Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Ghazni) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2007 oder 2008 und hielt sich in der Folge zunächst für ungefähr acht Monate in Teheran, Iran, auf. Danach sei er via die Türkei nach Griechenland gelangt. Am 1. Februar 2010 reiste er von dort sowie via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 10. Februar 2010 wurde er dort zu seiner Identität sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 1. März 2010 hörte das BFM den damals mutmasslich noch minderjährigen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Beisein seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Mutter, seine Schwester und er seien von seinem Vater sehr schlecht behandelt worden. Sein Vater habe seine Schwester im Glücksspiel verspielt und an einen Kommandanten verloren. Seine Mutter sei einige Tage später vor Kummer gestorben. Daraufhin sei er von seiner Tante mütterlicherseits abgeholt worden und habe in der Folge zwei Tage lang bei ihr in Kabul gewohnt. Ihr Mann habe das aber nicht gutgeheissen, weshalb die Tante ihn wieder zum Vater zurückgebracht habe. Sein Vater habe ihn nicht in die Schule gehen lassen, habe ihn öfters geschlagen und ihn gezwungen, harte Arbeit zu verrichten. Er habe ihn ausserdem regelmässig gedrängt, das Haus zu verlassen. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter habe sein Vater eine andere Frau geheiratet. Diese Stiefmutter habe ihn ebenfalls schlecht behandelt. Um sich an ihr zu rächen sowie zur Finanzierung der von ihm bereits beschlossenen Ausreise, habe er ihren Schmuck gestohlen. Daraufhin sei er - ungefähr im Jahr 2007 oder 2008 - mit Hilfe eines Schleppers aus Afghanistan ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinem Vater wegen des Schmuckdiebstahls umgebracht zu werden. Er könne auch deshalb nicht zurück, weil er nicht so werden wolle wie sein Vater. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich ein afghanisches Identitätsdokument im Original (Tazkira) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. August 2013 - eröffnet am 27. August 2013 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2013 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 3. September 2013, ein Arztbericht der Urologischen Klinik des Kantonsspitals E._______ vom 4. September 2013 (Kopie) sowie eine Operationsbestätigung derselben Klinik vom 30. August 2013 bei. D. Mit Eingabe vom 18. September 2013 wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit gleichen Datums zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 teilte der Instruktionsrichter mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 4. Oktober 2013 einen aktuellen und umfassenden Arztbericht betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 19. September 2013 wurde eine Kopie der bereits aktenkundigen Fürsorgebestätigung vom 18. September 2013 eingereicht. G. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Datum Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Arztbericht der Urologischen Klinik des Kantonsspitals E._______ vom 23. September 2013 zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um eine 14-tägige Fristverlängerung zur Ergänzung der Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Frist wurde am 7. Oktober 2013 antragsgemäss bis zum 22. Oktober 2013 verlängert. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand machen. I. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 14. November 2013 Stellung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft, da seine Ausführungen sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe auf viele Fragen ausweichend geantwortet und keine präzisen und anschaulichen Beschreibungen der Ereignisse geliefert. Er habe ausserdem teilweise unplausible und widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er beispielsweise erklärt, seine Tante habe ihn nach dem Tod seiner Mutter ohne das vorgängige Einverständnis ihres Mannes nach Kabul geholt. Dieses Vorgehen widerspreche indes den kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe zudem zunächst ausgesagt, der Ehemann der Tante habe sich seinem Aufenthalt in Kabul widersetzt. Später habe er dann vorgebracht, es sei die Tante selbst gewesen, welche ihn nicht bei sich habe behalten wollen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen. Sein Asylgesuch sei daher abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als durchführbar. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, zwar sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in der Provinz Ghazni aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu bezeichnen, jedoch bestehe für ihn in Kabul eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Die Rückkehr nach Kabul sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfüge dort über Verwandte (Tante mit Ehemann und Kindern), mit welchen er in Kontakt stehe. Folglich sei das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes zu bejahen. Mit Blick auf die unglaubhaften Aussagen im Asylpunkt könne auch das Vorbringen, wonach ihm seine Verwandten nicht helfen könnten und wollten, nicht geglaubt werden. Alter und Verfassung des Beschwerdeführers würden es ihm sodann ermöglichen, sich in seinem Heimatland rasch wieder zu integrieren und Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer habe bereits unter Beweis gestellt, dass er fähig sei, sich an gegebene Umstände anzupassen und selbständig für sein Auskommen zu sorgen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung seien die Schilderungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Er sei ungebildet, habe aber beschrieben, wie er von seinem Vater schlecht behandelt worden sei und daher habe fliehen müssen. Er habe auch dargelegt, inwiefern sich das Leben nach dem Tod seiner Mutter verändert habe, nämlich, dass eine neue Frau mit Sohn in den Haushalt gekommen seien und diese ihn nicht gemocht hätten. Es sei sodann unklar, ob nur der Ehemann der Tante oder auch die Tante selbst den Beschwerdeführer nicht in Kabul habe behalten wollen. Immerhin habe das BFM aber selbst darauf hingewiesen, wie wenig Frauen in Afghanistan zu sagen hätten. Daher hätte die Tante den Beschwerdeführer ohne Einverständnis des Ehemannes nie bei sich behalten dürfen. Das BFM glaube dem Beschwerdeführer offenbar nichts, ausser, dass er in Kabul eine Tante habe, da es ihn so nach Kabul zurückschicken könne. Dies sei aber unfair. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er befürchten müsse, vom Vater umgebracht zu werden, weil er den Schmuck der Mutter gestohlen habe. Da der Staat in Afghanistan nicht schutzfähig sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Demzufolge sei auch der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei seit über fünf Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen. Der letzte Kontakt habe im Februar 2010 stattgefunden, als ihm sein Cousin seine Tazkira zugeschickt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Flucht nicht bei seinen Verwandten bleiben können. Es sei daher anzunehmen, dass er nun, fünf Jahre später, noch weniger willkommen wäre und keine Hilfe erwarten könne. Der Beschwerdeführer sei zudem erkrankt. Die Ärzte hätten eine Nierenbeckenkelchsystem-Erweiterung sowie eine Nierenbeckenentzündung nachgewiesen. Ausserdem sei seine Milz vergrössert. Es sei ein künstlicher Blasenausgang gelegt und ein Operationstermin festgesetzt worden.
E. 4.3 In den ergänzenden Eingaben vom 3. und 17. Oktober 2013 wird vorgebracht, gemäss Arztbericht (vom 23. September 2013) sei die Operation gelungen, die Behandlung abgeschlossen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut. Laut mündlicher Auskunft der behandelnden Ärzte sei die Harnröhre des Beschwerdeführers verengt gewesen. Dieses Problem sei durch eine Harnröhrenplastik erfolgreich beseitigt worden. Es bestehe die Chance, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine Beschwerden mehr haben werde, allerdings seien die Verläufe bei den einzelnen Patienten sehr verschieden. Die Prognose sei gut, aber ein Rückfall sei lebenslänglich möglich. Beim Beschwerdeführer sei im Weiteren eine vergrösserte Milz festgestellt worden, dies sei jedoch nur eine Nebendiagnose gewesen und nicht näher untersucht worden.
E. 4.4 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Behandlung des Beschwerdeführers laut dem eingereichten Arztbericht abgeschlossen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gut, die Reisefähigkeit sei gegeben. Aus ärztlicher Sicht sei eine weitere Betreuung/Behandlung, sofern nötig, auch im Heimatland möglich. Der eingereichte Arztbericht führe daher nicht zu einer anderen Einschätzung des Falles, weshalb an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festgehalten werde.
E. 4.5 In der Replik wird entgegnet, zwar sei der Beschwerdeführer zur Zeit beschwerdefrei, er fürchte sich aber vor einem Rückfall. Er könne erst seit knapp zwei Monaten wieder normal Wasser lösen. Die zukünftige Entwicklung sei offen, auch wenn die Chancen gut stünden, dass er beschwerdefrei bleiben werde. Es könne aber in diesem Fall nur bedingt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Sodann wird vorgebracht, der Wegweisungsvolllzug nach Kabul könne nur unter besonderen Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Gemäss Rechtsprechung müsse der Rückkehrer jung und gesund sein. Unabdingbar sei zudem das Bestehen eines sozialen Netzes, welches sich im Hinblick auf die Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Der Beschwerdeführer habe nie in Kabul gelebt und habe dort kein Beziehungsnetz. Er habe dort nur zwei Tage bei seiner Tante verbracht. Diese sei zwar lieb gewesen, sie habe ihn aber nicht länger bei sich haben wollen. Der letzte Kontakt mit der Familie der Tante sei im Februar 2010 gewesen. Der Beschwerdeführer könne seitens der Familie seiner Tante nicht mit der notwendigen Unterstützung rechnen.
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass der in der Beschwerde eventualiter gestellte Kassationsantrag (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) nicht begründet wird. Da auch von Amtes wegen keine Kassationsgründe ersichtlich sind, ist auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus seinem Heimatland geflohen, weil sein Vater ihn schlecht behandelt habe und weil er befürchte, von ihm umgebracht zu werden, nachdem er vor seiner Ausreise den Schmuck seiner Mutter/Stiefmutter gestohlen habe. Damit macht der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, zumal der angeblichen Verfolgung respektive befürchteten Verfolgung kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Die vom Beschwerdeführer erlittenen respektive befürchteten Nachteile gründen aufgrund der Aktenlage vielmehr auf zwischenmenschlichen Problemen beziehungsweise Antipathien sowie auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine kriminelle Handlung begangen hat. Angesichts dessen, dass bereits die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung zu verneinen ist, kann offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe überhaupt glaubhaft sind oder nicht.
E. 6.2 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 8.2 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, m.w.H.).
E. 9 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist.
E. 9.1 Angesichts dessen, dass die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision gestrichen wurde (vgl. dazu vorstehend E. 1.3 sowie E. 2), ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber vorab Folgendes auszuführen: Vorinstanzliche Verfügungen, die in Anwendung des Ausländergesetzes ergehen (beispielsweise Verfügungen gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG), hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der erwähnten Gesetzesänderung gestützt auf Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG mit voller Kognition zu überprüfen, da sich die aus Art. 106 AsylG resultierende Einschränkung der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf im Asylgesetz geregelte Materien bezieht (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.5). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kommt dem BFM indessen ohnehin kein Ermessen zu; denn wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung unzumutbar, und es ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. dazu a.a.O., E. 7.4, 7.8, 7.9, 7.10). Demnach besteht für das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Bezug auf Art. 83 Abs. 4 AuG von vornherein kein Anlass für eine Überprüfung der Angemessenheit.
E. 9.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff. zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation geraten (vgl. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren Grundsatzentscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne.
E. 9.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute mutmasslich 20-jährigen afghanischen Staatsangehörigen, welcher aus dem Dorf B._______, Provinz Ghazni, stammt. Es besteht keine Veranlassung, an dieser Herkunftsangabe zu zweifeln. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist ein Wegweisungsvollzug dorthin von vornherein unzumutbar. Demnach bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt seines Heimatlandes (Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif) niederzulassen. Anknüpfungspunkte bestehen in dieser Hinsicht nur in Bezug auf die Hauptstadt Kabul, da gemäss Aussagen des Beschwerdeführers dort eine Tante mütterlicherseits mit ihrem Mann und ihren Kindern lebt und sich der Beschwerdeführer ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise einmal für zwei Tage dort aufgehalten hat. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass er bei einer Ausschaffung nach Kabul dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden würde. Den Akten zufolge konnten und/oder wollten seine Tante und deren Ehemann den Beschwerdeführer bereits damals nicht für längere Zeit bei sich in Kabul aufnehmen und schickten ihn nach bloss zwei Tagen wieder nach Hause zurück. Sinngemäss ist den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die Familie seiner Tante seine Anwesenheit als Belastung empfand. Unter diesen Umständen erscheint es keineswegs als gewährleistet, dass die Tante und deren Familie den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr nach Afghanistan über einen längeren Zeitraum hinweg beherbergen und unterstützen könnte oder würde. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner mangelnden Bildung respektive Ausbildung (er hat eigenen Angaben zufolge weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt), in Anbetracht seiner geringen Arbeitserfahrung in den Bereichen Landwirtschaft und Handwerk sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte. Weitere Bezugspersonen, welche ihn bei einer Ausschaffung nach Kabul allenfalls unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig.
E. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob und inwiefern auch die inzwischen zumindest temporär durch eine Operation behobenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu einer konkreten Gefährdung führen könnten.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. August 2013 aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage (vgl. die eingereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. September 2013) nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.- (inkl. MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5148/2013/plo Urteil vom 11. Dezember 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Ghazni) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2007 oder 2008 und hielt sich in der Folge zunächst für ungefähr acht Monate in Teheran, Iran, auf. Danach sei er via die Türkei nach Griechenland gelangt. Am 1. Februar 2010 reiste er von dort sowie via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 10. Februar 2010 wurde er dort zu seiner Identität sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 1. März 2010 hörte das BFM den damals mutmasslich noch minderjährigen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Beisein seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Mutter, seine Schwester und er seien von seinem Vater sehr schlecht behandelt worden. Sein Vater habe seine Schwester im Glücksspiel verspielt und an einen Kommandanten verloren. Seine Mutter sei einige Tage später vor Kummer gestorben. Daraufhin sei er von seiner Tante mütterlicherseits abgeholt worden und habe in der Folge zwei Tage lang bei ihr in Kabul gewohnt. Ihr Mann habe das aber nicht gutgeheissen, weshalb die Tante ihn wieder zum Vater zurückgebracht habe. Sein Vater habe ihn nicht in die Schule gehen lassen, habe ihn öfters geschlagen und ihn gezwungen, harte Arbeit zu verrichten. Er habe ihn ausserdem regelmässig gedrängt, das Haus zu verlassen. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter habe sein Vater eine andere Frau geheiratet. Diese Stiefmutter habe ihn ebenfalls schlecht behandelt. Um sich an ihr zu rächen sowie zur Finanzierung der von ihm bereits beschlossenen Ausreise, habe er ihren Schmuck gestohlen. Daraufhin sei er - ungefähr im Jahr 2007 oder 2008 - mit Hilfe eines Schleppers aus Afghanistan ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, von seinem Vater wegen des Schmuckdiebstahls umgebracht zu werden. Er könne auch deshalb nicht zurück, weil er nicht so werden wolle wie sein Vater. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich ein afghanisches Identitätsdokument im Original (Tazkira) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. August 2013 - eröffnet am 27. August 2013 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2013 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 3. September 2013, ein Arztbericht der Urologischen Klinik des Kantonsspitals E._______ vom 4. September 2013 (Kopie) sowie eine Operationsbestätigung derselben Klinik vom 30. August 2013 bei. D. Mit Eingabe vom 18. September 2013 wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit gleichen Datums zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 teilte der Instruktionsrichter mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 4. Oktober 2013 einen aktuellen und umfassenden Arztbericht betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 19. September 2013 wurde eine Kopie der bereits aktenkundigen Fürsorgebestätigung vom 18. September 2013 eingereicht. G. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Datum Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Arztbericht der Urologischen Klinik des Kantonsspitals E._______ vom 23. September 2013 zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um eine 14-tägige Fristverlängerung zur Ergänzung der Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Frist wurde am 7. Oktober 2013 antragsgemäss bis zum 22. Oktober 2013 verlängert. H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand machen. I. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 14. November 2013 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft, da seine Ausführungen sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe auf viele Fragen ausweichend geantwortet und keine präzisen und anschaulichen Beschreibungen der Ereignisse geliefert. Er habe ausserdem teilweise unplausible und widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er beispielsweise erklärt, seine Tante habe ihn nach dem Tod seiner Mutter ohne das vorgängige Einverständnis ihres Mannes nach Kabul geholt. Dieses Vorgehen widerspreche indes den kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe zudem zunächst ausgesagt, der Ehemann der Tante habe sich seinem Aufenthalt in Kabul widersetzt. Später habe er dann vorgebracht, es sei die Tante selbst gewesen, welche ihn nicht bei sich habe behalten wollen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen. Sein Asylgesuch sei daher abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als durchführbar. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus, zwar sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort in der Provinz Ghazni aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu bezeichnen, jedoch bestehe für ihn in Kabul eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Die Rückkehr nach Kabul sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfüge dort über Verwandte (Tante mit Ehemann und Kindern), mit welchen er in Kontakt stehe. Folglich sei das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes zu bejahen. Mit Blick auf die unglaubhaften Aussagen im Asylpunkt könne auch das Vorbringen, wonach ihm seine Verwandten nicht helfen könnten und wollten, nicht geglaubt werden. Alter und Verfassung des Beschwerdeführers würden es ihm sodann ermöglichen, sich in seinem Heimatland rasch wieder zu integrieren und Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer habe bereits unter Beweis gestellt, dass er fähig sei, sich an gegebene Umstände anzupassen und selbständig für sein Auskommen zu sorgen. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung seien die Schilderungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Er sei ungebildet, habe aber beschrieben, wie er von seinem Vater schlecht behandelt worden sei und daher habe fliehen müssen. Er habe auch dargelegt, inwiefern sich das Leben nach dem Tod seiner Mutter verändert habe, nämlich, dass eine neue Frau mit Sohn in den Haushalt gekommen seien und diese ihn nicht gemocht hätten. Es sei sodann unklar, ob nur der Ehemann der Tante oder auch die Tante selbst den Beschwerdeführer nicht in Kabul habe behalten wollen. Immerhin habe das BFM aber selbst darauf hingewiesen, wie wenig Frauen in Afghanistan zu sagen hätten. Daher hätte die Tante den Beschwerdeführer ohne Einverständnis des Ehemannes nie bei sich behalten dürfen. Das BFM glaube dem Beschwerdeführer offenbar nichts, ausser, dass er in Kabul eine Tante habe, da es ihn so nach Kabul zurückschicken könne. Dies sei aber unfair. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er befürchten müsse, vom Vater umgebracht zu werden, weil er den Schmuck der Mutter gestohlen habe. Da der Staat in Afghanistan nicht schutzfähig sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Demzufolge sei auch der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei seit über fünf Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen. Der letzte Kontakt habe im Februar 2010 stattgefunden, als ihm sein Cousin seine Tazkira zugeschickt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Flucht nicht bei seinen Verwandten bleiben können. Es sei daher anzunehmen, dass er nun, fünf Jahre später, noch weniger willkommen wäre und keine Hilfe erwarten könne. Der Beschwerdeführer sei zudem erkrankt. Die Ärzte hätten eine Nierenbeckenkelchsystem-Erweiterung sowie eine Nierenbeckenentzündung nachgewiesen. Ausserdem sei seine Milz vergrössert. Es sei ein künstlicher Blasenausgang gelegt und ein Operationstermin festgesetzt worden. 4.3 In den ergänzenden Eingaben vom 3. und 17. Oktober 2013 wird vorgebracht, gemäss Arztbericht (vom 23. September 2013) sei die Operation gelungen, die Behandlung abgeschlossen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut. Laut mündlicher Auskunft der behandelnden Ärzte sei die Harnröhre des Beschwerdeführers verengt gewesen. Dieses Problem sei durch eine Harnröhrenplastik erfolgreich beseitigt worden. Es bestehe die Chance, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine Beschwerden mehr haben werde, allerdings seien die Verläufe bei den einzelnen Patienten sehr verschieden. Die Prognose sei gut, aber ein Rückfall sei lebenslänglich möglich. Beim Beschwerdeführer sei im Weiteren eine vergrösserte Milz festgestellt worden, dies sei jedoch nur eine Nebendiagnose gewesen und nicht näher untersucht worden. 4.4 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Behandlung des Beschwerdeführers laut dem eingereichten Arztbericht abgeschlossen sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei gut, die Reisefähigkeit sei gegeben. Aus ärztlicher Sicht sei eine weitere Betreuung/Behandlung, sofern nötig, auch im Heimatland möglich. Der eingereichte Arztbericht führe daher nicht zu einer anderen Einschätzung des Falles, weshalb an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festgehalten werde. 4.5 In der Replik wird entgegnet, zwar sei der Beschwerdeführer zur Zeit beschwerdefrei, er fürchte sich aber vor einem Rückfall. Er könne erst seit knapp zwei Monaten wieder normal Wasser lösen. Die zukünftige Entwicklung sei offen, auch wenn die Chancen gut stünden, dass er beschwerdefrei bleiben werde. Es könne aber in diesem Fall nur bedingt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Sodann wird vorgebracht, der Wegweisungsvolllzug nach Kabul könne nur unter besonderen Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Gemäss Rechtsprechung müsse der Rückkehrer jung und gesund sein. Unabdingbar sei zudem das Bestehen eines sozialen Netzes, welches sich im Hinblick auf die Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Der Beschwerdeführer habe nie in Kabul gelebt und habe dort kein Beziehungsnetz. Er habe dort nur zwei Tage bei seiner Tante verbracht. Diese sei zwar lieb gewesen, sie habe ihn aber nicht länger bei sich haben wollen. Der letzte Kontakt mit der Familie der Tante sei im Februar 2010 gewesen. Der Beschwerdeführer könne seitens der Familie seiner Tante nicht mit der notwendigen Unterstützung rechnen.
5. Vorab ist festzustellen, dass der in der Beschwerde eventualiter gestellte Kassationsantrag (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) nicht begründet wird. Da auch von Amtes wegen keine Kassationsgründe ersichtlich sind, ist auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus seinem Heimatland geflohen, weil sein Vater ihn schlecht behandelt habe und weil er befürchte, von ihm umgebracht zu werden, nachdem er vor seiner Ausreise den Schmuck seiner Mutter/Stiefmutter gestohlen habe. Damit macht der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, zumal der angeblichen Verfolgung respektive befürchteten Verfolgung kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Die vom Beschwerdeführer erlittenen respektive befürchteten Nachteile gründen aufgrund der Aktenlage vielmehr auf zwischenmenschlichen Problemen beziehungsweise Antipathien sowie auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine kriminelle Handlung begangen hat. Angesichts dessen, dass bereits die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung zu verneinen ist, kann offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe überhaupt glaubhaft sind oder nicht. 6.2 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.2 Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, m.w.H.).
9. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. 9.1 Angesichts dessen, dass die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision gestrichen wurde (vgl. dazu vorstehend E. 1.3 sowie E. 2), ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber vorab Folgendes auszuführen: Vorinstanzliche Verfügungen, die in Anwendung des Ausländergesetzes ergehen (beispielsweise Verfügungen gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG), hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der erwähnten Gesetzesänderung gestützt auf Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG mit voller Kognition zu überprüfen, da sich die aus Art. 106 AsylG resultierende Einschränkung der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf im Asylgesetz geregelte Materien bezieht (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.5). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kommt dem BFM indessen ohnehin kein Ermessen zu; denn wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung unzumutbar, und es ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. dazu a.a.O., E. 7.4, 7.8, 7.9, 7.10). Demnach besteht für das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Bezug auf Art. 83 Abs. 4 AuG von vornherein kein Anlass für eine Überprüfung der Angemessenheit. 9.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff. zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation geraten (vgl. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kam in der Folge in zwei weiteren Grundsatzentscheiden zum Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Umstände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne. 9.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen heute mutmasslich 20-jährigen afghanischen Staatsangehörigen, welcher aus dem Dorf B._______, Provinz Ghazni, stammt. Es besteht keine Veranlassung, an dieser Herkunftsangabe zu zweifeln. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist ein Wegweisungsvollzug dorthin von vornherein unzumutbar. Demnach bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt seines Heimatlandes (Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif) niederzulassen. Anknüpfungspunkte bestehen in dieser Hinsicht nur in Bezug auf die Hauptstadt Kabul, da gemäss Aussagen des Beschwerdeführers dort eine Tante mütterlicherseits mit ihrem Mann und ihren Kindern lebt und sich der Beschwerdeführer ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise einmal für zwei Tage dort aufgehalten hat. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass er bei einer Ausschaffung nach Kabul dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden würde. Den Akten zufolge konnten und/oder wollten seine Tante und deren Ehemann den Beschwerdeführer bereits damals nicht für längere Zeit bei sich in Kabul aufnehmen und schickten ihn nach bloss zwei Tagen wieder nach Hause zurück. Sinngemäss ist den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die Familie seiner Tante seine Anwesenheit als Belastung empfand. Unter diesen Umständen erscheint es keineswegs als gewährleistet, dass die Tante und deren Familie den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr nach Afghanistan über einen längeren Zeitraum hinweg beherbergen und unterstützen könnte oder würde. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner mangelnden Bildung respektive Ausbildung (er hat eigenen Angaben zufolge weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt), in Anbetracht seiner geringen Arbeitserfahrung in den Bereichen Landwirtschaft und Handwerk sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte. Weitere Bezugspersonen, welche ihn bei einer Ausschaffung nach Kabul allenfalls unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob und inwiefern auch die inzwischen zumindest temporär durch eine Operation behobenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu einer konkreten Gefährdung führen könnten.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. August 2013 aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage (vgl. die eingereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. September 2013) nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.- (inkl. MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: