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D-85/2008

D-85/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Juli 2006 im Flughafen (...) ein Asylgesuch. Am 20. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei (...) zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt. Eine Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. Juli 2006 durch das BFM. Am 26. Juli 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 4. August 2006 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 28. September 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch [die zuständige kantonale Behörde]. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Alevite und habe sich wiederholt im Kulturzentrum YCKM im Stadtteil C._______ von D._______ aufgehalten. Als er Mitte Mai 2005 das Zentrum verlassen habe, sei er von Zivilbeamten in einem Auto mitgenommen worden. Sie hätten ihm seine Augen verbunden und ihn zu einem unbekannten Ort gebracht. Dort sei er misshandelt und gefragt worden, warum er das betreffende Zentrum besuche. Am folgenden Tag sei er nach D._______ zurückgefahren und dort wieder freigelassen worden. Am Abend des 18. Juni 2005 sei er auf dieselbe Weise erneut entführt, misshandelt und am folgenden Morgen wieder freigelassen worden. Im Februar 2006 sei er zu Hause von der Polizei gesucht worden. Daher sei er in der Folge ausgereist. Auch nach seiner Ausreise sei er zuhause mehrmals von der Polizei gesucht worden, wie er telefonisch von seiner Frau erfahren habe. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner geltend gemachten Verfolgung die Kopie einer Anklageschrift des Gerichts für schwere Strafsachen D._______ zu den Akten, wonach er und E._______, ein Bekannter von ihm, Angehöriger einer Terrororganisation sei und Publikationen verteilt habe, weshalb er landesweit gesucht werde. Dieses Dokument wurde vom BFM einer Echtheitsanalyse unterzogen, wobei das BFM zum Schluss kam, es handle sich bei dem eingereichten Dokument um eine Fälschung und dies ergebe sich unter anderem aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich der ausstellenden Behörde, der unterzeichnenden Personen, der Stempeleinträge, der Verfahrensnummer und der Datierung. Am 14. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer zum Analyseergebnis das rechtliche Gehör gewährt. Eine Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 24. November 2007, wobei der Beschwerdeführer wiederholte, das Dokument über seinen Cousin erhalten zu haben, welcher es vom Vater von E._______, bekommen haben wolle, der es vermutlich vom Familienanwalt in Empfang genommen habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob das Dokument echt oder falsch sei. Jedenfalls habe er nicht wissentlich ein falsches Dokument eingereicht. Falls das Dokument falsch sein sollte, entschuldige er sich dafür. Ausdrücklich halte er daran fest, dass er nichts für das Dokument bezahlt habe. B. Mit Verfügung vom 30. November 2007 - eröffnet am 4. Dezember 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer folgendes beantragen: "1. Wir ersuchen um Begründung der Ablehnung als Flüchtling im Sinne von Art. 33 EMRK, Art. 3 AsylG. und ANAG Art. 17. (Non refoulement) durch die Vorinstanz

2. Der Entscheid sei allenfalls zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen

3. Der Entscheid vom BFF betreffend Asyl vom 30. November 2007 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren.

4. Im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheids, sei der Entscheid des BFF betreffen die Wegweisung zu überprüfen. Es sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung des Gesuchstellers weder zulässig noch zumutbar ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG. Art. 14a Abs. 1 ANAG), und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstossen würde, weshalb die Wegweisung zu sistieren ist. Dem Beschwerdeführer sei im Falle einer neuerlichen Abweisung des Asylgesuchs, die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5. Dem Beschwerdeführer, der noch keine Arbeit gefunden hat, und dessen Beschwerde nicht zum vornherein aussichtslos ist, sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen." D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde vom Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 einbezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2008 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ohne Replikrecht zugestellt. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 28. April 2008, ein ärztliches Überweisungsschreiben vom 1. Februar 2008 sowie ein Urteil [eines deutschen Verwaltungsgerichts], einen Cousin des Beschwerdeführers betreffend, einreichen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Bei der in Kopie eingereichten Anklageschrift des Gerichts für schwere Strafsachen D._______, wonach der Beschwerdeführer Angehöriger einer Terrororganisation sei und Publikationen verteilt habe, weshalb er landesweit gesucht werde, handle es sich um eine Fälschung. Zudem seien die Vorbringen mit Unstimmigkeiten behaftet. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er wegen des Engagements im Kulturverein, welcher gemäss Angabe des Beschwerdeführers legal sei, verfolgt werden solle.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument eingereicht habe, was zudem von der Rechtsvertreterin richtig gestellt worden sei, sei die Vorinstanz nicht befugt, ohne Prüfung der Foltervorwürfe gemäss Art. 3 AsylG die Vorbringen als unglaubwürdig gemäss Art. 7 AsylG zu beurteilen und abzulehnen. Ausserdem habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Einladung zur Teilnahme an der kantonalen Anhörung des Beschwerdeführers erhalten. Bei der Abfassung des Protokolls dieser Anhörung, bei der auch kein Hilfswerkvertreter anwesend gewesen sei, sei es zu Unsorgfältigkeiten gekommen. So liege die Kopie eines niederländischen und nicht eines dänischen Reisepasses der Schwester des Beschwerdeführers vor und die abgegebenen Fotos der Folterspuren seien auf Seite 2 des beanstandeten Protokolles, nicht aber im Verzeichnis der Beilagen am Ende der Anhörung aufgeführt. Diese Unsorgfältigkeiten hätte ein Hilfswerkvertreter oder eine Rechtsvertretung wahrscheinlich korrigieren können.

E. 4.3.1 Gemäss Aktenlage wurde die entsprechende Vollmacht für die Rechtsvertreterin am 17. Juli 2006 ausgestellt. Mit Fax vom 18. Juli 2006 wurde sie zur Anhörung durch die Flughafenpolizei vom 20. Juli 2006 eingeladen. Am 24. Juli 2006 fand die Anhörung durch das BFM statt, bei der die Rechtsvertreterin ebenfalls anwesend war (vgl. A13/29, A14/10 sowie A20/54). Zur Befragung vom 4. August 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde sie mit Telefax vom 3. August 2006 eingeladen. Sie verzichtete jedoch auf eine Teilnahme, mit der Begründung, sie sei bereits am Flughafen bei den Befragungen anwesend gewesen (vgl. A23/1).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Dies bedeutet, dass der Verkehr zwischen der Behörde und der Partei grundsätzlich über deren Vertreter stattfindet. Die Bestimmung dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (vgl. BGE 99 V 177 S. 182). Laut Art. 38 VwVG darf einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Andere Folgen sind an die mangelhafte Eröffnung nicht geknüpft. So lässt insbesondere die Zustellung einer Verfügung an die Partei selber statt an ihren Vertreter die Verfügung nicht nichtig werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.35.2000 vom 10. Februar 2000). Auch gemäss Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, berührt eine mangelhafte Eröffnung die Gültigkeit der Verfügung nicht, macht sie aber anfechtbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 3 E.4).

E. 4.3.3 Die Rechtsvertreterin war bei der kantonalen Anhörung nicht anwesend. In diesem Zusammenhang fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer es unterliess, zu Beginn der Anhörung auf das bestehende Vertretungsverhältnis hinzuweisen, und auf entsprechenden Vorhalt hin sogar erklärte, nicht vertreten zu sein (vgl. A39/ S. 6). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin nicht bereits in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2007 eine entsprechende Rüge erhoben, sondern lediglich erklärt hat, sie sei bei der kantonalen Anhörung nicht anwesend gewesen, weil sie sich vermutlich in den Ferien befunden habe (vgl. A45/S. 2). Somit haben weder der Beschwerdeführer noch die Rechtsvertreterin der Anwesenheit eines Rechtsbeistandes bei der kantonalen Anhörung ein besonderes Gewicht beigemessen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer aus dem festgestellten Eröffnungsmangel kein rechtlich relevanter Nachteil entstanden ist.

E. 4.3.4 Mit ihrem Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 13 hat die ARK festgehalten, dass die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle und deren Verletzung nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Es müsse dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. EMARK 1996 Nr. 13 E. 4.c f.). Seit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes vom 28. Juni 1998 haben die Behörden gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mitzuteilen (vgl. Art. 30 Abs. 3 erster Satz AsylG). Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung (vgl. Art 30 Abs. 3 zweiter Satz AsylG). Zu Beginn der kantonalen Anhörung vom 28. September 2006 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden, dass die Anhörung ohne den Hilfswerkvertreter (...) durchgeführt werde (vgl. A39/ S. 1). Dies nachdem [der Hilfswerkvertreter], trotz entsprechendem Aufgebot der kantonalen Behörde, nicht, wie vereinbart, für die um 9.00 Uhr anberaumte Anhörung erschienen war (vgl. ebd.). Auch ist dem Anhörungsprotokoll des Kantons, ausser den beiden vom Beschwerdeführer angeführten Unsorgfältigkeiten (vgl. E.4.2), nichts zu entnehmen, das auf eine mit Mängeln behaftete oder nicht objektive Befragung hindeuten würde.

E. 4.3.5 Sodann wird gerügt, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es seinen negativen Entscheid im Wesentlichen lediglich auf ein gefälschtes Dokument abgestützt, sich aber nicht mit den Foltervorwürfen auseinandergesetzt habe. Die Begründungspflicht folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264). Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). In casu gibt aber die Begründung in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung sachgerecht anfechten konnte. Die Frage, ob sich das BFM damit begnügen durfte, die Verfügung im Wesentlichen auf die Verwendung einer Falschurkunde abzustützen, ohne sich zu den eingereichten zwei Fotografien zu äussern, ist zu bejahen. Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar - was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits sind auf den eingereichten Fotografien nur zwei Beine erkennbar, die aber weder zwingend dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können noch für sich allein eindeutig auf Folterspuren hinweisen. Kommt hinzu, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kein ärztlicher Bericht zum Beleg der Folter eingereicht wurde. Folglich konnte das BFM in der angefochtenen Verfügung davon absehen, sich dazu zu äussern. Die erhobene Rüge ist daher als unbegründet zu bezeichnen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache zur neuen Begründung an das BFM zurückzuweisen.

E. 5.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich des Weiteren als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismitteln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter. Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).

E. 5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe als Beweismittel eine undatierte Anklageschrift des Gerichts für schwere Strafsachen D._______ in Kopie eingereicht. Demnach werde er landesweit gesucht, weil er Angehöriger einer Terrororganisation sei und Publikationen verteilt habe. Das BFM habe diese Anklageschrift einer amtsinternen Prüfung unterzogen und als Fälschung anerkannt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe in dem ihr gewährten rechtlichen Gehör (A45) im Wesentlichen die Vorbringen ihres Mandanten wiederholt, womit sie die bestehenden Unstimmigkeiten nicht habe auflösen können. Vor diesem Hintergrund sei nur kurz darauf hinzuweisen, dass die im Verlauf des Asylverfahrens abgegeben Darstellung des Beschwerdeführers mit Unstimmigkeiten einhergehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet und vermittelten den Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er im Verlauf des Asylverfahrens zuerst zu Protokoll gegeben, er sei von etwa vier oder fünf Personen entführt worden (A 14/ S. 10), um dann im weiteren Verlauf des Verfahrens von vier Männern zu sprechen (A39/ S. 20). Der Beschwerdeführer habe ausserdem erklärt, der Kulturverein für den er sich engagiert habe, sei legal gewesen (vgl. A39/ S. 11). Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen verfolgt worden sein wolle.

E. 5.3 Entgegen den anderslautenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2006 im Flughafen (...) sowie der kantonalen Anhörung vom 28. September 2006 nicht als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ohne Übertreibung und mit der Präzision eines Menschen, der die geltend gemachten Behelligungen selbst erlebt hat, sehr überzeugend dargelegt, unter welchen Umständen, aus welchen Gründen und in welcher Art und Weise er von den Sicherheitskräften in Zivil festgenommen worden ist, und wie er anschliessend an einen ihm unbekannten Ort in den Keller eines Gebäudes gebracht hat, wo man ihn misshandelt hat. Die auf Beschwerdeebene medizinisch belegte posttraumatische Belastungsstörung bildet nach dem Gesagten in casu ein Indiz, welche die Glaubhaftigkeit der oben erwähnten Misshandlungen erhärtet. Als weiteres Glaubhaftigkeitslement ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu werten, wonach er das Kulturzentrum des YCKM nicht aus politischen Gründen aufgesucht habe, sondern um dort einen Musikkurs zu besuchen (vgl. A39/ S. 7). Gerade der Verzicht des Beschwerdeführers auf das Geltendmachen einer politischen Motivation lässt in diesem Punkt seine Aussage als individuell gefärbt und damit als glaubhaft erscheinen: Der Beschwerdeführer spielt gemäss eigenen Aussagen das Musikinstrument Saz und wollte seine diesbezüglichen Kenntnisse in einem Kurs vertiefen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur TKP (ML)-TIKKO beschränkte sich somit darauf, diese als Sympathisant zu unterstützen. Es ist bekannt, dass Kulturzentren in der Türkei oft dazu dienen, illegale politische Aktivitäten zu verdecken. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als unglaubhaft einzustufen, dass die türkischen Behörden eine Person, von der sie wissen, dass sie häufig das Kulturzentrum aufsucht, nach dem Zufallsprinzip festnehmen, um diese einzuschüchtern und um allenfalls von ihr gewisse Informationen über die wirklichen Aktivitäten des YCKM zu erpressen. Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer zu Unrecht verdächtigt haben, er betreibe als häufiger Besucher des Kulturzentrums subversive und dem türkischen Regime gegenüber feindliche Aktivitäten. Auch die Intensität der bei der Entführung zugefügten Misshandlungen deuten auf ein damaliges Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden hin. Unter diesen Umständen ist es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Mitte Mai/Juni 2005 von türkischen Sicherheitskräften entführt und misshandelt worden ist.

E. 5.4 Eine derartige - im Moment der Ausreise bereits abgeschlossene, d.h. nicht mehr andauernde - Verfolgung (so genannte Vorverfolgung) kann dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen, wenn eine darauf zurückgehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt und auch bei Erlass des Asylentscheides noch Bestand hat (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2.; zur hier nicht aktuellen Möglichkeit der Flüchtlingsanerkennung trotz fehlender Verfolgungsgefahr im Beurteilungszeitpunkt vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d.aa S. 46 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat indes ausdrücklich erklärt, nach den Entführungen habe er D._______ im Oktober 2005 verlassen; zwischen seiner Freilassung und seiner Abreise aus D._______ sei es jedoch zu keinen weiteren Ereignissen mehr gekommen (vgl. A39/ S. 15.) Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich die glaubhaft dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers auf D._______ beschränkt hat. In seinem Heimatdorf konnte hingegen nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau und seine übrige Familie unbehelligt leben. Seinen eigenen Aussagen zufolge hat der Beschwerdeführer keine politischen Aktivitäten zugunsten der TKP-(ML)-TIKKO ausgeführt, sondern war lediglich Sympathisant. Im Zeitpunkt der Ausreise lag somit auch nach Aussagen des Beschwerdeführers keine asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Folglich bestehen erhebliche Zweifel, dass er im Visier der türkischen Behörden steht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer versucht hat, eine aktuelle staatliche Verfolgung mit Hilfe eine gefälschten Beweismittels vorzutäuschen, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Ausreise aktuellen oder zukünftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung erschüttert. Folglich ist es unglaubhaft, dass er immer noch unter der Überwachung und der Kontrolle der türkischen Behörden stehen soll. Solche Massnahmen seitens der türkischen Behörden erscheinen auch deshalb als unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer über kein entsprechendes Profil als politischer Aktivist verfügt.

E. 5.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung ist folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195).

E. 5.6 Der Cousin des Beschwerdeführers, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, hat die Türkei lange vor dem Beschwerdeführer verlassen und aus Gründen, die nicht in direkten Zusammenhang mit denjenigen des Beschwerdeführers stehen. Folglich besteht kein Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der familiären Beziehung zu seinem Cousin und des gleichlautenden Familiennamens verfolgt werden. Zudem leben die übrigen Familienangehörigen (inklusive Ehefrau), die ebenfalls denselben Namen tragen, noch immer in der Türkei und sahen sich nicht zur Ausreise veranlasst, was gegen das Risiko einer Reflexverfolgung spricht.

E. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer einlässlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden konfrontiert werden könnte. Anhand der Akten besteht jedoch kein Grund für die Annahme, dem Beschwerdeführer drohten dabei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Anträge auf Durchführung einer Botschaftsanfrage sowie auf Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werde kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

E. 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was die mit Arztzeugnis vom 28. April 2008 diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen und auch eine nachgewiesene Suizidalität per se kein Wegweisungshindernis darstellt. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen im Weiteren auch dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.). Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7.c S. 33). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit - welche in den eingereichten ärztlichen Berichten offengelassen wurde - im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers liegt jedenfalls bis heute nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

E. 6.9 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beurteilung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit.

E. 6.10 Es sind aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ersichtlich, welcher in der Türkei über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, auf seinem erlernten Beruf als Automechaniker (vgl. A25/ S. 2; A39/ S. 5) zu arbeiten oder mithilfe seiner in der Türkei zuletzt ausgeübten Tätigkeit, bei der er unter anderen Sicherheitssysteme montierte (vgl. A39/ S. 5), einen Lebensunterhalt zu verdienen. Zu berücksichtigen bleiben die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers.

E. 6.10.1 Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 28. April 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Traumatisierungsstörung leide, er habe keinerlei Freude am Leben und könne nichts geniessen. Mit seiner Familie in der Türkei könne er nur telefonisch kommunizieren. Er vermisse seine Familie, das mache ihn traurig. Psychopathologisch stehe eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst im Vordergrund, weiterhin zeige sich eine soziale Kontaktstörung (akzentuiert durch mangelnde Deutschkenntnisse) möglicherweise auf dem Boden einer posttraumatischen Stressstörung möglicherweise auch akzentuiert unter der sozialen Isolation, die der Patient derzeit erlebt. Er erlebt belastende Träume beziehungsweise Albträume, halluzinatorische Phänomene in der Einschlafphase beziehungsweise aus dem Schlaf heraus, weiterhin Flashbacks. Er berichte von mitunter auftretenden suizidalen Gedanken. Im Beck-Depressionsinventar erziele der Patient 34 von 63 Score-Punkten, ein Hinweis auf subjektiv schwergradig depressives Erlebtes. Im SCL-90-R, einer Messung psychischer Symptombildung in unterschiedlich psychischen Bereichen zeigten sich stark erhöhte Skalenwerte bezüglich Somatisierung, Zwanghaftigkeit, Unsicherheit im Sozialkontakt, Depressivität, Ängstlichkeit, phobische Angst, paranoides Denken und Psychotizismus. Der Skalenwert zeige sich deutlich erhöht. Es zeige sich eine deutlich erhöhte Anzahl von Belastungssymptomen bei einer sehr stark erhöhten psychischen Belastung insgesamt.

E. 6.10.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Türkei trotz der ihm attestierten PTBS sowie der latenten Suizidalität zuzumuten. Zweifellos befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden in einer schwierigen Lage. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich über fehlende Lebensqualität beklagt. Er kann jedoch - wie erwähnt - auf die in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Sollten sich beim Beschwerdeführer heute noch vorhandene suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten Massnahmen (medizinisch begleitete Ausschaffung) entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht allgemein positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte. Insbesondere seine soziale Kontaktstörung, welche durch mangelnde Deutschkenntnisse akzentuiert ist, dürfte in seiner Heimat dahinfallen. Ausserdem sind ausser den dargelegten gesundheitlichen Probleme keine weiteren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aktenkundig, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.

E. 6.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 6.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 6.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Steuerbescheinigungen, CD, Mietbescheinigung, zwei Ausbildungsbescheinigungen) die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; per Kurier; in Kopie) ( die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-85/2008 {T 0/2} Urteil vom 4. Juni 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Juli 2006 im Flughafen (...) ein Asylgesuch. Am 20. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei (...) zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt. Eine Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 24. Juli 2006 durch das BFM. Am 26. Juli 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 4. August 2006 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 28. September 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch [die zuständige kantonale Behörde]. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Alevite und habe sich wiederholt im Kulturzentrum YCKM im Stadtteil C._______ von D._______ aufgehalten. Als er Mitte Mai 2005 das Zentrum verlassen habe, sei er von Zivilbeamten in einem Auto mitgenommen worden. Sie hätten ihm seine Augen verbunden und ihn zu einem unbekannten Ort gebracht. Dort sei er misshandelt und gefragt worden, warum er das betreffende Zentrum besuche. Am folgenden Tag sei er nach D._______ zurückgefahren und dort wieder freigelassen worden. Am Abend des 18. Juni 2005 sei er auf dieselbe Weise erneut entführt, misshandelt und am folgenden Morgen wieder freigelassen worden. Im Februar 2006 sei er zu Hause von der Polizei gesucht worden. Daher sei er in der Folge ausgereist. Auch nach seiner Ausreise sei er zuhause mehrmals von der Polizei gesucht worden, wie er telefonisch von seiner Frau erfahren habe. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner geltend gemachten Verfolgung die Kopie einer Anklageschrift des Gerichts für schwere Strafsachen D._______ zu den Akten, wonach er und E._______, ein Bekannter von ihm, Angehöriger einer Terrororganisation sei und Publikationen verteilt habe, weshalb er landesweit gesucht werde. Dieses Dokument wurde vom BFM einer Echtheitsanalyse unterzogen, wobei das BFM zum Schluss kam, es handle sich bei dem eingereichten Dokument um eine Fälschung und dies ergebe sich unter anderem aufgrund von Unstimmigkeiten bezüglich der ausstellenden Behörde, der unterzeichnenden Personen, der Stempeleinträge, der Verfahrensnummer und der Datierung. Am 14. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer zum Analyseergebnis das rechtliche Gehör gewährt. Eine Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 24. November 2007, wobei der Beschwerdeführer wiederholte, das Dokument über seinen Cousin erhalten zu haben, welcher es vom Vater von E._______, bekommen haben wolle, der es vermutlich vom Familienanwalt in Empfang genommen habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob das Dokument echt oder falsch sei. Jedenfalls habe er nicht wissentlich ein falsches Dokument eingereicht. Falls das Dokument falsch sein sollte, entschuldige er sich dafür. Ausdrücklich halte er daran fest, dass er nichts für das Dokument bezahlt habe. B. Mit Verfügung vom 30. November 2007 - eröffnet am 4. Dezember 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer folgendes beantragen: "1. Wir ersuchen um Begründung der Ablehnung als Flüchtling im Sinne von Art. 33 EMRK, Art. 3 AsylG. und ANAG Art. 17. (Non refoulement) durch die Vorinstanz

2. Der Entscheid sei allenfalls zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen

3. Der Entscheid vom BFF betreffend Asyl vom 30. November 2007 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl in der Schweiz zu gewähren.

4. Im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheids, sei der Entscheid des BFF betreffen die Wegweisung zu überprüfen. Es sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung des Gesuchstellers weder zulässig noch zumutbar ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG. Art. 14a Abs. 1 ANAG), und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstossen würde, weshalb die Wegweisung zu sistieren ist. Dem Beschwerdeführer sei im Falle einer neuerlichen Abweisung des Asylgesuchs, die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5. Dem Beschwerdeführer, der noch keine Arbeit gefunden hat, und dessen Beschwerde nicht zum vornherein aussichtslos ist, sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen." D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde vom Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 einbezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2008 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ohne Replikrecht zugestellt. F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 28. April 2008, ein ärztliches Überweisungsschreiben vom 1. Februar 2008 sowie ein Urteil [eines deutschen Verwaltungsgerichts], einen Cousin des Beschwerdeführers betreffend, einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Bei der in Kopie eingereichten Anklageschrift des Gerichts für schwere Strafsachen D._______, wonach der Beschwerdeführer Angehöriger einer Terrororganisation sei und Publikationen verteilt habe, weshalb er landesweit gesucht werde, handle es sich um eine Fälschung. Zudem seien die Vorbringen mit Unstimmigkeiten behaftet. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb er wegen des Engagements im Kulturverein, welcher gemäss Angabe des Beschwerdeführers legal sei, verfolgt werden solle. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument eingereicht habe, was zudem von der Rechtsvertreterin richtig gestellt worden sei, sei die Vorinstanz nicht befugt, ohne Prüfung der Foltervorwürfe gemäss Art. 3 AsylG die Vorbringen als unglaubwürdig gemäss Art. 7 AsylG zu beurteilen und abzulehnen. Ausserdem habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Einladung zur Teilnahme an der kantonalen Anhörung des Beschwerdeführers erhalten. Bei der Abfassung des Protokolls dieser Anhörung, bei der auch kein Hilfswerkvertreter anwesend gewesen sei, sei es zu Unsorgfältigkeiten gekommen. So liege die Kopie eines niederländischen und nicht eines dänischen Reisepasses der Schwester des Beschwerdeführers vor und die abgegebenen Fotos der Folterspuren seien auf Seite 2 des beanstandeten Protokolles, nicht aber im Verzeichnis der Beilagen am Ende der Anhörung aufgeführt. Diese Unsorgfältigkeiten hätte ein Hilfswerkvertreter oder eine Rechtsvertretung wahrscheinlich korrigieren können. 4.3 4.3.1 Gemäss Aktenlage wurde die entsprechende Vollmacht für die Rechtsvertreterin am 17. Juli 2006 ausgestellt. Mit Fax vom 18. Juli 2006 wurde sie zur Anhörung durch die Flughafenpolizei vom 20. Juli 2006 eingeladen. Am 24. Juli 2006 fand die Anhörung durch das BFM statt, bei der die Rechtsvertreterin ebenfalls anwesend war (vgl. A13/29, A14/10 sowie A20/54). Zur Befragung vom 4. August 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde sie mit Telefax vom 3. August 2006 eingeladen. Sie verzichtete jedoch auf eine Teilnahme, mit der Begründung, sie sei bereits am Flughafen bei den Befragungen anwesend gewesen (vgl. A23/1). 4.3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Dies bedeutet, dass der Verkehr zwischen der Behörde und der Partei grundsätzlich über deren Vertreter stattfindet. Die Bestimmung dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (vgl. BGE 99 V 177 S. 182). Laut Art. 38 VwVG darf einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Andere Folgen sind an die mangelhafte Eröffnung nicht geknüpft. So lässt insbesondere die Zustellung einer Verfügung an die Partei selber statt an ihren Vertreter die Verfügung nicht nichtig werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.35.2000 vom 10. Februar 2000). Auch gemäss Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, berührt eine mangelhafte Eröffnung die Gültigkeit der Verfügung nicht, macht sie aber anfechtbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 3 E.4). 4.3.3 Die Rechtsvertreterin war bei der kantonalen Anhörung nicht anwesend. In diesem Zusammenhang fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer es unterliess, zu Beginn der Anhörung auf das bestehende Vertretungsverhältnis hinzuweisen, und auf entsprechenden Vorhalt hin sogar erklärte, nicht vertreten zu sein (vgl. A39/ S. 6). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin nicht bereits in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2007 eine entsprechende Rüge erhoben, sondern lediglich erklärt hat, sie sei bei der kantonalen Anhörung nicht anwesend gewesen, weil sie sich vermutlich in den Ferien befunden habe (vgl. A45/S. 2). Somit haben weder der Beschwerdeführer noch die Rechtsvertreterin der Anwesenheit eines Rechtsbeistandes bei der kantonalen Anhörung ein besonderes Gewicht beigemessen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer aus dem festgestellten Eröffnungsmangel kein rechtlich relevanter Nachteil entstanden ist. 4.3.4 Mit ihrem Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 13 hat die ARK festgehalten, dass die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle und deren Verletzung nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Es müsse dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. EMARK 1996 Nr. 13 E. 4.c f.). Seit dem Inkrafttreten des Asylgesetzes vom 28. Juni 1998 haben die Behörden gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mitzuteilen (vgl. Art. 30 Abs. 3 erster Satz AsylG). Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung (vgl. Art 30 Abs. 3 zweiter Satz AsylG). Zu Beginn der kantonalen Anhörung vom 28. September 2006 erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden, dass die Anhörung ohne den Hilfswerkvertreter (...) durchgeführt werde (vgl. A39/ S. 1). Dies nachdem [der Hilfswerkvertreter], trotz entsprechendem Aufgebot der kantonalen Behörde, nicht, wie vereinbart, für die um 9.00 Uhr anberaumte Anhörung erschienen war (vgl. ebd.). Auch ist dem Anhörungsprotokoll des Kantons, ausser den beiden vom Beschwerdeführer angeführten Unsorgfältigkeiten (vgl. E.4.2), nichts zu entnehmen, das auf eine mit Mängeln behaftete oder nicht objektive Befragung hindeuten würde. 4.3.5 Sodann wird gerügt, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es seinen negativen Entscheid im Wesentlichen lediglich auf ein gefälschtes Dokument abgestützt, sich aber nicht mit den Foltervorwürfen auseinandergesetzt habe. Die Begründungspflicht folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264). Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). In casu gibt aber die Begründung in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung sachgerecht anfechten konnte. Die Frage, ob sich das BFM damit begnügen durfte, die Verfügung im Wesentlichen auf die Verwendung einer Falschurkunde abzustützen, ohne sich zu den eingereichten zwei Fotografien zu äussern, ist zu bejahen. Einerseits ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung nachvollzieh- und damit sachgerecht anfechtbar - was noch nichts über die Stimmigkeit der Begründung aussagt - anderseits sind auf den eingereichten Fotografien nur zwei Beine erkennbar, die aber weder zwingend dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können noch für sich allein eindeutig auf Folterspuren hinweisen. Kommt hinzu, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kein ärztlicher Bericht zum Beleg der Folter eingereicht wurde. Folglich konnte das BFM in der angefochtenen Verfügung davon absehen, sich dazu zu äussern. Die erhobene Rüge ist daher als unbegründet zu bezeichnen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache zur neuen Begründung an das BFM zurückzuweisen. 5. 5.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich des Weiteren als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismitteln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter. Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe als Beweismittel eine undatierte Anklageschrift des Gerichts für schwere Strafsachen D._______ in Kopie eingereicht. Demnach werde er landesweit gesucht, weil er Angehöriger einer Terrororganisation sei und Publikationen verteilt habe. Das BFM habe diese Anklageschrift einer amtsinternen Prüfung unterzogen und als Fälschung anerkannt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe in dem ihr gewährten rechtlichen Gehör (A45) im Wesentlichen die Vorbringen ihres Mandanten wiederholt, womit sie die bestehenden Unstimmigkeiten nicht habe auflösen können. Vor diesem Hintergrund sei nur kurz darauf hinzuweisen, dass die im Verlauf des Asylverfahrens abgegeben Darstellung des Beschwerdeführers mit Unstimmigkeiten einhergehe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet und vermittelten den Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er im Verlauf des Asylverfahrens zuerst zu Protokoll gegeben, er sei von etwa vier oder fünf Personen entführt worden (A 14/ S. 10), um dann im weiteren Verlauf des Verfahrens von vier Männern zu sprechen (A39/ S. 20). Der Beschwerdeführer habe ausserdem erklärt, der Kulturverein für den er sich engagiert habe, sei legal gewesen (vgl. A39/ S. 11). Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen verfolgt worden sein wolle. 5.3 Entgegen den anderslautenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2006 im Flughafen (...) sowie der kantonalen Anhörung vom 28. September 2006 nicht als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ohne Übertreibung und mit der Präzision eines Menschen, der die geltend gemachten Behelligungen selbst erlebt hat, sehr überzeugend dargelegt, unter welchen Umständen, aus welchen Gründen und in welcher Art und Weise er von den Sicherheitskräften in Zivil festgenommen worden ist, und wie er anschliessend an einen ihm unbekannten Ort in den Keller eines Gebäudes gebracht hat, wo man ihn misshandelt hat. Die auf Beschwerdeebene medizinisch belegte posttraumatische Belastungsstörung bildet nach dem Gesagten in casu ein Indiz, welche die Glaubhaftigkeit der oben erwähnten Misshandlungen erhärtet. Als weiteres Glaubhaftigkeitslement ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu werten, wonach er das Kulturzentrum des YCKM nicht aus politischen Gründen aufgesucht habe, sondern um dort einen Musikkurs zu besuchen (vgl. A39/ S. 7). Gerade der Verzicht des Beschwerdeführers auf das Geltendmachen einer politischen Motivation lässt in diesem Punkt seine Aussage als individuell gefärbt und damit als glaubhaft erscheinen: Der Beschwerdeführer spielt gemäss eigenen Aussagen das Musikinstrument Saz und wollte seine diesbezüglichen Kenntnisse in einem Kurs vertiefen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur TKP (ML)-TIKKO beschränkte sich somit darauf, diese als Sympathisant zu unterstützen. Es ist bekannt, dass Kulturzentren in der Türkei oft dazu dienen, illegale politische Aktivitäten zu verdecken. Vor diesem Hintergrund ist es nicht als unglaubhaft einzustufen, dass die türkischen Behörden eine Person, von der sie wissen, dass sie häufig das Kulturzentrum aufsucht, nach dem Zufallsprinzip festnehmen, um diese einzuschüchtern und um allenfalls von ihr gewisse Informationen über die wirklichen Aktivitäten des YCKM zu erpressen. Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer zu Unrecht verdächtigt haben, er betreibe als häufiger Besucher des Kulturzentrums subversive und dem türkischen Regime gegenüber feindliche Aktivitäten. Auch die Intensität der bei der Entführung zugefügten Misshandlungen deuten auf ein damaliges Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden hin. Unter diesen Umständen ist es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Mitte Mai/Juni 2005 von türkischen Sicherheitskräften entführt und misshandelt worden ist. 5.4 Eine derartige - im Moment der Ausreise bereits abgeschlossene, d.h. nicht mehr andauernde - Verfolgung (so genannte Vorverfolgung) kann dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen, wenn eine darauf zurückgehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt und auch bei Erlass des Asylentscheides noch Bestand hat (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2.; zur hier nicht aktuellen Möglichkeit der Flüchtlingsanerkennung trotz fehlender Verfolgungsgefahr im Beurteilungszeitpunkt vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4d.aa S. 46 f. mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat indes ausdrücklich erklärt, nach den Entführungen habe er D._______ im Oktober 2005 verlassen; zwischen seiner Freilassung und seiner Abreise aus D._______ sei es jedoch zu keinen weiteren Ereignissen mehr gekommen (vgl. A39/ S. 15.) Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich die glaubhaft dargelegte Verfolgung des Beschwerdeführers auf D._______ beschränkt hat. In seinem Heimatdorf konnte hingegen nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau und seine übrige Familie unbehelligt leben. Seinen eigenen Aussagen zufolge hat der Beschwerdeführer keine politischen Aktivitäten zugunsten der TKP-(ML)-TIKKO ausgeführt, sondern war lediglich Sympathisant. Im Zeitpunkt der Ausreise lag somit auch nach Aussagen des Beschwerdeführers keine asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Folglich bestehen erhebliche Zweifel, dass er im Visier der türkischen Behörden steht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer versucht hat, eine aktuelle staatliche Verfolgung mit Hilfe eine gefälschten Beweismittels vorzutäuschen, was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer hinsichtlich einer im Zeitpunkt der Ausreise aktuellen oder zukünftigen asylrechtlich relevanten Verfolgung erschüttert. Folglich ist es unglaubhaft, dass er immer noch unter der Überwachung und der Kontrolle der türkischen Behörden stehen soll. Solche Massnahmen seitens der türkischen Behörden erscheinen auch deshalb als unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer über kein entsprechendes Profil als politischer Aktivist verfügt. 5.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung ist folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195). 5.6 Der Cousin des Beschwerdeführers, dem in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, hat die Türkei lange vor dem Beschwerdeführer verlassen und aus Gründen, die nicht in direkten Zusammenhang mit denjenigen des Beschwerdeführers stehen. Folglich besteht kein Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der familiären Beziehung zu seinem Cousin und des gleichlautenden Familiennamens verfolgt werden. Zudem leben die übrigen Familienangehörigen (inklusive Ehefrau), die ebenfalls denselben Namen tragen, noch immer in der Türkei und sahen sich nicht zur Ausreise veranlasst, was gegen das Risiko einer Reflexverfolgung spricht. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer einlässlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden konfrontiert werden könnte. Anhand der Akten besteht jedoch kein Grund für die Annahme, dem Beschwerdeführer drohten dabei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Anträge auf Durchführung einer Botschaftsanfrage sowie auf Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werde kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was die mit Arztzeugnis vom 28. April 2008 diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen und auch eine nachgewiesene Suizidalität per se kein Wegweisungshindernis darstellt. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen im Weiteren auch dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.). Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7.c S. 33). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit - welche in den eingereichten ärztlichen Berichten offengelassen wurde - im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers liegt jedenfalls bis heute nicht vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.9 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beurteilung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit. 6.10 Es sind aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers ersichtlich, welcher in der Türkei über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, auf seinem erlernten Beruf als Automechaniker (vgl. A25/ S. 2; A39/ S. 5) zu arbeiten oder mithilfe seiner in der Türkei zuletzt ausgeübten Tätigkeit, bei der er unter anderen Sicherheitssysteme montierte (vgl. A39/ S. 5), einen Lebensunterhalt zu verdienen. Zu berücksichtigen bleiben die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. 6.10.1 Aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 28. April 2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Traumatisierungsstörung leide, er habe keinerlei Freude am Leben und könne nichts geniessen. Mit seiner Familie in der Türkei könne er nur telefonisch kommunizieren. Er vermisse seine Familie, das mache ihn traurig. Psychopathologisch stehe eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst im Vordergrund, weiterhin zeige sich eine soziale Kontaktstörung (akzentuiert durch mangelnde Deutschkenntnisse) möglicherweise auf dem Boden einer posttraumatischen Stressstörung möglicherweise auch akzentuiert unter der sozialen Isolation, die der Patient derzeit erlebt. Er erlebt belastende Träume beziehungsweise Albträume, halluzinatorische Phänomene in der Einschlafphase beziehungsweise aus dem Schlaf heraus, weiterhin Flashbacks. Er berichte von mitunter auftretenden suizidalen Gedanken. Im Beck-Depressionsinventar erziele der Patient 34 von 63 Score-Punkten, ein Hinweis auf subjektiv schwergradig depressives Erlebtes. Im SCL-90-R, einer Messung psychischer Symptombildung in unterschiedlich psychischen Bereichen zeigten sich stark erhöhte Skalenwerte bezüglich Somatisierung, Zwanghaftigkeit, Unsicherheit im Sozialkontakt, Depressivität, Ängstlichkeit, phobische Angst, paranoides Denken und Psychotizismus. Der Skalenwert zeige sich deutlich erhöht. Es zeige sich eine deutlich erhöhte Anzahl von Belastungssymptomen bei einer sehr stark erhöhten psychischen Belastung insgesamt. 6.10.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Türkei trotz der ihm attestierten PTBS sowie der latenten Suizidalität zuzumuten. Zweifellos befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden in einer schwierigen Lage. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich über fehlende Lebensqualität beklagt. Er kann jedoch - wie erwähnt - auf die in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Sollten sich beim Beschwerdeführer heute noch vorhandene suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten Massnahmen (medizinisch begleitete Ausschaffung) entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht allgemein positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte. Insbesondere seine soziale Kontaktstörung, welche durch mangelnde Deutschkenntnisse akzentuiert ist, dürfte in seiner Heimat dahinfallen. Ausserdem sind ausser den dargelegten gesundheitlichen Probleme keine weiteren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aktenkundig, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 6.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und mit dem am 22. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Steuerbescheinigungen, CD, Mietbescheinigung, zwei Ausbildungsbescheinigungen) die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; per Kurier; in Kopie) ( die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: