opencaselaw.ch

D-1360/2015

D-1360/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, eine Mutter und ihre drei Kinder, verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 6. Dezember 2012 legal und reisten nach einem zweijährigen Aufenthalt in der Türkei im Rahmen der Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige am 14. Januar 2014 in die Schweiz ein. Hier stellten sie am 7. Februar 2014 ihre Asylgesuche, zu denen die Mutter und die älteste Tochter am 24. Februar 2014 summarisch befragt wurden. Am 18. August 2014 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihre Kinder seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz E._______ und zuletzt hätten sie in F._______ gelebt. Im Jahr 2011 hätten sie und die Kinder angefangen, in F._______ an Demonstrationen gegen das Regime teilzunehmen. Ab Juni 2012 sei sie mehrmals vom syrischen Geheimdienst zu Hause besucht und vernommen worden. Man habe von ihr verlangt, dass sie nicht mehr an Demonstrationen teilnehme und ihr im Unterlassungsfall mit einer Verhaftung gedroht. Die Beschwerdeführerin habe einen syrischen Landsmann kurdischer Ethnie geheiratet, und ihr Ehemann habe bei der Finanzbehörde in F._______ gearbeitet, wo er für die Kasse zuständig gewesen sei. Er habe wegen seiner Arbeit Drohungen erhalten und später herausgefunden, dass er von einem Arbeitskollegen bedroht worden sei. Da dieser beim Geheimdienst gearbeitet habe, habe er ihn nicht anzeigen können. Ihr Ehemann habe Angst um die Beschwerdeführerin und die Kinder gehabt und ihnen deshalb zur Ausreise geraten. B.b Die älteste Tochter machte geltend, dass sie jeweils am Freitag mit ihrer Mutter an Demonstrationen teilgenommen habe. In Syrien würden junge Mädchen entführt und umgebracht. Daher habe sie Angst gehabt. Konkret sei ihr jedoch nie etwas passiert. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe sowie ihr Familienbüchlein zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2015, welche den Beschwerdeführenden am 30. Januar 2015 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Asylverfahrens teils zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, teils seien ihre Vorbringen zu wenig begründet oder würden der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen. C.c Die Beschwerdeführerin habe in der Kurzbefragung angegeben, dass der arabische Geheimdienst mehrmals zu ihr nach Hause gekommen sei. Sie und auch ihre Ehemann seien vernommen worden. Die Mitarbeiter des Geheimdienstes hätten sie aufgefordert, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. Akten der Vorinstanz A4/14 F7.01). Bei der Anhörung habe sie geltend gemacht, nur sie sei vom Geheimdienst befragt worden. Ihr Ehemann sei Angestellter und dürfe an keiner Demonstration teilnehmen (vgl. A12/15 F69 ff.). Es sei unlogisch, dass sie zuerst angegeben habe, ihr Ehemann und sie seien vom Geheimdienst befragt worden, um später geltend zu machen, nur sie sei vom Geheimdienst befragt worden. Auf entsprechende Nachfrage hin habe sie diesen Widerspruch nicht befriedigend auflösen können (vgl. A12/15 F72). Da sie angegeben habe, mehrmals vom Geheimdienst zu Haus besucht worden zu sein, verwundere es, dass sie auch auf Nachfrage nicht habe spezifizieren können, wie oft sie zu Hause besucht worden sei (vgl. A4/14 F7.01). Auch die Tatsache, dass sie sich nicht habe erinnern können, wann die syrischen Behörden das letzte Mal bei ihr vorbei gekommen seien (vgl. A12/15 F89 ff. [Anmerkung des Gerichts: F. 90]), erstaune sehr, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie solche einschneidende Ereignisse chronologisch besser einordnen könnte. Dies umso mehr, weil sie angegeben habe, die Behördenbesuche seien mit ein Grund gewesen, dass sie Syrien verlassen habe. Des Weiteren habe sie bei der Kurzbefragung erklärt, ihr Ehemann sei von einem Arbeitskollegen bedroht worden. Dieser habe ihn aufgefordert, Sachen und Unterlagen zu fälschen und Geld zu unterschlagen (vgl. A4/14 F7.01). Bei der Anhörung habe sie angegeben, dass der Arbeitskollege von ihrem Ehemann verlangt habe, dass er ihm Geld aus dem Tresor gebe (vgl. A12/15 F57). Diesen Widerspruch habe sie nicht plausibel erklären können (vgl. A12/15 F61 ff.). In der Kurzbefragung habe sie ausserdem angegeben, dass sie nicht wisse, in welcher Funktion dieser Arbeitskollege gearbeitet habe. Er sei jedoch beim Geheimdienst gewesen (vgl. A4/14 F7.01). Bei der Anhörung habe sie wiederum geltend gemacht, der Arbeitskollege habe als Instrukteur bei den Finanzen gearbeitet. Er habe Befragungen durchführen müssen, wenn es bei den Finanzen Probleme gegeben habe (vgl. A12/15 F51). Es verwundere, dass sie bei der Kurzbefragung angegeben habe, nicht zu wissen in welcher Funktion der Arbeitskollege tätig gewesen sei, bei der Anhörung hingegen seine Funktion ziemlich genau habe umschreiben können. Insgesamt könnten ihre Schilderungen zu den Schwierigkeiten mit dem Geheimdienst und zu den Bedrohungen ihres Ehemannes am Arbeitsplatz nicht überzeugen. Die aufgeführten Widersprüche liessen Zweifel an den geltend gemachten Problemen aufkommen. C.d Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Demonstrationsteilenahmen seien sehr dürftig ausgefallen (vgl. A12/15 F73). Sie habe kaum angeben können, seit wann sie und ihre Kinder an Demonstrationen teilgenommen hätten (vgl. (A12/15 F77), habe insgesamt nur sehr vage Zeitangaben gemacht (vgl. A12/15 F88 sowie F90), und habe nicht nachvollziehbar erklären können, wieso ihr Ehemann bedroht worden sei (vgl. A12/15 F52 sowie F62). Sie habe auch den Namen jenes Arbeitskollegen nicht gewusst, mit dem ihr Ehemann so grosse Probleme gehabt habe (vgl. A12/15 F56). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie sich bei ihrem Ehemann genauer über seine Probleme erkundigt hätte, bevor sie wegen diesen ins Ausland geflohen sei. Auch verwundere die Tatsache, dass sie sich mit ihren Kindern am 28. November 2012 in G._______ einen Reisepass habe ausstellen lassen, da sie genau in dieser Zeit Probleme mit dem Geheimdienst und der syrischen Regierung gehabt haben wolle. Sie habe geltend gemacht, Syrien am 6. Dezember 2012 bei H._______/ I._______ verlassen zu haben. Das Gebiet sei zu diesem Zeitpunkt von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrolliert worden. Ihr Reisepass sei von der FSA kontrolliert und gestempelt worden (vgl. A12/15 F96 ff.). Da H._______ und I._______ eine beträchtliche Distanz auseinander liegen würden, erstaune ihre Aussage. Es befinde sich ein Ausreisestempel der syrischen Regierung vom 6. Dezember 2012 in J._______ in ihrem Reisepass Diese Fakten würden gegen eine akute Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise sprechen. C.e Schliesslich habe sie in keiner Art und Weise plausibel erklären können, wieso ihr Ehemann nicht mit ihr und den Kindern ausgereist sei, weil er ja bei der Arbeit Probleme bekommen habe (vgl. A12/14 F60). In Anbetracht dieser Ungereimtheiten und der mangelnden Substanz in ihren Schilderungen könne ihren Ausführungen kein Glauben geschenkt werden. D. D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihnen vollumfänglich Akteneinsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens insbesondere in den internen VA-Antrag (Akte A14/2 zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zum internen VA-Antrag (Akte 14/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2]. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. (Dieser Antrag wurde zweimal gestellt.) Schliesslich liessen sie beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9], sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10] und eventualiter sei ihnen eine angemessen Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen [11]. D.b Als Beweismittel wurde auf verschiedene Artikel im Internet sowie auf das Update II des UNHCR-Berichts vom 22 Oktober 2013 sowie auf das aktuelle Update III verwiesen. D.c Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 15. Mai 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, dass über die Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 verwies das SEM in Zusammenhang mit der Rüge, dass nach Entscheiderlass der Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden sei, indem unter anderem keine Einsicht in den VA-Antrag gewähren worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Problematik (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6068/2014 vom 30. April 2015). Soweit in der Beschwerde gerügt werde, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes verletzt, indem es einige Punkte des Sachverhaltes gar nicht erwähnt habe, führte das SEM aus, dass es nicht gehalten sei, sich mit jedem Punkt des Sachverhaltsvortrages auseinanderzusetzen. Das SEM behalte sich vielmehr vor, sich auf die wesentlichen Punkte zu beschränken. Umso mehr als im vorliegenden Fall die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Allgemeinen beschlagen sei. Die in der Zwischenverfügung vom 30. April 2015 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive der Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden (D-5779/2013) befassen. Die Beschwerdeführenden hätten zwar geltend gemacht, dass sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hätten und dabei von den Behörden registriert und in der Folge zu Hause besucht worden seien, diese Vorbringen seien jedoch vom SEM als nicht glaubhaft erachtet worden. Das SEM verweise in diesem Zusammenhang auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. E. II). An dieser Einschätzung könnten auch die Ausführungen in der Beschwerde vom 2. März 2015 nichts ändern. In der Beschwerde werde des Weiteren geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden gemäss UNCHR ein Risikoprofil erfüllen würden und daher bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten. Diese subjektiven Nachfluchtgründe seien im Entscheid des SEM zu wenig gewürdigt worden. Dazu gelte es festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden eben gerade nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass sie schon vor der Ausreise politisch aktiv gewesen seien und sich in irgendeiner Form an Demonstrationen beteiligt hätten. Die Beschwerdeführenden könnten nicht plausibel darlegen, dass sie in ihrem Heimatland gezielten Verfolgungsaktionen der Regierung ausgesetzt gewesen seien. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden ein Risikoprofil erfüllten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie aufgrund der allgemeinen Lage aus Syrien ausgereist seien. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 26. Mai 2015 ein. G.b Mit Replik vom 21. Mai 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht vernehmen, und reichten Fotografien der Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration in einer Schweizer Stadt vom 28. März 2015 (gemeinsam mit ihrem Sohne) sowie anlässlich einer Demonstration im Zusammenhang mit dem Tod einer Kurdin und am Newroz-Fest vom 20. März 2015, ein. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Mai 2015 bei einem Schweizer Gericht eine Scheidungsklage ein (vgl. Verfügung [eines schweizerischen Bezirksgerichts]). I. I.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste mittlerweile ebenfalls in die Schweiz ein und stellte am 12. August 2015 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich, zu dem er am 16. August 2015 von der Flughafenpolizei befragt wurde. Am 1. September 2015 wurde er an das zuständigen Migrationsamt gewiesen. I.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er unter anderem geltend, er habe in Syrien beim Finanzamt gearbeitet. Er sei für die Lohnchecks verantwortlich gewesen und habe die Löhne der Beamten verteilt. Da er dem Verantwortlichen des politischen Sicherheitsdienstes kein Geld habe geben wollen, sei er von diesem am 28. Oktober 2012 verhaftet worden. Weil sich der Leiter des Finanzamtes beim politischen Sicherheitsdienst beschwert habe, sei er zwei Tage später aus der Haft entlassen worden und habe seine Arbeit wieder aufnehmen können. Am 29. September 2012 sei ein Anschlag auf den Kriminalsicherheitsdienst in F._______ verübt worden. Die Lage sei nicht mehr sicher und überschaubar gewesen. Damals habe ihn der Verantwortliche des politischen Sicherheitsdienstes in F._______ aufgefordert, ihm Geld aus der Finanzkasse zu geben. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Er habe seiner Ehefrau davon erzählt und sie habe die Ausreise aus Syrien angeregt, da sie sich in Syrien nicht mehr sicher gefühlt hätten. [Anmerkung des Gerichts: die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reisten am 6. Dezember 2012 aus Syrien aus.] Er habe einmal einen an die Regierung gerichteten Artikel verfasst, welchen er auf einer Bühne (nach dem Newroz-Fest im März 2014) vorgetragen habe. Im April 2014 sei er vom politischen Sicherheitsdienst verhaftet und zwölf Tage inhaftiert worden, weil er sich zu Gunsten der Kurden und Juden in Syrien gegenüber einem arabischen Angestellten des Finanzamtes geäussert habe. Sein Bruder habe ihm geholfen und für seine Freilassung Geld bezahlt. Ob die gegen ihn erhobenen Drohungen und sein Vortrag in einem Zusammenhang stehen würden, könne er nicht sagen. Er sei jedoch, nachdem er den Vortrag gehalten habe, vom Sicherheitsdienst aufgefordert worden, ihnen Geld zu geben. Ausserdem sei seiner zwölftägigen Haft die Diskussion mit dem arabischen Angestellten in seinem Amt vorausgegangen.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in den internen VA-Antrag (Akte 14/2). Bereits mit Eingabe vom 23. Februar 2015 habe der Rechtsvertreter ausdrücklich um die Zustellung des internen VA-Antrags (A14/2) beziehungsweise um eine schriftliche Begründung dessen ersucht. Das SEM habe mit Verfügung vom 26. Februar 2015 nur teilweise Akteneinsicht gewährt und es gleichzeitig unter Hinweis auf BGE 115 V 303 unterlassen, Einsicht in den internen VA-Antrag zu gewähren.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.

E. 3.2.2 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verweigert werden kann.

E. 3.2.3 Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten mit Ausnahme der Aktenstücke A7/2, A8/2, A14/2 sowie A16/1 zukommen lassen, da es sich bei diesen Akten um interne Akten handle, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden. Indes könne mitgeteilt werden, dass der Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage (Bürgerkrieg) vom BFM derzeit generell als unzumutbar eingestuft werde.

E. 3.2.4 Bei der von der Vorinstanz als "Intern" bezeichneten Akte A7/2 und A8/2 handelt es sich um das "Triageblatt Dublin-Verfahren" sowie um das "Triageformular", welche lediglich der Prüfung dienen, ob ein Dublin-Verfahren oder aber ein Asylverfahren durchzuführen ist. Die Akte 16/1 dient lediglich als "interner Kopienverteiler". Somit sind diese Aktenstücke als behördliche Unterlagen ohne Beweischarakter für die Asylgesuche zu qualifizieren, weshalb sie dem Einsichtsrecht, wie vom SEM zutreffend festgestellt, nicht unterstehen und das diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuweisen ist.

E. 3.2.5 Auch die Akte A14/2 (internen VA-Antrags) war ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb das SEM die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung - über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus - vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu Urteil E-1703/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Verweisen). Daher sind die Gesuche um vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens, um Gewährung des rechtlichen Gehörs, um Zustellung der Begründung den VA-Antrag betreffend sowie um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt habe. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter schwerwiegender Verletzung der Begründungspflicht lediglich mit "der momentanen dortigen Sicherheitslage" begründet worden. Es sei offensichtlich, dass keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei, und es sei davon auszugehen, dass das SEM in der vorliegenden Angelegenheit Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vermischt habe. Es werde insbesondere nicht gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführenden seit über einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut integriert seien; auch die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden sei im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit nicht erwähnt und gewürdigt worden. Zudem habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Geheimdienst bei den Besuchen im Haus der Beschwerdeführerin damit gedroht habe, auch deren Kinder zu verhaften beziehungsweise die Beschwerdeführerin besonders zu demütigen und sie zu schlagen. Ebenso wenig habe das SEM erwähnt, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Anhörung seit eineinhalb Jahren nichts mehr von ihrem Ehemann und Vater gehört und nicht gewusst hätten, wo er sich befinde oder, dass von Anfang an geplant war, dass er Syrien ebenfalls verlassen und zu seiner Familie stossen würde. Weder die gegen den Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden erhobene Drohung, seine Ehefrau und seine Kinder zu entführen, oder dessen Inhaftierung, weil er Bücher und Poesie in kurdischer Sprache verfasst habe, noch die Angst der Familie, die ältestes Tochter, könnte entführt und vergewaltigt werden, noch die Teilnahme der Beschwerdeführenden an Demonstrationen in Syrien (weil deren Verwandte im Aufstand gegen das Assad-Regime umgekommen und Märtyrer geworden seien) oder gar der mehrfache Hinweis der Beschwerdeführenden, wonach sie als Kurden in Syrien einer Benachteiligung und einem verstärkten Misstrauen seitens der Regierung und der arabischen Bevölkerung ausgesetzt seien, sei vom SEM erwähnt oder gewürdigt worden.

E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Bezüglich der Begründungspflicht ist einerseits festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbar und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt es sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 10.2).

E. 4.4 Mit Eingabe vom 2. März 2015 wurde der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten (vgl. dazu vorstehend E. 3), welcher damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.

E. 4.5 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte (vgl. vorstehend unter E. 4.1), nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).

E. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.

E. 4.7 Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation der Vorinstanz seien willkürlich respektive habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Häfeli/ Haller/ Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 4.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vorverfolgung wegen Demonstrationsteilnahme in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mangels Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-stanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an der Asylrelevanz sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festhalten und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Widersprüche bestreiten, und erklären, detailliert ausgesagt zu haben. Die Aussagen der Beschwerdeführenden weisen jedoch keine Realkennzeichen auf. Gemäss der Glaubwürdigkeitsforschung handelt es sich bei Realkennzeichen insbesondere um Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten. Weder die rudimentäre und auf Beschwerdeebene wörtlich wiedergegeben Schilderung der Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin (vgl. A12/15 F73 f. sowie Art. 33 der Beschwerde) noch ihr Beweggrund für die Teilnahme an den Demonstrationen (vgl. A12/15 F75 sowie Art. 33 der Beschwerde) können in diesem Zusammenhang als Realkennzeichen gewertet werden. Vielmehr zählen dazu individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen. Ihren Aussagen zufolge will die Beschwerdeführerin immer freitags an Demonstrationen teilgenommen und die Rechte der Kurden und die Anerkennung der kurdischen Sprache gefordert haben. Ausserdem seien zusätzliche Demonstrationen veranstaltet worden, wenn jemand ein Märtyrer geworden sei (vgl. A12/15 F73 und Art. 33 der Beschwerde). Sie verzichtete jedoch diesbezüglich auf nähere Angaben, beispielsweise über die ungefähre Anzahl der Demonstranten, die allenfalls von ihnen skandierten oder auf Plakaten festgehaltenen Parolen. Auch nannte die Beschwerdeführerin nur einen Namen eines Märtyrers. Bezeichnenderweise konnte sie auch, entgegen anderslautenden Angaben auf Beschwerdeebene, nicht nur nicht angeben, wann sie angefangen haben will, an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. A12/15 F77), sondern sie konnte sich nicht einmal an eine bestimmte Demonstration erinnern (vgl. A4/14 F7.01). Es entsteht somit der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin lediglich einer vorbereiteten Erzählspur folgte, von der sie mangels tatsächlich Erlebtem nicht abweichen konnte. Aus diesem Grund kann auch nicht geglaubt werden, dass sie deswegen vom Geheimdienst befragt worden sei. Hätte dieser tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt, hätte er es wohl kaum bei zahlreichen Besuchen zu Hause belassen, sondern die Beschwerdeführerin in Haft genommen. Die geltend gemachten Befragungen, von denen zudem nicht klar ist, wann sie stattgefunden haben sollen und deren zeitliche Kausalität zur Ausreise somit zweifelhaft ist, sind als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 6.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Reflexverfolgungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Gemäss den Angaben ihres Ehemannes wurde er im Oktober 2012 zwei Tage festgenommen und auf Intervention seines Vorgesetzten wieder freigelassen (vgl. vorstehend Bst. I.b). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben gemäss ihren Aussagen Syrien am 6. Dezember 2012 legal verlassen können. Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass sie damals nicht von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewesen sind, da die legale Ausreise aus Syrien für sie sonst mit einem Festnahmerisiko verbunden gewesen wäre. Zudem befanden sich die Beschwerdeführenden im Jahr 2014, als sich die von deren Ehemann und Vater geltend gemachte Inhaftierung zugetragen hat, bereits in der Schweiz.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat mittlerweile eine Scheidungsklage eingereicht (vgl. vorstehend Bst. H). Laut Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde hatten die Beschwerdeführerin und ihr von ihr getrennt lebender Ehemann am 10. Juli 2015 sowie am 31. Mai 2016 Gerichtstermine, wobei bis anhin keine Einigung erzielt werden konnte. Infolgedessen ist ein weiterer Gerichtstermin Ende Jahr vorgesehen. Angesichts der Tatsache, dass die Eheleute nicht mehr zusammen leben und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder legal aus Syrien ausreisen konnten, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur geltend gemachten Reflexverfolgung, hat doch die Beschwerdeführerin eine solche wegen der faktisch nicht mehr bestehenden ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu befürchten.

E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend machten, dass sie vor ihrer Ausreise als Oppositionelle registriert und verfolgt wurden.

E. 6.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 6.6 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 6.7 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 6.8 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement geltend. Die Beschwerdeführerin habe an zwei Demonstrationen teilgenommen (einmal allein und einmal gemeinsam mit ihrem Sohne) und das Newroz-Fest vom 20. März 2015 besucht (vgl. vorstehend Bst. G.b).

E. 7.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen genügt.

E. 7.3 Da die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnten (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass sie nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Entgegen ihren Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt ihr exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Vielmehr ist bei einer Vielzahl von syrischen Asylsuchenden eine rege Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

E. 8 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 10.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse (beispielsweise deren Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie) zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.

E. 12.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 133 III 616 E. 5, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 4.111 ff., S. 281 f.). Werden mehrere selbständige Rechtsbegehren gestellt, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, kann der bedürftigen Partei, die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren auch nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden (vgl. BGE 139 III E. 4).

E. 12.2 Vorliegend habe sich die Begehren [5] und [8] als unzulässig erwiesen, weshalb insoweit - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - die Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für einen Erlass der Verfahrenskosten nicht erfüllt sind. Für die Begehren [5] und [8] ist das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten daher abzuweisen. Angesichts des Umstandes, dass sich die übrigen Rechtsbegehren wegen der unglaubhaften Aussagen als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 13.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 2. März 2015, S. 11 Art. 26). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte wie vorliegend etwa den Umstand, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Herkunft sind und in der Schweiz gut integriert sein sollen nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1,D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch vom 2. März 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1360/2015 Urteil vom 28. November 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine Mutter und ihre drei Kinder, verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 6. Dezember 2012 legal und reisten nach einem zweijährigen Aufenthalt in der Türkei im Rahmen der Visumserleichterungen für syrische Staatsangehörige am 14. Januar 2014 in die Schweiz ein. Hier stellten sie am 7. Februar 2014 ihre Asylgesuche, zu denen die Mutter und die älteste Tochter am 24. Februar 2014 summarisch befragt wurden. Am 18. August 2014 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihre Kinder seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz E._______ und zuletzt hätten sie in F._______ gelebt. Im Jahr 2011 hätten sie und die Kinder angefangen, in F._______ an Demonstrationen gegen das Regime teilzunehmen. Ab Juni 2012 sei sie mehrmals vom syrischen Geheimdienst zu Hause besucht und vernommen worden. Man habe von ihr verlangt, dass sie nicht mehr an Demonstrationen teilnehme und ihr im Unterlassungsfall mit einer Verhaftung gedroht. Die Beschwerdeführerin habe einen syrischen Landsmann kurdischer Ethnie geheiratet, und ihr Ehemann habe bei der Finanzbehörde in F._______ gearbeitet, wo er für die Kasse zuständig gewesen sei. Er habe wegen seiner Arbeit Drohungen erhalten und später herausgefunden, dass er von einem Arbeitskollegen bedroht worden sei. Da dieser beim Geheimdienst gearbeitet habe, habe er ihn nicht anzeigen können. Ihr Ehemann habe Angst um die Beschwerdeführerin und die Kinder gehabt und ihnen deshalb zur Ausreise geraten. B.b Die älteste Tochter machte geltend, dass sie jeweils am Freitag mit ihrer Mutter an Demonstrationen teilgenommen habe. In Syrien würden junge Mädchen entführt und umgebracht. Daher habe sie Angst gehabt. Konkret sei ihr jedoch nie etwas passiert. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe sowie ihr Familienbüchlein zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2015, welche den Beschwerdeführenden am 30. Januar 2015 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Asylverfahrens teils zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, teils seien ihre Vorbringen zu wenig begründet oder würden der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen. C.c Die Beschwerdeführerin habe in der Kurzbefragung angegeben, dass der arabische Geheimdienst mehrmals zu ihr nach Hause gekommen sei. Sie und auch ihre Ehemann seien vernommen worden. Die Mitarbeiter des Geheimdienstes hätten sie aufgefordert, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. Akten der Vorinstanz A4/14 F7.01). Bei der Anhörung habe sie geltend gemacht, nur sie sei vom Geheimdienst befragt worden. Ihr Ehemann sei Angestellter und dürfe an keiner Demonstration teilnehmen (vgl. A12/15 F69 ff.). Es sei unlogisch, dass sie zuerst angegeben habe, ihr Ehemann und sie seien vom Geheimdienst befragt worden, um später geltend zu machen, nur sie sei vom Geheimdienst befragt worden. Auf entsprechende Nachfrage hin habe sie diesen Widerspruch nicht befriedigend auflösen können (vgl. A12/15 F72). Da sie angegeben habe, mehrmals vom Geheimdienst zu Haus besucht worden zu sein, verwundere es, dass sie auch auf Nachfrage nicht habe spezifizieren können, wie oft sie zu Hause besucht worden sei (vgl. A4/14 F7.01). Auch die Tatsache, dass sie sich nicht habe erinnern können, wann die syrischen Behörden das letzte Mal bei ihr vorbei gekommen seien (vgl. A12/15 F89 ff. [Anmerkung des Gerichts: F. 90]), erstaune sehr, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie solche einschneidende Ereignisse chronologisch besser einordnen könnte. Dies umso mehr, weil sie angegeben habe, die Behördenbesuche seien mit ein Grund gewesen, dass sie Syrien verlassen habe. Des Weiteren habe sie bei der Kurzbefragung erklärt, ihr Ehemann sei von einem Arbeitskollegen bedroht worden. Dieser habe ihn aufgefordert, Sachen und Unterlagen zu fälschen und Geld zu unterschlagen (vgl. A4/14 F7.01). Bei der Anhörung habe sie angegeben, dass der Arbeitskollege von ihrem Ehemann verlangt habe, dass er ihm Geld aus dem Tresor gebe (vgl. A12/15 F57). Diesen Widerspruch habe sie nicht plausibel erklären können (vgl. A12/15 F61 ff.). In der Kurzbefragung habe sie ausserdem angegeben, dass sie nicht wisse, in welcher Funktion dieser Arbeitskollege gearbeitet habe. Er sei jedoch beim Geheimdienst gewesen (vgl. A4/14 F7.01). Bei der Anhörung habe sie wiederum geltend gemacht, der Arbeitskollege habe als Instrukteur bei den Finanzen gearbeitet. Er habe Befragungen durchführen müssen, wenn es bei den Finanzen Probleme gegeben habe (vgl. A12/15 F51). Es verwundere, dass sie bei der Kurzbefragung angegeben habe, nicht zu wissen in welcher Funktion der Arbeitskollege tätig gewesen sei, bei der Anhörung hingegen seine Funktion ziemlich genau habe umschreiben können. Insgesamt könnten ihre Schilderungen zu den Schwierigkeiten mit dem Geheimdienst und zu den Bedrohungen ihres Ehemannes am Arbeitsplatz nicht überzeugen. Die aufgeführten Widersprüche liessen Zweifel an den geltend gemachten Problemen aufkommen. C.d Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Demonstrationsteilenahmen seien sehr dürftig ausgefallen (vgl. A12/15 F73). Sie habe kaum angeben können, seit wann sie und ihre Kinder an Demonstrationen teilgenommen hätten (vgl. (A12/15 F77), habe insgesamt nur sehr vage Zeitangaben gemacht (vgl. A12/15 F88 sowie F90), und habe nicht nachvollziehbar erklären können, wieso ihr Ehemann bedroht worden sei (vgl. A12/15 F52 sowie F62). Sie habe auch den Namen jenes Arbeitskollegen nicht gewusst, mit dem ihr Ehemann so grosse Probleme gehabt habe (vgl. A12/15 F56). Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie sich bei ihrem Ehemann genauer über seine Probleme erkundigt hätte, bevor sie wegen diesen ins Ausland geflohen sei. Auch verwundere die Tatsache, dass sie sich mit ihren Kindern am 28. November 2012 in G._______ einen Reisepass habe ausstellen lassen, da sie genau in dieser Zeit Probleme mit dem Geheimdienst und der syrischen Regierung gehabt haben wolle. Sie habe geltend gemacht, Syrien am 6. Dezember 2012 bei H._______/ I._______ verlassen zu haben. Das Gebiet sei zu diesem Zeitpunkt von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrolliert worden. Ihr Reisepass sei von der FSA kontrolliert und gestempelt worden (vgl. A12/15 F96 ff.). Da H._______ und I._______ eine beträchtliche Distanz auseinander liegen würden, erstaune ihre Aussage. Es befinde sich ein Ausreisestempel der syrischen Regierung vom 6. Dezember 2012 in J._______ in ihrem Reisepass Diese Fakten würden gegen eine akute Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise sprechen. C.e Schliesslich habe sie in keiner Art und Weise plausibel erklären können, wieso ihr Ehemann nicht mit ihr und den Kindern ausgereist sei, weil er ja bei der Arbeit Probleme bekommen habe (vgl. A12/14 F60). In Anbetracht dieser Ungereimtheiten und der mangelnden Substanz in ihren Schilderungen könne ihren Ausführungen kein Glauben geschenkt werden. D. D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren anfechten: Es sei ihnen vollumfänglich Akteneinsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens insbesondere in den internen VA-Antrag (Akte A14/2 zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zum internen VA-Antrag (Akte 14/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2]. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. (Dieser Antrag wurde zweimal gestellt.) Schliesslich liessen sie beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9], sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10] und eventualiter sei ihnen eine angemessen Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen [11]. D.b Als Beweismittel wurde auf verschiedene Artikel im Internet sowie auf das Update II des UNHCR-Berichts vom 22 Oktober 2013 sowie auf das aktuelle Update III verwiesen. D.c Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 15. Mai 2015 zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, dass über die Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 verwies das SEM in Zusammenhang mit der Rüge, dass nach Entscheiderlass der Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden sei, indem unter anderem keine Einsicht in den VA-Antrag gewähren worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich dieser Problematik (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6068/2014 vom 30. April 2015). Soweit in der Beschwerde gerügt werde, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes verletzt, indem es einige Punkte des Sachverhaltes gar nicht erwähnt habe, führte das SEM aus, dass es nicht gehalten sei, sich mit jedem Punkt des Sachverhaltsvortrages auseinanderzusetzen. Das SEM behalte sich vielmehr vor, sich auf die wesentlichen Punkte zu beschränken. Umso mehr als im vorliegenden Fall die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Allgemeinen beschlagen sei. Die in der Zwischenverfügung vom 30. April 2015 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive der Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden (D-5779/2013) befassen. Die Beschwerdeführenden hätten zwar geltend gemacht, dass sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hätten und dabei von den Behörden registriert und in der Folge zu Hause besucht worden seien, diese Vorbringen seien jedoch vom SEM als nicht glaubhaft erachtet worden. Das SEM verweise in diesem Zusammenhang auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. E. II). An dieser Einschätzung könnten auch die Ausführungen in der Beschwerde vom 2. März 2015 nichts ändern. In der Beschwerde werde des Weiteren geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden gemäss UNCHR ein Risikoprofil erfüllen würden und daher bei einer Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten. Diese subjektiven Nachfluchtgründe seien im Entscheid des SEM zu wenig gewürdigt worden. Dazu gelte es festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden eben gerade nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass sie schon vor der Ausreise politisch aktiv gewesen seien und sich in irgendeiner Form an Demonstrationen beteiligt hätten. Die Beschwerdeführenden könnten nicht plausibel darlegen, dass sie in ihrem Heimatland gezielten Verfolgungsaktionen der Regierung ausgesetzt gewesen seien. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden ein Risikoprofil erfüllten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie aufgrund der allgemeinen Lage aus Syrien ausgereist seien. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 26. Mai 2015 ein. G.b Mit Replik vom 21. Mai 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht vernehmen, und reichten Fotografien der Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration in einer Schweizer Stadt vom 28. März 2015 (gemeinsam mit ihrem Sohne) sowie anlässlich einer Demonstration im Zusammenhang mit dem Tod einer Kurdin und am Newroz-Fest vom 20. März 2015, ein. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Mai 2015 bei einem Schweizer Gericht eine Scheidungsklage ein (vgl. Verfügung [eines schweizerischen Bezirksgerichts]). I. I.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste mittlerweile ebenfalls in die Schweiz ein und stellte am 12. August 2015 ein Asylgesuch am Flughafen Zürich, zu dem er am 16. August 2015 von der Flughafenpolizei befragt wurde. Am 1. September 2015 wurde er an das zuständigen Migrationsamt gewiesen. I.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er unter anderem geltend, er habe in Syrien beim Finanzamt gearbeitet. Er sei für die Lohnchecks verantwortlich gewesen und habe die Löhne der Beamten verteilt. Da er dem Verantwortlichen des politischen Sicherheitsdienstes kein Geld habe geben wollen, sei er von diesem am 28. Oktober 2012 verhaftet worden. Weil sich der Leiter des Finanzamtes beim politischen Sicherheitsdienst beschwert habe, sei er zwei Tage später aus der Haft entlassen worden und habe seine Arbeit wieder aufnehmen können. Am 29. September 2012 sei ein Anschlag auf den Kriminalsicherheitsdienst in F._______ verübt worden. Die Lage sei nicht mehr sicher und überschaubar gewesen. Damals habe ihn der Verantwortliche des politischen Sicherheitsdienstes in F._______ aufgefordert, ihm Geld aus der Finanzkasse zu geben. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Er habe seiner Ehefrau davon erzählt und sie habe die Ausreise aus Syrien angeregt, da sie sich in Syrien nicht mehr sicher gefühlt hätten. [Anmerkung des Gerichts: die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reisten am 6. Dezember 2012 aus Syrien aus.] Er habe einmal einen an die Regierung gerichteten Artikel verfasst, welchen er auf einer Bühne (nach dem Newroz-Fest im März 2014) vorgetragen habe. Im April 2014 sei er vom politischen Sicherheitsdienst verhaftet und zwölf Tage inhaftiert worden, weil er sich zu Gunsten der Kurden und Juden in Syrien gegenüber einem arabischen Angestellten des Finanzamtes geäussert habe. Sein Bruder habe ihm geholfen und für seine Freilassung Geld bezahlt. Ob die gegen ihn erhobenen Drohungen und sein Vortrag in einem Zusammenhang stehen würden, könne er nicht sagen. Er sei jedoch, nachdem er den Vortrag gehalten habe, vom Sicherheitsdienst aufgefordert worden, ihnen Geld zu geben. Ausserdem sei seiner zwölftägigen Haft die Diskussion mit dem arabischen Angestellten in seinem Amt vorausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publiziertem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufigen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutreten. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungsweise zur Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in den internen VA-Antrag (Akte 14/2). Bereits mit Eingabe vom 23. Februar 2015 habe der Rechtsvertreter ausdrücklich um die Zustellung des internen VA-Antrags (A14/2) beziehungsweise um eine schriftliche Begründung dessen ersucht. Das SEM habe mit Verfügung vom 26. Februar 2015 nur teilweise Akteneinsicht gewährt und es gleichzeitig unter Hinweis auf BGE 115 V 303 unterlassen, Einsicht in den internen VA-Antrag zu gewähren. 3.2.1 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. 3.2.2 Verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verweigert werden kann. 3.2.3 Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten mit Ausnahme der Aktenstücke A7/2, A8/2, A14/2 sowie A16/1 zukommen lassen, da es sich bei diesen Akten um interne Akten handle, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden. Indes könne mitgeteilt werden, dass der Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage (Bürgerkrieg) vom BFM derzeit generell als unzumutbar eingestuft werde. 3.2.4 Bei der von der Vorinstanz als "Intern" bezeichneten Akte A7/2 und A8/2 handelt es sich um das "Triageblatt Dublin-Verfahren" sowie um das "Triageformular", welche lediglich der Prüfung dienen, ob ein Dublin-Verfahren oder aber ein Asylverfahren durchzuführen ist. Die Akte 16/1 dient lediglich als "interner Kopienverteiler". Somit sind diese Aktenstücke als behördliche Unterlagen ohne Beweischarakter für die Asylgesuche zu qualifizieren, weshalb sie dem Einsichtsrecht, wie vom SEM zutreffend festgestellt, nicht unterstehen und das diesbezügliche Einsichtsgesuch abzuweisen ist. 3.2.5 Auch die Akte A14/2 (internen VA-Antrags) war ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt, weshalb das SEM die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert hat. Mit dem Ausschluss dieser Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung - über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus - vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu Urteil E-1703/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 E. 4 S. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Verweisen). Daher sind die Gesuche um vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens, um Gewährung des rechtlichen Gehörs, um Zustellung der Begründung den VA-Antrag betreffend sowie um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt habe. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter schwerwiegender Verletzung der Begründungspflicht lediglich mit "der momentanen dortigen Sicherheitslage" begründet worden. Es sei offensichtlich, dass keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden sei, und es sei davon auszugehen, dass das SEM in der vorliegenden Angelegenheit Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vermischt habe. Es werde insbesondere nicht gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführenden seit über einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut integriert seien; auch die kurdische Herkunft der Beschwerdeführenden sei im Rahmen der Feststellung der Unzumutbarkeit nicht erwähnt und gewürdigt worden. Zudem habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass der Geheimdienst bei den Besuchen im Haus der Beschwerdeführerin damit gedroht habe, auch deren Kinder zu verhaften beziehungsweise die Beschwerdeführerin besonders zu demütigen und sie zu schlagen. Ebenso wenig habe das SEM erwähnt, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Anhörung seit eineinhalb Jahren nichts mehr von ihrem Ehemann und Vater gehört und nicht gewusst hätten, wo er sich befinde oder, dass von Anfang an geplant war, dass er Syrien ebenfalls verlassen und zu seiner Familie stossen würde. Weder die gegen den Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden erhobene Drohung, seine Ehefrau und seine Kinder zu entführen, oder dessen Inhaftierung, weil er Bücher und Poesie in kurdischer Sprache verfasst habe, noch die Angst der Familie, die ältestes Tochter, könnte entführt und vergewaltigt werden, noch die Teilnahme der Beschwerdeführenden an Demonstrationen in Syrien (weil deren Verwandte im Aufstand gegen das Assad-Regime umgekommen und Märtyrer geworden seien) oder gar der mehrfache Hinweis der Beschwerdeführenden, wonach sie als Kurden in Syrien einer Benachteiligung und einem verstärkten Misstrauen seitens der Regierung und der arabischen Bevölkerung ausgesetzt seien, sei vom SEM erwähnt oder gewürdigt worden. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christian Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 4.3 Bezüglich der Begründungspflicht ist einerseits festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbar und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt es sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 10.2). 4.4 Mit Eingabe vom 2. März 2015 wurde der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten (vgl. dazu vorstehend E. 3), welcher damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen. 4.5 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berücksichtigte (vgl. vorstehend unter E. 4.1), nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 4.7 Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation der Vorinstanz seien willkürlich respektive habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Häfeli/ Haller/ Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Die Anträge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vorverfolgung wegen Demonstrationsteilnahme in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mangels Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin-stanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an der Asylrelevanz sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festhalten und die vom SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Widersprüche bestreiten, und erklären, detailliert ausgesagt zu haben. Die Aussagen der Beschwerdeführenden weisen jedoch keine Realkennzeichen auf. Gemäss der Glaubwürdigkeitsforschung handelt es sich bei Realkennzeichen insbesondere um Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten. Weder die rudimentäre und auf Beschwerdeebene wörtlich wiedergegeben Schilderung der Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin (vgl. A12/15 F73 f. sowie Art. 33 der Beschwerde) noch ihr Beweggrund für die Teilnahme an den Demonstrationen (vgl. A12/15 F75 sowie Art. 33 der Beschwerde) können in diesem Zusammenhang als Realkennzeichen gewertet werden. Vielmehr zählen dazu individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen. Ihren Aussagen zufolge will die Beschwerdeführerin immer freitags an Demonstrationen teilgenommen und die Rechte der Kurden und die Anerkennung der kurdischen Sprache gefordert haben. Ausserdem seien zusätzliche Demonstrationen veranstaltet worden, wenn jemand ein Märtyrer geworden sei (vgl. A12/15 F73 und Art. 33 der Beschwerde). Sie verzichtete jedoch diesbezüglich auf nähere Angaben, beispielsweise über die ungefähre Anzahl der Demonstranten, die allenfalls von ihnen skandierten oder auf Plakaten festgehaltenen Parolen. Auch nannte die Beschwerdeführerin nur einen Namen eines Märtyrers. Bezeichnenderweise konnte sie auch, entgegen anderslautenden Angaben auf Beschwerdeebene, nicht nur nicht angeben, wann sie angefangen haben will, an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. A12/15 F77), sondern sie konnte sich nicht einmal an eine bestimmte Demonstration erinnern (vgl. A4/14 F7.01). Es entsteht somit der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin lediglich einer vorbereiteten Erzählspur folgte, von der sie mangels tatsächlich Erlebtem nicht abweichen konnte. Aus diesem Grund kann auch nicht geglaubt werden, dass sie deswegen vom Geheimdienst befragt worden sei. Hätte dieser tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt, hätte er es wohl kaum bei zahlreichen Besuchen zu Hause belassen, sondern die Beschwerdeführerin in Haft genommen. Die geltend gemachten Befragungen, von denen zudem nicht klar ist, wann sie stattgefunden haben sollen und deren zeitliche Kausalität zur Ausreise somit zweifelhaft ist, sind als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Reflexverfolgungsgefahr ist ebenfalls zu verneinen. Gemäss den Angaben ihres Ehemannes wurde er im Oktober 2012 zwei Tage festgenommen und auf Intervention seines Vorgesetzten wieder freigelassen (vgl. vorstehend Bst. I.b). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben gemäss ihren Aussagen Syrien am 6. Dezember 2012 legal verlassen können. Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass sie damals nicht von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewesen sind, da die legale Ausreise aus Syrien für sie sonst mit einem Festnahmerisiko verbunden gewesen wäre. Zudem befanden sich die Beschwerdeführenden im Jahr 2014, als sich die von deren Ehemann und Vater geltend gemachte Inhaftierung zugetragen hat, bereits in der Schweiz. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat mittlerweile eine Scheidungsklage eingereicht (vgl. vorstehend Bst. H). Laut Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde hatten die Beschwerdeführerin und ihr von ihr getrennt lebender Ehemann am 10. Juli 2015 sowie am 31. Mai 2016 Gerichtstermine, wobei bis anhin keine Einigung erzielt werden konnte. Infolgedessen ist ein weiterer Gerichtstermin Ende Jahr vorgesehen. Angesichts der Tatsache, dass die Eheleute nicht mehr zusammen leben und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder legal aus Syrien ausreisen konnten, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zur geltend gemachten Reflexverfolgung, hat doch die Beschwerdeführerin eine solche wegen der faktisch nicht mehr bestehenden ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu befürchten. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft geltend machten, dass sie vor ihrer Ausreise als Oppositionelle registriert und verfolgt wurden. 6.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.6 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 6.7 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.8 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene ein exilpolitisches Engagement geltend. Die Beschwerdeführerin habe an zwei Demonstrationen teilgenommen (einmal allein und einmal gemeinsam mit ihrem Sohne) und das Newroz-Fest vom 20. März 2015 besucht (vgl. vorstehend Bst. G.b). 7. 7.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen genügt. 7.3 Da die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnten (vgl. vorstehend E. 6.1), kann ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass sie nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Entgegen ihren Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt ihr exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Vielmehr ist bei einer Vielzahl von syrischen Asylsuchenden eine rege Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).

8. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 10.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse (beispielsweise deren Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie) zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann. 12. 12.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 133 III 616 E. 5, Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 4.111 ff., S. 281 f.). Werden mehrere selbständige Rechtsbegehren gestellt, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, kann der bedürftigen Partei, die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren auch nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden (vgl. BGE 139 III E. 4). 12.2 Vorliegend habe sich die Begehren [5] und [8] als unzulässig erwiesen, weshalb insoweit - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - die Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für einen Erlass der Verfahrenskosten nicht erfüllt sind. Für die Begehren [5] und [8] ist das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten daher abzuweisen. Angesichts des Umstandes, dass sich die übrigen Rechtsbegehren wegen der unglaubhaften Aussagen als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 13.2 Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich bekannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner Anträge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hätten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig - so auch vorliegend - wiederholt und mit gleichlautender Begründung vorgetragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführenden entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit konsequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Aufnahme denn auch nicht an und hält zuweilen - so auch im zu beurteilenden Verfahren - gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 2. März 2015, S. 11 Art. 26). Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor beziehungsweise, es habe individuelle Aspekte wie vorliegend etwa den Umstand, dass die Beschwerdeführenden kurdischer Herkunft sind und in der Schweiz gut integriert sein sollen nicht berücksichtigt, und leitet daraus ab, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich beantragt er konstant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren, obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügungen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akteneinsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1,D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf Fr. 800.- festzusetzen. Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Verfahrenskosten auf Rechtsanwalt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu verzichten, da dieses noch vom 2. März 2015 datiert und die verfahrensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchem ihm sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind. Inskünftig werden ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich auferlegt, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: