Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort B._______, gab an, Syrien Anfang Januar 2015 respektive bereits Mitte 2014 verlassen und sich anschliessend mehrere Monate lang in der Türkei aufgehalten zu haben, bevor er weitergereist sei. Am (…) August 2015 kam er mit unbekanntem Routing am Flughafen Zü- rich an. Einen Tag später suchte er bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und er wurde dem Transit- bereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 16. Au- gust 2015 fand die Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM- Akten A7/21). Am 28. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ein- reise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Kanton C._______ zuge- wiesen. Am 27. März 2018 wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal zu den Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/29), am 31. Juli 2018 fand eine ergänzende Anhörung in einem reinen Männerteam und in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers statt (Protokoll in den SEM-Akten A30/21). A.b Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, aus ei- nem Dorf im Umkreis von B._______ zu stammen. Er habe die Schule in B._______ und in D._______ besucht und im Jahr (…) das (…)institut ab- geschlossen. 19(…) habe er im (…)amt eine Stelle angetreten, wo er bis Anfang 20(…) gearbeitet habe. Weiter gab er an, seit (…) 1996 verheiratet zu sein und mit seiner Ehefrau E._______ zwei Töchter und einen Sohn zu haben. Alle vier hätten Syrien Ende 2012 verlassen und lebten seit dem (…) 2014 in der Schweiz. Das Asylverfahren von E._______ und der drei Kinder wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) D- 1360/2015 vom 28. November 2016 abgeschlossen. Inzwischen ist der Be- schwerdeführer von E._______ geschieden. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, im (…)amt in B._______ sei er unter anderem für die (…)zahlun- gen der öffentlich-rechtlichen Angestellten der Stadt zuständig gewesen. Dabei sei er auch mit Korruption konfrontiert gewesen; so sei er 2010 im Zusammenhang mit Veruntreuung durch Personen mit Verbindungen zum politischen Sicherheitsdienst befragt worden. Nach einem Anschlag auf die politische Sicherheitsabteilung im Herbst 2012 habe Chaos geherrscht und
E-531/2019 Seite 3 er sei von Verantwortlichen des politischen Sicherheitsdienstes für eine Nacht und einen Tag festgehalten worden, weil er es abgelehnt habe, ihnen einen Scheck (der Stadtkasse) auszustellen. Durch Intervention des Lei- ters des (…)amtes sei er wieder freigekommen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, bereits 1982 begonnen zu haben, im Geheimen Gedichte zu schreiben. An (…) 2014 habe er eine Rede gehal- ten respektive seine Gedichte vorgetragen. Danach sei er vom Sicherheits- dienst aufgefordert worden, ihnen Geld zu geben. Am (…) 2014 sei er von Sicherheitsbeamten des (…)amtes respektive von Beamten des politi- schen Sicherheitsdienstes an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden, kurz nachdem er sich in Bezug auf den Anspruch jüdischer Personen auf das Land zwischen Euphrat und Nil gestritten habe. Er sei nach F._______ ge- bracht worden. Bei der dortigen politischen Sicherheitsabteilung, welche von Moqaddam (Lieutenant Colonel [Anmerkung des Gerichts]) G._______ geleitet worden sei, sei er in einer unterirdischen Zelle festge- halten und schwer misshandelt worden. Schliesslich sei er dank einer Zah- lung seines Bruders entlassen worden. Weil er nicht als unschuldiger Mann offiziell freigekommen sei, habe er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien versteckt. B.b Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten:
– ein Kündigungsschreiben des (…)amtes der Provinz F._______ (in Kopie), wo- nach der Beschwerdeführer per (…) 2015 entlassen sei, weil er ohne Rückmel- dung nicht zur Arbeit erschienen sei (A23 Bm. 1);
– eine Fahndung des Allgemeinen Geheimdienstes vom (…) 2014 (in Kopie), wo- nach der Beschwerdeführer Mitglied einer verbotenen kurdischen Partei sei und beabsichtige, Konflikte zwischen den verschiedenen Ethnien zu schüren (A23 Bm. 2);
– ein Buch, das Gedichte des Beschwerdeführers enthalte (A23 Bm. 3);
– einen Strafregisterauszug, ausgestellt am (…) 2018 (im Original), wonach der Beschwerdeführer am (…) 2014 wegen Beleidigung des Staates und Schüren von Konflikten zwischen den Religionslehren zu (…) Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt worden sei (A23 Bm. 4 [mit Übersetzung]). C. Mit Eingabe vom 6. April 2018 wurde eine Ergänzung des Unterschriften- blatts der Hilfswerksvertretung, welches an der Anhörung vom 27. März 2018 erstellt worden war, zu den Akten gereicht.
E-531/2019 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertreterin am 29. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Abklärung und erneuter Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. F. Am 30. Januar 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 29. Januar 2019 zu den Akten gereicht. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 hiess die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses, setzte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfah- ren ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G.b Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 mit ergän- zenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G.c Am 13. März 2019 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und reichte eine Kostennote zu den Akten. H. H.a Nachdem das Mandant am 2. Mai 2019 widerrufen worden war, wurde die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
19. Mai 2021 erneut als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
E-531/2019 Seite 5 Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem sichergestellten syrischen Reisepass das rechtliche Gehör gewährt. H.b Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer das recht- liche Gehör wahr und reichte gleichzeitig eine ergänzende Kostennote zu den Akten. G. Am 22. Oktober 2021 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 15. Oktober 2021 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, nachdem sie am 1. Okto- ber 2021 geheiratet hätten und der Ehefrau H._______ (N […]) am 2. März 2000 Asyl gewährt worden sei. Der Eingabe lag ein Auszug aus dem Ehe- register des Zivilstandswesens I._______ vom 1. Oktober 2021 bei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 gewährte das BVGer dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer forensischen Dokumentenprüfung, wonach es sich beim Strafregisterauszug vom (…) 2018 (vgl. Bst. B.b, A23 Bm. 4]) um eine Totalfälschung handeln müsse. H.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 wurde dem Beschwerde- führer hierzu das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin er am 20. April 2023 eine Stellungnahme sowie eine aktualisierte Kostennote einreichte. I. I.a Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 erkundigte sich der Beschwerde- führer persönlich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und kün- digte an, wenn nicht innert eines Monats über seine Beschwerde entschie- den werde, er diese zurückzuziehen gedenke. I.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2024 wurde der Beschwerde- führer über den Stand des Verfahrens orientiert. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, seinen bedingungslosen Rückzug zu erklären. I.c Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. J. Mit Eingabe vom 23. August 2024 wurde eine ergänzende Kostennote zu den Akten gereicht.
E-531/2019 Seite 6 K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 sistierte das BVGer das Be- schwerdeverfahren aufgrund der Ereignisse in Syrien vom Dezember 2024.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend end- gültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 wurde das vorliegende Verfah- ren sistiert, nachdem sich die entscheidwesentliche Situation in Syrien nach den Ereignissen vom Dezember 2024 als unklar erwies. Angesichts der anhaltenden diesbezüglichen Unsicherheiten rechtfertigt sich eine Kas- sation der angefochtenen Verfügung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Die Sistierung des Verfahrens ist deshalb aufzuheben.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte
E-531/2019 Seite 8 «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol- gungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr- dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
E. 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
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E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu beurteilen und darüber zu entscheiden.
E. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde Ziff. III.1) einzugehen, zumal die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge und Beweismittel zum integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens werden und sich das SEM damit zu befassen hat. Ergänzend ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2021 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau hinzuweisen, das bei einer Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ebenfalls zu behandeln ist.
E. 8 Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz- lich entscheidet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung sind aufzu- heben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durch- zuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylge- such des Beschwerdeführers erneut zu beurteilen und darüber zu ent- scheiden. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weitere Rüge des Be- schwerdeführers hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde Ziff. III.1) einzugehen, zumal die Akten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens, inklusive der Anträge und Beweismittel zum integra- len Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens werden und sich das SEM damit zu befassen hat. Ergänzend ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2021 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau hinzuweisen, das bei einer Vernei- nung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers eben- falls zu behandeln ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
E-531/2019 Seite 10 oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die einge- reichte Kostennote vom 13. März 2019 (Fr. 1'140.– [inkl. Spesen]) und ihre Ergänzungen vom 20. April 2023 (Fr. 707.30 [inkl. Spesen und Mehrwert- steuer]), welche die ergänzende Kostennote vom 14. Juni 2021 ersetzt, und vom 23. August 2024 (Fr. 364.95 [inkl. Spesen und Mehrwertsteuer]) ergeben einen Gesamtbetrag von Fr. 2'212.25 (inkl. Spesen und Mehrwert- steuer). Der berechnete zeitliche Aufwand für das Jahr 2024 (vgl. Kosten- note vom 23. August 2024) erscheint angesichts der zwei in dieser Zeit- spanne eingereichten Schreiben mit wenigen Zeilen als überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist der zeitliche Aufwand daher auf 30 Minuten zu reduzieren und dem Be- schwerdeführer sind Fr. 1'974.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu- zusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-531/2019 Seite 11
Dispositiv
- Die mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'974.40 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-531/2019 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort B._______, gab an, Syrien Anfang Januar 2015 respektive bereits Mitte 2014 verlassen und sich anschliessend mehrere Monate lang in der Türkei aufgehalten zu haben, bevor er weitergereist sei. Am (...) August 2015 kam er mit unbekanntem Routing am Flughafen Zürich an. Einen Tag später suchte er bei den hiesigen Behörden um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und er wurde dem Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 16. August 2015 fand die Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7/21). Am 28. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 27. März 2018 wurde der Beschwerdeführer ein erstes Mal zu den Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/29), am 31. Juli 2018 fand eine ergänzende Anhörung in einem reinen Männerteam und in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt (Protokoll in den SEM-Akten A30/21). A.b Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, aus einem Dorf im Umkreis von B._______ zu stammen. Er habe die Schule in B._______ und in D._______ besucht und im Jahr (...) das (...)institut abgeschlossen. 19(...) habe er im (...)amt eine Stelle angetreten, wo er bis Anfang 20(...) gearbeitet habe. Weiter gab er an, seit (...) 1996 verheiratet zu sein und mit seiner Ehefrau E._______ zwei Töchter und einen Sohn zu haben. Alle vier hätten Syrien Ende 2012 verlassen und lebten seit dem (...) 2014 in der Schweiz. Das Asylverfahren von E._______ und der drei Kinder wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) D-1360/2015 vom 28. November 2016 abgeschlossen. Inzwischen ist der Beschwerdeführer von E._______ geschieden. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, im (...)amt in B._______ sei er unter anderem für die (...)zahlungen der öffentlich-rechtlichen Angestellten der Stadt zuständig gewesen. Dabei sei er auch mit Korruption konfrontiert gewesen; so sei er 2010 im Zusammenhang mit Veruntreuung durch Personen mit Verbindungen zum politischen Sicherheitsdienst befragt worden. Nach einem Anschlag auf die politische Sicherheitsabteilung im Herbst 2012 habe Chaos geherrscht und er sei von Verantwortlichen des politischen Sicherheitsdienstes für eine Nacht und einen Tag festgehalten worden, weil er es abgelehnt habe, ihnen einen Scheck (der Stadtkasse) auszustellen. Durch Intervention des Leiters des (...)amtes sei er wieder freigekommen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, bereits 1982 begonnen zu haben, im Geheimen Gedichte zu schreiben. An (...) 2014 habe er eine Rede gehalten respektive seine Gedichte vorgetragen. Danach sei er vom Sicherheitsdienst aufgefordert worden, ihnen Geld zu geben. Am (...) 2014 sei er von Sicherheitsbeamten des (...)amtes respektive von Beamten des politischen Sicherheitsdienstes an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden, kurz nachdem er sich in Bezug auf den Anspruch jüdischer Personen auf das Land zwischen Euphrat und Nil gestritten habe. Er sei nach F._______ gebracht worden. Bei der dortigen politischen Sicherheitsabteilung, welche von Moqaddam (Lieutenant Colonel [Anmerkung des Gerichts]) G._______ geleitet worden sei, sei er in einer unterirdischen Zelle festgehalten und schwer misshandelt worden. Schliesslich sei er dank einer Zahlung seines Bruders entlassen worden. Weil er nicht als unschuldiger Mann offiziell freigekommen sei, habe er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien versteckt. B.b Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer insbesondere folgende Beweismittel zu den Akten:
- ein Kündigungsschreiben des (...)amtes der Provinz F._______ (in Kopie), wonach der Beschwerdeführer per (...) 2015 entlassen sei, weil er ohne Rückmeldung nicht zur Arbeit erschienen sei (A23 Bm. 1);
- eine Fahndung des Allgemeinen Geheimdienstes vom (...) 2014 (in Kopie), wonach der Beschwerdeführer Mitglied einer verbotenen kurdischen Partei sei und beabsichtige, Konflikte zwischen den verschiedenen Ethnien zu schüren (A23 Bm. 2);
- ein Buch, das Gedichte des Beschwerdeführers enthalte (A23 Bm. 3);
- einen Strafregisterauszug, ausgestellt am (...) 2018 (im Original), wonach der Beschwerdeführer am (...) 2014 wegen Beleidigung des Staates und Schüren von Konflikten zwischen den Religionslehren zu (...) Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt worden sei (A23 Bm. 4 [mit Übersetzung]). C. Mit Eingabe vom 6. April 2018 wurde eine Ergänzung des Unterschriften-blatts der Hilfswerksvertretung, welches an der Anhörung vom 27. März 2018 erstellt worden war, zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 29. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Abklärung und erneuter Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. F. Am 30. Januar 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 29. Januar 2019 zu den Akten gereicht. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren ein und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G.b Das SEM hielt mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G.c Am 13. März 2019 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr und reichte eine Kostennote zu den Akten. H. H.a Nachdem das Mandant am 2. Mai 2019 widerrufen worden war, wurde die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2021 erneut als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem sichergestellten syrischen Reisepass das rechtliche Gehör gewährt. H.b Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör wahr und reichte gleichzeitig eine ergänzende Kostennote zu den Akten. G. Am 22. Oktober 2021 überwies das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 15. Oktober 2021 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, nachdem sie am 1. Oktober 2021 geheiratet hätten und der Ehefrau H._______ (N [...]) am 2. März 2000 Asyl gewährt worden sei. Der Eingabe lag ein Auszug aus dem Eheregister des Zivilstandswesens I._______ vom 1. Oktober 2021 bei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 gewährte das BVGer dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer forensischen Dokumentenprüfung, wonach es sich beim Strafregisterauszug vom (...) 2018 (vgl. Bst. B.b, A23 Bm. 4]) um eine Totalfälschung handeln müsse. H.b Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin er am 20. April 2023 eine Stellungnahme sowie eine aktualisierte Kostennote einreichte. I. I.a Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer persönlich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und kündigte an, wenn nicht innert eines Monats über seine Beschwerde entschieden werde, er diese zurückzuziehen gedenke. I.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens orientiert. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, seinen bedingungslosen Rückzug zu erklären. I.c Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. J. Mit Eingabe vom 23. August 2024 wurde eine ergänzende Kostennote zu den Akten gereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 sistierte das BVGer das Beschwerdeverfahren aufgrund der Ereignisse in Syrien vom Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 wurde das vorliegende Verfahren sistiert, nachdem sich die entscheidwesentliche Situation in Syrien nach den Ereignissen vom Dezember 2024 als unklar erwies. Angesichts der anhaltenden diesbezüglichen Unsicherheiten rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Die Sistierung des Verfahrens ist deshalb aufzuheben.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu beurteilen und darüber zu entscheiden. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde Ziff. III.1) einzugehen, zumal die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge und Beweismittel zum integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens werden und sich das SEM damit zu befassen hat. Ergänzend ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2021 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau hinzuweisen, das bei einer Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ebenfalls zu behandeln ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die eingereichte Kostennote vom 13. März 2019 (Fr. 1'140.- [inkl. Spesen]) und ihre Ergänzungen vom 20. April 2023 (Fr. 707.30 [inkl. Spesen und Mehrwertsteuer]), welche die ergänzende Kostennote vom 14. Juni 2021 ersetzt, und vom 23. August 2024 (Fr. 364.95 [inkl. Spesen und Mehrwertsteuer]) ergeben einen Gesamtbetrag von Fr. 2'212.25 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer). Der berechnete zeitliche Aufwand für das Jahr 2024 (vgl. Kostennote vom 23. August 2024) erscheint angesichts der zwei in dieser Zeitspanne eingereichten Schreiben mit wenigen Zeilen als überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist der zeitliche Aufwand daher auf 30 Minuten zu reduzieren und dem Beschwerdeführer sind Fr. 1'974.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2025 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'974.40 auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe Versand: