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E-1912/2015

E-1912/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 stellte der Bruder für den Beschwerdeführer ein Asylgesuch aus dem Ausland. Dieses wurde am 11. September 2014 vom BFM abgeschrieben, nachdem letzterer am 2. Juli 2013 in die Schweiz eingereist war und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachgesucht hatte. B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 14. Januar 2011. Nach einem längeren Aufenthalt im Sudan reiste er am 2. Juli 2013 über Libyen und Italien in die Schweiz ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Februar 2015 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______ und sei erst im Alter von 11 Jahren eingeschult worden. Mit 16 Jahren habe er die Schule nicht mehr weiter besuchen können, da er dafür zu alt gewesen sei. Nachdem er sich fünf Monate beziehungsweise ein Jahr lang in einer grossen Landwirtschaftsplantage versteckt habe, sei er anlässlich einer Durchsuchung derselben mitgenommen worden. Im (...) 2009 habe er dann mit dem Militärdienst begonnen und drei Monate im Trainingslager D._______ verbracht. Dort habe er viel marschieren und für den Bau eines Hauses Steine bearbeiten müssen. Auch habe er gelernt, eine Waffe zu bedienen und Bomben zu legen. Danach sei er nach E._______ gekommen, wo er eine dreimonatige Ausbildung zum Funker erhalten habe. Im (...) 2010 sei er ohne entsprechende Bewilligung nach Hause gereist, um sich um seine Eltern zu kümmern. Kurze Zeit später sei er dort von Armeeangehörigen abgeholt und während eines Monats in D._______ inhaftiert worden. Danach habe man ihn wieder in E._______ als Funker eingesetzt, wobei er nur noch einmal im Jahr Urlaub erhalten habe. (...) 2011 sei er zusammen mit zwei Kameraden desertiert, wobei sich einer davon in der Gegend gut ausgekannt und ihn geführt habe. Sie seien zu Fuss in eineinhalb Tagen bis zur sudanesischen Grenze gegangen und am 17. Januar 2011 aus Eritrea ausgereist. Einer seiner Kameraden sei bei der Ausreise von einem Schuss getroffen worden und zusammengebrochen. Er (Beschwerdeführer) wisse nicht, was mit diesem geschehen sei. Nachdem sie die Grenze passiert hätten, seien sie von sudanesischen Soldaten nach F._______ in ein Empfangszentrum gebracht worden. Nach einigen Tagen und nachdem sie alle Angaben über ihre Ausreise aus Eritrea gemacht hätten, seien sie ins Flüchtlingslager Shegereab eingewiesen worden. Sein Vater sei, als er (Beschwerdeführer) sich im Sudan aufgehalten habe, während acht Monaten inhaftiert gewesen und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer ins Land zurückzubringen. Schliesslich sei der Vater gegen Bezahlung von 50'000 Nakfa freigekommen. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (eröffnet tags darauf) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. D. Mit Beschwerde vom 25. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte Rechtsanwältin Bettina Schwarz als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ausserdem setzte sie der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 2. April 2015 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 26. März 2015 zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 17. August 2015 zeigte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Wille, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, ihr Mandat unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an mit der Bitte, sie als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Gleichzeitig ersuchte sie darum, ihre Vorgängerin aus dem Amt zu entlassen, da diese nicht länger bei der Rechtsberatungsstelle tätig sei. Ferner erkundigte sie sich danach, ob sich die Vorinstanz inzwischen habe vernehmen lassen und bat um Zustellung der entsprechenden Aktenstücke. I. Mit Eingabe vom 19. August 2015 reichte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Auftrag ihrer Vorgängerin eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Aufgrund der Eingabe vom 17. August 2015 und in Anbetracht des Umstandes, dass die bisherige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Bettina Schwarz, nicht mehr bei der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell tätig ist, wird diese antragsgemäss aus ihrem amtlichen Mandat entlassen und die neue Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Barbara Wille, eingesetzt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Beispielsweise habe er angegeben, zur Leistung des Militärdienstes nach D._______ in ein Trainingscamp gebracht worden zu sein, habe jedoch nur eine sehr rudimentäre Beschreibung einiger Tätigkeiten wie Marschieren und Bomben- legen abgeben können. Auch habe er die nötigen Manipulationen, welche an einer Waffe vorzunehmen seien, um diese zu betätigen, nicht überzeugend schildern können. Ferner sei die Aussage, er habe seine Ausreise nicht geplant, da sich ein Kamerad in der Gegend ausgekannt habe und bereit gewesen sei, ihn mitzunehmen, stereotyp und werde von eritreischen Asylsuchenden regelmässig als Schutzbehauptung vorgebracht, um die konkrete Beschreibung einer Desertion zu umgehen. Die Angaben des Beschwerdeführers würden zu wenige Realitätskennzeichen aufweisen. Ferner seien seine Asylvorbringen mit inhaltlichen und zeitlichen Widersprüchen durchsetzt. So habe er bei der BzP die einmonatige Haft auf den Zeitpunkt festgelegt, als er nach dem unerlaubten Aufenthalt zu Hause vom Militär zurückgeholt worden sei. Aus seinen Angaben anfangs der Anhörung gehe hingegen hervor, dass er gleich zu Beginn nach seiner erzwungenen Mitnahme zum Militärdienst einen Monat inhaftiert gewesen sei. Gesamthaft würden die unsubstanziierten Beschreibungen des Beschwerdeführers nicht erkennen lassen, dass es zu den von ihm geltend gemachten Ereignissen gekommen sei. Daraus ergebe sich, dass weder der Einzug in den Militärdienst, der Dienst selber, die Desertion noch die illegale Ausreise glaubhaft seien. Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Verfügung des SEM würde seine Aussagen nicht genügend würdigen; es sei offensichtlich nach vermeintlichen Anzeichen für eine Unglaubhaftigkeit gesucht worden. Er könne seine Erlebnisse ausführlich und nachvollziehbar schildern. Seine Aussagen seien als glaubhaft zu beurteilen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werde die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente (Reisepass und zusätzliches Ausreisevisum) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Nakfa sanktioniert, während Ausreisevisa in der Praxis bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Da die illegale Ausreise vom SEM anscheinend nicht bezweifelt werde, erfülle der Beschwerdeführer aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 1. April 2015 forderte die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Insbesondere solle sich dieses zum Umstand äussern, dass anlässlich der Anhörung keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen sei. Ferner sei es darauf hinzuweisen, dass in der vorinstanzlichen Verfügung festgehalten worden sei, der Beschwerdeführer habe keine Identitätskarte zu den Akten gereicht, dem Protokoll der BzP jedoch zu entnehmen sei, dass er seine Identitätskarte, ausgestellt am 23. Januar 2009 in Tesseney, abgegeben habe.

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, in der Beschwerde werde behauptet, sie habe die illegale Ausreise in ihrer Verfügung nicht in Zweifel gezogen, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Das SEM habe jedoch in seinen Erwägungen festgehalten, dass weder der Einzug zum Militärdienst noch die Desertion und die illegale Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden und die Ausreise auf andere Weise erfolgt sein müsse. Damit sei auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise deutlich genug hingewiesen worden. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht und wird ihm aufgrund des Ausgangs des Verfahrens zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt. 6.1 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorg­fältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen (BVGE 2008/47 m.w.H.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30, N 5). Sodann ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.2 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, besteht im vorliegenden Verfahren Anlass zu prüfen, ob das SEM den Sachverhalt korrekt abgeklärt und in der Verfügung entsprechend berücksichtigt hat.

E. 7.1 In der vorinstanzlichen Verfügung wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht (vgl. C 18 E. I). Im Protokoll der BzP wurde jedoch festgehalten, er habe eine Identitätskarte im Original, ausgestellt am 23. Januar 2009 in Tesseney, abgegeben (vgl. C 3 S. 6). Ein entsprechendes Dokument findet sich denn auch in den vorinstanzlichen Akten. Somit hat das SEM in seiner Verfügung den Sachverhalt falsch festgestellt. Die besagte Identitätskarte ist ferner entscheidrelevant, da sie - ihre Echtheit vorbehalten - belegen würde, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2009 in Tesseney aufgehalten hat. Zu diesem Zeitpunkt war er 18 Jahre alt, was eine legale Ausreise nach diesem Datum unwahrscheinlich macht. Ferner unterlässt es das SEM auszuführen oder zu begründen, was auf eine legale Ausreise des Beschwerdeführers hinweisen würde. Auf weitere Ausführungen hierzu kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens jedoch zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden. Indem die Vorinstanz in ihrer Verfügung behauptet, es seien keine Identitätsdokumente abgegeben worden, hat sie den Sachverhalt nicht rechtskonform festgestellt und in Folge dessen auch nicht rechtskonform gewürdigt.

E. 7.2 Dazu kommt, dass das Verhalten der Vorinstanz betreffend fehlender Hilfswerkvertretung an der Anhörung zu beanstanden ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG wohnt eine Vertreterin oder ein Vertreter eines zugelassenen Hilfswerks der Anhörung über die Asylgründe nach Artikel 29 AsylG bei, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. In Art. 30 Abs. 3 AsylG wird festgehalten, dass die Behörden den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mitteilen. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung. Art. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hält hierzu fest, dass die Anhörungstermine der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt werden. Erscheint die Hilfswerkvertretung nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Anhörung auch ohne diese begonnen und durchgeführt werden und entfaltet volle Rechtswirkung. Die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts setzte sich in einem nach wie vor gültigen Grundsatzentscheid (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13) damit auseinander, was für Auswirkungen das Fehlen einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung hat. Es wurde festgestellt, dass die Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstellt, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Es muss dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung war. Im Anhörungsprotokoll wird lediglich festgehalten, es sei keine Hilfswerkvertretung anwesend, unter Streichung der entsprechenden Erklärung zur Aufgabe der Hilfswerkvertretung. Es geht nicht daraus hervor, weshalb keine Vertretung anwesend war, auch der Beschwerdeführer wurde scheinbar in keiner Weise entsprechend informiert. Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob eine Information zur Durchführung der Anhörung stattgefunden hat beziehungsweise ob diese rechtzeitig erfolgt ist, wurde der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Da diese in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort auf das Fehlen der Hilfswerkvertretung einging, muss - mangels gegenteiliger Hinweise - aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass keine oder zumindest keine rechtzeitige Information an die entsprechende Stelle erfolgt ist. In der vorinstanzlichen Verfügung wird die Abweisung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet und an mehreren Stellen ausdrücklich auf Unklarheiten in seinen Aussagen hingewiesen (vgl. dazu C 18 folgende Stellen: S. 3 zweiter Abschnitt: Beschreibung der Tätigkeit in D._______; S. 3 dritter Abschnitt: ungenaue Beschreibung der nötigen Manipulationen an einer Schusswaffe; S. 3 vierter Abschnitt: oberflächliche Beschreibung eines gewöhnlichen Tagesablaufes in E._______; S. 4 fünfter Abschnitt: unklare Angaben bezüglich Schussverletzung eines Mitflüchtenden). Da der Aussageweise des Beschwerdeführers somit von der Vorinstanz erhebliches Gewicht beigemessen wird, muss sichergestellt werden, dass die Anhörung korrekt abläuft. Die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung spielt dabei eine gewichtige Rolle, da diese für den richtigen Ablauf der Anhörung sorgen soll und bei Unklarheiten nachfragen lassen oder Abklärungen anregen kann. Deshalb sieht das Gericht vorliegend in der mangelnden Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung einen Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung.

E. 7.3 Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge dem Be­schwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz. Überdies spricht vorliegend auch die falschen Feststellung des Sachverhaltes bezüglich der Identitätskarte für die Aufhebung der Verfügung. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen.

E. 7.4 Bei dieser Aktenlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Am 19. August 2015 wurde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1082.50 zu den Akten gereicht, welche als angemessen zu beurteilen ist. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1082.50 auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1912/2015 Urteil vom 27. August 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Barbara Wille, Rechtsanwältin, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 stellte der Bruder für den Beschwerdeführer ein Asylgesuch aus dem Ausland. Dieses wurde am 11. September 2014 vom BFM abgeschrieben, nachdem letzterer am 2. Juli 2013 in die Schweiz eingereist war und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachgesucht hatte. B. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 14. Januar 2011. Nach einem längeren Aufenthalt im Sudan reiste er am 2. Juli 2013 über Libyen und Italien in die Schweiz ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Februar 2015 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______ und sei erst im Alter von 11 Jahren eingeschult worden. Mit 16 Jahren habe er die Schule nicht mehr weiter besuchen können, da er dafür zu alt gewesen sei. Nachdem er sich fünf Monate beziehungsweise ein Jahr lang in einer grossen Landwirtschaftsplantage versteckt habe, sei er anlässlich einer Durchsuchung derselben mitgenommen worden. Im (...) 2009 habe er dann mit dem Militärdienst begonnen und drei Monate im Trainingslager D._______ verbracht. Dort habe er viel marschieren und für den Bau eines Hauses Steine bearbeiten müssen. Auch habe er gelernt, eine Waffe zu bedienen und Bomben zu legen. Danach sei er nach E._______ gekommen, wo er eine dreimonatige Ausbildung zum Funker erhalten habe. Im (...) 2010 sei er ohne entsprechende Bewilligung nach Hause gereist, um sich um seine Eltern zu kümmern. Kurze Zeit später sei er dort von Armeeangehörigen abgeholt und während eines Monats in D._______ inhaftiert worden. Danach habe man ihn wieder in E._______ als Funker eingesetzt, wobei er nur noch einmal im Jahr Urlaub erhalten habe. (...) 2011 sei er zusammen mit zwei Kameraden desertiert, wobei sich einer davon in der Gegend gut ausgekannt und ihn geführt habe. Sie seien zu Fuss in eineinhalb Tagen bis zur sudanesischen Grenze gegangen und am 17. Januar 2011 aus Eritrea ausgereist. Einer seiner Kameraden sei bei der Ausreise von einem Schuss getroffen worden und zusammengebrochen. Er (Beschwerdeführer) wisse nicht, was mit diesem geschehen sei. Nachdem sie die Grenze passiert hätten, seien sie von sudanesischen Soldaten nach F._______ in ein Empfangszentrum gebracht worden. Nach einigen Tagen und nachdem sie alle Angaben über ihre Ausreise aus Eritrea gemacht hätten, seien sie ins Flüchtlingslager Shegereab eingewiesen worden. Sein Vater sei, als er (Beschwerdeführer) sich im Sudan aufgehalten habe, während acht Monaten inhaftiert gewesen und aufgefordert worden, den Beschwerdeführer ins Land zurückzubringen. Schliesslich sei der Vater gegen Bezahlung von 50'000 Nakfa freigekommen. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (eröffnet tags darauf) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. D. Mit Beschwerde vom 25. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte Rechtsanwältin Bettina Schwarz als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ausserdem setzte sie der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 2. April 2015 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 26. März 2015 zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 17. August 2015 zeigte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Wille, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, ihr Mandat unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an mit der Bitte, sie als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Gleichzeitig ersuchte sie darum, ihre Vorgängerin aus dem Amt zu entlassen, da diese nicht länger bei der Rechtsberatungsstelle tätig sei. Ferner erkundigte sie sich danach, ob sich die Vorinstanz inzwischen habe vernehmen lassen und bat um Zustellung der entsprechenden Aktenstücke. I. Mit Eingabe vom 19. August 2015 reichte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Auftrag ihrer Vorgängerin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Aufgrund der Eingabe vom 17. August 2015 und in Anbetracht des Umstandes, dass die bisherige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Bettina Schwarz, nicht mehr bei der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell tätig ist, wird diese antragsgemäss aus ihrem amtlichen Mandat entlassen und die neue Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Barbara Wille, eingesetzt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden. Beispielsweise habe er angegeben, zur Leistung des Militärdienstes nach D._______ in ein Trainingscamp gebracht worden zu sein, habe jedoch nur eine sehr rudimentäre Beschreibung einiger Tätigkeiten wie Marschieren und Bomben- legen abgeben können. Auch habe er die nötigen Manipulationen, welche an einer Waffe vorzunehmen seien, um diese zu betätigen, nicht überzeugend schildern können. Ferner sei die Aussage, er habe seine Ausreise nicht geplant, da sich ein Kamerad in der Gegend ausgekannt habe und bereit gewesen sei, ihn mitzunehmen, stereotyp und werde von eritreischen Asylsuchenden regelmässig als Schutzbehauptung vorgebracht, um die konkrete Beschreibung einer Desertion zu umgehen. Die Angaben des Beschwerdeführers würden zu wenige Realitätskennzeichen aufweisen. Ferner seien seine Asylvorbringen mit inhaltlichen und zeitlichen Widersprüchen durchsetzt. So habe er bei der BzP die einmonatige Haft auf den Zeitpunkt festgelegt, als er nach dem unerlaubten Aufenthalt zu Hause vom Militär zurückgeholt worden sei. Aus seinen Angaben anfangs der Anhörung gehe hingegen hervor, dass er gleich zu Beginn nach seiner erzwungenen Mitnahme zum Militärdienst einen Monat inhaftiert gewesen sei. Gesamthaft würden die unsubstanziierten Beschreibungen des Beschwerdeführers nicht erkennen lassen, dass es zu den von ihm geltend gemachten Ereignissen gekommen sei. Daraus ergebe sich, dass weder der Einzug in den Militärdienst, der Dienst selber, die Desertion noch die illegale Ausreise glaubhaft seien. Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. 5.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Verfügung des SEM würde seine Aussagen nicht genügend würdigen; es sei offensichtlich nach vermeintlichen Anzeichen für eine Unglaubhaftigkeit gesucht worden. Er könne seine Erlebnisse ausführlich und nachvollziehbar schildern. Seine Aussagen seien als glaubhaft zu beurteilen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werde die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente (Reisepass und zusätzliches Ausreisevisum) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Nakfa sanktioniert, während Ausreisevisa in der Praxis bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Da die illegale Ausreise vom SEM anscheinend nicht bezweifelt werde, erfülle der Beschwerdeführer aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 1. April 2015 forderte die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Insbesondere solle sich dieses zum Umstand äussern, dass anlässlich der Anhörung keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen sei. Ferner sei es darauf hinzuweisen, dass in der vorinstanzlichen Verfügung festgehalten worden sei, der Beschwerdeführer habe keine Identitätskarte zu den Akten gereicht, dem Protokoll der BzP jedoch zu entnehmen sei, dass er seine Identitätskarte, ausgestellt am 23. Januar 2009 in Tesseney, abgegeben habe. 5.4 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, in der Beschwerde werde behauptet, sie habe die illegale Ausreise in ihrer Verfügung nicht in Zweifel gezogen, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Das SEM habe jedoch in seinen Erwägungen festgehalten, dass weder der Einzug zum Militärdienst noch die Desertion und die illegale Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden und die Ausreise auf andere Weise erfolgt sein müsse. Damit sei auf die Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise deutlich genug hingewiesen worden. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht und wird ihm aufgrund des Ausgangs des Verfahrens zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt. 6.1 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen der asylsuchenden Person entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorg­fältig zu prüfen und sich damit in der Entscheidfindung sachgerecht auseinanderzusetzen (BVGE 2008/47 m.w.H.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 30, N 5). Sodann ist sie gehalten, unter Mitwirkung der Partei die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.2 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, besteht im vorliegenden Verfahren Anlass zu prüfen, ob das SEM den Sachverhalt korrekt abgeklärt und in der Verfügung entsprechend berücksichtigt hat. 7. 7.1 In der vorinstanzlichen Verfügung wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht (vgl. C 18 E. I). Im Protokoll der BzP wurde jedoch festgehalten, er habe eine Identitätskarte im Original, ausgestellt am 23. Januar 2009 in Tesseney, abgegeben (vgl. C 3 S. 6). Ein entsprechendes Dokument findet sich denn auch in den vorinstanzlichen Akten. Somit hat das SEM in seiner Verfügung den Sachverhalt falsch festgestellt. Die besagte Identitätskarte ist ferner entscheidrelevant, da sie - ihre Echtheit vorbehalten - belegen würde, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2009 in Tesseney aufgehalten hat. Zu diesem Zeitpunkt war er 18 Jahre alt, was eine legale Ausreise nach diesem Datum unwahrscheinlich macht. Ferner unterlässt es das SEM auszuführen oder zu begründen, was auf eine legale Ausreise des Beschwerdeführers hinweisen würde. Auf weitere Ausführungen hierzu kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens jedoch zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden. Indem die Vorinstanz in ihrer Verfügung behauptet, es seien keine Identitätsdokumente abgegeben worden, hat sie den Sachverhalt nicht rechtskonform festgestellt und in Folge dessen auch nicht rechtskonform gewürdigt. 7.2 Dazu kommt, dass das Verhalten der Vorinstanz betreffend fehlender Hilfswerkvertretung an der Anhörung zu beanstanden ist. Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG wohnt eine Vertreterin oder ein Vertreter eines zugelassenen Hilfswerks der Anhörung über die Asylgründe nach Artikel 29 AsylG bei, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt. In Art. 30 Abs. 3 AsylG wird festgehalten, dass die Behörden den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mitteilen. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörungen gleichwohl volle Rechtswirkung. Art. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hält hierzu fest, dass die Anhörungstermine der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer von dieser bezeichneten Stelle in der Regel mindestens fünf Arbeitstage im Voraus mitgeteilt werden. Erscheint die Hilfswerkvertretung nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Anhörung auch ohne diese begonnen und durchgeführt werden und entfaltet volle Rechtswirkung. Die Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts setzte sich in einem nach wie vor gültigen Grundsatzentscheid (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13) damit auseinander, was für Auswirkungen das Fehlen einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung hat. Es wurde festgestellt, dass die Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstellt, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Es muss dabei von der Beschwerdeinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung war. Im Anhörungsprotokoll wird lediglich festgehalten, es sei keine Hilfswerkvertretung anwesend, unter Streichung der entsprechenden Erklärung zur Aufgabe der Hilfswerkvertretung. Es geht nicht daraus hervor, weshalb keine Vertretung anwesend war, auch der Beschwerdeführer wurde scheinbar in keiner Weise entsprechend informiert. Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob eine Information zur Durchführung der Anhörung stattgefunden hat beziehungsweise ob diese rechtzeitig erfolgt ist, wurde der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Da diese in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort auf das Fehlen der Hilfswerkvertretung einging, muss - mangels gegenteiliger Hinweise - aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass keine oder zumindest keine rechtzeitige Information an die entsprechende Stelle erfolgt ist. In der vorinstanzlichen Verfügung wird die Abweisung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet und an mehreren Stellen ausdrücklich auf Unklarheiten in seinen Aussagen hingewiesen (vgl. dazu C 18 folgende Stellen: S. 3 zweiter Abschnitt: Beschreibung der Tätigkeit in D._______; S. 3 dritter Abschnitt: ungenaue Beschreibung der nötigen Manipulationen an einer Schusswaffe; S. 3 vierter Abschnitt: oberflächliche Beschreibung eines gewöhnlichen Tagesablaufes in E._______; S. 4 fünfter Abschnitt: unklare Angaben bezüglich Schussverletzung eines Mitflüchtenden). Da der Aussageweise des Beschwerdeführers somit von der Vorinstanz erhebliches Gewicht beigemessen wird, muss sichergestellt werden, dass die Anhörung korrekt abläuft. Die Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung spielt dabei eine gewichtige Rolle, da diese für den richtigen Ablauf der Anhörung sorgen soll und bei Unklarheiten nachfragen lassen oder Abklärungen anregen kann. Deshalb sieht das Gericht vorliegend in der mangelnden Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung einen Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung. 7.3 Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge dem Be­schwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz. Überdies spricht vorliegend auch die falschen Feststellung des Sachverhaltes bezüglich der Identitätskarte für die Aufhebung der Verfügung. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen. 7.4 Bei dieser Aktenlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Am 19. August 2015 wurde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1082.50 zu den Akten gereicht, welche als angemessen zu beurteilen ist. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1082.50 auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel