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D-8304/2010

D-8304/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-04 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Ein Doppel des Schreibens der Gemeindeverwaltung F._______ vom 27. Juli 2011 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 30. Dezember 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8304/2010 Urteil vom 4. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Carlo Monti. Parteien A._______, B._______, und das gemeinsame Kind C._______, Türkei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 11. April 2006 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2006 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 20. März 2006 in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie den Vollzug der Wegweisung verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5926/2006 vom 24. März 2009 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2006 abwies, dass die Beschwerdeführenden mit (Telefax)-Eingabe vom 27. April 2009 ein Revisionsgesuch einreichten, welches mit Urteil D-2814/2009 vom 18. Juni 2010 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2010 - eröffnet am 9. November 2010 - das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 27. Juli 2010 kostenpflichtig abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 11. April 2006 feststellte, dass es weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden hätten nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bereits einmal eine Eingabe gemacht, dass sodann dem Urteil D-2814/2009 vom 18. Juni 2010 des Bundesverwaltungsgerichts (Abweisung Revisionsgesuch) entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführenden beabsichtigt hätten, mit gefälschten Beweismitteln ein Vollzugshindernis zu schaffen, dass folglich festzuhalten sei, die Beschwerdeführenden hätten bereits einmal den Versuch unternommen, mit unwahren Angaben den Wegweisungsvollzug zu verhindern, dass dieses unredliche Verhalten auch bei der Würdigung der aktuellen Eingabe nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass in den beiden eingereichten spezialärztlichen Berichten vom 16. Juli 2010 und vom 12. August 2010 dargelegt werde, B._______ leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und stehe seit Sommer 2006 in spezialärztlicher Behandlung, dass von anfänglich zwei nötigen Sitzungen pro Woche die Frequenz bis Frühling 2009 auf ein bis zwei Sitzungen pro Monat habe reduziert werden können, dass sich nach Ablehnung des Revisionsgesuchs im Juni 2010 der Zustand der Beschwerdeführerin akut massiv verschlechtert habe, dass weiter in beiden Berichten erwähnt werde, sie habe die Absicht geäussert, einen erweiterten Selbstmord zu begehen, indem sie angedroht habe, auch ihre Tochter umzubringen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe dabei festhielten, die Gefahr eines erweiterten Suizids erscheine real und die Berichterstattung der Psychiaterin müsse erhöhte Glaubhaftigkeit geniessen, denn sie könne blosse Drohungen von ernstgemeinten und konkreten Absichten unterscheiden, dass es, angenommen die Beschwerdeführerin hätte in ernsthafter Weise mit dieser Tat gedroht, die Pflicht des Vertreters der Beschwerdeführenden gewesen wäre - auch im Interesse der Mantandin -, die Vormundschaftsbehörden einzuschalten, damit diese die für die Sicherheit des Kindes notwendigen Massnahmen hätten ergreifen können, dass davon jedoch in der Eingabe nicht die Rede gewesen sei, dass dies darauf hindeute, dass der Vertreter der Beschwerdeführenden untätig geblieben sei, dass folglich entweder der Vertreter grobfahrlässig gehandelt habe oder keine reale Gefahr eines (erweiterten) Suizids bestünde, dass deshalb aus den Akten der Schluss zu ziehen sei, die Beschwerdeführerin versuche erneut, ein Vollzugshindernis zu schaffen, und diesmal hierfür sogar mit erweitertem Selbstmord drohe, dass zusätzlich festzuhalten sei, dass es nicht angehen könne, dass abgewiesene Asylsuchende es in der Hand haben könnten, mit Suizidäusserungen einen Vollzug der Wegweisung zu verhindern, dass auch das Kindeswohl nicht tangiert werde, da der Behauptung der Beschwerdeführenden vom Fehlen einer kindgerechten Alternative in der Türkei verglichen zur Schweiz nicht gefolgt werden könne, dass ausserdem der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz geprägt sein dürfte vom Stress wegen des bevorstehenden Wegweisungsvollzugs, dass die Beschwerdeführenden sodann über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in der Türkei verfügten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 (eingegangen am 2. Dezember 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 11. April 2006 aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juli 2010 gutzuheissen, weshalb die Wegweisung nicht zu vollziehen und der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben sei, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es seien sinngemäss umgehend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anzuordnen, dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren sei, dass mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2010 das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannten Anträge abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 3. Januar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe den momentanen psychischen Zustand von B._______ abermals ansprechen würden und sich diesbezüglich auf die Ausführungen im neu eingereichten Arztzeugnis vom 30. November 2010 stützten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts eine nachgewiesene Suizidalität per se kein Wegweisungshindernis darstelle (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-85/2008 vom 4. Juni 2010, D-3367/2006 vom 6. Oktober 2008; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass deshalb der wegweisende Staat nicht verpflichtet sei, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen würden, solange er Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, dass falls sich die suizidalen Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren sollten, dem mit geeigneten Massnahmen (medizinisch begleitete Ausschaffung) entgegenzuwirken wäre, so dass für B._______ eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre, dass ausserdem ihr Leiden in ihrem Heimatland behandelt werden könne (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-85/2008 vom 4. Juni 2010 E. 6.10.2), dass demnach eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführenden ausserdem die Verletzung des Kindeswohls von C._______ geltend gemacht hätten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen seien, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erschienen, dass im Hinblick auf das persönliche Wohlergehen für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein könnten: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/ Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, dass gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten seien, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten, dass dabei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie), sondern auch dessen übrige soziale Einbettung zu berücksichtigen sei, dass die Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben könne, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könne, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.), dass angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer aussergewöhnlich starken Integration die Rede sein könne und deshalb eine erfolgreiche Reintegration im Heimatstaat nichts im Wege stehe, dass ausserdem, nach Aufhebung der Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007, bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden könne, dass nach geltendem Recht es dem zuständigen Kanton vorbehalten sei, einer ihm zugewiesenen Person mit Zustimmung des Bundesamtes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Prima-facie-Prüfung der Akten die gestellten Begehren als aussichtslos erscheinen liesse, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen sei, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und die bisherige Integration der Tochter einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen dürften, dass die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen dürften, dass es sich vor diesem Hintergrund erübrige, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal jene am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass am 30. Dezember 2010 die Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte, dass mit Eingabe vom 12. respektive 18. Januar 2011 (vgl. Datum Poststempel; eingegangen am 13. beziehungsweise am 19. Januar 2011) die Beschwerdeführenden folgende Beilagen ins Recht legten:

- einen Fragekatalog des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 11. Januar 2011, der an Frau med. Pract. D._______ der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Sanatorium E._______ gerichtet ist,

- einen ärztlichen Bericht vom 13. Januar 2011 von Frau med. Pract. D._______ der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Sanatorium E._______, dass mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2011 das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung unter Beilage ihrer gesamten Akten bis zum 18. Februar 2011 einlud, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2011 weiterhin die Abweisung der Beschwerde vom 1. Dezember 2010 beantragte, dass die vorgenannte Vernehmlassung am 3. März 2011 den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, dass mit Schreiben vom 30. Juni 2011 die Beschwerdeführenden auf den aktuellen psychischen Zustand von B._______ hinwiesen und das Bundesverwaltungsgericht ersuchten, die Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2010 wiedererwägungsweise aufzuheben und stattdessen die zuständigen Vollzugsbehörden anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zu einem materiellen Endentscheid auszusetzen, dass damit die weiteren Beweisanträge in der Beschwerdeschrift, etwa das Einholen ergänzender ärztlicher Berichte und allenfalls eines psychiatrischen Gutachtens, angegangen werden könnten, dass mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannten Gesuche ablehnte und dem BFM Gelegenheit gab, sich bis zum 26. Juli 2011 hierzu vernehmen zu lassen, dass mit Stellungnahme vom 18. Juli 2011 das BFM vollumfänglich auf die Vernehmlassung vom 20. Februar 2011 verwies und ausführte, es liege an den vollziehenden Behörden und an der zuständigen Ärzteschaft, Massnahmen zu ergreifen und entsprechend auf eine Selbst- und Fremdgefährdung zu reagieren, dass mit Schreiben vom 27. Juli 2011 die Vormundschaftsbehörde F._______ an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und diesem mitteilte, dass B._______ gedroht habe, sich und die Tochter bei einer unangemeldeten, überraschenden polizeilichen Ausschaffungsaktion zu töten, dass sie aber auch ausgesagt habe, sie werde die Klinik - wo sie seit dem 24. Dezember 2010 stationär behandelt wird - verlassen und, ohne ihr Kind zu gefährden, nach Hause zurückkehren, wenn sie Gewissheit habe, dass sie nicht im Rahmen einer unangekündigten Polizeiaktion aus der Schweiz ausgeschafft werde, dass zur Entschärfung der Bedrohung vereinbart worden sei, dass die am Verfahren beteiligten Amtsstellen über die Situation informiert würden, dass das Migrationsamt G._______ ersucht werde, sämtliche Korrespondenzen im Zusammenhang mit dem Asylgesuch der Familie H._______ oder deren Ausweisung ab sofort dem Sekretariat der Vormundschaftsbehörde zuzustellen und dieses für die Weiterleitung der Papiere beziehungsweise für die zweckmässige Information der Familie besorgt sei, dass weiter die Familie H._______ den Sekretär der Vormundschaftsbehörde zur Entgegennahme der Papiere ermächtigt habe (vgl. Vollmacht, Ref. Nr. F5.02.02, im Anhang), dass schliesslich B._______ nach Hause zurückkehren werde, sobald die Zustimmung und Zusicherung des Migrationsamtes zu diesem Vorgehen vorliege, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht, auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass in casu der Entscheid vom 4. November 2010, mit welchem das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 27. Juli 2010 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 20. März 2006 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundes­verwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teil­genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. November 2010 legitimiert sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder­erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Ver­waltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen ausgeführt wird, B._______ leide unter schwerwiegenden psychischen Problemen, sei dringend behandlungsbedürftig sowie beim Vollzug der Wegweisung akut suizidgefährdet (unter Androhung eines erweiterten Suizids) und müsste stationär behandelt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung in jeder Hinsicht als zutreffend erweisen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu be­anstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2010 ausführlich und teils unter Angabe der jeweiligen Fundstel­len und der Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Hindernisgründe im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung darzustellen vermöchten, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass dem Schreiben vom 27. Juli 2011 der Vormundschaftsbehörde Oberrieden ausserdem zu entnehmen ist, dass B._______ selbst ausgesagt habe, nach Hause zurückkehren zu wollen, falls die Ausschaffung nicht im Rahmen einer unangekündigten Polizeiaktion erfolge, und sie dabei ihr Kind nicht gefährden würde, dass dieser Aussage klar zu entnehmen ist, dass eine reelle Suizidalität der Beschwerdeführerin sowie die Androhung eines erweiterten Selbstmordes vorliegend vorgetäuscht wurden, um ein Vollzugshindernis zu schaffen, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juli 2010 nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. Dezember 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Ein Doppel des Schreibens der Gemeindeverwaltung F._______ vom 27. Juli 2011 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 30. Dezember 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: