylgründe nach Artikel 29 AsylG bei, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. In Art. 30 Abs. 3 AsylG wird festgehalten, dass die Behörden den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mitteilen. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung. Art. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hält hierzu fest, dass die Anhörungstermine der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt werden. Erscheint die Hilfswerkvertretung nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Anhörung auch ohne diese begonnen und durchgeführt werden und entfaltet volle Rechtswirkung. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in einem Grundsatzurteil (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13) damit auseinander, welche Auswirkungen das Fehlen einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung hat. Gemäss dieser vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung, stellt die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel dar, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Die Beschwerdeinstanz hat aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung war (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1912/2015 vom 27. August 2015 E. 7.2 und D-7538/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.2).

E. 5.7.2 Im Anhörungsprotokoll vom 8. April 2011 wurde festgehalten, die Hilfswerkvertretung habe sich am Tag der Anhörung per E-Mail abgemeldet, da sie krank sei. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass und weshalb bei der Anhörung keine Hilfswerkvertretung anwesend war. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dem SEM hinsichtlich der Nichtanwesenheit der Hilfswerkvertretung keine Nachlässigkeit vorgehalten werden kann, da sich diese offenbar kurzfristig abgemeldet hat.

E. 5.8.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt auch, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.; siehe auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308).

E. 5.8.2 Die Beschwerdeführerin wies bei der Anhörung vom 8. April 2011 darauf hin, "sie sei so kaputt" (act. A10/18 S. 8). Im weiteren Verlauf gab sie an, sie habe nach ihrer Haft die Räume ihrer Wohnung nicht mehr ertragen können. Die Decke sei ihr auf den Kopf gefallen, ein Umzug habe aber nicht geholfen. Sie habe unter Verfolgungswahn gelitten (act. A10/18 S. 11) Sie wies darauf hin, dass sie eine Tablette nehmen müsse und tat dies auch. Sie zeigte weitere Medikamente, die ihr verschrieben worden waren, worunter sich zwei Antidepressiva befanden (act. A10/18 S. 12). Sie wies nochmals darauf hin, sie wisse nicht, ob sie nach ihrer Haftentlassung beschattet worden sei oder ob es sich um Wahnvorstellungen gehandelt habe (act. A10/18 S. 13). Die Befragerin stellte fest, dass die Beschwerdeführerin "den Faden verliere" und erklärte ihr, die Anhörung dauere nicht mehr lange (act. A10/18 S. 14). Kurz darauf teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe Anfälle, und zitterte am ganzen Körper. Sie habe sich nur langsam beruhigt, weshalb die Rückübersetzung des Protokolls verschoben wurde (act. A10/18 S. 15). Während der ergänzenden Anhörung vom 27. April 2015 fragte die Beschwerdeführerin kurz nach Beginn, ob sie ein Schmerzmittel einnehmen dürfe und wies darauf hin, dass sie die vorige Nacht kaum geschlafen habe. Ihr Leben sei "mit Tabletten verbunden", sie zittere am ganzen Körper. Sie wies auf Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten hin (act. A23/22 S. 4). Sie führte aus, dass die Geschehnisse um ihre Verhaftung zu ihren gesundheitlichen Problemen geführt hätten. Sie fühle ein Zittern im Bauchbereich, es sei "wie ein Strom". Wenn es ihr so gehe, könne sie sich an vieles nicht erinnern (act. A23/22 S. 7). Sie habe ihrem Arzt die Wahrheit erzählt. Wenn es ihr schlecht gehe, habe sie ein schlechtes Gefühl. Sie sei beim Arzt bewusstlos geworden und deshalb ins Spital gebracht worden. Sie habe starke Kopfschmerzen und denke, ihr Kopf platze, wenn die alten Erinnerungen hochkämen. Ihr Hirn funktioniere nicht (act. A23/22 S. 8). Danach gefragt, was bei ihrer Festnahme geschehen sei, antwortete sie, ihr platze fast der Kopf, wenn sie daran denke (act. A23/22 S. 11). Kurz danach nahm die Beschwerdeführerin erneut ein Medikament ein (act. A23/22 S. 12). Nach weiteren Problemen gefragt, sagte sie, sie habe einen Suizidversuch unternommen, ihr Hirn funktioniere nicht (act. A23/22 S. 15). Abschliessend wies sie darauf hin, dass sie umgehend vergesse, was sie habe tun wollen, falls sie es nicht sofort erledige. Sie schaue die Herdplatten an und wisse ein paar Minuten später bereits nicht mehr, ob sie etwas habe kochen wollen (act. A23/22 S. 17). Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt am Ende derselben fest, die Beschwerdeführerin sei teilweise kaum in der Lage gewesen, weiter zu sprechen. Sie zittere oft, klage über Kopfschmerzen und nehme zweimal ein Schmerzmittel ein. Sie leide beim Aufstehen unter Schwindel. Dem ärztlichen Zeugnis des (...) vom 12. März 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Krampfanfällen vorstellig geworden war. Man ging von einem psychogenen Krampfanfall aus und empfahl eine ambulante psychiatrische Exploration; es wurde ihr ein angst- und krampflösendes Medikament verschrieben. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 26. September 2013 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 12. September 2013 hospitalisiert wurde. Diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung, eine PTBS und ein Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung. Im Arztbericht des Spitals G._______ vom 10. Dezember 2013 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die auf ihre Inhaftierung, den sexuellen Missbrauch und die häusliche Gewalt zurückgeführt werde. Sie stehe in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und eine intensive Therapie in einer spezialisierten Institution werde als angebracht erachtet. Im Falle einer Rückkehr in den Iran werde es zu einer Reaktivierung der PTBS kommen. Dem Austrittsbericht der (...) vom 29. Dezember 2014 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 10. bis 15. Dezember 2014 hospitalisiert wurde (fünfte Hospitalisation in der Schweiz).

E. 5.8.3 Aufgrund der Aktenlage bestehen insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörungen vom 8. April 2011 und 27. April 2015 in einem nicht vernehmungsfähigen Zustand befunden haben könnte. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus ihren Aussagen selbst, den Feststellungen der Befragerin bei der ersten Anhörung, den Anmerkungen der Hilfswerkvertretung bei der ergänzenden Anhörung und den vorliegenden ärztlichen Berichten. Die Beschwerdeführerin räumte bei der Anhörung ein, sie wisse nicht, ob sie unter Wahnvorstellungen gelitten habe, und bei der ergänzenden Anhörung wies sie mehrmals darauf hin, dass ihr Erinnerungsvermögen stark beeinträchtigt sei und dass ihr beinahe der Kopf platze. Zudem nahm sie bei beiden Anhörungen Medikamente ein und es ist nicht auszuschliessen, dass sie während beiden Anhörungen unter Medikamenteneinfluss von zuvor eingenommenen Medikamenten gestanden ist. Ihre psychische Erkrankung und die damit verbundene Medikation könnten Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt haben. Trotz dieser Sachlage nahm das SEM keine Abklärungen hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin und des möglichen Einflusses ihrer Medikation auf ihr Aussageverhalten vor, stützte die angefochtene Verfügung aber massgeblich auf die bei den Anhörungen gemachten Aussagen ab. Dadurch wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.8.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungs-gericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorgenommene Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal der Beschwerdeführerin dadurch eine Instanz verloren ginge und zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung gravierend ist und zudem dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher Aufwand entstehen würde.

E. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es trotz Hinweisen auf eine mangelnde Einvernahmefähigkeit keine entsprechenden Abklärungen durchführte. Die weiteren formell-rechtlichen Rügen erweisen sich hingegen als weitgehend unbegründet. Teilweise basieren sie auf aktenwidrigen Behauptungen, was dem Bundesverwaltungsgericht unnötigen Aufwand verursacht hat und bei der Kostenverlegung sowie der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist.

E. 6 Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das SEM wird die aktuelle Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein zu erstellendes ärztlich-psychiatrisches Gutachten zu klären und sie - sollte diese bejaht werden - unter Beachtung der allfälligen im Gutachten abgegebenen Empfehlungen erneut zu ihren Asylgründen anzuhören haben. Bei der Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin werden zudem die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-4061/2015 vom heutigen Tag bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein, zumal sie die geltend gemachten Nachteile auf die politisch motivierte Verfolgung ihres Sohnes zurückführt.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2.1 Hinsichtlich der Verlegung der Verfahrenskosten ist ferner zu beachten, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 7.2.2 Der Rechtsvertreter hat unter Hinweis auf mehrere aktenwidrige Behauptungen zu Unrecht verfahrensrechtliche Rügen erhoben, deren Prüfung dem Bundesverwaltungsgericht unnötigen Aufwand verursacht hat. Ihm wurde bereits im Urteil D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 und seither in weiteren Urteilen (u.a. D-2369/2015 vom 28. Juni 2016, D-1360/2015 vom 28. November 2016) kundgetan, dass ihm in Fällen, in denen er solches bewusst in Kauf nimmt, die unnötigen Kosten persönlich aufzuerlegen sind. Da die vorliegende Beschwerde indessen vor Erlass des erstgenannten Urteils verfasst wurde, wird vorliegend auf eine persönliche Kostenauferlegung verzichtet.

E. 8.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung beziehungsweise eines allfällig zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).

E. 8.2 In der Beschwerde werden unter Hinweis auf aktenwidrige Behauptungen Anträge gestellt und begründet sowie Rügen erhoben, die als aussichtslos zu werten sind. Die Beschwerde ist insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4064/2015 Urteil vom 15. Mai 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Sohn C._______ (N [...]) am 16. Februar 2011 und gelangte am 7. März 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 22. März 2011 gab sie an, sie sei geschieden und dürfe ihren Reisepass gemäss Gerichtsurteil nicht benutzen. Es sei ihr das Sorgerecht für ihre beiden Söhne zugesprochen worden, unter der Bedingung, dass sie den Iran nicht verlasse, sich nicht wiederverheirate und nicht versuche, die Kinder vor deren Volljährigkeit ausser Landes zu schaffen. Sie habe ihr Heimatland hauptsächlich wegen den Problemen ihres Sohnes C._______ verlassen. Nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009 sei es zu Demonstrationen gekommen, an denen sie zusammen mit ihren beiden Söhnen teilgenommen habe. Zwei Polizisten hätten ihren Sohn D._______ mit einem Motorrad angefahren und am Bein verletzt. Da die Wunden nicht verheilt seien, habe er nicht zusammen mit ihr ausreisen können. C._______ sei zweimal festgenommen worden. Nach der ersten Festnahme vom 17. Juni 2009 sei er fünf oder sechs Tage festgehalten worden. Ihr Bruder habe für ihn gebürgt, weshalb er freigelassen worden sei. Das zweite Mal sei er am 31. Dezember 2009 (...), das er betrieben habe, festgenommen worden. Die Polizei habe eine Razzia durchgeführt und den Freund ihres Sohnes namens E._______ festgenommen. Ihr Sohn und die Frau von E._______ hätten mit der Hilfe von Geschäftsnachbarn fliehen können. Am selben Abend sei ihr Sohn bei ihr zu Hause gesucht worden; sein Computer sei konfisziert und sie sei mitgenommen worden. Man habe sie an einen unbekannten Ort gebracht, verhört und verprügelt. Man habe ihr Fotografien, auf denen sie bei der Teilnahme an einer Demonstration abgebildet gewesen sei, vorgelegt und sie zu einem Geständnis aufgefordert. Da man ihr die bei der Festnahme angelegte Augenbinde nicht abgenommen habe, habe sie die Fotografien nicht sehen können. Man habe sie einige Tage festgehalten und vergewaltigt. Sie habe sich verpflichten müssen, ihren Sohn auszuliefern, sobald er sich melde. Nach der Freilassung habe sie nicht mehr weiterleben wollen; im Mai 2010 habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. Ihre Mutter habe sie gerettet. Sie leide psychisch und müsse Tabletten einnehmen. C._______ habe den Militärdienst noch nicht geleistet und hätte deshalb den Iran nicht verlassen dürfen. Wegen der Ausreiseverbote hätten sie den Iran illegal verlassen. A.c Dem SEM wurde bereits am 16. März 2011 ein ärztlicher Bericht des (...) vom 12. März 2011 zugestellt. A.d Am 8. April 2011 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei von ihrem Ex-Mann zur Scheidung gezwungen worden. Er habe sie eine Woche lang misshandelt. Schon zuvor habe er massive Gewalt gegen sie ausgeübt. Da sie gefürchtet habe, die Kinder zu verlieren, habe sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Scheidung angestrebt. Ihr Ex-Mann habe sie auch nach der Scheidung noch belästigt und gequält. Ihr Sohn D._______ sei am 15. Juni 2009 von Polizisten angefahren worden. Sie habe ihn zu seinem Vater geschickt. Sie habe nicht die Mittel gehabt, um auch seine Ausreise zu finanzieren. Sie sei am 15. Juni 2009 zusammen mit ihren Söhnen an eine Demonstration gegangen; nach den Präsidentschaftswahlen sei es zu Massenprotesten gekommen. Nachdem D._______ verletzt worden sei, sei sie mit seiner Behandlung beschäftigt gewesen. Sie sei nach einem Leistenbruch ebenfalls kurz vorher operiert worden. In der Haft sei sie derart geschlagen worden, dass die Naht aufgebrochen sei. Sie habe eine Infektion erlitten. Wegen den Medikamenten, die sie seit ihrem Suizidversuch einnehme, sei es ihr ständig schlecht. Ihr Sohn C._______ sei am 17. Juni 2009 zum ersten Mal festgenommen worden. Man habe sie angerufen und ihr gesagt, er sei wegen Urkundenfälschung festgenommen worden. Ihr Bruder habe einige Tage später für ihn gebürgt und C._______ habe sich verpflichten müssen, an keinen regimefeindlichen Demonstrationen mehr teilzunehmen. Danach sei er aus der Haft entlassen worden. Am 31. Dezember 2009 sei C._______ an seinem Arbeitsplatz aufgesucht worden. Es sei ihm die Flucht gelungen. Am selben Abend sei er bei ihr zu Hause gesucht worden. Die Beamten hätten das Haus durchsucht, den Computer von C._______ mitgenommen und sie festgenommen. Man habe ihr Handschellen und eine Augenbinde angelegt und sie zum "(...)" gebracht. Dort sei sie verhört worden. Man habe ihr einige Fotografien vorgelegt. Der Beamte habe ihre Augenbinde hochgehoben und ihr eine Fotografie vorgelegt, auf der angeblich sie zu erkennen gewesen sei. Sie habe gesagt, sie sei auf der Fotografie nicht abgebildet. Später sei sie vergewaltigt worden. Man habe sie vier oder fünf Tage festgehalten. Sie sei in einem grossen Saal mit vielen anderen Frauen untergebracht gewesen. Zum Verhör sei sie jeweils mit verbundenen Augen gebracht worden. Sie sei sehr oft belästigt worden. Man habe sie zweimal verhört. Beim dritten Mal habe sie sich schriftlich verpflichten müssen, ihren Sohn auszuliefern. Nach der Haftentlassung sei sie umgezogen. Sie habe unter Verfolgungswahn gelitten. Am 19. Mai 2010 habe sie alle Medikamente, die sie zu Hause gefunden habe, eingenommen, um sich das Leben zu nehmen. Ihre Mutter habe sie bewusstlos vorgefunden und mit einer Nachbarin den Notarzt gerufen. Man habe sie in eine Klinik gebracht; ihre Mutter habe den Ärzten nicht die wahren Gründe für den Suizidversuch genannt. Sie hätten befürchtet, der Überwachungsdienst würde ihnen Probleme machen, falls sie die Wahrheit erzählten. Die Beamten seien auch nach ihrem Wohnungswechsel zu ihr gekommen, um sich nach dem Verbleib von C._______ zu erkundigen. Man habe sie ständig angerufen und telefonisch bedroht. Da die Beschwerdeführerin sich nicht mehr konzentrieren konnte und von Anfällen berichtete, die sie erleide, wurde auf die Durchführung der Rückübersetzung verzichtet. Die Rückübersetzung wurde im Einverständnis mit ihr auf den 18. April 2011 angesetzt und durchgeführt. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab am selben Tag die Kopie eines Arztzeugnisses aus dem Iran vom 19. Mai 2010 zu den Akten. Die Anhörung wurde in Abwesenheit der Hilfswerkvertretung durchgeführt, da diese sich kurzfristig abgemeldet hatte. A.e Am 25. September 2013 teilte der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an. Er ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Arztberichten, sollte das Verfahren entscheidreif sein. A.f Am 30. Oktober 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin drei Fotografien, die sie bei der Teilnahme an einer Demonstration in F._______ zeigten. A.g Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2013 setzte das SEM der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts. A.h Am 13. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 26. September 2013 und einen Arztbericht des Spitals G._______ vom 10. Dezember 2013 ein. A.i Die Beschwerdeführerin übermittelte dem SEM am 20. April 2015 einen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 29. Dezember 2014 und weitere Arztberichte. A.j Das SEM führte am 27. April 2015 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte im Wesentlichen aus, sie habe den Iran wegen den Aktivitäten ihres Sohnes verlassen müssen. Nachdem sie im Geschäft ihres Sohnes gewesen seien, seien die Beamten zu ihr gekommen und hätten ein grosses Durcheinander veranstaltet. Danach habe man sie mitgenommen. Sie wisse nicht, wo man sie hingebracht habe, aber ihre Hände seien gefesselt und ihre Augen seien verbunden gewesen. Sie sei beschimpft, geschlagen und gefoltert worden. Man habe sie auch vergewaltigt. Sie habe sich verpflichten müssen, den Behörden ihren Sohn zu übergeben. Man habe sie zuerst an einen unbekannten Ort gebracht, danach an einen anderen Ort, wo sie sexuell belästigt worden sei. Daraufhin sagte sie, man habe sie an einen Ort gebracht, an dem sie vergewaltigt worden sei. Kurz danach sei sie mit dem Auto an einen anderen Ort verlegt worden. Auf Nachfrage sagte sie, man habe ihr gesagt, man habe Fotografien von ihr; sie habe aber nichts sehen können, da ihre Augen verbunden gewesen seien. Man habe sie nach ihrem Sohn gefragt und sie aufgefordert, ein Geständnis abzulegen. Sie habe nach ihrer Entlassung nicht mehr in der alten Wohnung leben können und sei zu einer Freundin gezogen. Später habe ihre Mutter eine Wohnung gemietet, in die sie eingezogen sei. Sie sei einmal nach Teheran gefahren, um jemanden zu finden, der ihr bei der Ausreise behilflich sei. Sie habe dort einen Mann getroffen, der ihr vorgeschlagen habe, sie solle eine Beziehung mit ihm beginnen. Er habe sie in ein leer stehendes Gebäude gebracht, wo er sie habe vergewaltigen wollen. Nach dem sie nach B._______ zurückgekehrt sei, habe sie den Suizidversuch begangen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 - eröffnet am 28. Mai 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit durch ihren Rechtsvertreter übermittelter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2015, es sei ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere die Akten A5/2 und A14/2 sowie die Beweismittel zu gewähren [1]. Eventuell sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren [2]. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [6]. Eventuell sei die Unzulässigkeit [7] beziehungsweise die Unzumutbarkeit [8] des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [9]. Sie sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10]. D. Der Instruktionsrichter wies die Anträge auf Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akten A5/2 und A14/2 beziehungsweise eventualiter der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut. E. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. August 2015 zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 an ihren Anträgen fest. Dieser lagen Fotografien, welche die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an diversen Demonstrationen in der Schweiz zeigten, und eine Resolution zu einer Demonstration vom September 2015 bei. H. Mit Schreiben vom 21. März 2016 gab die Beschwerdeführerin Fotografien, die sie bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz zeigten, und bei diesen verteilte Flugblätter zu den Akten. I. Am 10. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fotografie, die sie bei einer Demonstration vom Juni 2016 in H._______, ein dabei verteiltes Flugblatt, Fotografien, die sie bei einer Demonstration vom September 2016 in F._______ zeigten, und ein dabei verteiltes Flugblatt ein. J. Mit Schreiben vom 6. März 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Fotografie, die sie bei der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz zeige, sowie ein bei dieser verteiltes Flugblatt mit Übersetzung ein. Sie fügte zudem die Monatszeitschrift Kanoun der DVF vom Januar 2017 bei. K. Die Beschwerdeführerin teilte am 5. April 2017 mit, sie habe vom 21. November 2016 bis zum 13. Dezember 2016 hospitalisiert werden müssen. Der Eingabe lagen Kopien eines Notfallberichts des Kantonsspitals I._______ vom 24. November 2016, eines Berichts über ihre Hospitalisation der Psychiatrischen Dienste I._______ vom 13. Dezember 2016 und eines Austrittsberichts derselben vom 14. März 2017 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin trotz Nachfragens keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Verfolgung habe angeben können. Die Beschreibung der Hausdurchsuchung und der Verhaftung sei vage ausgefallen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, detailliert über ihre Haftzeit oder ihre Entlassung zu berichten. Ihre Aussagen seien rudimentär geblieben und liessen eine persönliche Involvierung vermissen. Sie habe sich auch in Widersprüche verstrickt. So habe sie bei der Anhörung angegeben, sie habe im Verlauf des Verhörs Fotografien von einer Demonstration gesehen, da man ihr die Augenbinde hochgeschoben habe. Sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der ergänzenden Anhörung habe sie indessen gesagt, sie habe die Augenbinde immer getragen und die Fotografien nicht gesehen. Auch zum Ort der Haft habe sie abweichende Aussagen gemacht. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie sei immer am gleichen Ort gewesen, während sie bei der ergänzenden Anhörung angegeben habe, an zwei Orten festgehalten worden zu sein. Dabei handle es sich um wesentliche Vorbringen, so dass eine einheitliche Darstellung erwartet werden könne. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie sei nach ihrer Haftentlassung beobachtet, telefonisch bedroht und einmal von Personen zu Hause aufgesucht worden. Bei der ergänzenden Anhörung habe sie dies nicht mehr erwähnt, obwohl sie mehrmals gefragt worden sei. Ihre Erklärung, sie sei nicht gefragt worden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Auch der Auslöser des Selbstmordversuchs sei im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich geschildert worden. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie ihre Erlebnisse detailliert und widerspruchsfrei hätte schildern können. 4.1.2 Exilpolitische Aktivitäten könnten im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon auszugehen sei, diese würden im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, an einer Demonstration gegen die iranische Regierung in F._______ teilgenommen zu haben und habe dazu Fotografien eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sich für exilpolitische Aktivitäten von Bürgern interessierten, die über die Aktivitäten der Masse der iranischen Staatsangehörigen hinausgingen und als ernsthafte Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Massgebend sei eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden und der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckten, dass die Person eine Gefahr für das politische System des Irans darstelle. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin begründeten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Aus der Teilnahme an einer Protestkundgebung lasse sich nicht ableiten, dass sie sich exponiert habe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Ihr Verhalten in der Schweiz sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden gegen sie behördliche Massnahmen eingeleitet hätten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung des Regimes wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung müsse allein deshalb aufgehoben werden, weil das SEM erst vier Jahre nach Asylgesuchstellung und rund sechs Jahre nach der erlittenen Verfolgung eine abschliessende Anhörung durchgeführt habe. Das SEM habe die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen weitgehend mit der Substanziierung derselben begründet. Die Vorgehensweise sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Der unterzeichnete Anwalt habe am 28. Mai 2015 um Einsicht in alle Akten gebeten, insbesondere auch in sämtliche von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen und Beweismittel. Das SEM habe mit Verfügung vom 1. Juni 2015 jedoch nur teilweise Akteneinsicht gewährt. Die Einsicht in die Akten A5/2 und A14/2 sei mit dem Hinweis, es handle sich um interne Akten, verweigert worden. Die eingereichten Beweismittel seien im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt und es sei kein Beweismittelumschlag erstellt worden. Das SEM sei seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es stehe fest, dass das Recht auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt worden sei. Das SEM habe es auch weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Es sei einzig erwähnt worden, dass die Kopie des eingereichten ärztlichen Schreibens aus dem Iran nicht geeignet sei, die Schlussfolgerungen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. Es sei aber nicht darauf eingegangen worden, weshalb das genannte Schreiben nicht geeignet sei, ihre Vorbringen zu belegen. Zu den weiteren Beweismitteln habe sich das SEM nicht geäussert. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel Tatsachen bewiesen. Dem SEM hätte es obgelegen, die bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Das SEM hätte die eingereichten Beweismittel zwingend würdigen und weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt, dass das Hautproblem, das die Beschwerdeführerin zur Ausreise bewegt habe, ihr Sohn C._______ gewesen sei. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass sie sich habe schriftlich verpflichten müssen, ihren Sohn auszuliefern und dass sie und ihr Sohn den Iran nicht hätten verlassen dürfen. Es gehe nicht an, dass das SEM nicht erwähnt habe, dass C._______ nur aus der Haft entlassen worden sei, weil er sich verpflichtet habe, an keinen regimekritischen Demonstrationen teilzunehmen. Das SEM habe auch nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin unter massiven gesundheitlichen Problemen leide. Die Begründungspflicht sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begründet habe. Es sei offensichtlich, dass hätte gewürdigt werden müssen, dass sie bei einer Ausschaffung in den Iran eine Retraumatisierung erleiden würde, was bereits die Anhörungen illustriert hätten. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass das Haus der Beschwerdeführerin möglicherweise beschattet worden sei. Es wiege schwer, dass das SEM nicht erwähnt habe, dass die Beschwerdeführerin frisch operiert worden sei und bei der Vergewaltigung die Naht aufgeplatzt sei. Auch nicht erwähnt worden sei, dass alle verhafteten Frauen vergewaltigt worden seien. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits von ihrem Ehemann vergewaltigt worden sei und weshalb sie und ihre Söhne an den Demonstrationen teilgenommen hätten. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hätte das SEM weitere Abklärungen durchführen müssen. Das SEM habe seine Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, indem es die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Asylgründe nicht tiefgründig befragt habe. Es wiege schwer, ihr vorzuwerfen, ihre Aussagen seien vage und unsubstanziiert ausgefallen, ihr in der Befragung jedoch nicht die Möglichkeit zu gewähren, sich ausführlich zu ihren Gesuchsgründen zu äussern. Betreffend die Anhörung vom 8. April 2011 sei festzuhalten, dass diese nicht aussagekräftig sein könne, da die Hilfswerkvertretung krankheitshalber abwesend gewesen sei. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Anhörung korrekt durchzuführen. Die Anhörung habe nach 3 Stunden und 35 Minuten abgebrochen werden müssen, da sie sich nicht mehr habe konzentrieren können und am ganzen Körper gezittert habe. Die Rückübersetzung habe verschoben werden müssen und sei erst zehn Tage später durchgeführt worden. Es sei absurd, anzunehmen, sie sei auch nur ansatzweise in der Lage gewesen, sich an ihre Aussagen zu erinnern. Sie sei auch bei der Anhörung vom 27. April 2015 zeitweise kaum in der Lage gewesen, weiter zu sprechen. Besonders schwer wiege, dass bei dieser Anhörung nicht vermerkt worden sei, wann sie beendet worden sei. 4.2.2 Des Weiteren wird gerügt, dass die vom SEM konstatierte Unsubstanziiertheit der Aussagen der Beschwerdeführerin ein schwaches Argument sei; dies umso mehr, wenn man berücksichtige, dass sie kaum in der Lage gewesen sei, der Anhörung zu folgen. Sie habe während beiden Anhörungen ständig Schmerztabletten einnehmen müssen. Die Hilfswerkvertretung habe bei der ergänzenden Anhörung auf den prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hingewiesen. Auch der sie behandelnde Arzt bringe zum Ausdruck, dass die Erinnerungen der Beschwerdeführerin eher konfus seien und ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM behauptet habe, ihre Aussagen seien allgemein und rudimentär geblieben. Es sei offensichtlich, dass sie kaum fähig gewesen sei, einfache Antworten auf konkrete Fragen zu geben. Entgegen den Ausführungen des SEM habe sie ihre Haftzeit respektive die Entlassung aus der Haft sehr ausführlich, detailgetreu und wirklichkeitsnah beschrieben. Es sei nachvollziehbar, dass sie enge Räume nicht mehr ertrage und unter Verfolgungswahn leide. Bei den vom SEM angeführten Widersprüchen handle es sich um irrelevante und triviale Bagatellen. Sie habe Erinnerungslücken eingeräumt und gesagt, sie könne Realität und Wahnvorstellungen nicht unterscheiden. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sie starke Medikamente einnehmen müsse, die schläfrig machten. Sie sei jedoch stets in der Lage gewesen, für sie relevante Situationen deckungsgleich wiederzugeben. So habe sie angegeben, wann sie eine Augenbinde habe tragen müssen und wie oft sie verhört worden sei. Das SEM gehe falsch in der Annahme, sie habe aufgrund der Vergewaltigung in Teheran Suizid begangen (recte: begehen wollen). Es stehe fest, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen sei. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen und der Suche nach ihrem Sohn verhaftet, verhört und vergewaltigt worden. Aufgrund des Scheidungsurteils sei es ihr untersagt worden, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr wäre sie einer Gefährdung an Leib und Leben sowie ihrer Freiheit ausgesetzt. Da eine massive Vorverfolgung bestehe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht herabgesetzt. 4.2.4 In der Beschwerde wird auch vorgebracht, das SEM gehe von falschen Tatsachen aus, wenn es an seinen Einschätzungen betreffend die asylrelevante Verfolgung von exilpolitisch aktiven Personen oder die begründete Furcht vor einer solchen festhalte. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, auf welche Quellen es sich stütze. Die Beschwerdeführerin nehme regelmässig an Demonstrationen teil, was sie mit Fotografien belegen könne. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführerin sei bei der Anhörung die Funktion des Hilfswerks erklärt worden und sie habe keine Einwände bezüglich der Durchführung der Anhörung gehabt. Die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung sei kein verfahrensmässiger Anspruch der asylsuchenden Person. Bei der Rückübersetzung sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, Ergänzungen anzubringen. Die ergänzende Anhörung sei um 15.50 beendet worden, was dem Protokoll zu entnehmen sei. Dem Aktenverzeichnis sei zu entnehmen, dass jede Eingabe der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Rechtsvertretung zu den Akten genommen und im Inhaltsverzeichnis aufgenommen worden sei. Da es sich um Kopien von Fotografien und ärztliche Berichte gehandelt habe, sei das Erstellen eines Beweismittelumschlags nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Rügen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, der Hauptgrund ihrer Ausreise und ihr mangelndes Beziehungsnetz im Iran seien nicht erwähnt worden, sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Das SEM stelle ihre gesundheitlichen Probleme nicht in Abrede, weshalb eine nochmalige Auflistung der eingereichten ärztlichen Schreiben unter Punkt II und III nicht erforderlich gewesen sei. Die auf Beschwerdeebene eingereichten neuen ärztlichen Schreiben bestätigten den zum Entscheidzeitpunkt bekannten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Ihren Aussagen bei der ergänzenden Anhörung sei zu entnehmen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz nur an einer Demonstration teilgenommen habe. Auch wenn sie danach noch an weiteren Demonstrationen teilgenommen haben sollte, seien der Beschwerde keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in einer Weise exponiert habe, die geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. 4.4 4.4.1 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, Einwände wegen der fehlenden Hilfswerkvertretung anzubringen. Eine Anwesenheit der Hilfswerkvertretung wäre bei der Anhörung aber von grosser Bedeutung gewesen. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Anhörung korrekt durchzuführen. Der gesundheitliche Zustand habe sich auch bei der zweiten Anhörung nicht gebessert. Es stehe ausser Frage, dass sie bereits bei der ersten Anhörung auf eine Person der Hilfswerkvertretung angewiesen gewesen wäre, weshalb die erste Anhörung nicht verwertet werden könne. Eine zehn Tage später durchgeführte Rückübersetzung habe den gleichen Wert wie keine Rückübersetzung. Nach einer derart langen Zeit sei niemand in der Lage zu beurteilen, ob die Rückübersetzung mit dem effektiv Gesagten übereinstimme. Es sei offensichtlich, dass die Anhörung vom 8. April 2011 nicht verwertet werden könne. 4.4.2 Die Erstellung eines Beweismittelumschlags diene dazu, zu überprüfen, ob das SEM sämtliche eingereichten Beweismittel erhalten und gewürdigt habe und ob es korrekt Akteneinsicht gewährt habe. Es stehe fest, dass das SEM durch die Verletzung der Aktenführungspflicht den Anspruch auf Akteneinsicht in schwerwiegender Weise verletzt habe. Die Beweismittel seien weitgehend nicht gewürdigt worden. Das SEM habe sich darauf beschränkt, hinsichtlich des ärztlichen Schreibens aus dem Iran auszuführen, dieses sei nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. Es sei aber nicht gesagt worden, weshalb dem so sei. Zu den weiteren Beweismitteln habe es sich nicht geäussert. Das SEM hätte die eingereichten Beweismittel würdigen und weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. 4.4.3 Es wiege schwer, dass das SEM die gravierenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch in der Vernehmlassung nicht gewürdigt habe. Ihre psychischen Probleme rührten von den traumatischen Erlebnissen im Iran her. Es sei offensichtlich, dass sich die Symptome bei einer Rückführung in den Iran verstärken würden. Dies werde vom behandelnden Arzt im Bericht vom 21. Juni 2015 bestätigt. Es wiege schwer, dass das SEM dies nicht gewürdigt habe. Zudem habe es seine Abklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. 4.4.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin wurde an den bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen festgehalten. Es sei eindeutig, dass sie den heimatlichen Behörden bereits aufgefallen sei, da sie den Iran nicht hätte verlassen dürfen und dort aufgrund der behördlichen Suche nach ihrem Sohn über ein politisches Profil verfüge. Durch ihre Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz habe sich die Gefahr verschärft. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Insofern in der Beschwerde einleitend geltend gemacht wird, die Verfügung müsse aufgehoben werden, weil die Vorinstanz erst vier Jahre nach der Asylgesuchstellung und sechs Jahre nach der erlittenen Verfolgung eine ergänzende Anhörung durchgeführt habe, ist Folgendes festzuhalten: Die lange Verfahrensdauer hätte allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in der hätte beantragt werden können, das SEM sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu einem Ende zu führen. Da dies seitens der seit September 2013 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. 5.3 Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Art der Paginierung der eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es erübrigen sich deshalb diesbezüglich weitere Erörterungen, zumal das SEM die Aktenführungspflicht im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vernachlässigt hat. 5.4 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Das eingereichte ärztliche Zeugnis aus dem Iran ist kaum leserlich und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sich aufgrund eines Suizidversuchs in ärztliche Pflege begab und immer noch Suizidgedanken habe. Seltsam erscheint, dass das ärztliche Zeugnis in englischer Sprache abgefasst wurde; da das SEM indessen nicht den Suizidversuch der Beschwerdeführerin bezweifelte, sondern festhielt, sie habe dessen Gründe nicht übereinstimmend dargelegt, und dem ärztlichen Zeugnis in dieser Hinsicht keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, ist die Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Aus demselben Grund kann auch die Frage der Authentizität des Beweismittels offengelassen werden. Des Weiteren hat das SEM die weiteren eingereichten Beweismittel (Fotografien über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration in F._______ und diverse, ihre Behandlung in der Schweiz betreffende ärztliche Berichte) unter Ziffer 3 des Sachverhalts ausdrücklich erwähnt. Auch unter Ziffer 2 der Erwägungen verwies das SEM auf die drei eingereichten Kopien von Fotografien und würdigte die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Demonstration im Hinblick auf mögliche subjektive Nachfluchtgründe. Der Vorhalt, das SEM habe sich zu den Fotografien nicht geäussert und diese gar widerrechtlich ignoriert, findet in den Akten somit keine Stütze. Ebenso hat das SEM die durch die eingereichten ärztlichen Berichte gestützten, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - wenn auch knapp - gewürdigt und sich auf den Standpunkt gestellt, deren Behandlung sei im Iran gewährleistet. Von einem widerrechtlichen Ignorieren der Beweismittel kann auch diesbezüglich nicht gesprochen werden. 5.5 Die in der Beschwerde erhobenen Rügen, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich wegen ihres Sohnes C._______ Probleme gehabt habe und an einer PTBS leide, sind unter Hinweis auf die Ausführungen des SEM unter dem Abschnitt Sachverhalt und dem Abschnitt Erwägungen unhaltbar. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Ablehnung des Asylgesuchs von C._______ zudem explizit darauf hingewiesen, dass es die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung auch aus diesem Grund als unglaubhaft erachte, weshalb es sich aus seiner Sicht erübrigte auf jede in diesem Zusammenhang gemachte Aussage der Beschwerdeführerin explizit einzugehen. Die verfügende Behörde muss sich bekanntermassen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sie kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). 5.6 5.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-dere von Gegenparteien (Bst. b), oder das Interesse einer noch nicht abge-schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weis-senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). 5.6.2 Hinsichtlich der die Gewährung der Akteneinsicht betreffenden Rügen, die sich als haltlos erwiesen haben, ist vollumfänglich auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 zu verweisen. Da der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz Einsicht in die Akten A5/2 und A14/2 sowie die eingereichten Beweismittel gewährt wurde, sind die Beschwerdeanträge 1 bis 3 abzuweisen. 5.7 5.7.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG wohnt eine Vertreterin oder ein Vertreter eines zugelassenen Hilfswerks der Anhörung über die Asylgründe nach Artikel 29 AsylG bei, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. In Art. 30 Abs. 3 AsylG wird festgehalten, dass die Behörden den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mitteilen. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung. Art. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hält hierzu fest, dass die Anhörungstermine der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt werden. Erscheint die Hilfswerkvertretung nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Anhörung auch ohne diese begonnen und durchgeführt werden und entfaltet volle Rechtswirkung. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in einem Grundsatzurteil (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13) damit auseinander, welche Auswirkungen das Fehlen einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung hat. Gemäss dieser vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung, stellt die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel dar, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Die Beschwerdeinstanz hat aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung war (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1912/2015 vom 27. August 2015 E. 7.2 und D-7538/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.2). 5.7.2 Im Anhörungsprotokoll vom 8. April 2011 wurde festgehalten, die Hilfswerkvertretung habe sich am Tag der Anhörung per E-Mail abgemeldet, da sie krank sei. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass und weshalb bei der Anhörung keine Hilfswerkvertretung anwesend war. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dem SEM hinsichtlich der Nichtanwesenheit der Hilfswerkvertretung keine Nachlässigkeit vorgehalten werden kann, da sich diese offenbar kurzfristig abgemeldet hat. 5.8 5.8.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt auch, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.; siehe auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308). 5.8.2 Die Beschwerdeführerin wies bei der Anhörung vom 8. April 2011 darauf hin, "sie sei so kaputt" (act. A10/18 S. 8). Im weiteren Verlauf gab sie an, sie habe nach ihrer Haft die Räume ihrer Wohnung nicht mehr ertragen können. Die Decke sei ihr auf den Kopf gefallen, ein Umzug habe aber nicht geholfen. Sie habe unter Verfolgungswahn gelitten (act. A10/18 S. 11) Sie wies darauf hin, dass sie eine Tablette nehmen müsse und tat dies auch. Sie zeigte weitere Medikamente, die ihr verschrieben worden waren, worunter sich zwei Antidepressiva befanden (act. A10/18 S. 12). Sie wies nochmals darauf hin, sie wisse nicht, ob sie nach ihrer Haftentlassung beschattet worden sei oder ob es sich um Wahnvorstellungen gehandelt habe (act. A10/18 S. 13). Die Befragerin stellte fest, dass die Beschwerdeführerin "den Faden verliere" und erklärte ihr, die Anhörung dauere nicht mehr lange (act. A10/18 S. 14). Kurz darauf teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe Anfälle, und zitterte am ganzen Körper. Sie habe sich nur langsam beruhigt, weshalb die Rückübersetzung des Protokolls verschoben wurde (act. A10/18 S. 15). Während der ergänzenden Anhörung vom 27. April 2015 fragte die Beschwerdeführerin kurz nach Beginn, ob sie ein Schmerzmittel einnehmen dürfe und wies darauf hin, dass sie die vorige Nacht kaum geschlafen habe. Ihr Leben sei "mit Tabletten verbunden", sie zittere am ganzen Körper. Sie wies auf Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten hin (act. A23/22 S. 4). Sie führte aus, dass die Geschehnisse um ihre Verhaftung zu ihren gesundheitlichen Problemen geführt hätten. Sie fühle ein Zittern im Bauchbereich, es sei "wie ein Strom". Wenn es ihr so gehe, könne sie sich an vieles nicht erinnern (act. A23/22 S. 7). Sie habe ihrem Arzt die Wahrheit erzählt. Wenn es ihr schlecht gehe, habe sie ein schlechtes Gefühl. Sie sei beim Arzt bewusstlos geworden und deshalb ins Spital gebracht worden. Sie habe starke Kopfschmerzen und denke, ihr Kopf platze, wenn die alten Erinnerungen hochkämen. Ihr Hirn funktioniere nicht (act. A23/22 S. 8). Danach gefragt, was bei ihrer Festnahme geschehen sei, antwortete sie, ihr platze fast der Kopf, wenn sie daran denke (act. A23/22 S. 11). Kurz danach nahm die Beschwerdeführerin erneut ein Medikament ein (act. A23/22 S. 12). Nach weiteren Problemen gefragt, sagte sie, sie habe einen Suizidversuch unternommen, ihr Hirn funktioniere nicht (act. A23/22 S. 15). Abschliessend wies sie darauf hin, dass sie umgehend vergesse, was sie habe tun wollen, falls sie es nicht sofort erledige. Sie schaue die Herdplatten an und wisse ein paar Minuten später bereits nicht mehr, ob sie etwas habe kochen wollen (act. A23/22 S. 17). Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt am Ende derselben fest, die Beschwerdeführerin sei teilweise kaum in der Lage gewesen, weiter zu sprechen. Sie zittere oft, klage über Kopfschmerzen und nehme zweimal ein Schmerzmittel ein. Sie leide beim Aufstehen unter Schwindel. Dem ärztlichen Zeugnis des (...) vom 12. März 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Krampfanfällen vorstellig geworden war. Man ging von einem psychogenen Krampfanfall aus und empfahl eine ambulante psychiatrische Exploration; es wurde ihr ein angst- und krampflösendes Medikament verschrieben. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der (...) vom 26. September 2013 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom 5. bis 12. September 2013 hospitalisiert wurde. Diagnostiziert wurden eine Anpassungsstörung, eine PTBS und ein Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung. Im Arztbericht des Spitals G._______ vom 10. Dezember 2013 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die auf ihre Inhaftierung, den sexuellen Missbrauch und die häusliche Gewalt zurückgeführt werde. Sie stehe in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und eine intensive Therapie in einer spezialisierten Institution werde als angebracht erachtet. Im Falle einer Rückkehr in den Iran werde es zu einer Reaktivierung der PTBS kommen. Dem Austrittsbericht der (...) vom 29. Dezember 2014 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 10. bis 15. Dezember 2014 hospitalisiert wurde (fünfte Hospitalisation in der Schweiz). 5.8.3 Aufgrund der Aktenlage bestehen insgesamt genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörungen vom 8. April 2011 und 27. April 2015 in einem nicht vernehmungsfähigen Zustand befunden haben könnte. Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus ihren Aussagen selbst, den Feststellungen der Befragerin bei der ersten Anhörung, den Anmerkungen der Hilfswerkvertretung bei der ergänzenden Anhörung und den vorliegenden ärztlichen Berichten. Die Beschwerdeführerin räumte bei der Anhörung ein, sie wisse nicht, ob sie unter Wahnvorstellungen gelitten habe, und bei der ergänzenden Anhörung wies sie mehrmals darauf hin, dass ihr Erinnerungsvermögen stark beeinträchtigt sei und dass ihr beinahe der Kopf platze. Zudem nahm sie bei beiden Anhörungen Medikamente ein und es ist nicht auszuschliessen, dass sie während beiden Anhörungen unter Medikamenteneinfluss von zuvor eingenommenen Medikamenten gestanden ist. Ihre psychische Erkrankung und die damit verbundene Medikation könnten Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt haben. Trotz dieser Sachlage nahm das SEM keine Abklärungen hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin und des möglichen Einflusses ihrer Medikation auf ihr Aussageverhalten vor, stützte die angefochtene Verfügung aber massgeblich auf die bei den Anhörungen gemachten Aussagen ab. Dadurch wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 5.8.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m.w.H.). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungs-gericht nicht veranlasst, mittels durch das Gericht vorgenommene Sachverhaltsabklärungen eine Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen, zumal der Beschwerdeführerin dadurch eine Instanz verloren ginge und zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, da die Gehörsverletzung gravierend ist und zudem dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher Aufwand entstehen würde. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es trotz Hinweisen auf eine mangelnde Einvernahmefähigkeit keine entsprechenden Abklärungen durchführte. Die weiteren formell-rechtlichen Rügen erweisen sich hingegen als weitgehend unbegründet. Teilweise basieren sie auf aktenwidrigen Behauptungen, was dem Bundesverwaltungsgericht unnötigen Aufwand verursacht hat und bei der Kostenverlegung sowie der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist. 6. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das SEM wird die aktuelle Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein zu erstellendes ärztlich-psychiatrisches Gutachten zu klären und sie - sollte diese bejaht werden - unter Beachtung der allfälligen im Gutachten abgegebenen Empfehlungen erneut zu ihren Asylgründen anzuhören haben. Bei der Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin werden zudem die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-4061/2015 vom heutigen Tag bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein, zumal sie die geltend gemachten Nachteile auf die politisch motivierte Verfolgung ihres Sohnes zurückführt. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 7.2.1 Hinsichtlich der Verlegung der Verfahrenskosten ist ferner zu beachten, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). 7.2.2 Der Rechtsvertreter hat unter Hinweis auf mehrere aktenwidrige Behauptungen zu Unrecht verfahrensrechtliche Rügen erhoben, deren Prüfung dem Bundesverwaltungsgericht unnötigen Aufwand verursacht hat. Ihm wurde bereits im Urteil D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 und seither in weiteren Urteilen (u.a. D-2369/2015 vom 28. Juni 2016, D-1360/2015 vom 28. November 2016) kundgetan, dass ihm in Fällen, in denen er solches bewusst in Kauf nimmt, die unnötigen Kosten persönlich aufzuerlegen sind. Da die vorliegende Beschwerde indessen vor Erlass des erstgenannten Urteils verfasst wurde, wird vorliegend auf eine persönliche Kostenauferlegung verzichtet. 8. 8.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung beziehungsweise eines allfällig zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). 8.2 In der Beschwerde werden unter Hinweis auf aktenwidrige Behauptungen Anträge gestellt und begründet sowie Rügen erhoben, die als aussichtslos zu werten sind. Die Beschwerde ist insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: