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D-5926/2006

D-5926/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus D._______, Provinz E._______ - verliessen ihre Heimat am 14. März 2006 und gelangten am 19. März 2006 via ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 30. März 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 10. April 2006 hörte das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei Ende Oktober 2005 in die Türkei zurückgekehrt, nachdem er zwischen April 1999 und Oktober 2005 als Asylbewerber in F._______ gelebt habe und nach definitiver Ablehnung seines dortigen Asylantrags in seine Heimat rücküberstellt worden sei. Während der ersten 20 Tage nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er keinerlei behördliche Probleme gehabt. Bereits kurz nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er telefonischen Kontakt zu seinem Bruder G._______ aufgenommen, welcher seit dem Jahre 1997 Guerilla bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) sei. In der Folge hätten sie etwa einmal wöchentlich miteinander telefoniert. Im November 2005 hätten Soldaten der türkischen Armee im Dorfe D._______ nach ihm gesucht. Er habe damals - im Garten seines Elternhauses befindlich - Stimmen von nahenden Soldaten vernommen, welche sich bei Kindern nach seinem Haus erkundigt hätten, worauf er Zuflucht bei einem Nachbarn gefunden habe. Seit diesem Vorkommnis habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und nur noch sporadisch und jeweils sehr kurz zu Hause aufgehalten. In der Folge hätten die Soldaten etwa dreimal wöchentlich in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht. Anlässlich einer Hausdurchsuchung seien auch mehrere Zeitschriften sowie Fotos, auf denen sein Bruder G._______ abgebildet gewesen sei, konfisziert worden. Die Soldaten seien verschiedentlich von einem Mann aus einem Nachbardorf begleitet worden, welcher laut Angaben von Dorfbewohnern beim militärischen Geheimdienst arbeiten soll. Letzterer habe ihm eines Tages angeboten, gegen ein Entgelt dafür zu sorgen, dass die militärische Suche nach seiner Person eingestellt würde. Auf seine Weigerung hin habe dieser ihm vorgeworfen, verschiedentlich mit seinem Bruder G._______ telefoniert zu haben und ihn zusätzlich mit der Tatsache konfrontiert, dass diese Telefonkontakte aufgezeichnet worden seien. Er habe indessen dem Geheimdienstagenten gegenüber bestritten, derlei telefonische Kontakte mit seinem Bruder G._______ unterhalten zu haben. Am 18. November 2005 sei er beim Versuch, sich unter falschem Namen eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, auf der Sicherheitsdirektion in H._______ von der Polizei festgenommen worden. Am folgenden Tag sei er freigelassen worden, wobei man ihn aufgefordert habe, wöchentlich seine Unterschrift auf dem Polizeiposten zu leisten. In dieser Angelegenheit seit ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Nachdem er zweimal seiner Meldepflicht nachgekommen sei, habe ihn ein Polizist informell darauf hingewiesen, dass er ein grosses Risiko eingehe, woraufhin er nicht mehr bei der Polizei erschienen sei. Im Weiteren sei er auch wiederholt wegen seines bis heute nicht geleisteten Militärdienstes behördlich gesucht worden. All diese Gründe hätten ihn schliesslich veranlasst, seine Heimat Mitte März 2006 erneut zu verlassen. Die Beschwerdeführerin fügte ergänzend an, sie habe zufolge der zahlreichen Vorsprachen der Soldaten in ihrem Haus befürchtet, eines Tages das Opfer eines tätlichen Übergriffs werden zu können. Darüber hinaus sei auch ihre Tochter in der Schule immer wieder von Soldaten aufgesucht worden, welche sie nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt hätten. Sie habe diesen Zustand schliesslich nicht mehr ausgehalten und sich deshalb zur gemeinsamen Ausreise mit ihrer Familie entschlossen. B. Mit - selben tags eröffneter - Verfügung vom 11. April 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen hielten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 10. Mai 2006 beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Die Beschwerdeführenden legten ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem die Kopie einer Aufzeichnung der am (...) ausgestrahlten Sendung des kurdischen Satellitensenders I._______ bei, wo der Beschwerdeführer als Teilnehmer aufgetreten sei und dabei für die Anerkennung der Kurden votiert habe. Darüber hinaus reichten sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Asyl-Organisation J._______ vom 2. Mai 2006 sowie zwei fremdsprachige Dokumente zu den Akten und stellten in diesem Zusammenhang den Antrag, deren Übersetzung in einer Schweizer Amtssprache sei aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse auf Kosten der Staatskasse vorzunehmen. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK den Eingang der Beschwerde und hielt ergänzend fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Nichtaussichtslosigkeit der Erfolgschancen der Beschwerdebegehren gut, wies indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Erforderlichkeit ab. Schliesslich sandte er Kopien der von den Beschwerdeführenden eingereichten zwei fremdsprachigen Dokumente an diese zurück und forderte sie unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht auf, diese bis zum 6. Juni 2006 - zumindest ihrem wesentlichen Inhalte nach - in eine Amtssprache der Schweiz übersetzt zu retournieren, ansonsten gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden werde. E. Mit Begleitschreiben vom 6. Juni 2006 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden drei Bestätigungsschreiben von in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsleuten des Beschwerdeführers (Schreiben seines K._______ L._______ vom 22. Mai 2006, von M._______ vom 8. Mai 2006 sowie von N._______ vom 13. Mai 2006) ein, worin diese bestätigen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei unter anderem wegen der politischen Aktivitäten seines in den Reihen der PKK wirkenden Bruders G._______ verfolgt werde. Darüber hinaus reichte sie eine Übersetzung der beiden am 22. Mai 2006 zu diesem Zweck an sie retournierten fremdsprachigen Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. D) in deutscher Sprache ein. Dem Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von D._______ - O._______ - vom 10. April 2006 ist zu entnehmen, dass die Gendarmerie das Gemeindeamt des Dorfes D._______ aufgefordert habe, nach dem Beschwerdeführer zu fahnden und diesen festzunehmen. Im Weiteren figurieren die Personalien des Beschwerdeführers auf einer 51 Namen umfassenden militärischen Liste männlicher Personen aus dem Dorf D._______, welche wegen Militärdienstverweigerung gesucht werden. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des Bundesamtes rechtfertigen könnten. Die als Beweismittel nachgereichten Schreiben würden an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, handle es sich doch bei solchen Papieren erfahrungsgemäss oft um Gefälligkeitsschreiben, denen kaum ein Beweiswert zukomme. Gerade vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers könnten die nachgereichten Dokumente keine Beweiskraft entfalten. Daran vermöge auch die nachträglich eingesandte DVD-Aufzeichnung aus dem Jahr 2001 nichts zu ändern. G. Am 4. Juli 2006 machten die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin von dem ihnen eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Zunächst sei es nicht angängig, sämtlichen eingereichten Schreiben einzig deswegen jegliche Beweiskraft abzusprechen, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz unglaubhaft sein sollen. Im Übrigen könnten das Schreiben des Dorfvorstehers von D._______ vom 10. April 2006 sowie die militärische Suchliste aufgrund ihres kompromittierenden Inhalts sowie des Umstands, dass die jenen Beweismitteln zugrundeliegenden Sachverhaltsmomente seitens der Vorinstanz unbestritten geblieben seien, nicht als "Gefälligkeitsschreiben" bezeichnet werden.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Zunächst bleibt zu prüfen, ob die Aussage des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheint, er sei wegen seiner telefonischen Kontakte mit dem im Irak lebenden und für die PKK kämpfenden Bruder G._______ behördlich gesucht worden.

E. 3.1.1 Tatsächlich leuchtet, wie von der Vorinstanz (vgl. Verfügung BFM S. 3, E. I/1., Abs. 3) ausgeführt, keineswegs ein, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner - in Istanbul registrierten (vgl. act. A1 S. 5 unten) - Rückkehr in die Türkei bereits wenige Tage später mit seinem bei der PKK weilenden Bruder G._______ in telefonischen Kontakt hätte treten beziehungsweise diesen hätte fortsetzen sollen, musste er doch aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts sowie des noch nicht abgeleisteten Militärdienstes mit einer verschärften Beobachtung seiner Person durch die heimatlichen Behörden rechnen. Dass er - wie auf Beschwerdeebene vorgetragen - eines gewissen Risikos zwar gewahr gewesen sei, des hohen Stellenwerts der Familie wegen den Kontakt zum Bruder aber nicht habe abbrechen wollen (vgl. Beschwerde S. 5), erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und weckt bereits aus diesem Grund erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr in die Türkei mit jenem Bruder telefonische Kontakte unterhalten zu haben und aus diesem Grund behördlich gesucht worden zu sein. Darüber hinaus erscheint aber auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das Risiko einer Entdeckung der starken Verbundenheit mit seinem Bruder wegen auf sich genommen zu haben, in sich nicht stimmig: So war der Beschwerdeführer beispielsweise bei seiner Bundesanhörung vom 10. April 2006 offensichtlich nicht in der Lage, die Telefonnummer seines Bruders G._______ zu nennen (vgl. act. A14 S. 7 oben). Dass er die lange Telefonnummer, welche er nicht memorieren könne, bei seiner Ausreise aus der Türkei aus Sicherheitsgründen nicht auf sich habe tragen wollen (vgl. act. A14 S. 7), mutet mit Blick auf das frühere furchtlose Verhalten des Beschwerdeführers (wöchentliche Telefonate mit seinem Bruder G._______ in der Türkei) nicht nachvollziehbar an, zumal den türkischen Behörden diese Telefonnummer zufolge der behaupteten aufgezeichneten Telefonate zwischen ihm und seinem Bruder G._______ ohnehin bekannt gewesen wäre. An dieser Feststellung vermag auch die nachträgliche Beibringung der Telefonnummer des Bruders G._______ auf Replikebene nichts zu ändern.

E. 3.1.2 Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch der Einschätzung der Vorinstanz, wonach es erfahrungsgemäss nicht möglich sei, mit einem PKK-Kämpfer "problemlos" zu telefonieren (vgl. Verfügung BFM S. 3, E. I/1., Abs. 3), nichts Substanzielles entgegenzuhalten. So behauptet er zwar in der Beschwerde, nicht er (der Beschwerdeführer), sondern sein Bruder G._______ habe jeweils die telefonischen Kontakte initiiert (vgl. Beschwerde S. 5 und 6). Letztere Behauptung findet in den Akten indessen keine hinreichende Stütze. Zwar hielt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch das BFM vom 10. April 2006 zunächst fest, sein Bruder habe ihn eine Woche nach seiner Ankunft zuhause erstmals angerufen, um gleich anschliessend festzuhalten, er (der Beschwerdeführer) habe ihn danach immer wöchentlich angerufen (vgl. act. A14 S. 6 unten). Dabei habe sein Bruder die Telefonate nicht selbst entgegen genommen, sondern jeweils eine andere Person, die seinen Bruder dann ans Telefon geholt habe (vgl. act. A14 S. 7 oben). Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, jeweils auf die Anrufe seines Bruders gewartet zu haben, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass er zunächst erklärte, im Besitze der Nummer des Telefonanschlusses seines Bruders gewesen zu sein (vgl. act. A14 S. 7, Abs. 1 bis 3). Die erst nachträgliche - gegenteilige - Behauptung, die Anschlussnummern hätten gewechselt (vgl. act. A14 S. 7, Abs. 4), erscheint mit Blick auf das Gesamte als unbehelflicher Versuch, nachträglich den Anschein zu wecken, der Beschwerdeführer selbst habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seinen Bruder G._______ aus eigener Initiative telefonisch zu erreichen. Es darf indes generell als ausgeschlossen gelten, dass einzelne Verbände der PKK als Guerillaorganisation Aussenstehenden Telefonnummern bekanntgeben würden, unter denen sie erreichbar sind, würde hierdurch doch nur das unnötige Risiko geschaffen, Opfer einer behördlichen Abhöraktion zu werden, damit Aktivitäten von Sicherheitskräften auszulösen und schlimmstenfalls eine Gefangennahme gewärtigen zu müssen.

E. 3.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche zufolge seiner angeblichen Telefonate mit seinem bei der PKK befindlichen Bruder G._______ als nicht glaubhaft erscheinen.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer vertritt ferner den Standpunkt, er sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei vor seiner Ausreise nach F._______ im Jahr 1999 sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten in F._______ (...) einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. So habe er vor seiner Ausreise nach F._______ für die P._______ gearbeitet. In den Jahren 1998 und 1999 sei er im Rahmen der Newroz (Neujahrs)-Feierlichkeiten zweimal festgenommen und verhört worden. Er habe diese Festnahmen anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle einzig deshalb nicht erwähnt, weil er geglaubt habe, die dortige Frage, ob er sonst noch einmal inhaftiert gewesen sei, habe sich auf den Zeitraum nach seiner Inhaftierung in H._______ am 19. November 2005 bezogen. Im Weiteren sei er auch während seines Aufenthalts in F._______ politisch aktiv gewesen. So seien in F._______ regelmässig unter seinem Namen Artikel in der Q._______ erschienen. Zudem habe man ihn am 13. Juni 2001 in einer Sendung des kurdischen Satellitensenders I._______ sehen können, wo er für die Anerkennung der Kurden eingetreten sei. Diese Sendung hätten auch die Behörden in der Türkei mitverfolgen können. Er sei sich dessen erst bewusst geworden, nachdem ihn einer seiner Brüder nach seiner Rückkehr in die Türkei hierauf aufmerksam gemacht und ihm auch eine Aufzeichnung jener Sendung ausgehändigt habe. Darüber hinaus drohe ihm insbesondere wegen seines als PKK-Rebellen aktiven Bruders G._______ eine Reflexverfolgung in der Türkei (vgl. Beschwerde S. 7 bis 9).

E. 3.2.1 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner summarischen Befragung im Empfangszentrum Kreuzlingen am 30. März 2006 noch bei seiner Bundesanhörung vom 10. April 2006 geltend gemacht hat, er sei nach seiner Ende Oktober 2005 erfolgten Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit früheren politischen Aktivitäten in der Türkei beziehungsweise in F._______ behördlich gesucht worden. Bereits vor diesem Hintergrund entbehren die entsprechenden, erst auf Beschwerdeebene vorgetragenen Behauptungen und insbesondere auch die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 3), jeglicher Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer behauptet hat, zufolge der nach seiner Rückkehr in die Türkei aufgenommenen Telefongespräche mit seinem Bruder G._______ behördlich gesucht worden zu sein, erachtet das Gericht die entsprechenden Vorbringen - wie unter Ziff. 4.1.1 bis 4.1.3 vorstehend ausgeführt - als unglaubhaft. Dass er demgegenüber allein aufgrund der Tatsache, einen bei der PKK aktiven Bruder zu haben, nach seiner Rückkehr in die Türkei Ende Oktober 2005 behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, hat er nie geltend gemacht, weshalb vorliegend keine Veranlassung besteht, die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zufolge seiner Verwandtschaft mit einem angeblich in der PKK aktiven Bruder einer materiellen Prüfung zu unterziehen.

E. 3.2.2 Hinzu kommt, dass die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus F._______ wie auch die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten in F._______ während seines dortigen Asylverfahrens - immer unter der Annahme, er habe diese Vorbringen dazumal auch geltend gemacht - bekannt waren, weshalb diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass sie bereits von den (...) Asylbehörden einlässlich gewürdigt worden sind. Die Rückführung des Beschwerdeführers Ende Oktober 2005 in die Türkei nach abgeschlossenem (...) Asylverfahren impliziert dabei, dass auch die (...) Behörden - sofern sie vom Beschwerdeführer überhaupt darüber informiert wurden -, keine Veranlassung sahen, zufolge der behaupteten (exil-)politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von dessen Rückführung in die Türkei abzusehen.

E. 3.2.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass entgegen den diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde keine Hinweise dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat als Folge seiner angeblichen früheren politischen Aktivitäten in der Türkei und in F._______ eine asylbeachtliche Verfolgung droht. An dieser Einschätzung vermögen die drei Bestätigungsschreiben von L._______, M._______ sowie N._______ nichts zu ändern, zumal diese bloss in allgemeiner und teilweise identisch formulierter Form festhalten, der Beschwerdeführer weile aus politischen Gründen in der Schweiz und habe namentlich seines bei der PKK befindlichen Bruders (G._______) wegen Schwierigkeiten in seiner Heimat gehabt. Schliesslich wird auch die angebliche Veröffentlichung von Artikeln in regimekritischen Presseerzeugnissen durch keinerlei Dokumente belegt.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei auch im Zusammenhang mit seinem noch nicht geleisteten Militärdienst behördlich gesucht worden.

E. 3.3.1 Gemäss Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre und Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor.

E. 3.3.2 Ferner liegen in casu - wie unter Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 vorstehend dargelegt - auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer zufolge früherer politischer Aktivitäten in einem Ausmass exponiert hätte, welches Anlass zur Befürchtung geben könnte, er müsste im Falle seines Einzugs in den Militärdienst mit einer unverhältnismässig harten Behandlung als Wehrdienstangehöriger rechnen (sog. "Politmalus").

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zufolge der häufigen Vorsprachen der Soldaten in ihrem Haus stark verunsichert und verängstigt worden, bleibt festzuhalten, dass die Besuche der Soldaten bei der Beschwerdeführerin (und deren Schwiegereltern) einzig darauf abzielten, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen, da sich dieser seit der erstmaligen behördlichen Suche zwanzig Tage nach seiner Rückkehr in die Türkei versteckt hielt. Wiewohl derlei Vorsprachen seitens Angehöriger von Gesuchten als beängstigend und unangenehm empfunden werden können, erfüllen sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Beschwerdeführenden lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Der Beschwerdeführenden verfügen in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch die Eltern sowie (...) Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A1 S. 3, Ziff. 12). Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge während des F._______aufenthalts ihres Ehemannes bei ihren Schwiegereltern in D._______ (vgl. act. A14 S. 10) und wurde dabei sowohl von ihrem Schwiegervater als auch von ihren Schwagern unterstützt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Geschwister leben zwar in der Schweiz (vgl. act. A2 S. 3, Ziff. 12), können die Beschwerdeführenden aber in der Türkei zumindest finanziell unterstützen, was ihre Bemühungen, sich in der Türkei eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, erleichtern dürfte. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in F._______ und in der Schweiz in der Gastronomie weitergehende Berufserfahrungen aneignen können (vgl. act A1 S. 2, Ziff. 8 und E. Ziff. 9 nachstehend). Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 hat der Instruktionsrichter zwar das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Wie indessen aktuelle Abklärungen ergeben haben, ist der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2007 ununterbrochen (...) erwerbstätig, weshalb heute nicht mehr von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen und folglich die am 22. Mai 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise aufzuheben ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Schreiben des Dorfvorstehers der Gemeinde D._______ vom 10. April 2006, DVD einer Fernsehsendung von I._______ vom (...), Einzahlungsschein; über eine allfällige Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das Bundesamt auf Anfrage hin) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5926/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. März 2009 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus D._______, Provinz E._______ - verliessen ihre Heimat am 14. März 2006 und gelangten am 19. März 2006 via ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 30. März 2006 erhob das BFM im Empfangszentrum Kreuzlingen ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am 10. April 2006 hörte das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei Ende Oktober 2005 in die Türkei zurückgekehrt, nachdem er zwischen April 1999 und Oktober 2005 als Asylbewerber in F._______ gelebt habe und nach definitiver Ablehnung seines dortigen Asylantrags in seine Heimat rücküberstellt worden sei. Während der ersten 20 Tage nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er keinerlei behördliche Probleme gehabt. Bereits kurz nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er telefonischen Kontakt zu seinem Bruder G._______ aufgenommen, welcher seit dem Jahre 1997 Guerilla bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) sei. In der Folge hätten sie etwa einmal wöchentlich miteinander telefoniert. Im November 2005 hätten Soldaten der türkischen Armee im Dorfe D._______ nach ihm gesucht. Er habe damals - im Garten seines Elternhauses befindlich - Stimmen von nahenden Soldaten vernommen, welche sich bei Kindern nach seinem Haus erkundigt hätten, worauf er Zuflucht bei einem Nachbarn gefunden habe. Seit diesem Vorkommnis habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und nur noch sporadisch und jeweils sehr kurz zu Hause aufgehalten. In der Folge hätten die Soldaten etwa dreimal wöchentlich in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht. Anlässlich einer Hausdurchsuchung seien auch mehrere Zeitschriften sowie Fotos, auf denen sein Bruder G._______ abgebildet gewesen sei, konfisziert worden. Die Soldaten seien verschiedentlich von einem Mann aus einem Nachbardorf begleitet worden, welcher laut Angaben von Dorfbewohnern beim militärischen Geheimdienst arbeiten soll. Letzterer habe ihm eines Tages angeboten, gegen ein Entgelt dafür zu sorgen, dass die militärische Suche nach seiner Person eingestellt würde. Auf seine Weigerung hin habe dieser ihm vorgeworfen, verschiedentlich mit seinem Bruder G._______ telefoniert zu haben und ihn zusätzlich mit der Tatsache konfrontiert, dass diese Telefonkontakte aufgezeichnet worden seien. Er habe indessen dem Geheimdienstagenten gegenüber bestritten, derlei telefonische Kontakte mit seinem Bruder G._______ unterhalten zu haben. Am 18. November 2005 sei er beim Versuch, sich unter falschem Namen eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, auf der Sicherheitsdirektion in H._______ von der Polizei festgenommen worden. Am folgenden Tag sei er freigelassen worden, wobei man ihn aufgefordert habe, wöchentlich seine Unterschrift auf dem Polizeiposten zu leisten. In dieser Angelegenheit seit ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Nachdem er zweimal seiner Meldepflicht nachgekommen sei, habe ihn ein Polizist informell darauf hingewiesen, dass er ein grosses Risiko eingehe, woraufhin er nicht mehr bei der Polizei erschienen sei. Im Weiteren sei er auch wiederholt wegen seines bis heute nicht geleisteten Militärdienstes behördlich gesucht worden. All diese Gründe hätten ihn schliesslich veranlasst, seine Heimat Mitte März 2006 erneut zu verlassen. Die Beschwerdeführerin fügte ergänzend an, sie habe zufolge der zahlreichen Vorsprachen der Soldaten in ihrem Haus befürchtet, eines Tages das Opfer eines tätlichen Übergriffs werden zu können. Darüber hinaus sei auch ihre Tochter in der Schule immer wieder von Soldaten aufgesucht worden, welche sie nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt hätten. Sie habe diesen Zustand schliesslich nicht mehr ausgehalten und sich deshalb zur gemeinsamen Ausreise mit ihrer Familie entschlossen. B. Mit - selben tags eröffneter - Verfügung vom 11. April 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen hielten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 10. Mai 2006 beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Die Beschwerdeführenden legten ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem die Kopie einer Aufzeichnung der am (...) ausgestrahlten Sendung des kurdischen Satellitensenders I._______ bei, wo der Beschwerdeführer als Teilnehmer aufgetreten sei und dabei für die Anerkennung der Kurden votiert habe. Darüber hinaus reichten sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Asyl-Organisation J._______ vom 2. Mai 2006 sowie zwei fremdsprachige Dokumente zu den Akten und stellten in diesem Zusammenhang den Antrag, deren Übersetzung in einer Schweizer Amtssprache sei aufgrund ihrer bescheidenen finanziellen Verhältnisse auf Kosten der Staatskasse vorzunehmen. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK den Eingang der Beschwerde und hielt ergänzend fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Nichtaussichtslosigkeit der Erfolgschancen der Beschwerdebegehren gut, wies indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Erforderlichkeit ab. Schliesslich sandte er Kopien der von den Beschwerdeführenden eingereichten zwei fremdsprachigen Dokumente an diese zurück und forderte sie unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht auf, diese bis zum 6. Juni 2006 - zumindest ihrem wesentlichen Inhalte nach - in eine Amtssprache der Schweiz übersetzt zu retournieren, ansonsten gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden werde. E. Mit Begleitschreiben vom 6. Juni 2006 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden drei Bestätigungsschreiben von in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsleuten des Beschwerdeführers (Schreiben seines K._______ L._______ vom 22. Mai 2006, von M._______ vom 8. Mai 2006 sowie von N._______ vom 13. Mai 2006) ein, worin diese bestätigen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei unter anderem wegen der politischen Aktivitäten seines in den Reihen der PKK wirkenden Bruders G._______ verfolgt werde. Darüber hinaus reichte sie eine Übersetzung der beiden am 22. Mai 2006 zu diesem Zweck an sie retournierten fremdsprachigen Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. D) in deutscher Sprache ein. Dem Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von D._______ - O._______ - vom 10. April 2006 ist zu entnehmen, dass die Gendarmerie das Gemeindeamt des Dorfes D._______ aufgefordert habe, nach dem Beschwerdeführer zu fahnden und diesen festzunehmen. Im Weiteren figurieren die Personalien des Beschwerdeführers auf einer 51 Namen umfassenden militärischen Liste männlicher Personen aus dem Dorf D._______, welche wegen Militärdienstverweigerung gesucht werden. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des Bundesamtes rechtfertigen könnten. Die als Beweismittel nachgereichten Schreiben würden an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, handle es sich doch bei solchen Papieren erfahrungsgemäss oft um Gefälligkeitsschreiben, denen kaum ein Beweiswert zukomme. Gerade vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers könnten die nachgereichten Dokumente keine Beweiskraft entfalten. Daran vermöge auch die nachträglich eingesandte DVD-Aufzeichnung aus dem Jahr 2001 nichts zu ändern. G. Am 4. Juli 2006 machten die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin von dem ihnen eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Zunächst sei es nicht angängig, sämtlichen eingereichten Schreiben einzig deswegen jegliche Beweiskraft abzusprechen, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht der Vorinstanz unglaubhaft sein sollen. Im Übrigen könnten das Schreiben des Dorfvorstehers von D._______ vom 10. April 2006 sowie die militärische Suchliste aufgrund ihres kompromittierenden Inhalts sowie des Umstands, dass die jenen Beweismitteln zugrundeliegenden Sachverhaltsmomente seitens der Vorinstanz unbestritten geblieben seien, nicht als "Gefälligkeitsschreiben" bezeichnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zunächst bleibt zu prüfen, ob die Aussage des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheint, er sei wegen seiner telefonischen Kontakte mit dem im Irak lebenden und für die PKK kämpfenden Bruder G._______ behördlich gesucht worden. 3.1.1 Tatsächlich leuchtet, wie von der Vorinstanz (vgl. Verfügung BFM S. 3, E. I/1., Abs. 3) ausgeführt, keineswegs ein, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner - in Istanbul registrierten (vgl. act. A1 S. 5 unten) - Rückkehr in die Türkei bereits wenige Tage später mit seinem bei der PKK weilenden Bruder G._______ in telefonischen Kontakt hätte treten beziehungsweise diesen hätte fortsetzen sollen, musste er doch aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts sowie des noch nicht abgeleisteten Militärdienstes mit einer verschärften Beobachtung seiner Person durch die heimatlichen Behörden rechnen. Dass er - wie auf Beschwerdeebene vorgetragen - eines gewissen Risikos zwar gewahr gewesen sei, des hohen Stellenwerts der Familie wegen den Kontakt zum Bruder aber nicht habe abbrechen wollen (vgl. Beschwerde S. 5), erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und weckt bereits aus diesem Grund erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr in die Türkei mit jenem Bruder telefonische Kontakte unterhalten zu haben und aus diesem Grund behördlich gesucht worden zu sein. Darüber hinaus erscheint aber auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das Risiko einer Entdeckung der starken Verbundenheit mit seinem Bruder wegen auf sich genommen zu haben, in sich nicht stimmig: So war der Beschwerdeführer beispielsweise bei seiner Bundesanhörung vom 10. April 2006 offensichtlich nicht in der Lage, die Telefonnummer seines Bruders G._______ zu nennen (vgl. act. A14 S. 7 oben). Dass er die lange Telefonnummer, welche er nicht memorieren könne, bei seiner Ausreise aus der Türkei aus Sicherheitsgründen nicht auf sich habe tragen wollen (vgl. act. A14 S. 7), mutet mit Blick auf das frühere furchtlose Verhalten des Beschwerdeführers (wöchentliche Telefonate mit seinem Bruder G._______ in der Türkei) nicht nachvollziehbar an, zumal den türkischen Behörden diese Telefonnummer zufolge der behaupteten aufgezeichneten Telefonate zwischen ihm und seinem Bruder G._______ ohnehin bekannt gewesen wäre. An dieser Feststellung vermag auch die nachträgliche Beibringung der Telefonnummer des Bruders G._______ auf Replikebene nichts zu ändern. 3.1.2 Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch der Einschätzung der Vorinstanz, wonach es erfahrungsgemäss nicht möglich sei, mit einem PKK-Kämpfer "problemlos" zu telefonieren (vgl. Verfügung BFM S. 3, E. I/1., Abs. 3), nichts Substanzielles entgegenzuhalten. So behauptet er zwar in der Beschwerde, nicht er (der Beschwerdeführer), sondern sein Bruder G._______ habe jeweils die telefonischen Kontakte initiiert (vgl. Beschwerde S. 5 und 6). Letztere Behauptung findet in den Akten indessen keine hinreichende Stütze. Zwar hielt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch das BFM vom 10. April 2006 zunächst fest, sein Bruder habe ihn eine Woche nach seiner Ankunft zuhause erstmals angerufen, um gleich anschliessend festzuhalten, er (der Beschwerdeführer) habe ihn danach immer wöchentlich angerufen (vgl. act. A14 S. 6 unten). Dabei habe sein Bruder die Telefonate nicht selbst entgegen genommen, sondern jeweils eine andere Person, die seinen Bruder dann ans Telefon geholt habe (vgl. act. A14 S. 7 oben). Gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, jeweils auf die Anrufe seines Bruders gewartet zu haben, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass er zunächst erklärte, im Besitze der Nummer des Telefonanschlusses seines Bruders gewesen zu sein (vgl. act. A14 S. 7, Abs. 1 bis 3). Die erst nachträgliche - gegenteilige - Behauptung, die Anschlussnummern hätten gewechselt (vgl. act. A14 S. 7, Abs. 4), erscheint mit Blick auf das Gesamte als unbehelflicher Versuch, nachträglich den Anschein zu wecken, der Beschwerdeführer selbst habe keinerlei Möglichkeit gehabt, seinen Bruder G._______ aus eigener Initiative telefonisch zu erreichen. Es darf indes generell als ausgeschlossen gelten, dass einzelne Verbände der PKK als Guerillaorganisation Aussenstehenden Telefonnummern bekanntgeben würden, unter denen sie erreichbar sind, würde hierdurch doch nur das unnötige Risiko geschaffen, Opfer einer behördlichen Abhöraktion zu werden, damit Aktivitäten von Sicherheitskräften auszulösen und schlimmstenfalls eine Gefangennahme gewärtigen zu müssen. 3.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche zufolge seiner angeblichen Telefonate mit seinem bei der PKK befindlichen Bruder G._______ als nicht glaubhaft erscheinen. 3.2 Der Beschwerdeführer vertritt ferner den Standpunkt, er sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei vor seiner Ausreise nach F._______ im Jahr 1999 sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten in F._______ (...) einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. So habe er vor seiner Ausreise nach F._______ für die P._______ gearbeitet. In den Jahren 1998 und 1999 sei er im Rahmen der Newroz (Neujahrs)-Feierlichkeiten zweimal festgenommen und verhört worden. Er habe diese Festnahmen anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle einzig deshalb nicht erwähnt, weil er geglaubt habe, die dortige Frage, ob er sonst noch einmal inhaftiert gewesen sei, habe sich auf den Zeitraum nach seiner Inhaftierung in H._______ am 19. November 2005 bezogen. Im Weiteren sei er auch während seines Aufenthalts in F._______ politisch aktiv gewesen. So seien in F._______ regelmässig unter seinem Namen Artikel in der Q._______ erschienen. Zudem habe man ihn am 13. Juni 2001 in einer Sendung des kurdischen Satellitensenders I._______ sehen können, wo er für die Anerkennung der Kurden eingetreten sei. Diese Sendung hätten auch die Behörden in der Türkei mitverfolgen können. Er sei sich dessen erst bewusst geworden, nachdem ihn einer seiner Brüder nach seiner Rückkehr in die Türkei hierauf aufmerksam gemacht und ihm auch eine Aufzeichnung jener Sendung ausgehändigt habe. Darüber hinaus drohe ihm insbesondere wegen seines als PKK-Rebellen aktiven Bruders G._______ eine Reflexverfolgung in der Türkei (vgl. Beschwerde S. 7 bis 9). 3.2.1 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner summarischen Befragung im Empfangszentrum Kreuzlingen am 30. März 2006 noch bei seiner Bundesanhörung vom 10. April 2006 geltend gemacht hat, er sei nach seiner Ende Oktober 2005 erfolgten Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit früheren politischen Aktivitäten in der Türkei beziehungsweise in F._______ behördlich gesucht worden. Bereits vor diesem Hintergrund entbehren die entsprechenden, erst auf Beschwerdeebene vorgetragenen Behauptungen und insbesondere auch die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu prüfen (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 3), jeglicher Grundlage. Soweit der Beschwerdeführer behauptet hat, zufolge der nach seiner Rückkehr in die Türkei aufgenommenen Telefongespräche mit seinem Bruder G._______ behördlich gesucht worden zu sein, erachtet das Gericht die entsprechenden Vorbringen - wie unter Ziff. 4.1.1 bis 4.1.3 vorstehend ausgeführt - als unglaubhaft. Dass er demgegenüber allein aufgrund der Tatsache, einen bei der PKK aktiven Bruder zu haben, nach seiner Rückkehr in die Türkei Ende Oktober 2005 behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, hat er nie geltend gemacht, weshalb vorliegend keine Veranlassung besteht, die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zufolge seiner Verwandtschaft mit einem angeblich in der PKK aktiven Bruder einer materiellen Prüfung zu unterziehen. 3.2.2 Hinzu kommt, dass die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus F._______ wie auch die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten in F._______ während seines dortigen Asylverfahrens - immer unter der Annahme, er habe diese Vorbringen dazumal auch geltend gemacht - bekannt waren, weshalb diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass sie bereits von den (...) Asylbehörden einlässlich gewürdigt worden sind. Die Rückführung des Beschwerdeführers Ende Oktober 2005 in die Türkei nach abgeschlossenem (...) Asylverfahren impliziert dabei, dass auch die (...) Behörden - sofern sie vom Beschwerdeführer überhaupt darüber informiert wurden -, keine Veranlassung sahen, zufolge der behaupteten (exil-)politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von dessen Rückführung in die Türkei abzusehen. 3.2.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass entgegen den diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde keine Hinweise dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat als Folge seiner angeblichen früheren politischen Aktivitäten in der Türkei und in F._______ eine asylbeachtliche Verfolgung droht. An dieser Einschätzung vermögen die drei Bestätigungsschreiben von L._______, M._______ sowie N._______ nichts zu ändern, zumal diese bloss in allgemeiner und teilweise identisch formulierter Form festhalten, der Beschwerdeführer weile aus politischen Gründen in der Schweiz und habe namentlich seines bei der PKK befindlichen Bruders (G._______) wegen Schwierigkeiten in seiner Heimat gehabt. Schliesslich wird auch die angebliche Veröffentlichung von Artikeln in regimekritischen Presseerzeugnissen durch keinerlei Dokumente belegt. 3.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei auch im Zusammenhang mit seinem noch nicht geleisteten Militärdienst behördlich gesucht worden. 3.3.1 Gemäss Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist das legitime Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde auch nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre und Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre und Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt auch in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. 3.3.2 Ferner liegen in casu - wie unter Ziff. 4.2.1 bis 4.2.3 vorstehend dargelegt - auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer zufolge früherer politischer Aktivitäten in einem Ausmass exponiert hätte, welches Anlass zur Befürchtung geben könnte, er müsste im Falle seines Einzugs in den Militärdienst mit einer unverhältnismässig harten Behandlung als Wehrdienstangehöriger rechnen (sog. "Politmalus"). 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zufolge der häufigen Vorsprachen der Soldaten in ihrem Haus stark verunsichert und verängstigt worden, bleibt festzuhalten, dass die Besuche der Soldaten bei der Beschwerdeführerin (und deren Schwiegereltern) einzig darauf abzielten, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen, da sich dieser seit der erstmaligen behördlichen Suche zwanzig Tage nach seiner Rückkehr in die Türkei versteckt hielt. Wiewohl derlei Vorsprachen seitens Angehöriger von Gesuchten als beängstigend und unangenehm empfunden werden können, erfüllen sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation der Beschwerdeführenden lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Der Beschwerdeführenden verfügen in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch die Eltern sowie (...) Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A1 S. 3, Ziff. 12). Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge während des F._______aufenthalts ihres Ehemannes bei ihren Schwiegereltern in D._______ (vgl. act. A14 S. 10) und wurde dabei sowohl von ihrem Schwiegervater als auch von ihren Schwagern unterstützt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Geschwister leben zwar in der Schweiz (vgl. act. A2 S. 3, Ziff. 12), können die Beschwerdeführenden aber in der Türkei zumindest finanziell unterstützen, was ihre Bemühungen, sich in der Türkei eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, erleichtern dürfte. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in F._______ und in der Schweiz in der Gastronomie weitergehende Berufserfahrungen aneignen können (vgl. act A1 S. 2, Ziff. 8 und E. Ziff. 9 nachstehend). Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 hat der Instruktionsrichter zwar das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Wie indessen aktuelle Abklärungen ergeben haben, ist der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2007 ununterbrochen (...) erwerbstätig, weshalb heute nicht mehr von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen und folglich die am 22. Mai 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise aufzuheben ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Schreiben des Dorfvorstehers der Gemeinde D._______ vom 10. April 2006, DVD einer Fernsehsendung von I._______ vom (...), Einzahlungsschein; über eine allfällige Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das Bundesamt auf Anfrage hin) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: