Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Gesuchsteller stellten am 20. März 2006 in der Schweiz Asylgesuche. Im Rahmen der Befragungen machte der Gesuchsteller geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus M._______ (Provinz N._______) zu stammen. Ende Oktober 2005 sei er nach einem mehrjährigen Aufenthalt als Asylsuchender in Deutschland in die Türkei zurückgekehrt, da die Behörden sein Gesuch abgelehnt hätten. Bei der Einreise sei er behördlich festgenommen und gegen Bestechung wieder freigelassen worden. Während der ersten 20 Tage nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er keine weiteren behördliche Probleme mehr gehabt. Bereits kurz nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er telefonischen Kontakt zu seinem Bruder X._______ aufgenommen, welcher seit dem Jahre 1997 Guerilla bei der PKK sei. In der Folge hätten sie etwa einmal wöchentlich miteinander telefoniert. Im November 2005 hätten Soldaten der türkischen Armee in M._______ nach ihm gesucht. Seit diesem Vorkommnis habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und nur noch sporadisch und jeweils sehr kurz zu Hause aufgehalten. Die Soldaten hätten wiederholt in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht. Anlässlich einer Hausdurchsuchung hätten sie mehrere Zeitschriften sowie Fotos, auf welchen sein Bruders X._______ abgebildet sei, konfisziert. Am 18. November 2005 sei er beim Versuch, sich unter falschem Namen eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, auf der Sicherheitsdirektion in Q._______ von der Polizei festgenommen worden. Tags darauf sei er freigelassen worden, wobei man ihn aufgefordert habe, wöchentlich seine Unterschrift auf dem Polizeiposten zu leisten. In dieser Angelegenheit sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Nachdem er zweimal seiner Meldepflicht nachgekommen sei, habe ihn ein Polizist informell darauf hingewiesen, dass er ein grosses Risiko eingehe. In der Folge sei er der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. Im Weiteren sei er auch wiederholt wegen seines bis heute nicht geleisteten Militärdienstes behördlich gesucht worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er Mitte März 2006 erneut ausgereist. Die Gesuchstellerin legte dar, sie habe zufolge der zahlreichen Vorsprachen der Soldaten in ihrem Haus befürchtet, eines Tages das Opfer eines tätlichen Übergriffs zu werden. Darüber hinaus sei auch ihre Tochter in der Schule immer wieder von Soldaten aufgesucht worden, welche sie nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt hätten. Sie habe diesen Zustand schliesslich nicht mehr ausgehalten und sich deshalb zur gemeinsamen Ausreise mit ihrer Familie entschlossen. Als Beleg für ihre Vorbringen gaben die Gesuchsteller drei Fotos, auf welchen X._______ bei der PKK abgebildet sei, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. April 2006 stellte das BFM fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen hielten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So könne die angebliche Kontaktaufnahme des Gesuchstellers mit X._______ und die angeblich daraus resultierende behördliche Suche aufgrund realitätsfremder Vorbringen nicht geglaubt werden. Die ferner geltend gemachte behördliche Suche im Zusammenhang mit der beantragten Ausstellung eine ID-Karte unter falschem Namen und diejenige wegen des ausstehenden Militärdienstes seien aus rechtsstaatlich legitimen Motiven erfolgt. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 10. Mai 2006 beantragten die Gesuchsteller unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung machten sie insbesondere geltend, der Gesuchsteller sei tatsächlich mit X._______ in Kontakt getreten und deswegen behördlich verfolgt worden. Eine solche Reflexverfolgung sei in Anbetracht der Situation vor Ort durchaus realistisch. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Bruder Y._______ des Gesuchstellers als anerkannter Flüchtling in Italien und der Bruder W._______ der Gesuchstellerin als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Zudem weise der Gesuchsteller ein eigenes politisches Profil auf. So habe er vor seiner Ausreise nach Deutschland für die (damalige) DEHAP gearbeitet und sei zweimal bei Newroz-Feierlichkeiten festgenommen und verhört worden. Ferner habe er sich in Deutschland exilpolitisch betätigt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. In Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils müsste er sodann bei der zu erwartenden Verurteilung wegen Refraktion mit einem Politmalus und verschärften Haftbedingungen rechnen. Er habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Als Beweismittel gaben die Gesuchsteller unter anderem die Kopie einer Aufzeichnung der am ... ausgestrahlten Sendung des kurdischen Satellitensenders "Medya-TV", in welcher der Gesuchsteller als Teilnehmer aufgetreten sei, eine Bestätigung des Dorfvorstehers von M._______ vom ... 2006 (Aufforderung der Gendarmerie an das Gemeindeamt, nach dem Beschwerdeführer zu fahnden und ihn festzunehmen), eine Suchliste der türkischen Behörden (ausstehender Militärdienst) sowie drei Bestätigungsschreiben von in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Landsleuten zu den Akten. D. Mit Urteil vom 24. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. Mai 2006 vollumfänglich ab. Die Rekursinstanz hielt in ihrem Entscheid unter anderem fest, die angeblichen telefonischen Kontakte des Gesuchstellers mit X._______ und die angeblich damit verbundene behördliche Suche seien aufgrund realitätsfremder und ungereimter Aussagen nicht glaubhaft. Im Weiteren habe er weder anlässlich der Summarbefragung noch der Anhörung geltend gemacht, er sei bei seiner Ende Oktober 2005 erfolgten Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit früheren politischen Aktivitäten in der Türkei beziehungsweise in Deutschland behördlich gesucht worden. Bereits vor diesem Hintergrund entbehrten die entsprechenden, erst auf Beschwerdeebene vorgetragenen Behauptungen und insbesondere auch die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu prüfen, jeglicher Grundlage. Soweit der Gesuchsteller behaupte, zufolge der nach seiner Rückkehr in die Türkei aufgenommenen Telefongespräche mit seinem Bruder X._______ behördlich gesucht worden zu sein, erachte dies das Gericht - wie vorstehend erwähnt - als unglaubhaft. Dass er demgegenüber allein aufgrund der Tatsache, einen bei der PKK aktiven Bruder zu haben, nach seiner Rückkehr in die Türkei Ende Oktober 2005 behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, habe er nie geltend gemacht, weshalb vorliegend keine Veranlassung bestehe, die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Gesuchstellers zufolge seiner Verwandtschaft mit einem angeblich in der PKK aktiven Bruder einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Ferner impliziere die Rückführung des Gesuchstellers Ende Oktober 2005 in die Türkei nach abgeschlossenem deutschen Asylverfahren, dass auch die deutschen Behörden - sofern sie vom Gesuchsteller überhaupt darüber informiert worden seien - nach Prüfung dieser Vorbringen keine Veranlassung sahen, zufolge der behaupteten (exil-)politischen Aktivitäten des Gesuchstellers von dessen Rückführung in die Türkei abzusehen. Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass dem Gesuchsteller keine asylbeachtliche Gefährdung als Folge seiner angeblichen früheren politischen Aktivitäten in der Türkei und in Deutschland drohe. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Schliesslich stellten allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Ferner lägen - wie vorstehend dargelegt - auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesuchsteller zufolge früherer politischer Aktivitäten in einem Ausmass exponiert hätte, welches Anlass zur Befürchtung geben könnte, er müsste im Falle seines Einzugs in den Militärdienst mit einer unverhältnismässig harten Behandlung als Wehrdienstangehöriger rechnen. E. In der Folge setzte das Bundesamt den Ausreisetermin der Gesuchsteller neu auf den 27. April 2009 an. Am 7. April 2009 ersuchten die Gesuchsteller die Vorinstanz um eine Erstreckung der Ausreisefrist. Das BFM beantwortete diese Eingabe am 9. April 2009 und wies darauf hin, dass eine Erstreckung nur zur Vorbereitung der Rückreise ins Heimatland gewährt werden könne. Entsprechende Vorbereitungshandlungen seien schriftlich zu dokumentieren. Daraufhin reichten die Gesuchsteller am 25. April 2009 Bestätigungen für die Kündigung der Arbeitsstelle und der Wohnung in der Schweiz ein. F. Mit (Telefax)-Eingabe vom 27. April 2009 ihrer neu bestellten Rechtsvertretung an das BFM beantragten die Gesuchsteller die Aussetzung des angesetzten Ausreisetermins und stellten die Einreichung eines Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht. Zur Begründung machten sie geltend, der Gesuchsteller müsse damit rechnen, unmittelbar nach seiner Einreise in die Türkei festgenommen, inhaftiert und gefoltert zu werden. Ein türkischer Anwalt habe ihrem Schweizer Rechtsvertreter am 24. April 2009 telefonisch mitgeteilt, dass gegen den Gesuchsteller ein Haftbefehl der General-Kommandantschaft der Gendarmerie bestehe. Dieser und weitere Dokumente belegten, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur politischen Verfolgung des Gesuchstellers unzutreffend seien. Zumindest müssten die Hintergründe der Haftbefehle abgeklärt werden. Der Eingabe lagen das erwähnte Schreiben der General-Kommandantschaft der Gendarmerie R._______ vom ... März 2009, eine Verfügung der Oberstaatsanwalt Q._______ vom ... April 2009 und ein Protokoll der Gendarmerie vom ... März 2009, eine Festnahme-Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft R._______ vom ... Februar 2007 erwähnend, bei (sämtliche Belege mit deutschsprachigen Übersetzungen). G. Am 30. April 2009 überwies das BFM die Eingabe vom 27. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Revisionsgesuch. Daraufhin setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 1. Mai 2009 vorsorglich aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Eingabe vom 27. April 2009 als Revisionsgesuch entgegengenommen werde. Der Vollzug der Wegweisung wurde ausgesetzt. Die Gesuchsteller wurden aufgefordert, die lediglich in Fax-Kopie eingereichten Dokumente als Originale respektive Kopien zu den Akten zu geben und ihr Revisionsbegehren zu präzisieren. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2009 machten die Gesuchsteller als Grund für die nachträgliche Einreichung der Dokumente geltend, erst im April 2009 in der Türkei einen Anwalt mandatiert zu haben und dadurch zu den entsprechenden Informationen gekommen zu sein. Gleichzeitig ersuchten sie um Fristerstreckung, welche ihnen in der Folge gewährt wurde. J. Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 (Datum des Poststempels) beantragten die Gesuchsteller die Gutheissung des Revisionsgesuchs und die Asylgewährung in der Schweiz. Der Gesuchsteller werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Im Rahmen eines Telefongesprächs mit seinem Bruder Z._______, welcher als Gemeindebeamter in M._______ arbeite, habe er von einem gegen ihn bestehenden Haftbefehl erfahren. Z._______ sei es jedoch trotz wiederholter Bemühungen nicht gelungen, das Dokument zu beschaffen. Vielmehr sei gegen Z._______ auch ein Verfahren eröffnet worden. Ihm werde angelastet, dem Gesuchsteller angeblich zur Flucht aus der Türkei verholfen zu haben. Der Bruder X._______ gelte in der Türkei als hochrangiges Mitglied der PKK. Im ... [Frühjahr] 2009 habe das kurdische Fernsehen sodann Bilder ausgestrahlt, welche den Gesuchsteller anlässlich einer Demonstration gegen die Verhaftung von DTP-Mitgliedern zeigten. Ein entsprechendes Bild befinde sich auch auf einer Internet-Seite. Der türkische Anwalt habe ferner telefonisch bestätigt, dass gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei gehe es um Mitgliedschaft bei beziehungsweise Unterstützung der PKK. Der türkische Anwalt habe keinen Zugriff auf das ganze Dossier, werde aber einige wichtige Dokumente beschaffen. Gegen den Gesuchsteller seien in der Türkei verschiedene Strafverfahren verbunden mit Haftbefehlen eingeleitet worden. Im angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 sei festgehalten worden, es bestehe keine Veranlassung, die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Gesuchstellers wegen des angeblich in der PKK aktiven Bruders zu prüfen. Nun könne indes belegt werden, dass X._______ eine hohe Funktion in der PKK innehabe. Es sei mit absoluter Sicherheit damit zu rechnen, dass der Gesuchsteller auch in diesem Zusammenhang behördlich verhört werde. Selbst wenn er nur wegen des Militärdienstes gesucht würde (was indes nicht zutreffe), hätte er im diesbezüglichen Verfahren wegen seines Persönlichkeitsprofils mit einem Politmalus zu rechnen. Auch die weitere Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach die Vorsprache der Soldaten bei der Gesuchstellerin einzig darauf abgezielt habe, den Aufenthaltsort ihres Gatten in Erfahrung zu bringen, sei nunmehr widerlegt, da offensichtlich verschiedene Festnahmebefehle bestünden. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden seien sogar an seinem Aufenthaltsort in der Schweiz interessiert. Der Eingabe lagen drei Fotos von X._______, ein Internet-Ausdruck vom ... Mai 2009 (Bildaufnahme des Gesuchstellers anlässlich einer Demonstration), drei bereits am 27. April eingereichte amtliche Dokumente vom ... März 2009, ... März 2009 sowie ... April 2009 (jetzt als Original-Ablichtungen zu den Akten gegeben), ein Bestätigungsschreiben eines Verwandten des Gesuchstellers vom 10. April 2009 sowie ein Zustellcouvert aus der Türkei bei. K. Am 13. Juli 2009 reichten die Gesuchsteller ein Schreiben ihres türkischen Anwalts vom 15. Juni 2009 nach. Darin wurde die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bestätigt. Der Eingabe lagen ferner zwei Verhandlungsprotokolle vom ... Juli 2008 sowie ... Februar 2009 (... Landgerichtskammer für Strafsachen Q._______) als Original-Ablichtungen samt Übersetzungen bei. L. In der Folge gelangte das Bundesverwaltungsgericht am 19. Oktober 2009 an die schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Die Abklärungsergebnisse übermittelte die zuständige Stelle dem Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2009. Gemäss Abklärungen der Botschaft seien die überprüften Unterlagen der türkischen Gerichts- und Ermittlungsorgane authentisch. Gegen den Gesuchsteller seien wegen Refraktion und Fälschen eines Dokuments Verfahren eingeleitet worden. Hingegen seien in O._______, P._______, Q._______ und N._______ keine Verfahren im Zusammenhang mit der PKK oder anderen illegalen Organisationen gegen den Gesuchsteller hängig. Er sei im Fahndungssystem nicht ausgeschrieben, werde aber durch den ... Asliye CM in Q._______ sowie durch die Militärbehörde in R._______ gesucht. Wegen der Passfälschung bestehe ein gemeinkriminelles Datenblatt. Ein Passverbot gegen den Gesuchsteller bestehe nicht. M. Nach gewährter Fristerstreckung beantragten die Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 31. Dezember 2009, die Berichte der Vertrauensanwälte der Botschaft seien ihnen zu edieren. Gleichzeitig äusserten sie Zweifel an der Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses. Laut beigelegtem Schreiben seines Anwalts aus der Türkei sei unter anderem nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller gemäss den Abklärungen keinem Passverbot unterliege, da er diesfalls nicht hätte versuchen müssen, zwecks Ausreise eine Passfälschung zu begehen. Im Rahmen der eingeleiteten Verfahren habe er in Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils und der Situation vor Ort aus politischen Gründen mit einer unverhältnismässig hohen Strafe verbunden mit Folter und Misshandlungen zu rechnen. Der Eingabe lagen das erwähnte Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2009, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend Dienstverweigerung in der Türkei, Presseartikel, ein den Gesuchsteller und seine Familie betreffendes Schreiben der Föderation Kurdischer Vereine in der Schweiz (FEKAR) vom ... Dezember 2009 und ein undatiertes Schreiben aus dem Herkunftsort des Gesuchstellers bei. Am 19. März 2010 wurde ergänzend ein Schreiben des türkischen Anwaltes nachgereicht aus dem sinngemäss hervorgeht, es gebe in der Türkei Geheimverfahren von Sondergerichten, von welchen die Botschaft offenbar nichts wisse.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchsteller machen (sinngemäss) den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit Eingabe an das BFM vom 27. April 2009 haben sie zudem die erforderliche Frist gewahrt (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Der am 31. Dezember 2009 gestellte Antrag auf Edition der Berichte der Vertrauensanwälte der schweizerischen Botschaft in Ankara ist vorliegend abzuweisen, da sich besagte Akten nicht im Dossier befinden. Eine nachträgliche Beschaffung dieser Dokumente im Sinne weiterer Abklärungen erscheint nicht als geboten, zumal sich keine Hinweise darauf ergeben, der Einblick in die Berichte der Vertrauensperson könnte zu weiteren Erkenntnissen führen. Dem Gesuchsteller gelingt es auch nicht, mit dem Verweis auf andere Verfahren dies in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 4 drei Fotos von X._______ (Beweismittel 4),
E. 4.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
E. 4.2 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). Als gemäss ihren Angaben neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG reichten die Gesuchsteller mit Eingaben vom 27. April 2009, 18. Juni 2009, 13. Juli 2009 sowie 31. Dezember 2009 folgende, den Gesuchsteller persönlich betreffende Dokumente zu den Akten:
1. Schreiben der General-Kommandantschaft der Gendarmerie R._______ vom ... März 2009, einen "Befehl" der Kreishauptmannschaft R._______ vom ... März 2007, einen Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft R._______ vom ... März 2007 und ein Durchsuchungsprotokoll erwähnend (nachfolgend Beweismittel 1),
2. Verfügung der Oberstaatsanwalt Q._______ vom ... April 2009, einen Haftbefehl vom ... Dezember 2006 der ... Strafkammer des Landgerichts von Q._______ erwähnend (Beweismittel 2),
3. Protokoll der Gendarmerie vom ... März 2009, eine Festnahme-Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft R._______ vom ... Februar 2007 erwähnend (Beweismittel 3),
E. 4.3 Vorweg ist festzustellen, dass die Beweismittel 2, 5, 6, 7, 9 und 10 gemäss ihrer Datierung erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Ob sie bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich sind, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben. 5.
E. 5 Internet-Ausdruck vom ... Mai 2009 (Bildaufnahme des Gesuchstellers anlässlich einer Demonstration; Beweismittel 5),
E. 5.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
E. 5.2 Zur Begründung, weshalb er die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gab, machte der Gesuchsteller geltend, erst im April 2009 in der Türkei einen Anwalt mandatiert zu haben (vgl. Eingabe vom 8. Juni 2009). Diese doch eher dürftige Erklärung vermag in keiner Weise zu überzeugen. So erachtete das BFM die behördliche Suche wegen des Fälschungsdelikts und der Refraktion im angefochtenen Entscheid vom 11. April 2006 für rechtsstaatlich legitim. Unter diesen Umständen wäre es für den Gesuchsteller möglich und zumutbar beziehungsweise geradezu geboten gewesen, seine Position im Asylverfahren durch Beibringung von Beweismitteln zu verbessern. Sein Versuch, die aus seiner Sicht fehlende rechtsstaatliche Legitimität der behördlichen Verfolgung respektive den befürchteten Politmalus glaubhaft zu machen, hätte mithin bereits wesentlich früher als drei Jahre nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids und insbesondere nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch Einreichung von Gerichtsdokumenten samt Festnahmebefehlen erfolgen können respektive müssen. Die Mandatierung eines Vertreters in der Türkei mit der entsprechenden Möglichkeit Gerichtsdokumente einzureichen wäre demnach in Beachtung der prozessualen Sorgfaltspflicht zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nötig gewesen. Dies hätte dazu geführt, dass die wesentlichen Gerichtsdokumente (1, 3, 8) rechtzeitig hätten eingereicht werden können. Daran ändert auch nichts, dass Beweismittel 2 erst am ... April 2009 ausgestellt worden ist, wird doch darin einzig auf den Haftbefehl vom ... Dezember 2006 und das Verfahren vor der ... Strafkammer verwiesen, zu dem bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt Beweismittel früher hätten eingereicht werden können. Auch im Übrigen wären die eingereichten Beweismittel (4, 6, 7, 9 und 11) bereits früher beschaffbar gewesen. Es ist mithin festzustellen, dass es den Gesuchstellern bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich gewesen wäre, die nunmehr eingereichten Beweismittel bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren beizubringen (vgl. wiederum Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb sie in diesem Lichte besehen keine revisionsmässige Relevanz zu entfalten vermögen.
E. 5.3.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK, sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentlichen Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
E. 5.3.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
E. 5.3.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass die genannten zwingenden völkerrechtlichen Normen kein Recht auf Asyl garantieren, sondern lediglich ein Rückschiebungsverbot statuieren. Somit ist auch bei Gutheissung des Revisionsgesuchs aufgrund verspätet eingereichter Vorbringen nicht Asyl zu gewähren, sondern nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h, S. 90).
E. 5.3.4 Die durch die Revisionsinstanz vor Ort veranlassten Abklärungen haben sodann ergeben, in O._______, P._______, Q._______ und N._______ seien keine Verfahren im Zusammenhang mit der PKK oder anderen illegalen Organisationen gegen den Gesuchsteller hängig. Vor diesem Hintergrund ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr nicht genügend schlüssig nachgewiesen. Dass der Gesuchsteller, wie es der Anwalt in seinem Schreiben implizit ausführt, im Rahmen einer Geheimjustiz angeklagt worden ist, erscheint unter den gegebenen Umständen in keiner Weise überzeugend, vielmehr ist davon auszugehen, dass es bei dem Verfahren wegen Urkundenfälschung geblieben ist. Ein solches Verfahren erscheint jedoch grundsätzlich - wie bereits von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. April 2006 ausgeführt - als rechtsstaatlich legitim. In diesem Zusammenhang macht zwar der Gesuchsteller implizit geltend, dies beweise die geltend gemachte Verfolgung, hätte er sich doch keine Identitätsdokumente zu fälschen brauchen, wenn er mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt hätte. In der Tat lässt dieses Verfahren gewisse Fragen offen. Von einem Nachweis einer aktuellen, ernsthaften Gefahr kann jedoch nicht gesprochen werden, sei er doch damals wegen Urkundenfälschung zunächst festgenommen, daraufhin aber wieder freigelassen worden. Hätten sich die Behörden tatsächlich in der vorgebrachten Weise wegen seiner politischen Aktivitäten beziehungsweise wegen seines Bruders für den Gesuchsteller interessiert, wäre es wohl kaum zu einer Freilassung gekommen. Im Übrigen kommt es zwar in der Türkei nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen, wobei auch Refraktäre mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers davon betroffen sein können. Allein diese Tatsache respektive die blosse Möglichkeit, Opfer eines Politmalus zu werden, genügt den geschilderten Anforderungen aber noch nicht, zumal weder gemäss seinen Aussagen noch den bisher aufgelisteten und weiteren, den Gesuchsteller nicht persönlich betreffenden Beweismitteln auf eine solche konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Rechtssprechung geschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Brüder des Beschwerdeführers offenbar relativ unbehelligt in der Türkei leben, der eine sogar als Gemeindeangestellter (vgl. Eingabe vom 17. Juni 2009).
E. 5.3.5 Betreffend des exilpolitischen Engagements des Gesuchstellers ist anzumerken, dass sich dieses gemäss Aktenlage nunmehr über einen offenbar sehr langen Zeitraum erstreckt. Laut dem eingereichten FEKAR-Schreiben (Beweismittel 5) vom ... Dezember 2009 sind die Gesuchsteller Mitglieder des kurdischen Kulturvereins in Zürich (vgl. dazu S. 8 der Eingabe vom 31. Dezember 2009). Diese andauernden exilpolitischen Tätigkeiten erscheinen indes in revisionsrechtlicher Hinsicht wiederum als irrelevant (vgl. auch Beweismittel 10), zumal es sich nicht um eine neue vorbestandene Tatsache handelt.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 6 Bestätigungsschreiben eines Verwandten des Gesuchstellers vom 10. April 2009 (Beweismittel 6),
E. 7 Schreiben ihres türkischen Anwalts vom 15. Juni 2009 (Beweismittel 7),
E. 8 zwei Verhandlungsprotokolle vom ... Juli 2008 respektive ... Februar 2009 (... Landgerichtskammer für Strafsachen Q._______; Beweismittel 8).
E. 9 ein weiteres Schreiben des türkischen Anwalts vom 22. Dezember 2009 (9),
E. 10 ein Schreiben der FEKAR vom ... Dezember 2009 (10) und
E. 11 ein undatiertes Schreiben von Gemeindemitgliedern aus dem Herkunftsort (11).
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Gesuchsteller (Einschreiben) das BFM, mit Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie; per Kurier) ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2814/2009 {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren ..., B._______, geboren ..., und B._______, geboren ..., Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 / D-5926/2006. Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller stellten am 20. März 2006 in der Schweiz Asylgesuche. Im Rahmen der Befragungen machte der Gesuchsteller geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus M._______ (Provinz N._______) zu stammen. Ende Oktober 2005 sei er nach einem mehrjährigen Aufenthalt als Asylsuchender in Deutschland in die Türkei zurückgekehrt, da die Behörden sein Gesuch abgelehnt hätten. Bei der Einreise sei er behördlich festgenommen und gegen Bestechung wieder freigelassen worden. Während der ersten 20 Tage nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er keine weiteren behördliche Probleme mehr gehabt. Bereits kurz nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er telefonischen Kontakt zu seinem Bruder X._______ aufgenommen, welcher seit dem Jahre 1997 Guerilla bei der PKK sei. In der Folge hätten sie etwa einmal wöchentlich miteinander telefoniert. Im November 2005 hätten Soldaten der türkischen Armee in M._______ nach ihm gesucht. Seit diesem Vorkommnis habe er sich an verschiedenen Orten versteckt und nur noch sporadisch und jeweils sehr kurz zu Hause aufgehalten. Die Soldaten hätten wiederholt in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht. Anlässlich einer Hausdurchsuchung hätten sie mehrere Zeitschriften sowie Fotos, auf welchen sein Bruders X._______ abgebildet sei, konfisziert. Am 18. November 2005 sei er beim Versuch, sich unter falschem Namen eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, auf der Sicherheitsdirektion in Q._______ von der Polizei festgenommen worden. Tags darauf sei er freigelassen worden, wobei man ihn aufgefordert habe, wöchentlich seine Unterschrift auf dem Polizeiposten zu leisten. In dieser Angelegenheit sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Nachdem er zweimal seiner Meldepflicht nachgekommen sei, habe ihn ein Polizist informell darauf hingewiesen, dass er ein grosses Risiko eingehe. In der Folge sei er der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. Im Weiteren sei er auch wiederholt wegen seines bis heute nicht geleisteten Militärdienstes behördlich gesucht worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er Mitte März 2006 erneut ausgereist. Die Gesuchstellerin legte dar, sie habe zufolge der zahlreichen Vorsprachen der Soldaten in ihrem Haus befürchtet, eines Tages das Opfer eines tätlichen Übergriffs zu werden. Darüber hinaus sei auch ihre Tochter in der Schule immer wieder von Soldaten aufgesucht worden, welche sie nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt hätten. Sie habe diesen Zustand schliesslich nicht mehr ausgehalten und sich deshalb zur gemeinsamen Ausreise mit ihrer Familie entschlossen. Als Beleg für ihre Vorbringen gaben die Gesuchsteller drei Fotos, auf welchen X._______ bei der PKK abgebildet sei, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. April 2006 stellte das BFM fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen hielten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So könne die angebliche Kontaktaufnahme des Gesuchstellers mit X._______ und die angeblich daraus resultierende behördliche Suche aufgrund realitätsfremder Vorbringen nicht geglaubt werden. Die ferner geltend gemachte behördliche Suche im Zusammenhang mit der beantragten Ausstellung eine ID-Karte unter falschem Namen und diejenige wegen des ausstehenden Militärdienstes seien aus rechtsstaatlich legitimen Motiven erfolgt. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 10. Mai 2006 beantragten die Gesuchsteller unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung machten sie insbesondere geltend, der Gesuchsteller sei tatsächlich mit X._______ in Kontakt getreten und deswegen behördlich verfolgt worden. Eine solche Reflexverfolgung sei in Anbetracht der Situation vor Ort durchaus realistisch. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Bruder Y._______ des Gesuchstellers als anerkannter Flüchtling in Italien und der Bruder W._______ der Gesuchstellerin als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Zudem weise der Gesuchsteller ein eigenes politisches Profil auf. So habe er vor seiner Ausreise nach Deutschland für die (damalige) DEHAP gearbeitet und sei zweimal bei Newroz-Feierlichkeiten festgenommen und verhört worden. Ferner habe er sich in Deutschland exilpolitisch betätigt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. In Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils müsste er sodann bei der zu erwartenden Verurteilung wegen Refraktion mit einem Politmalus und verschärften Haftbedingungen rechnen. Er habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Als Beweismittel gaben die Gesuchsteller unter anderem die Kopie einer Aufzeichnung der am ... ausgestrahlten Sendung des kurdischen Satellitensenders "Medya-TV", in welcher der Gesuchsteller als Teilnehmer aufgetreten sei, eine Bestätigung des Dorfvorstehers von M._______ vom ... 2006 (Aufforderung der Gendarmerie an das Gemeindeamt, nach dem Beschwerdeführer zu fahnden und ihn festzunehmen), eine Suchliste der türkischen Behörden (ausstehender Militärdienst) sowie drei Bestätigungsschreiben von in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Landsleuten zu den Akten. D. Mit Urteil vom 24. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 10. Mai 2006 vollumfänglich ab. Die Rekursinstanz hielt in ihrem Entscheid unter anderem fest, die angeblichen telefonischen Kontakte des Gesuchstellers mit X._______ und die angeblich damit verbundene behördliche Suche seien aufgrund realitätsfremder und ungereimter Aussagen nicht glaubhaft. Im Weiteren habe er weder anlässlich der Summarbefragung noch der Anhörung geltend gemacht, er sei bei seiner Ende Oktober 2005 erfolgten Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit früheren politischen Aktivitäten in der Türkei beziehungsweise in Deutschland behördlich gesucht worden. Bereits vor diesem Hintergrund entbehrten die entsprechenden, erst auf Beschwerdeebene vorgetragenen Behauptungen und insbesondere auch die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu prüfen, jeglicher Grundlage. Soweit der Gesuchsteller behaupte, zufolge der nach seiner Rückkehr in die Türkei aufgenommenen Telefongespräche mit seinem Bruder X._______ behördlich gesucht worden zu sein, erachte dies das Gericht - wie vorstehend erwähnt - als unglaubhaft. Dass er demgegenüber allein aufgrund der Tatsache, einen bei der PKK aktiven Bruder zu haben, nach seiner Rückkehr in die Türkei Ende Oktober 2005 behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, habe er nie geltend gemacht, weshalb vorliegend keine Veranlassung bestehe, die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Gesuchstellers zufolge seiner Verwandtschaft mit einem angeblich in der PKK aktiven Bruder einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Ferner impliziere die Rückführung des Gesuchstellers Ende Oktober 2005 in die Türkei nach abgeschlossenem deutschen Asylverfahren, dass auch die deutschen Behörden - sofern sie vom Gesuchsteller überhaupt darüber informiert worden seien - nach Prüfung dieser Vorbringen keine Veranlassung sahen, zufolge der behaupteten (exil-)politischen Aktivitäten des Gesuchstellers von dessen Rückführung in die Türkei abzusehen. Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass dem Gesuchsteller keine asylbeachtliche Gefährdung als Folge seiner angeblichen früheren politischen Aktivitäten in der Türkei und in Deutschland drohe. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Schliesslich stellten allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Ferner lägen - wie vorstehend dargelegt - auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesuchsteller zufolge früherer politischer Aktivitäten in einem Ausmass exponiert hätte, welches Anlass zur Befürchtung geben könnte, er müsste im Falle seines Einzugs in den Militärdienst mit einer unverhältnismässig harten Behandlung als Wehrdienstangehöriger rechnen. E. In der Folge setzte das Bundesamt den Ausreisetermin der Gesuchsteller neu auf den 27. April 2009 an. Am 7. April 2009 ersuchten die Gesuchsteller die Vorinstanz um eine Erstreckung der Ausreisefrist. Das BFM beantwortete diese Eingabe am 9. April 2009 und wies darauf hin, dass eine Erstreckung nur zur Vorbereitung der Rückreise ins Heimatland gewährt werden könne. Entsprechende Vorbereitungshandlungen seien schriftlich zu dokumentieren. Daraufhin reichten die Gesuchsteller am 25. April 2009 Bestätigungen für die Kündigung der Arbeitsstelle und der Wohnung in der Schweiz ein. F. Mit (Telefax)-Eingabe vom 27. April 2009 ihrer neu bestellten Rechtsvertretung an das BFM beantragten die Gesuchsteller die Aussetzung des angesetzten Ausreisetermins und stellten die Einreichung eines Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht. Zur Begründung machten sie geltend, der Gesuchsteller müsse damit rechnen, unmittelbar nach seiner Einreise in die Türkei festgenommen, inhaftiert und gefoltert zu werden. Ein türkischer Anwalt habe ihrem Schweizer Rechtsvertreter am 24. April 2009 telefonisch mitgeteilt, dass gegen den Gesuchsteller ein Haftbefehl der General-Kommandantschaft der Gendarmerie bestehe. Dieser und weitere Dokumente belegten, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur politischen Verfolgung des Gesuchstellers unzutreffend seien. Zumindest müssten die Hintergründe der Haftbefehle abgeklärt werden. Der Eingabe lagen das erwähnte Schreiben der General-Kommandantschaft der Gendarmerie R._______ vom ... März 2009, eine Verfügung der Oberstaatsanwalt Q._______ vom ... April 2009 und ein Protokoll der Gendarmerie vom ... März 2009, eine Festnahme-Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft R._______ vom ... Februar 2007 erwähnend, bei (sämtliche Belege mit deutschsprachigen Übersetzungen). G. Am 30. April 2009 überwies das BFM die Eingabe vom 27. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Revisionsgesuch. Daraufhin setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 1. Mai 2009 vorsorglich aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Eingabe vom 27. April 2009 als Revisionsgesuch entgegengenommen werde. Der Vollzug der Wegweisung wurde ausgesetzt. Die Gesuchsteller wurden aufgefordert, die lediglich in Fax-Kopie eingereichten Dokumente als Originale respektive Kopien zu den Akten zu geben und ihr Revisionsbegehren zu präzisieren. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2009 machten die Gesuchsteller als Grund für die nachträgliche Einreichung der Dokumente geltend, erst im April 2009 in der Türkei einen Anwalt mandatiert zu haben und dadurch zu den entsprechenden Informationen gekommen zu sein. Gleichzeitig ersuchten sie um Fristerstreckung, welche ihnen in der Folge gewährt wurde. J. Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 (Datum des Poststempels) beantragten die Gesuchsteller die Gutheissung des Revisionsgesuchs und die Asylgewährung in der Schweiz. Der Gesuchsteller werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Im Rahmen eines Telefongesprächs mit seinem Bruder Z._______, welcher als Gemeindebeamter in M._______ arbeite, habe er von einem gegen ihn bestehenden Haftbefehl erfahren. Z._______ sei es jedoch trotz wiederholter Bemühungen nicht gelungen, das Dokument zu beschaffen. Vielmehr sei gegen Z._______ auch ein Verfahren eröffnet worden. Ihm werde angelastet, dem Gesuchsteller angeblich zur Flucht aus der Türkei verholfen zu haben. Der Bruder X._______ gelte in der Türkei als hochrangiges Mitglied der PKK. Im ... [Frühjahr] 2009 habe das kurdische Fernsehen sodann Bilder ausgestrahlt, welche den Gesuchsteller anlässlich einer Demonstration gegen die Verhaftung von DTP-Mitgliedern zeigten. Ein entsprechendes Bild befinde sich auch auf einer Internet-Seite. Der türkische Anwalt habe ferner telefonisch bestätigt, dass gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dabei gehe es um Mitgliedschaft bei beziehungsweise Unterstützung der PKK. Der türkische Anwalt habe keinen Zugriff auf das ganze Dossier, werde aber einige wichtige Dokumente beschaffen. Gegen den Gesuchsteller seien in der Türkei verschiedene Strafverfahren verbunden mit Haftbefehlen eingeleitet worden. Im angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 sei festgehalten worden, es bestehe keine Veranlassung, die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Gesuchstellers wegen des angeblich in der PKK aktiven Bruders zu prüfen. Nun könne indes belegt werden, dass X._______ eine hohe Funktion in der PKK innehabe. Es sei mit absoluter Sicherheit damit zu rechnen, dass der Gesuchsteller auch in diesem Zusammenhang behördlich verhört werde. Selbst wenn er nur wegen des Militärdienstes gesucht würde (was indes nicht zutreffe), hätte er im diesbezüglichen Verfahren wegen seines Persönlichkeitsprofils mit einem Politmalus zu rechnen. Auch die weitere Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach die Vorsprache der Soldaten bei der Gesuchstellerin einzig darauf abgezielt habe, den Aufenthaltsort ihres Gatten in Erfahrung zu bringen, sei nunmehr widerlegt, da offensichtlich verschiedene Festnahmebefehle bestünden. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden seien sogar an seinem Aufenthaltsort in der Schweiz interessiert. Der Eingabe lagen drei Fotos von X._______, ein Internet-Ausdruck vom ... Mai 2009 (Bildaufnahme des Gesuchstellers anlässlich einer Demonstration), drei bereits am 27. April eingereichte amtliche Dokumente vom ... März 2009, ... März 2009 sowie ... April 2009 (jetzt als Original-Ablichtungen zu den Akten gegeben), ein Bestätigungsschreiben eines Verwandten des Gesuchstellers vom 10. April 2009 sowie ein Zustellcouvert aus der Türkei bei. K. Am 13. Juli 2009 reichten die Gesuchsteller ein Schreiben ihres türkischen Anwalts vom 15. Juni 2009 nach. Darin wurde die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bestätigt. Der Eingabe lagen ferner zwei Verhandlungsprotokolle vom ... Juli 2008 sowie ... Februar 2009 (... Landgerichtskammer für Strafsachen Q._______) als Original-Ablichtungen samt Übersetzungen bei. L. In der Folge gelangte das Bundesverwaltungsgericht am 19. Oktober 2009 an die schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Die Abklärungsergebnisse übermittelte die zuständige Stelle dem Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2009. Gemäss Abklärungen der Botschaft seien die überprüften Unterlagen der türkischen Gerichts- und Ermittlungsorgane authentisch. Gegen den Gesuchsteller seien wegen Refraktion und Fälschen eines Dokuments Verfahren eingeleitet worden. Hingegen seien in O._______, P._______, Q._______ und N._______ keine Verfahren im Zusammenhang mit der PKK oder anderen illegalen Organisationen gegen den Gesuchsteller hängig. Er sei im Fahndungssystem nicht ausgeschrieben, werde aber durch den ... Asliye CM in Q._______ sowie durch die Militärbehörde in R._______ gesucht. Wegen der Passfälschung bestehe ein gemeinkriminelles Datenblatt. Ein Passverbot gegen den Gesuchsteller bestehe nicht. M. Nach gewährter Fristerstreckung beantragten die Gesuchsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 31. Dezember 2009, die Berichte der Vertrauensanwälte der Botschaft seien ihnen zu edieren. Gleichzeitig äusserten sie Zweifel an der Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses. Laut beigelegtem Schreiben seines Anwalts aus der Türkei sei unter anderem nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller gemäss den Abklärungen keinem Passverbot unterliege, da er diesfalls nicht hätte versuchen müssen, zwecks Ausreise eine Passfälschung zu begehen. Im Rahmen der eingeleiteten Verfahren habe er in Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils und der Situation vor Ort aus politischen Gründen mit einer unverhältnismässig hohen Strafe verbunden mit Folter und Misshandlungen zu rechnen. Der Eingabe lagen das erwähnte Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2009, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend Dienstverweigerung in der Türkei, Presseartikel, ein den Gesuchsteller und seine Familie betreffendes Schreiben der Föderation Kurdischer Vereine in der Schweiz (FEKAR) vom ... Dezember 2009 und ein undatiertes Schreiben aus dem Herkunftsort des Gesuchstellers bei. Am 19. März 2010 wurde ergänzend ein Schreiben des türkischen Anwaltes nachgereicht aus dem sinngemäss hervorgeht, es gebe in der Türkei Geheimverfahren von Sondergerichten, von welchen die Botschaft offenbar nichts wisse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchsteller machen (sinngemäss) den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit Eingabe an das BFM vom 27. April 2009 haben sie zudem die erforderliche Frist gewahrt (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Der am 31. Dezember 2009 gestellte Antrag auf Edition der Berichte der Vertrauensanwälte der schweizerischen Botschaft in Ankara ist vorliegend abzuweisen, da sich besagte Akten nicht im Dossier befinden. Eine nachträgliche Beschaffung dieser Dokumente im Sinne weiterer Abklärungen erscheint nicht als geboten, zumal sich keine Hinweise darauf ergeben, der Einblick in die Berichte der Vertrauensperson könnte zu weiteren Erkenntnissen führen. Dem Gesuchsteller gelingt es auch nicht, mit dem Verweis auf andere Verfahren dies in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4. 4.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 4.2 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). Als gemäss ihren Angaben neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG reichten die Gesuchsteller mit Eingaben vom 27. April 2009, 18. Juni 2009, 13. Juli 2009 sowie 31. Dezember 2009 folgende, den Gesuchsteller persönlich betreffende Dokumente zu den Akten:
1. Schreiben der General-Kommandantschaft der Gendarmerie R._______ vom ... März 2009, einen "Befehl" der Kreishauptmannschaft R._______ vom ... März 2007, einen Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft R._______ vom ... März 2007 und ein Durchsuchungsprotokoll erwähnend (nachfolgend Beweismittel 1),
2. Verfügung der Oberstaatsanwalt Q._______ vom ... April 2009, einen Haftbefehl vom ... Dezember 2006 der ... Strafkammer des Landgerichts von Q._______ erwähnend (Beweismittel 2),
3. Protokoll der Gendarmerie vom ... März 2009, eine Festnahme-Anweisung der Oberstaatsanwaltschaft R._______ vom ... Februar 2007 erwähnend (Beweismittel 3),
4. drei Fotos von X._______ (Beweismittel 4),
5. Internet-Ausdruck vom ... Mai 2009 (Bildaufnahme des Gesuchstellers anlässlich einer Demonstration; Beweismittel 5),
6. Bestätigungsschreiben eines Verwandten des Gesuchstellers vom 10. April 2009 (Beweismittel 6),
7. Schreiben ihres türkischen Anwalts vom 15. Juni 2009 (Beweismittel 7),
8. zwei Verhandlungsprotokolle vom ... Juli 2008 respektive ... Februar 2009 (... Landgerichtskammer für Strafsachen Q._______; Beweismittel 8).
9. ein weiteres Schreiben des türkischen Anwalts vom 22. Dezember 2009 (9),
10. ein Schreiben der FEKAR vom ... Dezember 2009 (10) und
11. ein undatiertes Schreiben von Gemeindemitgliedern aus dem Herkunftsort (11). 4.3 Vorweg ist festzustellen, dass die Beweismittel 2, 5, 6, 7, 9 und 10 gemäss ihrer Datierung erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Ob sie bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich sind, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben. 5. 5.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). 5.2 Zur Begründung, weshalb er die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gab, machte der Gesuchsteller geltend, erst im April 2009 in der Türkei einen Anwalt mandatiert zu haben (vgl. Eingabe vom 8. Juni 2009). Diese doch eher dürftige Erklärung vermag in keiner Weise zu überzeugen. So erachtete das BFM die behördliche Suche wegen des Fälschungsdelikts und der Refraktion im angefochtenen Entscheid vom 11. April 2006 für rechtsstaatlich legitim. Unter diesen Umständen wäre es für den Gesuchsteller möglich und zumutbar beziehungsweise geradezu geboten gewesen, seine Position im Asylverfahren durch Beibringung von Beweismitteln zu verbessern. Sein Versuch, die aus seiner Sicht fehlende rechtsstaatliche Legitimität der behördlichen Verfolgung respektive den befürchteten Politmalus glaubhaft zu machen, hätte mithin bereits wesentlich früher als drei Jahre nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids und insbesondere nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch Einreichung von Gerichtsdokumenten samt Festnahmebefehlen erfolgen können respektive müssen. Die Mandatierung eines Vertreters in der Türkei mit der entsprechenden Möglichkeit Gerichtsdokumente einzureichen wäre demnach in Beachtung der prozessualen Sorgfaltspflicht zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nötig gewesen. Dies hätte dazu geführt, dass die wesentlichen Gerichtsdokumente (1, 3, 8) rechtzeitig hätten eingereicht werden können. Daran ändert auch nichts, dass Beweismittel 2 erst am ... April 2009 ausgestellt worden ist, wird doch darin einzig auf den Haftbefehl vom ... Dezember 2006 und das Verfahren vor der ... Strafkammer verwiesen, zu dem bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt Beweismittel früher hätten eingereicht werden können. Auch im Übrigen wären die eingereichten Beweismittel (4, 6, 7, 9 und 11) bereits früher beschaffbar gewesen. Es ist mithin festzustellen, dass es den Gesuchstellern bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich gewesen wäre, die nunmehr eingereichten Beweismittel bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren beizubringen (vgl. wiederum Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb sie in diesem Lichte besehen keine revisionsmässige Relevanz zu entfalten vermögen. 5.3 5.3.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - worum es sich bei den Garantien von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK, sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK - dessen wesentlichen Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 5.3.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 5.3.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass die genannten zwingenden völkerrechtlichen Normen kein Recht auf Asyl garantieren, sondern lediglich ein Rückschiebungsverbot statuieren. Somit ist auch bei Gutheissung des Revisionsgesuchs aufgrund verspätet eingereichter Vorbringen nicht Asyl zu gewähren, sondern nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h, S. 90). 5.3.4 Die durch die Revisionsinstanz vor Ort veranlassten Abklärungen haben sodann ergeben, in O._______, P._______, Q._______ und N._______ seien keine Verfahren im Zusammenhang mit der PKK oder anderen illegalen Organisationen gegen den Gesuchsteller hängig. Vor diesem Hintergrund ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr nicht genügend schlüssig nachgewiesen. Dass der Gesuchsteller, wie es der Anwalt in seinem Schreiben implizit ausführt, im Rahmen einer Geheimjustiz angeklagt worden ist, erscheint unter den gegebenen Umständen in keiner Weise überzeugend, vielmehr ist davon auszugehen, dass es bei dem Verfahren wegen Urkundenfälschung geblieben ist. Ein solches Verfahren erscheint jedoch grundsätzlich - wie bereits von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. April 2006 ausgeführt - als rechtsstaatlich legitim. In diesem Zusammenhang macht zwar der Gesuchsteller implizit geltend, dies beweise die geltend gemachte Verfolgung, hätte er sich doch keine Identitätsdokumente zu fälschen brauchen, wenn er mit den Behörden keine Schwierigkeiten gehabt hätte. In der Tat lässt dieses Verfahren gewisse Fragen offen. Von einem Nachweis einer aktuellen, ernsthaften Gefahr kann jedoch nicht gesprochen werden, sei er doch damals wegen Urkundenfälschung zunächst festgenommen, daraufhin aber wieder freigelassen worden. Hätten sich die Behörden tatsächlich in der vorgebrachten Weise wegen seiner politischen Aktivitäten beziehungsweise wegen seines Bruders für den Gesuchsteller interessiert, wäre es wohl kaum zu einer Freilassung gekommen. Im Übrigen kommt es zwar in der Türkei nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen, wobei auch Refraktäre mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers davon betroffen sein können. Allein diese Tatsache respektive die blosse Möglichkeit, Opfer eines Politmalus zu werden, genügt den geschilderten Anforderungen aber noch nicht, zumal weder gemäss seinen Aussagen noch den bisher aufgelisteten und weiteren, den Gesuchsteller nicht persönlich betreffenden Beweismitteln auf eine solche konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Rechtssprechung geschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Brüder des Beschwerdeführers offenbar relativ unbehelligt in der Türkei leben, der eine sogar als Gemeindeangestellter (vgl. Eingabe vom 17. Juni 2009). 5.3.5 Betreffend des exilpolitischen Engagements des Gesuchstellers ist anzumerken, dass sich dieses gemäss Aktenlage nunmehr über einen offenbar sehr langen Zeitraum erstreckt. Laut dem eingereichten FEKAR-Schreiben (Beweismittel 5) vom ... Dezember 2009 sind die Gesuchsteller Mitglieder des kurdischen Kulturvereins in Zürich (vgl. dazu S. 8 der Eingabe vom 31. Dezember 2009). Diese andauernden exilpolitischen Tätigkeiten erscheinen indes in revisionsrechtlicher Hinsicht wiederum als irrelevant (vgl. auch Beweismittel 10), zumal es sich nicht um eine neue vorbestandene Tatsache handelt. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2009 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Gesuchsteller (Einschreiben) das BFM, mit Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie; per Kurier) ... Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: