Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführerer, aus Kabul stammend, verliess gemäss eigenen Angaben zusammen mit seinen Brüdern vor etwa zweieinhalb bis drei Jahren Afghanistan. Auf seinem Reiseweg sei er von diesen in der Türkei getrennt worden. Über Griechenland und Italien sei er am 19. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am 20. Juni 2014 im Rahmen der Anhörung (nachfolgend: Anhörung) vertieft zu seinen Asylgründen befragt. B. In der Hauptsache machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach einem Vorfall, der sich an seinem Arbeitsplatz abgespielt habe, sein Heimatland verlassen müssen. In Kabul habe er mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern gewohnt. Als ausgebildeter Mechaniker habe er tagsüber für eine Autowerkstatt gearbeitet. Dazu habe er nachts auf dem dazugehörigen Parkplatz Nachtwache geleistet. Eines Abends unter der Woche, gegen zehn Uhr, hätten zwei Kunden auf dem Parkplatz gestritten, wobei sie handgreiflich geworden seien. Als einer am Boden gelegen und der andere auf ihn eingeschlagen habe, sei er dazwischen getreten und habe den Schlagenden weggezerrt. Daraufhin sei der andere zu seinem Auto gelaufen und habe aus diesem eine Pistole geholt. Er habe diesen am Schiessen hindern wollen, indem er ihm entgegen gelaufen sei, den Lauf der Pistole festgehalten und nach unten gedrückt habe. Im Handgemenge, bei welchem schliesslich alle drei beteiligt gewesen seien, habe sich plötzlich ein Schuss gelöst. Derjenige, der zuvor die Pistole aus dem Auto geholt habe, sei zu Boden gesackt. Je nach Angabe habe er sodann den anderen verfolgt oder habe beabsichtigt, zum Haus der Familie des Opfers zu laufen, um diese über den Vorfall zu informieren. Die Pistole habe er noch in der Hand gehalten, was er in Panik versetzt nicht mehr wahrgenommen habe. Unmittelbar darauf sei bereits die Polizei eingetroffen und habe ihn auf der Strasse vor der Einfahrt zur Autowerkstatt mit der Waffe in der Hand vorgefunden. Aus Angst, die Polizei werde davon ausgehen, dass er der Täter gewesen sei, habe er die Flucht über einen unbeleuchteten Weg ergriffen. Zuhause angekommen, habe er alles seiner Mutter erzählt. Diese habe ihm geraten, seinen älteren Bruder anzurufen und mit beiden Brüdern das Land zu verlassen. Es sei absehbar gewesen, dass die Familie des Opfers ihn als Täter verdächtigen würde und an ihm oder seinen Brüdern Blutrache verüben werde. Wann sich der Vorfall abgespielt habe, könne er nicht mehr sagen, auch nicht zu welcher Jahreszeit. Er wisse noch, dass es nicht kalt gewesen sei. Nachdem er das Land verlassen habe, habe er erfahren, dass das Opfer wie vermutet tatsächlich den Schussverletzungen erlegen sei und dessen Angehörige ihn, um Rache zu üben, gesucht beziehungsweise zuhause aufgesucht hätten. C. Mit Verfügung vom 27. November 2014 - eröffnet am 28. November 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzugs an. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht begehrte er, die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung sei ihm zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe zu orientieren sei. Mit der Beschwerde wurde zudem eine Unterstützungsbestätigung der Caritas Luzern ins Recht gelegt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Sachverhalt sei unsubstanziiert, vage sowie teilweise unlogisch dargestellt worden und verschiedene Wiedersprüche zu wesentlichen Aussagen seien festzustellen. Dafür würden alle von ihr (in nicht abschliessender Weise) aufgelisteten "Unglaubhaftigkeitselemente" sprechen. An dieser Stelle werden zwei davon wiedergegeben: Während der BzP habe er zu Protokoll gegeben, den fliehenden Täter verfolgt zu haben, als er von der Polizei mit der Waffe in der Hand entdeckt worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung erzählt, im Moment, als die Polizei aufgetaucht sei, zur Familie des Opfers gelaufen zu sein, um diese zu informieren. Angesprochen auf den Widerspruch habe er erwidert, während der BzP das Angegebene nicht gesagt zu haben. Diese Erklärung vermöge aber nicht zu überzeugen, da er das Protokoll der BzP mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wieso er beabsichtigt habe, zur Familie des Opfers zu laufen, obwohl er befürchtet habe, für den Täter gehalten zu werden. Gleichsam sei nicht erklärbar, weshalb er überhaupt geglaubt habe, für den Täter gehalten zu werden, zumal der Täter Kunde der Werkstatt, damit identifizierbar gewesen sei und darüber hinaus Beweise für seine Unschuld (des Beschwerdeführers) vorgelegen hätten (Anmerkung des Gerichts: während der Anhörung wurde darauf verwiesen, dass entsprechend seiner Erzählung seine Fingerabdrücke auf dem Abzug nicht vorzufinden wären).
E. 5.2 Der vorinstanzlichen Verfügung des BFM wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegengehalten, diese würde die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen einzig damit begründen können, der Beschwerdeführer habe sich nicht nach der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns verhalten. Es sei demgegenüber davon auszugehen, dass bei derartigen Ereignissen jeder anders und nicht nach einem einheitlichen Schema agiere. Da er damals erst zwischen 15 und 16 Jahre alt gewesen sei, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er planmässig und gekonnt agiert habe. Es sei "absolut" möglich, dass sich die beschriebenen Szenen so abgespielt hätten. Darüber hinaus werfe ihm das BFM nicht vor, er habe sich bezüglich des geschilderten Ablaufs widersprochen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würde. Während der Anhörung sei kein Hilfswerkvertreter beziehungsweise keine Hilfswerkvertreterin anwesend gewesen. Angesichts der ungenügenden Sprachkenntnisse des Dolmetschers und der damit einhergehenden Kommunikationsschwierigkeiten wäre die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung wichtig gewesen, weil diese hätte einschreiten können. Der "wichtigste" Beweis für die ungenügende Übersetzungsleistung sei, dass die Dolmetscherin der BzP "silbrig" korrekt auf Deutsch habe übersetzen können, der Dolmetscher der Anhörung hingegen das Wort nicht gekannt habe, so dass er (Beschwerdeführer) anhand eines Gegenstands die Farbe selbst habe beschreiben müssen.
E. 6.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen geltend gemacht, die geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, und deshalb vorab zu prüfen sind. Bezüglich des Vorbringens, die Übersetzung während der Anhörung sei ungenügend gewesen, stellt das Gericht nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls fest, dass sich dafür keine Anhaltspunkte finden lassen. Im Besonderen kann dem Anhörungsprotokoll nicht entnommen werden, der Dolmetscher habe das Wort "silbrig" nicht übersetzen können, zumal ausdrücklich dokumentiert worden ist, dass der Beschwerdeführer derjenige war, der nach den Worten zur Beschreibung der Farbe rang (BFM-Akte A25/23, F/A 198 ff.). Ebenso wenig können Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher festgestellt werden. Er selbst gab an, den Dolmetscher zu verstehen, da dieser dieselbe Sprache spreche (A25/23, F/A 1). Demzufolge ist von einem korrekt und vollständig abgeklärten Sachverhalt auszugehen.
E. 6.2 Im Übrigen vermag der Umstand, dass der Anhörung keine Hilfswerkvertretung beiwohnte, im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen. Die Regelung über die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung ergibt sich nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und deren Verletzung hat nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge. In diesem Sinne hält Art. 30 Abs. 3 AsylG ausdrücklich fest, dass die Anhörung auch bei Abwesenheit der Hilfswerkvertretung volle Rechtswirkung entfaltet. Das Gericht beurteilt bei dieser Sachlage immerhin, ob im konkreten Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände ein Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung vorliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4.c f., Urteil des BVGer D-85/2008 vom 4. Juni 2010 E. 4.3.4). Nach Prüfung der Akten kann ein solcher nicht festgestellt werden. Im Speziellen lassen sich dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise entnehmen, dass die Anhörung und die Übersetzung nicht sachgerecht und korrekt durchgeführt worden wären.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet unglaubhaft sind. Es ist zutreffend, dass ein Ereignis verschiedene Verhaltensmuster auslösen kann. Nicht erklärbar ist allerdings, dass sich der Beschwerdeführer einzig wegen des genannten Vorfalls gezwungen sah, vor der Polizei und der Familie des Opfers zu flüchten und anschliessend das Land zu verlassen. Zumal er angab, zwecks Streitschlichtung eingegriffen zu haben, wäre anzunehmen, dass er zunächst versucht hätte, die Sachlage zu klären. Der Umstand, dass er damals noch minderjährig gewesen sei, erklärt zwar eine gewisse Überforderung mit der angegebenen Situation, jedoch nicht die unmittelbare Ausreise ins Ausland mit seinen beiden Brüdern. Im Übrigen ist die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nur schon dadurch, dass er nicht anzugeben vermochte, wann oder wenigstens zu welcher Jahreszeit sich der Vorfall abgespielt habe, was bei einem solch einschneidenden Ereignis zu erwarten wäre, in Zweifel zu ziehen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Behauptung, dass ihm die Vorinstanz keine Widersprüche entgegen gehalten habe, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr weist die Vorinstanz explizit auf Widersprüche hin (vgl. E. 5. 1). Im Speziellen stellt sie zu Recht fest, dass er nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb seine Vorbringen bei der Anhörung von derjenigen anlässlich der BzP abwich. Die vorinstanzliche Erwägung, nach welcher er das Protokoll der BzP unterschriftlich genehmigt habe und sich damit den Widerspruch entgegenhalten lassen müsse, ist zu bestätigen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der BzP angab, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (A10/12 Ziff. 9.02) und in Bezug auf die BzP keine Kommunikationsschwierigkeiten vorbrachte.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundeverwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.4, 7.8 ff.). Betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan ist auf die durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Grundsatzurteilen vorgenommene Einschätzung zu verweisen (vgl. BVGE 2011/49, 2011/38, 2011/7, je m.w.H.). Nach wie vor ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu erachten, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person über ein tragfähiges soziales Netz sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verfügt. Solche Umstände können namentlich gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer wie vorliegend um einen jungen, gesunden Mann handelt (vgl. Urteil des BVGer D-5148/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 9.2).
E. 9.5 Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer heute mutmasslich 19-jährig und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund. Seinen eigenen Angaben zufolge stammt er aus Kabul, wo (...) lebt. Sodann leben weitere nahe Verwandte, (...), in Kabul. Darüber hinaus verfügt er über eine Ausbildung als Mechaniker sowie Berufserfahrung. Es ist demnach von begünstigenden Lebensumständen und einem tragfähigen sozialen Netz auszugehen, so dass die Aufnahme und Wiedereingliederung im Heimatland sichergestellt sein dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Mit Urteilsfällung werden die Begehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu informieren, hinfällig.
E. 12 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7538/2014 Urteil vom 23. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführerer, aus Kabul stammend, verliess gemäss eigenen Angaben zusammen mit seinen Brüdern vor etwa zweieinhalb bis drei Jahren Afghanistan. Auf seinem Reiseweg sei er von diesen in der Türkei getrennt worden. Über Griechenland und Italien sei er am 19. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am 20. Juni 2014 im Rahmen der Anhörung (nachfolgend: Anhörung) vertieft zu seinen Asylgründen befragt. B. In der Hauptsache machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach einem Vorfall, der sich an seinem Arbeitsplatz abgespielt habe, sein Heimatland verlassen müssen. In Kabul habe er mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern gewohnt. Als ausgebildeter Mechaniker habe er tagsüber für eine Autowerkstatt gearbeitet. Dazu habe er nachts auf dem dazugehörigen Parkplatz Nachtwache geleistet. Eines Abends unter der Woche, gegen zehn Uhr, hätten zwei Kunden auf dem Parkplatz gestritten, wobei sie handgreiflich geworden seien. Als einer am Boden gelegen und der andere auf ihn eingeschlagen habe, sei er dazwischen getreten und habe den Schlagenden weggezerrt. Daraufhin sei der andere zu seinem Auto gelaufen und habe aus diesem eine Pistole geholt. Er habe diesen am Schiessen hindern wollen, indem er ihm entgegen gelaufen sei, den Lauf der Pistole festgehalten und nach unten gedrückt habe. Im Handgemenge, bei welchem schliesslich alle drei beteiligt gewesen seien, habe sich plötzlich ein Schuss gelöst. Derjenige, der zuvor die Pistole aus dem Auto geholt habe, sei zu Boden gesackt. Je nach Angabe habe er sodann den anderen verfolgt oder habe beabsichtigt, zum Haus der Familie des Opfers zu laufen, um diese über den Vorfall zu informieren. Die Pistole habe er noch in der Hand gehalten, was er in Panik versetzt nicht mehr wahrgenommen habe. Unmittelbar darauf sei bereits die Polizei eingetroffen und habe ihn auf der Strasse vor der Einfahrt zur Autowerkstatt mit der Waffe in der Hand vorgefunden. Aus Angst, die Polizei werde davon ausgehen, dass er der Täter gewesen sei, habe er die Flucht über einen unbeleuchteten Weg ergriffen. Zuhause angekommen, habe er alles seiner Mutter erzählt. Diese habe ihm geraten, seinen älteren Bruder anzurufen und mit beiden Brüdern das Land zu verlassen. Es sei absehbar gewesen, dass die Familie des Opfers ihn als Täter verdächtigen würde und an ihm oder seinen Brüdern Blutrache verüben werde. Wann sich der Vorfall abgespielt habe, könne er nicht mehr sagen, auch nicht zu welcher Jahreszeit. Er wisse noch, dass es nicht kalt gewesen sei. Nachdem er das Land verlassen habe, habe er erfahren, dass das Opfer wie vermutet tatsächlich den Schussverletzungen erlegen sei und dessen Angehörige ihn, um Rache zu üben, gesucht beziehungsweise zuhause aufgesucht hätten. C. Mit Verfügung vom 27. November 2014 - eröffnet am 28. November 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzugs an. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. In materieller Hinsicht beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht begehrte er, die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung sei ihm zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe zu orientieren sei. Mit der Beschwerde wurde zudem eine Unterstützungsbestätigung der Caritas Luzern ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Sachverhalt sei unsubstanziiert, vage sowie teilweise unlogisch dargestellt worden und verschiedene Wiedersprüche zu wesentlichen Aussagen seien festzustellen. Dafür würden alle von ihr (in nicht abschliessender Weise) aufgelisteten "Unglaubhaftigkeitselemente" sprechen. An dieser Stelle werden zwei davon wiedergegeben: Während der BzP habe er zu Protokoll gegeben, den fliehenden Täter verfolgt zu haben, als er von der Polizei mit der Waffe in der Hand entdeckt worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung erzählt, im Moment, als die Polizei aufgetaucht sei, zur Familie des Opfers gelaufen zu sein, um diese zu informieren. Angesprochen auf den Widerspruch habe er erwidert, während der BzP das Angegebene nicht gesagt zu haben. Diese Erklärung vermöge aber nicht zu überzeugen, da er das Protokoll der BzP mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, wieso er beabsichtigt habe, zur Familie des Opfers zu laufen, obwohl er befürchtet habe, für den Täter gehalten zu werden. Gleichsam sei nicht erklärbar, weshalb er überhaupt geglaubt habe, für den Täter gehalten zu werden, zumal der Täter Kunde der Werkstatt, damit identifizierbar gewesen sei und darüber hinaus Beweise für seine Unschuld (des Beschwerdeführers) vorgelegen hätten (Anmerkung des Gerichts: während der Anhörung wurde darauf verwiesen, dass entsprechend seiner Erzählung seine Fingerabdrücke auf dem Abzug nicht vorzufinden wären). 5.2 Der vorinstanzlichen Verfügung des BFM wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegengehalten, diese würde die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen einzig damit begründen können, der Beschwerdeführer habe sich nicht nach der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns verhalten. Es sei demgegenüber davon auszugehen, dass bei derartigen Ereignissen jeder anders und nicht nach einem einheitlichen Schema agiere. Da er damals erst zwischen 15 und 16 Jahre alt gewesen sei, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er planmässig und gekonnt agiert habe. Es sei "absolut" möglich, dass sich die beschriebenen Szenen so abgespielt hätten. Darüber hinaus werfe ihm das BFM nicht vor, er habe sich bezüglich des geschilderten Ablaufs widersprochen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würde. Während der Anhörung sei kein Hilfswerkvertreter beziehungsweise keine Hilfswerkvertreterin anwesend gewesen. Angesichts der ungenügenden Sprachkenntnisse des Dolmetschers und der damit einhergehenden Kommunikationsschwierigkeiten wäre die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung wichtig gewesen, weil diese hätte einschreiten können. Der "wichtigste" Beweis für die ungenügende Übersetzungsleistung sei, dass die Dolmetscherin der BzP "silbrig" korrekt auf Deutsch habe übersetzen können, der Dolmetscher der Anhörung hingegen das Wort nicht gekannt habe, so dass er (Beschwerdeführer) anhand eines Gegenstands die Farbe selbst habe beschreiben müssen. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen geltend gemacht, die geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, und deshalb vorab zu prüfen sind. Bezüglich des Vorbringens, die Übersetzung während der Anhörung sei ungenügend gewesen, stellt das Gericht nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls fest, dass sich dafür keine Anhaltspunkte finden lassen. Im Besonderen kann dem Anhörungsprotokoll nicht entnommen werden, der Dolmetscher habe das Wort "silbrig" nicht übersetzen können, zumal ausdrücklich dokumentiert worden ist, dass der Beschwerdeführer derjenige war, der nach den Worten zur Beschreibung der Farbe rang (BFM-Akte A25/23, F/A 198 ff.). Ebenso wenig können Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher festgestellt werden. Er selbst gab an, den Dolmetscher zu verstehen, da dieser dieselbe Sprache spreche (A25/23, F/A 1). Demzufolge ist von einem korrekt und vollständig abgeklärten Sachverhalt auszugehen. 6.2 Im Übrigen vermag der Umstand, dass der Anhörung keine Hilfswerkvertretung beiwohnte, im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen. Die Regelung über die Anwesenheit der Hilfswerkvertretung ergibt sich nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und deren Verletzung hat nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge. In diesem Sinne hält Art. 30 Abs. 3 AsylG ausdrücklich fest, dass die Anhörung auch bei Abwesenheit der Hilfswerkvertretung volle Rechtswirkung entfaltet. Das Gericht beurteilt bei dieser Sachlage immerhin, ob im konkreten Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände ein Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung vorliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4.c f., Urteil des BVGer D-85/2008 vom 4. Juni 2010 E. 4.3.4). Nach Prüfung der Akten kann ein solcher nicht festgestellt werden. Im Speziellen lassen sich dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise entnehmen, dass die Anhörung und die Übersetzung nicht sachgerecht und korrekt durchgeführt worden wären. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet unglaubhaft sind. Es ist zutreffend, dass ein Ereignis verschiedene Verhaltensmuster auslösen kann. Nicht erklärbar ist allerdings, dass sich der Beschwerdeführer einzig wegen des genannten Vorfalls gezwungen sah, vor der Polizei und der Familie des Opfers zu flüchten und anschliessend das Land zu verlassen. Zumal er angab, zwecks Streitschlichtung eingegriffen zu haben, wäre anzunehmen, dass er zunächst versucht hätte, die Sachlage zu klären. Der Umstand, dass er damals noch minderjährig gewesen sei, erklärt zwar eine gewisse Überforderung mit der angegebenen Situation, jedoch nicht die unmittelbare Ausreise ins Ausland mit seinen beiden Brüdern. Im Übrigen ist die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nur schon dadurch, dass er nicht anzugeben vermochte, wann oder wenigstens zu welcher Jahreszeit sich der Vorfall abgespielt habe, was bei einem solch einschneidenden Ereignis zu erwarten wäre, in Zweifel zu ziehen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Behauptung, dass ihm die Vorinstanz keine Widersprüche entgegen gehalten habe, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr weist die Vorinstanz explizit auf Widersprüche hin (vgl. E. 5. 1). Im Speziellen stellt sie zu Recht fest, dass er nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb seine Vorbringen bei der Anhörung von derjenigen anlässlich der BzP abwich. Die vorinstanzliche Erwägung, nach welcher er das Protokoll der BzP unterschriftlich genehmigt habe und sich damit den Widerspruch entgegenhalten lassen müsse, ist zu bestätigen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der BzP angab, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (A10/12 Ziff. 9.02) und in Bezug auf die BzP keine Kommunikationsschwierigkeiten vorbrachte. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundeverwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.4, 7.8 ff.). Betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan ist auf die durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Grundsatzurteilen vorgenommene Einschätzung zu verweisen (vgl. BVGE 2011/49, 2011/38, 2011/7, je m.w.H.). Nach wie vor ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu erachten, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person über ein tragfähiges soziales Netz sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verfügt. Solche Umstände können namentlich gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer wie vorliegend um einen jungen, gesunden Mann handelt (vgl. Urteil des BVGer D-5148/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 9.2). 9.5 Den Akten zufolge ist der Beschwerdeführer heute mutmasslich 19-jährig und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund. Seinen eigenen Angaben zufolge stammt er aus Kabul, wo (...) lebt. Sodann leben weitere nahe Verwandte, (...), in Kabul. Darüber hinaus verfügt er über eine Ausbildung als Mechaniker sowie Berufserfahrung. Es ist demnach von begünstigenden Lebensumständen und einem tragfähigen sozialen Netz auszugehen, so dass die Aufnahme und Wiedereingliederung im Heimatland sichergestellt sein dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Mit Urteilsfällung werden die Begehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu informieren, hinfällig.
12. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand: